Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Berlin, 8. Juli 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Bunderatspräsident,
der Bundesrat hat in seiner Entschließung vom 12. Juni 2015 (BR-Drs. 180/15(B) ) zur Verbesserung der Wohnsituation auf Inseln die Bundesregierung gebeten, § 22 Satz 1 des Baugesetzbuchs um die Wörter "sowie der Begründung von Bruchteilseigentum (§§ 1008 bis 1011 BGB)" zu ergänzen.
Am 16. Juni 2016 hat mein Haus den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt" an die Länder, die kommunalen Spitzenverbände und die Interessenverbände zur Stellungnahme übersandt. In diesem Gesetzentwurf wird auch das dem Beschluss des Bundesrates zugrundeliegende Anliegen aufgegriffen und ein entsprechender Regelungsvorschlag unterbreitet.
Davon unberührt bleibt freilich die Möglichkeit der Länder, auf der Grundlage ihrer Gesetzgebungskompetenz für das Wohnungswesen (Artikel 30 und 70 des Grundgesetzes) zur Sicherstellung der Wohnraumversorgung etwa ein gesetzliches Zweckentfremdungsverbot zu erlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Barbara Hendricks