A
Der Bundesrat hat in seiner 947. Sitzung am 8. Juli 2016 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 24. Juni 2016 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass von Bergschäden betroffene Anwohner im Bereich der Tagebaue zur Braunkohlegewinnung, die insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen und auch durch tagebauinduzierte Erderschütterungen schadenswirksame Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können, beim Nachweis einer bergbaubetrieblichen Ursache eines Schadens aufgrund der oftmals komplexen Sachverhalte häufig an nicht überwindbare Grenzen stoßen. Daher ist es erforderlich, die Bergschadensvermutung gemäß § 120 Bundesberggesetz (Beweislastumkehr) auch auf diese bergbaulichen Tätigkeiten anzuwenden.
- 2. Der Bundesrat bittet, die Bergschadensvermutung gemäß § 120 Bundesberggesetz (Beweislastumkehr) auf Braunkohletagebaubetriebe, die insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen schadenswirksame Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können, zu erweitern.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, durch eine weitere Neufassung der Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs- Bergverordnung - EinwirkungsBergV) zu definieren, auf welche Bereiche an der Tagesoberfläche Braunkohletagebaubetriebe, die insbesondere durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen schadenswirksame Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können, einwirken können.
Begründung:
Durch den Betrieb von Braunkohletagebauen selbst treten in der Regel keine Bergschäden auf. Jedoch ist für einen sicheren Betrieb von tiefen Braunkohletagebauen eine Absenkung des Grundwasserniveaus im Bereich und Umfeld dieser übertägigen Gewinnungsbetriebe erforderlich, die in besonderen Fällen zu schadenswirksamen Bodenbewegungen führen kann. Infolge dieser Grundwasserabsenkung treten in einem begrenzten Bereich gleichmäßige Bodenbewegungen auf, die grundsätzlich kaum schadensrelevant sind. Im Bereich von geologischen Anomalien (Auebereiche usw.) und hydraulisch wirksamen Störungen im Untergrund innerhalb des Einflussbereiches der Grundwasserabsenkung ist aber ein ungleichmäßiges Setzungsverhalten und damit das Auftreten von zum Teil erheblichen Bergschäden möglich. Zudem führen in Einzelfällen die enormen Massenumlagerungen im Braunkohlentagebau zu Spannungsumlagerungen im Untergrund, die ihrerseits Erderschütterungen an der Erdoberfläche verursachen.
Die Bundesregierung selbst hat schon in Ihrer Unterrichtung des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 18/4952) den Buchstabe a zugrunde liegenden bergtechnischen Sachverhalt bestätigt (Gegenäußerung zu a)
- aa) aaa) der Nummer 4 der Stellungnahme des Bundesrates vom 08.05.2015). Bedauerlicherweise ist sie jedoch einer praktikablen Lösung bislang nicht nähergetreten.