A. Problem und Ziel
- Mehrere auf das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) gestützte Verordnungen sind an die Änderung in § 10 des Gesetzes (BGBl. I 2009 S. 1704) anzupassen.
- Die im internationalen Recht für die grenzüberschreitenden Beförderungen gefährlicher Güter auf Schiene und Straße (RID und ADR) in Kraft getretenen Änderungen sind in deutsches Recht zu übernehmen, damit sie auch für innergemeinschaftliche und innerstaatliche Beförderungen anzuwenden sind.
- In der Anwendung der GGVSEB durch die Betroffenen haben sich bestimmte Korrekturen als erforderlich erweisen, die zur Vereinfachung für die Rechtsanwender bereits vor der nächsten planmäßigen Änderung der GGVSEB (erforderlich infolge der zum 1. Januar völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR, des RID und des ADN) vorgenommen werden sollen.
B. Lösung
- Änderung von vier Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter in einer Artikelverordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Vollzugsaufwand
- Durch die Verordnung werden keine neuen Verwaltungsstrukturen für Bund, Länder und Gemeinden geschaffen. Auswirkungen infolge der Umsetzung der Verordnung, die zu höherem verwaltungstechnischem Aufwand führen, ergeben sich nicht.
E. Sonstige Kosten
- Für die betroffene Wirtschaft können die Maßnahmen zu Kostensenkungen und Vereinfachungen infolge harmonisierter Anwendung der Vorschriften im gesamteuropäischen Raum führen. Insofern sind Elemente der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung eingeschlossen.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verordnung werden keine neuen Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt. Damit entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Der Nationale Normenkontrollrat hat der Verordnung zugestimmt.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 20. Mai 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Vom ...
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet
- - auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774) nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie
- - des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774):
Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) wird wie folgt geändert:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a) Nach der § 34 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:
"§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt".
- b) Die die Anlage 3 betreffenden Angaben werden gestrichen.
- a) Nach der § 34 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:
- 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden
- aaa) nach der Angabe "(BGBl. 2009 II S. 396)" ein Komma und die Wörter "das zuletzt nach Maßgabe der 20. ADRÄnderungsverordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. 2009 II S. 1114) geändert worden ist," eingefügt und
- bbb) die Wörter " Anlagen 1, 2 Nummer 1 bis 3 und der Anlage 3" durch die Wörter "Anlagen 1 und 2 Nummer 1 bis 3" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b werden die Wörter "Anlagen 1 und 3" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
- aa) In Buchstabe a werden
- b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "14. RID-Änderungsverordnung vom 14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334)" durch die Wörter "15. RIDÄnderungsverordnung vom 22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 II S. 1290)" ersetzt.
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe "ADR" die Wörter "sowie von § 35 und Anlage 2 dieser Verordnung" eingefügt.
- b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von § 35 und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen.".
- 4. In § 10 werden
- 5. In § 13 Satz 1 wird die Angabe "Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3" durch die Angabe "Unterabschnitten 6.2.1.4 und 6.2.1.6" ersetzt.
- 6. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe "Buchstabe a und b" durch die Angabe "Buchstabe a" ersetzt.
- b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4 oder den zugelassenen nationalen Normen einzuhalten;".
- c) In Nummer 11 wird die Angabe "Abschnitt 3.4.12, Absatz 5.2.1.8.3 und Abschnitt 5.3.3 ADR" durch die Angabe " den Abschnitten 3.4.12, 5.3.3 und 5.3.6 ADR" ersetzt.
- d) In Nummer 17 Buchstabe b wird die Angabe "den Abschnitten 7.3.3, 9.2.1 Satz 2," durch die Angabe "Abschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2," ersetzt.
- 7. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 8. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe " Absatz 4.3.2.1.1" durch die Angabe " Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Nummer 3 werden
- aa) die Wörter "hat zu prüfen" durch die Wörter "hat dafür zu sorgen" und
- bb) am Ende das Wort "sind" durch das Wort "werden" ersetzt.
- c) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den für dessen Ladetanks zugelassenen gefährlichen Gütern gemäß der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 ADNR oder gemäß der Liste nach Absatz 1.16.1.2.5 ADN befüllt wird und das Datum nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADNR/ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist."
- 9. In § 24 Nummer 8 wird die Angabe "Absatz 6.12.3.2.6" durch die Angabe "Absatz 6.12.3.2.6 ADR" ersetzt.
- 10. In § 28 Nummer 2 werden die Wörter "die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken und" gestrichen.
- 11. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
"§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befindlichen Personen haben den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen."
- 12. In § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter " ,der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3" durch die Wörter "oder der Ferienreiseverordnung" ersetzt.
- 13. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im Einleitungssatz wird die Angabe "§ 10 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe "§ 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.
- b) In Nummer 13 Buchstabe c werden das Wort "prüft" durch die Wörter "dafür sorgt" und am Ende das Wort "sind" durch das Wort "wird" ersetzt.
- c) In Nummer 20 Buchstabe b werden die Wörter "Autobahnstrecken und" gestrichen.
- d) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a. eingefügt:
"26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leistet,".
- 14. In Anlage 1 Tabelle 2.1 wird die Bemerkung 3.4 aufgehoben.
- 15. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Ziffer 3.3 Satz 1 wird die Angabe "S21" durch die Angabe "S24" ersetzt.
- b) In Ziffer 5.5 Buchstabe a wird das Wort "eingestellt" durch das Wort "eingesetzt" ersetzt.
- 16. Anlage 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Gefahrgutverordnung See
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238) wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "19. SOLAS-Änderungsverordnung vom 28. Mai 2008 (BGBl. II 2008 S. 390)" durch die Wörter "21. SOLAS-Änderungsverordnung vom 1. März 2010 (BGBl. II 2010 S. 106)" ersetzt.
- b) In Nummer 6 wird die Angabe "MSC.103(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" durch die Angabe "MSC.220(82) (VkBl. 2009, S. 758) und MSC.225(82) (VkBl. 2009, S. 760)" ersetzt.
- 2. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3. In § 5 Absatz 5 Satz 1 und Satz 4 und Absatz 6 und in § 6 Absatz 8 wird jeweils das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft" ersetzt.
- 4. In § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 5c wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
- 5. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "§ 10 Abs. 1 Nr. 1" wird durch die Wörter
"§ 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.
- b) In Nummer 4 Buchstabe c wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter "Güter als Massengut" durch das Wort "Schüttgüter" und am Ende der Strichpunkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- c) In Nummer 4 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
"e) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form verlädt;"
- a) Die Angabe "§ 10 Abs. 1 Nr. 1" wird durch die Wörter
Artikel 3
Änderung der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte
- In § 12 Absatz 2 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), die durch Artikel 443 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 10 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter "§ 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
- In § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 481 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 10 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter "§ 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
I. Allgemeines:
§ 10 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) ist durch das Gesetz vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1704) geändert worden. Die Änderung tritt gemäß Artikel 3 des Änderungsgesetzes zum 1. Januar 2010 in Kraft. Dies bedingt, dass die in den auf das GGBefG gestützten Verordnungen enthaltenen Paragraphen über Ordnungswidrigkeiten sich auf die geänderte Rechtsgrundlage im GGBefG abstützen müssen. Daher sind in § 37 Absatz 1 der GGVSEB, § 10 Absatz 1 der GGVSee, § 12 Absatz 2 der OrtsDruckV und § 7a der GbV entsprechende Änderungen vorzunehmen.
Für das ADR und das RID sind zum 1. Juli 2009 einzelne Änderungen in Kraft getreten, die durch entsprechende ADR- und RID-Änderungsverordnungen für grenzüberschreitende Beförderungen in deutsches Recht übernommen worden sind. Die Änderungen sollen durch die vorgesehene Änderung der GGVSEB auch für innergemeinschaftliche und innerstaatliche Beförderungen übernommen werden.
In der GGVSee sind außerdem Fundstellen geänderter internationaler Regelungen zu aktualisieren.
In der Anwendung der GGVSEB durch die Betroffenen haben sich bestimmte Korrekturen als erforderlich erwiesen die zur Vereinfachung für die Rechtsanwender bereits vor der nächsten planmäßigen Änderung der GGVSEB (erforderlich infolge der zum 1. Januar 2011 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR, des RID und des ADN) vorgenommen werden sollen.
II. Im Einzelnen:
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nummer 1:
Die Anlage 3 wird aufgehoben. Sie ist daher auch im Inhaltsverzeichnis zu streichen.
Zu Artikel 1 Nummer 2:
Die zum 1. Juli 2009 im ADR und RID völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen wurden mit der 20. ADR- und 15. RID-Änderungsverordnung in Kraft gesetzt. Dies erfordert Folgeänderungen in der GGVSEB. Wegen der Aufhebung der Anlage 3 ist die Nummer 1, Buchstaben a und b entsprechend zu ändern.
Zu Artikel 1 Nummer 3:
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen für Ausnahmen (Abs. 1 Nr. 1) und die in Absatz 7 genannten Behörden oder Stellen (BMI) sollen auch Ausnahmen von § 35 und der Anlage 2 der Verordnung zulassen dürfen.
Zu Artikel 1 Nummer 4:
Redaktionelle Änderung, den Zitaten wird das jeweilige Regelwerk angefügt.
Zu Artikel 1 Nummer 5:
Korrektur der Fundstellen.
Zu Artikel 1 Nummer 6:
Zu Buchstabe a):
Der Verweis auf 8.1.2.1 Buchstabe b ist zu streichen, weil diese Pflicht bereits durch Absatz 2 Nummer 2 erfasst ist.
Zu Buchstabe b):
In die Pflicht sollen auch die Prüffristen für Feuerlöscher nach zugelassenen nationalen Normen der ADR-Vertragsstaaten einbezogen werden.
Zu Buchstabe c):
Der Bezug auf "Absatz 5.2.1.8.3" ist durch den Bezug auf "Abschnitt 5.3.6" zu ersetzen, da sich 5.2.1 nur auf Versandstücke bezieht.
Zu Buchstabe d):
Berichtigung eines redaktionellen Fehlers.
Zu Artikel 1 Nummer 7:
Zu Buchstabe a):
Anpassung an § 22 Absatz 1 Nummer 2.
Zu Buchstabe b):
Redaktionelle Änderung, den Zitaten wird das jeweilige Regelwerk angefügt.
Zu Artikel 1 Nummer 8:
Zu Buchstabe a):
Redaktionelle Änderung, den Zitaten wird das jeweilige Regelwerk angefügt.
Zu Buchstabe b):
An Stelle der Prüfpflicht erhält der Befüller eine Sorgepflicht. Damit wird die Pflichtenverteilung nach der früheren GGVSE wieder hergestellt
Zu Buchstabe c):
Redaktionelle Änderung und Ergänzung einer Fundstelle.
Zu Artikel 1 Nummer 9:
Redaktionelle Änderung, den Zitaten wird das jeweilige Regelwerk angefügt.
Zu Artikel 1 Nummer 10:
Folgeänderung wegen Aufhebung der Anlage 3.
Zu Artikel 1 Nummer 11:
Die Regelung soll ermöglichen, das Fehlverhalten der Besatzung und von sonstigen Personen an Bord von Binnenschiffen als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, bei denen Schiffsführer ihren Pflichten vollständig nachgekommen sind. Trotzdem haben sich Besatzungsmitglieder oder sonstige Personen an Bord über die erteilten Weisungen hinweggesetzt und insbesondere gegen die Vorschriften über das Rauchverbot, den Verschluss von Fenstern und Türen, die Verwendung von Feuer und offenem Licht, die Verwendung oder das Einschalten von elektrischen Einrichtungen und gegen die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an Bord erteilten Weisungen verstoßen. Nach derzeitigem Recht können diese Personen nicht nach der GGVSEB zur Verantwortung gezogen werden.
Zu Artikel 1 Nummer 12:
Folgeänderung wegen Aufhebung der Anlage 3.
Zu Artikel 1 Nummer 13:
Zu Buchstabe a):
Der Einleitungssatz in § 37 Absatz 1 wird redaktionell an die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Änderung in § 10 des GGBefG angepasst.
Zu Buchstabe b):
Folgeänderung zur Änderung des § 23 Absatz 2.
Zu Buchstabe c):
Folgeänderung wegen Aufhebung der Anlage 3.
Zu Buchstabe d):
Verstöße gegen die Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt im neu eingefügten § 34a sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Zu Artikel 1 Nummer 14:
Folgeänderung wegen Aufhebung der Anlage 3.
Zu Artikel 1 Nummer 15:
Redaktionelle Änderungen.
Zu Artikel 1 Nummer 16:
Die Anlage 3 ist aufzuheben, da ab 1. Januar 2010 alle für kennzeichnungspflichtige Gefahrgutbeförderungen zu beschränkende Tunnel nach dem ADR zu kategorisieren und entsprechend zu beschildern sind.
Zu Artikel 2:
Zu Artikel 2 Nummer 1:
Zu Buchstabe a:
Die Fundstelle wird entsprechend der letzten internationalen Änderung aktualisiert (21. SOLAS-Änderungsverordnung).
Zu Buchstabe b:
Die Fundstellen werden entsprechend den letzten internationalen Änderungen aktualisiert (MSC.220(82) und MSC.225(82)).
Zu Artikel 2 Nummer 2:
Seit dem 1. Januar 2010 darf der International Maritime Bulk Solid Cargoes Code (IMSBC-Code) angewendet werden; ab dem 1. Januar 2011 ist er verbindlich. Daher kann § 3 Absatz 3 mit dem Verweis auf die nun nicht mehr anzuwendenden Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen (BC-Code) aufgehoben werden. Bei der Weiterverladung von Schüttladungen über Häfen in Deutschland findet der IMSBC-Code Anwendung.
Zu Artikel 2 Nummer 3:
Die See-Berufsgenossenschaft und die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen haben zur Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft fusioniert; die seeverkehrsspezifischen Aufgaben werden künftig von der Dienststelle Schiffssicherheit der fusionierten Berufsgenossenschaft wahrgenommen. Daher ist die Bezeichnung der zuständigen Stelle an den zutreffenden Stellen in den §§ 5 und 6 der GGVSee zu ändern.
Zu Artikel 2 Nummer 4:
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Artikel 2 Nummer 5:
Zu Buchstabe a:
Der Einleitungssatz in § 10 Absatz 1 wird an die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Änderung in § 10 des GGBefG angepasst.
Zu Buchstaben b bis d:
Redaktionelle Anpassungen als Folge der Änderungen in Nummern 1 und 2.
Zu Artikel 3:
§ 12 Absatz 2 wird an die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Änderung in § 10 des GGBefG angepasst.
Zu Artikel 4:
§ 7a wird an die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Änderung in § 10 des GGBefG angepasst.
Zu Artikel 5:
Regelt das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach der Verkündung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1268:
Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |