Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 305177 - vom 20. März 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 19. Februar 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen von 1946 zur Regelung des Walfangs, durch das die Internationale Walfangkommission (IWC) geschaffen wurde,
- - unter Hinweis auf die Übereinkunft der IWC über Nullquoten ("das Moratorium") für den kommerziellen Walfang, die 1986 in Kraft getreten ist,
- - unter Hinweis auf die aktualisierten Angaben über Wale in der Roten Liste der gefährdeten Arten, die von der Weltnaturschutzunion für 2008 erstellt wurde,
- - unter Hinweis auf die Konferenz der Weltnaturschutzunion, die vom 5. bis 14. Oktober 2008 in Barcelona stattgefunden hat,
- - gestützt auf die Artikel 37 und 175 des EG-Vertrags,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Dezember 2007 über Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet des Walfangs (KOM (2007) 0823),
- - unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 5. Juni 2008 zur Festlegung des Standpunktes der Gemeinschaft zum Walfang1,
- - unter Hinweis darauf, dass von der IWC auf ihrer 60. Jahrestagung im Juni 2008 in Santiago de Chile eine kleine Arbeitsgruppe eingesetzt wurde, die sich mit der Zukunft der IWC befasst ("die Arbeitsgruppe"),
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere (Habitat-Richtlinie)2,
- - unter Hinweis auf den Vertrag von Amsterdam von 1997 zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und das dazugehörige Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere3,
- - unter Hinweis auf das Verbot des internationalen kommerziellen Handels mit Produkten aller Großwalarten, das mit dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) erlassen wurde, sowie auf seine Umsetzung durch die Europäische Union,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0025/2009),
A. in der Erwägung, dass der Schutz der biologischen Vielfalt, einschließlich der Erhaltung der Arten, das oberste Ziel sein muss,
B. in der Erwägung, dass dem Tierschutz stets Rechnung getragen werden muss,
C. in der Erwägung, dass es dennoch, insbesondere für Gemeinschaften, die seit jeher Walfang betrieben haben, auch um Fragen der Ernährungssicherheit und der Nahrungsversorgung geht,
D. in der Erwägung, dass derzeit alle Walarten in Gemeinschaftsgewässern nach der Habitat-Richtlinie nicht "vorsätzlich gestört, gefangen oder getötet" werden dürfen,
E. in der Erwägung, dass derzeit fast jede vierte Walart als vom Aussterben bedroht gilt, wobei neun Walarten als gefährdet oder als stark gefährdet eingestuft wurden und über den Zustand vieler Arten und Populationen nach wie vor Unklarheit besteht,
F. in der Erwägung, dass, wenngleich sich einige Walpopulationen seit der Einführung des Moratoriums bis zu einem gewissen Grad erholt haben, dies bei anderen nicht der Fall ist, und dass ihre Fähigkeit, sich den veränderten Umweltbedingungen anzupassen, auch weiterhin nicht bekannt ist,
G. in der Erwägung, dass das Moratorium ursprünglich bis zur Einführung eines angemessenen Bewirtschaftungssystems gelten sollte und einen angemessenen Zeitraum für die Erholung dezimierter Bestände ermöglichen sollte,
H. in der Erwägung, dass das Moratorium nicht von allen Mitgliedern der IWC akzeptiert wird,
I. in der Erwägung, dass sich das Moratorium auf jeden Fall nicht auf das Erlegen von Walen für wissenschaftliche Zwecke erstreckt,
J. in der Erwägung, dass sich seit Einführung des Moratoriums die Anzahl von Walen, die aufgrund einer Sondergenehmigung erlegt wurden, sogar erhöht hat,
K. in der Erwägung, dass die IWC (in mehr als 30 Resolutionen) und eine Reihe von NRO und andere Einrichtungen tiefe Besorgnis darüber geäußert haben, dass der derzeitige Walfang mit Sondergenehmigung dem Geiste des Moratoriums für den kommerziellen Walfang zuwiderläuft (IWC 2003-2); ferner in der Erwägung, dass das Fleisch dieser Wale nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden sollte,
L. in der Erwägung, dass die Methoden, mit denen Wale erlegt werden, trotz der inzwischen erfolgten Verbesserungen noch immer nicht dem gewünschten Standard entsprechen,
M. in der Erwägung, dass Wale nicht nur durch die Jagd auf sie gefährdet sind, sondern auch durch den Klimawandel, Meeresverschmutzung, Kollisionen mit Schiffen, Fanggeräte, Sonar und andere Risiken,
N. in der Erwägung, dass sich der oben genannte Beschluss des Rates lediglich auf Artikel 175 des EG-Vertrags stützte und nur die oben genannte Tagung der IWC im Juni 2008 in Santiago de Chile betraf,
- 1. begrüßt nachdrücklich die obengenannte Mitteilung der Kommission über Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet des Walfangs und den mit qualifizierter Mehrheit im Rat angenommenen Beschluss zum Walfang; unterstützt die Beibehaltung des weltweiten Moratoriums für den kommerziellen Walfang und das Verbot des internationalen kommerziellen Handels mit Walprodukten; strebt die Einstellung des "Walfangs zu wissenschaftlichen Zwecken" an und unterstützt die Ausweisung großer Gebiete der Ozeane und Meere als Schongebiete, in denen der Walfang auf unbefristete Zeit untersagt ist;
- 2. fordert den Rat auf, einen neuen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 37 und Artikel 175 des EG-Vertrags festzulegen;
- 3. ist der Auffassung, dass die Erhaltung der Wale und anderen Tiere der Ordnung Cetacea letztlich von der Schaffung von Maßnahmen abhängt, die auf der Grundlage eines tragfähigen Konsenses vereinbart werden, der ihre wirksame Durchführung ermöglicht;
- 4. fordert den Rat, die Kommission und die in der Arbeitsgruppe vertretenen Mitgliedstaaten auf, auf das Zustandekommen eines solchen Konsenses hinzuarbeiten;
- 5. ist der Meinung, dass die Beratungen in der Arbeitsgruppe durch eine größtmögliche Transparenz gekennzeichnet sein sollten;
- 6. hofft, dass sich die Arbeitsgruppe mit der Frage des Walfangs, der zur Tötung von Walen für wissenschaftliche Zwecke erfolgt, befassen wird, um eine Basis für dessen Abschaffung zu finden;
- 7. trägt der Notwendigkeit Rechnung, dass eine Jagd auf Wale in begrenztem Umfang durch Personen erfolgt, die eine solche Jagd traditionsgemäß zum Zwecke der Selbstversorgung betreiben, fordert jedoch, dass ein weitaus größeres Gewicht auf die Erforschung und Anwendung humaner Tötungsmethoden gelegt wird;
- 8. fordert, dass eine solche Jagd nur auf der Grundlage genauer Quoten erfolgt, die auf Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses der IWC beruhen, und strikten Kontrollen mit einer vollständigen Erfassung und Meldung der Fänge an die IWC unterliegt;
- 9. fordert ferner, dass weltweit in geeigneten Gebieten mehr Meeresschutzgebiete eingerichtet werden, in denen Wale besonderen Schutz genießen;
- 10. weist darauf hin, dass die Habitat-Richtlinie, in der der Standpunkt der Gemeinschaft zum Thema Wale (und Delphine) dargelegt wird, die Wiederaufnahme des kommerziellen Walfangs in Bezug auf Walbestände in den Gemeinschaftsgewässern nicht zulässt;
- 11. weist darauf hin, dass selektivere Fanggeräte verwendet werden müssen, um Beifänge von anderen Arten, insbesondere Walen, zu unterbinden;
- 12. ist der Ansicht, dass die tragische Geschichte des kommerziellen Walfangs und die zahlreichen Bedrohungen, denen die Walpopulationen ausgesetzt sind (dazu gehören unter anderem Walbeifänge, Zusammenstöße mit Schiffen, der weltweite Klimawandel und die Lärmbelastung in den Ozeanen), unbedingt ein koordiniertes und kohärentes Vorgehen der Europäischen Union in wichtigen internationalen Foren erforderlich machen, um weltweit ein höchstmögliches Maß an Schutz für Wale sicherzustellen;
- 13. fordert außerdem, dass den Gefahren, denen die Walpopulation außerhalb solcher Schutzgebiete durch den Klimawandel, Meeresverschmutzung, Kollisionen mit Schiffen, Fanggeräte, die vom Menschen verursachte Verlärmung der Ozeane (darunter Sonar, seismische Messungen und Schiffsgeräusche) und andere Risiken ausgesetzt ist, entgegengewirkt wird;
- 14. ist der Auffassung, dass die Kommission schon im Vorfeld eines globalen Vorgehens weitere Vorschläge vorlegen sollte, um diesen Gefahren, was die Gewässer und die Schiffe der Gemeinschaft betrifft, entgegenzutreten;
- 15. vertritt die Auffassung, dass die Kommission einen überarbeiteten Regelungsrahmen in Bezug auf die Walbeobachtung festlegen muss, durch den die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Küstenregionen, in denen Walbeobachtung stattfindet, unter Berücksichtigung ihrer aktuellen Entwicklung gewahrt werden;
- 16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Internationalen Walfangkommission, den regionalen Beiräten, dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur sowie den regionalen Fischereiorganisationen, denen die Europäische Union angehört, zu übermitteln.
1 Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Gemeinschaft auf der 60. Tagung der Internationalen Walfangkommission im Jahre 2008 im Hinblick auf Vorschläge für Änderungen der Anlage zum Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs zu vertreten ist (Ratsdokument Nr. 9818/08).
- 2 ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
3 ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 110.