Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 305440 - vom 22. April 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 9. März 2005 angenommen.
Europäische Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2003-2004 (2004/2090(INI))
Das Europäische Parlament
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Beratungen des Petitionsausschusses,
- - in Kenntnis der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 12. April 1989 über die Stärkung des Petitionsrechts1,
- - gestützt auf die Artikel 21 und 194 des EG-Vertrags,
- - in Kenntnis des Jahresberichts 2003 des Europäischen Bürgerbeauftragten,
- - gestützt auf die Artikel 45 und 192 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0040/2004),
A. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht ein Grundrecht darstellt, das unlösbar mit der Unionsbürgerschaft verbunden ist,
B. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht seit 1992 im EU-Vertrag verankert ist und im Vertrag über eine Verfassung für Europa (Artikel II-104), der vom Europäischen Parlament am 12. Januar 2005 angenommen wurde2, bekräftigt wird,
C. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament und das Recht, Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzureichen, bedeutsame Beispiele für die den Bürgern Europas eingeräumten wichtigen Möglichkeiten sind, ihre Rechte der direkten Demokratie wahrzunehmen,
D. in der Erwägung, dass die Qualität und die wachsende Zahl der eingehenden Petitionen verdeutlichen, dass die in der Europäischen Union ansässigen Bürger dieses Recht in Anspruch nehmen, um sich aktiv in Angelegenheiten einzubringen, die für die Europäische Union von Belang sind, woraus für das Europäische Parlament die Verpflichtung erwächst, Petitionen effektiv, transparent und zügig zu bearbeiten,
E. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Petitionen stets als Mittel zur Erweiterung seiner Fähigkeit für die Ausübung seiner politischen Kontrollbefugnisse bei Anliegen von Unionsbürgern anerkannt hat, insbesondere bei möglicherweise schwerwiegenden Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht oder Fällen von Missachtung ihrer Grundrechte und elementaren Rechte,
F. in der Erwägung, dass die Bürger Europas nicht nur eine verstärkte Synergie in der Tätigkeit der Institutionen benötigen, sondern auch eine größere Transparenz und Klarheit im Hinblick auf die Zuständigkeiten der europäischen Institutionen einerseits, insbesondere des Parlaments, der Kommission, des Rates, des Europäischen Bürgerbeauftragten und der Fachagenturen, und der Behörden der Mitgliedstaaten andererseits, einschließlich der Petitionsausschüsse und Bürgerbeauftragten in den nationalen und regionalen Parlamenten, die durchweg für die Bürger Europas von Bedeutung sind, da sie ihnen den nötigen Beistand bei der Wahrnehmung ihrer legitimen Rechte leisten,
G. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, das nach der durch den Vertrag von Nizza eingeführten Änderung von Artikel 230 des EG-Vertrags das Recht hat, unter den gleichen Voraussetzungen wie der Rat und die Kommission, d.h. ungeachtet dessen, ob es um die Wahrung seiner Rechte geht oder nicht, Klage beim Gerichtshof zu erheben, bestrebt ist, das ihm zu Gebote stehende rechtliche und politische Instrumentarium noch weiter auszubauen, und dadurch noch wirksamer auf die begründeten Anliegen der Bürger eingehen kann,
H. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament als direkt gewählte Vertretung der Bürger Europas auf europäischer Ebene die besondere Pflicht und das besondere Vorrecht hat, die Rechte der Bürger zu verteidigen; in der Erwägung, dass das Parlament dennoch der Hilfe und der loyalen Kooperation insbesondere der Kommission als Hüterin der Verträge bedarf', wenn es in der Lage sein soll, Probleme zu lösen, die die Bürger veranlasst haben, bei ihm um Hilfe nachzusuchen,
I. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und der amtierende Vorsitz des Rates der Europäischen Union eine besondere Verpflichtung haben, den europäischen Bürgern gegenüber sicherzustellen, dass durch die Legislativbefugnisse der europäischen Organe zustande gekommene Rechtsvorschriften von den nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen, einschließlich der ihnen unterstellten Einrichtungen, eingehalten und ordnungsgemäß angewendet werden,
- 1. bekräftigt, dass der Petitionsausschuss zu den wichtigsten Gremien des Europäischen Parlaments bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle über die Institutionen der Europäischen Union sowie die nationalen, regionalen, lokalen und sozialen Behörden gehört und dadurch zu einer größeren Transparenz der Maßnahmen der Europäischen Union und zu einem stärkeren Bewusstsein für diese beiträgt, wenn sie die europäischen Bürger betreffen;
- 2. stellt fest, dass Petitionen ein sehr anschauliches Bild davon vermitteln, inwieweit einzelne Bürger ihre Erwartungen gegenüber der Europäischen Union erfüllt sehen, von der sie oft den persönlichen Eindruck gewonnen haben, dass sie ihnen fern steht, sie nicht einbezieht oder sie unangemessen behandelt;
- 3. hebt hervor, dass das Europäische Parlament durch die Petitionsverfahren unklare politische Zielsetzungen, Lücken in der Rechtsordnung, Probleme bei der praktischen Umsetzung von Maßnahmen oder sonstige Schwachpunkte der Europäischen Union sowie mögliche Verstöße der Mitgliedstaaten erkennen und gegebenenfalls öffentlich machen kann;
- 4. unterstreicht die konstruktive Rolle der Kommission bei der Prüfung von Petitionen und betrachtet die Zusammenarbeit mit der Kommission als unverzichtbar; fordert die Kommission auf, in ihrem Jahresbericht über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts anzugeben, in welchen Fällen Vertragsverletzungsverfahren aufgrund der Mitwirkung des Parlaments nach Einreichung von Petitionen europäischer Bürger eingeleitet wurden;
- 5. fordert, dass die Debatte und die Abstimmung im Plenum, die jedes Jahr zu den Arbeiten des zuständigen Ausschusses und zum Jahresbericht über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten stattfinden, zeitgleich mit der Debatte über den Jahresbericht der Kommission über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts erfolgen;
- 6. begrüßt die Tatsache, dass die Initiativen zur Entsendung von Delegationen in verschiedene Mitgliedstaaten oder Regionen der Union, die dazu dienten, von den Petenten aufgeworfene Probleme vor Ort zu überprüfen, die betroffenen Gruppen anzuhören und die zuständigen Behörden sowie die Medien zu sensibilisieren, dazu beigetragen haben, die Probleme stärker in den Blickpunkt des Interesses zu rücken, und sich für die Petenten in vielen Fällen als hilfreich erwiesen haben;
- 7. unterstreicht seine Absicht, wirksamer von Artikel 192 Absatz 1 der Geschäftsordnung Gebrauch zu machen, der dem zuständigen Ausschuss gestattet, über die von ihm für zulässig erklärten Petitionen Berichte zu erarbeiten oder dazu in anderer Weise Stellung zu nehmen;
- 8. erinnert daran, dass es erforderlich ist, der Kommission, dem Rat und den Mitgliedstaaten oder anderen Behörden, die dazu bestimmt sind, das EU-Recht anzuwenden, eindeutige Zuständigkeiten und Pflichten zuzuweisen, wie dies im Arbeitsdokument erläutert wird, das der Petitionsausschuss dem Präsidenten des Konvents zur Zukunft Europas vorgelegt hat3;
- 9. betont, dass mit Bekräftigung des Petitionsrechts in der neuen Verfassung gemeinsame Verhaltensnormen für alle Gemeinschaftsinstitutionen und Mitgliedstaaten nach dem Muster des Kodexes für gute Verwaltungspraxis festzulegen sind, der vom Europäischen Bürgerbeauftragten ausgearbeitet und vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde,
- 10. unterstreicht, dass bei der Prüfung von Petitionen die Anwesenheit eines Vertreters des Rates oder der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats bei den Ausschusssitzungen eine Selbstverständlichkeit sein sollte, insbesondere wenn die Petition Rechtsfragen und Zielsetzungen der Europäischen Union berührt, die eng mit dem innerstaatlichen Recht eines bestimmten Mitgliedstaats verknüpft sind oder mit für den betreffenden Mitgliedstaat politisch brisanten Fragen zusammenhängen; dankt den Mitgliedstaaten, die auf diese Weise mitgewirkt haben, besteht aber dennoch darauf, dass der amtierende Ratsvorsitz Möglichkeiten zur Verbesserung der Beteiligung des Rates an den Tätigkeiten des Ausschusses prüft, etwa durch Benennung eines ranghohen Beamten zur Koordinierung der sich aus Petitionen ergebenden Fragen;
- 11. fordert, dass der Rat eine Frist von drei Monaten für alle Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten festlegt, innerhalb welcher sie dem Petitionsausschuss und dem bzw. den Petenten eine ausführliche Antwort erteilen oder eine Erklärung betreffend die Gründe für eine Fristverlängerung auf monatlicher Grundlage übermitteln müssen;
- 12. ist davon überzeugt, dass die Verpflichtung des Ratsvorsitzes in den Schlussfolgerungen der Interinstitutionellen Vereinbarung über eine bessere Rechtsetzung, die vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 16. Dezember 20034 angenommen wurde, die Anwesenheit des Rates bei den Ausschusssitzungen des Europäischen Parlaments auf angemessener Ebene sicherstellen wird;
- 13. erinnert daran, dass die Erweiterung um zehn neue Mitgliedstaaten den zuständigen Ausschuss vor die Aufgabe stellt, seine sprachlichen, rechtlichen und politischen Fachkenntnisse zu erweitern, und erachtet es für notwendig, dass das Sekretariat des Ausschusses weiter ausgebaut wird, so dass es sich rasch an diese neuen Gegebenheiten anpassen kann, da seine Dienste allen EU-Bürgern gleichermaßen zugänglich sein sollten; hebt hervor, dass generelle Schlussfolgerungen für die weitere Verbesserung der Arbeit des Petitionsausschusses für den "Bericht 2004-2005" ausgearbeitet und diesem als Anhang beigefügt werden;
- 14. stellt fest, dass das Europäische Parlament seit dem Vertrag von Nizza das Recht hat, beim Gerichtshof Klage gegen andere Gemeinschaftsinstitutionen wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erheben kann, und zwar ungeachtet dessen, ob es um die Wahrung seiner Rechte geht oder nicht;
- 15. ist der Ansicht, dass das Parlament zu Recht von seinen Befugnissen gemäß Artikel 230 des EG-Vertrags Gebrauch machen könnte, wenn sich dies als notwendig erweist, um einen im Verlauf der Prüfung einer Petition aufgedeckten schwerwiegenden Verstoß gegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu beenden, oder wenn zwischen Parlament und Kommission trotz Bemühungen um eine Lösung erhebliche Auslegungsunterschiede in Bezug auf die nach dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bürgerrechte in dem betreffenden Fall fortbestehen;
- 16. fordert den Rat und die Kommission auf, die Interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Europäischen Parlament von 1989 zu überprüfen, um den Petenten wirksamere Mittel zur Rechtsdurchsetzung an die Hand zu geben und einen eindeutigen und kohärenten Rahmen für die unerlässliche Zusammenarbeit der Institutionen auf dem jeweiligen Gebiet festzulegen;
- 17. ist der Ansicht, dass eine ständige Arbeitsgruppe eingesetzt werden sollte, um die Bearbeitung der beim Europäischen Parlament eingereichten Petitionen zu verbessern und permanent zu überwachen;
- 18. begrüßt die Schaffung des SOLVIT-Systems als informelle Vorgehensweise, um den Bürgern und den Unternehmen zu helfen, den Binnenmarkt betreffende Probleme zu lösen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese integrierte Zusammenarbeit im Hinblick darauf zu verstärken, SOLVIT in größerem Umfang funktionsfähig zu machen;
- 19. fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen - die bereits bemerkenswerte Ergebnisse erzielt haben fortzusetzen, um ihre internen Verfahren zur Beantwortung der Ersuchen des zuständigen Ausschusses um Auskunft zu den Petitionen zu straffen und zu beschleunigen;
- 20. begrüßt die bevorstehende Einführung des neuen Softwaremanagement-Systems für Petitionen und ersucht darum, umgehend die Frage der Bereitstellung ausreichenden Personals zu klären, damit rasch Daten in das neue System eingegeben werden können, so dass das System möglichst bald voll einsatzfähig ist;
- 21. fordert, dass die Kommission eine Frist von drei Monaten festlegt, innerhalb welcher dem Ausschuss und dem bzw. den Petenten eine ausführliche Antwort übermittelt wird oder die Gründe für eine Fristverlängerung auf monatlicher Grundlage mitgeteilt werden;
- 22. stellt fest, dass die erfolgreiche Veranschaulichung der Auswirkungen von EU-Maßnahmen auf das Leben einzelner Bürger, die den Petitionen zu verdanken ist, es erforderlich macht, sorgfältig die besten Möglichkeiten zur Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz aller Verfahren zur Prüfung und Bearbeitung von eingehenden Petitionen zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Petitionsverfahren im Vergleich zum Beschwerdeverfahren der Kommission bereits eine wirklich öffentliche Vorgehensweise zur Klärung von Anliegen der Bürger darstellt;
- 23. erkennt an, dass sich die Tätigkeit des zuständigen Ausschusses in vielfacher Hinsicht von der anderer Parlamentsausschüsse unterscheidet, da der Ausschuss zahlreiche Fragen mithilfe externer Berater und der Beiträge einzelner Bürger eigenständig behandelt, sich mit einer Vielzahl von Themen befasst, die ihm vom Präsidenten oder vom Plenum übertragen werden, und vielfach Fragen ohne weitere Mitwirkung des Plenums oder anderer Organe des Europäischen Parlaments klärt; stellt fest, dass dies Verfahren erfordert, die sich zwangsläufig von denen der anderen Ausschüsse des Europäischen Parlaments unterscheiden, die aber, ohne Sonderregelungen in der Geschäftsordnung notwendig zu machen, konkretere Leitlinien innerhalb des Ausschusses geboten erscheinen lassen, um die Kontinuität seiner Tätigkeit, die Kohärenz seiner Ergebnisse und die Kontrolle seiner Auswirkungen zu gewährleisten;
- 24. fordert die Ergreifung von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bürger aus den neuen Mitgliedstaaten besser über ihr Petitionsrecht beim Parlament unterrichtet werden, das ihnen gemäß Artikel 194 des EG-Vertrags in Angelegenheiten zusteht, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die sie unmittelbar betreffen, sowie über ihr Beschwerderecht beim Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 des EG-Vertrags, wenn es um behauptete Missstände in Organen oder Institutionen der Gemeinschaft geht;
- 25. ersucht die Parlamente der Mitgliedstaaten, die dies bisher nicht getan haben, im Hinblick auf einen rationelleren Dialog mit den Institutionen der Europäischen Union dafür zu sorgen, dass die nationalen Petitionsausschüsse bei Bedarf mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zusammenarbeiten und gleichzeitig einen umfassenderen nicht justiziellen demokratischen Schutz der Bürgerrechte in der Union gewährleisten;
- 26. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, ihren Petitionsausschüssen sowie den Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen in den Mitgliedstaaten zu übermitteln.
1 ABI. C 120 vom 16.5.1989, S. 90.
2 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0004.
3 Dem Präsidenten des Konvents zur Zukunft Europas übermitteltes Arbeitsdokument. Berichterstatter: Proinsias de Rossa (PE 318.508/endg.).
4 ABI. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
Anlage
Europäisches Parlament
ENDGÜLTIG A6-0040/2005
11.2.2005 Bericht
über die Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2003-2004 (2004/2090(INI)) Petitionsausschuss Berichterstatter: Rainer Wieland
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG des Europäischen Parlaments
zu den Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2003-2004 (2004/2090 (INI))
Das Europäische Parlament
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Beratungen des Petitionsausschusses,
- - in Kenntnis der Interinstitutionellen Vereinbarung vom April 1989 über die Stärkung des Petitionsrechts1,
- - gestützt auf Artikel 21 und 194 des EG-Vertrags,
- - in Kenntnis des Jahresberichts 2003 des Europäischen Bürgerbeauftragten,
- - gestützt auf Artikel 45 und 192 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
- - unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A6-0040/2004),
A. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht ein Grundrecht darstellt, das unlösbar mit der Unionsbürgerschaft verbunden ist,
B. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht seit 1992 im Vertrag über die Union verankert ist und im vom Europäischen Parlament am 12. Januar 2005 angenommenen Vertrags über eine Verfassung für Europa (Artikel 8 Absatz 2) bekräftigt wird,
C. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament und das Recht, Beschwerden beim Bürgerbeauftragten einzureichen, bedeutsame Beispiele für die den Bürgern Europas eingeräumten wichtigen Möglichkeiten sind, ihre Rechte der direkten Demokratie wahrzunehmen,
D. in der Erwägung, dass die Qualität und die wachsende Zahl der eingehenden Petitionen verdeutlichen, dass die in der EU ansässigen Bürger dieses Recht in Anspruch nehmen, um sich in Aktionen in Bezug auf Angelegenheiten einzubringen, die für die Europäische Union von Belang sind, woraus für das Europäische Parlament die Verpflichtung erwächst, Petitionen effektiv, transparent und zügig zu bearbeiten,
E. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Petitionen stets als Mittel zur Erweiterung seiner Fähigkeit für die Ausübung seiner politischen Kontrollbefugnisse bei berechtigten Anliegen von EU-Bürgern anerkannt hat, insbesondere bei möglicherweise schwerwiegenden Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht oder Fällen von Missachtung ihrer Grundrechte,
F. in der Erwägung, dass die Bürger Europas nicht nur eine verstärkte Synergie in der Tätigkeit der Organe benötigen, sondern auch größere Transparenz und Klarheit im Hinblick auf die Zuständigkeiten der europäischen Organe und Einrichtungen, insbesondere des Parlaments, der Kommission, des Rates, des Europäischen Bürgerbeauftragten und der Fachagenturen, einerseits und andererseits der Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der in den nationalen und regionalen Parlamenten bereits eingesetzten Petitionsausschüsse und Bürgerbeauftragten, die durchweg für die Bürger Europas von Bedeutung sind, da sie ihnen den nötigen Beistand bei der Wahrnehmung ihrer legitimen Rechte leisten,
G. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, das nach der durch den Vertrag von Nizza eingeführten Änderung von Artikel 230 des EG-Vertrags das Recht hat, unter den gleichen Voraussetzungen wie der Rat und die Kommission, d.h. ungeachtet dessen, ob es um die Wahrung seiner Rechte geht oder nicht, Klage vor dem Gerichtshof zu erheben, bestrebt ist, das ihm zu Gebote stehende rechtliche und politische Instrumentarium noch weiter auszubauen, und dadurch noch wirksamer auf die begründeten Anliegen der Bürger eingehen kann,
H. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament als direkt gewählte Vertretung der europäischen Bürger auf europäischer Ebene die besondere Pflicht und das besondere Vorrecht hat, die Rechte der Bürger zu verteidigen; in der Erwägung, dass das Parlament dennoch der Hilfe und der loyalen Kooperation insbesondere der Kommission als Hüterin der Verträge bedarf, wenn es in der Lage sein soll, Probleme, die die Bürger veranlasst haben, bei ihm um Hilfe nachzusuchen, zu lösen,
I. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die amtierende Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union eine besondere Verpflichtung haben, den europäischen Bürgern gegenüber sicherzustellen, dass durch die Legislativbefugnisse der europäischen Institutionen zustande gekommene Rechtsvorschriften von den nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen, einschließlich der ihnen unterstellten Einrichtungen, eingehalten und ordnungsgemäß angewendet werden,
- 1. bekräftigt, dass der Petitionsausschuss zu den wichtigsten Gremien des Europäischen Parlaments bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle über die Organe und Einrichtungen der EU sowie die nationalen, regionalen, lokalen und sozialen Behörden gehört und dadurch zu größerer Transparenz der Maßnahmen der Europäischen Union und stärkerem Bewusstsein der Bürger Europas für deren Auswirkungen auf sie beiträgt;
- 2. stellt fest, dass Petitionen ein sehr anschauliches Bild davon vermitteln, inwieweit einzelne Bürger ihre Erwartungen gegenüber der Europäischen Union erfüllt sehen, von der sie oft den persönlichen Eindruck gewonnen haben, dass sie ihnen fern steht, sie nicht einbezieht oder sie nicht richtig behandelt;
- 3. hebt hervor, dass das Europäische Parlament durch die Petitionsverfahren unklare politische Zielsetzungen, Lücken in der Rechtsordnung, Probleme bei der praktischen Umsetzung von Maßnahmen oder sonstige Schwachpunkte der Europäischen Union sowie mögliche Verstöße der Mitgliedstaaten erkennen und gegebenenfalls öffentlich machen kann;
- 4. unterstreicht die konstruktive Rolle der Kommission bei der Prüfung von Petitionen und betrachtet Zusammenarbeit mit der Kommission als unverzichtbar; fordert die Kommission auf, in ihrem Jahresbericht über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts anzugeben, in welchen Fällen Vertragsverletzungsverfahren aufgrund der Mitwirkung des Parlaments nach Einreichung von Petitionen europäischer Bürger eingeleitet wurden;
- 5. fordert, dass die Debatte und die Abstimmung im Plenum, die jedes Jahr zu den Beratungen des zuständigen Ausschusses und zum Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten stattfinden, zeitgleich mit der Debatte über den Jahresbericht der Kommission über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts erfolgen;
- 6. begrüßt die Tatsache, dass die Initiativen zur Entsendung von Delegationen in verschiedene Mitgliedstaaten oder Regionen der Union, die dazu dienten, von den Petenten aufgeworfene Probleme vor Ort zu überprüfen, die betroffenen Gruppen anzuhören und die zuständigen Behörden sowie die Medien zu sensibilisieren, die Probleme stärker in den Blickpunkt des Interesses gerückt und sich für die Petenten in vielen Fällen als hilfreich erwiesen haben;
- 7. unterstreicht seine Absicht, wirksamer von Artikel 192 Absatz 1 der Geschäftsordnung Gebrauch zu machen, der dem zuständigen Ausschuss gestattet, über die von ihm für zulässig erklärten Petitionen Berichte zu erarbeiten oder dazu in anderer Weise Stellung zu nehmen;
- 8. erinnert daran, dass es erforderlich ist, eindeutige Zuständigkeiten und Pflichten sowohl der Kommission und dem Rat als auch den Mitgliedstaaten oder anderen das EU-Recht anwendenden nationalen Behörden zuzuweisen, wie dies im Arbeitsdokument erläutert wird, das der Petitionsausschuss dem Präsidenten des Konvents zur Zukunft Europas vorgelegt hat2;
- 9. betont, dass mit Bekräftigung des Petitionsrechts in der neuen Verfassung gemeinsame Verhaltensnormen für alle Gemeinschaftsinstitutionen und Mitgliedstaaten nach dem Muster des Kodexes für gute Verwaltungspraxis festzulegen sind, der vom Europäischen Bürgerbeauftragten ausgearbeitet und vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde;
- 10. unterstreicht, dass bei der Prüfung von Petitionen die Anwesenheit eines Vertreters des Ministerrats oder der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats bei den Ausschusssitzungen eine Selbstverständlichkeit sein sollte, insbesondere wenn die Petition Rechtsfragen und Zielsetzungen der Europäischen Union berührt, die eng mit dem innerstaatlichen Recht eines bestimmten Mitgliedstaats verknüpft sind oder mit für den betreffenden Mitgliedstaat politisch brisanten Fragen zusammenhängen; dankt den Mitgliedstaaten, die auf diese Weise mitgewirkt haben, besteht aber dennoch darauf, dass der amtierende Ratsvorsitz Möglichkeiten zur Verbesserung der Beteiligung des Rates an den Tätigkeiten des Ausschusses prüft, etwa durch Benennung eines ranghohen Beamten zur Koordinierung der sich aus Petitionen ergebenden Fragen;
- 11. fordert, dass der Rat eine Frist von drei Monaten für alle Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten festlegt, innerhalb welcher sie dem Petitionsausschuss und dem bzw. den Petenten eine ausführliche Antwort erteilen oder eine Erklärung betreffend die Gründe für eine Fristverlängerung auf monatlicher Grundlage übermitteln müssen;
- 12. ist davon überzeugt, dass die entsprechende Verpflichtung der Ratspräsidentschaft in den Schlussfolgerungen der Interinstitutionellen Vereinbarung über eine bessere Rechtsetzung, die vom Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission am 16. Dezember 20033 angenommen wurde, die Anwesenheit des Rates bei den Ausschusssitzungen des Europäischen Parlaments auf angemessener Ebene sicherstellen wird;
- 13. erinnert daran, dass die Erweiterung um zehn neue Mitgliedstaaten den zuständigen Ausschuss vor die Aufgabe stellt, seine sprachlichen, rechtlichen und politischen Fachkenntnisse zu erweitern, und erachtet es für notwendig, dass das Sekretariat des Ausschusses rasch weiter ausgebaut wird, so dass es sich rasch an diese neuen Gegebenheiten anpassen kann, da seine Dienste allen EU-Bürgern gleichermaßen zugänglich sein sollten; hebt hervor, dass generelle Schlussfolgerungen für die weitere Verbesserung der Arbeit des Petitionsausschusses für den "Bericht 2004-2005" ausgearbeitet und diesem als Anhang beigefügt werden;
- 14. stellt fest, dass das Europäische Parlament seit dem Vertrag von Nizza das Recht hat, vor dem Gerichtshof Klage gegen andere Gemeinschaftsinstitutionen wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erheben kann, und zwar unabhängig davon, ob es um die Wahrung seiner Rechte geht oder nicht;
- 15. ist der Ansicht, dass das Parlament zu Recht von seinen Befugnissen gemäß Artikel 230 des EG-Vertrags Gebrauch machen könnte, wenn sich dies als notwendig erweist, um einen im Verlauf der Prüfung einer Petition aufgedeckten schwerwiegenden Verstoß gegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu beenden, oder wenn zwischen Parlament und Kommission trotz Bemühungen um eine Lösung erhebliche Interpretationsunterschiede in Bezug auf die nach dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bürgerrechte in dem betreffenden Fall bestehen;
- 16. fordert den Rat und die Kommission auf, die Interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Europäischen Parlament von 1989 zu überprüfen, um den Petenten wirksamere Mittel zur Rechtsdurchsetzung an die Hand zu geben und einen eindeutigen und einheitlichen Rahmen für die unerlässliche Zusammenarbeit der Institutionen auf dem jeweiligen Gebiet festzulegen;
- 17. ist der Ansicht, dass eine ständige Arbeitsgruppe eingesetzt werden sollte, um die Bearbeitung der beim Europäischen Parlament eingereichten Petitionen zu verbessern und permanent zu überwachen;
- 18. begrüßt die Schaffung des SOLVIT-Systems als informelle Vorgehensweise, um den Bürgern und den Unternehmen zu helfen, den Binnenmarkt betreffende Probleme zu lösen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese integrierte Zusammenarbeit im Hinblick darauf zu verstärken, SOLVIT in größerem Umfang funktionsfähig zu machen;
- 19. fordert die Europäische Kommission auf, ihre Anstrengungen - die bereits bemerkenswerte Ergebnisse erzielt haben - fortzusetzen, um ihre internen Verfahren zur Beantwortung der Ersuchen des zuständigen Ausschusses um Auskunft zu den Petitionen zu straffen und zu beschleunigen;
- 20. begrüßt die bevorstehende Einführung des neuen Softwaremanagement-Systems für Petitionen und ersucht darum, umgehend die Frage der Bereitstellung ausreichenden Personals zu klären, damit rasch Daten in das neue System eingegeben werden können und das System möglichst bald voll einsatzfähig ist;
- 21. fordert die Kommission auf, eine Frist von drei Monaten festzulegen, innerhalb welcher dem Ausschuss und dem bzw. den Petenten eine ausführliche Antwort übermittelt wird oder die Gründe für eine weitere Fristverlängerung auf der Grundlage eines Monats mitgeteilt werden;
- 22. verweist darauf, dass die erfolgreiche Veranschaulichung der Auswirkungen von EU-Maßnahmen auf das Leben einzelner Bürger, die den Petitionen zu verdanken ist, es erforderlich macht, sorgfältig die besten Möglichkeiten zur Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz aller Verfahren zur Prüfung und Bearbeitung von Petitionen zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Petitionsverfahren im Vergleich zum Beschwerdeverfahren der Kommission bereits eine sehr öffentliche Vorgehensweise zur Klärung von Anliegen der Bürger darstellt;
- 23. erkennt an, dass sich die Tätigkeit des zuständigen Ausschusses in vielfacher Hinsicht von der anderer Parlamentsausschüsse unterscheidet, da der Ausschuss zahlreiche Fragen mithilfe externer Berater und der Beiträge einzelner Bürger eigenständig behandelt, sich mit einer Vielzahl von Themen befasst, die ihm vom Präsidenten oder vom Plenum übertragen werden, und vielfach Fragen ohne weitere Mitwirkung des Plenums oder anderer Organe des Europäischen Parlaments klärt; stellt fest, dass dies Verfahren erfordert, die sich zwangsläufig von denen der anderen Ausschüsse unterscheiden, die aber, ohne Sonderregelungen in der Geschäftsordnung notwendig zu machen, konkretere Leitlinien innerhalb des Ausschusses geboten erscheinen lassen, um die Kontinuität seiner Tätigkeit, die Kohärenz seiner Ergebnisse und die Kontrolle seiner Auswirkungen zu gewährleisten;
- 24. fordert die Ergreifung von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bürger aus den neuen Mitgliedstaaten besser über ihr Petitionsrecht beim Parlament unterrichtet werden, das ihnen gemäß Artikel 194 EG-Vertrag in Angelegenheiten zusteht, die sie direkt berührende Sachverhalte in Tätigkeitsbereichen der EU betreffen, sowie über ihr Beschwerderecht beim Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 des Vertrags, wenn es um etwaige Missstände in Organen oder Einrichtungen der EU geht;
- 25. ersucht die Parlamente der Mitgliedstaaten, die dies bisher nicht getan haben, im Hinblick auf einen rationelleren Dialog mit den Gemeinschaftsorganen dafür zu sorgen, dass die nationalen Petitionsausschüsse bei Bedarf mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zusammenarbeiten und einen umfassenderen nicht justiziellen demokratischen Schutz der Bürgerrechte in der Union gewährleisten;
- 26. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission" dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, ihren Petitionsausschüssen sowie den Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen in den Mitgliedstaaten zu übermitteln.
1 ABl. C 120 vom 12.4.1989, S. 90.
2 Dem Präsidenten des Konvents zur Zukunft Europas übermitteltes Arbeitsdokument. Berichterstatter: Proinsias de Rossa (PE 318.508/endg.).
3 ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
Begründung
Einleitung
Dieses Dokument behandelt den Zeitraum vom 11. März 2003 bis zum 14. März 2004 und wurde gemäß Artikel 192 Absatz 5 der Geschäftsordnung erstellt, wonach der Petitionsausschuss das Parlament über die Ergebnisse seiner Beratungen zu unterrichten hat.
Da es sich um den ersten Jahresbericht handelt, der dem neuen Parlament vorgelegt wird, möchte der Petitionsausschuss diese Gelegenheit nutzen, um die zahlreichen neu gewählten Abgeordneten mit seinen Aufgaben vertraut zu machen.
Der Ausschuss geht davon aus, dass er als direkter Ansprechpartner für die EU-Bürger einen besonders wertvollen Dienst erbringt, ist sich aber zugleich der Tatsache bewusst, dass er mit mehr und besseren Ressourcen noch effektiver arbeiten könnte. Daher enthalten seine Schlussfolgerungen eine Anzahl von Vorschlägen, die vom Parlament erörtert und hoffentlich gebilligt werden.
Das Petitionsrecht
Jeder EU-Bürger, jede Person mit Wohnort in der EU und jeder Angehörige eines Unternehmens, einer Organisation oder Vereinigung mit satzungsmäßigem Sitz in der EU kann in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der EU fallen, Petitionen an das Europäische Parlament richten. Dieses im EU-Vertrag, in der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und in der Grundrechte-Charta der EU verankerte Recht gehört zur Unionsbürgerschaft. In der Sitzungsperiode 2003-2004 gingen 1313 Petitionen zu den unterschiedlichsten Sachverhalten ein. Für die Einreichung von Petitionen wird keine Gebühr erhoben. Allerdings ist vielen Bürgern, nicht zuletzt in den neuen Mitgliedstaaten, diese Möglichkeit gar nicht bekannt. Wir untersuchen derzeit, wie dieser Zustand überwunden werden kann. Seit einiger Zeit besteht die Möglichkeit, Petitionen über das Internet einzureichen, wovon zunehmend Gebrauch gemacht wird.
Petitionen sind ein wertvolles Mittel, um Einzelpersonen in die Lage versetzen, bei EU-Institutionen formal Gehör zu finden, und eine direkte Verbindung zwischen ihnen und ihren gewählten Vertretern herzustellen. Durch Petitionen kann das Europäische Parlament Kenntnis von Verstößen gegen das EU-Recht oder Fällen falscher Anwendung erhalten und daraufhin Schritte einleiten, um für Abhilfe zu sorgen, oder in Erfahrung bringen, auf welchen Gebieten das EU-Recht möglicherweise überarbeitet werden muss, womit der erforderliche Informationsrückfluss zur Auswirkung von Entscheidungen gegeben ist.
Der Petitionsausschuss und der Europäische Bürgerbeauftragte
Bürger können sich bei mutmaßlichen Missständen in EU-Organen oder -Einrichtungen, die sie direkt berühren, an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden. Die Aufgabenbereiche des Petitionsausschusses und des Europäischen Bürgerbeauftragten sind sehr ähnlich, und die Öffentlichkeit ist sich nicht immer der bestehenden Unterschiede bewusst. Im Laufe der Jahre haben der Petitionsausschuss und der Europäische Bürgerbeauftragte zu einem erfolgreichen Modus Vivendi gefunden und treten Fälle aneinander ab, wenn dies geboten erscheint. Eine nachträgliche Überprüfung durch den Petitionsausschuss und den Europäischen Bürgerbeauftragten ist im Rahmen des Gemeinschaftsrechts die beste Gewähr dafür, dass die Bürger Gehör finden und ihre legitimen Rechte geschützt werden.
Beziehungen zur Kommission und zum Rat
Da der Petitionsausschuss in seiner derzeitigen Form nicht über die notwendigen personellen, rechtlichen und technischen Möglichkeiten verfügt, um in jedem Falle die eingegangenen Petitionen einer gründlichen rechtlichen Würdigung zu unterziehen, muss er auf die Ressourcen der anderen Organe, darunter der Kommission und des Rates, zurückgreifen. Die ZUsammenarbeit mit der Kommission hat sich aufgrund der hohen Einsatzbereitschaft ihrer Mitarbeiter als besonders erfolgreich erwiesen. Die Kommission ist in der Lage, Anfragen des Ausschusses ungeachtet der technischen oder rechtlichen Problematik der aufgeworfenen Sachverhalte zu beantworten, was für ihre hohe Kompetenz und ihre entgegenkommende Haltung spricht. Gelegentlich ist festzustellen, dass Antworten nicht den Erfordernissen genügen, was vielfach damit zusammenhängt, dass die Bediensteten der Kommission aufgrund ihrer anderen Aufgaben selbst unter starkem Zeitdruck stehen.
Die Zusammenarbeit mit dem Rat hat geringeren Umfang und sollte ausgebaut werden, da die Mitwirkung des Rates von wesentlicher Bedeutung ist, damit die Petitionen ordnungsgemäß und effektiv bearbeitet werden können. In diesem Zusammenhang hat der Ausschuss wiederholt darauf hingewiesen, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 12. April 1989, die auch für den Rat verbindlich ist, überarbeitet werden und Bestimmungen zur Transparenz, Wirksamkeit und Schnelligkeit als den Wesensmerkmalen einer guten Verwaltungspraxis enthalten sollte.
Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Petitionsausschusses
Der Petitionsausschuss muss zunächst feststellen, ob eine Petition zulässig ist, und - wenn er dies bejaht - deren Inhalt prüfen und entscheiden, welche Maßnahmen einzuleiten sind. Zu den wichtigsten Zielsetzungen des Ausschusses gehört es, die Bearbeitungszeiten zu reduzieren, die Fristen zu verkürzen und die Verfahren zügiger und transparenter zu gestalten. In diesem Zusammenhang können die Vorschriften des Kodexes für gute Verwaltungspraxis des Europäischen Bürgerbeauftragten1, der vom Europäischen Parlament auf der Grundlage des Berichts des früheren ersten stellvertretenden Ausschussvorsitzenden Roy Perry2 angenommen wurde, nur als Ausgangspunkt für die langen und komplizierten Formalitäten angesehen werden, die durch die Einreichung einer Petition beim Europäischen Parlament in Gang gesetzt werden.
Die zum Abschluss des Verfahrens benötigte Zeit hängt auch vom Zeitbedarf für die Übersetzung der Dokumente in alle Arbeitssprachen der Europäischen Union ab, was von den Petenten nicht immer eingesehen wird. Es sind Bemühungen im Gange, diesen Prozess zu beschleunigen, doch die Erweiterung und Notwendigkeit, den Petenten rasch in ihrer Sprache zu antworten, hat natürlich in den neuen Sprachen zusätzliche Probleme aufgeworfen, die so bald wie möglich gelöst werden müssen.
Der Petitionsausschuss ist stets bemüht, die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Rolle als Hüterin der Verträge zu unterstützen. Bei Verfahren zur Überprüfung der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften durch die innerstaatlichen Behörden beschränkt er sich nicht darauf, die Angelegenheit an die Kommission weiterzuleiten, sondern achtet darauf, ob die Fristen eingehalten werden. Wenngleich sich die Kommission offenkundig bemüht, die erforderlichen Auskünfte innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu erteilen, ist sie nicht immer imstande, die Frist einzuhalten, und überdies kann es durch die Fülle der eigenen Aufgaben und aufgrund der Arbeitsweise zu weiteren Verzögerungen kommen. Bisweilen ist die Kommission lediglich in der Lage, eine vorläufige Antwort zu geben, sodass sich der Ausschuss gezwungen sieht, die Behandlung der Petition zu vertagen, bis die Kommission nähere Auskünfte erteilen kann. Die sich daraus ergebenen Verzögerungen können äußerst gravierende Konsequenzen haben, insbesondere wenn die Petitionen Angelegenheiten von großer Dringlichkeit betreffen.
Der Ausschuss hat - wie bereits erwähnt - mehrfach eine Überarbeitung der Interinstitutionellen Vereinbarung gefordert. Dies ist ein zentraler Punkt, da das Europäische Parlament gegenüber der Kommission faktisch als Sachwalter der Bürger auftritt. Folglich kann die Kommission, die häufig ähnliche Beschwerden behandelt, die Angelegenheit nicht nach Prüfung der Beschwerde zu den Akten legen und die Tatsache ignorieren, dass die Beratungen im Ausschuss noch andauern. Die Kommission lässt sich allein von rechtlichen Erwägungen leiten, während das Parlament auch die größeren politischen Zusammenhänge berücksichtigen muss, wenn sie bestimmte Fragen einer richtigen Lösung zuführen will.
Der Petitionsausschuss, dessen Auftrag in den Verträgen verankert ist, hat sich bemüht, in seinen Beziehungen zu den anderen Ausschüssen eine koordinierende und beratende Rolle zu spielen. Er leitet daher bestimmte Fälle zur Information oder Stellungnahme an diese weiter, wenn von den Petenten aufgeworfene Fragen in deren Aufgabenbereich fallen, und ersucht sie, die Angelegenheit im Rahmen ihrer Beratungen zu prüfen.
Da das Subsidiaritätsprinzip bei der künftigen Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten eine immer größere Rolle spielt, vertritt der Ausschuss die Auffassung, dass es möglich sein sollte, Petenten an die entsprechenden Organe auf nationaler oder lokale Ebene zu verweisen, die aufgrund ihrer Bürgernähe am kompetentesten sind, und diese zur möglichst raschen Erledigung der jeweiligen Angelegenheit aufzufordern. Dies erfordert eine engere Zusammenarbeit mit den bestehenden Petitionssausschüssen in den Mitgliedstaaten. Der Petitionsausschuss ist sich natürlich der unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen und Zuständigkeitsbereiche in den einzelnen Ländern bewusst und spricht sich für verstärkte und transparentere Maßnahmen auf nationaler und lokaler Ebene aus, damit das Petitionsrecht auch wirklich als direktes und sinnvolles demokratisches Instrument anerkannt wird.
Überdies hat in einer wachsenden Zahl von Fällen die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und den nationalen oder lokalen Organen dazu geführt, dass vom Petenten angesprochene Probleme gemeinsam gelöst werden konnten. Besonders nützlich ist diese Zusammenarbeit, wenn die aufgeworfene Frage nicht allein im Verantwortungsbereich der EU oder der nationalen/regionalen Stelle liegt. Es werden daher pragmatische Lösungen angestrebt und häufig auch gefunden. Dabei sind allerdings einige Mitgliedstaaten pragmatischer als andere!
Zur Einführung flexiblerer, schnellerer und wirksamerer Arbeitsmethoden kommt gegen Ende 2004 eine neue Software zur Bearbeitung von Petitionen zum Einsatz, die an die Stelle des 1989 installierten und nun völlig überholten Systems tritt. Die Entwicklung des neuen Systems, die im letzen Jahr in Angriff genommen wurde, erforderte größere Anstrengungen seitens des Sekretariats des Ausschusses und der anderen damit befassten Dienststellen. Dieses System vermittelt nicht nur den Abgeordneten einen besseren Zugang zu Informationen über einzelne Petitionen, sondern erleichtert auch die Arbeit der für die Recherche, die Planung und die Organisation von Sitzungen verantwortlichen Mitarbeiter, erlaubt eine effektivere Übersetzung und Verteilung der Dokumente des Ausschusses sowie bessere Möglichkeiten für die Bürger, ihre Rechte durch Petitionen an das Europäische Parlament durchzusetzen.
Die Tatsache, dass das Ausschusssekretariat ab September 2004 in Brüssel angesiedelt ist, nachdem es in letzter Zeit bereits schrittweise dorthin verlagert wurde, wird zweifellos eine effektivere Erledigung der täglichen Aufgaben zur Folge haben. Dennoch ist das Sekretariat weiterhin unterbesetzt, und zudem muss seine Struktur den neuen rechtlichen, politischen und sprachlichen Erfordernissen angepasst werden, die sich aus dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten ergeben.
Die Tätigkeit des Petitionsausschusses
Gegenstand dieses Berichts ist der Bezugszeitraum vom 11. März 2003 bis zum 13. März 2004, in dem 6 Berichte und 6 Stellungnahmen angenommen wurden. Dabei ist hervorzuheben, dass die drei Berichte, die im Plenum verabschiedet und gemäß Artikel 175 (jetzt Artikel 192) verfasst wurden, in der Öffentlichkeit und in der Presse besonders starke Resonanz fanden. (Berichte von Roy Perry über Lloyd's-Petitionen, von Proinsias de Rossa über Buschfleisch und von Uma Aaltonen über Multiple Sklerose).
1 C5-0438/2000. 2 A5-0245/2001.
Berichte:
Bericht über die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (KOM (2002) 141 - C5-0288/2002 - 2002/2148(COS)), angenommen am 5. Juni 2003 (Berichterstatterin: Janelly Fourtou) (A5-0157/2003)
Bericht über die für zulässig erklärte Petition zu den Lloyds-Petitionen (Petitionen 1273/1977, 071/1999, 207/2000, 318/2000, 709/2000 und 127/2002), angenommen am 25. September 2003 (Berichterstatter: Roy Perry) (A5-0203/2003)
Bericht über den Jahresbericht 2002 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten, angenommen am 25. September 2003 (Berichterstatter: Lord Stockton) (A5-0229/2003)
Bericht über die Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2002-2003, angenommen am 25. September 2003 (Berichterstatterin: Laura González Alvarez) (A5-0239/2003)
Bericht über den Schutz und die Erhaltung von Großaffen und anderen durch den illegalen Handel mit Buschfleisch bedrohten Arten, angenommen am 14. Januar 2004 (Berichterstatter: Proinsias De Rossa) (A5-0355/2003)
Bericht über die Petition 842/2001 betreffend die Auswirkungen der Diskriminierung von Personen mit Multipler Sklerose in der Europäischen Union, angenommen am 18. Dezember 2003 (Berichterstatterin: Uma Aaltonen) (A5-0451/2003)
Stellungnahmen
Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes (KOM (2002) 548 - C5-0502/2002 - 2002/0242(CNS)), angenommen am 20. März 2003 (Verfasserin der Stellungnahme: Luciana Sbarbati)
Stellungnahme zum Haushaltsplan 2004, angenommen am 11. September 2003 (Verfasser der Stellungnahme: Roy Perry)
Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung (KOM (2003) 336), angenommen am 1. Oktober 2003 (Verfasserin der Stellungnahme: Luciana Sbarbati)
Stellungnahme zum Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates (Abfallrahmenrichtlinie), angenommen am 6. November 2003 (Verfasserin der Stellungnahme: Marie-Hélène Descamps)
Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Produktion und Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung" (KOM (2003) 354), angenommen am 15. Dezember 2003 (Verfasserin der Stellungnahme: Jean Lambert)
Stellungnahme zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2003), angenommen am 17. Februar 2004 (Verfasser der Stellungnahme: Lord Stockton)
Delegationen wurden im Bezugszeitraum in die folgenden Länder entsandt:
- Delegationsreise nach Irland am 3. und 4. April 2003 (Informationsreise aufgrund einer Reihe von Petitionen irischer Bürger, die die Wasserversorgung und die Qualität des Trinkwassers betrafen, und zur Untersuchung einer behaupteten Missachtung von Rechten als Folge einer Entscheidung zur Deregulierung des irischen Taxigewerbes). (28. April 2003 - PE 329.242)
- Delegationsreise nach Italien vom 8. bis 10. September 2003 im Zusammenhang mit der italienischen Präsidentschaft.
- Delegationsreise nach Griechenland vom 7. bis 9. November 2003 (Informationsreise aufgrund von Petitionen, die den Schutz der Karettschildkröte (Caretta caretta) und die Einhaltung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen betrafen).
Die Tätigkeit des Petitionsausschusses besteht vornehmlich darin, von einzelnen Bürgern vorgebrachte Sachverhalte zu prüfen und die Angelegenheiten auf zufriedenstellende Weise zu klären. Dabei waren zahlreiche positive Ergebnisse zu verbuchen, von denen hier einige Beispiele genannt seien.
Beim Petitionsausschuss ging eine große Zahl von Petitionen ein, die das deutsche Schornsteinfegergesetz betrafen. Den Auftakt bildete die Petition 853/2000. Die Petenten erhoben Einwände gegen die Monopolstellung und den bevorzugten Status von Schornsteinfegern in Deutschland sowie gegen die Bedingungen für die Ausübung dieses Berufs. Nach Analyse des Sachverhalts und der deutschen Rechtsvorschriften gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften durch die Beschränkung des Zugangs zum Schornsteinfegerberuf und der Ausübung dieser Tätigkeit in Deutschland sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 43 als auch gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49 EG-Vertrag verstießen. Im April 2003 wurde der deutschen Regierung ein Mahnschreiben übermittelt. Im Dezember 2003 setzte die Kommission den Petitionsausschuss davon in Kenntnis, dass sich die deutschen Behörden mit den Dienststellen der Kommission in Verbindung gesetzt und ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hätten, die deutschen Rechtsvorschriften abzuändern. Daraufhin wurde beschlossen, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Die von Julia Ann Arathimou eingereichte Petition 583/2002 betraf den Tod ihres Ehemannes infolge eines Betriebsunfalls im Zusammenhang mit einem Bauprojekt auf der Insel Korfu. Nach Ansicht der Petentin waren die Sicherheitsvorkehrungen unzureichend gewesen und die Umstände im Obduktionsbefund verfälscht worden. Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich um einen klaren Verstoß gegen die griechischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz handelte. Der Fall fand Eingang in ein Mahnschreiben an die griechische Regierung, das eine möglicherweise allgemeine Nichtbefolgung der einschlägigen Richtlinien auf diesem Gebiet zum Gegenstand hatte. Der tragische Fall ist ein Beispiel für weit verbreitete Probleme, die nach wie vor an der Tagesordnung sind.
Der Ausschuss befasste sich eingehend mit der Frage, inwieweit der spanische Wasserbewirtschaftungsplan, der insbesondere eine Umleitung des Ebro beinhaltet, mit dem EU-Umweltrecht im Einklang steht. Das Recht der spanischen Behörden, einen derartigen Plan vorzulegen, hat er nie in Frage gestellt. Auf der Grundlage von Petitionen, die von lokalen Vereinigungen und Zehntausenden von europäischen Bürgern unterzeichnet worden waren, organisierte der Ausschuss jedoch zwei größere Anhörungen, auf denen die Kommission eine Bewertung der verschiedenen Projekte vornehmen, der zuständige spanische Minister seine Argumente vortragen und die Regionalverwaltungen (insbesondere die mit unterschiedlichen Auffassungen aus Murcia und Aragon) ihre Auffassungen darlegen konnten, vor allem aber die Bürger selbst zu Gehör kamen.
Die von diesem Plan ausgelöste Kontroverse erfasste selbst das Parlament, denn dort legte der Umweltausschuss faktisch ein Veto gegen den Antrag dieses Ausschusses auf Ausarbeitung eines Berichts zu diesem Thema ein. Dennoch kam das Thema zur Sprache, und die Rechte der Petenten wurden ebenso gewahrt wie jene der Befürworter des Wasserbewirtschaftungsplans. Die Medien konnten über eine offene und öffentliche Debatte berichten, in der es um europäisches Recht und EU-Gelder ging. In Spanien fand die Debatte ein lebhaftes Echo.
- Die Petition 699/2000 betraf die Qualität des Trinkwassers in der spanischen Provinz Alicante. Die Kommission beschloss, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien einzuleiten, und übermittelte ein Mahnschreiben. Da die Antwort der spanischen Behörden als unbefriedigend erachtet wurde, erging an Spanien eine mit Gründen versehene Stellungnahme aufgrund von Verstößen gegen die Normen der Richtlinie 80/778/EWG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Nach einem langen Schriftwechsel teilten die spanischen Behörden schließlich mit, dass sie beschlossen hätten, eine Anlage zur Erzeugung von Trinkwasser aus entsalztem Meerwasser zu errichten. Die Kommission zeigte sich zuversichtlich, dass das Problem gelöst würde, und beschloss, das Petitionsverfahren abzuschließen. Die Petition 586/1996 betraf die Wasserverschmutzung in einem Stadtteil von Barcelona. Auch in diesem Falle kam es zur Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens, und es ergingen zwei Mahnschreiben an Spanien. Das Petitionsverfahren wurde 2003 zu den Akten gelegt, nachdem der Petitionsausschuss über die zur Klärung des Problems ergriffenen Maßnahmen unterrichtet worden war.
- Petition 418/01. Die Petentin hat in Belgien ein Diplom als Fachlehrerin für Kinder mit Lernschwierigkeiten erworben, das die französischen Behörden nicht mit dem entsprechenden französischen Diplom gleichsetzen. Das von den französischen Behörden in diesem Fall angewandte Verfahren wurde als nicht konform mit den Bestimmungen der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG angesehen. Folglich hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich wegen Nichtumsetzung dieser Richtlinien hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Dienst als Fachlehrer für Kinder mit Lernschwierigkeiten eingeleitet.
- Petition 783/00. Diese Petition betrifft ein Projekt für eine Deponie von 350 000 m2 Größe für normale und gefährliche Abfälle in Monticelli (Piacenza), für das eine Genehmigung erteilt wurde, ohne zunächst die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 5 bis 10 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorzunehmen. Ebenfalls unterlassen wurde das in den italienischen Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG vorgesehene Verfahren, mit dem festgestellt werden soll, ob ein Projekt des Anhangs II einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Somit hat die Kommission beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien einzuleiten, und ein Mahnschreiben an die italienische Regierung versandt.
- Petition 356/2003. Mit dieser Petition ersuchten die Unterzeichner das Europäische Parlament, Vertragsverletzungsverfahren gegen die italienische Regierung gemäß Artikel 7 des Vertrages von Maastricht wegen Verletzung des Grundrechts der Bürger auf Freiheit und Pluralismus der Informationen sowie von Artikel 11 Absatz 2 der Europäischen Charta der Grundrechte über die Meinungsfreiheit und den Medienpluralismus einzuleiten. Diese Verletzung der Informationsfreiheit in Italien wurde als letzte Folge der Tatsache erachtet, dass die Kontrolle über wichtige Bereiche des Medien- und Werbemarktes durch eine einzige Person - den Premierminister - ausgeübt wird. Der Petitionsausschuss hat die Petition für zulässig erklärt und es für zweckmäßig erachtet, sie an den Ausschuss für konstitutionelle Fragen und den Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger weiterzuleiten, der im Anschluss einen Initiativbericht über Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien (Boogerd-Quaak, A5-230/04) verfasste, welcher im Plenum am 22. April 2004 angenommen wurde. Die Präambel der Entschließung zu dem genannten Bericht in der in Straßburg verabschiedeten Form nimmt ausdrücklich Bezug auf die fragliche Petition und wird somit den Wünschen und Anliegen der Petenten gerecht.
- Petition 1106/2002, Die Petentin verwies auf die Gefahr der Verseuchung des Wassers des Toce und des Lago Maggiore aufgrund der hochgiftigen Abfälle, die auf dem Industriegelände des ehemaligen Unternehmens Enichem in Pieve Vergonte lagern. Der Standort verursachte bereits die Vergiftung des Wassers und der Fischbestände des Lago Maggiore mit DDT (das an diesem Standort bis 1996 produziert wurde). Der Bodensanierungsplan wurde jedoch nach dem Übergang des Geländes an ein belgisches Unternehmen niemals realisiert. Der neue Zyklus der Chlorerzeugung bringt ein neues Risiko mit sich, dass nämlich der Industriestandort im Falle von Überschwemmungen einer massiven Verseuchung durch Quecksilber und Chlorderivate ausgesetzt ist. Die Angelegenheit kam anlässlich der Delegation des Petitionsausschusses in Rom im September 2003 im Beisein der Petentin und eines Vertreters des italienischen Umweltministeriums zur Sprache. Anschließend wurde sie während der Sitzung unseres Ausschusses im Januar 2004 erneut angesprochen, der auf diese Weise Druck auf das italienische Umweltministerium dahingehend ausüben konnte, mit dem betreffenden Unternehmen eine Vereinbarung abzuschließen, die vorsieht, dass die Chlorproduktion in dem fraglichen Unternehmen bis zum 31.12.2006 auf eine quecksilberfreie Technologie umgestellt wird.
Es sind zahlreiche wichtige Petitionen zu nennen, bei denen nach Ansicht des Ausschusses eine angemessene Klärung noch aussteht. Insbesondere sind die irischen Behörden nach der bereits erwähnten Informationsreise einer Delegation nach Irland noch immer nicht auf die Empfehlungen des Ausschusses zu den Auswirkungen der Deregulierung des irischen Taxigewerbes auf das Leben zahlreicher betroffenen Familien eingegangen. Obwohl der zuständige Ausschuss des irischen Parlaments die Empfehlungen befürwortete, verschließt sich die Regierung weiterhin den legitimen Rechten und Erwartungen vieler Familien, die sich stark verschuldeten, weil die irischen Behörden ihnen bei der Deregulierung keinen Ausgleich gewährten, der wenigstens annähernd ihren finanziellen Einbußen entsprach. Zudem war die Berechnungsmethode des für die Untersuchung finanzieller Notlagen zuständigen Hardship Panel so angelegt, dass die individuellen Verhältnisse unberücksichtigt blieben und stattdessen eine willkürliche Einteilung in Personengruppen erfolgte, die erst jetzt geringfügige Zahlungen erhalten. (Näheres dazu im oben genannten Bericht.)
Ebenfalls in Irland, namentlich in Kilkenny, ist das Problem der Trinkwasserqualität nach wie vor ungeklärt, denn weiterhin gelangen Aluminiumschlamm und organische Schadstoffe in Badewannen und Wasserkessel der Menschen. Die Vorschläge zur Beseitigung dieses Zustands werden nur sehr schleppend umgesetzt, was dem Ausschuss erhebliche Sorgen bereitet. Die Vertragsverletzungsverfahren, die aufgrund dieses und weiterer Fälle wie Galway and Careroag gegen die irischen Behörden im Gange sind, kommen erst sehr spät zum Tragen. Folglich müssen sich die Bürger viel zu lange mit gravierenden Problemen herumschlagen, die Gegenstand von Petitionen an das Parlament waren, was ihnen und dem Ausschuss viel Verdruss bereitet.
Das angeführte Beispiel (es ließen sich ähnliche Beispiele aus anderen Ländern nennen) deutet auf eine der Schwächen des Petitionsverfahrens, die behoben werden müssen, wenn das Parlament auch künftig wirksam auf begründete Anliegen seiner Wähler eingehen will.
Das Vertragsverletzungsverfahren wurde 1958 konzipiert und hat sich seitdem kaum verändert. Es gestattet der Kommission, nach freiem Ermessen gegen einen Mitgliedstaat als letztes Mittel Klage vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Nichtbefolgung von EU-Rechtsvorschriften zu erheben, wobei das Ziel darin besteht, für die Einhaltung des Rechts zu sorgen, nicht aber darin, Unrecht wieder gutzumachen oder Missständen abzuhelfen. (Der Gerichtshof hat unlängst in sehr begrenztem Umfang den Bürgern die Möglichkeit zur Anrufung 'eingeräumt). Das Vertragsverletzungsverfahren ist weiterhin die einzige, wenn auch stumpfe Waffe im Arsenal der Institutionen. Selbst wenn es von der Kommission erfolgreich zu einem positiven Abschluss gebracht wird und sich die Mitgliedstaaten künftig an das Recht halten, ergeben sich daraus noch keine Auswirkungen auf die europäischen Bürger im Sinne einer direkten Wiedergutmachung. Dies ist nach wie vor ein immanenter Schwachpunkt, der auch im Verfassungsentwurf nicht behoben wird.
Daher wird vorgeschlagen, dass der Petitionsausschuss und andere zuständige Ausschüsse, z.B. AFCO und JURI, zusammenarbeiten, um die Lage gründlich zu studieren, insbesondere die Rechte und Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten der Bürger Europas, und dem Parlament in der nächsten Zeit Empfehlungen zur Erörterung unterbreiten.
Anlage 1
Beim Europäischen Parlament eingegangene Petitionen | ||
Sitzungsperiode | Anzahl | % +1- |
1985-1986 | 234 | + 38 |
1986-1987 | 279 | + 19 |
1987-1988 | 484 | + 73 |
1988-1989 | 692 | + 43 |
1989-1990 | 774 | + 12 |
1990-1991 | 785 | + 1 |
1991-1992 | 694 | - 12 |
1992-1993 | 900 | + 30 |
1993-1994 | 1083 | + 20 |
1994-1995 | 1352 | + 25 |
1995-1996 | 1169 | - 14 |
1996-1997 | 1107 | - 5 |
1997-1998 | 1311 | + 18 |
1998-1999 | 1005 | - 24 |
1999-2000 | 958 | - 5 |
2000-2001 | 886. | - 7 |
2001-2002 | 1283 | + 45 |
2002-2003 | 1514 | + 18 |
2003-2004 | 1313 | - 13 |
Anlage II
Nach Nationalitäten der Petenten aufgeschlüsselte Petitionen | |
Deutschland | 299 |
Österreich | 14 |
Belgien | 32 |
Dänemark | 4 |
Spanien | 157 |
Finnland | 30 |
Frankreich | 134 |
Griechenland | 115 |
Irland | 27 |
Italien | 181 |
Luxemburg | 2 |
Niederlande | 36 |
Portugal | 40 |
Vereinigtes Königreich | 119 |
Schweden | 16 |
Drittstaaten | 107 |
Nach Sprachen aufgeschlüsselte Petitionen | |
Deutsch | 341 |
Englisch | 238 |
Französisch | 182 |
Spanisch | 167 |
Italienisch | 154 |
Griechisch | 101 |
Niederländisch | 50 |
Portugiesisch | 36 |
Finnisch | 23 |
Schwedisch | 18 |
Dänisch | 3 |
Anlage III
Petitionen mit 1000 oder mehr Unterschriften
Petition 404/2003, von 'Eurolinux Alliance' mit über 130 000 Unterschriften, zum Patentschutz von Software
Petition 096/2004 von Aron Araya (eritreischer Staatsangehörigkeit), seitens der eritreischen Bevölkerungsgruppe in Belgien mit 22 000 Unterschriften, zur Achtung der eritreischen Grenze durch Äthiopien
Petition 279/2003 von Tirzah Loewenstein (britischer Staatsangehörigkeit) seitens der Zimbabwe Vigil Coalition, mit 15 898 Unterschriften, zur Menschenrechtslage in Simbabwe
Petition 675/2003 von Ali Ertem (türkischer Staatsangehörigkeit) seitens des Vereins der Völkermordgegner e.V. in Frankfurt am Main mit 11 000 Unterschriften, wegen der mutmaßlichen Weigerung der Türkei, den Völkermord unter den Armeniern im Jahre 1915 anzuerkennen
Petition 1287/2003 von Tony Constable (britischer Staatsangehörigkeit) mit 5400 Unterschriften, zur Höhe der staatlichen britischen Renten im Vergleich zum Steuerniveau
Petition 1277/2003 von Margaret Pryke (britischer Staatsangehörigkeit) mit 4300 Unterschriften, zum rechtswidrigen Parken von Lkw
Petition 258/2003 von Albertine Heyse-Soulli (belgischer Staatsangehörigkeit) seitens `The Old Horses Lodge' mit 3551 Unterschriften, zu den Bedingungen des Transports von lebenden Tieren, insbesondere Pferden
Petition 1259/2003 von Rocco Margapoti (italienischer Staatsangehörigkeit) seitens der Bürgerbewegung `Case rosse e Settecamini' mit 3508 Unterschriften, mit Einwänden gegen eine gefährliche Müllverbrennungsanlage
Petition 187/2004 von Paula Boeuf (französischer Staatsangehörigkeit) mit 3249 Unterschriften, zur Vermeidung der Schädigung von Küsten durch Öltanker
Petition 106/2004 des Green Horizon Seal Protection Fund (Belgien) mit 3000 Unterschriften, zur Robbenjagd in Kanada
Petition 638/2003 von Luigi Ravacchioli (italienischer Staatsangehörigkeit) seitens des Bündnisses freier Gewerkschaften mit 3000 Unterschriften, zur Verteidigung der Ruhegehaltsansprüche europäischer Beamter
Petition 020/2004 von Alberto J. Revuelta Lucerga (spanischer Staatsangehörigkeit) seitens des Netzwerks zur Unterstützung des Asylrechts mit 2711 Unterschriften, zum israelischarabischen Konflikt
Petition 1140/2003 von Edda Witte (deutscher Staatsangehörigkeit) seitens des Vereins der in der DDR geschiedenen Frauen mit 2355 Unterschriften, zu den deutschen Rechtsvorschriften über die Aufteilung der Rentenansprüche bei Ehepaaren
Petition 1130/2003 von Yvon Marais ((französischer Staatsangehörigkeit)) seitens der Bürgervereinigung von Zac de Ballan-Miré mit 1529 Unterschriften, zur Müllverbrennung
Petition 766/2003 von Nikolaos Kanaris (griechischer Staatsangehörigkeit)) seitens des Bürgerkomitees von Philopappos mit 1800 Unterschriften, zum Erhalt des Gebiets Philopappos in Athen
Anlage IV
Statistische Angaben zu den im Bezugszeitraum (11.03.03 - 12.03.04) geprüften Petitionen
Weiterleitung an andere Ausschüsse zur Information
POLI 110
AGRI 19
BUDG 6
ECON 11
ENER 8
RELA 0
JURI 40
ASOC 20
REGI 26
TRAN 3
ENVI 89
JEUN 30
DEVE 18
LIBE 55
CONT 8
INST 6
PECH 4
REGL 0
FEMM7
Delegationen
AFSU 1
AMCE 1
AMSU2
AUST 1
BALT 1
BULG 1
CHIN 2
CHYP 2
EUSE 6
HONG 1
ISRA 4
MAGH 1
OLP 2
ROUM 3
SLOK 2
TCHE 4
TURQ 8
USA 1
WEITERLEITUNG an andere Ausschüsse zur WEITERBEHANDLUNG
POLI 62
AGRI 1
BUDG 0
ECON 0
ENER 0
RELA 0
JURI 2
ASOC 0
REGI 0
TRAN 0
ENVI 4
JEUN 1
DEVE 0
LIBE 7
CONT 0
INST 0
PECH 1
REGL 0
FEMM 2
WEITERLEITUNG an andere Ausschüsse oder dieNSTSTELLEN zur STELLUNGNAHME
234/00 | Petition für die Einhaltung der Gemeinschaftsrichtlinien durch Italien |
244/00 | Streit mit dem italienischen Verteidigungsministerium über das Erbe von Veronika Schinina-Stalter |
736/01 | Monopol und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die italienische Vereinigung der Autoren und Verleger |
1530/02 | Petition wegen einer möglichen Verletzung von Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union durch die italienische Regierung |
356/03 | Wahrung der Pressefreiheit in Italien |
383/03 | Schließung der Zeitschrift "Euskaldunen Egunkaria" durch die spanischen Behörden |
949/03 | Umweltprobleme aufgrund einer Hochgeschwindigkeitsstrecke |
Verfahren
Titel | Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2003-2004 |
Verfahrensnummer | 2004/2090(INI) |
Grundlage in der Gesch äftsordnung | Art. 45 und 192(6) |
Federführender Ausschuss | PETI |
Berichterstatter Datum der Benennung | Rainer Wieland 1.9.2004 |
Ersetzte(r) Berichterstatter(in) | |
Prüfung im Ausschuss | 29.9.2004 7.10.2004 22.11.2004 17.1.2005 |
Datum der Annahme | 18.1.2005 |
Ergebnis der Schlussabstimmung | Ja-Stimmen: 16 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 |
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder | Robert Atkins, Michael Cashman, Proinsias De Rossa, David Hammerstein Mintz, Carlos Jose Iturgaiz Angulo, Marcin Libicki, Miguel Angel Martinez Martinez, Maria Matsouka, Manolis Mavrommatis, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Richard Seeber, Diana Wallis, Rainer Wieland |
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) | Monika Beňová, Ana Maria Gomes, Mieczyslaw Edmund Janowski, Marianne Mikko |
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) | |
Datum der Einreichung A6 | 11.2.2005 A6-0040/2005 |
Bemerkungen |