Verordnung der Bundesregierung
Einhundertsiebte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -

A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Belange

Verordnung der Bundesregierung
Einhundertsiebte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene

Einhundertsiebte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung


mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 30. April 2008 im Bundesanzeiger Nr. 66 verkündet.
Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.06.08

Einhundertsiebte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -

Vom ...

Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung

Artikel 1

Die Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - in der Fassung der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BAnz. S. 5093), geändert durch die Verordnung vom 10. September 2007 (BAnz. S. 7503), wird in Teil I Abschnitt C wie folgt geändert:

Nummer 9A992 wird wie folgt gefasst:

"9A992

Lastkraftwagen wie folgt:

Artikel 2


Berlin, den 2008
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung

A. Allgemeines

Mit der 107. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste wird die nationale Listennummer 9 A992 in ihrem Geltungs- und Erfassungsbereich erweitert. Damit wird die Genehmigungspflicht nach § 5 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) auf die Lieferung bestimmter schwerer LKW nach Iran oder Syrien ausgeweitet. Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle von Gütern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck (ABL. EG (Nr. ) L 159 S. 1) lässt in Artikel 5 ergänzende nationale Ausfuhrbeschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu.

Durch die Ausweitung des Genehmigungsvorbehaltes für die Lieferung bestimmter schwerer LKW in den Iran oder Syrien entstehen für die öffentlichen Haushalte wie auch für die Wirtschaft keine wesentlichen zusätzlichen Kosten, da die Genehmigungserfordernisse nur selten zur Anwendung kommen werden. Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten:

Informationspflichten für die Wirtschaft:

Mit der Verordnung wird eine bestehende Informationspflicht geändert. Mit der Einführung eines Genehmigungsvorbehalts für die Lieferung bestimmter schwerer LKW nach Syrien oder in den Iran wird die Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr von in Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste genannten Gütern nach § 5 Abs. 2 AWV in ihrem Anwendungsbereich ausgeweitet. Auf Grund geringer Fallzahlen, die für die geänderte Informationspflicht zu erwarten sind, sind die Bürokratiekosten vernachlässigbar gering.

Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:

Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung.

Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Die Neufassung der Ausfuhrlistennummer 9 A 992 führt zur Erfassung von schweren LKW mit 3 oder mehr Achsen und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20.000 kg für die Käufer- oder Bestimmungsländer Iran und Syrien. Die Neuaufnahme erfolgt vor dem Hintergrund der möglichen Verwendung als Raketenabschussfahrzeuge für militärische Kurz- und Mittelstreckenraketen.

Die Einführung der Genehmigungspflicht ist erforderlich, um eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten ( § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Außenwirtschaftsgesetz). Durch die Einführung des Genehmigungsvorbehalts können derartige Störungen auf Dauer ausgeschlossen werden. Die genehmigungspflichtigen Güter sind auch militärisch nutzbar. Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, dass beide Länder für ihre militärischen Raketenprogramme auch zivile LKW-Fahrgestelle ohne besondere militärische Spezifikationen als Trägerfahrzeuge für mobile Raketenabschussrampen verwenden.

Von mobilen Kurz- und Mittelstreckenraketensystemen geht eine besondere Gefahr in der sicherheitspolitisch labilen Nah- und Mittelostregion aus.

Die Lieferung von militärisch nutzbaren schweren LKW, die für mobile Raketenabschussrampen verwendbar sind, an Einrichtungen, die mit dem syrischen oder iranischen Raketenprogramm in Zusammenhang stehen, könnte zudem das Vertrauen unserer Partnerländer in Deutschlands Engagement bei der Bekämpfung der Proliferation in Bezug auf Syrien und Iran erheblich beeinträchtigen.

Eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen drohte auch im Verhältnis zu Israel, das in besonderem Maße aufgrund seiner geografischen Nähe zu beiden genannten Staaten einer Bedrohung durch deren Raketensysteme ausgesetzt ist.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Einhundertsiebte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung wird eine bestehende Informationspflicht für die Wirtschaft geändert. Der Rat teilt die Auffassung des Ressorts, dass aufgrund der sehr geringen Fallzahlen nur mit marginalen Bürokratiekosteneffekten zu rechnen ist.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter