Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Mai 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Vom ...

Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973) in Verbindung mit § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - , der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. S. 554) geändert worden ist, und mit § 143d Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - , der durch das Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) eingefügt wurde, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den TT.MM.JJJJ

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurde eine Annäherung der Jahresrechnung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an die im Handelsgesetzbuch geregelten Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung erreicht. Die Änderungen sollen neben einer höheren Transparenz im Haushalts- und Rechnungswesen der GKV auch eine bessere Vergleichbarkeit der Rechnungsergebnisse einzelner Krankenkassen ermöglichen und zugleich den Besonderheiten der GKV ( § 78 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Rechnung tragen. Mit den Regelungen werden auch die Aufsichtsbehörden und der GKV-Spitzenverband in ihrer Aufgabe unterstützt, festzustellen, bei welchen Krankenkassen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gefährdet ist. Hierzu sind Änderungen in der SVHV erforderlich, die jeweils die Änderungen auf die GKV mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung beschränken, da die anderen Sozialversicherungszweige nicht betroffen sind.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.

Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Änderungen der SVHV betreffen die Struktur der Jahresrechnungen. Es sind keine Mehrkosten in der Kranken- und Pflegeversicherung zu erwarten. Durch die Verordnung sind keine Mehrkosten für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.

2. Vollzugsaufwand

Durch die Verordnung entstehen geringe, einmalige Mehrkosten in nicht quantifizierbarem Umfang.

Sonstige Kosten

Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung keine Mehrkosten zu erwarten. Für soziale Sicherungssysteme entstehen über Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus keine zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, können ausgeschlossen werden.

Bürokratiekosten

Es wird eine Informationspflicht für die Verwaltung neu eingeführt. Der neue Anhang zur Jahresrechnung enthält zusätzliche Erläuterungen, die teilweise bereits bisher als Fußnoten in den Haushaltsplänen und Jahresrechnungen enthalten sind. Sie dienen und dienten dem besseren Verständnis von Veränderungen einzelner Positionen insbesondere dann, wenn es zu Abweichungen von bisherigen Trends z.B. durch Sonderabschreibungen aufgrund von Neubewertungen kommt oder gekommen ist. Auch werden zusätzliche Informationen gegeben, die z.B. den Umfang des Aufbaus von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen oder nach § 7b SGB IV transparent machen. Durch diese Neustrukturierung der Rechnungslegung der Krankenkassen können geringfügige Umstellungskosten entstehen, die aber bezüglich der Ausgaben der Krankenkassen insgesamt keine relevante Belastung darstellen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Krankenkassen und ihre Verbände werden verpflichtet, in Anlehnung an die entsprechende handelsgesetzliche Regelung einen Anhang zur Jahresrechnung zu erstellen, der insbesondere die angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden transparent macht.

Nähere technische Einzelheiten hierzu, insbesondere über Inhalt, Art und Form sollen später gesondert über die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung als Anlage zum Kontenrahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung geregelt werden.

Die Ausnahme für die landwirtschaftlichen Krankenkassen und den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist notwendig, da für sie die Vorschriften zur Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen nicht gelten (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte).

Zu Nummer 2

Die Bestimmung stellt sicher, dass die neuen Vorschriften erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden sind.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1273:
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht neu eingeführt. Dadurch können nach Darstellung des Ressorts geringfügige Umstellungskosten bei den Krankenkassen entstehen. Diese dürften aber keine relevante Belastung darstellen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter