Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 514/04 (PDF) = AE-Nr. 042107 und AE-Nr. 110332
Brüssel, den 16.9.2011 KOM (2011) 560 endgültig 2011/0242 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen
Begründung
Kontext des Vorschlags
1.1. Wahrung des Schengen-Systems - Stärkung des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen
Der Kontext dieses Vorschlags und Gründe für die darin enthaltenen Änderungen sowie die angestrebte Funktionsweise in der Praxis werden in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Wahrung des Schengen-Systems - Stärkung des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen" eingehend erläutert, die zusammen mit diesem Vorschlag angenommen wird.
Legislative Änderungen
Damit der erforderliche Rechtsrahmen geschaffen und der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 23./24. Juni vorgebrachten Forderung nach Einführung eines Mechanismus für kritische Situationen nachgekommen werden kann, muss der mit der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 eingeführte Schengener Grenzkodex geändert werden, der zum einen Regeln für die Kontrollen an den Außengrenzen festlegt und zum anderen die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen und die Möglichkeit zur Wiedereinführung solcher Kontrollen in begrenzten Fällen vorsieht.
Da der freie Personenverkehr in einem Raum ohne Binnengrenzen eine zentrale Errungenschaft der Union ist, dessen Vorteile alle in diesem Raum lebenden Menschen genießen, sollte ein Beschluss auf Unionsebene gefasst werden, wenn diese Freizügigkeit durch einseitige und mitunter undurchsichtige nationale Entscheidungen beeinträchtigt werden könnte.
Generell sollte sich die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen auf einen Beschluss stützen, der von der Kommission nach Stellungnahme der Mitgliedstaaten im Rahmen des Prüfverfahrens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, als Durchführungsrechtsakt vorgeschlagen und erlassen wird. In dem Beschluss ist im Einzelnen anzugeben, wo Grenzkontrollen an den Binnengrenzen ausnahmsweise für einen Zeitraum von 30 Tagen - maximal verlängerbar für sechs Monate - wiedereingeführt werden dürfen. Eine Verlängerung kommt aber nur in Betracht, wenn sich die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen darauf stützt, dass im Rahmen des Schengener Evaluierungsmechanismus festgestellt wurde, dass ein Mitgliedstaat dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Abschnitt der EU-Außengrenze angemessen zu schützen.
Für den Fall unvorhersehbarer Ereignisse behalten die Mitgliedstaaten allerdings die Möglichkeit, einseitig Grenzkontrollen an den Binnengrenzen wiedereinzuführen, wenn sofortiges Handeln geboten ist. Eine solche Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft und wird der Kommission, dem Europäischen Parlament und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Unter solchen Umständen ist die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen jedoch auf fünf Tage begrenzt. Die Kommission kann in diesem Falle alle Mitgliedstaaten konsultieren, um die Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahme zu prüfen. Eine solche Konsultation hat keine aussetzende Wirkung für die Entscheidung des handelnden Mitgliedstaates. Erforderlichenfalls kann die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen verlängert werden, doch dann muss sie sich auf einen Beschluss der Kommission stützen, der als Durchführungsrechtsakt im Wege des Dringlichkeitsverfahrens gemäß Artikel 8 der vorgenannten Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen wird.
Eine abgestimmte, EU-gestützte Reaktion würde dazu beitragen, dass dem gesamteuropäischen Interesse Rechnung getragen wird. Auf diese Weise könnten sowohl Situationen angegangen werden, in denen sich ein Mitgliedstaat kurzfristig einer ernsthaften, stark lokalisierten Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit ausgesetzt sieht, als auch Situationen, die weiterreichende und längerfristige Auswirkungen haben. In beiden Fällen ist eine abgestimmte europäische Reaktion gerechtfertigt, da jede Entscheidung über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen - selbst innerhalb eines befristeten Zeitraums und eines begrenzten geographischen Gebiets - mit humanen und wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist, die über den betroffenen Mitgliedstaat hinausreichen. Ein abgestimmtes europäisches Vorgehen ist um so zwingender, wenn ein bestimmter Abschnitt der Außengrenze unerwartet unter starken Druck gerät, wenn ein Mitgliedstaat dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Abschnitt der Außengrenze zu kontrollieren oder Umstände auftreten, die eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit der Union oder eines Mitgliedstaates darstellen. Jede Entscheidung über die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen hat unmittelbare Auswirkungen auf alle Reisenden und das gemeinsame Interesse aller Mitgliedstaaten.
Die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen sollte nur als letztes Mittel eingesetzt werden, bis andere Maßnahmen zur Stabilisierung der Lage an dem betreffenden Abschnitt der Außengrenze entweder auf europäischer Ebene im Geiste der Solidarität und/oder auf nationaler Ebene ergriffen werden, um mit den gemeinsamen Vorschriften stärker konform zu gehen.
2. Ergebnisse der Konsultationen mit den Beteiligten Folgenabschätzung
In ihrer Mitteilung zur Migration2 zog die Kommission die Einführung eines Verfahrens in Erwägung, um auf europäischer Ebene im Wege eines Beschlusses zu bestimmen, welche Mitgliedstaaten im Ausnahmefall wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführen dürfen und über welchen Zeitraum. In der Mitteilung enthalten sind Überlegungen zur möglichen Schaffung eines Mechanismus, um auf außergewöhnliche Umstände reagieren zu können, u.a. durch ein auf EU-Ebene abgestimmtes Verfahren zur vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, die jedoch nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden sollten.
Diese Überlegungen wurden sowohl vom Rat "Justiz und Inneres" auf seiner Tagung vom 12. Mai 2011 als auch vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 23./24. Juni 2011 begrüßt, der sich dafür aussprach, dass ein Mechanismus "eingeführt werden [sollte], der - ohne das Prinzip des freien Personenverkehrs zu beeinträchtigen - unter außergewöhnlichen Umständen greifen soll, in denen die Schengen-Zusammenarbeit insgesamt gefährdet ist."
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Dieser Vorschlag zielt auf die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ab, die auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, d.h. Artikel 62 Absatz 1 (Binnengrenzen) und Absatz 2 Buchstabe a (Außengrenzen) erlassen worden war.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. 2011/0242 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absätze 1 und 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Aufbau eines Raums, in dem der freie Personenverkehr über die Binnengrenzen hinweg gewährleistet ist, ist eine der größten Errungenschaften der Europäischen Union. In einem derartigen Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen bedarf es einer gemeinsamen Antwort auf Situationen, die eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten darstellen, indem die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen gestattet wird, ohne dass der Grundsatz des freien Personenverkehrs berührt wird. Angesichts der möglichen Auswirkungen derartiger nur als letztes Mittel anzuwendender Maßnahmen auf alle Personen, die innerhalb dieses Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen über das Recht auf Freizügigkeit verfügen, ist eine gemeinsame Antwort der Union unerlässlich.
- (2) Der freie Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen ist eine zentrale Errungenschaft der Union. Da der freie Personenverkehr durch die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beeinträchtigt wird, sollten entsprechende Entscheidungen auf Unionsebene getroffen werden. In jedem Fall sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel innerhalb eines befristeten Zeitraums und eines begrenzten geographischen Gebiets, auf der Grundlage objektiver Kriterien und einer auf Unionsebene durchzuführenden Bewertung der Notwendigkeit einer derartigen Maßnahme eingesetzt werden. Für den Fall, dass die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit sofortiges Handeln erfordert, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen haben. Unter solchen Umständen ist die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen auf fünf Tage begrenzt; eine Verlängerung muss auf Unionsebene beschlossen werden.
- (3) Im Vorfeld der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollten die Notwendigkeit der Maßnahme und ihre Verhältnismäßigkeit gegenüber der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit, die dem Antrag auf Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen zugrunde liegt, geprüft werden; darüber hinaus sollte untersucht werden, welche alternativen Maßnahmen auf nationaler und/oder Unionsebene ergriffen werden könnten, sowie welche Auswirkungen eine derartige Maßnahme auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Binnengrenzen hätte.
- (4) Im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere als Folge von terroristischen Zwischenfällen oder Bedrohungen sowie von Bedrohungen durch die organisierte Kriminalität, könnte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Ausnahmefall geboten sein.
