A. Problem und Ziel
- Nach § 51b Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erheben die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Nach § 51b Absatz 1 Satz 2 SGB II wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang der Daten, die zur Nutzung für die nach § 51b Absatz 3 SGB II festgelegten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung, festzulegen. Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Leistungserbringung, laufende statistische Berichterstattung und die Erstellung von Kennzahlen durch die Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 53 und 54 SGB II in Verbindung mit § 48a SGB II sowie die Wirkungsforschung nach § 55 SGB II. Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger sind verpflichtet der Bundesagentur für Arbeit diese Daten zur Verfügung zu stellen.
B. Lösung
- Erlass einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 51b Absatz 1 Satz 2 SGB II.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Vollzugsaufwand
- Keiner.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Rechtsverordnung wird die in § 51b SGB II verankerte Informationspflicht der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende konkretisiert.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Juni 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom ...
Auf Grund des § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Datenerhebung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- (1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zwecke nach § 51b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch laufend die sich bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergebenden Daten über:
- 1. die Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, einschließlich aller Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften und die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die aufgrund ihres Einkommens oder Vermögens nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 2. die Art und Dauer der Bedarfe, der gewährten Leistungen und Maßnahmen sowie die Art der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und den Arbeitsmarktstatus,
- 3. die Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- 4. die Stellenangebote, die ihnen von den Arbeitgebern mit einem Auftrag zur Vermittlung gemeldet wurden,
- 5. die Widerspruchs- und Klageverfahren im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
- (2) Im Rahmen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind zu erheben:
- 1. Familien- und Vornamen; Anschrift; Familienstand; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthaltsrechtliche Status, sowie der Einreisestatus; Merkmale des Migrationshintergrundes; Sozialversicherungsnummer, soweit bekannt; Stellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und Zusammensetzung nach Altersstruktur; Änderungen der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Haushaltsmitglieder; Angaben zur Erwerbsfähigkeit, sowie Art und Umfang der Erwerbsminderung sowie Angaben zur Schwerbehinderung und zum Grad der Behinderung;
- 2. Datum der Antragstellung, Beginn, Ende, Art und Höhe der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Maßnahmen an die einzelnen Leistungsempfänger, der Bedarfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für jeden Leistungsempfänger, der tatsächlichen und anerkannten Höhe der Unterkunftskosten, der Heizkosten und der Neben- und Betriebskosten der Haushaltsgemeinschaft und der Bedarfsgemeinschaft sowie die Art, Größe , Alter und Ausstattung der Unterkunft; Beginn, Ende und Art der Leistungen nach § 16a Nummer 1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; Angaben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen nach den §§ 31 und 32 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie von Leistungen nach § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und Anreizen nach § 30 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; Beendigung der Hilfe auf Grund der Einstellung der Leistungen;
- 3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen der Leistungsempfänger;
- 4. für 15- bis unter 67-jährige erwerbsfähige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Nummer 1 und 2 genannten Merkmalen: höchster Schulabschluss an allgemeinbildenden Schulen; höchster Berufsbildungs- beziehungsweise Studienabschluss; weitere vermittlungsrelevante Informationen, insbesondere gesundheitliche Einschränkungen, Berufsentfremdung, Berufsrückkehrer nach § 20 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der gewünschte Ausbildungsberuf, der mögliche Ausbildungsbeginn und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit; Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe, die einer Zumutbarkeit entgegenstehen; Beteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit; Arbeitssuche und Arbeitslosigkeit nach den §§ 118 bis 124a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Phasen der Nichtarbeitsuche; Angaben zur Anwendung von § 65 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; Beginn und Ende der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung.
- (3) Im Rahmen von Absatz 1 Nummer 3 sind Art und Sitz der zuständigen Agentur für Arbeit, des zuständigen zugelassenen kommunalen Trägers oder des zuständigen kommunalen Trägers, Einnahmen und Ausgaben nach Höhe sowie Einnahme- und Leistungsarten, bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Bruttoausgaben nach Maßnahmen aufgegliedert zu erheben.
- (4) Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind Angaben über Betriebsnummern oder Name und Anschrift des Betriebes, die Anzahl der gemeldeten und offenen Stellen, die Art der Stellen und deren frühestmöglichen Besetzungstermin, die geforderte Arbeitszeit, den gewünschten Beruf, den Arbeitsort sowie den Wirtschaftszweig des meldenden Betriebes und, sofern es sich um befristete Stellen handelt, die Befristungsdauer zu erheben. Für Ausbildungsstellen sind darüber hinaus Angaben zur Ausbildungseignung des meldenden Betriebes und zum Ausbildungsbeginn zu erheben.
- (5) Im Rahmen von Absatz 1 Nummer 5 sind die Zahl der erhobenen und erledigten Widersprüche, aufgeteilt nach Sachgebieten, die Art der Erledigung sowie die Stattgabegründe zu erheben. Zu erheben ist auch die Zahl der erhobenen und erledigten Klagen, aufgeteilt nach Sachgebieten und der Art der Erledigung.
§ 2 Verfahren zur Weiterentwicklung
- Der Bund-Länder-Ausschuss berät regelmäßig oder im Falle maßgeblicher Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen über die nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erhebenden Daten. Er kann zur Erarbeitung von Vorschlägen zu künftigen Veränderungen der Daten nach dieser Verordnung eine Arbeitsgruppe einsetzen. Die Arbeitsgruppe kann hierzu Sachverständige hinzuziehen.
§ 3 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am [einsetzen: Datum des Montags der zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderwoche] in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Nach § 51b Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erheben die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Nach § 51b Absatz 1 Satz 2 SGB II wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang der Daten, die zur Nutzung für die nach § 51b Absatz 3 SGB II festgelegten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung, festzulegen. Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Leistungserbringung, laufende statistische Berichterstattung und die Erstellung von Kennzahlen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) nach den §§ 53 und 54 SGB II in Verbindung mit § 48a SGB II sowie die Wirkungsforschung nach § 55 SGB II. Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger sind verpflichtet, der BA diese Daten zur Verfügung zu stellen.
Die Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b SGB II übernimmt den bislang in § 51b Absatz 1 bis 3a SGB II a.F. festgelegten Umfang zu erhebender Daten. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe von Bund, Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden wurden Präzisierungen und Weiterentwicklungen abgestimmt.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Absatz 1 legt fest, welche Daten die Grundsicherungsträger für die in § 51b Absatz 3 SGB II genannten Zwecke laufend zu erheben haben. Die Nummern 1 bis 5 benennen die verschiedenen Bereiche der Grundsicherung für Arbeitsuchende, über die eine Datenerhebung erfolgt. Dazu gehören insbesondere personenbezogene Informationen über die Leistungsempfänger nach dem SGB II sowie Angaben über die gewährten Leistungen, Maßnahmen und Art der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Darüber hinaus sind trägerbezogene Daten zu Ausgaben und Einnahmen, Stellenangeboten sowie Widerspruchs- und Klageverfahren Bestandteil der Erhebung.
Zu Absatz 2
Absatz 2 dient der Konkretisierung bestimmter in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannter Erhebungstatbestände
Hierzu gehören Sozialdaten der Hilfebedürftigen wie persönliche Identifikationsmerkmale, Angaben zur Erwerbsfähigkeit und Informationen zur Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft.
Darüber hinaus sind Bedarfe, gewährte Leistungen und Maßnahmen und Angaben über ihre Art und Dauer sowie die Art der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erheben. In diesem Zusammenhang sind auch Angaben über zu berücksichtigende Einkommen der Leistungsempfänger erhebungsrelevant. Sanktionen sind hinsichtlich Grund, Art und Umfang zu erheben. Daneben werden bestimmte Merkmale für erwerbsfähige Leistungsempfänger näher bestimmt, die als vermittlungsrelevante Informationen einzustufen sind oder die Informationen über eine bestehende Erwerbstätigkeit, die Arbeitsuche oder Arbeitslosigkeit geben. Zu den weiteren vermittlungsrelevanten Informationen gehören insbesondere aktivierungs- oder vermittlungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen, eine mögliche Berufsentfremdung (gegebenenfalls Berufsrückkehrer und Berufsrückkehrerinnen nach § 20 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch), Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, bei Ausbildungsvermittlung Informationen zum gewünschten Ausbildungsberuf und zum gewünschten oder nächst möglichen Ausbildungsbeginn .
Zu Absatz 3
Ergänzend zu Absatz 1 Nummer 3 führt Absatz 3 aus, in welcher Differenzierung die Einnahmen und Ausgaben der Grundsicherungsträger zu erheben sind.
Zu Absatz 4
Die Stellenangebote der Arbeitgeber sind mit weiteren, näheren Informationen zu der Stelle beziehungsweise zum Betrieb zu erheben.
Zu Absatz 5
Zu Widersprüchen sind Informationen hinsichtlich der Sachgebiete, den Stattgabegründen und der Art der Erledigung zu erheben. Die erhobenen und erledigten Klagen sind nach Sachgebieten und Art der Erledigung zu erheben.
Zu § 2
Veränderungen des Kataloges der nach § 51b SGB II zu erhebenden Daten werden von einer durch den Bund-Länder-Ausschuss eingesetzten Arbeitsgruppe erarbeitet, die aus Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der BA besteht. Insbesondere befasst sich die Arbeitsgruppe neben Aspekten der Qualitätssicherung mit notwendigen Veränderungen der zu erhebenden Daten, die durch eine Weiterentwicklung der Kennzahlen nach § 48a SGB II oder gesetzlicher Änderungen der maßgeblichen Tatbestände ausgelöst werden.
Zu § 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine.
D. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Rechtsverordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Rechtsverordnung wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf die unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.
F. Bürokratiekosten
Durch die Rechtsverordnung wird die in § 51b SGB II verankerte Informationspflicht der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende konkretisiert. Die Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b SGB II übernimmt den bislang in § 51b Absatz 1 bis 3a SGB II a.F. festgelegten Umfang zu erhebender Daten. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe von Bund, Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden wurden Präzisierungen und Weiterentwicklungen abgestimmt.
G. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1357:
Entwurf einer Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b SGB II
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung nach § 51b SGB II (in der Fassung des Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende) Gebrauch.
In der Verordnung werden die Daten festgelegt, die von den Trägern der Grundsicherung zu erheben sind. Die Verordnung übernimmt weitgehend die bislang in § 51b SGB II aufgeführten von den Trägern der Grundsicherung zu erhebenden Daten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |