Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 04. Juli 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 23. Juni 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl.
Drucksache 713/98 = AE-Nr. 982633,
Drucksache 061/03 (PDF) = AE-Nr. 030339,
Drucksache 844/03 (PDF) = AE-Nr. 033109,
Drucksache 566/04 (PDF) = AE-Nr. 042515 und
Drucksache 555/05 (PDF) = AE-Nr. 051834
Drucksache 477/06 (PDF)
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament
Auf dem Weg zur Nachhaltigkeit im europäischen Weinsektor
Hintergrund
Die vorliegende Mitteilung ist Teil der Kommissionsinitiative zu den Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 20031, 20042 und 20053, die alle wichtigen Sektoren mit Ausnahme von Wein sowie Obst und Gemüse betreffen. Das zunehmende Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage im Weinsektor und die wachsenden Herausforderungen auf dem europäischen und dem internationalen Weinmarkt erfordern eine Reform des Sektors. Die Gemeinschaftspolitik für nachhaltige Entwicklung, die auf der Tagung des Europäischen Rates in Göteborg vereinbart wurde4, die Gemeinschaftspolitik für größere Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen des Neubeginns für die Strategie von Lissabon5 und die Gemeinschaftspolitik für Vereinfachung und bessere Rechtsetzung für die GAP6 weisen ebenfalls in diese Richtung.
Die Europäische Union ist weltweit führend bei Erzeugung, Verbrauch, Ausfuhr und Einfuhr von Wein. Die Qualität des europäischen Weins ist weltweit anerkannt.
Dieser Ruf ist auf eine Jahrhunderte lange Tradition der Weinbereitung zurückzuführen der die Verbraucher ausgezeichnete Qualitätserzeugnisse zu verdanken haben. Der Weinanbau leistet auch einen wichtigen Beitrag zur Landschaftspflege und ermöglicht die rentable Nutzung von Land, das sonst möglicherweise brach liegen würde. Beide Aspekte nützen der Umwelt, vorausgesetzt dass der Anbau auf umweltfreundliche Weise erfolgt.
Der Weinsektor ist ein wichtiger Wirtschaftszweig in der EU, insbesondere in Bezug auf Beschäftigung und Ausfuhrerlöse. Mit mehr als 1,5 Millionen Betrieben, die 3,4 Millionen Hektar (2 % der landwirtschaftlichen Fläche der EU-25) bewirtschaften, hatte der Weinsektor 2004 einen Anteil von 5,4 % an der landwirtschaftlichen Produktion. In Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Luxemburg und Slowenien hat die Weinerzeugung einen Anteil von etwa 10 % am Wert der landwirtschaftlichen Erzeugung, in Spanien etwas weniger.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Wein wurde eine komplexe EU-Regelung aufgestellt, die insbesondere das Produktionspotenzial, die Marktmechanismen, die Weinbereitungsverfahren, die Klassifikation von Weinen, die Etikettierung und den Handel betrifft. Weitere nationale und regionale Vorschriften tragen noch zusätzlich zum Mangel an Klarheit bei. Dies hängt zwangsläufig mit der Subsidiarität zusammen, doch Vereinfachung und Transparenz sind ebenfalls legitime Ziele.
Viele Stützungsregelungen sowie die Höhe der betreffenden Beihilfe sind seit mehreren Jahren nicht geändert worden. Alle aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen müssen überprüft werden, insbesondere wegen der zunehmenden Tendenz, nicht nur für Tafelwein, sondern auch für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (b. A.) auf die Dringlichkeitsdestillation zurückzugreifen.
Die eigentlich als Ausnahmeregelung vorgesehene Dringlichkeitsdestillation wird mehr und mehr zur regelmäßigen Praxis und wurde in drei der vergangenen fünf Jahre durchgeführt. Trotz eines Rückgangs der Erzeugung um 11 % wurde sie im Weinwirtschaftsjahr 2005/06 von mehreren Mitgliedstaaten für beträchtliche Mengen Tafelwein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (b. A.) beantragt. Es muss daher sichergestellt werden, dass die künftige Politik kosteneffizient ist und die Finanzmittel sinnvoll verwendet werden. Außerdem wurden aus der Sicht der öffentlichen Gesundheit Bedenken laut, dass Zuschüsse für die Destillation von Trinkalkohol den Preis von hochprozentigem Branntwein künstlich senken.
Die möglichen Optionen für eine neue Gemeinschaftspolitik für den Weinsektor wurden einer Folgenabschätzung unterzogen, um die Synergie mit anderen Gemeinschaftspolitiken sicherzustellen. Sie wurde von allen betroffenen Kommissionsdienststellen durchgeführt und wird zusammen mit dieser Mitteilung vorgelegt.
Die Kommission hat am 16. Februar 2006 ein Weinseminar mit den beteiligten Akteuren veranstaltet und damit eine öffentliche Debatte über die künftige Politik eingeleitet. Die Unterlagen zu diesem Seminar sind über die Website der Europäischen Kommission7 zugänglich. Die Beratungsgruppe "Weinbau" hat sich ebenfalls mit den möglichen Reformszenarien befasst. Darüber hinaus haben bilaterale Sitzungen mit einem breiten Spektrum von beteiligten Akteuren stattgefunden.
1. derzeitige LAGE des Weinmarkts und mittelfristige Vorausschau
Seit 1975/76 wurde versucht, das Problem der Überproduktion in Europa durch eine Politik zur Begrenzung des Produktionspotenzial und zur Förderung der endgültigen Aufgabe des Weinbaus in den Griff zu bekommen. Mit diesen Maßnahmen konnten die Anbauflächen von 4,5 Millionen Hektar 1975 auf 3,2 Millionen Hektar im Jahr 2005 reduziert werden. Doch seit 1996 hat die fakultative Durchführung des Rodungsprogramms durch die Mitgliedstaaten zu einem Rückgang der Inanspruchnahme der Regelung geführt, was zusammen mit der Zuteilung von Neuanpflanzungsrechten die erzielten Fortschritte praktisch zunichte gemacht hat.
Die Weinerzeugung8 in der EU-25 schwankte in den letzten fünf Weinwirtschaftsjahren zwischen 166 und 196 Millionen Hektoliter. Der Anteil der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b. A.) an der Gesamtweinerzeugung in der EU ist gestiegen und entspricht nun fast dem von Tafelweinen.
Der Weinverbrauch in der EU ist in den letzten Jahrzehnten deutlich und stetig zurückgegangen. Dieser Trend ging hauptsächlich zu Lasten von Tafelwein, während der Verbrauch von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (b. A.) zunimmt, so dass beide nun etwa gleich große Marktanteile haben.
Das Volumen der Weineinfuhren in die EU-25 hat seit 1996 jährlich um 10 % zugenommen und 2005 fast 22,8 Millionen Hektoliter erreicht. Die Weine aus der neuen Welt haben den EU-Weinen beträchtliche Marktanteile abgenommen. Auch das Volumen der Weinausfuhren aus der Gemeinschaft hat seit 1996 zugenommen, allerdings viel langsamer als das der Einfuhren, und betrug im Jahr 2005 etwa 13,2 Millionen Hektoliter. Die EU ist also nach wie vor Nettoweinausführer.
Wenn die GMO für Wein nicht geändert wird und die erwarteten Trends bei Erzeugung, Verbrauch und Handel eintreten, wird für den EU-Weinsektor mittelfristig (bis 2010/2011) mit einem Anstieg der Überschussproduktion auf 27 Millionen Hektoliter (15 % der Erzeugung) oder, wenn die mit Zuschüssen für den Trinkalkoholsektor destillierten Mengen nicht als Überschuss betrachtet werden, auf 15 Millionen Hektoliter (8,4 % der Erzeugung) gerechnet. Der Überschuss ist besonders bei Tafelwein ein ernstes Problem, doch auch bei Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (b. A.) hat sich die Lage verschlechtert. Die Weinbilanz der EU-27 ist in der Folgenabschätzung beschrieben.
2. Die derzeitige GMO für WEIN
Die GMO für Wein sieht ein umfangreiches und komplexes politisches Instrumentarium vor. Drei Maßnahmen zielen auf die Steuerung des Produktionspotenzials ab, indem Pflanzungsrechte begrenzt und strukturelle Verbesserungen durch a) die endgültige Aufgabe des Weinbaus und b) Umstrukturierungs-/Umstellungsprogramme gefördert werden, wobei die Anpassung von Qualität und Quantität an die Verbrauchernachfrage im Vordergrund steht. Die Beschränkungen der Pflanzungsrechte, einschließlich eines Neuanpflanzungsverbots, gelten bis 31. Juli 2010.
Zu den Binnenmarktmaßnahmen gehören traditionelle Maßnahmen wie die Dringlichkeitsdestillation von Weinüberschüssen und die Destillation von Wein, der aus Trauben erzeugt wurde, die nicht ausschließlich als Keltertraubensorten eingestuft sind. Das Ziel ist die Begrenzung des Preisverfalls. Mit der obligatorischen Destillation von Weintrub und Trester, Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, soll das übermäßige Auspressen der Trauben verhindert und die Weinqualität verbessert werden. Schließlich gibt es die Destillation von Tafelwein zu Trinkalkohol zur Verwendung in der Spirituosenindustrie; sie hat den Zweck, bestimmte Teile des Trinkalkoholsektors als traditionelle Absatzmöglichkeit für Wein zu erhalten.
Um Marktstörungen und ihre Folgen zu vermeiden, werden Beihilfen für die private Lagerhaltung von Wein und Traubenmost gewährt. Darüber hinaus gibt es Beihilfen, mit denen die alternative Verwendung von Traubenmost gefördert werden soll, insbesondere zur Anreichung und zur Herstellung von Traubensaft. Die GMO umfasst auch traditionelle Handelsmaßnahmen wie Zölle, Erstattungen und Lizenzen.
Außerdem wurden Übereinkünfte mit Drittländern geschlossen.
Die GMO für Wein sieht also im Gegensatz zu den meisten anderen umfassende Vorschriften für Definitionen, Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b. A.) und Tafelwein mit geografischer Angabe (g. A.) sowie Etikettierung vor und gewährleistet so einen fairen und transparenten Qualitätsstandard für die Verbraucher.
3. Probleme mit der derzeitigen GMO und veränderte Rahmenbedingungen
3.1. Marktlage
- - Der Weinverbrauch in der EU geht jährlich um 750 000 Hektoliter oder 0,65 % zurück.
- - Mit dem Lebensstil ändern sich die Verbrauchsgewohnheiten im Allgemeinen und insbesondere die von Wein.
- - Der strukturelle Überschuss wird auf rund 15 Millionen Hektoliter Wein geschätzt, das entspricht etwa 8,4 % der Weinerzeugung der EU-27.
- - Etwa 15 % der Weinerzeugung müssen jedes Jahr durch Intervention (Destillation) aus dem Markt genommen werden.
- - Die über die Erzeugung eines Jahres hinausgehenden Weinbestände nehmen zu. Da für sie nur geringe Absatzchancen bestehen, steigt der Druck auf die Preise und die Erzeugereinkommen.
- - Die Einfuhren steigen stärker als die Ausfuhren, der Abstand schrumpft, und die Einfuhren könnten die Ausfuhren bald übersteigen. Der weltweite Weinhandel ist bereits weitgehend liberalisiert, und der EU-Einfuhrzoll für Wein ist niedrig.
- - Die deutliche Zunahme bei Erzeugung und Absatz von Weinen aus der neuen Welt zeigt wie wichtig es ist, dass die Weinerzeuger in der EU ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern.
3.2. Regulierung des Produktionspotenzials
- - Wegen der Gewährung neuer zusätzlicher Pflanzungsrechte und der Steigerung der Erträge in bestimmten Mitgliedstaaten kann das Produktionspotenzial mit dem Neuanpflanzungsverbot nicht wirksam gesteuert werden.
- - Pflanzungsrechte erhöhen die Produktionskosten, hemmen die Rationalisierung der Betriebsstruktur und beeinträchtigen so die Wettbewerbsfähigkeit.
- - In Drittländern gilt es solche Pflanzungsbeschränkungen nicht.
- - Die Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung hat den Erzeugern die Möglichkeit gegeben auf "Qualitätswein" umzustellen, doch sie könnte auch zu einer Steigerung der Erzeugung führen. Sie könnte für normale Neuanpflanzungen in Anspruch genommen werden, was ihrem Zweck zuwiderlaufen würde.
- - Die Rodungsregelung ist seit 1996 praktisch nicht mehr angewandt worden.
- - Obwohl schon viele Jahren vergangen sind, haben mehrere Mitgliedstaaten das Problem der so genannten vorschriftswidrigen Weinberge (die vor dem 1. September 1998 angepflanzt wurden) oder der Rodung bestimmter so genannter unzulässiger Weinberge (die ab dem 1. September 1998 angepflanzt wurden) noch immer nicht gelöst. Die Flächen, deren Regularisierung abgelehnt wurde und die noch geprüft werden, betragen insgesamt etwa 68 100 Hektar oder rund 2 % der Gesamtweinbaufläche der EU-25.
3.3. Marktstützungsmaßnahmen
- - Die Marktstützungsmaßnahmen in Form der Destillation können die Einkommen der Weinerzeuger nicht wirksam sichern und dienen als ständige Absatzmöglichkeit, die die Produktion unverkäuflicher Überschüsse aufrechterhält.
- - Die Dringlichkeitsdestillation, die für konjunkturbedingte Überschüsse vorgesehen war wird als Strukturmaßnahme benutzt und nun auch für "Qualitätsweine" in Anspruch genommen.
- - Die Beihilfe für die private Lagerhaltung ist zu einer Strukturmaßnahme geworden. Weinlagerkosten sollten vom Sektor getragen werden.
3.4. Weinbereitungsverfahren, geografische Angaben und Etikettierung
- - Die starren Verfahren für die Annahme und Anpassung der Weinbereitungsverfahren beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit.
- - Die EU-Verordnungen sind zu komplex, insbesondere bei Definitionen, Weinbereitungsverfahren und der Klassifikation, d.h. Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b. A.), Tafelwein mit g. A. und Tafelwein.
- - Bei Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (b. A.) gibt es kein "Qualitätskonzept" auf internationaler Ebene, und im Gemeinschaftsrecht wird nicht auf das Konzept der "geografischen Angabe" gemäß der Definition im Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum ("TRIPS-Übereinkommen") verwiesen. Außerdem hat die Zahl der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b. A.) und der Tafelweine mit g. A. in den letzten Jahrzehnten zugenommen. Dies verunsichert die Verbraucher, schwächt die Gemeinschaftspolitik in Bezug auf geografische Angaben sowohl innerhalb der EU als auch weltweit und trägt zur Verschlechterung der Marktlage bei.
- - Etikettierung:
- - die Verbraucher sind verunsichert durch Weinetiketten, für die ein komplexes System von Rechtsvorschriften gilt, die bestimmte Weinkategorien unterschiedlich behandeln und je nach Erzeugnis bestimmte Angaben verlangen;
- - starre Etikettierungsvorschriften behindern die Vermarktung europäischer Weine. Ein wichtiger Nachteil ist das Verbot der Angabe von Jahrgang und Rebsorte auf Tafelwein ohne geografische Angabe;
- - Drittländer kritisieren die europäischen Etikettierungsvorschriften oft wegen der Handelsbezeichnung (z.B. Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (b. A.), Tafelwein mit g. A. und Tafelwein), der Verwendung fakultativer Bezeichnungen, dem Schutz bestimmter Flaschenformen und der Verwendung traditioneller Begriffe. Bei der Überprüfung der Etikettierungsvorschriften sollten daher ihre Auswirkungen auf Einfuhren aus Drittländern und die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft berücksichtigt werden.
- - Unabhängige Analysen deuten darauf hin, dass die europäischen Weinerzeuger durch eine angemessene Liberalisierung der Weinbereitungsverfahren im Einklang mit den Vorschriften der Internationalen Weinorganisation (Organisation Internationale de la Vigne et du Vin - OIV) und eine stärker am Verbraucher ausgerichtete Etikettierung neue Absatzmöglichkeiten erschließen und ihr Marketing verbessern könnten. Dies würde ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern und das strukturelle Ungleichgewicht verringern.
3.5. Gesundheit und Lebensstil
Seit einigen Jahren wächst die Besorgnis wegen des zunehmenden Trends zum Alkoholkonsum bei Jugendlichen und der damit verbundenen Risiken. Bei älteren Menschen dagegen scheint sich Wein auch positiv auf die Gesundheit auszuwirken.
Alle Betroffenen sollten über Vorteile und Nutzen des mäßigen und verantwortungsvollen Weinkonsums und über die Schäden, die Alkohol verursachen kann informiert werden. Die Gemeinschaftspolitik sollte hierauf abgestellt sein.
4. Ziele einer neuen EU-Weinpolitik
Vor diesem Hintergrund sollte die künftige Regelung Nachhaltigkeit für die Erzeuger gewährleisten eine reibungslose Integration von Bulgarien und Rumänien ermöglichen und die uneingeschränkte Einhaltung unserer internationalen Verpflichtungen vorsehen. Der EU-Weinsektor erzeugt den besten Wein der Welt und verfügt über ein enormes Potenzial, das auf nachhaltige Weise weiter ausgebaut werden sollte. Die Politik muss auch auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren, um
- - die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der EU zu verbessern; den Ruf von EU-Qualitätswein als besten Wein der Welt zu stärken; innerhalb und außerhalb der EU alte Märkte zurückzuerobern und neue Märkte zu erschließen;
- - eine Weinregelung zu schaffen, die mit klaren, einfachen und wirksamen Regeln ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage erreicht;
- - eine Weinregelung zu schaffen, die die besten Traditionen der Weinerzeugung in der EU bewahrt, das soziale Gefüge im ländlichen Raum stärkt und den Umweltschutz bei der Weinerzeugung gewährleistet.
Die neue Weinpolitik der EU sollte zudem der zunehmenden gesellschaftlichen Sorge um Gesundheits- und Verbraucherschutz Rechnung tragen.
5. IN der Folgenabschätzung untersuchte und abgelehnte Optionen
In Anbetracht der Lage des Sektors und der politischen Ziele zog die Kommission vier mögliche Optionen für die Reform der GMO für Wein in Betracht. Drei dieser Optionen - die Beibehaltung des Status quo, die Reformierung der GMO für Wein in Anlehnung an die GAP-Reform und die völlige Deregulierung - bieten keine angemessene Lösung für die Probleme, Erfordernisse und Besonderheiten des Weinsektors.
5.1. Beibehaltung des Status quo, gegebenenfalls mit geringfügigen Anpassungen
Angesichts der großen Schwierigkeiten der geltenden GMO
- - bei der Erzielung eines besseren Marktgleichgewichts,
- - bei der ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften, insbesondere der Pflanzungsbeschränkungen, in einigen Mitgliedstaaten und
- - bei der Anpassung an die reformierte GAP wären rein kosmetische Änderungen weder wirtschaftlich noch politisch vertretbar.
Die derzeitige GMO hat weder die Überschüsse beseitigt noch eine Antwort auf andere Probleme gegeben wie z.B. die geringere Wettbewerbsfähigkeit, was sich durch die Anträge auf Dringlichkeitsdestillation und den wachsenden Anteil von Drittlandsweinen auf den EU-Märkten äußert. Unter den verschiedenen Akteuren besteht ein allgemeiner Konsens, dass grundlegende Änderungen erforderlich sind.
5.2. Reform in Anlehnung an die GAP-Reform
Die wichtigste Neuerung der GAP-Reform ist die Entkopplung der Direktzahlungen von der Art der Erzeugung und die Einführung der Betriebsprämienregelung.
Entscheidende Vorteile sind die größere Flexibilität, die bessere Marktausrichtung und die WTO-günstige Einstufung in die Green Box. Ein möglicher Schwerpunkt der Reform wäre eine vollständige oder teilweise Umschichtung der Haushaltsmittel der GMO für Wein zu Direktzahlungen für Weinberge, die in die Betriebsprämienregelung aufgenommen werden könnten. Weitere Vorteile wären eine weitgehende Vereinfachung und die Einführung der Cross Compliance für alle Weinbauern. Im Gegensatz zu anderen Sektoren gibt es jedoch keine offensichtliche Möglichkeit für eine gerechte Verteilung der Betriebsprämienansprüche.
Auf der Grundlage der verfügbaren Haushaltsmittel wäre der potenzielle Betrag der entkoppelten Zahlung für eine Dauerkultur sehr gering und würde bei vielen Erzeugern den Verlust der Marktstützung wahrscheinlich nicht ausgleichen.
Bei einer Abschaffung der Marktmaßnahmen und entkoppelter Einkommensstützung würde die Verantwortung für die Anpassung an eine veränderte Marktlage voll und ganz auf die Erzeuger übertragen. Wenn diese Regelung also eingeführt wird, dürfte zwar ein Marktgleichgewicht erreicht werden, aber erst auf mittlere oder lange Sicht und wahrscheinlich nur nach einer ernsten Krise des Sektors mit einem massiven Anpassungsprozess.
5.3. Deregulierung des Weinmarkts
Die Option der vollständigen Deregulierung würde bedeuten, dass alle politischen Instrumente für die Steuerung des Produktionspotenzials und die Marktmaßnahmen abgeschafft würden. Instrumente wie das Neuanpflanzungsverbot, Rodungen, die Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung und alle Marktmaßnahmen würden abgeschafft was zu einer vollständigen Liberalisierung des Sektors führen würde. Die Haushaltsmittel würden entweder gestrichen oder für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums auf den zweiten Pfeiler übertragen.
Die harten Anpassungsmaßnahmen, die eine sofortige Umsetzung dieser Politik verlangen würde, und das Fehlen struktureller Begleitmaßnahmen würden kurzfristig ernste wirtschaftliche und soziale Nachteile für die betreffenden Regionen nach sich ziehen.
6. Grundlegende Reform der GMO für WEIN
Nach der Identifizierung der Probleme und des Potenzials des Sektors und einer gründlichen Analyse der Folgenabschätzung zeigt sich, dass eine spezifische GMO für Wein beibehalten werden muss, die jedoch zweifellos einer grundlegenden Reform bedarf.
Die Herausforderung besteht darin, unter möglichst kosteneffizienter Verwendung der Haushaltsmittel den Rechtsrahmen und die Produktionsstrukturen so umzubauen, dass ein nachhaltiger und wettbewerbsfähiger europäischer Weinsektor mit langfristigen Perspektiven entstehen kann.
Die Kommission hält diese Option für die beste Antwort auf die Herausforderungen.
Es gibt zwei Varianten. Die erste bietet schnelle Lösungen für die derzeitigen Probleme, verlangt dem Sektor aber auch eine schnelle und flexible Anpassung ab.
Mit der zweiten Variante würde dasselbe Ergebnis über einen längeren Zeitraum erreicht was der ländlichen Wirtschaft und dem sozialen Gefüge eine reibungslosere Anpassung ermöglichen würde.
6.1. Grundlegende Reform der GMO - Variante A - einstufig
Abschaffung der Neuanpflanzungsrechte und der Rodungsregelung Das System der Pflanzbeschränkungen würde entweder zum 1. August 2010 auslaufen oder sofort abgeschafft. Die Vorschriften über den Zugang zu g. A. würden jedoch de facto die Zahl der Hektar begrenzen.
Die derzeitige Rodungsregelung würde zur gleichen Zeit abgeschafft.
Jeder auf Kosten des Winzers gerodete Hektar Weinbaufläche würde zur Fläche hinzukommen für die Anspruch auf Betriebsprämie besteht.
6.2. Grundlegende Reform der GMO - Variante B - zweistufig
Dieser Ansatz entspricht dem für den Zuckersektor - in der ersten Phase würde das Marktgleichgewicht wiederhergestellt, und in der zweiten Phase würden die Pflanzungsrechte abgeschafft und die Wettbewerbsfähigkeit verbessert. Hauptmerkmal der Variante B wäre eine strukturelle Anpassung, d.h. die befristete Reaktivierung der Rodungsregelung. Das System der Beschränkungen der Pflanzungsrechte würde bis 2013 verlängert und dann auslaufen. Den am wenigsten wettbewerbsfähigen Weinerzeugern würde ein starker Anreiz zum Verkauf ihrer Pflanzungsrechte geboten. Es kann damit gerechnet werden, dass wettbewerbsfähige Erzeuger sich dann mehr auf die Wettbewerbsfähigkeit ihres Betriebs konzentrieren würden, da die Kosten der Pflanzungsrechte die Expansion nicht mehr hemmen würden. Mittel- bis langfristig würde dies eine Senkung ihrer fixen Erzeugungskosten bedeuten.
Die Rodungsprämie wird auf einer attraktiven Höhe festgesetzt. Um die Inanspruchnahme vom ersten Jahr an zu fördern, sinkt die Prämie im Laufe des verbleibenden Zeitraums der Pflanzungsrechte. Ziel ist die Rodung von 400 000 Hektar in der EU innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mit einem maximalen Beihilfebetrag von insgesamt rund 2 400 Millionen EUR.
Die Weinbauern sollten die Wahl haben, ob sie roden oder nicht.
Die zuvor für den Weinanbau genutzte landwirtschaftliche Fläche würde nach der Rodung für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommen, so dass für sie die dem regionalen Durchschnitt entsprechende entkoppelte Direktzahlung gewährt werden könnte.
Der nationale Finanzrahmen könnte noch durch einen bestimmten Betrag für jeden gerodeten Hektar ergänzt werden.
Um eine Verschlechterung der Böden zu vermeiden, würde die Gewährung der Rodungsprämie an die Erfüllung von Mindestumweltauflagen geknüpft.
6.3. gemeinsame Merkmale der VARIANTEN A und B
Die beiden Varianten haben u. a. die folgenden gemeinsamen Merkmale:
6.3.1. Abschaffung der Marktsteuerungsinstrumente und Einführung zukunftsweisender Maßnahmen
Die folgenden Marktsteuerungsinstrumente würden sofort abgeschafft:
- - Beihilfen für die Destillation von Nebenerzeugnissen;
- - Destillation von Trinkalkohol und von Wein, der aus Trauben erzeugt wurde, die nicht ausschließlich als Keltertraubensorten eingestuft sind;
- - Beihilfen für die private Lagerhaltung;
- - Mostbeihilfen im Zusammenhang mit Anreichung und für die Herstellung von Traubensaft.
Die Dringlichkeitsdestillation würde abgeschafft oder durch ein alternatives Sicherheitsnetz unter Verwendung des nationalen Finanzrahmens ersetzt.
6.3.2. Nationaler Finanzrahmen
Jedem Wein erzeugenden Mitgliedstaat würde ein nach objektiven Kriterien berechneter nationaler Finanzrahmen zur Verfügung gestellt. Mit diesen Mitteln könnte er aus einem bestimmten Maßnahmenangebot die für seine Situation am besten geeigneten Maßnahmen finanzieren. Bei Variante A stünden zu Beginn natürlich mehr Mittel zur Verfügung, da keine Rodungsausgaben anfallen würden.
Diesen Finanzrahmen könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise für bestimmte Krisenmaßnahmen wie Versicherungen gegen Naturkatastrophen, für eine Grundsicherung im Fall von Einkommenskrisen, zur Deckung der Verwaltungskosten bei der Einrichtung eines sektorspezifischen Fonds auf Gegenseitigkeit9 und für Maßnahmen wie die grüne Traubenernte verwenden. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen würden für die Verwendung bestimmte gemeinsame Regeln gelten (darunter Umweltauflagen), und die Kommission müsste das spezifische nationale Programm genehmigen.
Die Regelung für die Umstrukturierung/Umstellung von Weinbergen würde beibehalten.
6.3.3. Entwicklung des ländlichen Raums
Viele Maßnahmen könnten Teil der von den Mitgliedstaaten verabschiedeten Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raums sein. Mit Vorruhestandsregelungen und Agrarumweltmaßnahmen können den Landwirten wichtige Anreize geboten werden.
Landwirten, die beschließen, die landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufzugeben und den Betrieb auf andere Landwirte zu übertragen, können bis zu 18 000 EUR jährlich und bis zu 180 000 EUR über einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren gewährt werden. Die Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen, mit denen zusätzliche Kosten und Einkommenseinbußen wegen der Erhaltung von Weinbergen/Kulturlandschaften abgedeckt werden sollen, können sich in einem Zeitraum von fünf bis sieben Jahren auf bis zu 900 EUR je Hektar belaufen. In Anbetracht der bereits laufenden Planungen für die Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2007- 2013 und zur Förderung dieser Maßnahmen müssten die Mittel von einer Haushaltslinie auf eine andere übertragen (Markt- und Direktzahlungen einerseits und Entwicklung des ländlichen Raums andererseits) und, wie bereits in den Sektoren Tabak und Baumwolle, zweckgebunden werden. Solche Förderprogramme könnten eine wichtige Rolle für das künftige wirtschaftliche Wohlergehen der Akteure des Weinsektors und für den Umweltschutz in den Weinbauregionen spielen.
6.3.4. Qualitätspolitik/geografische Angaben
Die Qualitätspolitik würde durch folgende Maßnahmen klarer, einfacher, transparenter und somit wirksamer:
- a) grundlegende Überarbeitung des geltenden Regelwerks zur Qualität mit Blick auf eine bessere Übereinstimmung der EU-Qualitätspolitik mit den internationalen Vorschriften. Die EU-Vorschriften sollten sich insbesondere an den Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens orientieren. Außerdem sollte die in der GMO vorgesehene Qualitätspolitik für Wein mit der horizontalen Qualitätspolitik (für geschützte geografische Angaben (g. g. A.) und geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.)) in Einklang gebracht werden. Die Kommission schlägt vor, zwei Klassen von Weinen vorzusehen: Wein mit g. A. und Wein ohne g. A. Weine mit g. A. würden dann noch weiter unterteilt in Weine mit g. g. A. und Weine mit g. U. Hierzu müsste ein Verfahren für die Registrierung und den Schutz von geografischen Angaben eingerichtet werden;
- b) das Konzept der EU-Qualitätsweine basiert auf der geografischen Herkunft (Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete). Die EU will, dass dieses Konzept weltweit bestätigt, angepasst, gefördert und verbessert wird;
- c) Ausweitung der Rolle der Branchenorganisationen, damit die Kontrolle und Qualitätssicherung für die in ihren Gebieten erzeugten Weine möglich ist. Die Kontrollinstrumente sollten verstärkt werden, insbesondere für die Herstellung von "vin de céeacute;page".
6.3.5. Weinbereitungsverfahren
In Bezug auf die Weinbereitungsverfahren würde die Kommission Folgendes vorschlagen:
- - Übertragung der Zuständigkeit für die Genehmigung neuer oder die Änderung bereits bestehender Weinbereitungsverfahren (einschließlich der Übernahme des acquis) vom Rat auf die Kommission;
- - Anerkennung der Weinbereitungsverfahren der OIV und Übernahme in eine Verordnung der Kommission;
- - Genehmigung in der EU von international bereits zugelassenen Weinbereitungsverfahren für die Herstellung von Wein, der zur Ausfuhr in diese Bestimmungsländer vorgesehen ist;
- - Streichung der Anforderung eines natürlichen Mindestalkoholgehalts von Wein, die sich wegen der vorgeschlagenen Begrenzung der Anreicherung erübrigt; außerdem gibt es einen auf das Volumen bezogenen Mindestalkoholgehalt für in Verkehr gebrachten Wein;
- - Gewährleistung von Mindestumweltnormen bei der Weinbereitung.
6.3.6. Anreicherung
Die Zuckerreform verschärft das Problem der Verwendung von Zucker statt Most bei der Anreicherung des Alkoholgehalts von Wein. Es gibt drei Möglichkeiten:
Anhebung der Beihilfe für Most als Ausgleich für die Senkung des Zuckerpreises, Beibehaltung der Höhe der Beihilfe, was das Gleichgewicht stören könnte, oder die Abschaffung der Beihilfe mit einem Verbot der Verwendung von Zucker. Die Kommission hält alles in allem die letzte Möglichkeit für die sinnvollste, da dies zu beträchtlichen Haushaltseinsparungen führen und zusätzliche Absatzmöglichkeiten für Most schaffen dürfte.
Außerdem schlägt die Kommission vor, die höchstzulässige Anreicherung (mit Traubenmost) auf 2 % zu begrenzen, ausgenommen in der Weinbauzone C (bestimmte Teile Frankreichs, Spaniens, Portugals, der Slowakei, Italiens, Ungarns, Sloweniens, Griechenlands, Zyperns und Maltas), wo der Höchstwert 1 % betragen sollte.
6.3.7. Etikettierung
Die Kommission schlägt vor, die Etikettierungsvorschriften zu vereinfachen und einen einzigen Rechtsrahmen einzuführen, der für alle Kategorien von Wein und die betreffenden Angaben gilt. Er wäre auf die Wünsche der Verbraucher zugeschnitten und würde besser mit der Politik zur Weinqualität im Einklang stehen. Er würde insbesondere Folgendes umfassen:
- - Übertragung von Zuständigkeiten vom Rat auf die Kommission;
- - die Anwendung eines einzigen Rechtsinstruments für alle Weine, das die Vorschriften der horizontalen Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG so ergänzen würde, dass sie in Bezug auf die obligatorischen und fakultativen Etikettierungsanforderungen den Besonderheiten des Weinsektors gerecht werden;
- - mehr Flexibilität der Etikettierungsvorschriften unter Berücksichtigung der WTO-Politik, indem
- 1) die Unterscheidung zwischen den Vorschriften über die Etikettierung von Weinen mit und ohne geografische Angabe aufgehoben wird und, was am wichtigsten ist, die Angabe der Rebsorte und des Jahrgangs von Weinen ohne g. A. erleichtert wird, damit EU-Weinerzeuger Weine nach Art der "Neue-Welt"-Weine (d.h. eine einzige Rebsorte) vermarkten können, so dass sie externen Wettbewerbern gleichgestellt werden;
- 2) das System der traditionellen Begriffe beibehalten und verbessert wird;
- 3) die Warenzeichenpolitik angepasst wird;
- 4) die Sprachvorschriften im Weinsektor gelockert werden damit Sprachen flexibler verwendet werden können;
- 5) gesundheitliche Aufklärung und Verbraucherschutz sicherstellt werden
- 6) die Verbraucher durch geeignete Etikettierungsvorschriften umfassend über den Ursprung des Erzeugnisses informiert werden und
- 7) die Verbraucher über ökologische Aspekte der Weinbereitung informiert werden können.
6.3.8. Absatzförderung und Information
Mehrere Akteure haben insbesondere auf dem Seminar vom 16. Februar darauf hingewiesen dass der Vermarktung von Wein mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Die Kommission plant, eine verantwortungsvolle Absatzförderungs- und Informationspolitik zu verfolgen. Alle im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Möglichkeiten für Absatzförderungsprojekte außerhalb der EU sollten genutzt werden.
Auch innerhalb der EU könnten Informationskampagnen über verantwortungsvollen/ mäßigen Weinkonsum in Betracht gezogen werden.
6.3.9. Umweltschutz
Die Kommission will sicherstellen, dass die Reform des Weinsektors auch dazu beiträgt die Auswirkungen des Weinbaus und der Weinbereitung auf die Umwelt zu minimieren. Sie plant Mindestumweltauflagen für den Weinsektor, die die wichtigsten Bereiche (namentlich Bodenerosion und -verunreinigung, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Abfallwirtschaft) abdecken sollen.
6.3.10. WTO
Ein wichtiges Merkmal dieser grundlegenden Reform ist, dass die neue GMO für Wein WTO-kompatibel sein wird. Die derzeitigen handelsverzerrenden Interventionsmaßnahmen ("Amber Box") werden abgeschafft und bei den weiter bestehenden internen Stützungsmaßnahmen wird den "Green-Box"-Maßnahmen der Vorzug gegeben. Das geltende Verbot der Weinbereitung aus eingeführtem Most und der Vermischung von Gemeinschaftsweinen mit Drittlandsweinen wird unter den gleichen Gesichtspunkten geprüft.
7. SO genannte vorschriftswidrige und UNZULÄSSIGE Pflanzungen
Die Marktteilnehmer und die Mitgliedstaaten müssen unabhängig von der Aufhebung des Pflanzungsverbots die geltenden Gemeinschaftsvorschriften über so genannte vorschriftswidrige und unzulässige Weinberge einhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von entscheidender Bedeutung für die Funktion der geltenden GMO.
Werden die Vorschriften nicht eingehalten, so wird die Kommission (weiterhin) geeignete Maßnahmen im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens treffen oder erforderlichenfalls Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag einzuleiten.
8. Auswirkungen auf den Haushalt
Die genauen Schätzungen der Auswirkungen der oben genannten Maßnahmen auf den Haushalt werden vorgenommen, wenn die formellen Legislativvorschläge vorgelegt werden. Doch die Haushaltsauswirkungen werden im Rahmen der bisherigen Ausgaben liegen.
9. Schlussbemerkungen
Die Kommission ist der Auffassung, dass die GMO für Wein grundlegend reformiert werden muss.
Die Umsetzung diese Änderungen sollte letztendlich zur Vereinfachung und zu besserer Rechtssetzung führen, positive Auswirkungen auf die Eindämmung der Kosten für Verwaltung und statistisches Monitoring sowie auf eine leichtere Durchführung und Kontrolle haben und dadurch das Betrugsrisiko und die Gefahr des Missbrauchs öffentlicher Gelder verringern. Ferner würde sie die Verwaltungseffizienz erhöhen indem den Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Maßnahmen, die in ihrer spezifischen Situation erforderlich sind, mehr Subsidiarität eingeräumt wird. Und nicht zuletzt wird eine solche Reform die Position der Kommission ganz erheblich stärken, wenn sie in internationalen Gremien aktiv für ihre Politik eintritt.
Mit der vorliegenden Mitteilung fordert die Kommission alle beteiligten Akteure auf, sich an einer offenen Debatte über die künftige GMO für Wein zu beteiligen. Sie wird die Beiträge bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge vor Ende des Jahres berücksichtigen.
1 Allgemeine GAP-Reform.
2 Baumwolle, Hopfen, Olivenöl, Tabak.
3 Zucker.
4 Schlussfolgerungen des Vorsitzes, 15.-16. Juni 2001.
5 KOM (2005) 24 endg.
6 KOM (2005) 509 endg.
7 http://europa.eu.int/comm/agriculture/capreform/index_de.htm .
8 Gesamtweinerzeugung = zur Weinbereitung verwendete Erzeugung + Erzeugung von Traubenmost und Säften.