A. Problem und Ziel
- Die Rindfleischetikettierungsverordnung dient der Durchführung der Vorschriften über die Etikettierung von Rindfleisch, die in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) und ergänzend hierzu in der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8) sowie im Rindfleischetikettierungsgesetz enthalten sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 der Kommission vom 15. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert. Das Rindfleischetikettierungsgesetz wurde durch Gesetz vom 31. Oktober 2007 geändert. Diese Rechtsänderungen machen eine Anpassung der Rindfleischetikettierungsverordnung erforderlich. Die Änderung soll genutzt werden, um die Rindfleischetikettierungsverordnung grundlegend neu zu fassen und praxisgerechter auszugestalten. Zusätzlich soll die vorliegende Verordnung genutzt werden, um drei überholte Verordnungen aufzuheben, und zwar die Rinder- und Schafprämien-Verordnung, die Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und die Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Ablöseverordnung.
C. Alternativen
- Erlass einer Änderungsverordnung mit anschließender Neubekanntmachung.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Vollzugsaufwand
- Keine.
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
- Durch die Verordnung werden drei europarechtliche Informationspflicht konkretisiert. Die Aufzeichnungspflicht nach § 2 führt zu Bürokratiekosten in Höhe von 2,17 Mio. Euro. Die anderen beiden Informationspflichten nach § 6 Absatz 4 und 7 wurden bereits nach der bisherigen Rechtslage von der Bundesanstalt gefordert und verursachen keine neuen Kosten. Des Weiteren wird eine Pflicht neu eingeführt (§ 6 Abs. 3). Diese führt, wenn überhaupt, lediglich zu geringfügigen zusätzlichen Bürokratiekosten. Eine Pflicht (§ 3) wird inhaltlich geändert, ohne dass dies zu einer Veränderung bei den Bürokratiekosten führt. Die übrigen Pflichten der Verordnung bestanden bereits nach bisheriger Rechtslage und wurden bei der Neufassung unverändert übernommen.
2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger
- Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
- Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für die Verwaltung.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. April 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 2 Absatz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- -
- - des § 4a Absatz 6, des § 5 Absatz 1 Satz 2 und des § 8 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes, von denen § 4a Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527), § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie,
- - des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, g, m und s in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, des § 8 Absatz 1 Satz 1, der §§ 15 und 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und
- - des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:
Artikel 1
Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch (Rindfleischetikettierungsverordnung - RiFlEtikettV)
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen, Nachweise zur Rückverfolgbarkeit
§ 1 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. verpflichtende Angaben: Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist,
- 2. freiwillige Angaben: nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu genehmigende andere Angaben als die in Nummer 1,
- 3. Fleisch: Fleischstücke, Fleischteilstücke, Hackfleisch und Fleischabschnitte,
- 4. Mitglied: jeder Betrieb, der Teil eines Etikettierungssystems ist,
- 5. Betriebsstätten: jede selbständige oder unselbständige Filiale oder Niederlassung eines Mitglieds und
- 6. Systemteilnehmer: jedes Mitglied eines Etikettierungssystems sowie jede Betriebsstätte eines Mitglieds.
- 7. Kontrollstelle: eine nach § 5 anerkannte unabhängige Kontrollstelle.
§ 2 Aufzeichnungspflichten
- (1) Marktteilnehmer haben Aufzeichnungen nach Absatz 3 zu führen, die Folgendes enthalten müssen:
- 1. den Zu- und Abgang der Tiere oder des Fleisches in einer Weise, die die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen Zu- und Abgängen ermöglicht,
- 2. die Referenznummer oder den Referenzcode (Referenznummer) in einer Weise, die die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von dem bzw. von der das Fleisch stammt, einerseits und den auf dem Etikett dieses Fleisches gemachten verpflichtenden und genehmigten freiwilligen Angaben andererseits ermöglicht,
- 3. im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer die Zuordnung der jeweils neu vergebenen Referenznummer zur jeweils ursprünglichen Referenznummer sowie
- 4. auf der Schlachtstufe die Ohrmarkennummer und das Geburtsdatum der Tiere.
- (2) Alle Marktteilnehmer haben jeweils auf ihrer Stufe der Erzeugung oder des Handels Nachweise nach Absatz 3 über die auf dem Etikett gemachten verpflichtenden und genehmigten freiwilligen Angaben zu führen.
- (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Nachweise nach Absatz 2 müssen durch schriftlich oder elektronisch vorliegende Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Warenbegleitpapiere oder auf vergleichbare Weise erfolgen. Elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen und Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auf Kosten der Marktteilnehmer auszudrucken.
- (4) Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Nachweise nach Absatz 2 sind von den Marktbeteiligten mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen oder im Fall der Übernahme von Angaben mit der Annahme der Ware. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
Abschnitt 2
Bestimmungen für freiwillige Etikettierungssysteme und unabhängige Kontrollstellen
§ 3 Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems
- (1) Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen.
- (2) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
§ 4 Antragsinhalt
- (1) Im Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungssystems nach § 3 Absatz 1 sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erforderlichen Angaben zu machen. Dies sind insbesondere:
- 1. Name und Adresse des Antragstellers sowie Namen und Adressen aller für das Etikettierungssystem verantwortlichen Personen,
- 2. Namen und Adressen aller Systemteilnehmer, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedern und den jeweils dazu gehörenden Betriebsstätten
- 3. eine Darstellung der Maßnahmen, die
- a) im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer unter Bezugnahme auf die vom Anlieferer angegebene Kennzeichnung auf Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln oder Fleisch die Verbindung dieser beiden Kennzeichnungen sicherstellen,
- b) zur Registrierung von Zugang und Abgang der etikettierten und zu etikettierenden Schlachtkörper, Schlachtkörperviertel oder Fleisch vorgesehen sind,
- c) bei Schlachtung, Zerlegung und im Handel eine Trennung von unterschiedlich etikettierten oder zu etikettierenden Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln und Fleisch sicherstellen und
- d) bei der Bildung einer Partie nach Artikel 1a Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8), die durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, eine zeitliche Begrenzung der Partie gewährleisten, sofern nicht die Voraussetzungen des Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 erfüllt sind,
- 4. die Benennung der beantragten freiwilligen Angaben unter Vorlage der Unterlagen, anhand derer diese Angaben überprüfbar sind,
- 5. eine Darstellung, wie eine ununterbrochene Dokumentationskette vom Wareneingang zum Warenausgang sichergestellt wird,
- 6. Muster der zu verwendenden Etiketten und Aushänge und
- 7. folgende Angaben zur Darstellung des Kontrollsystems:
- a) Benennung der Stellen innerhalb eines Etikettierungssystems, an denen Daten erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden,
- b) eine Bewertung des Risikos einer fehlerhaften Datenerhebung oder -verarbeitung innerhalb des Etikettierungssystems in die Stufen "hoch", "mittel" und "niedrig" und
- c) die Angabe der Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass bei jedem Mitglied durchschnittlich einmal jährlich (12-Monats-Intervall) und bei jeweils mindestens 10 Prozent der Betriebsstätten jedes Mitglieds auf Basis einer Risikoanalyse durch eine Kontrollstelle jeweils eine System- und eine unangekündigte Stichprobenkontrolle durchgeführt wird. System- und Stichprobenkontrolle können miteinander kombiniert werden, wenn die kombinierte Kontrolle unangekündigt erfolgt.
- (2) Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben zum Etikettierungssystem fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
- (3) Dem Antrag nach Absatz 1 ist die Erklärung mindestens einer Kontrollstelle darüber beizufügen, dass diese Kontrollstelle sich zur Durchführung der nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für die Etikettierung von Rindfleisch geforderten Kontrollen verpflichtet.
- (4) Sollen in ein Etikettierungssystem Angaben einbezogen werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als Teil eines Etikettierungssystems genehmigt wurden, so ist das Vorliegen dieser Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 nachzuweisen.
§ 5 Anerkennung von Kontrollstellen
- (1) Der Antrag auf Anerkennung als Kontrollstelle ist bei der Bundesanstalt schriftlich einzureichen.
- (2) Der Antrag muss insbesondere Folgendes enthalten:
- 1. Name und Adresse der Kontrollstelle und aller für die Kontrollen verantwortlichen Personen,
- 2. Darstellung, dass das Unternehmensziel die Kontrolle von Etikettierungssystemen umfasst,
- 3. Darstellung und Erklärung, dass die Unabhängigkeit der Kontrollstelle gegenüber den von ihr kontrollierten Etikettierungssystemen und deren Systemteilnehmern sichergestellt ist,
- 4. Nachweis der bisherigen Kontrolltätigkeit nach Art und Umfang, höchstens über den Zeitraum von drei Jahren, soweit eine solche bisher ausgeübt worden ist,
- 5. Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation,
- 6. Darstellung der Sachkunde der für die Durchführung der Kontrolle vorgesehenen Mitarbeiter, insbesondere Angaben zur Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung, und
- 7. Darstellung, dass die Voraussetzungen von Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2, 3. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorliegen.
Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben fordern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
- (3) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid.
- (4) Nach Anerkennung einer Kontrollstelle erfolgt die Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener Mitarbeiter nach Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 6 durch schriftlichen Bescheid der Bundesanstalt. Das Ausscheiden von für die Kontrolle vorgesehenen Mitarbeitern wird ebenfalls durch schriftlichen Bescheid festgestellt.
§ 6 Mitteilungs- und Berichtspflichten der Kontrollstellen und Etikettierungssysteme
- (1) Jede Kontrollstelle übermittelt der Bundesanstalt für jedes von ihr zu kontrollierende Etikettierungssystem eine Darstellung des Prüfkonzepts und ein Muster des von ihr verwendeten Berichts (Kontrollbericht).
- (2) Jede Kontrollstelle hat nach Abschluss jeder Kontrolle einen schriftlichen Kontrollbericht zu fertigen, der insbesondere folgende Angaben enthalten muss:
- 1. Name, Adresse und Systemzugehörigkeit des kontrollierten Systemteilnehmers;
- 2. Benennung der vom Systemteilnehmer verwendeten Pflichtangaben und freiwilligen Angaben,
- 3. Dokumentation der gezogenen Stichproben, Darstellung der Prüfung der Systemvorgaben und des Prüfungsergebnisses,
- 4. festgestellte Mängel unter Angabe der betroffenen Mengen und
- 5. die vom Betroffenen zur Mängelbeseitigung zum Zeitpunkt der Kontrolle durchgeführten Maßnahmen.
Abweichend von Satz 1 können Kontrollberichte ohne Mängelfeststellungen auf elektronischen Datenträgern erfasst werden. Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt auf Kosten der Kontrollstelle auszudrucken. Die Bundesanstalt kann zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben.
- (3) Jede Kontrollstelle übermittelt der Bundesanstalt bis zum 15. Dezember eines Jahres die Risikoanalyse, anhand derer die Auswahl der im folgenden Kalenderjahr zu kontrollierenden Systemteilnehmer getroffen wird. Bis zum 31. März eines Jahres übermittelt sie eine schriftliche Übersicht über die im Vorjahr vorgenommenen Kontrollen unter Angabe, ob Mängel festgestellt wurden.
- (4) Beendet eine Kontrollstelle innerhalb eines Kalenderjahres ihre Tätigkeit für ein Etikettierungssystem, so hat sie der Bundesanstalt die Übersicht nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu übermitteln.
- (5) Stellt eine Kontrollstelle bei einer Kontrolle Mängel fest, ist sie verpflichtet, der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Durchführung der Prüfung einen gesonderten Bericht über die festgestellten Mängel (Mängelbericht) auf einem von der Bundesanstalt vorgegebenen Vordruck zu übermitteln. Er hat die Angaben nach Absatz 2 zu enthalten. Die Kontrollstelle hat innerhalb von zwei Monaten eine Nachkontrolle durchzuführen und der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Durchführung der Nachkontrolle deren Ergebnis zu übermitteln.
- (6) Die Bundesanstalt kann von der Kontrollstelle die Herausgabe einzelner Kontrollberichte nach Absatz 2 verlangen.
- (7) Der Rechtsträger jedes Etikettierungssystems hat der Bundesanstalt eine Übersicht über seine Systemteilnehmer sowie monatlich deren Zu- und Abgänge schriftlich oder elektronisch zu übermitteln und dabei folgende Angaben zu machen:
- 1. Namen und Adressen der Systemteilnehmer, das Datum des Eintritts der Systemteilnehmer in das Etikettierungssystem und die genehmigten freiwilligen Angaben, die die jeweiligen Systemteilnehmer verwenden dürfen,
- 2. im Falle eines Austritts oder einer Änderung der verwendeten Angaben von Systemteilnehmern Name, Adresse sowie Datum des Austritts oder der Änderung der Systemteilnehmer und
- 3. Benennung der für die Kontrolle der Systemteilnehmer jeweils zuständigen Kontrollstelle.
- (8) Der Rechtsträger eines Etikettierungssystems hat der Bundesanstalt im Falle der Feststellung eines Mangels bei einem seiner Systemteilnehmer die gegebenenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen und Sanktionsmaßnahmen innerhalb eines Monats nach Durchführung der Maßnahmen mitzuteilen.
- (9) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr die nach den Absätzen 1 bis 8 zu erstellenden Darstellungen, Muster, Berichte, Risikoanalysen, Übersichten und Mitteilungen auch oder ausschließlich elektronisch übermittelt werden.
§ 7 Aufbewahrung von Berichten und Übersichten
- (1) Kontrollstellen haben Kontrollberichte nach § 6 Absatz 2, die zu den Kontrollberichten gehörenden Dokumente und die nach § 6 Absatz 3 und 4 zu fertigenden Risikoanalysen und Übersichten zwei Jahre aufzubewahren.
- (2) Die Pflicht zur Aufbewahrung oder zur Erfassung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Berichts. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
§ 8 Gebühren
- Die Bundesanstalt erhebt nach § 5 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
§ 9 Muster, Vordrucke und Formulare
- (1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Berichte, Mitteilungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein zu verwendendes Format vorgeben.
- (2) Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereit hält, sind diese zu verwenden.
Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,
- 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Kontrollbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
- 4. entgegen § 6 Absatz 3, 4, 5 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 7 oder 8 eine Risikoanalyse, eine Übersicht, einen Mängelbericht oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3 eine Nachkontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder das Ergebnis der Nachkontrolle der Bundesanstalt nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 6 zuwiderhandelt,
- 7. entgegen § 6 Absatz 7 eine Übersicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder Änderungen der Übersicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 8. entgegen § 7 Absatz 1 einen Kontrollbericht, ein Dokument, eine Risikoanalyse oder eine Übersicht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt .
§ 11 Zuständige Verwaltungsbehörde
- Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie für die Überwachung zuständig ist.
§ 12 Unterrichtung der Länder
- Die Bundesanstalt unterrichtet die Länder über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung eines Etikettierungssystems, den Ein- und Austritt von Systemteilnehmern in ein bzw. aus einem Etikettierungssystem oder die Anerkennung einer Kontrollstelle.
Anlage (zu § 8)
Nr. /th> | Gebührentatbestand | Gebührenrahmen |
---|---|---|
1. | Genehmigung eines Etikettierungssystems | |
- bis zu zwei Marktstufen inklusive Einzelangaben | 450,00 bis 900,00 € | |
- jede weitere Marktstufe | 150,00 bis 300,00 € | |
2. | Änderung eines Etikettierungssystems | |
- je zusätzlicher Marktstufe | 150,00 bis 300,00 € | |
- neue Einzelangaben pro Antrag | 50,00 bis 100,00 € | |
- neue Kontrollstelle bzw. Änderung der Kontrollstelle | 50,00 bis 100,00 € | |
- Änderung der Spezifikation | 170,00 bis 350,00 € | |
- umfangreiche schriftliche Anfragen zur Änderung eines Etikettierungssystems oder zu einer Einzelangabe bis zu 50,00 € | ||
3. | Anerkennung einer Kontrollstelle | |
(inklusive Zulassung von bis zu drei Prüfern) | 200,00 bis 450,00 € | |
Zulassung jedes weiteren Prüfers | 25,00 bis 50,00 € | |
4. | Überwachung einer Kontrollstelle | |
- Basisbetrag pro Prüfung zuzüglich | 150,00 bis 300,00 € | |
- je angefangenem Prüfungstag | 250,00 bis 500,00 € |
Artikel 2
Aufhebung von Vorschriften
- Es werden aufgehoben
- 1. Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588), die zuletzt durch Artikel 429 der Verordnung vom 31. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
- 2. die Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch vom 20. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1755), die durch Artikel 65 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist,
- 3. die Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung vom 28. April 1999 (BGBl. I S. 805), die durch die Verordnung vom 27. September 1999 (BGBl. I S. 1936) geändert worden ist, und
- 4. die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 438), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1879) geändert worden ist.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ...
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Rindfleischetikettierungsverordnung dient der Durchführung der Vorschriften über die Etikettierung von Rindfleisch, die in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) und ergänzend hierzu in der Verordnung(EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8) sowie im Rindfleischetikettierungsgesetz enthalten sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 der Kommission vom 15. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert. Das Rindfleischetikettierungsgesetz wurde durch Gesetz vom 31. Oktober 2007 geändert. Dies macht eine Anpassung der Rindfleischetikettierungsverordnung erforderlich. Die Änderung soll genutzt werden, um die Rindfleischetikettierungsverordnung grundlegend neu zu fassen und praxisgerechter auszugestalten.
Die vorliegende Verordnung soll genutzt werden, um drei überholte Verordnungen aufzuheben, und zwar die Rinder- und Schafprämien-Verordnung, die Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und die Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung. Dadurch wird zum Bürokratieabbau beigetragen.
Kosten
Sonstige Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Es ergeben sich keine zusätzlichen sonstigen Kosten, die preiswirksame Effekte induzieren könnten. Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es werden keine zusätzlichen Bürokratiekosten für die Verwaltung eingeführt.
Für die Wirtschaft werden drei sich aus dem EG-Recht ergebende Informationspflichten konkretisiert, eine neue Informationspflicht wird eingeführt, und eine Informationspflicht wird inhaltlich abgeändert.
- - Die in § 2 enthaltene Dokumentationspflicht konkretisiert die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 enthaltene Pflicht aller Marktteilnehmer zur Einführung eines umfassenden Kennzeichnungs- und Registriersystems. In der Vergangenheit hat es sich als schwierig oder unmöglich erwiesen, Verstöße gegen diese Pflicht zu sanktionieren. Daher soll diese sich aus dem EG-Recht ergebende Pflicht nunmehr im nationalen Recht ohne inhaltliche Erweiterung konkretisiert werden. Sie beschränkt sich vielmehr auf die für ein ordnungsgemäßes Kennzeichnungs- und Registriersystem unabdingbaren Anforderungen. Die Kosten für diese Informationspflicht berechnen sich wie folgt: Von dieser Informationspflicht sind ca. 35.000 Unternehmen mit einer Fallzahl von 1.820.000/Jahr betroffen. Bei einem durchschnittlichen Zeitbedarf von ca. 30 Minuten und einem Standardkostensatz von 23,9 €/h bedeutet dies Kosten in Höhe von 2,17 Mio. € jährlich, die sich aber, wie oben dargelegt, schon aus unmittelbar geltendem EG-Recht ergeben.
- - Die in § 3 iVm. § 4 enthaltene Informationspflicht regelt den erforderlichen Inhalt von Anträgen auf Genehmigung von Etikettierungssystemen. Der bisherige § 3 wurde inhaltlich in einigen Punkten abgeändert, dies führt aber nicht zu einer Ausweitung der Informationspflicht gegenüber der bislang geltenden Rechtslage, da nur solche Punkte enthalten sind, die entweder ausdrücklich in § 3 Absatz 1 Satz 1 aufgeführt waren oder in der Vergangenheit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 von der Bundesanstalt zusätzlich angefordert wurden. Dies gilt insbesondere für die - nunmehr in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 geregelte - Pflicht der Etikettierungssysteme zur Übermittlung einer Übersicht über ihre Mitglieder.
- - Neu eingeführt wird die in § 6 Absatz 3 Satz 1 enthaltene Pflicht unabhängiger Kontrollstellen zur jährlichen Übermittlung der Risikoanalyse, anhand derer die Auswahl der im folgenden Kalenderjahr zu kontrollierenden Betriebe getroffen wird. Diese Informationspflicht betrifft ca. dreißig Unternehmen. Die zu erwartenden zusätzlichen Bürokratiekosten betragen daher bei einer Fallzahl von 1/Jahr und einem Kostenfaktor von 2,48 € ca. 75 €/Jahr.
- - Die in § 6 Absatz 4 und Absatz 7 enthaltenen Informationspflichten dienen der Konkretisierung der Informationspflicht aus Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2000. Mit ihnen soll insbesondere überprüft werden können, ob Kontrollen im erforderlichen Umfang weiter durchgeführt werden. Zudem soll durch eine Angabe bereits erfolgter Kontrollen verhindert werden, dass bereits durchgeführte, eventuell kostenpflichtige, Kontrollen von der neuen Kontrollstelle abermals durchgeführt werden. Diese Informationen wurden in der Vergangenheit bereits nach § 6 Absatz 2 und 3 von der Bundesanstalt angefordert. Es entstehen hierdurch keine neuen Kosten.
Alle weiteren Informationspflichten bestanden schon nach der bisherigen Rechtslage.
Erleichterungen für die Wirtschaftsbeteiligten werden dadurch vorgenommen, dass nunmehr auch elektronische Antragsverfahren vorgesehen werden sollen.
Sonstiges
Eine Befristung der Verordnung ist nicht möglich, da die Verordnung der Durchführung von unbefristetem EG-Recht dient. Die Verordnung ist mit EG-Recht vereinbar. Das Vorhaben hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 enthält die neue Rindfleischetikettierungsverordnung, mit der die bislang geltende Rindfleischetikettierungsverordnung abgelöst werden soll.
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1 enthält einige notwendige Begriffsbestimmungen.
§ 2 Aufzeichnungspflichten
§ 2 ist eine Konkretisierung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000, wonach alle Marktteilnehmer auf den verschiedenen Stufen der Erzeugung und des Verkaufs von Rindfleisch über ein Kennzeichnungssystem und ein umfassendes Registriersystem verfügen müssen. Dieses Registriersystem soll insbesondere der Erfassung der Ein- und Abgänge von Tieren, Schlachtkörpern und/oder Teilstücken dienen, um so sicherzustellen, dass zwischen Ein- und Abgängen eine Verbindung besteht. Da in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 nicht genau aufgeführt ist, welche Angaben und Daten zu dokumentieren sind, um die Anforderungen an ein umfassendes Registriersystem sicherzustellen, soll dies aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nunmehr in § 2 erfolgen.
§ 3 Antragsverfahren
§ 3 regelt bestimmte Formalien des Antragsverfahrens für die Genehmigung von Etikettierungssystemen.
§ 4 Antragsinhalt
§ 4 enthält die inhaltlichen Anforderungen an Anträge auf Genehmigung von Etikettierungssystemen. Insbesondere sind die Namen und Adressen aller Marktteilnehmer, denen die Verwendung von freiwilligen Angaben, die dem Etikettierungssystem genehmigt sind, möglich sein soll, mitzuteilen.
§ 5 Anerkennung von Kontrollstellen
§ 5 regelt die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Anerkennung von Kontrollstellen.
§ 6 Kontrollberichte, Übersichten, Mängelberichte
Die Absätze 1 bis 6 enthalten Anforderungen an die Erstellung von Kontroll- und Mängelberichten sowie von Übersichten über durchgeführte Kontrollen durch die nach § 5 anerkannten Kontrollstellen. Die Absätze 7 und 8 sehen bestimmte Mitteilungs- und Berichtspflichten für Etikettierungssysteme vor. Nach Absatz 9 hat die Bundesanstalt die Möglichkeit, eine elektronische Übermittlung der nach den vorangegangenen Absätzen mitzuteilenden Unterlagen vorzusehen.
Nach Absatz 1 müssen die Kontrollstellen der Bundesanstalt für jedes Etikettierungssystem, das sie kontrollieren, eine Darstellung ihres Prüfkonzepts und ein Muster des jeweils verwendeten Kontrollberichts zur Verfügung stellen. Dies erleichtert der Bundesanstalt die Kontrolle der Kontrolle und die Feststellung, ob eine ordnungsgemäße Prüfung des Etikettierungssystems durch die Kontrollstelle erfolgt.
Nach Absatz 2 müssen die Kontrollstellen nach Abschluss jeder Kontrolle einen schriftlichen Kontrollbericht erstellen.
Nach Absatz 3 übermitteln die Kontrollstellen der Bundesanstalt jährlich eine Übersicht über die im vergangenen Jahr durchgeführten Kontrollen sowie die Risikoanalyse, die im folgenden Jahr zur Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe herangezogen werden soll.
Absatz 4 regelt den Fall, dass eine Kontrollstelle die Tätigkeit für ein Etikettierungssystem innerhalb eines Kalenderjahres beendet. In diesem Fall hat die Kontrollstelle die nach Absatz 3 zu erstellende Übersicht einen Monat nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu übermitteln.
Absatz 5 regelt die Erstellung von Mängelberichten durch die Kontrollstelle. Auch diese Anforderung dient der ordnungsgemäßen Durchführung der Kontrolle der Kontrolle durch die Bundesanstalt.
Absatz 6 ermächtigt die Bundesanstalt, die Herausgabe einzelner Kontrollberichte und von Berichten über die Kontrolle der Mängelbeseitigung zu verlangen sowie die nach § 5 zu erstellenden Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln.
Absatz 7 regelt die Pflicht der Etikettierunssysteme, der Bundesanstalt eine Übersicht über seine Mitglieder zu übermitteln sowie eventuelle Änderungen mitzuteilen.
§ 7 Aufbewahrung von Berichten und Übersichten
§ 7 regelt Art und Dauer der Pflicht zur Aufbewahrung der nach § 6 erstellten Berichte und Übersichten.
§ 8 Gebühren
Nach § 8 erhebt die Bundesanstalt für die Genehmigung von Etikettierungssystemen und die Anerkennung von unabhängigen Kontrollstellen Gebühren. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.
§ 9 Muster, Vordrucke und Formulare
In § 9 wird die Bundesanstalt ermächtigt, Muster, Vordrucke und Formulare für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Berichte und Übersichten bereitzuhalten und deren Verwendung vorzuschreiben.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 enthält einige Ordnungswidrigkeitstatbestände für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung. Diese Tatbestände beziehen sich auf das nicht ordnungsmäßige Erstellen, Aufbewahren und Übermitteln von Aufzeichnungen, Unterlagen, Berichten und Übersichten durch die Marktbeteiligten bzw. durch Kontrollstellen und Etikettierungssysteme.
§ 11 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 11 bestimmt, dass die Bundesanstalt, soweit sie für die Durchführung dieser Verordnung zuständig ist, auch für die Durchführung der Ordnungswidrigkeitsverfahren zuständig ist.
§ 12 Unterrichtung der Länder
§ 12 übernimmt inhaltlich unverändert die bislang in § 2 Absatz 2 Rindfleischetikettierungsverordnung enthaltene Regelung, wonach die Bundesanstalt die Länder über die Erteilung und Änderung von Genehmigungen etc. von Etikettierungssystemen und Kontrollstellen unterrichtet. Dies ermöglicht den Ländern eine eindeutige Feststellung ihrer Zuständigkeit zur Überwachung einzelner Marktteilnehmer.
Anlage (zu § 8)
Die Anlage enthält das Gebührenverzeichnis. Darin wird die Gebührenhöhe für nach dieser Verordnung vorzunehmende Amtshandlungen festgelegt. Die Gebühren werden nach dem Kostendeckungsprinzip berechnet. Hierbei wurden der Bearbeitungsaufwand in Stunden und die Personalkosten in Euro herangezogen. Bei der Berechnung der Höhe der Personalkosten wird die entsprechende Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen zugrundegelegt. Neu vorgesehen sind Rahmensätze, die es der Bundesanstalt ermöglichen, die Gebührenhöhe im Einzelfall noch genauer am tatsächlich entstandenen Bearbeitungsaufwand zu orientieren, denn der Arbeitsaufwand ist im Einzelfall stark abhängig von der Größe und Komplexität eines Etikettierungssystems bzw. einer Kontrollstelle. Zusätzlich zu dem vorstehend Genannten wurden folgende Gesichtspunkte bei der Berechnung der einzelnen Gebührensätze berücksichtigt:
Bei der Genehmigung von Etikettierungssystemen ist eine Basisgebühr vorgesehen, mit der die Genehmigung eines Systems mit zwei Marktstufen inklusive Einzelangaben abgedeckt wird. Für jede weitere Marktstufe wird ein weiterer Betrag in Ansatz gebracht. Die Basisgebühr orientiert sich an der bislang geltenden Gebührenhöhe, die sich in der Vergangenheit als ausreichend und kostendeckend erwiesen hat. Neu eingeführt wird eine Differenzierung bei der Gebührenberechnung für Etikettierungssysteme mit mehr als zwei Marktstufen, da sich in der Vergangenheit erwiesen hat, dass der Aufwand für die Bearbeitung eines Genehmigungsantrags mit jeder zusätzlichen Marktstufe steigt.
Die Änderung eines Etikettierungssystems ist genehmigungspflichtig, die Bearbeitung entsprechender Anträge bereitet in der Regel erheblichen Aufwand, der zum einen von der Zahl der betroffenen Marktstufen und zum anderen von der Zahl der zu ändernden Angaben abhängt. Daher soll hier ein neuer Gebührentatbestand eingeführt werden. Die Gebührenhöhe ist dabei abhängig von der Art der Änderung (zusätzliche Marktstufe, zusätzliche Einzelangabe etc).
Die Gebührenhöhe für die Anerkennung privater Kontrollstellen bleibt im Grundsatz unverändert, da sich die bislang geltende Gebührenhöhe als ausreichend und angemessen erwiesen hat. Bei der Anerkennung einer Kontrollstelle inklusive Zulassung von bis zu drei Prüfern wird ein Festbetrag vorgegeben. Für die Zulassung weiterer Prüfer wird jeweils eine kleine zusätzliche Gebühr fällig.
Der Gebührentatbestand für die Überwachung von Kontrollstellen wurde differenzierter als bisher ausgestaltet und orientiert sich näher als bislang am tatsächlichen Prüfungsaufwand und damit an den tatsächlich entstehenden Kosten der Bundesanstalt. Bislang wurde zwischen einfachen, größeren und umfassenderen Prüfungen unterschieden, nunmehr errechnen sich die Gebühren aus einem Basisbetrag und einem zusätzlichen Betrag für jeden angefangenen Prüfungstag.
Neu eingeführt wird die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren für die Bearbeitung umfangreicher schriftlicher Anfragen, da sich in der Vergangenheit erwiesen hat, dass die Beantwortung solcher Anfragen mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden sein kann.
Zu Artikel 2
Mit Artikel 2 werden die bislang geltende Rindfleischetikettierungsverordnung sowie drei inzwischen überholte Verordnungen aufgehoben.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 489:
Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.a. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden drei europarechtliche Informationspflichten konkretisiert, eine weitere Pflicht wird neu eingeführt und eine Pflicht wird geändert. Die zusätzlichen Bürokratiekosten resultieren vor allem aus der europarechtlichen Dokumentationspflicht, wonach alle Marktteilnehmer zur Einführung eines umfassenden Kennzeichungs- und Registrierungssystems verpflichtet sind. Das Ressort schätzt die Bürokratiekosten der Dokumentationspflicht auf 2,17 Mio. Euro. Die übrigen Pflichten führen entweder zu keinen oder lediglich zu geringfügigen Bürokratiekosten.
Da die Bürokratiekosten vor allem aus der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben resultieren, hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |