Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Siebte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Siebte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Mai 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Siebte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

Vom ...

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. März 1982 zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 546 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Begründung

I. Allgemeines

Die Verordnung dient der innerstaatlichen Inkraftsetzung der vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) beschlossenen Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297). Die Änderungen wurden am 18. Mai 2006 in London gemäß Artikel XII des Übereinkommens beschlossen. Sie traten völkerrechtlich am 1. Januar 2008 in Kraft.

Die Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat ergeben sich aus Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 297).

Für die öffentliche Verwaltung des Bundes entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.

Unmittelbare Kosten für die Wirtschaft entstehen durch diese Verordnung nicht. Auswirkungen dieser Verordnung auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, hierbei insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht, da das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Befähigungsnachweise für Bewerber und Bewerberinnen als Beauftragter für die Gefahrenabwehr ausstellen muss. Dieser zusätzliche Vollzugsaufwand wird ohne Mehrbedarf im Rahmen der vorhandenen Mittel abgedeckt.

Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht für Bürger und Bürgerinnen und eine für die Verwaltung eingeführt, da das Zeugnis von der zuständigen Behörde nur auf Antrag der Seeleute erteilt wird.

Es ist davon auszugehen, dass pro Jahr etwa 300 Zeugnisse erteilt werden. Der Zeitaufwand pro Zeugniserteilung wird auf 60 Minuten geschätzt. Bei einem Stundensatz von 28,3 €/Stunde ist also insgesamt mit jährlichen Kosten in Höhe von 8490 € zu rechnen.

Informationspflichten für die Wirtschaft werden mit der Verordnung nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Die Verordnung hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

II. Erläuterungen zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1:

Mit Artikel 1 werden die vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO beschlossenen Entschließungen MSC.203(81) und MSC.209(81) innerstaatlich in Kraft gesetzt.

Die Entschließung MSC.203(81) betrifft Änderungen der Anlage des STCW-Übereinkommens, die aufgrund der Einführung des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) im Rahmen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) erforderlich geworden waren.

Die IMO verabschiedete am 12. Dezember 2002 verschiedene Ergänzungen des SOLAS-Übereinkommens, um nach den Anschlägen vom 11. September 2001 im Bereich der Seeschifffahrt ein wesentlich höheres Sicherheitsniveau zum Schutz gegen terroristische Übergriffe zu erreichen. Der ISPS-Code sieht vor, dass Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf Schiffen tätig werden. Aus diesem Grund wird in den Aufgabenkatalog in Kapitel VI eine neue Regel VI/5 für die verbindlichen Mindestanforderungen für die Ausstellung von Befähigungsnachweisen an Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf Schiffen aufgenommen.

Die Entschließung MSC.209(81) betrifft Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) (BGBl. 1982 II S. 297). In den verbindlichen Normen des Teil A des STCW-Codes werden die Mindestanforderungen für die Qualifikation der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf Schiffen detailliert geregelt.

Zu Artikel 2:

Diese Vorschrift regelt das innerstaatliche Inkrafttreten der Verordnung.

Völkerrechtlich sind die Änderungen gemäß Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des STCW-Übereinkommens bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die Verordnung soll daher mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft treten.

Entschließung MSC.203(81) (angenommen am 18. Mai 2006)
Annahme von Änderungen zu dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der jeweils geltenden Fassung

Der Schiffssicherheitsausschuss -

Anlage
Änderungen zu dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in der jeweils geltenden Fassung

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Regel I/1
Begriffsbestimmungen und Klarstellungen

Kapitel VI
Aufgaben im Zusammenhang mit Notfällen, beruflicher Sicherheit, medizinischer Fürsorge und dem Überleben

Entschließung MSC.209(81) (angenommen am 18. Mai 2006)
Annahme von Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

Anlage
Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Teil A
Verbindliche Normen bezüglich der Bestimmungen der Anlage des STCW-Übereinkommens

Übergangsbestimmungen

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 493:
Entwurf einer Siebten Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung werden eine Informationspflicht für Bürger und Bürgerinnen und eine Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt, da ein Zeugnis für den Beauftragten für Gefahrenabwehr auf Seeschiffen von der zuständigen Behörde nur auf Antrag der mit dieser Aufgabe betrauten Seeleute erteilt wird. Informationspflichten für die Wirtschaft werden mit der Verordnung nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter