Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 zu dem o.g. Gesetzentwurf Folgendes mitgeteilt:
Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates vom 25. September 2015 wurde der im Betreff genannte Gesetzentwurf mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 438/15 (PDF) ). Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zu dem Gesetzentwurf konnte seinerzeit in der Kabinettvorlage nicht mehr berücksichtigt werden. Daher wurde sie in der heutigen Kabinettsitzung nachträglich zur Kenntnis genommen.
Ich bitte Sie daher, die anliegende Stellungnahme des Normenkontrollrates im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen erhoben. Er hat den jährlichen Erfüllungsaufwand der Wirtschaft korrekt, jedoch abweichend vom Gesetzentwurf der Bundesregierung berechnet. Den Berechnungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung liegt versehentlich ein zu niedrig bemessener Stundensatz für die Tätigkeit von Sachverständigen (fälschlicherweise 51,40 Euro statt 52,40 Euro) zugrunde.
Die entsprechenden Berechnungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung sind daher im Vorblatt (Abschnitt E.2 - Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, S. 3) sowie im Allgemeinen Teil der Begründung (Abschnitt VI. Nummer 4 Buchstabe b - Wirtschaft, S. 7, 8) wie aus der Anlage ersichtlich zu berichtigen.
Damit den Beratungen im Bundesrat und im Deutschen Bundestag die korrekten Angaben zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft zugrunde gelegt werden können, bitte ich Sie, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3351:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürger | geringe Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 517.450 Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | keine Auswirkungen |
Verwaltung | keine Auswirkungen |
One in, one out - Regel | Im Sinne One in, one out - Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von 517.450 Euro dar. |
Das Ressort hat den zu erwartenden Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Mit dem vorliegenden Regelungsentwurf, das der One in, one out - Regel unterfällt, will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) u.a.
- - ein Anhörungsrecht der Parteien bei der Auswahl von Sachverständigen durch das Prozessgericht einführen,
- - eine Pflicht des Sachverständigen zur Prüfung von Befangenheitsgründen sowie zur Mitteilung von Arbeitsüberlastung begründen,
- - die Bestellung des Sachverständigen mit einer Fristsetzung zur Übermittlung des Gutachtens verbinden.
Grundlage des im Koalitionsvertrag vorgesehenen Regelungsvorhabens sind öffentlich geäußerte Bedenken gegen die Neutralität gerichtlich bestellter Sachverständiger sowie gegen die Qualität von Gutachten und die Dauer ihrer Erstellung außerhalb der Strafgerichtsbarkeit.
Den Bürgerinnen und Bürgern (Prozessbeteiligten) kann geringfügiger Erfüllungsaufwand in den Fällen entstehen, in denen sie zu der Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht Stellung nehmen.
Den Sachverständigen (Wirtschaft) entsteht Erfüllungsaufwand dadurch, dass sie etwaige Befangenheitsgründe und Arbeitsüberlastung dem Gericht mitteilen müssen. Diesen Erfüllungsaufwand hat das Ressort auf der Grundlage einerseits der Statistiken zu Verfahren, Beweisterminen und Sachgebieten sowie andererseits des Leitfadens ermittelt: Bei einer statistischen Gesamtzahl von 395.000 Sachverständigengutachten pro Jahr schätzt das BMJV die Menge der anzeigepflichtigen Fälle auf 5 Prozent, sodass von 19.750 Mitteilungen jährlich auszugehen ist. Für die Erstellung der Mitteilung durch den Sachverständigen legt das Ressort einen Zeitaufwand von 30 Minuten und den Lohnkostensatz im Abschnitt M der Leitfaden-Tabelle (freiberufliche Dienstleistungen) zu Grunde. Hieraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand von 517.450 Euro ("In" im Sinne der One in, one out-Regel).
Die Einschätzung des BMJV ist nachvollziehbar. Der Nationale Normenkontrollrat macht daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Hahlen
Vorsitzender Berichterstatter
Austauschseite
Mehrfachbestellungen von Sachverständigen und Verfahrensverzögerungen vermieden werden können.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz führt zu einem geringfügig höheren Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Pflichten des Sachverständigen werden durch die obligatorische Überlastungsanzeige und die obligatorische Mitteilung von Befangenheitsgründen in geringem Maße erweitert. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die der Wirtschaft aus den erweiterten Pflichten des Sachverständigen erwachsenden Bürokratiekosten werden auf jährlich 517 450 Euro geschätzt. Die Anzahl der mündlichen und schriftlichen Sachverständigengutachten in Verfahren vor den Zivil-, Arbeits-, Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in FamFG-Verfahren wird statistisch nicht erfasst. Auf Grundlage der Statistiken zu der Anzahl der Verfahren, der Beweistermine und der Sachgebiete wird die Anzahl der gerichtlichen Sachverständigengutachten in diesen Gerichtsbarkeiten auf jährlich 300 000 geschätzt, davon 30 000 in Zivil-, Arbeits-, Finanz- und Verwaltungsgerichtsverfahren sowie 270 000 in FamFG-Verfahren.
Vor den Sozial- und Landessozialgerichten wurde im Jahr 2013 in rund 48 700 der erledigten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren ein mündliches oder schriftliches Gutachten erstattet, in etwa 22 500 Verfahren wurden mehrere Gutachten eingeholt (Statistisches Bundesamt, Rechtspflege - Sozialgerichte, Fachserie 10 Reihe 2.7, 2013, S. 22, 50). Die Gesamtzahl der Gutachten in sozialgerichtlichen Verfahren wird deshalb auf jährlich 95 000 geschätzt.
Insgesamt gelangt man somit zu einer Gesamtzahl von 395 000
Sachverständigengutachten pro Jahr. Zusätzliche Informationspflichten durch das Gesetz, insbesondere bei Interessenkonflikten oder Überlastungen, werden sich schätzungsweise in 5 Prozent aller Fälle ergeben, so dass von 19 750 Anzeigen von Sachverständigen jährlich auszugehen ist. Der Zeitaufwand für die Erstattung einer Anzeige wird durchschnittlich auf eine halbe Stunde geschätzt. Legt man gemäß der Lohnkostentabelle Wirtschaft, Qualifikationsniveau im Wirtschaftsabschnitt M "Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen" einen Stundensatz von 52,40 Euro zugrunde, entstehen pro Fall Kosten von 26,20 Euro, insgesamt also jährlich Kosten von schätzungsweise 517 450 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz führt zu keinem höheren Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Soweit die Verwaltung Partei oder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens ist, besteht keine Verpflichtung, im Rahmen der Anhörung zur Person des Sachverständigen Stellung zu nehmen. Die Anhörung kann je nach den Umständen des Einzelfalls mit verfahrensleitenden Maßnahmen des Gerichtes verbunden werden oder in einem Gerichtstermin erfolgen.
F. Weitere Kosten
Das Gesetz führt zu einer geringfügigen - nicht näher bezifferbaren - Verringerung des Aufwands der Gerichte. Zwar kann durch die regelmäßige Anhörung der Parteien bzw. der Beteiligten vor Ernennung des Sachverständigen, durch die Prüfung und Begründung der Erfüllung der Qualifikationsanforderungen und durch die verstärkte Überwachung der zügigen Erstattung des Gutachtens zusätzlicher, nicht näher bezifferbarer Aufwand entstehen. Dem steht jedoch eine erhebliche, nicht näher bezifferbare Aufwandsersparnis
Austauschseite
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz führt zu einem geringeren Verwaltungsaufwand für die Gerichte. Zwar kann ein geringer zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch die regelmäßige Anhörung der Parteien vor Ernennung des Sachverständigen, die Prüfung und Begründung der Erfüllung der Qualifikationsanforderungen und die verstärkte Überwachung der zügigen Erstattung des Gutachtens entstehen. Dem steht jedoch eine erhebliche Aufwandsersparnis gegenüber, die sich aus der Vermeidung von Streit um den ernannten Sachverständigen, Mehrfachbestellungen von Sachverständigen und der beschleunigten Verfahrensführung ergibt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er trägt insbesondere zur Ressourcenschonung im Bereich des gerichtlichen Sachverständigenwesens bei.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht ersichtlich.
4. Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger
Das Gesetz führt zu keinem höheren Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Insbesondere sind die Parteien bzw. die Beteiligten nicht verpflichtet, im Rahmen der Anhörung zur Person des Sachverständigen Stellung zu nehmen.
b) Wirtschaft
Das Gesetz führt zu einem geringfügig höheren Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Pflichten des Sachverständigen werden durch die obligatorische Überlastungsanzeige und die obligatorische Mitteilung von Befangenheitsgründen in geringem Maße erweitert.
Die der Wirtschaft aus den erweiterten Pflichten des Sachverständigen erwachsenden Bürokratiekosten werden auf jährlich 517 450 Euro geschätzt. Die Anzahl der mündlichen und schriftlichen Sachverständigengutachten in Verfahren vor den Zivil-, Arbeits-, Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in FamFG-Verfahren wird statistisch nicht erfasst. Auf Grundlage der Statistiken zu der Anzahl der Verfahren, der Beweistermine und der Sachgebiete wird die Anzahl der gerichtlichen Sachverständigengutachten in diesen Gerichtsbarkeiten auf jährlich 300 000 geschätzt, davon 30 000 in Zivil-, Arbeits-, Finanz- und Verwaltungsgerichtsverfahren sowie 270 000 in FamFG-Verfahren.
Vor den Sozial- und Landessozialgerichten wurde im Jahr 2013 in rund 48 700 der erledigten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren ein mündliches oder schriftliches Gutachten erstattet, in etwa 22 500 Verfahren wurden mehrere Gutachten eingeholt (Statistisches Bundesamt, Rechtspflege - Sozialgerichte, Fachserie 10 Reihe 2.7, 2013, S. 22, 50). Die Gesamtzahl der Gutachten in sozialgerichtlichen Verfahren wird deshalb auf jährlich 95 000 geschätzt.
Insgesamt gelangt man somit zu einer Gesamtzahl von 395 000 Sachverständigengutachten pro Jahr. Zusätzliche Informationspflichten durch das Gesetz, insbesondere bei Interessenkonflikten oder Überlastungen, werden sich schätzungsweise in 5 Prozent aller Fälle ergeben, sodass von 19 750 Anzeigen von Sachverständigen jährlich auszugehen ist. Der Zeitaufwand für die Erstattung einer Anzeige wird durchschnittlich auf eine halbe Stunde geschätzt. Legt man gemäß der Lohnkostentabelle Wirtschaft, Qualifikationsniveau im Wirtschaftsabschnitt M "Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen" einen Stundensatz von 52,40 Euro zugrunde, entstehen pro Fall Kosten von 26,20 Euro, insgesamt also jährlich Kosten von schätzungsweise 517 450 Euro.
c) Verwaltung
Das Gesetz führt zu keinem höheren Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Soweit die Verwaltung Partei oder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens ist, besteht keine Verpflichtung, im Rahmen der Anhörung zur Person des Sachverständigen Stellung zu nehmen. Die Anhörung kann je nach den Umständen des Einzelfalls mit verfahrensleitenden Maßnahmen des Gerichtes verbunden werden oder in einem Gerichtstermin erfolgen.
5. Weitere Kosten
Das Gesetz führt zu einer geringfügigen Verringerung des Aufwands der Gerichte. Zwar kann durch die regelmäßige Anhörung der Parteien bzw. der Beteiligten vor Ernennung des Sachverständigen, durch die Prüfung und Begründung der Erfüllung der Qualifikationsanforderungen und durch die verstärkte Überwachung der zügigen Erstattung des Gutachtens zusätzlicher, nicht näher bezifferbarer Aufwand entstehen. Dem steht jedoch eine erhebliche, nicht näher bezifferbare Aufwandsersparnis gegenüber, die sich aus der Vermeidung von Streit um den ernannten Sachverständigen, von Mehrfachbestellungen von Sachverständigen und von Verfahrensverzögerungen ergibt. Statistische Daten dazu werden von den Ländern nicht erhoben.
Sonstige Auswirkungen auf die Wirtschaft, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Für Verbraucherinnen und Verbraucher können die Regelungen Erleichterungen bringen, weil sie das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen stärken und zur Beschleunigung des Sachverständigenbeweises führen. Gleichstellungspolitische sowie demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluaierung
Eine Befristung ist nicht angezeigt. Eine Evaluierung der Gesetzesfolgen erscheint frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sinnvoll.