A. Problem und Ziel
Die Anwendung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) in der Praxis zeigt punktuellen Änderungsbedarf hinsichtlich der Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 2 Nummer 2 VSchDG und der Landesbehörden nach § 2 Nummer 4 VSchDG. Die Zuständigkeiten sollen angepasst werden. Eine zuvor dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) durch Rechtsverordnung übertragene Zuständigkeit soll in das Gesetz integriert werden.
Bei einer Beauftragung Dritter nach § 7 VSchDG zur Durchsetzung eines innergemeinschaftlichen Verstoßes stellt sich derzeit das Problem, dass rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher und selbständiger beruflicher Interessen für ihre Klagebefugnis nach Auffassung von Instanzgerichten nachweisen müssen, dass sie Mitglieder auf dem betreffenden ausländischen Markt haben. Soweit die Tätigkeit der Verbände im Rahmen einer Beauftragung nach § 7 VSchDG erfolgt, ist diese Prüfung entbehrlich.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird dem BVL die Zuständigkeit für die Durchsetzung von Verstößen nach Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 durch Gesetz übertragen. Die Zuständigkeiten der BaFin nach § 2 Nummer 2 VSchDG und der Landesbehörden nach § 2 Nummer 4 VSchDG werden ergänzt. Es werden die Zuständigkeiten für Verstöße solcher Unternehmen einbezogen, die eine Erlaubnis nach §§ 5 Absatz 1, 105 Absatz 2, 112 Absatz 2 Versicherungsaufsichtsgesetz und § 32 Absatz 1 Satz 1 Kreditwesengesetz nicht besitzen, obwohl sie einer bedürften. Zudem wird die Zuständigkeit der BaFin für ausgehende Amtshilfeersuchen klargestellt. § 4a UKIaG wird um eine Regelung ergänzt, nach welcher für Verbände nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UKIaG der Nachweis von Mitgliedern auf dem betreffenden ausländischen Markt entbehrlich ist.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Dem BVL wurde bereits mit der Verordnung zur Ergänzung und Anpassung bundesrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 1. September 2010 die Zuständigkeit für die Durchsetzung von Verstößen im Sinne von Nummer 17 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 übertragen.
Durch die Erweiterung der Zuständigkeiten der BaFin und der Länderbehörden können diesen Behörden geringfügige Kosten entstehen. Die Anzahl der zu erwartenden Fälle dürfte jedoch im einstelligen Bereich je Kalenderjahr liegen.
E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. August 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Fristablauf: 23.09.11
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Philipp Rösler
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "und 16" durch ein Komma und die Angabe "16 und 17" ersetzt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes
- a) eines Unternehmens handelt, das
- aa) eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht oder
- bb) nach § 110a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird,
- b) eines Unternehmens handelt, das
- aa) Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz la des Kreditwesengesetzes bedürfen oder
- bb) nach § 53b Absatz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf die jeweilige Tätigkeit bezieht,".
- a) eines Unternehmens handelt, das
- c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes eines Unternehmens handelt, das
- a) eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf und
- b) der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde untersteht und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf die Tätigkeit bezieht".
2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "durch Rechtsverordnung" werden durch die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung" ersetzt.
- b) Der folgende Satz wird angefügt:
"Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt.".
Artikel 2
Änderung der VSchDG-BVL-Übertragungsverordnung
In der Tabelle der VSchDG-BVL-Übertragungsverordnung vom 1. September 2010 (BGBl. I. S. 1259) wird die Nummer 1 aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 4a des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 2 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden."
- 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABI. L 364 vom 9. Dezember 2004, S. 1) wurde durch Artikel 3 der Richtlinie 2009/136/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABI. L 33 vom 18. Dezember 2009, S. 11) geändert. Durch die Änderung wird das Durchsetzungssystem der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 um innergemeinschaftliche Verstöße gegen Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Abl. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37) erweitert. Die Änderung trat am 19. Dezember 2009 in Kraft.
Für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben ist nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 eine zuständige nationale Behörde zu benennen. Eine zeitnahe Benennung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die genannte Erweitung des Aufgabenbereiches erfolgte mit der Verordnung zur Ergänzung und Anpassung bundesrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 1. September 2010 (BGBl. I S. 1259).
Da das VSchDG ohnehin geändert werden soll (vgl. im Folgenden) soll die durch die vorgenannte Verordnung vom 1. September 2010 erfolgte Erweiterung der Zuständigkeit des BVL in das Gesetz selbst übernommen werden und die Verordnung insoweit aufgehoben werden.
Die Anwendung des VSchDG in der Praxis zeigt darüber hinaus punktuellen Änderungsbedarf hinsichtlich der Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie der Landesbehörden nach § 2 Nummer 4 VSchDG. Die Formulierungen der Zuständigkeiten sollen geändert werden.
Bei einer Beauftragung privater Dritter nach § 7 VSchDG zur Abstellung eines innergemeinschaftlichen Verstoßes stellt sich nach derzeitiger Rechtslage die Problematik, dass rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen müssen, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. Urteil LG Berlin v. 1. Juni 2010 - Az.: 160 0 525/ 08). Sofern Verbände von einer zuständigen Behörde nach § 7 VSchDG beauftragt worden sind, auf die Abstellung des Rechtsverstoßes hinzuwirken, sind die weiteren Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UK1aG entbehrlich.
II. Inhalt des Gesetzesentwurfs
Mit diesem Gesetz wird dem BVL die Zuständigkeit für die neu in das Durchsetzungssystem der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 aufgenommenen Rechtsverstöße übertragen. Zugleich werden die Zuständigkeiten der BaFin und der Landesbehörden nach § 2 Nummer 4 VSchDG neu formuliert, sowie das Unterlassungsklagengesetz den Praxisanforderungen im Falle einer Beauftragung nach § 7 VSchDG angepasst.
III. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes
Für die Benennung des BVL als zuständige Behörde ergibt sich die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes aus Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes. Die Zuweisung von Aufgaben an eine Behörde zur Bekämpfung innergemeinschaftlicher Verbraucherrechtsverstöße ist dem Recht der Wirtschaft zuzuordnen.
Für die Neuformulierung der Zuständigkeiten der BaFin sowie der Landesbehörden hinsichtlich des in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 fallenden Bereiches des Bank-, Versicherungs- und Wertpapierwesens ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ebenfalls aus Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes.
Für die Änderung des Unterlassungsklagengesetzes ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Einheitliche Rechtsregeln in diesem Bereich verhindern eine unterschiedliche rechtliche Behandlung desselben Lebenssachverhaltes und damit Rechtsunsicherheiten und eine unzumutbare Behinderung des länderübergreifenden Rechtsverkehrs (vgl. BR-DS 538/06 (PDF) , S. 32 ff.). Gerade die hier relevante unerlaubte Werbung wirkt in der Regel länderübergreifend.
IV. Kosten und Preise; Auswirkungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher; geschlechtsspezifische Auswirkungen; Nachhaltigkeit
Dem BVL wurde bereits mit der Verordnung zur Ergänzung und Anpassung bundesrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 1. September 2010 die Zuständigkeit für die Durchsetzung von Verstößen im Sinne von Nummer 17 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 übertragen.
Es ist kein spürbarer Bedarf an Haushaltsmitteln für die Länder zu erwarten.
Die Änderung verbessert die Durchsetzung der verbraucherschützenden Vorschriften in grenzüberschreitenden Fällen. Die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher werden wirksamer geschützt.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
Bei Verzicht auf die neue Formulierung der Zuständigkeiten der BaFin und der Länder unter Beibehaltung des Ist-Zustandes würden Unstimmigkeiten bei der Zuordnung der Zuständigkeiten nach dem VSchDG beibehalten. Die Regelung ordnet bestimmte Zuständigkeiten den Behörden zu, die nach der bestehenden Formulierung ausdrücklich für vergleichbare Sachverhalte zuständig sind. Die Regelung des UKlaG entlastet die Gerichte von einer formalen Prüfung. Die Änderungen entsprechen einer nachhaltigen Regelung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes) 1.
Zu § 2
Durch die Ergänzung von § 2 Nummer 1 Buchstabe a wird dem BVL die Zuständigkeit für die durch Artikel 3 der Richtlinie 2009/136/EG erfolgte Erweiterung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 um eine neue Nummer 17 übertragen. Inhaltlich geht es dabei um Verstöße gegen Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG mit Regelungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unerwünschter Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Telefaxgeräten und elektronischer Post Ähnliche Aufgaben werden vom BVL mit der Durchsetzung der vergleichbaren Regelungen nach der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Nummer 16 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004) bereits wahrgenommen
Durch die Verordnung zur Ergänzung und Anpassung bundesrechtlicher Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (BGBl. I S. 1259) vom 1. September 2010 wurde dem BVL bereits vorab die Zuständigkeit für Verstöße gegen Nummer 17 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 übertragen. Da das VSchDG ohnehin geändert werden muss (vgl. im Folgenden), soll die durch die vorgenannte Verordnung erfolgte Erweiterung der Zuständigkeit des BVL in das Gesetz selbst übernommen werden; die Verordnung wird insoweit aufgehoben.
Die Anwendung des VSchDG in der Praxis zeigt darüber hinaus Änderungsbedarf hinsichtlich der Formulierung der Zuständigkeiten der BaFin (§ 2 Nummer 2 VSchDG) und der Landesbehörden (§ 2 Nummer 4 VSchDG).
Mit der Streichung des Verweises auf "Buchstabe a" der Nummer 1 in dem neugefassten § 2 Nummer 2 und Nummer 4 wird sichergestellt, dass das Zuständigkeitsgefüge des § 2 auch im Hinblick auf solche Verstöße Anwendung findet, fiir die sich die grundsätzliche Zuständigkeit des BVL aus der nach § 12 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung (Verordnung zur Übertragung weiterer Zuständigkeiten im Bereich des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes auf das Bundesamt fiir Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) in Verbindung mit § 2 Nummer 1 Buchstabe b ergibt.
Zudem ist die BaFin nach der geltenden Rechtslage - abweichend von der grundsätzlichen Zuständigkeit des BVL - nur für solche innergemeinschaftlichen Verstöße zuständig, die von Unternehmen oder Instituten verübt werden, die eine bestimmte Erlaubnis nach dem Versicherungsvertragsgesetz besitzen und der Aufsicht der BaFin unterstehen oder die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes besitzen und sich der Verdacht des Verstoßes auf eine Tätigkeit bezieht, die von der Erlaubnis umfasst ist. Diese Formulierung erstreckt sich nicht auf Verstöße von Unternehmen oder Instituten, die keine der genannten Erlaubnisse besitzen, obwohl sie der Erlaubnispflicht unterliegen. Diese Fälle sollen mit der neuen Formulierung von der Zuständigkeit der BaFin erfasst werden.
Darüber hinaus wird mit der derzeitigen Formulierung nicht hinreichend deutlich, dass die Zuständigkeit der Behörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sich auch auf von den zuständigen Behörden zu bearbeitende ausgehende Ersuchen erstrecken soll. In diesen Fällen handelt es sich um Verstöße von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und deren Tätigkeit sich auf deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher auswirkt. Zur Erfassung dieser Fälle und gleichzeitigen Beibehaltung des bestehenden Zuständigkeitsgefüges wird innerhalb der Buchstaben a und b der Nummer 2 jeweils ein Unterpunkt eingefügt, der auf eine Zweigniederlassung bzw. eine Tätigkeit im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Bezug nimmt.
Der Übersichtlichkeit wegen wird die Nummer 2 neu gefasst.
Vor diesem Hintergrund wurde Nummer 4 in ähnlicher Weise geändert. Von einer Regelung der Zuständigkeit der Landesbehörden für ausgehende Ersuchen entsprechend § 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wurde abgesehen. Der Fall, dass sich die Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens regional auf ein Bundesland auswirkt und auf diese Weise eine fiktive Zuständigkeit der Landesbehörden entsprechend § 2 Nummer 2 begründet würde, wird in der Praxis voraussichtlich nur sehr selten vorkommen Sollte ein derartiger Fall dennoch gegeben sein (z.B. dänisches Unternehmen mit einem speziellen Angebot für dänische Staatsangehörige in Schleswig-Holstein), erscheint die Zuständigkeit der BaFin zweckmäßig.
2. Zu § 12
Das Zuständigkeitsgefüge des § 2 Nummer 1 und 2 soll auch bei Übertragung von Aufgaben an das BVL durch Rechtsverordnung erhalten bleiben. Durch die Streichung der Angaben
"Buchstabe a" in § 2 Nummer 2 und 4 kann bei Nutzung der Verordnungsermächtigung des § 12 eine Zuständigkeit der BaFin oder der Landesbehörden dann gegeben sein, wenn Urheber des Verstoßes ein Unternehmen war, welches der Aufsicht einer der in Nummern 2 und 4 genannten Behörden untersteht. Dies entspricht dem Zuständigkeitsgefüge des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes.
Da somit bei Erlass einer Rechtsverordnung der BaFin auf mittelbarem Wege Zuständigkeiten übertragen werden, soll die entsprechende Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen werden. Satz 1 wird entsprechend angepasst. Zudem wird aus diesem Grund Satz 2 zu Klarstellungszwecken eingefügt. Eine unterschiedliche Behandlung eines Falles je nachdem, ob dem BVL per Gesetz oder per Rechtsverordnung die Zuständigkeit übertragen wurde, wird durch diese Änderungen vermieden.
Zu Artikel 2 (Änderung der VSchDG-BVL-Übertragungsverordnung)
Durch die mit diesem Gesetz erfolgte Änderung des § 2 Nummer 1 wurde dem BVL die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 bei dem Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften übertragen, die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nummer 17 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakts erlassen wurden. Damit wird die mit der Nummer 1 der Tabelle der VSchDGBVL-Übertragungsverordnung erfolgte Zuständigkeitsübertragung obsolet; die Nummer ist aufzuheben. Die Änderung ist eine zwingende Rechtsfolge der Gesetzesänderung durch Artikel 1, da Gesetz und Rechtsverordnung mit demselben Regelungsinhalt nicht nebeneinander bestehen können.
Zu Artikel 3 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)
Durch die Änderung des § 4a UK1aG soll die Prüfung der Anspruchsberechtigung für Unterlassungsansprüche wegen innergemeinschaftlicher Verstöße vereinfacht werden. Gerichte sollen die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach § 4a Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 Satz 1 UK1aG nicht mehr im Einzelnen prüfen müssen, wenn ein nach § 7 Absatz 1 VSchDG beauftragter Dritter den Unterlassungsanspruch nach § 4a Absatz 1 UK1aG geltend macht. Nach § 4a Absatz 2 Satz 1 UK1aG soll die Anspruchsberechtigung des beauftragten Dritten unwiderleglich vermutet werden. Auf eine Prüfung der einzelnen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BGB durch die Gerichte kann verzichtet werden, da die beauftragten Dritten zwar im eigenen Namen handeln, im Falle der Beauftragung nach § 7 VSchDG durch die zuständige Behörde ihr Tätigwerden der Figur des Verwaltungshelfers angenähert ist. Die Prüfung der Gerichte kann sich in diesen Fällen darauf beschränken, ob eine Beauftragung nach § 7 VSchDG vorliegt.
Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.