Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie zur Änderung des Patentgesetzes - Drucksachen 18/5321, 18/6384 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe c der Beschlussempfehlung auf Drucksache 18/6384 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag begrüßt:
- - dass es mit diesem Gesetzentwurf der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht wird, das Nagoya-Protokoll zügig umzusetzen und zu ratifizieren. Bereits 2008 wurden auf der neunten Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt (CBD) unter deutscher Präsidentschaft in Bonn die Grundlagen für die Verabschiedung eines verbindlichen, völkerrechtlichen Vertrags, der die allgemeine Verpflichtung aus Artikel 15 der CBD (Zugang zu genetischen Ressourcen) konkretisiert, geschaffen. Die Bundesregierung hat sich auch in den Folgejahren als eine treibende Kraft für die Umsetzung des Nagoya-Protokolls und einen gerechten Vorteilsausgleich eingesetzt;
- - dass das Bundesamt für Naturschutz (BfN) als Anlauf- und Informationsstelle für alle Bürgerinnen und Bürger, insbesondere auch für Wissenschaftseinrichtungen und Unternehmen, vorgesehen ist, die Fragen oder sonstige Anliegen in Bezug auf den Vollzug des Nagoya-Protokolls und der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 haben. Dies umfasst auch Fragen des Zugangs zu genetischen Ressourcen und darauf bezogenes traditionelles Wissen in Drittstaaten. Das BfN soll nicht lediglich im Bereich des Gesetzesvollzuges tätig werden, sondern bereits im Vorfeld eine beratende Rolle übernehmen, um Betroffenen in Deutschland, insbesondere auch aus dem Bereich der nichtkommerziellen Grundlagenforschung, Unterstützung bei der Erfüllung etwaiger Pflichten beim Zugang zu genetischen Ressourcen und bei deren legaler Nutzung in Deutschland anzubieten.
II. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
- - dass die Anhörung zum Nagoya-Protokoll am 30. September 2015 ergeben hat, dass die im BfN derzeit verfügbaren drei Stellen dauerhaft nicht ausreichen werden, um die umfangreichen Aufgaben des BfN bei der Umsetzung des Nagoya-Protokolls und der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 befriedigend wahrzunehmen. Der in der Gesetzesbegründung dargestellte Erfüllungsaufwand beinhaltet den Personalbedarf, der zur vollumfänglichen Wahrnehmung des Gesetzesvollzugs einschließlich der Beratungsaufgaben erforderlich ist. Allerdings wird in der Startphase des Vollzugs in 2016 auch der von der EU-Verordnung und den nationalen Umsetzungsvorschriften betroffene Adressatenkreis genauer abzuschätzen sein. Auf der Grundlage von erfahrungsbasierten Daten wird dann eine aktualisierte Personalbedarfsbemessung erfolgen. Ein daraus begründeter Bedarf an zusätzlichen Stellen wird bei künftigen Haushaltsaufstellungsverfahren zu berücksichtigen sein;
- - dass die Europäische Kommission angekündigt hat, eine Reihe von sogenannten Guidance Dokumenten zur Erläuterung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 zu veröffentlichen. Um dem nicht vorzugreifen, wurde im Gesetzentwurf zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls in Deutschland auf nähere Erläuterungen verzichtet. Insoweit unterstützt eine genauere Definition von Schlüsselbegriffen die rechtssichere Umsetzung des Nagoya-Protokolls in Deutschland;
- - dass die Taxonomie eine der grundlegenden Wissenschaften zum Erhalt und zur Nutzbarmachung der biologischen Vielfalt ist.
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
- 1. den nach dem Ergebnis der aktualisierten Personalbedarfsbemessung festzustellenden Bedarf an zusätzlichen Stellen für das BfN, der erforderlich ist, um die Beratung der Wissenschaftseinrichtungen und Unternehmen sowie die Vollzugsaufgaben vollumfänglich wahrnehmen zu können, in künftigen Haushaltsaufstellungsverfahren, erstmalig im Jahr 2017 für das Haushaltsjahr 2018, zu berücksichtigen,
- 2. ihm einen jährlichen Bericht zum Stand der Umsetzung des Nagoya-Protokolls hinsichtlich Beratung und Vollzug sowie insbesondere zur Abschätzung des Personalbedarfs des BfN vorzulegen,
- 3. möglichst sofort nach ihrer Veröffentlichung über die derzeit auf europäischer Ebene durch die Kommission erarbeiteten Guidance Dokumente, welche das Protokoll von Nagoya und die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 genauer bestimmen, in geeigneter Form praxistauglich zu informieren,
- 4. die Taxonomie durch entsprechende Programme verstärkt zu fördern.