A. Zielsetzung
- Berücksichtigung von Rechtsänderungen mit Auswirkungen auf standesamtliche Verfahren, insbesondere durch
- - das Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. 1, S. 122), dessen Artikel 1 § 77 Abs. 1 am 24. Februar 2007 in Kraft getreten ist und Regelungen zum Familienbuch enthält,
- - das am ... in Kraft getretene Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom ... (BGBl. 1 S....) mit Regelungen zur Namensführung der Aussiedler und der Angleichung von Namen an das deutsche Recht (Art. 47 EGBGB).
B. Lösung
- Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der vorgesehenen Weise.
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand: keine
- 2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand: keine zusätzlichen
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für die sozialen Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau) entstehen nicht.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
- Für die Verwaltung werden eine Informationspflicht neu eingeführt, eine geändert und sieben abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (19. PStÄndV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 24. Mai 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
- Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (19. PStÄndV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (19. PStÄndV)
Vom ...
Auf Grund des § 73 Nr. 1, 8, 12, 25 und 26 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. 1 S. 122) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
- Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. 1 S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1950), wird wie folgt geändert:
- 1. § 9a Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. eine Erklärung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes entgegennimmt oder
- 2. In § 20 Abs. 2 und § 20a Abs. 3 werden jeweils die Wörter "Vertriebenen und Spätaussiedlern" durch die Wörter "Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben," ersetzt.
- 3. § 20b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor dem Semikolon wie folgt gefasst:
"Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, sind nur mit den Vornamen und Familiennamen nach dieser Erklärung einzutragen"
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "Vertriebene und Spätaussiedler" durch die Wörter "die in Absatz 1 genannten Personen" ersetzt.
- a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor dem Semikolon wie folgt gefasst:
- 4. § 21 wird aufgehoben.
- 5. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "mitzuteilen" durch die Wörter "zu übersenden" ersetzt.
- b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und Absatz 2 wird aufgehoben.
- 6. § 41 Satz 2 wird gestrichen.
- 7. In § 42 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "auf den Führungsort des Familienbuchs oder, wenn ein Familienbuch noch nicht angelegt ist," gestrichen.
- 1. § 9a Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister des Innern
Begründung
A. Allgemeiner Teil
- Die 19. PStÄndV berücksichtigt
- - das Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. 1, S. 122), dessen Artikel 1 § 77 am 24. Februar 2007 in Kraft getreten ist und die Zuständigkeit für die Führung von Familienbüchern neu regelt,
- - die Neuregelung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zur Angleichung von Namen an deutsches Namensrecht.
- Die vorgesehenen Regelungen sind im Sinne eines einheitlichen standesamtlichen Verfahrens erforderlich. Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. Vollzugskosten entstehen durch diese Verordnung nicht. Durch die Änderungsverordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
- Für die Verwaltung wird folgende Informationspflicht neu eingeführt:
- - § 9a Nr. 2 PStV: Ausstellung einer Bescheinigung über die Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung über die Angleichung von Namen an das deutsche Recht. Folgende Informationspflicht der Verwaltung wird geändert:
- - § 24 PStV: Umwandlung einer Mitteilungspflicht in eine Übersendungspflicht. Folgende Informationspflichten der Verwaltung werden abgeschafft:
- - § 21 PStV: Anforderungs-, Melde- und Übersendungspflicht,
- - § 24 Abs. 2 PStV: Mitteilungspflicht,
- - § 41 PStV: Mitteilungspflicht,
- - § 42 Abs. 1 PStV: Mitteilungspflicht und Dokumentationspflicht.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 9a)
Die Möglichkeiten zur Abgabe namensrechtlicher Erklärungen werden erweitert durch Artikel 47 EGBGB, der nach den Artikeln 4 und 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes in Kraft getreten ist.
Personen, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und für die nun deutsches Namensstatut anwendbar wird, können durch Erklärung ihre Namensführung dem deutschen Recht angleichen.
Über die geänderte Namensführung ist, wie auch bei den bisherigen namensrechtlichen Erklärungen, eine Bescheinigung auszustellen.
Zu den Nummern 2 und 3 (§§ 20, 20a und 20b)
Die Regelung stellt klar, dass nicht nur Vertriebene und Spätaussiedler, sondern auch Angehörige nationaler Minderheiten und Personen, die Erklärungen nach dem neuen Art. 47 EGBGB abgegeben haben, mit den Namen in das Familienbuch einzutragen sind, die nach der Erklärung geführt werden.
Zu den Nummern 4, 5, 6 und 7 (§§ 21, 24, 41 und 42)
Artikel 1 § 77 Abs. 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes tritt nach seinem Artikel 5 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt ist für die Fortführung des Familienbuches nicht mehr der Standesbeamte am Wohnsitz der Ehegatten zuständig, sondern der Standesbeamte, der den Heiratseintrag für die Ehe führt.
Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, verbleibt das Familienbuch bei dem Standesbeamten, der es am Stichtag führt.
Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des gesamten Personenstandsrechtsreformgesetzes soll damit das aufwendige und gegebenenfalls noch mehrfach erforderliche Versenden von Familienbüchern an den jeweiligen Wohnsitzstandesbeamten entfallen.
Die Änderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Mitteilungen der Meldebehörden über den Zuzug verheirateter Personen entfallen können, und entbinden den Standesbeamten von Aufgaben, die nur bei einer getrennten Zuständigkeit für Heirats- und Familienbuch sinnvoll sind.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
19. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (19. PStÄndV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung werden für die Verwaltung eine neue Informationspflicht eingeführt, eine Informationspflicht geändert und sieben Informationspflichten der Verwaltung abgeschafft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |