956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG eine Stellungnahme (BR-Drucksache 288/16(B) (2)) beschlossen mit unter anderem folgender Ziffer 7:
'7. Der Bundesrat erkennt an, dass sich die Kommission offen zeigt, den Anwendungsbereich der Richtlinie durch Einfügung von Artikel 28a und 28b AVMD-Richtlinienvorschlag auf Videoplattformen auszuweiten. Er widerspricht jedoch der in Bezug auf diese besondere Form von Plattformen geplanten Vollharmonisierung im Wege der Selbst- und Koregulierung unter Anerkennung des Haftungsprivilegs der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr" - "e-commerce-Richtlinie").
Vielmehr sollen die Mitgliedstaaten mit angemessenen Mitteln dafür Sorge tragen, dass Videoplattformanbieter unter Zurückdrängung des Haftungsprivilegs der Artikel 14 und 15 der e-commerce-Richtlinie gewährleisten, dass die von Nutzern erstellten und auf den Videoplattformen bereitgestellten Videos nicht zu Gewalt oder Hass im Sinne des AVMD-Richtlinienvorschlags aufstacheln und Minderjährige vor Inhalten geschützt werden, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können. Die Wahl der hierzu geeigneten Mittel sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, wobei Mittel der Selbst- und Koregulierung gefördert werden sollten.
Eine stärkere Inpflichtnahme dieser speziellen Form von Plattformdiensten im Rahmen der AVMD-Richtlinie als "lex specialis" im Verhältnis zur e-commerce-Richtlinie ist aus Sicht des Bundesrates deshalb gerechtfertigt, weil Videoplattformanbieter den von Nutzern erstellten Videos gerade nicht neutral gegenüberstehen, sondern die Organisation und Präsentation der gespeicherten Inhalte bestimmen und wirtschaftlichen Nutzen aus diesem Geschäftsmodell ziehen. Darüber hinaus verfügen sie über die technischen Möglichkeiten, Videos mit schädlichem Inhalt selbst zu identifizieren und zu beseitigen. Eine stärkere Inpflichtnahme von Videoplattformanbietern ist auch aus Gründen einer wirksamen Terrorismusbekämpfung erforderlich. Terroristische Organisationen nutzen gerade diese Form von Plattformdiensten dazu, ihre Aufrufe zu Gewalt und Hass sowie zur Verherrlichung ihrer Organisationen zu verbreiten.
Da kommerzielle Kommunikation Teil ihres Geschäftsmodells ist, sollten Videoplattformanbieter, soweit sie Videoanzeigen schalten, aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zudem denselben qualitativen Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation unterliegen wie Mediendiensteanbieter.'
- 2. Die Bundesregierung lehnt diese Auffassung des Bundesrates ab.
- 3. Nach der Beschlussfassung vom 23. September 2016 fanden Beratungen der Bundesregierung mit Vertretern der Länder zur Abstimmung der Haltung Deutschlands statt, zuletzt am 9. März 2017 im Rahmen der Abstimmung der Weisungen zur Ratsarbeitsgruppe am 23. März 2017. Die Bundesregierung beharrt auf ihrer von der Bundesratsstellungnahme abweichenden Haltung; ein Einvernehmen konnte nicht erzielt werden.
- 4. In Kenntnis dessen bestätigt der Bundesrat gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 EUZBLG seine am 23. September 2016 geäußerte Stellungnahme, insbesondere:
- a) Es ist in der AVMD-Richtlinie eine Regelung zu schaffen, nach der Videoplattformanbieter unter Zurückdrängung des Haftungsprivilegs der Artikel 14 und 15 der e-commerce-Richtlinie gewährleisten, dass die von Nutzern erstellten und auf den Videoplattformen bereitgestellten Videos nicht zu Gewalt oder Hass im Sinne des AVMD-Richtlinienvorschlags oder zu Terrorismus aufstacheln und Minderjährige vor Inhalten geschützt werden, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können.
- b) Da kommerzielle Kommunikation Teil ihres Geschäftsmodells ist, sollten Videoplattformanbieter, soweit sie Videoanzeigen schalten, aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zudem denselben qualitativen Anforderungen an audiovisuelle kommerzielle Kommunikation unterliegen wie Mediendiensteanbieter.
- 5. Ergänzend zu seiner am 23. September 2016 geäußerten Stellungnahme, vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass auch audiovisuelle Inhalte in sozialen Netzwerken in den Anwendungsbereich der Videoplattformen der AVMD-Richtlinie einbezogen werden sollen.
* Erster Beschluss des Bundesrates vom 8. Juli 2016, Drucksache 288/16(B) Zweiter Beschluss des Bundesrates vom 23. September 2016, Drucksache 288/16(B) (2) Wiederaufnahme der Beratungen gemäß § 45a Absatz 4 GO BR (jetzt: EU, K)