A. Problem und Ziel
- Ziel der Änderungsverordnung ist es,
- 1. in der Berufs- und Freizeitschifffahrt vorläufige Maßnahmen gegen alkoholisierte Personen im Wege des Verwaltungsrechts einzuführen, insbesondere das Ruhen und die vorläufige Sicherstellung von Befähigungsnachweisen. Dies ergänzt bestehende straf- und verwaltungsrechtliche Vorschriften.
- 2. Anpassungen in der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vorzunehmen, die aufgrund der Änderung der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297) erforderlich geworden sind. Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat mit den am 18. Mai 2006 angenommenen Entschließungen MSC.203(81) und MSC.209(81) Änderungen der Anlage des STCW-Übereinkommens beschlossen. Die Entschließungen sind für die Vertragsparteien des Übereinkommens verbindlich. Sie traten völkerrechtlich am 1. Januar 2008 in Kraft. Mit der Siebten Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten sind sie innerstaatlich zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten (BGBl. 2008 II S. 870). Die Änderungen betreffen zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.
B. Lösung
- Anpassung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, der Sportbootführerscheinverordnung-See sowie eine Folgeanpassung der Sportseeschifferscheinverordnung. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte für Bund, Länder und Gemeinden
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
- Keine für Bund, Länder und Gemeinden.
2. Vollzugsaufwand:
- a) Für vorläufige Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch entstehen der Verwaltung - insbesondere der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion, den Wasser- und Schifffahrtsämtern, in Vollzugshilfe handelnden Behörden sowie dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - zusätzliche Kosten in geringem Umfang durch schiffspolizeiliche Maßnahmen, die jedoch voraussichtlich wegen der zu erwartenden wenigen Fälle sowie durch Gebührendeckung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel ohne Personalmehrung abgedeckt werden.
- b) Für die Umsetzung des internationalen STCW-Übereinkommens entsteht zusätzlicher Vollzugsaufwand, da das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Befähigungsnachweise für Bewerber und Bewerberinnen als Beauftragter für die Gefahrenabwehr ausstellen muss. Dieser zusätzliche Vollzugsaufwand wird ohne Mehrbedarf im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel abgedeckt.
E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)
- Es entstehen für die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Länder und Gemeinden sind von der Verordnung nicht betroffen. Auswirkungen für die sozialen Sicherungssysteme bestehen nicht.
F. Bürokratiekosten
- 1. Bei vorläufigen Maßnahmen gegen den Alkoholmissbrauch ändert § 13 Abs. 4 der Sportseeschifferscheinverordnung eine Informationspflicht für die Verwaltung. Es werden im Schnitt bis zu acht Fälle im Jahr mit sehr geringen Bürokratiekosten erwartet.
- 2. Bei der Umsetzung des internationalen STCW-Übereinkommens werden für Bürgerinnen und Bürger in der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung zwei neue Informationspflichten eingeführt, die jeweils geringfügig sind.
Nach § 18f müssen ca. 250 Bewerber an den seefahrtbezogenen Fach- und Fachhochschulen ihre Befähigung als Beauftragten für die Gefahrenabwehr nachweisen. Kosten entstehen nicht, da dieses als fester Bestandteil der Ausbildung erfolgt.
Nach § 25 Abs. 4 müssen jährlich ca. 1100 Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Schiffsdienstes den Fortbestand ihrer Befähigung zur medizinischen Fürsorge an Bord durch die Teilnahme an einem anerkannten Wiederholungslehrgang nachweisen. Der jährliche Zeitaufwand beträgt jeweils ca. zwei Minuten zuzüglich Briefporto.
- 3. Für den Bereich der Wirtschaft werden mit der Verordnung keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. April 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
- Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 142 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 und 3 des Seemannsgesetzes vom 24. Mai 1965 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
- - des § 9b Nummer 1 und 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- - des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert durch Artikel 523 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 18b Absatz 3 werden nach den Wörtern "wachbefähigte Schiffsleute" das Semikolon und der letzte Halbsatz gestrichen.
- 2. § 18c Absatz 4 wird aufgehoben.
- 3. Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt:"
§ 18f Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
- Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff müssen die Bewerber
- 1. mindestens zwölf Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit oder eine angemessene kürzere zugelassene Seefahrtzeit sowie Kenntnisse des Schiffsbetriebs nachweisen und
- 2. an einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassenen Fortbildungslehrgang teilgenommen haben, der mindestens die Anforderungen des Abschnittes A-VI/5 des STCW-Codes erfüllt."
- Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff müssen die Bewerber
- 4. Nach § 21 Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Dies gilt insbesondere für die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Berufe und Qualifikationen für die Schifffahrt, deren Inhaber einen Anspruch auf Anerkennung haben.
- 5. Nach § 23 werden folgende §§ 24 bis 24c eingefügt:"
§ 24 Ruhen des Befähigungszeugnisses und vorläufige Fahruntersagung
- (1) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Berechtigungen aus einem Befähigungszeugnis anordnen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses nicht mehr zuverlässig ist. Ein solcher Verdacht besteht in der Regel, wenn der Inhaber des Befähigungszeugnisses im Schiffsverkehr unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
- 1. nicht in der Lage war, das Schiff sicher zu führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes auszuüben oder
- 2. an einem schaden- oder gefahrverursachenden Vorkommnis im Sinne des § 1 Abs. 2 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes beteiligt war.
Solange und soweit das Ruhen des Befähigungszeugnisses angeordnet ist, darf der Inhaber keine Berechtigungen hieraus ausüben.
- (2) Von dem Ruhen des Befähigungszeugnisses können in besonders begründeten Einzelfällen bestimmte Arten von Schiffen oder bestimmte Seeschifffahrtsstraßen ausgenommen werden.
- (3) Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach dieser Verordnung hat das Befähigungszeugnis der zuständigen Behörde zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. Inhaber eines anderen Befähigungszeugnisses haben dieses der zuständigen Behörde zu übergeben, damit die Anordnung des Ruhens des Befähigungszeugnisses darin vermerkt werden kann. Ist das Befähigungszeugnis bereits nach § 24a Abs. 2 vorläufig sichergestellt und übergeben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
- (4) Die Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder eine zuständige Behörde, auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Rechtsverordnung, kein Verfahren zum Entzug des Befähigungszeugnisses oder zur Beschränkung der Berechtigungen aus dem Befähigungszeugnis eingeleitet hat. Die zuständige Behörde hat die Aufhebung der Anordnung nach Absatz 1 kenntlich zu machen und das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben.
- (5) Gegenüber Inhabern ausländischer Befähigungszeugnisse und Erlaubnisse kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine vorläufige Fahruntersagung zum Führen von Kauffahrteischiffen auf Seeschifffahrtsstraßen angeordnet werden. Diese Untersagung kann in dem ausländischen Befähigungszeugnis vermerkt oder in sonstiger Form kenntlich gemacht werden. Die Anordnung wird spätestens nach drei Monaten aufgehoben, wenn die zuständige Behörde kein Verfahren zur Beschränkung der Ausübung der Berechtigung (Fahruntersagung) eingeleitet hat.
- (6) Soweit ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses nach den §§ 21 und 21a erteilt worden ist, sind Absatz 3 Satz 1 sowie die §§ 24a bis 24c entsprechend anwendbar.
§ 24a Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
- (1) Ist eine Anordnung nach § 24 Abs. 1 hinreichend wahrscheinlich, so kann das Befähigungszeugnis durch die zuständige Behörde oder die zuständige Schifffahrtspolizeibehörde vorläufig sichergestellt werden.
- (2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist der zuständigen Behörde zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 24 Abs. 1 zu übergeben.
- (3) Die vorläufige Sicherstellung ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber zurückzugeben, wenn die zuständige Behörde nicht unverzüglich die Anordnung nach § 24 Abs. 1 erlässt.
§ 24b Zuständige Behörde
- (1) Anordnungen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erlässt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, im Übrigen die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest.
- (2) Über die vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen nach § 24a Abs. 1 entscheidet das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt als Schifffahrtspolizeibehörde. Die Schifffahrtspolizeibehörde bedient sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei, der Bundespolizei und der Zollverwaltung nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben, der zwischen dem Bund und den Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschifffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 733).
§ 24c Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
- Zuständigkeiten und Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung ihrer Ausübung oder Sicherstellung und Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben durch die §§ 24 bis 24b unberührt. Eine nach anderen Vorschriften angeordnete Untersagung, Fahrzeuge auf dem Wasser zu führen, ist auch im Schiffsverkehr zu beachten."
- (1) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Berechtigungen aus einem Befähigungszeugnis anordnen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses nicht mehr zuverlässig ist. Ein solcher Verdacht besteht in der Regel, wenn der Inhaber des Befähigungszeugnisses im Schiffsverkehr unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
- 6. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Schiffsdienstes müssen in regelmäßigen Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, den Fortbestand ihrer Befähigung zur medizinischen Fürsorge an Bord durch die Teilnahme an einem von der jeweils zuständigen Behörde der Länder anerkannten medizinischen Wiederholungslehrgang nachweisen.
- 7. § 31 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 8a werden folgende §§ 8b bis 8e eingefügt:"
§ 8b Ruhen der Fahrerlaubnis
- (1) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Fahrerlaubnis anordnen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass der Inhaber des Sportbootführerscheines nicht mehr zuverlässig ist. Ein solcher Verdacht besteht in der Regel, wenn der Inhaber des Sportbootführerscheines im Schiffsverkehr unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
- 1. nicht in der Lage war, das Sportboot sicher zu führen oder
- 2. an einem schaden- oder gefahrverursachenden Vorkommnis im Sinne des § 1 Abs. 2 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes beteiligt war.
Solange und soweit das Ruhen der Fahrerlaubnis angeordnet ist, darf der Inhaber keine Berechtigungen hieraus ausüben.
- (2) Von dem Ruhen der Fahrerlaubnis können in besonders begründeten Einzelfällen bestimmte Arten von Sportbooten oder bestimmte Seeschifffahrtsstraßen ausgenommen werden.
- (3) Der Inhaber des Sportbootführerscheins hat diesen der zuständigen Behörde zur amtlichen Verwahrung abzuliefern. Kommt eine amtliche Verwahrung nicht in Betracht, hat der Inhaber des Sportbootführerscheines diesen der zuständigen Behörde abzuliefern, damit die Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis in der Urkunde eingetragen werden kann. Ist der Sportbootführerschein bereits nach § 8c Abs. 2 vorläufig sichergestellt und übergeben, gelten Sätze 1 und 2 entsprechend.
- (4) Die Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben und der Sportbootführerschein dem Inhaber zurückzugeben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder eine zuständige Behörde auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Rechtsverordnung kein Verfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis oder zur Beschränkung ihrer Ausübung eingeleitet hat. Die zuständige Behörde hat die Aufhebung der Anordnung nach Absatz 1 kenntlich zu machen und den Sportbootführerschein dem Inhaber zurückzugeben.
- (5) Gegenüber Inhabern ausländischer Sportbootführerscheine oder vergleichbaren Fahrerlaubnissen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine vorläufige Fahruntersagung zum Führen von Sportbooten auf Seeschifffahrtsstraßen angeordnet werden. Dieses Verbot kann in dem ausländischen Sportbootführerschein oder der sonstigen ausländischen Urkunde über die Fahrerlaubnis vermerkt werden oder in sonstiger Form kenntlich gemacht werden. Die Anordnung wird spätestens nach drei Monaten aufgehoben, wenn die zuständige Behörde kein Verfahren zur Beschränkung der Ausübung der Berechtigung (Fahrverbot) eingeleitet hat.
- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Befähigungszeugnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, soweit das Führen von Sportbooten betroffen ist.
§ 8c Vorläufige Sicherstellung von Sportbootführerscheinen
- (1) Ist die Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis hinreichend wahrscheinlich, so kann der Sportbootführerschein durch die zuständige Behörde oder die zuständige Schifffahrtspolizeibehörde vorläufig sichergestellt werden.
- (2) Ein vorläufig sichergestellter Sportbootführerschein ist der zuständigen Behörde zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 8b zu übergeben.
- (3) Die vorläufige Sicherstellung ist aufzuheben und der Sportbootführerschein dem Inhaber zurückzugeben, wenn die zuständige Behörde nicht unverzüglich das Ruhen der Fahrerlaubnis anordnet.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Befähigungszeugnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, soweit das Führen von Sportbooten betroffen ist.
§ 8d Zuständige Behörde
- (1) Über das Ruhen der Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung sowie eine vorläufige Fahruntersagung entscheidet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest.
- (2) Über die vorläufige Sicherstellung von Sportbootführerscheinen entscheidet das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt als Schifffahrtspolizeibehörde. Die Schifffahrtspolizeibehörde bedient sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei, der Bundespolizei und der Zollverwaltung nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben, der zwischen dem Bund und den Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschifffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 733).
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Befähigungszeugnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, soweit das Führen von Sportbooten betroffen ist.
§ 8e Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
- Zuständigkeiten und Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung ihrer Ausübung oder Sicherstellung und Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben durch die §§ 8b bis 8d unberührt. Ein nach anderen Vorschriften angeordnetes Verbot, Fahrzeuge auf dem Wasser zu führen, ist auch beim Führen von Sportbooten zu beachten."
- (1) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Fahrerlaubnis anordnen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass der Inhaber des Sportbootführerscheines nicht mehr zuverlässig ist. Ein solcher Verdacht besteht in der Regel, wenn der Inhaber des Sportbootführerscheines im Schiffsverkehr unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
- 2. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
"8. für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 8, die Verhängung eines Fahrverbots nach § 8a und vorläufige Maßnahmen nach den §§ 8a und 8b 42,50 Euro bis 125,00 Euro".
- 3. § 12 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
6. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 oder 3 nach der Entziehung der Fahrerlaubnis oder in den Fällen des § 8a Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6, oder des § 8b Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, den Sportbootführerschein nicht abliefert.
Artikel 3
Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
§ 13 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2008 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"§ 13 Rücknahme, Entzug und vorläufige Maßnahmen".
- 2. Folgende Absätze werden angefügt:
- (4) Ruht eine Fahrerlaubnis nach § 8b Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See, so sind Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich eines Sportküstenschifferscheines, eines Sportseeschifferscheines oder eines Sporthochseeschifferscheines entsprechend anzuwenden; der Inhaber der jeweiligen Fahrerlaubnis darf auch seine Berechtigungen aus einem Sportküstenschifferschein, einem Sportseeschifferschein und einem Sporthochseeschifferschein nicht ausüben.
- (5) Wird ein Fahrverbot nach § 8a der Sportbootführerscheinverordnung-See oder eine vorläufige Fahruntersagung nach § 8b Abs. 5 der Sportbootführerscheinverordnung-See angeordnet, gilt Absatz 4 entsprechend.
- (6) Wird ein Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung- See oder ein anderes Befähigungszeugnis vorläufig sichergestellt, so kann auch ein Sportküstenschifferschein, ein Sportseeschifferschein und ein Sporthochseeschifferschein des Inhabers des Sportbootführerscheines durch die zuständige Schifffahrtspolizeibehörde vorläufig sichergestellt werden. § 8c der Sportbootführerscheinverordnung-See gilt entsprechend.
- (7) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 6 gelten entsprechend für die in § 12 Absätze 2 bis 5 genannten Befähigungsnachweise."
Artikel 4
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am ... [Einsetzen: erster Tag des auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr,
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Bau und Stadtentwicklung
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel
- 1. Die Bundesregierung ist durch Entschließung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestags im Rahmen der konsequenten Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs gebeten worden, die Möglichkeiten von Fahrverboten in der Schifffahrt auch außerhalb von Seeunfällen sowie des vorläufigen Entzugs von Fahrerlaubnissen (Patenten) nach einer Trunkenheitsfahrt zu prüfen (Drs. 15/5514).
Ziel der Änderungsverordnung ist es zum einen, in der Berufs- und Freizeitschifffahrt vorläufige Maßnahmen gegen alkoholisierte Personen im Wege des Verwaltungsrechts einzuführen. Hierzu dienen insbesondere das Ruhen und (vor allem als erste Maßnahme der Wasserschutzpolizei oder anderen schifffahrtspolizeilichen Vollzugsbehörden) die vorläufige Sicherstellung von Befähigungsnachweisen sowie Sportbootführerscheinen. Dies ergänzt bestehende straf- und verwaltungsrechtliche Vorschriften und verbessert die Durchsetzung bestehender Vorschriften gegen den Alkoholmissbrauch. Alkoholgrenzen werden nicht verändert. Die Regelung beschränkt sich auf den Seebereich; eine Regelung vorläufiger Maßnahmen in der Binnenschifffahrt wird zu einem späteren Zeitpunkt in dem dortigen systematischen Zusammenhang geprüft werden.
Hierzu werden in der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (zu erlassen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Bundesrat zustimmungspflichtig) mit Geltung für die Berufsschifffahrt und in die Sportbootführerscheinverordnung-See (Ministerverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) für die Sportschifffahrt sowie in einer Folgeanpassung der Sportseeschifferscheinverordnung Tatbestände für eine vorläufige Fahruntersagung bei absoluter Fahruntüchtigkeit (in der Berufsschifffahrt als "Anordnung des Ruhens des Befähigungszeugnisses" im Sinne des internationalen STCW-Übereinkommens) geschaffen.
Erfasst werden In- und Ausländer mit inländischen oder ausländischen Befähigungsnachweisen, im Berufs- wie Sportbootbereich, soweit deutsche Gewässer betroffen sind. Nationales hoheitliches Handeln in Gewässern außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets ist völkerrechtlich nicht kraft deutschen Rechts möglich; hierfür wird international im Rahmen des STCW-Übereinkommens mit ausländischen Verwaltungen zusammen gearbeitet, damit diese über dortige Maßnahmen entscheiden.
Grundmodell vorläufiger Maßnahmen in den §§ 24 ff. der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist das Ruhen, das auch zuerst in § 24 geregelt wird. Zeitlich wird zwar im Regelfall zunächst eine vorläufige Sicherstellung erfolgen. Auch diese erfordert jedoch eine Prognose des Ruhens. Das Ruhen ist gleichermaßen für in- und ausländische Befähigungszeugnisse vorzusehen. Hingegen ist eine Fahruntersagung nur für ausländische Befähigungszeugnisse - neben einem möglichen Ruhen - vorzusehen, da ein Ruhen etwa wegen fehlender Eintragbarkeit in ein ausländisches Befähigungszeugnis nicht in jedem Fall sinnvoll oder wirksam ist.
Nicht Teil der Rechtsverordnung sind Fragen der Datenerfassung und des Datenaustauschs über rauschbedingte Auffälligkeiten. Nach dem geltenden § 9f Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes kann die Anordnung des Ruhens eines Befähigungsnachweises (Berufspatent) bei von deutschen ausgestellten Nachweisen in das Seeleute-Befähigungsverzeichnis eingetragen werden. International werden in der Berufsschifffahrt bereits jetzt ausländische Schifffahrtsverwaltungen über Alkoholauffälligkeiten ihrer Staatsangehörigen unterrichtet, um dort bei Bedarf Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinausgehende Maßnahmen der Datenerfassung und des -abrufs sind zu prüfen, sobald praktische Erfahrungen gesammelt wurden; sie bedürfen im Regelfall einer parlamentsgesetzlichen Regelung im Seeaufgabengesetz. Neue Betretungs- und Kontrollbefugnisse der Behörden führt die Verordnung nicht ein, sondern setzt bestehende Befugnisse voraus.
Auf eine Kostenregelung wurde verzichtet. Aufgrund der vergleichsweise geringen Zahl der Vorkommnisse, wenn diese auch folgenschwer sind, erscheint eine Kostenbestimmung derzeit noch nicht notwendig. Eine Anpassung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt ist jedoch zukünftig zu prüfen, sobald entsprechende Erfahrungen mit vorläufigen Maßnahmen gesammelt wurden.
Eine Ordnungswidrigkeitenvorschrift musste in der beruflichen Schifffahrt nicht aufgenommen werden. Die Schiffsbesetzungsverordnung genügt dort, da ein Schiff ohne gültiges Befähigungszeugnis eines Schiffsoffiziers nicht ordnungsgemäß besetzt ist. Anders liegt es in der Sportschifffahrt (Freizeitschifffahrt).
Die zusätzliche oder alternative Einführung von Regelungen einer - gegebenenfalls vorläufigen - Entziehung von Befähigungsnachweisen und Fahrerlaubnissen in der Strafprozessordnung und im Strafgesetzbuch scheidet aus. Wie in der Stellungnahme der Bundesregierung vom 29. September 2005 (BR-Drs. 724/05 (PDF) ) zur Entschließung des Bundesrates vom 17. Dezember 2004 zur Überprüfung der Grenzen des zulässigen Alkoholgenusses in der Schifffahrt (BR-Drs. 940/04 (PDF) ) ausgeführt, wurden die strafrechtlichen Grundlagen für die vorläufige und endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis ( § 111a StPO, § 69 ff. StGB) und des Fahrverbots (§ 44 StGB) speziell für den Bereich des Straßenverkehrs geschaffen und können grundsätzlich nicht auf den Schiffsverkehr übertragen werden. Auf die dortigen Ausführungen (BR-Drs. 724/05 (PDF) , S. 3 f.) wird Bezug genommen.
Statistische Angaben liegen vor (Stand: 19. Januar 2009).
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest erfasst als Vorprüfstelle nach § 22 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes Meldungen zu Fällen mit alkoholisierter Schiffsführung. Statistische Daten von 2006 bis 2008 sind wie folgt erfasst:
2006 2007 2008 Gesamtmeldungen 493 505 507 davon Bagatellfälle 169 228 288 Prüfung nach § 22 Abs. 1 SUG 324 217 219 davon Alkoholfälle 42 35 35 davon Antrag an das Seeamt (Fälle mit Vorkommnis) 10 13 4 Weiterleitung an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (reine Trunkenheitsfahrten von ausländischen Patentinhabern) 6 9 10 Weiterleitung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, zuvor bis 011/2006 an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord (reine Trunkenheitsfahrten deutscher Patentinhaber) 3 3 2 Weiterleitung an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest (reine Trunkenheitsfahrten von Inhabern des Sportbootführerschein See) 14 6 8 keine Fahrerlaubnis erforderlich (z.B. Sportboote unter 5 PS) 9 4 8 3 Meldungen aus 2008 noch in Bearbeitung
Die Meldungen reiner Trunkenheitsfahrten von ausländischen Patentinhabern beruhen in der Regel auf anlassunabhängigen Kontrollen der Wasserschutzpolizei (oder anderen schifffahrtspolizeilichen Vollzugsbehörden). Es handelt sich insofern um keine absoluten Zahlen.
Die genannte Anzahl der reinen Trunkenheitsfahrten deutscher Patentinhaber erhöht sich um beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eingegangene Direktmeldungen. Diese gibt die Übersicht nicht wieder; ihre Zahl ist gering.
- 2. Zum anderen nimmt die Änderungsverordnung Anpassungen in der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vor, die aufgrund der Änderung der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297) erforderlich geworden sind. Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat mit den am 18. Mai 2006 angenommenen Entschließungen MSC.203(81) und MSC.209(81) Änderungen der Anlage des STCW-Übereinkommens beschlossen. Die Entschließungen sind für die Vertragsparteien des Übereinkommens verbindlich. Sie traten völkerrechtlich am 1. Januar 2008 in Kraft. Mit der Siebten Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten sind sie innerstaatlich zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten (BGBl. 2008 II S. 870). Die Änderungen betreffen zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.
II. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Für vorläufige Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch entstehen der Verwaltung - insbesondere der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion, den Wasser- und Schifffahrtsämtern, in Vollzugshilfe handelnden Behörden sowie dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie - Kosten in geringem Umfang durch schiffspolizeiliche Maßnahmen, die jedoch voraussichtlich wegen der zu erwartenden wenigen Fälle sowie durch Gebührendeckung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel ohne Personalmehrung abgedeckt werden.
- 2. Für die Umsetzung des internationalen STCW-Übereinkommens entstehen Kosten durch zusätzlichen Vollzugsaufwand, da das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Befähigungsnachweise für Bewerber und Bewerberinnen als Beauftragter für die Gefahrenabwehr ausstellen muss. Dieser zusätzliche Vollzugsaufwand wird jedoch ohne Mehrbedarf im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel abgedeckt.
III. Folgenabschätzung
Es entstehen für die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Länder und Gemeinden sind von der Verordnung nicht betroffen. Auswirkungen für die sozialen Sicherungssysteme bestehen nicht. Die Verordnung ist mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
IV. Bürokratiekosten
- 1. Bei vorläufigen Maßnahmen gegen den Alkoholmissbrauch ändert § 13 Abs. 4 der Sportschifferscheinverordnung eine Informationspflicht für die Verwaltung. Ruht eine Fahrerlaubnis nach § 8b Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See, so muss nunmehr auch in diesen Fällen die Zentrale Verwaltungsstelle die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest davon unterrichten. Es werden im Schnitt bis zu acht Fälle im Jahr erwartet, so dass die Bürokratiekosten geringfügig sind. Im Übrigen führt die Verordnung für Verwaltungen, Bürger und Bürgerinnen sowie Unternehmen keine Informationspflichten ein, verändert diese oder schafft sie ab.
- 2. Für die Umsetzung des internationalen STCW-Übereinkommens führt die Verordnung zwei neue Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger ein, welche jeweils geringfügig sind. Nach § 18f der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung müssen für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Beauftragten für die Gefahrenabwehr die Bewerber bestimmte Kenntnisse nachweisen. Es handelt sich um jährlich ca. 250 Bewerber an den seefahrtbezogenen Fach- und Fachhochschulen, die als festen Bestandteil ihrer Ausbildung solch einen Nachweis erhalten. Somit entstehen keine Kosten.
Nach § 25 Abs. 4 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung müssen Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Schiffsdienstes alle fünf Jahre den Fortbestand ihrer Befähigung zur medizinischen Fürsorge an Bord durch die Teilnahme an einem anerkannten Wiederholungslehrgang nachweisen. Auch hier ist von einer Gesamtzahl von ca. 5600 Inhabern eines nautischen Befähigungszeugnisses auszugehen. Die jährliche Fallzahl beträgt somit etwa 1100 (Zeitaufwand je etwa zwei Minuten zuzüglich Briefporto).
- 3. Informationspflichten für die Wirtschaft werden mit der Verordnung weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 - Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Die Begründung folgt in Abweichung von der zahlenmäßigen Reihenfolge der Änderungen aus Gründen des Sachzusammenhangs den Gebieten Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs einerseits, weitere Umsetzung des STCW-Übereinkommens andererseits.
a) Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs (§§ 24 bis 24c, Änderungsbefehl Nr. 5)
§ 24 Ruhen des Befähigungszeugnisses
Einführung Die Rechtsverordnung unterscheidet zwischen der Erlaubnis als materielle Berechtigung einerseits, dem Befähigungsnachweis als dem Nachweis der Erlaubnis andererseits. Die vorläufigen Maßnahmen knüpfen an den Befähigungsnachweis an.
Jeder Inhaber einer Erlaubnis im Schiffsverkehr muss bereits nach geltendem Recht zuverlässig - als Teil seiner Eignung - sein. Aus Alkoholfahrten kann sich im Einzelfall bereits nach bisherigem Recht die fehlende Zuverlässigkeit ergeben. Diese kann einen Entzug der Erlaubnis nach den §§ 8 und 23 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung rechtfertigen.
Bislang ist nur der endgültige Entzug geregelt. Es besteht jedoch ein Bedürfnis zu vorläufigen Maßnahmen. Mit den Mitteln des Verwaltungsrechts soll zeitnah auf die Wirkung berauschender Mittel reagiert werden können, um die Weiterfahrt in deutschen Gewässern zu vermeiden und somit die ausgehende Gefahr unmittelbar einzudämmen. Entsprechend ist die Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Seeaufgabengesetzes 2008 dahingehend erweitert worden, dass auch das Verfahren, nach dem Befähigungsnachweise und Erlaubnisse von Führern von Wasserfahrzeugen vorläufig ruhen und Urkunden (Befähigungsnachweise) vorläufig sichergestellt werden können.
Das Grundmodell lehnt sich an die bisherigen tatsächlichen Abläufe bei Alkoholfällen an, um zusätzliche Belastungen von Behörden und Betroffenen zu vermeiden und das Verfahren zeitlich nicht zu strecken. Regelmäßig wird die Wasserschutzpolizei (oder eine andere schifffahrtspolizeiliche Vollzugsbehörde) in Vollzugshilfe (§ 24b Abs. 2) in Alkoholfällen den Betroffenen anhalten und befragen sowie bei Verdachtsmomenten auf Rauscheinfluss (Prognose eines später wahrscheinlichen Ruhens) das Befähigungszeugnis vorläufig sicherstellen, § 24a Abs. 1. Nach vorläufiger Sicherstellung wird das Befähigungszeugnis an die zuständige Behörde zur Prüfung des Ruhens (§ 24 Abs. 1) oder einer vorläufigen Fahruntersagung (§ 24 Abs. 5) weiter geleitet. Bei reinen Alkoholfahrten ist dies das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), bei Fahrten mit Unfallereignis die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest. Dies entspricht der bereits geübten Praxis. Wird kein Ruhen angeordnet, wird das Befähigungszeugnis zurück gegeben. Wird ein Ruhen oder eine vorläufige Fahruntersagung angeordnet, erfolgt eine entsprechende amtliche Verwahrung oder Kenntlichmachung. Dann liegt auch die Einleitung eines Verfahrens zum endgültigen Entzug nach § 23 nahe.
Nicht Teil der Rechtsverordnung sind Fragen der Datenerfassung und des Datenaustauschs über rauschbedingte Auffälligkeiten. Nach dem geltenden § 9f Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes kann die Anordnung des Ruhens eines Befähigungsnachweises (Berufspatent) bei von deutschen Behörden ausgestellten Nachweisen in das Seeleute-Befähigungsverzeichnis eingetragen werden. International werden in der Berufsschifffahrt bereits jetzt ausländische Schifffahrtsverwaltungen über Alkoholauffälligkeiten ihrer Staatsangehörigen unterrichtet, um dort bei Bedarf Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinausgehende Maßnahmen der Datenerfassung und des -abrufs sind zu prüfen, sobald praktische Erfahrungen gesammelt wurden; sie bedürften im Regelfall einer parlamentsgesetzlichen Regelung im Seeaufgabengesetz.
Absatz 1
Satz 1 regelt das Ruhen des Befähigungszeugnisses. Zuständig für die Prüfung ist die Behörde nach § 24b Abs. 1. Notwendig für die Prognose bei der Ermessensentscheidung der Behörde ist ein hinreichender Verdacht. Dies bedeutet nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, dass der Verdacht begründet und anhand objektiver Merkmale darlegbar ist. Das Befähigungszeugnis kann auch befristet ruhen; die Befristung ist eine Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes.
Satz 2 stellt eine Regelvermutung auf, woraus sich ein Verdacht fehlender Zuverlässigkeit ergibt, die die Anordnung des Ruhen begründet Zwei Alternativen sind zu unterscheiden: Die rauschbedingte Unfähigkeit, das Schiff zu führen einerseits, die Schadensmitwirkung, insbesondere Unfallbeteiligung, nach dem Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz andererseits. Beide setzen Rauscheinfluss voraus.
Die erste Alternative lehnt sich an § 2 Abs. 3 der Sportbootführerscheinverordnung-See an. Bei dieser Alternative muss die Fahrunfähigkeit rausch-, aber nicht alkoholbedingt sein. Andere berauschende Mittel können insbesondere Drogen darstellen. Zur Fähigkeit, ein Schiff zu führen, ist ergänzend auf die Formulierung in § 315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches hinzuweisen, die weitergehend von "Fahrzeug" spricht. Eine reine Alkoholfahrt, die sich nicht in objektiven Anhaltspunkten wie insbesondere Navigations- und Fahrunsicherheiten oder Promillemessungen ausdrückt, genügt für die erste Alternative nicht, um für sich allein den Verdacht fehlender Zuverlässigkeit zu erzeugen. Alkoholgewöhnte Personen mit gegebenenfalls nur geringen Ausfallerscheinungen sind damit aber nicht aus dem Anwendungsbereich ausgenommen, wenn sich die rauschbedingte Fahruntüchtigkeit gerade aus der hohen Alkoholisierung (Promillemessung) ergibt. Hingegen ist es für diese Alternative nicht notwendig, dass das Schiff an einem schaden- oder gefahrverursachenden Ereignis mitwirkt.
Bei der zweiten Alternative wird der Einfluss berauschender Mittel ebenfalls verlangt, statt der Fahrunfähigkeit jedoch die Mitwirkung an einem schaden- oder gefahrverursachenden Vorkommnis. Einer Feststellung der Fahrunfähigkeit bedarf es bei dieser Alternative nicht mehr.
Absatz 2
Dieser Absatz stellt klar, dass die Anordnung des Ruhens in Ausnahmefällen beschränkt sein kann. Nach den Umständen des Einzelfalls kann die Prognose, dass ein Verdacht fehlender Zuverlässigkeit besteht, örtlich oder nach Schiffsart begrenzt sein. Hierfür müssen jedoch für die Behörde konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuverlässigkeit für andere Arten von Schiffen und bestimmte Seeschifffahrtsstraßen weiter besteht. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird dies nicht der Regelfall, sondern atypisch sein.
Absatz 3
Die Anordnung des Ruhens muss - bei Rückgabe des Befähigungsnachweises - eingetragen werden, um das Ruhen nach außen, etwa für Kontrollen in deutschen Gewässern, kenntlich zu machen.
Unterschieden wird zwischen in- und ausländischen Befähigungszeugnissen. Bei ausländischen Befähigungszeugnissen ist Aussteller regelmäßig keine deutsche Behörde; zudem sind Eintragungen in das Dokument selbst teils - im Falle ständiger Veränderung - nicht vorgesehen oder - etwa bei Chipkarten - nicht ohne weiteres möglich.
Satz 1 bildet diese Unterschiede ab, indem die amtliche Verwahrung nur für von deutschen Behörden ausgestellte Befähigungszeugnisse vorgesehen wird. Während der amtlichen Verwahrung bedarf es keiner Eintragung, da der Befähigungsnachweis ohnehin dem Inhaber für Kontrollen nicht vorliegt. Die Staatsangehörigkeit des Inhabers spielt keine Rolle. Auch ausländische Staatsangehörige können deutsche Befähigungszeugnisse haben, während umgekehrt Deutsche auch ausländische Befähigungszeugnisse erwerben können.
Eine Besonderheit liegt vor, sofern für ein ausländisches Befähigungszeugnis ein Anerkennungsvermerk besteht. In Verbindung mit der Verweisung in Absatz 6 sind diese Anerkennungsvermerke mit inländischen Befähigungszeugnissen gleich zu behandeln, können zur Eintragung in amtliche Verwahrung gegeben werden.
Satz 2 betrifft ausländische Befähigungszeugnisse ohne Anerkennungsvermerk. Diese sind ebenfalls der Behörde zu übergeben. Eine physikalische Veränderung des Dokumentes durch eine Eintragung wird dort häufig nicht vorgesehen sein. Statt einer Eintragung genügt daher ein Vermerk. Dieser kann - je nach Befähigungsnachweis - außer durch Eintragung auch z.B. durch einen Aufkleber auf eine Chipkarte oder durch ein gesondertes Dokument praktikabel erfolgen.
Satz 3 regelt den Fall, dass der Behörde das Befähigungszeugnis - in- oder ausländisch - bereits vorliegt, insbesondere in Folge vorläufiger Sicherstellung nach § 24a. Dann bedarf es logisch keiner weiteren Übergabe.
Absatz 4
Absatz 4 bestimmt, wann das Ruhen aufzuheben ist.
Nach Satz 1 ist dies der Fall, wenn der Inhaber anhand objektiver Anhaltspunkte nicht mehr unzuverlässig ist oder kein Verfahren zum endgültigen Entzug oder zur endgültigen Beschränkung eingeleitet wurde. Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen kann auch der Betroffene selbst die Aufhebung beantragen. Eine zeitliche Vorgabe besteht nicht.
Nach Satz 2 ist Rechtsfolge regelmäßig die Löschung der Eintragung oder des Vermerks nach Absatz 3, sowie die Rückgabe des Befähigungszeugnisses.
Absatz 5
Das Ruhen kann von einer vorläufigen Fahruntersagung von bis zu drei Monaten begleitet werden.
Begrifflich wird von Fahruntersagung gesprochen, um eine Verwechslung mit dem strafrechtlichen sowie dem sportbootrechtlichen Fahrverbot zu vermeiden.
Es handelt sich um eine vorläufige Maßnahme im Vorfeld einer endgültigen Fahruntersagung. Dies ergänzt eine vorläufige Sicherstellung nach § 24a. Anders als diese Sofortmaßnahme wird die vorläufige Fahruntersagung aber regelmäßig zeitlich später liegen, da die Behörde zuvor die Voraussetzungen des Ruhens prüfen muss.
Diese Maßnahme ist auf Inhaber ausländischer Befähigungszeugnisse und Erlaubnisse zu beschränken. Zwar sieht die Verordnung auch hier - wie bei inländischen Befähigungszeugnissen - die Möglichkeit des Ruhens grundsätzlich vor. Insoweit ist die Fahruntersagung eine Alternative zum Ruhen. Diese Alternative benötigen inländische Zeugnisse nicht, da bei inländischen Befähigungszeugnissen - durch eine vorläufige Sicherstellung und die Eintragung des Ruhens - ein unmittelbarer Zugriff auf das Befähigungszeugnis durch eine deutsche Behörde stets möglich ist. Bei ausländischen Befähigungszeugnissen und Erlaubnissen ist dies jedoch nur eingeschränkt der Fall, aus praktischen Gründen oder, weil die Reichweite und Gültigkeit eines solchen Zeugnisses nicht zeitnah ermittelbar ist. Daher ist für solche Fälle mit der vorläufigen Fahruntersagung eine nicht eintragungsabhängige Maßnahme vorzusehen.
Satz 1 ermächtigt die nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 24b zuständige Behörde zur vorläufigen Fahruntersagung.
Satz 2 berechtigt zur Eintragung in das ausländische Befähigungszeugnis, macht dies jedoch nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung. Vergleichbar spricht § 24 Abs. 7 der Binnenschifferpatentverordnung davon, ob der Eintrag "möglich" ist.
Satz 3 setzt der Fahruntersagung eine zeitliche Grenze von drei Monaten.
Absatz 6 Absatz 6 behandelt den Fall, dass ein ausländisches Befähigungszeugnis mit einem deutschen Anerkennungsvermerk versehen ist. Dies rechtfertigt eine Gleichbehandlung mit inländischen Befähigungszeugnissen, was durch eine Verweisungskette erreicht wird.
§ 24a Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
Absatz 1
Die vorläufige Sicherstellung erfolgt als Sofortmaßnahme im Vorfeld des Ruhens. In der Praxis wird die Wasserschutzpolizei (oder eine andere schifffahrtspolizeiliche Vollzugsbehörde) die vorläufige Sicherstellung, bei Bedarf nach telefonischem Kontakt mit der ständig erreichbaren Verkehrszentrale, durchführen. Die zuständigen Behörden ergeben sich aus § 24b. Erfasst sind in- und ausländische Befähigungszeugnisse. Nach einer Prognose muss die Anordnung des Ruhens hinreichend wahrscheinlich sein (siehe § 24 Abs. 1).
Absatz 2
Damit die zuständige Behörde (§ 24b Abs. 1) die Anordnung des Ruhens sowie - bei ausländischen Befähigungszeugnissen - ein vorläufiges Fahrverbot prüfen kann, bedarf es der Übergabe des Befähigungszeugnisses.
Absatz 3
Absatz 3 regelt die Rechtsfolge, wenn das Ruhen nicht angeordnet wird (Satz 1) oder angeordnet wird (Satz 2).
Ordnet nach Satz 1 die zuständige Behörde (§ 24b Abs. 1) das Ruhen nicht unverzüglich an, ist das Befähigungszeugnis zurückzugeben. Wegen der Eingriffsintensität ist eine Entscheidung über das Ruhen ohne schuldhaftes Zögern einzuholen, ohne eine feste Frist festzulegen.
Satz 2 regelt den umgekehrten Fall, dass das Ruhen angeordnet wird; § 24 Abs. 3 Satz 3 und das hieraus folgende Verfahren sind anwendbar.
§ 24b Zuständige Behörde
§ 24b bestimmt die Begriffe zuständige Behörde (Absatz 1) sowie Schifffahrtspolizeibehörde (Absatz 2). Die Zuständigkeit richtet sich nach der betroffenen Maßnahme, Ruhen oder vorläufige Fahruntersagung (§§ 24, 24b Abs. 1) einerseits, der vorläufigen Sicherstellung als Erstmaßnahme der Schifffahrtspolizeibehörde andererseits (§§ 24a, 24b Abs. 2).
Absatz 1
Die zuständige Behörde entscheidet über das Ruhen des Befähigungszeugnisses sowie eine vorläufige Fahruntersagung. Die Zuständigkeit knüpft aus Praktikabilitäts- und Beschleunigungsgründen an die Zuständigkeit in nachfolgenden Verfahren als "Hauptverfahren" an. Wird insbesondere das Ruhen angeordnet, muss der Betroffene auch mit dem endgültigen Entzug des Befähigungszeugnisses oder einer endgültigen Fahruntersagung in einem Anschlussverfahren rechnen. Derzeit entzieht das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Befähigungszeugnisse nach folgenlosen Trunkenheitsfahrten (§ 23), während die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest als Vorprüfstelle nach § 22 Abs. 1 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (SUG) bei Vorkommnissen nach § 1 Abs. 2 SUG bei alkoholbedingt fahruntauglichen Patentinhabern zuständig ist. Diese Zuständigkeit im Anschlussverfahren soll sich auch bei vorläufigen Maßnahmen abbilden. Eine entsprechende Unterscheidung beider Sachverhalte bietet bereits die Ruhensprognose nach § 24 Abs. 1 Satz 2. Entsprechend ist in Absatz 1 die Zuständigkeit zwischen dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (rauschbedingte Fahrunfähigkeit, siehe § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) sowie der Wasser- und Schifffahrtdirektion Nordwest (rauschbedingtes Vorkommnis, siehe § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) aufgeteilt.
Aufgrund der zwar im Einzelfall folgenschweren, aber zahlenmäßig geringen Fälle ist damit keine spürbare Mehrbelastung der Behörde verbunden.
Absatz 2
Absatz 2 definiert im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen den Begriff der Schifffahrtspolizeibehörde und den der Vollzugshilfe, insbesondere durch die Wasserschutzpolizei (oder eine andere schifffahrtspolizeiliche Vollzugsbehörde), die regelmäßig den ersten Zugriff haben wird.
§ 24c Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Ein Patentinhaber kann im Einzelfall mehrfach rauschbedingt auffällig geworden sein.
Satz 1 ist eine Unberührbarkeitsklausel. Die vorläufigen Maßnahmen ergänzen bestehende Maßnahmen, verhindern diese nicht.
Satz 2 bedeutet eine übergreifende Geltung von Fahruntersagungen. Ist einem Patentinhaber etwa bereits die Führung eines Sportboots untersagt, soll sich dies auch auf seine berufliche Tätigkeit als Patentinhaber - für die Dauer der Untersagung - auswirken. Denn dann besteht ein Verdacht fehlender Zuverlässigkeit im Sinne von § 24 Abs. 1. Ein solches Verbot wirkt allseitig.
b) Weitere Umsetzung des STCW-Übereinkommens (§§ 18b, 18c, 18f, 21, 25, 31, Änderungsbefehle Nummern 1. bis 4. sowie 6. und 7.)
Zu § 18b und § 18c
Die Änderungen - wie bei § 31 - dienen der Rechtsbereinigung im Hinblick auf zeitlich abgelaufene Übergangsfristen.
Zu § 18f
Der neue § 18f Absatz 1 setzt die Anforderungen von Kapitel VI, Regel VI/5 des internationalen STCW-Übereinkommens um und legt die zusätzlichen Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff fest.
Zu § 21
Der neue Satz 2 in § 21 Absatz 6 dient der Klarstellung, dass der in Absatz 6 normierte Auffangtatbestand im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sich auch auf die gegebenenfalls in Anlage II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen aufgeführten Schifffahrtsberufe bezieht.
Zu § 25
§ 25 wird um Absatz 4 ergänzt und regelt, dass auch der nach § 2 Absatz 3 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen erforderliche medizinische Wiederholungslehrgang für den Fortbestand der Befähigung notwendig ist.
Zu § 31
Die in dieser Vorschrift vorgesehene Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2002 ist abgelaufen und daher nicht mehr erforderlich. Sie wird ersatzlos gestrichen.
2. Zu Artikel 2 - Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See § 8b Ruhen der Fahrerlaubnis
Vorbemerkung Im Sportbootbereich werden die vorläufigen Maßnahmen vorgesehen, die auch im professionellen Bereich (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung) eingeführt werden. Auf die dortigen Erläuterungen wird verwiesen. In den Einzelerläuterungen sollen nur noch die Unterschiede zur dortigen Regelung aufgezeigt werden.
Vorhanden ist im Sportbootrecht See die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie das Fahrverbot (§ 8a). Beide Maßnahmen bleiben unverändert bestehen, sind aber nicht Sofortmaßnahmen im Sinne des nunmehr eingeführten Instrumentariums. Zwar kann ein befristetes Fahrverbot ebenfalls rasch verhängt werden und ähnlich einer Sofortmaßnahme wirken. Somit kann ein Teil der hier betroffenen Fälle auch über ein befristetes Fahrverbot statt eines Ruhens oder einer vorläufigen Fahruntersagung abdeckt werden.
Gleichwohl ist eine Regelung des Ruhens der Fahrerlaubnis und des vorläufigen Fahrverbots als zusätzliche Maßnahme sinnvoll. Alle vorläufigen Maßnahmen benötigen eine Ruhensprognose. Dies gilt insbesondere auch für die vorläufige Sicherstellung, eine im Sportbootrecht noch nicht vorhandene, zur Durchsetzung sinnvolle Maßnahme. Daher ist das Ruhen als Maßnahme ohnehin bereits aus dem Grund der Ruhensprognose vorzusehen, um die Gesamtsystematik der vorläufigen Maßnahmen mit dem Grundmodell der Ruhensprognose nach § 8b Abs. 1 zu wahren. Die Verwaltung hat insoweit die Wahl der geeigneten Maßnahme. Sie kann geeignete Fälle weiterhin mit einem befristeten Fahrverbot regeln, aber alternativ auf die Instrumente des Ruhens oder der vorläufigen Fahruntersagung zurückgreifen.
Abweichungen ergeben sich insbesondere in der Begrifflichkeit. So wird nicht von Befähigungszeugnissen gesprochen, sondern von Sportbootführerscheinen, wie es der Verordnung entspricht. Befähigungszeugnisse gibt es in der Verordnung begrifflich ebenfalls, sie beschränken sich jedoch - wie in der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - auf Berufspatente. Zudem wird statt auf Schiffe auf Sportboote Bezug genommen.
Absatz 1
Absatz 1 entspricht sinngemäß § 24 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 begrenzt sich auf den Führer des Sportboots, da eine Erfassung einer alkoholisierten Besatzung in der Freizeitschifffahrt nicht erforderlich erscheint. Die Mitwirkung der Sportbootbesatzung ist mit den Tätigkeiten einer Besatzung bei Kauffahrteischiffen funktionell nicht vergleichbar.
Absätze 2 bis 5
Absätze 2 bis 5 entsprechen den jeweiligen Absätzen in § 24 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung.
Einer Entsprechung von § 24 Abs. 6 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung bedarf es nicht, da es im Sportbootrecht keine entsprechenden Anerkennungsvermerke ausländischer Befähigungsnachweise gibt.
Für die Gastregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der Sportbootführerscheinverordnung-See bedarf es keiner Regelung im Bereich vorläufiger Maßnahmen. Hier fehlt es an einem Sportbootführerschein, der vorläufig sicher gestellt oder dessen Ruhen angeordnet werden könnte. Es genügt hier bisheriges Recht, nach dem gemäß § 8a ein Fahrverbot ausgesprochen werden kann.
Absatz 6
Ein Berufspatent (Befähigungszeugnis) nach § 3 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung befähigt ebenfalls zum Führen eines Sportboots. Dieses kann bei rauschbedingter Auffälligkeit ebenfalls Gegenstand vorläufiger Maßnahmen sei.
§ 8c Vorläufige Sicherstellung von Sportbootführerscheinen
Die Regelung entspricht - bis auf begriffliche Anpassungen - § 24a der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Zu Absatz 4 siehe die Erläuterung zu § 8b Absatz 6.
§ 8d Zuständige Behörde
Die Zuständigkeit richtet sich nach der Zuständigkeit für Anschlussmaßnahmen (Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot). Bei der Entscheidung über das Ruhen bestehen Unterschiede zur Regelung in der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung.
Absatz 1
Nach der Sportbootführerscheinverordnung-See ist die zuständige Behörde für die Entziehung von Sportbootführerscheinen und für die Verhängung von Fahrverboten zentral die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest. Diese Regelung soll bereits im Vorfeld für vorläufige Maßnahmen gelten; entsprechend ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest auch hier zuständig. Eine Zuständigkeit anderer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie besteht - anders als unter der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - nicht. Soweit in der Praxis die Einbindung von nach § 7 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes beliehenen Sportbootverbänden sinnvoll ist, kann dies durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion erfolgen.
Absatz 2
Diese Bestimmung zur Zuständigkeit der Schifffahrtspolizeibehörde sowie zur Vollzugshilfe entspricht § 24b Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung.
Absatz 3
Siehe die Erläuterung zu § 8a Abs. 6.
§ 8e Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Diese Vorschrift entspricht § 24c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung.
§ 10 Kosten
Die Rechtsgrundlage für behördliche Gebühren und Auslagen bei vorläufigen Maßnahmen werden angepasst, um vorläufige Maßnahmen zu erfassen. Diese werden kostenmäßig endgültigen Maßnahmen gleichgestellt, da der Arbeits- und Prüfaufwand vergleichbar ist.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Die Ordnungswidrigkeitenvorschrift wird ergänzt, um - wie bereits bei endgültiger Entziehung des Sportbootführerscheins - eine Verletzung der Pflicht, den Sportbootführerschein zu übergeben, zu sanktionieren.
3. Zu Artikel 3 - Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
§ 13 der Sportseeschifferscheinverordnung betrifft den endgültigen Entzug von auf dem Sportbootführerschein See aufbauenden Sportbootführerscheinen. Die Norm ist um die Rechtsfolgen vorläufiger Maßnahmen zu ergänzen.
Nach Entziehung eines Sportbootführerscheines oder nach einem Fahrverbot kann der Inhaber eines Sportküstenschifferscheines, Sportseeschifferscheines oder Sporthochseeschifferscheines nach bisherigem Recht gleichwohl am Verkehr mit Sportbooten teilnehmen. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der Entziehung der vorläufigen Maßnahme. Daher ist eine entsprechende Regelung erforderlich.
Insbesondere bei der vorläufigen Sicherstellung des Sportbootführerscheines ist auch die vorläufige Sicherstellung des Sportküstenschifferscheines, Sportseeschifferscheines oder Sporthochseeschifferscheines aus den gleichen Gründen notwendig, um eine Umgehung durch Nutzung eines anderen Führerscheins zu vermeiden. Damit werden jedoch - wie bislang auch - hoheitliche Maßnahmen, insbesondere Sicherstellungen, nach dieser Verordnung nicht auch außerhalb des Küstenmeers ausgeübt.
4. Zu Artikel 4 - Inkrafttreten
Die zustimmungspflichtige Änderungsverordnung tritt am ersten Tag des Folgemonats nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 891:
Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften - Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in der Berufs- und Freizeitschifffahrt
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden zwei Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt sowie eine Informationspflicht der Verwaltung geändert. Für den Bereich der Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |