Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. April 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch (Rindfleischetikettierungsverordnung - RiFlEtikettV)

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen, Nachweise zur Rückverfolgbarkeit

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Aufzeichnungspflichten

Abschnitt 2
Bestimmungen für freiwillige Etikettierungssysteme und unabhängige Kontrollstellen

§ 3 Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems

§ 4 Antragsinhalt

§ 5 Anerkennung von Kontrollstellen

§ 6 Mitteilungs- und Berichtspflichten der Kontrollstellen und Etikettierungssysteme

§ 7 Aufbewahrung von Berichten und Übersichten

§ 8 Gebühren

§ 9 Muster, Vordrucke und Formulare

Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 12 Unterrichtung der Länder

Anlage (zu § 8)

Gebührenverzeichnis
Nr. /th>Gebührentatbestand Gebührenrahmen
1. Genehmigung eines Etikettierungssystems
- bis zu zwei Marktstufen inklusive Einzelangaben 450,00 bis 900,00 €
- jede weitere Marktstufe 150,00 bis 300,00 €
2. Änderung eines Etikettierungssystems
- je zusätzlicher Marktstufe 150,00 bis 300,00 €
- neue Einzelangaben pro Antrag50,00 bis 100,00 €
- neue Kontrollstelle bzw. Änderung der Kontrollstelle50,00 bis 100,00 €
- Änderung der Spezifikation170,00 bis 350,00 €
- umfangreiche schriftliche Anfragen zur Änderung eines Etikettierungssystems oder zu einer Einzelangabe bis zu 50,00 €
3. Anerkennung einer Kontrollstelle
(inklusive Zulassung von bis zu drei Prüfern)200,00 bis 450,00 €
Zulassung jedes weiteren Prüfers 25,00 bis 50,00 €
4. Überwachung einer Kontrollstelle
- Basisbetrag pro Prüfung zuzüglich150,00 bis 300,00 €
- je angefangenem Prüfungstag 250,00 bis 500,00 €

Artikel 2
Aufhebung von Vorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ...
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Rindfleischetikettierungsverordnung dient der Durchführung der Vorschriften über die Etikettierung von Rindfleisch, die in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) und ergänzend hierzu in der Verordnung(EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8) sowie im Rindfleischetikettierungsgesetz enthalten sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 der Kommission vom 15. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert. Das Rindfleischetikettierungsgesetz wurde durch Gesetz vom 31. Oktober 2007 geändert. Dies macht eine Anpassung der Rindfleischetikettierungsverordnung erforderlich. Die Änderung soll genutzt werden, um die Rindfleischetikettierungsverordnung grundlegend neu zu fassen und praxisgerechter auszugestalten.

Die vorliegende Verordnung soll genutzt werden, um drei überholte Verordnungen aufzuheben, und zwar die Rinder- und Schafprämien-Verordnung, die Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und die Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung. Dadurch wird zum Bürokratieabbau beigetragen.

Kosten

Sonstige Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Es ergeben sich keine zusätzlichen sonstigen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten. Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es werden keine zusätzlichen Bürokratiekosten für die Verwaltung eingeführt.

Für die Wirtschaft werden drei sich aus dem EG-Recht ergebende Informationspflichten konkretisiert, eine neue Informationspflicht wird eingeführt, und eine Informationspflicht wird inhaltlich abgeändert.

Alle weiteren Informationspflichten bestanden schon nach der bisherigen Rechtslage.

Erleichterungen für die Wirtschaftsbeteiligten werden dadurch vorgenommen, dass nunmehr auch elektronische Antragsverfahren vorgesehen werden sollen.

Sonstiges

Eine Befristung der Verordnung ist nicht möglich, da die Verordnung der Durchführung von unbefristetem EG-Recht dient. Die Verordnung ist mit EG-Recht vereinbar. Das Vorhaben hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Artikel 1 enthält die neue Rindfleischetikettierungsverordnung, mit der die bislang geltende Rindfleischetikettierungsverordnung abgelöst werden soll.

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 1 enthält einige notwendige Begriffsbestimmungen.

§ 2 Aufzeichnungspflichten

§ 2 ist eine Konkretisierung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000, wonach alle Marktteilnehmer auf den verschiedenen Stufen der Erzeugung und des Verkaufs von Rindfleisch über ein Kennzeichnungssystem und ein umfassendes Registriersystem verfügen müssen. Dieses Registriersystem soll insbesondere der Erfassung der Ein- und Abgänge von Tieren, Schlachtkörpern und/oder Teilstücken dienen, um so sicherzustellen, dass zwischen Ein- und Abgängen eine Verbindung besteht. Da in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 nicht genau aufgeführt ist, welche Angaben und Daten zu dokumentieren sind, um die Anforderungen an ein umfassendes Registriersystem sicherzustellen, soll dies aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nunmehr in § 2 erfolgen.

§ 3 Antragsverfahren

§ 3 regelt bestimmte Formalien des Antragsverfahrens für die Genehmigung von Etikettierungssystemen.

§ 4 Antragsinhalt

§ 4 enthält die inhaltlichen Anforderungen an Anträge auf Genehmigung von Etikettierungssystemen. Insbesondere sind die Namen und Adressen aller Marktteilnehmer, denen die Verwendung von freiwilligen Angaben, die dem Etikettierungssystem genehmigt sind, möglich sein soll, mitzuteilen.

§ 5 Anerkennung von Kontrollstellen

§ 5 regelt die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Anerkennung von Kontrollstellen.

§ 6 Kontrollberichte, Übersichten, Mängelberichte

Die Absätze 1 bis 6 enthalten Anforderungen an die Erstellung von Kontroll- und Mängelberichten sowie von Übersichten über durchgeführte Kontrollen durch die nach § 5 anerkannten Kontrollstellen. Die Absätze 7 und 8 sehen bestimmte Mitteilungs- und Berichtspflichten für Etikettierungssysteme vor. Nach Absatz 9 hat die Bundesanstalt die Möglichkeit, eine elektronische Übermittlung der nach den vorangegangenen Absätzen mitzuteilenden Unterlagen vorzusehen.

Nach Absatz 1 müssen die Kontrollstellen der Bundesanstalt für jedes Etikettierungssystem, das sie kontrollieren, eine Darstellung ihres Prüfkonzepts und ein Muster des jeweils verwendeten Kontrollberichts zur Verfügung stellen. Dies erleichtert der Bundesanstalt die Kontrolle der Kontrolle und die Feststellung, ob eine ordnungsgemäße Prüfung des Etikettierungssystems durch die Kontrollstelle erfolgt.

Nach Absatz 2 müssen die Kontrollstellen nach Abschluss jeder Kontrolle einen schriftlichen Kontrollbericht erstellen.

Nach Absatz 3 übermitteln die Kontrollstellen der Bundesanstalt jährlich eine Übersicht über die im vergangenen Jahr durchgeführten Kontrollen sowie die Risikoanalyse, die im folgenden Jahr zur Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe herangezogen werden soll.

Absatz 4 regelt den Fall, dass eine Kontrollstelle die Tätigkeit für ein Etikettierungssystem innerhalb eines Kalenderjahres beendet. In diesem Fall hat die Kontrollstelle die nach Absatz 3 zu erstellende Übersicht einen Monat nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu übermitteln.

Absatz 5 regelt die Erstellung von Mängelberichten durch die Kontrollstelle. Auch diese Anforderung dient der ordnungsgemäßen Durchführung der Kontrolle der Kontrolle durch die Bundesanstalt.

Absatz 6 ermächtigt die Bundesanstalt, die Herausgabe einzelner Kontrollberichte und von Berichten über die Kontrolle der Mängelbeseitigung zu verlangen sowie die nach § 5 zu erstellenden Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln.

Absatz 7 regelt die Pflicht der Etikettierunssysteme, der Bundesanstalt eine Übersicht über seine Mitglieder zu übermitteln sowie eventuelle Änderungen mitzuteilen.

§ 7 Aufbewahrung von Berichten und Übersichten

§ 7 regelt Art und Dauer der Pflicht zur Aufbewahrung der nach § 6 erstellten Berichte und Übersichten.

§ 8 Gebühren

Nach § 8 erhebt die Bundesanstalt für die Genehmigung von Etikettierungssystemen und die Anerkennung von unabhängigen Kontrollstellen Gebühren. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 9 Muster, Vordrucke und Formulare

In § 9 wird die Bundesanstalt ermächtigt, Muster, Vordrucke und Formulare für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Berichte und Übersichten bereitzuhalten und deren Verwendung vorzuschreiben.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

§ 10 enthält einige Ordnungswidrigkeitstatbestände für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung. Diese Tatbestände beziehen sich auf das nicht ordnungsmäßige Erstellen, Aufbewahren und Übermitteln von Aufzeichnungen, Unterlagen, Berichten und Übersichten durch die Marktbeteiligten bzw. durch Kontrollstellen und Etikettierungssysteme.

§ 11 Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 11 bestimmt, dass die Bundesanstalt, soweit sie für die Durchführung dieser Verordnung zuständig ist, auch für die Durchführung der Ordnungswidrigkeitsverfahren zuständig ist.

§ 12 Unterrichtung der Länder

§ 12 übernimmt inhaltlich unverändert die bislang in § 2 Absatz 2 Rindfleischetikettierungsverordnung enthaltene Regelung, wonach die Bundesanstalt die Länder über die Erteilung und Änderung von Genehmigungen etc. von Etikettierungssystemen und Kontrollstellen unterrichtet. Dies ermöglicht den Ländern eine eindeutige Feststellung ihrer Zuständigkeit zur Überwachung einzelner Marktteilnehmer.

Anlage (zu § 8)

Die Anlage enthält das Gebührenverzeichnis. Darin wird die Gebührenhöhe für nach dieser Verordnung vorzunehmende Amtshandlungen festgelegt. Die Gebühren werden nach dem Kostendeckungsprinzip berechnet. Hierbei wurden der Bearbeitungsaufwand in Stunden und die Personalkosten in Euro herangezogen. Bei der Berechnung der Höhe der Personalkosten wird die entsprechende Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen zugrundegelegt. Neu vorgesehen sind Rahmensätze, die es der Bundesanstalt ermöglichen, die Gebührenhöhe im Einzelfall noch genauer am tatsächlich entstandenen Bearbeitungsaufwand zu orientieren, denn der Arbeitsaufwand ist im Einzelfall stark abhängig von der Größe und Komplexität eines Etikettierungssystems bzw. einer Kontrollstelle. Zusätzlich zu dem vorstehend Genannten wurden folgende Gesichtspunkte bei der Berechnung der einzelnen Gebührensätze berücksichtigt:

Bei der Genehmigung von Etikettierungssystemen ist eine Basisgebühr vorgesehen, mit der die Genehmigung eines Systems mit zwei Marktstufen inklusive Einzelangaben abgedeckt wird. Für jede weitere Marktstufe wird ein weiterer Betrag in Ansatz gebracht. Die Basisgebühr orientiert sich an der bislang geltenden Gebührenhöhe, die sich in der Vergangenheit als ausreichend und kostendeckend erwiesen hat. Neu eingeführt wird eine Differenzierung bei der Gebührenberechnung für Etikettierungssysteme mit mehr als zwei Marktstufen, da sich in der Vergangenheit erwiesen hat, dass der Aufwand für die Bearbeitung eines Genehmigungsantrags mit jeder zusätzlichen Marktstufe steigt.

Die Änderung eines Etikettierungssystems ist genehmigungspflichtig, die Bearbeitung entsprechender Anträge bereitet in der Regel erheblichen Aufwand, der zum einen von der Zahl der betroffenen Marktstufen und zum anderen von der Zahl der zu ändernden Angaben abhängt. Daher soll hier ein neuer Gebührentatbestand eingeführt werden. Die Gebührenhöhe ist dabei abhängig von der Art der Änderung (zusätzliche Marktstufe, zusätzliche Einzelangabe etc).

Die Gebührenhöhe für die Anerkennung privater Kontrollstellen bleibt im Grundsatz unverändert, da sich die bislang geltende Gebührenhöhe als ausreichend und angemessen erwiesen hat. Bei der Anerkennung einer Kontrollstelle inklusive Zulassung von bis zu drei Prüfern wird ein Festbetrag vorgegeben. Für die Zulassung weiterer Prüfer wird jeweils eine kleine zusätzliche Gebühr fällig.

Der Gebührentatbestand für die Überwachung von Kontrollstellen wurde differenzierter als bisher ausgestaltet und orientiert sich näher als bislang am tatsächlichen Prüfungsaufwand und damit an den tatsächlich entstehenden Kosten der Bundesanstalt. Bislang wurde zwischen einfachen, größeren und umfassenderen Prüfungen unterschieden, nunmehr errechnen sich die Gebühren aus einem Basisbetrag und einem zusätzlichen Betrag für jeden angefangenen Prüfungstag.

Neu eingeführt wird die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren für die Bearbeitung umfangreicher schriftlicher Anfragen, da sich in der Vergangenheit erwiesen hat, dass die Beantwortung solcher Anfragen mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden sein kann.

Zu Artikel 2

Mit Artikel 2 werden die bislang geltende Rindfleischetikettierungsverordnung sowie drei inzwischen überholte Verordnungen aufgehoben.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 489:
Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.a. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden drei europarechtliche Informationspflichten konkretisiert, eine weitere Pflicht wird neu eingeführt und eine Pflicht wird geändert. Die zusätzlichen Bürokratiekosten resultieren vor allem aus der europarechtlichen Dokumentationspflicht, wonach alle Marktteilnehmer zur Einführung eines umfassenden Kennzeichungs- und Registrierungssystems verpflichtet sind. Das Ressort schätzt die Bürokratiekosten der Dokumentationspflicht auf 2,17 Mio. Euro. Die übrigen Pflichten führen entweder zu keinen oder lediglich zu geringfügigen Bürokratiekosten.

Da die Bürokratiekosten vor allem aus der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben resultieren, hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter