Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 20. Mai 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Vom ...

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Gefahrgutverordnung See

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte

Artikel 4
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

I. Allgemeines:

§ 10 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) ist durch das Gesetz vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1704) geändert worden. Die Änderung tritt gemäß Artikel 3 des Änderungsgesetzes zum 1. Januar 2010 in Kraft. Dies bedingt, dass die in den auf das GGBefG gestützten Verordnungen enthaltenen Paragraphen über Ordnungswidrigkeiten sich auf die geänderte Rechtsgrundlage im GGBefG abstützen müssen. Daher sind in § 37 Absatz 1 der GGVSEB, § 10 Absatz 1 der GGVSee, § 12 Absatz 2 der OrtsDruckV und § 7a der GbV entsprechende Änderungen vorzunehmen.

Für das ADR und das RID sind zum 1. Juli 2009 einzelne Änderungen in Kraft getreten, die durch entsprechende ADR- und RID-Änderungsverordnungen für grenzüberschreitende Beförderungen in deutsches Recht übernommen worden sind. Die Änderungen sollen durch die vorgesehene Änderung der GGVSEB auch für innergemeinschaftliche und innerstaatliche Beförderungen übernommen werden.

In der GGVSee sind außerdem Fundstellen geänderter internationaler Regelungen zu aktualisieren.

In der Anwendung der GGVSEB durch die Betroffenen haben sich bestimmte Korrekturen als erforderlich erwiesen die zur Vereinfachung für die Rechtsanwender bereits vor der nächsten planmäßigen Änderung der GGVSEB (erforderlich infolge der zum 1. Januar 2011 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR, des RID und des ADN) vorgenommen werden sollen.

II. Im Einzelnen:

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1 Nummer 1:

Die Anlage 3 wird aufgehoben. Sie ist daher auch im Inhaltsverzeichnis zu streichen.

Zu Artikel 1 Nummer 2:

Die zum 1. Juli 2009 im ADR und RID völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen wurden mit der 20. ADR- und 15. RID-Änderungsverordnung in Kraft gesetzt. Dies erfordert Folgeänderungen in der GGVSEB. Wegen der Aufhebung der Anlage 3 ist die Nummer 1, Buchstaben a und b entsprechend zu ändern.

Zu Artikel 1 Nummer 3:

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen für Ausnahmen (Abs. 1 Nr. 1) und die in Absatz 7 genannten Behörden oder Stellen (BMI) sollen auch Ausnahmen von § 35 und der Anlage 2 der Verordnung zulassen dürfen.

Zu Artikel 1 Nummer 4:

Redaktionelle Änderung, den Zitaten wird das jeweilige Regelwerk angefügt.

Zu Artikel 1 Nummer 5:

Korrektur der Fundstellen.

Zu Artikel 1 Nummer 6:

Zu Buchstabe a):

Der Verweis auf 8.1.2.1 Buchstabe b ist zu streichen, weil diese Pflicht bereits durch Absatz 2 Nummer 2 erfasst ist.

Zu Buchstabe b):

In die Pflicht sollen auch die Prüffristen für Feuerlöscher nach zugelassenen nationalen Normen der ADR-Vertragsstaaten einbezogen werden.

Zu Buchstabe c):

Der Bezug auf "Absatz 5.2.1.8.3" ist durch den Bezug auf "Abschnitt 5.3.6" zu ersetzen, da sich 5.2.1 nur auf Versandstücke bezieht.

Zu Buchstabe d):

Berichtigung eines redaktionellen Fehlers.

Zu Artikel 1 Nummer 7:

Zu Buchstabe a):

Anpassung an § 22 Absatz 1 Nummer 2.

Zu Buchstabe b):

Redaktionelle Änderung, den Zitaten wird das jeweilige Regelwerk angefügt.

Zu Artikel 1 Nummer 8:

Zu Buchstabe a):

Redaktionelle Änderung, den Zitaten wird das jeweilige Regelwerk angefügt.

Zu Buchstabe b):

An Stelle der Prüfpflicht erhält der Befüller eine Sorgepflicht. Damit wird die Pflichtenverteilung nach der früheren GGVSE wieder hergestellt

Zu Buchstabe c):

Redaktionelle Änderung und Ergänzung einer Fundstelle.

Zu Artikel 1 Nummer 9:

Redaktionelle Änderung, den Zitaten wird das jeweilige Regelwerk angefügt.

Zu Artikel 1 Nummer 10:

Folgeänderung wegen Aufhebung der Anlage 3.

Zu Artikel 1 Nummer 11:

Die Regelung soll ermöglichen, das Fehlverhalten der Besatzung und von sonstigen Personen an Bord von Binnenschiffen als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, bei denen Schiffsführer ihren Pflichten vollständig nachgekommen sind. Trotzdem haben sich Besatzungsmitglieder oder sonstige Personen an Bord über die erteilten Weisungen hinweggesetzt und insbesondere gegen die Vorschriften über das Rauchverbot, den Verschluss von Fenstern und Türen, die Verwendung von Feuer und offenem Licht, die Verwendung oder das Einschalten von elektrischen Einrichtungen und gegen die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit an Bord erteilten Weisungen verstoßen. Nach derzeitigem Recht können diese Personen nicht nach der GGVSEB zur Verantwortung gezogen werden.

Zu Artikel 1 Nummer 12:

Folgeänderung wegen Aufhebung der Anlage 3.

Zu Artikel 1 Nummer 13:

Zu Buchstabe a):

Der Einleitungssatz in § 37 Absatz 1 wird redaktionell an die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Änderung in § 10 des GGBefG angepasst.

Zu Buchstabe b):

Folgeänderung zur Änderung des § 23 Absatz 2.

Zu Buchstabe c):

Folgeänderung wegen Aufhebung der Anlage 3.

Zu Buchstabe d):

Verstöße gegen die Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt im neu eingefügten § 34a sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

Zu Artikel 1 Nummer 14:

Folgeänderung wegen Aufhebung der Anlage 3.

Zu Artikel 1 Nummer 15:

Redaktionelle Änderungen.

Zu Artikel 1 Nummer 16:

Die Anlage 3 ist aufzuheben, da ab 1. Januar 2010 alle für kennzeichnungspflichtige Gefahrgutbeförderungen zu beschränkende Tunnel nach dem ADR zu kategorisieren und entsprechend zu beschildern sind.

Zu Artikel 2:

Zu Artikel 2 Nummer 1:

Zu Buchstabe a:

Die Fundstelle wird entsprechend der letzten internationalen Änderung aktualisiert (21. SOLAS-Änderungsverordnung).

Zu Buchstabe b:

Die Fundstellen werden entsprechend den letzten internationalen Änderungen aktualisiert (MSC.220(82) und MSC.225(82)).

Zu Artikel 2 Nummer 2:

Seit dem 1. Januar 2010 darf der International Maritime Bulk Solid Cargoes Code (IMSBC-Code) angewendet werden; ab dem 1. Januar 2011 ist er verbindlich. Daher kann § 3 Absatz 3 mit dem Verweis auf die nun nicht mehr anzuwendenden Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen (BC-Code) aufgehoben werden. Bei der Weiterverladung von Schüttladungen über Häfen in Deutschland findet der IMSBC-Code Anwendung.

Zu Artikel 2 Nummer 3:

Die See-Berufsgenossenschaft und die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen haben zur Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft fusioniert; die seeverkehrsspezifischen Aufgaben werden künftig von der Dienststelle Schiffssicherheit der fusionierten Berufsgenossenschaft wahrgenommen. Daher ist die Bezeichnung der zuständigen Stelle an den zutreffenden Stellen in den §§ 5 und 6 der GGVSee zu ändern.

Zu Artikel 2 Nummer 4:

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Artikel 2 Nummer 5:

Zu Buchstabe a:

Der Einleitungssatz in § 10 Absatz 1 wird an die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Änderung in § 10 des GGBefG angepasst.

Zu Buchstaben b bis d:

Redaktionelle Anpassungen als Folge der Änderungen in Nummern 1 und 2.

Zu Artikel 3:

§ 12 Absatz 2 wird an die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Änderung in § 10 des GGBefG angepasst.

Zu Artikel 4:

§ 7a wird an die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Änderung in § 10 des GGBefG angepasst.

Zu Artikel 5:

Regelt das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach der Verkündung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1268:
Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter