Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte für Bund, Länder und Gemeinden

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

2. Vollzugsaufwand:

E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 29. April 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom ...

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert durch Artikel 523 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See

Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung

§ 13 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2008 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr,
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Bau und Stadtentwicklung

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel

II. Finanzielle Auswirkungen

III. Folgenabschätzung

Es entstehen für die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Länder und Gemeinden sind von der Verordnung nicht betroffen. Auswirkungen für die sozialen Sicherungssysteme bestehen nicht. Die Verordnung ist mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

IV. Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1 - Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

Die Begründung folgt in Abweichung von der zahlenmäßigen Reihenfolge der Änderungen aus Gründen des Sachzusammenhangs den Gebieten Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs einerseits, weitere Umsetzung des STCW-Übereinkommens andererseits.

a) Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs (§§ 24 bis 24c, Änderungsbefehl Nr. 5)

§ 24 Ruhen des Befähigungszeugnisses

Einführung Die Rechtsverordnung unterscheidet zwischen der Erlaubnis als materielle Berechtigung einerseits, dem Befähigungsnachweis als dem Nachweis der Erlaubnis andererseits. Die vorläufigen Maßnahmen knüpfen an den Befähigungsnachweis an.

Jeder Inhaber einer Erlaubnis im Schiffsverkehr muss bereits nach geltendem Recht zuverlässig - als Teil seiner Eignung - sein. Aus Alkoholfahrten kann sich im Einzelfall bereits nach bisherigem Recht die fehlende Zuverlässigkeit ergeben. Diese kann einen Entzug der Erlaubnis nach den §§ 8 und 23 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung rechtfertigen.

Bislang ist nur der endgültige Entzug geregelt. Es besteht jedoch ein Bedürfnis zu vorläufigen Maßnahmen. Mit den Mitteln des Verwaltungsrechts soll zeitnah auf die Wirkung berauschender Mittel reagiert werden können, um die Weiterfahrt in deutschen Gewässern zu vermeiden und somit die ausgehende Gefahr unmittelbar einzudämmen. Entsprechend ist die Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Seeaufgabengesetzes 2008 dahingehend erweitert worden, dass auch das Verfahren, nach dem Befähigungsnachweise und Erlaubnisse von Führern von Wasserfahrzeugen vorläufig ruhen und Urkunden (Befähigungsnachweise) vorläufig sichergestellt werden können.

Das Grundmodell lehnt sich an die bisherigen tatsächlichen Abläufe bei Alkoholfällen an, um zusätzliche Belastungen von Behörden und Betroffenen zu vermeiden und das Verfahren zeitlich nicht zu strecken. Regelmäßig wird die Wasserschutzpolizei (oder eine andere schifffahrtspolizeiliche Vollzugsbehörde) in Vollzugshilfe (§ 24b Abs. 2) in Alkoholfällen den Betroffenen anhalten und befragen sowie bei Verdachtsmomenten auf Rauscheinfluss (Prognose eines später wahrscheinlichen Ruhens) das Befähigungszeugnis vorläufig sicherstellen, § 24a Abs. 1. Nach vorläufiger Sicherstellung wird das Befähigungszeugnis an die zuständige Behörde zur Prüfung des Ruhens (§ 24 Abs. 1) oder einer vorläufigen Fahruntersagung (§ 24 Abs. 5) weiter geleitet. Bei reinen Alkoholfahrten ist dies das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), bei Fahrten mit Unfallereignis die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest. Dies entspricht der bereits geübten Praxis. Wird kein Ruhen angeordnet, wird das Befähigungszeugnis zurück gegeben. Wird ein Ruhen oder eine vorläufige Fahruntersagung angeordnet, erfolgt eine entsprechende amtliche Verwahrung oder Kenntlichmachung. Dann liegt auch die Einleitung eines Verfahrens zum endgültigen Entzug nach § 23 nahe.

Nicht Teil der Rechtsverordnung sind Fragen der Datenerfassung und des Datenaustauschs über rauschbedingte Auffälligkeiten. Nach dem geltenden § 9f Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes kann die Anordnung des Ruhens eines Befähigungsnachweises (Berufspatent) bei von deutschen Behörden ausgestellten Nachweisen in das Seeleute-Befähigungsverzeichnis eingetragen werden. International werden in der Berufsschifffahrt bereits jetzt ausländische Schifffahrtsverwaltungen über Alkoholauffälligkeiten ihrer Staatsangehörigen unterrichtet, um dort bei Bedarf Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinausgehende Maßnahmen der Datenerfassung und des -abrufs sind zu prüfen, sobald praktische Erfahrungen gesammelt wurden; sie bedürften im Regelfall einer parlamentsgesetzlichen Regelung im Seeaufgabengesetz.

Absatz 1

Satz 1 regelt das Ruhen des Befähigungszeugnisses. Zuständig für die Prüfung ist die Behörde nach § 24b Abs. 1. Notwendig für die Prognose bei der Ermessensentscheidung der Behörde ist ein hinreichender Verdacht. Dies bedeutet nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, dass der Verdacht begründet und anhand objektiver Merkmale darlegbar ist. Das Befähigungszeugnis kann auch befristet ruhen; die Befristung ist eine Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes.

Satz 2 stellt eine Regelvermutung auf, woraus sich ein Verdacht fehlender Zuverlässigkeit ergibt, die die Anordnung des Ruhen begründet Zwei Alternativen sind zu unterscheiden: Die rauschbedingte Unfähigkeit, das Schiff zu führen einerseits, die Schadensmitwirkung, insbesondere Unfallbeteiligung, nach dem Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz andererseits. Beide setzen Rauscheinfluss voraus.

Die erste Alternative lehnt sich an § 2 Abs. 3 der Sportbootführerscheinverordnung-See an. Bei dieser Alternative muss die Fahrunfähigkeit rausch-, aber nicht alkoholbedingt sein. Andere berauschende Mittel können insbesondere Drogen darstellen. Zur Fähigkeit, ein Schiff zu führen, ist ergänzend auf die Formulierung in § 315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches hinzuweisen, die weitergehend von "Fahrzeug" spricht. Eine reine Alkoholfahrt, die sich nicht in objektiven Anhaltspunkten wie insbesondere Navigations- und Fahrunsicherheiten oder Promillemessungen ausdrückt, genügt für die erste Alternative nicht, um für sich allein den Verdacht fehlender Zuverlässigkeit zu erzeugen. Alkoholgewöhnte Personen mit gegebenenfalls nur geringen Ausfallerscheinungen sind damit aber nicht aus dem Anwendungsbereich ausgenommen, wenn sich die rauschbedingte Fahruntüchtigkeit gerade aus der hohen Alkoholisierung (Promillemessung) ergibt. Hingegen ist es für diese Alternative nicht notwendig, dass das Schiff an einem schaden- oder gefahrverursachenden Ereignis mitwirkt.

Bei der zweiten Alternative wird der Einfluss berauschender Mittel ebenfalls verlangt, statt der Fahrunfähigkeit jedoch die Mitwirkung an einem schaden- oder gefahrverursachenden Vorkommnis. Einer Feststellung der Fahrunfähigkeit bedarf es bei dieser Alternative nicht mehr.

Absatz 2

Dieser Absatz stellt klar, dass die Anordnung des Ruhens in Ausnahmefällen beschränkt sein kann. Nach den Umständen des Einzelfalls kann die Prognose, dass ein Verdacht fehlender Zuverlässigkeit besteht, örtlich oder nach Schiffsart begrenzt sein. Hierfür müssen jedoch für die Behörde konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuverlässigkeit für andere Arten von Schiffen und bestimmte Seeschifffahrtsstraßen weiter besteht. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird dies nicht der Regelfall, sondern atypisch sein.

Absatz 3

Die Anordnung des Ruhens muss - bei Rückgabe des Befähigungsnachweises - eingetragen werden, um das Ruhen nach außen, etwa für Kontrollen in deutschen Gewässern, kenntlich zu machen.

Unterschieden wird zwischen in- und ausländischen Befähigungszeugnissen. Bei ausländischen Befähigungszeugnissen ist Aussteller regelmäßig keine deutsche Behörde; zudem sind Eintragungen in das Dokument selbst teils - im Falle ständiger Veränderung - nicht vorgesehen oder - etwa bei Chipkarten - nicht ohne weiteres möglich.

Satz 1 bildet diese Unterschiede ab, indem die amtliche Verwahrung nur für von deutschen Behörden ausgestellte Befähigungszeugnisse vorgesehen wird. Während der amtlichen Verwahrung bedarf es keiner Eintragung, da der Befähigungsnachweis ohnehin dem Inhaber für Kontrollen nicht vorliegt. Die Staatsangehörigkeit des Inhabers spielt keine Rolle. Auch ausländische Staatsangehörige können deutsche Befähigungszeugnisse haben, während umgekehrt Deutsche auch ausländische Befähigungszeugnisse erwerben können.

Eine Besonderheit liegt vor, sofern für ein ausländisches Befähigungszeugnis ein Anerkennungsvermerk besteht. In Verbindung mit der Verweisung in Absatz 6 sind diese Anerkennungsvermerke mit inländischen Befähigungszeugnissen gleich zu behandeln, können zur Eintragung in amtliche Verwahrung gegeben werden.

Satz 2 betrifft ausländische Befähigungszeugnisse ohne Anerkennungsvermerk. Diese sind ebenfalls der Behörde zu übergeben. Eine physikalische Veränderung des Dokumentes durch eine Eintragung wird dort häufig nicht vorgesehen sein. Statt einer Eintragung genügt daher ein Vermerk. Dieser kann - je nach Befähigungsnachweis - außer durch Eintragung auch z.B. durch einen Aufkleber auf eine Chipkarte oder durch ein gesondertes Dokument praktikabel erfolgen.

Satz 3 regelt den Fall, dass der Behörde das Befähigungszeugnis - in- oder ausländisch - bereits vorliegt, insbesondere in Folge vorläufiger Sicherstellung nach § 24a. Dann bedarf es logisch keiner weiteren Übergabe.

Absatz 4

Absatz 4 bestimmt, wann das Ruhen aufzuheben ist.

Nach Satz 1 ist dies der Fall, wenn der Inhaber anhand objektiver Anhaltspunkte nicht mehr unzuverlässig ist oder kein Verfahren zum endgültigen Entzug oder zur endgültigen Beschränkung eingeleitet wurde. Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen kann auch der Betroffene selbst die Aufhebung beantragen. Eine zeitliche Vorgabe besteht nicht.

Nach Satz 2 ist Rechtsfolge regelmäßig die Löschung der Eintragung oder des Vermerks nach Absatz 3, sowie die Rückgabe des Befähigungszeugnisses.

Absatz 5

Das Ruhen kann von einer vorläufigen Fahruntersagung von bis zu drei Monaten begleitet werden.

Begrifflich wird von Fahruntersagung gesprochen, um eine Verwechslung mit dem strafrechtlichen sowie dem sportbootrechtlichen Fahrverbot zu vermeiden.

Es handelt sich um eine vorläufige Maßnahme im Vorfeld einer endgültigen Fahruntersagung. Dies ergänzt eine vorläufige Sicherstellung nach § 24a. Anders als diese Sofortmaßnahme wird die vorläufige Fahruntersagung aber regelmäßig zeitlich später liegen, da die Behörde zuvor die Voraussetzungen des Ruhens prüfen muss.

Diese Maßnahme ist auf Inhaber ausländischer Befähigungszeugnisse und Erlaubnisse zu beschränken. Zwar sieht die Verordnung auch hier - wie bei inländischen Befähigungszeugnissen - die Möglichkeit des Ruhens grundsätzlich vor. Insoweit ist die Fahruntersagung eine Alternative zum Ruhen. Diese Alternative benötigen inländische Zeugnisse nicht, da bei inländischen Befähigungszeugnissen - durch eine vorläufige Sicherstellung und die Eintragung des Ruhens - ein unmittelbarer Zugriff auf das Befähigungszeugnis durch eine deutsche Behörde stets möglich ist. Bei ausländischen Befähigungszeugnissen und Erlaubnissen ist dies jedoch nur eingeschränkt der Fall, aus praktischen Gründen oder, weil die Reichweite und Gültigkeit eines solchen Zeugnisses nicht zeitnah ermittelbar ist. Daher ist für solche Fälle mit der vorläufigen Fahruntersagung eine nicht eintragungsabhängige Maßnahme vorzusehen.

Satz 1 ermächtigt die nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 24b zuständige Behörde zur vorläufigen Fahruntersagung.

Satz 2 berechtigt zur Eintragung in das ausländische Befähigungszeugnis, macht dies jedoch nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung. Vergleichbar spricht § 24 Abs. 7 der Binnenschifferpatentverordnung davon, ob der Eintrag "möglich" ist.

Satz 3 setzt der Fahruntersagung eine zeitliche Grenze von drei Monaten.

Absatz 6 Absatz 6 behandelt den Fall, dass ein ausländisches Befähigungszeugnis mit einem deutschen Anerkennungsvermerk versehen ist. Dies rechtfertigt eine Gleichbehandlung mit inländischen Befähigungszeugnissen, was durch eine Verweisungskette erreicht wird.

§ 24a Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen

Absatz 1

Die vorläufige Sicherstellung erfolgt als Sofortmaßnahme im Vorfeld des Ruhens. In der Praxis wird die Wasserschutzpolizei (oder eine andere schifffahrtspolizeiliche Vollzugsbehörde) die vorläufige Sicherstellung, bei Bedarf nach telefonischem Kontakt mit der ständig erreichbaren Verkehrszentrale, durchführen. Die zuständigen Behörden ergeben sich aus § 24b. Erfasst sind in- und ausländische Befähigungszeugnisse. Nach einer Prognose muss die Anordnung des Ruhens hinreichend wahrscheinlich sein (siehe § 24 Abs. 1).

Absatz 2

Damit die zuständige Behörde (§ 24b Abs. 1) die Anordnung des Ruhens sowie - bei ausländischen Befähigungszeugnissen - ein vorläufiges Fahrverbot prüfen kann, bedarf es der Übergabe des Befähigungszeugnisses.

Absatz 3

Absatz 3 regelt die Rechtsfolge, wenn das Ruhen nicht angeordnet wird (Satz 1) oder angeordnet wird (Satz 2).

Ordnet nach Satz 1 die zuständige Behörde (§ 24b Abs. 1) das Ruhen nicht unverzüglich an, ist das Befähigungszeugnis zurückzugeben. Wegen der Eingriffsintensität ist eine Entscheidung über das Ruhen ohne schuldhaftes Zögern einzuholen, ohne eine feste Frist festzulegen.

Satz 2 regelt den umgekehrten Fall, dass das Ruhen angeordnet wird; § 24 Abs. 3 Satz 3 und das hieraus folgende Verfahren sind anwendbar.

§ 24b Zuständige Behörde

§ 24b bestimmt die Begriffe zuständige Behörde (Absatz 1) sowie Schifffahrtspolizeibehörde (Absatz 2). Die Zuständigkeit richtet sich nach der betroffenen Maßnahme, Ruhen oder vorläufige Fahruntersagung (§§ 24, 24b Abs. 1) einerseits, der vorläufigen Sicherstellung als Erstmaßnahme der Schifffahrtspolizeibehörde andererseits (§§ 24a, 24b Abs. 2).

Absatz 1

Die zuständige Behörde entscheidet über das Ruhen des Befähigungszeugnisses sowie eine vorläufige Fahruntersagung. Die Zuständigkeit knüpft aus Praktikabilitäts- und Beschleunigungsgründen an die Zuständigkeit in nachfolgenden Verfahren als "Hauptverfahren" an. Wird insbesondere das Ruhen angeordnet, muss der Betroffene auch mit dem endgültigen Entzug des Befähigungszeugnisses oder einer endgültigen Fahruntersagung in einem Anschlussverfahren rechnen. Derzeit entzieht das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Befähigungszeugnisse nach folgenlosen Trunkenheitsfahrten (§ 23), während die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest als Vorprüfstelle nach § 22 Abs. 1 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (SUG) bei Vorkommnissen nach § 1 Abs. 2 SUG bei alkoholbedingt fahruntauglichen Patentinhabern zuständig ist. Diese Zuständigkeit im Anschlussverfahren soll sich auch bei vorläufigen Maßnahmen abbilden. Eine entsprechende Unterscheidung beider Sachverhalte bietet bereits die Ruhensprognose nach § 24 Abs. 1 Satz 2. Entsprechend ist in Absatz 1 die Zuständigkeit zwischen dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (rauschbedingte Fahrunfähigkeit, siehe § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) sowie der Wasser- und Schifffahrtdirektion Nordwest (rauschbedingtes Vorkommnis, siehe § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) aufgeteilt.

Aufgrund der zwar im Einzelfall folgenschweren, aber zahlenmäßig geringen Fälle ist damit keine spürbare Mehrbelastung der Behörde verbunden.

Absatz 2

Absatz 2 definiert im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen den Begriff der Schifffahrtspolizeibehörde und den der Vollzugshilfe, insbesondere durch die Wasserschutzpolizei (oder eine andere schifffahrtspolizeiliche Vollzugsbehörde), die regelmäßig den ersten Zugriff haben wird.

§ 24c Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Ein Patentinhaber kann im Einzelfall mehrfach rauschbedingt auffällig geworden sein.

Satz 1 ist eine Unberührbarkeitsklausel. Die vorläufigen Maßnahmen ergänzen bestehende Maßnahmen, verhindern diese nicht.

Satz 2 bedeutet eine übergreifende Geltung von Fahruntersagungen. Ist einem Patentinhaber etwa bereits die Führung eines Sportboots untersagt, soll sich dies auch auf seine berufliche Tätigkeit als Patentinhaber - für die Dauer der Untersagung - auswirken. Denn dann besteht ein Verdacht fehlender Zuverlässigkeit im Sinne von § 24 Abs. 1. Ein solches Verbot wirkt allseitig.

b) Weitere Umsetzung des STCW-Übereinkommens (§§ 18b, 18c, 18f, 21, 25, 31, Änderungsbefehle Nummern 1. bis 4. sowie 6. und 7.)

Zu § 18b und § 18c

Die Änderungen - wie bei § 31 - dienen der Rechtsbereinigung im Hinblick auf zeitlich abgelaufene Übergangsfristen.

Zu § 18f

Der neue § 18f Absatz 1 setzt die Anforderungen von Kapitel VI, Regel VI/5 des internationalen STCW-Übereinkommens um und legt die zusätzlichen Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff fest.

Zu § 21

Der neue Satz 2 in § 21 Absatz 6 dient der Klarstellung, dass der in Absatz 6 normierte Auffangtatbestand im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sich auch auf die gegebenenfalls in Anlage II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen aufgeführten Schifffahrtsberufe bezieht.

Zu § 25

§ 25 wird um Absatz 4 ergänzt und regelt, dass auch der nach § 2 Absatz 3 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen erforderliche medizinische Wiederholungslehrgang für den Fortbestand der Befähigung notwendig ist.

Zu § 31

Die in dieser Vorschrift vorgesehene Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2002 ist abgelaufen und daher nicht mehr erforderlich. Sie wird ersatzlos gestrichen.

2. Zu Artikel 2 - Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See § 8b Ruhen der Fahrerlaubnis

Vorbemerkung Im Sportbootbereich werden die vorläufigen Maßnahmen vorgesehen, die auch im professionellen Bereich (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung) eingeführt werden. Auf die dortigen Erläuterungen wird verwiesen. In den Einzelerläuterungen sollen nur noch die Unterschiede zur dortigen Regelung aufgezeigt werden.

Vorhanden ist im Sportbootrecht See die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie das Fahrverbot (§ 8a). Beide Maßnahmen bleiben unverändert bestehen, sind aber nicht Sofortmaßnahmen im Sinne des nunmehr eingeführten Instrumentariums. Zwar kann ein befristetes Fahrverbot ebenfalls rasch verhängt werden und ähnlich einer Sofortmaßnahme wirken. Somit kann ein Teil der hier betroffenen Fälle auch über ein befristetes Fahrverbot statt eines Ruhens oder einer vorläufigen Fahruntersagung abdeckt werden.

Gleichwohl ist eine Regelung des Ruhens der Fahrerlaubnis und des vorläufigen Fahrverbots als zusätzliche Maßnahme sinnvoll. Alle vorläufigen Maßnahmen benötigen eine Ruhensprognose. Dies gilt insbesondere auch für die vorläufige Sicherstellung, eine im Sportbootrecht noch nicht vorhandene, zur Durchsetzung sinnvolle Maßnahme. Daher ist das Ruhen als Maßnahme ohnehin bereits aus dem Grund der Ruhensprognose vorzusehen, um die Gesamtsystematik der vorläufigen Maßnahmen mit dem Grundmodell der Ruhensprognose nach § 8b Abs. 1 zu wahren. Die Verwaltung hat insoweit die Wahl der geeigneten Maßnahme. Sie kann geeignete Fälle weiterhin mit einem befristeten Fahrverbot regeln, aber alternativ auf die Instrumente des Ruhens oder der vorläufigen Fahruntersagung zurückgreifen.

Abweichungen ergeben sich insbesondere in der Begrifflichkeit. So wird nicht von Befähigungszeugnissen gesprochen, sondern von Sportbootführerscheinen, wie es der Verordnung entspricht. Befähigungszeugnisse gibt es in der Verordnung begrifflich ebenfalls, sie beschränken sich jedoch - wie in der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - auf Berufspatente. Zudem wird statt auf Schiffe auf Sportboote Bezug genommen.

Absatz 1

Absatz 1 entspricht sinngemäß § 24 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 begrenzt sich auf den Führer des Sportboots, da eine Erfassung einer alkoholisierten Besatzung in der Freizeitschifffahrt nicht erforderlich erscheint. Die Mitwirkung der Sportbootbesatzung ist mit den Tätigkeiten einer Besatzung bei Kauffahrteischiffen funktionell nicht vergleichbar.

Absätze 2 bis 5

Absätze 2 bis 5 entsprechen den jeweiligen Absätzen in § 24 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung.

Einer Entsprechung von § 24 Abs. 6 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung bedarf es nicht, da es im Sportbootrecht keine entsprechenden Anerkennungsvermerke ausländischer Befähigungsnachweise gibt.

Für die Gastregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der Sportbootführerscheinverordnung-See bedarf es keiner Regelung im Bereich vorläufiger Maßnahmen. Hier fehlt es an einem Sportbootführerschein, der vorläufig sicher gestellt oder dessen Ruhen angeordnet werden könnte. Es genügt hier bisheriges Recht, nach dem gemäß § 8a ein Fahrverbot ausgesprochen werden kann.

Absatz 6

Ein Berufspatent (Befähigungszeugnis) nach § 3 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung befähigt ebenfalls zum Führen eines Sportboots. Dieses kann bei rauschbedingter Auffälligkeit ebenfalls Gegenstand vorläufiger Maßnahmen sei.

§ 8c Vorläufige Sicherstellung von Sportbootführerscheinen

Die Regelung entspricht - bis auf begriffliche Anpassungen - § 24a der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Zu Absatz 4 siehe die Erläuterung zu § 8b Absatz 6.

§ 8d Zuständige Behörde

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Zuständigkeit für Anschlussmaßnahmen (Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot). Bei der Entscheidung über das Ruhen bestehen Unterschiede zur Regelung in der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung.

Absatz 1

Nach der Sportbootführerscheinverordnung-See ist die zuständige Behörde für die Entziehung von Sportbootführerscheinen und für die Verhängung von Fahrverboten zentral die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest. Diese Regelung soll bereits im Vorfeld für vorläufige Maßnahmen gelten; entsprechend ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest auch hier zuständig. Eine Zuständigkeit anderer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie besteht - anders als unter der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - nicht. Soweit in der Praxis die Einbindung von nach § 7 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes beliehenen Sportbootverbänden sinnvoll ist, kann dies durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion erfolgen.

Absatz 2

Diese Bestimmung zur Zuständigkeit der Schifffahrtspolizeibehörde sowie zur Vollzugshilfe entspricht § 24b Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung.

Absatz 3

Siehe die Erläuterung zu § 8a Abs. 6.

§ 8e Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Diese Vorschrift entspricht § 24c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung.

§ 10 Kosten

Die Rechtsgrundlage für behördliche Gebühren und Auslagen bei vorläufigen Maßnahmen werden angepasst, um vorläufige Maßnahmen zu erfassen. Diese werden kostenmäßig endgültigen Maßnahmen gleichgestellt, da der Arbeits- und Prüfaufwand vergleichbar ist.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Die Ordnungswidrigkeitenvorschrift wird ergänzt, um - wie bereits bei endgültiger Entziehung des Sportbootführerscheins - eine Verletzung der Pflicht, den Sportbootführerschein zu übergeben, zu sanktionieren.

3. Zu Artikel 3 - Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung

§ 13 der Sportseeschifferscheinverordnung betrifft den endgültigen Entzug von auf dem Sportbootführerschein See aufbauenden Sportbootführerscheinen. Die Norm ist um die Rechtsfolgen vorläufiger Maßnahmen zu ergänzen.

Nach Entziehung eines Sportbootführerscheines oder nach einem Fahrverbot kann der Inhaber eines Sportküstenschifferscheines, Sportseeschifferscheines oder Sporthochseeschifferscheines nach bisherigem Recht gleichwohl am Verkehr mit Sportbooten teilnehmen. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der Entziehung der vorläufigen Maßnahme. Daher ist eine entsprechende Regelung erforderlich.

Insbesondere bei der vorläufigen Sicherstellung des Sportbootführerscheines ist auch die vorläufige Sicherstellung des Sportküstenschifferscheines, Sportseeschifferscheines oder Sporthochseeschifferscheines aus den gleichen Gründen notwendig, um eine Umgehung durch Nutzung eines anderen Führerscheins zu vermeiden. Damit werden jedoch - wie bislang auch - hoheitliche Maßnahmen, insbesondere Sicherstellungen, nach dieser Verordnung nicht auch außerhalb des Küstenmeers ausgeübt.

4. Zu Artikel 4 - Inkrafttreten

Die zustimmungspflichtige Änderungsverordnung tritt am ersten Tag des Folgemonats nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 891:
Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften - Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in der Berufs- und Freizeitschifffahrt

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden zwei Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt sowie eine Informationspflicht der Verwaltung geändert. Für den Bereich der Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter