Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung

A. Problem und Ziel

Die Bruteier-Kennzeichnungsverordnung dient der Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Europäischen Kommission über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel. Diese Bestimmungen wurden überarbeitet und neu gefasst und sind nunmehr in Anhang XIV Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) und in der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) enthalten. Dementsprechend muss die nationale Durchführungsverordnung an die geänderten EU-rechtlichen Bestimmungen angepasst werden.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Keine.

E. Sonstige Kosten

Sonstige Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Mit der Verordnung werden im Wesentlichen Verweisungen und Ordnungswidrigkeitstatbestände aktualisiert. Insofern ergeben sich für rechtskonform agierende Wirtschaftseinheiten keine zusätzlichen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten.

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

Für die Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.

2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

Es werden keine zusätzlichen Bürokratiekosten für die Verwaltung eingeführt.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Mai 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Zweite Verordnung zur Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

Artikel 1

Die Bruteier-Kennzeichnungsverordnung vom 4. April 1973 (BGBl. I S. 273), die zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

"Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (Bruteier-Kennzeichnungsverordnung - BruteiKennzV)"

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Verbot des Inverkehrbringens

3. In § 2 wird die Angabe "Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1349/72" durch die Angabe "Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008" und die Angabe " § 4 Nr. 1 und 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen" durch die Angabe " § 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Marktorganisationsgesetzes" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. In § 5 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 6" durch die Angabe " § 4 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Bruteier-Kennzeichnungsverordnung dient der Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Europäischen Kommission über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel. Diese Bestimmungen wurden überarbeitet und neu gefasst und sind nunmehr in Anhang XIV Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) und in der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) enthalten. Dementsprechend muss die nationale Durchführungsverordnung an die geänderten EU-rechtlichen Bestimmungen angepasst werden.

Die öffentlichen Haushalte und die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten werden durch diese Verordnung nicht zusätzlich belastet. Mit der Verordnung werden im Wesentlichen Verweise und Ordnungswidrigkeitstatbestände aktualisiert. Insofern ergeben sich für rechtskonform agierende Wirtschaftseinheiten keine zusätzlichen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten. Nachteilige Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaftsbeteiligte oder Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es werden keine zusätzlichen Bürokratiekosten für die Verwaltung eingeführt.

Eine Befristung der Verordnung ist nicht möglich, da sie der Durchführung von unbefristetem EU-Recht dient. Die Verordnung ist mit EU-Recht vereinbar. Das Vorhaben hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Verordnung entspricht den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Nummer 1:

Mit Nummer 1 wird der Name der Verordnung an die geänderte Bezeichnung der durchzuführenden EU-rechtlichen Bestimmungen angepasst.

Nummer 2:

Mit der Nummer 2 wird § 1 neu gefasst. In Absatz 1 und 2 werden dabei Verkehrsverbote für Bruteier und Küken von Hausgeflügel geschaffen, die nicht den Vorgaben der zugrunde liegenden EU-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Absatz 3 nimmt entsprechend den Vorgaben der einheitlichen Gemeinsamen Marktordnung bestimmte Betriebe von dem Verkehrsverbot aus.

Absatz 4 passt den in § 1 der bisherigen Verordnung enthaltenen Verweis auf zwischenzeitlich geändertes europäisches Recht an.

Nummer 3:

Mit Nummer 3 werden Verweise auf zwischenzeitlich geändertes europäisches bzw. nationales Recht angepasst.

Nummer 4:

Mit Nummer 4 werden die Ordnungswidrigkeitstatbestände an das geänderte EU-Recht sowie den neuen § 1 Absatz 1 und Absatz 2 angepasst.

Nummer 5:

Mit der Nummer 5 erfolgt eine weitere redaktionelle Änderung.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz soll die Möglichkeit erhalten, die konsolidierte Fassung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben zu können.

Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1667:
Zweite Verordnung zur Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter