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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände
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WeinV - Weinverordnung

Vom 21. April 2009
(BGBl. Nr. 21 vom 27.04.2009 S. 827; 21.07.2009 S. 2105 09; 06.10.2009 S. 3256 09a; 18.12.2009 S. 3961; 15.06.2010 S. 800 10; BAnz. 30.09.2010 S. 3330 10a; 24.03.2011 S. 519 11; 28.03.2011 S. 530 11a; 19.07.2011 S. 1514 11b; 29.09.2011 S. 1996 11c; 25.07.2013 S. 2722 13; 12.10.2013 S. 3862 13a; 09.04.2014 S. 340 14; 18.06.2014 S. 798 14a; 21.04.2015 S. 614 15; 04.01.2016 S. 2 16; 10.03.2017 S. 420 17; 05.07.2017 S. 2272 17a; 14.12.2018 S. 2480 18; 03.05.2021 S. 866 21; 11.10.2021 S. 4683 21a; 22.12.2021 S. 5259 21b; 21.10.2022 S. 1873 22; 04.11.2023 Nr. 304 23; 24.06.2024 Nr. 215 24)
Gl-Nr. 2125-5-7-1



Siehe Fn. *, **
Archiv: 2002

Abschnitt 1
Weinanbaugebiet

§ 1 (aufgehoben) 10

§ 2 Landweingebiete 09
(zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende Gebiete festgelegt:

  1. Ahrtaler Landwein,
  2. Badischer Landwein,
  3. Bayerischer Bodensee-Landwein,
  4. Brandenburger Landwein,
  5. Landwein Main,
  6. Landwein der Mosel,
  7. Landwein der Ruwer,
  8. Landwein der Saar,
  9. Mecklenburger Landwein,
  10. Mitteldeutscher Landwein,
  11. Nahegauer Landwein,
  12. Pfälzer Landwein,
  13. Regensburger Landwein,
  14. Rheinburgen-Landwein,
  15. Rheingauer Landwein,
  16. Rheinischer Landwein,
  17. Saarländischer Landwein,
  18. Sächsischer Landwein,
  19. Schwäbischer Landwein,
  20. Starkenburger Landwein,
  21. Taubertäler Landwein.

§ 2a (aufgehoben) 10

Abschnitt 2
Anbauregeln

§ 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung 10 13a 16
(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

Anträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bereitgestellten Formular zu stellen. Das Formular kann auch elektronisch bereitgestellt sein.

§ 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien 10 13a 16
(zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage

  1. eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder
  2. einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder
  3. eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder
  4. einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde

zu erbringen.

(2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.

§ 4a (aufgehoben) 18 22

§ 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen 10 16 21a
(zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)

(1) Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die neu anzupflanzenden Reben auf einer anderen Fläche des Betriebes als der in der Genehmigung bezeichneten Fläche zu pflanzen, wenn er nachweist, dass

  1. die Voraussetzungen des Artikels 11 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1547 (ABl. L 354 vom 26.10.2020 S. 4) geändert worden ist, erfüllt sind,
  2. die andere Fläche das gleiche Prioritätskriterium erfüllt, wie die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche, und
  3. eine unbillige Härte vorliegt, wenn die Anpflanzung nicht auf einer anderen Fläche des Betriebes vorgenommen wird.

(2) Eine unbillige Härte im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche infolge einer Naturkatastrophe, einer Enteignung im öffentlichen Interesse oder einer Betriebsaufteilung wegen Erbfalles der in der Genehmigung bezeichneten Person nicht mehr zur Verfügung steht.

§ 6 Erzeugnisse aus Versuchsanbau 10 13a 16 21 22
(zu § 7e Absatz 2 Satz 2 und § 7f des Weingesetzes)

(1) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.02.2018 S. 1; L 120 vom 08.05.2019 S. 34), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/840 (ABl. L 138 vom 24.05.2019 S. 74) geändert worden ist, ist auf 0,5 Hektar pro Betrieb begrenzt und den zuständigen Landesbehörden vorab mitzuteilen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Vorschriften über Form und Inhalt der Mitteilung erlassen.

(2) Erzeugnisse von Flächen nach Absatz 1 dürfen bis zu 20 Hektoliter je Betrieb und Jahr in Verkehr gebracht werden. Soweit es sich bei Erzeugnissen nach Satz 1 um Erzeugnisse aus klassifizierten Rebsorten handelt, dürfen diese ab dem sechsten auf das Jahr der Klassifizierung der angebauten Rebsorte folgenden Jahr nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung von Absatz 2 Satz 1 abweichende Vermarktungsmengen festsetzen soweit sichergestellt ist, dass hierdurch kein Marktstörungsrisiko nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 entsteht.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Anpflanzung, Wiederbepflanzung oder Veredelung von nicht klassifizierten Keltertraubensorten zu wissenschaftlichen Forschungs- und Versuchszwecken auf Flächen beschränken, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen.

§ 7 (aufgehoben) 16

§ 7a (aufgehoben) 16

§ 8 (aufgehoben) 10 23

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 Hektarertragsregelung 11b 13a
(zu § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 2 und § 33 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 und nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes entsprechen

  1. 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,
  2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein,
  3. 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

  1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes regeln,
  2. vorschreiben, dass und in welcher Weise die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes zu melden ist.

(3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 8 des Weingesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen. Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben, dass die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nummer 7 des Weingesetzes gelten.

§ 10a Destillation 13a 17
(zu § 12 Absatz 1 Nummer 6 und § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer zugelassenen Verschlussbrennerei im Sinne des § 4 Absatz 2 des Alkoholsteuergesetzes durchgeführt werden.

(2) Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften zuständigen Zolldienststelle schriftlich zu melden. Er hat ferner jede Unterbrechung sowie die Beendigung der Destillation zu melden.

(3) Die Überwachung bei der Destillation von in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften.

(4) Der aus der Destillation nach Absatz 1 gewonnene Alkohol muss einen Alkoholgehalt von mindestens 80 Volumenprozent aufweisen.

(5) Für die zollamtliche Bescheinigung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 des Weingesetzes kann die Bundesfinanzverwaltung Muster in der "Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt machen. Soweit Muster bekannt gegeben werden, sind diese zu verwenden.

(6) Auf dem bei der Beförderung von in Absatz 1 genanntem Wein zur Brennerei auszustellenden Begleitpapier sind deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Wein - nur zur Destillation nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes" anzubringen.

Abschnitt 3
Verarbeitung

§ 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe 10 11a 13a 14a 16 22
(zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen nur die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen önologischen Verfahren angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein.

(2) Ein Erzeugnis,

  1. das angereichert wurde, darf nicht gesäuert werden,
  2. das gesäuert wurde, darf weder angereichert noch entsäuert werden,
  3. das entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden.

(3) Eine Cuvée im Sinne des Anhangs II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

  1. die gesäuert wurde, darf nicht entsäuert werden, und
  2. die entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden.

(4) bis (7) (aufgehoben)

(8) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland hergestellten

  1. weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige Getränke),
  2. aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische aromatisierte weinhaltige Getränke),
  3. aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische aromatisierte weinhaltige Cocktails) und
  4. aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte Weine) sowie
  5. bei der Behandlung von anderen als inländischen weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisierten Weinen im Inland

nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht angewendet werden.

§ 12 (aufgehoben) 22

§ 13 Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen 09a 10 10a 11 11b 14 14a 15 21a 21b 22
(zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an in Anlage 7 aufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils angegebenen Höchstmengen überschreitet.

(2) Soweit nicht nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die Anforderungen des Kapitels III des vorstehend bezeichneten Rechtsaktes gelten und nicht nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für

  1. Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, vorbehaltlich der Nummer 2 als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der in Anwendung des § 13 Absatz 5 des Weingesetzes für Weintrauben festgesetzte Gehalt
    1. bei in Anlage 7a Abschnitt 1 genannten Stoffen
      aa) zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder
      bb) abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Verringerung,
    2. bei in Anlage 7a Abschnitt 2 genannten Stoffen unverändert,
  2. Erzeugnisse, soweit sie aus mehreren, aus Weintrauben hergestellten Zutaten bestehen, wenn diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der Gehalt, der sich aus der Summe der für die einzelnen Zutaten geltenden Gehalte für den Stoff entsprechend dem Anteil der Zutaten an dem jeweiligen Erzeugnis ergibt.

(3) Absatz 2 gilt auch für Erzeugnisse, wenn sie als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, in den Verkehr gebracht werden.

(4) Die in Anhang V Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Grenzwerte des Gesamtgehalts an Schwefeldioxid dürfen

  1. bei inländischem Wein aus im Jahr 2000 geernteten Trauben,
  2. bei Wein aus Trauben, die im Jahr 2006 in den Weinanbaugebieten der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geerntet worden sind,

um jeweils höchstens 40 mg/l überschritten werden.

(4a) Die in Anhang I Teil B Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 17.06.2019 S. 1; L 289 vom 08.11.2019 S. 59), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/565 (ABl. L 129 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist, genannten Grenzwerte des Gesamtgehaltes an Schwefeldioxid dürfen bei in den Verkehr gebrachten Wein um jeweils höchstens 50 mg/l überschritten werden, soweit der Wein aus Trauben stammt, die im Jahr 2013 auf den Weinbauflächen

  1. des bestimmten Anbaugebietes "Mosel",
  2. des Landweingebietes"Landwein der Mosel",
  3. des Landweingebietes"Landwein der Ruwer",
  4. des Landweingebietes "Landwein der Saar" oder
  5. des Landweingebietes "Saarländischer Landwein" geerntet worden sind

(4b) Die in Anhang I Teil B Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934, genannten Grenzwerte des Gesamtgehaltes an Schwefeldioxid dürfen bei in den Verkehr gebrachten Wein um jeweils höchstens 50 mg/l überschritten werden, soweit der Wein aus Trauben stammt, die im Jahr 2014 auf den Weinbauflächen in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geerntet worden sind.

(5) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im Jahre 2003 geernteten Trauben darf abweichend von Anhang V Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitt E Nummer 2, 3 und 7 der genannten Verordnung vorgenommen werden.

(6) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im Jahre 2009 geernteten Trauben darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgenommen werden.

(6a) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im Jahre 2010 in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg geernteten Trauben darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 vorgenommen werden.

(7) Prädikatswein mit dem Prädikat "Eiswein", "Beerenauslese" oder "Trockenbeerenauslese" darf abweichend von Anhang I Teil C Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 in der jeweils geltenden Fassung, wenn er in Verkehr gebracht wird, einen Gehalt an flüchtiger Säure aufweisen, der folgende Werte nicht übersteigt:

  1. 30 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit dem Prädikat "Eiswein" oder "Beerenauslese",
  2. 35 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit dem Prädikat "Trockenbeerenauslese"

(8) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2010 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Mai 2011 nach Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsäuert werden.

(8a) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2013 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 15. Mai 2014 nach Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsäuert werden.

(8b) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahr 2021 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 15. Mai 2022 nach Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsäuert werden.

§ 13a (aufgehoben) 11c 21

§ 14 Hygienische Anforderungen 10
(zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)

Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden.

§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts 09a 10 13a 14a 16 18 21a 22
(zu § 15 Nummer 1, 3 bis 5 des Weingesetzes)

(1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus nach § 8 des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie Wein darf nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, der Gesamtalkoholgehalt bei Rotwein 12 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B nicht übersteigen.

(2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind, darf nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Qualitätswein der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent nicht übersteigen.

(2a) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein darf, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Wein geschützter geografischer Angabe geeignet sind, nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Wein mit geschützter geografischer Angabe der Gesamtalkoholgehalt bei Weißwein 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 13 Volumenprozent in der Weinbauzone B sowie bei Rotwein 13 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 13,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B nicht übersteigen.

(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes darf bei

  1. Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein geeignet und bestimmt sind, nicht mit konzentriertem Traubenmost oder
  2. den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit konzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung durch Kälte

vorgenommen werden.

(3a) Vor der nach Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen zulässigen Entscheidung über die Erhöhung der Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (erhöhte Anreicherung) um bis zu 0,5 Volumenprozentpunkte übersendet die für die betroffene Region oder im Falle mehrerer Länder die für den größeren Teil der betroffenen Region zuständige Landesstelle der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen Antrag auf erhöhte Anreicherung mit den nach Anlage 1 erforderlichen Grundsätzen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterrichtet die Europäische Kommission nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vor einer positiven Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Anreicherung. Spätestens eine Woche nach der Unterrichtung nach Satz 2 wird die getroffene Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(4) Die Anreicherung der Cuvee am Herstellungsort der Schaumweine wird nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt A Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 zugelassen.

§ 16 Süßung 10 11 13a 21a
(zu § 15 Nummer 2 und 3, § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

(1) Qualitätswein oder Prädikatswein darf nach Maßgabe des Anhangs I Teil D Nummer 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 nur mit Traubenmost gesüßt werden.

(1a) Landwein darf nach Maßgabe des Anhang I Teil D Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 nur mit inländischem Traubenmost gesüßt werden.

(2) Bei Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und Rosswein nur Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost aus Rotweintrauben verwendet werden.

§ 16a (aufgehoben) 10 21

§ 17 (aufgehoben) 22

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