A. Problem und Ziel
- Das Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen setzt die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und 1825/2000 in nationales Recht um. Es enthält Regelungen zu Einzelheiten der Überwachung, insbesondere zu Zuständigkeiten und Kontrollbefugnissen.
- Die EG hat nunmehr zusätzliche Vorschriften über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern erlassen.
- Diese Regelungen sind in Artikel 113 b in Verbindung mit Anhang IXa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU (Nr. ) L 299 S. 1) enthalten. Diese Vorschriften weisen, wenngleich sie in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen wurden, eine größere Nähe zu den gemeinschaftlichen Regelungen über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthalten sind, auf. Wegen der Sachverwandtschaft zum Rechtsbereich der Rindfleischetikettierung sind die erforderlichen Durchführungsbestimmungen daher national im Rechtsbereich der Rindfleischetikettierung zu regeln.
- Die vorliegende Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes dient der Durchführung der genannten Vorschriften über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von bis zu zwölf Monate alten Rindern.
B. Lösung
- Erlass des vorliegenden Änderungsgesetzes.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Vollzugsaufwand
- Für Bund und Länder entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
- Durch das Gesetz werden bestimmte Informationspflichten der Wirtschaft erweitert.
- Dies führt jedoch allenfalls zu geringfügigen Bürokratiekosten.
2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger
- Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
- Für die Verwaltung werden bestimmte Informationspflichten erweitert. Dies führt jedoch allenfalls zu geringfügigen Bürokratiekosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. April 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 15.05.09
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (Rindfleischetikettierungsgesetz)"
- 2. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "Rindfleischerzeugnissen" die Wörter "sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.
- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Rindfleischerzeugnissen" die Wörter "und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.
- b) In Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort "Rindfleischetikettierung" die Wörter "sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.
- 4. § 3a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Rindfleischerzeugnissen" die Wörter "sowie für die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Rindfleischerzeugnisses" die Wörter "sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.
- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Rindfleisch" die Wörter "und von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Rindfleischerzeugnissen" die Wörter "sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.
- 6. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rindfleischetikettierung" die Wörter "sowie die Verkehrsbezeichnung oder Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.
- b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach dem Wort "Rindfleischerzeugnisse" werden die Wörter "oder nicht oder fehlerhaft gekennzeichnetes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.
- bb) Nach dem Wort "etikettiert" werden die Wörter "oder gekennzeichnet" eingefügt.
- 7. In § 4b Satz 1 werden nach dem Wort "Rindfleischetikettierung" die Wörter "und der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.
- 8. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Rindfleischerzeugnissen" die Wörter "sowie der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.
- 9. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Rindfleisch" die Wörter "sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.
- b) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Rindfleisch" die Wörter "sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.
Artikel 2
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Das Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen setzt die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und 1825/2000 in nationales Recht um. Es enthält Regelungen zu Einzelheiten der Überwachung, insbesondere zu Zuständigkeiten und Kontrollbefugnissen.
Die EG hat nunmehr zusätzliche Vorschriften über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern erlassen. Diese Regelungen sind in Artikel 113 b in Verbindung mit Anhang IXa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU (Nr. ) L 299 S. 1) enthalten. Diese Vorschriften weisen, wenngleich sie in die Verordnung über die einheitliche GMO aufgenommen wurden, eine größere Nähe zu den gemeinschaftlichen Regelungen über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthalten sind, auf. Wegen der Sachverwandtschaft zum Rechtsbereich der Rindfleischetikettierung sind die erforderlichen Durchführungsbestimmungen daher national im Rechtsbereich der Rindfleischetikettierung zu regeln.
Die vorliegende Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes dient der Durchführung der genannten Vorschriften über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von bis zu zwölf Monate alten Rindern.
Kosten
Sonstige Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Es ergeben sich keine zusätzlichen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten. Es werden keine Informationen für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Für die Wirtschaft und die zuständigen Landesstellen wird eine bestehende Informationspflicht auf den neuen Anwendungsbereich ausgedehnt. Jedoch besteht diese Pflicht nur auf Verlangen der jeweils auskunftsberechtigten Stelle bzw. Person:
Die in § 3a Absatz 2 enthaltene Datenübermittlungspflicht konkretisiert die in Anhang XIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthaltene Pflicht aller Marktteilnehmer, im Rahmen der Vermarktung bestimmte Verkehrsbezeichnungen zu verwenden. Diese Konretisierung geschieht hinsichtlich Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern ohne sonstige inhaltliche Erweiterung im Zusammenhang mit bereits bestehenden Datenübermittlungspflichten für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse.
Sonstiges
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und Nummer 17 Grundgesetz (Recht der Wirtschaft, Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung, Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse), hinsichtlich des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz - Die Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung regeln Fragen des Handels mit Rindfleisch und fördern die landwirtschaftliche Erzeugung. Durch die erhöhten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Etikettierung von Rindfleisch wird das Vertrauen der Verbraucher und Verbraucherinnen in die Sicherheit von Rindfleisch gestärkt und damit der Absatz gestützt.
Dem Bund steht auf dem Gebiet des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz (Recht der Wirtschaft) das Gesetzgebungsrecht zu, da sich die Rechtsänderungen zum Einen auf einen bereits bundesgesetzlich geregelten Bereich beziehen und bei einer lediglich landesrechtlichen Regelung eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen für den bundesweiten Handel mit Rindfleischprodukten drohte. Eine bundesgesetzliche Regelung ist daher zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht möglich, da das Gesetz der Durchführung von unbefristetem EG-Recht dient. Das Gesetz ist mit EG-Recht vereinbar. Das Vorhaben hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Änderung der Langform der Überschrift verdeutlicht die Ausweitung des Anwendungsbereichs.
Zu Nummer 2
Die Änderung erweitert den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Da verschiedene Vorschriften innerhalb des Gesetzes jedoch nur "Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse" bezeichnen und damit den Anwendungsbereich für diese konkreten Einzelvorschriften wieder begrenzen, ist es erforderlich, in den betreffenden Vorschriften nochmals ausdrücklich auf die Regelungen in Anhang XIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Bezug zu nehmen. Dies geschieht in den nachfolgenden Nummern:
Zu Nummer 3
Die in § 2 geregelten Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung von Etikettierungssystemen nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sind auf die in Anhang XIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthaltenen Vorschriften über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auszuweiten, da auch hier obligatorische Angaben zu machen sind und darüber hinaus freiwillige Angaben entsprechend dem Verfahren der Artikel 16 bzw. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genehmigt werden können.
Zu Nummer 4
Die in § 3a geregelte Befugnis zur Verarbeitung und Nutzung von Daten der Marktbeteiligten und Behörden im Rahmen der Rückverfolgbarkeit von Fleisch ist auf das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auszudehnen, da Sinn und Zweck der Regelungen auch die Rückverfolgbarkeit ist.
Zu Nummer 5
§ 4 regelt die Zuständigkeit der Überwachung der Vorschriften zur Rindfleischetikettierung.
Die bestehende Aufteilung der Zuständigkeit zwischen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und den Ländern soll auch gelten für die Überwachung der Vorschriften über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern.
Zu Nummer 6
Die Änderung dient der Ausweitung der Überwachungsbefugnisse auf Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern.
Zu Nummer 7
Die in § 4b geregelte Möglichkeit, zum Zwecke der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden Regelungen über Prüfungspläne einschließlich Risikoanalysen durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erstellen, ist auf Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auszuweiten.
Zu Nummer 8
Auch die Vorschriften über die Auskunftserteilung der zuständigen Behörden und der anerkannten privaten Kontrollstellen sind auf Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auszuweiten.
Zu Nummer 9
§ 8 ermächtigt zum Erlass von Verordnungen zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1. Die Vorschrift ist daher auch ihrem Wortlaut nach auf Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auszuweiten.
Artikel 2
Artikel 2 ermöglicht eine Neubekanntmachung des Rindfleischetikettierungsgesetzes.
Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten vom Tag nach der Verkündung an.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 896:
Viertes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft geändert. Die Änderung hat keine Auswirkungen auf die Bürokratiekosten der betroffenen Unternehmen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |