Der Bundesrat hat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 32d Absatz 1, Absatz 4 WeinV 1995), Artikel 4 (Inkrafttreten)
- a) Artikel 1 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:
'7. § 32d wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Abweichend von
- 1. § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als "Classic" bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,
- 2. den §§ 32a bis 32c Absatz 1 dürfen die Bezeichnungen "Classic" und "Selection" von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Prädikatsweine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat."
- b) In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.'
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 4
Inkrafttreten
- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 in Kraft." Begründung:
Die Verordnung sieht eine Änderung des § 32d Absatz 1 Weinverordnung vor, wodurch die inzwischen durch Zeitablauf überholten Tatbestandsalternativen des § 32d Absatz 1 Nummer 2 bis 4 Weinverordnung zur Rechtsbereinigung aufgehoben werden sollen. Dabei wurde nicht beachtet, dass der Tatbestandsalternative des § 32d Absatz 1 Nummer 4 Weinverordnung weiterhin Bedeutung zugemessen werden muss. In § 7 der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Rheinhessen und "Rheinischer Landwein" vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 314) ist ausdrücklich das Gütezeichen "Selection Rheinhessen" in Verbindung mit dem "Deutschen Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft zugelassen. Jährlich wird in aller Regel für mehr als 50 000 Flaschen dieser hochwertigen Weine eine amtliche Prüfungsnummer erteilt. Im Vergleich dazu wurden in den Jahren 2013 und 2014 bezogen auf alle Anbaugebiete in Rheinland-Pfalz nur noch amtliche Prüfungsnummern für Weine, die die Angabe "Selection" im Sinne der §§ 32b und 32c Weinverordnung tragen, in einem Umfang von weniger als 10 000 Litern erteilt. Es ist daher angezeigt, die Übergangsvorschrift des geltenden § 32d Absatz 1 Nummer 4 Weinverordnung um weitere fünf Jahre zu verlängern.
Als Folgeänderung ist in Absatz 4 der Bezug auf die neue Nummer 2 anzupassen.
Als weitere Folgeänderung ist das Inkrafttreten der Verordnung im Hinblick auf die Übergangsfristen in Artikel 4 der Verordnung anzupassen.