A. Problem und Ziel
Durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABI. L 135 vom 24. Mai 2016, S. 1) wurden das bisherige EU-Schulobst- und -gemüseprogramm sowie das EU-Schulmilchprogramm zu einem neuen EU-Schulprogramm zusammengefasst. Auf nationaler Ebene sind die Programme bislang getrennt im Schulobstgesetz und in der Schulmilch-Durchführungsverordnung geregelt worden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz - LwErzgSchulproG) vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858) wurden diese Vorschriften aufgehoben, dieser Bereich neu geregelt und damit die nationalen Voraussetzungen für die Durchführung des EU-Schulprogramms geschaffen.
Um einerseits die Grundlagen für eine erfolgreiche Koordinierung des EU-Schulprogramms in Deutschland durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu schaffen und andererseits für die teilnehmenden Bundesländer Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Transparenz sicherzustellen, bedarf es der Schaffung von normierten Voraussetzungen für die Teilnahme am EU-Schulprogramm.
Im Rahmen dieser Verordnung sind insbesondere die Anzeige- und Übermittlungsfristen für die Bundesländer von Bedeutung, da diese gewährleisten, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft seiner Planungs- und Koordinationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission nachkommen kann. Für die am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Bundesländer gewährleistet die Mitteilung der vorläufigen und endgültigen Höhe der ihnen zustehenden Unionsbeihilfe haushalterische Planungssicherheit.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Verordnung wird kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich kein zusätzlicher, über die bisherigen Regelungen des Schulobstgesetzes und der Schulmilch-Durchführungsverordnung sowie über die Regelungen des geltenden Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes hinausgehender Verwaltungsaufwand.
Der vorgesehene Erlass der Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung dient der 1:1-Umsetzung von EU-Recht und enthält keine Regelungen, die über die Vorgaben der folgenden Verordnungen hinausgehen:
- - Verordnung (EU) Nr. 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
- - Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen,
- - Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung einer Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10. Januar 2017, S. 11) und - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10. Januar 2017, S. 1).
Eine Kompensation des Erfüllungsaufwands im Sinne der "One in, one out"-Regel ist daher nicht erforderlich.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung - LwErzgSchulproTeilnV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 27. März 2017
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung - LwErzgSchulproTeilnV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung - LwErzgSchulproTeilnV)
Vom [...]
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Anzeige- und Übermittlungsfristen
- (1) Die Länder zeigen ihre Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach § 3 Absatz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) an.
- (2) Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder teilen dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, Folgendes mit:
- 1. die Höhe der Unionsbeihilfe, die für die Durchführung des Schulprogramms im Schuljahr der geplanten Teilnahme benötigt wird, und
- 2. die Höhe der weiteren Unionsbeihilfen, die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes für das Schuljahr der geplanten Teilnahme in Anspruch genommen werden sollen.
- (3) Die am Schulprogramm teilnehmenden Länder übermitteln dem Bundesministerium ihre jeweilige regionale Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet werden soll. Änderungen an der regionalen Strategie nach § 3 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes sind dem Bundesministerium innerhalb eines Monats nach der Änderung mitzuteilen.
§ 2 Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung
- (1) Das Bundesministerium teilt den am Schulprogramm teilnehmenden Ländern die voraussichtliche Höhe der auf die Länder jeweils entfallenden Unionsbeihilfe nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht.
- (2) Die endgültige Höhe der auf die am Schulprogramm teilnehmenden Länder jeweils entfallenden Unionsbeihilfe nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gibt das Bundesministerium den Ländern innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die endgültige Zuteilung einer Unionsbeihilfe an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt.
§ 3 Übergangsregelung für das Schuljahr 2017/2018
Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 haben diejenigen Länder, die zum Schuljahr 2017/2018 am Schulprogramm teilnehmen, ihre jeweilige regionale Strategie dem Bundesministerium bis zum 1. Juli 2017 zu übermitteln.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABI. L 135 vom 24. Mai 2016, S. 1) wurden das bisherige EU-Schulobst- und -gemüseprogramm sowie das EU-Schulmilchprogramm zu einem neuen EU-Schulprogramm zusammengefasst. Auf nationaler Ebene sind die Programme bislang getrennt im Schulobstgesetz und in der Schulmilch-Durchführungsverordnung geregelt worden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz - LwErzgSchulproG) vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I, S. 2858) wurden diese Vorschriften aufgehoben und dieser Bereich neu geregelt. Damit wurden die nationalen Voraussetzungen für die Durchführung des EU-Schulprogramms geschaffen.
Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung des Schulprogramms müssen den Bundesländern Anzeige- und Übermittlungsfristen gesetzt werden. Zudem hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Bundesländern die vorläufige Höhe der Unionsbeihilfe mitzuteilen. Daher schaffen die gesetzten Fristen Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Transparenz für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und für die Bundesländer. Für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gewährleisten die den Bundesländern auferlegten Fristen, dass es seinen eigenen Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission nachkommen und fristgemäß die Unionsbeihilfe beantragen kann. Die Einhaltung der Bekanntgabefrist über die vorläufige und endgültige Bewilligung der Unionsbeihilfe seitens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft gewährleistet den Bundesländern haushalterische Planungssicherheit.
Die Fristsetzungen sind daher erforderlich. Alternativen sind nicht ersichtlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In § 1 Absatz 1 wird für die Bundesländer eine Anzeigefrist bezüglich der Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse bis zum 30. Oktober des Kalenderjahres, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht, bestimmt. Bei dieser Anzeigefrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
In § 1 Absatz 2 wird festgelegt, dass die am Schulprogramm teilnehmenden Bundesländer die Höhe der für die Durchführung am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse benötigten Unionsbeihilfe sowie die Höhe gegebenenfalls zusätzlich benötigter Unionsbeihilfe dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember des dem Schuljahr der Teilnahme vorangehenden Kalenderjahres mitzuteilen haben.
Zudem wird den Bundesländern in § 1 Absatz 3 eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie ihre jeweilige regionale Strategie bzw. die Änderung dieser Strategie an das Bundesministerium übermitteln müssen.
Des Weiteren wird für das Bundesministerium in § 2 eine Bekanntmachungsfrist gegenüber den Bundesländern über die Höhe der vorläufigen Mittelzuweisung (Absatz 1) und über die Höhe der endgültigen Mittelzuweisung der Unionsbeihilfe (Absatz 2) bestimmt.
III. Verordnungsermächtigung
Die Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft folgt aus § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Bundesländer am Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorschriften über die Durchführung des EU-Schulprogramms und genügt den unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird mit dieser Verordnung nicht erreicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf entspricht dem Grundsatz der Nachhaltigkeit. Mit der Beteiligung der Bundesländer am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse sollen Kinder und Jugendliche veranlasst werden, Geschmack für Obst, Gemüse und Milch zu entwickeln und diese Produktgruppen auch später in ihrer Ernährungsweise angemessen zu berücksichtigen. Dadurch kann ein Beitrag zu einer gesunden und ausgewogenen Ernährung und damit auch zum Rückgang des Anteils der Menschen mit Adipositas geleistet werden. Damit ist vor allem der Nachhaltigkeitsindikator 14e einschlägig. Mit der Nachhaltigkeit des Verordnungsentwurfs gehen generell auch vorteilhafte Auswirkungen auf kommende Generationen einher. Spezifische demografische Auswirkungen hat der Verordnungsentwurf dagegen nicht. Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
Für die Wirtschaft entstehen durch den Verordnungsentwurf keine Informationspflichten und kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Verwaltung ergibt sich kein zusätzlicher, über die bisherigen Regelungen des Schulobstgesetzes und der Schulmilch-Durchführungsverordnung hinausgehender Verwaltungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Durch die Teilnahme am EU-Schulprogramm ist davon auszugehen, dass eine positive Wirkung auf das Ernährungsverhalten von Kindern und Jugendlichen hinsichtlich des Obst-, Gemüse- und Milchverzehrs eintritt.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen, da weder die zugrundeliegenden EU-Vorschriften noch das Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz befristet sind. Das Instrument der Evaluierung ist im vorliegenden Verordnungsentwurf nicht vorgesehen, da dieses Instrument bereits in den dieser Verordnung zugrundeliegenden EUDurchführungsrechtsakten festgelegt ist.
B. Besonderer Teil
Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Bundesländer am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung - LwErzgSchulproTeilnV)
Zu § 1:
Die Fristen in § 1 dienen der Sicherstellung der fristgerechten Vorlage der Meldungen der Bundesländer, um die Einhaltung der Meldefristen des Bundesministeriums nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/40 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39 gegenüber der Europäischen Kommission gewährleisten zu können.
Zu § 2:
Die Bekanntgabefrist nach § 2 über die Mitteilung der Höhe der vorläufigen bzw. der endgültigen Mittelzuweisungen dient der haushalterischen Planungssicherheit der Bundesländer. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass den am Schulprogramm teilnehmenden Bundesländern hinreichende Planungszeit zur Erstellung ihrer regionalen Strategie eingeräumt wird.
Zu § 3:
Die Übergangsregelungen des § 3 dienen der in Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/40 genannten Frist zur Mitteilung der regionalen Strategie für einen mit dem Schuljahr 2017/18 beginnenden Sechsjahreszeitraum.
Zu § 4:
Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten der Verordnung nach ihrer Verkündung.