- (5) Es kann zu Situationen kommen, in denen eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen von einem oder mehreren Mitgliedstaaten überschreiten. Dies kann einen unerwartet starken Anstieg von Sekundärbewegungen von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufhalten, zur Folge haben. Angesichts der Zahl der Mitgliedstaaten, die durch einen derart unerwarteten und starken Anstieg von Sekundärbewegungen betroffen wären, und der Auswirkungen dieses Anstiegs auf die Migrationssituation in der Union oder in einzelnen Mitgliedstaaten, kann die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen in denjenigen Fällen als notwendig erachtet werden, in denen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten ernsthaft bedroht sind. Das Überschreiten der Außengrenzen durch eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen könnte in Ausnahmefällen die sofortige Wiedereinführung einiger Binnengrenzkontrollen rechtfertigen, wenn eine derartige Maßnahme vonnöten ist, um die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten angesichts einer ernsthaften und akuten Bedrohung zu wahren.
- (6) Mit der vorübergehenden Wiedereinführung bestimmter Kontrollen an den Binnengrenzen könnte auch auf die schwerwiegenden Mängel reagiert werden, die im Rahmen der Schengen-Evaluierungen nach Artikel 15 der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands festgestellt wurden, wenn die Umstände eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten darstellen würden.
- (7) Bevor ein Beschluss über die vorübergehende Wiedereinführung bestimmter Kontrollen an den Binnengrenzen gefasst wird, sollte gründlich geprüft werden, inwieweit Maßnahmen, die auf die Beseitigung des ursprünglichen Problems zielen, in Anspruch genommen werden können; dazu gehören neben Hilfsmaßnahmen durch EU-Einrichtungen wie Frontex oder Europol auch Unterstützungsmaßnahmen technischer oder finanzieller Art auf nationaler und/oder auf Unionsebene. Des Weiteren sollte jeder Beschluss über die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen auf der Grundlage stichhaltiger Informationen gefasst werden, die entweder der die Wiedereinführung beantragende Mitgliedstaat liefern kann oder die aus anderen Quellen, z.B. einem Kontrollbesuch, stammen können.
- (8) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren3, ausgeübt werden. Notfälle ausgenommen und unter Berücksichtigung des Wortlauts von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz iii der Verordnung gilt das Prüfverfahren.
- (9) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte annehmen, wenn dies in ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten aus zwingenden Gründen der Dringlichkeit geboten ist.
- (10) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für dieses Land weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand gemäß Titel V des dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union weiterentwickelt wird, sollte Dänemark gemäß Artikel4 des genannten Protokolls binnen sechs Monaten nach der Annahme der Verordnung entscheiden, ob es diese in innerstaatliches Recht umsetzt.
- (11) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des SchengenBesitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG4 des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist.
- (12) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des SchengenBesitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG5 des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für dieses Land weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist.
- (13) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß dem Übereinkommen6 zwischen dem Rat, der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar.
- (14) Die Verordnung stellt in Bezug auf die Schweiz eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß dem Abkommen7 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar.
- (15) Auch in Bezug auf Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen8 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar.
- (16) Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.
- (17) Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf den SchengenBesitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.
- (18) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, einschließlich denen der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Ihre Anwendung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen - .
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird wie folgt geändert:
(1) Die Artikel 23 bis 26 erhalten folgende Fassung:
Artikel 23
Allgemeiner Rahmen für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
- 1. Im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen ist den Mitgliedstaaten die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitt en der Binnengrenzen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der ernsthaften Bedrohung, wenn ihre Dauer den Zeitraum von 30 Tagen überschreitet, unter außergewöhnlichen Umständen gestattet. Die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das unbedingt erforderlich ist, um gegen die ernsthafte Bedrohung vorzugehen.
- 2. Kontrollen an den Binnengrenzen dürfen nur im Einklang mit den Verfahren der Artikel 24, 25 und 26 dieser Verordnung wieder eingeführt werden. In jedem Fall, in dem ein Beschluss betreffend die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen in Betracht gezogen wird, sind die in Artikel 23a aufgelisteten Kriterien zu Grunde zu legen.
- 3. Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus an, können die Kontrollen an den Binnengrenzen unter Zugrundelegung der in Artikel 23a aufgelisteten Kriterien aus den in Absatz 1 genannten Gründen und unter Berücksichtigung neuer Elemente für weitere Zeiträume von höchstens 30 Tagen verlängert werden.
- 4. Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, beträgt ausgehend vom ursprünglichen Zeitraum nach Absatz 1 und der Verlängerung nach Absatz 3 höchstens sechs Monate. In Fällen anhaltend schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen oder den Rückführungsverfahren, die im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands festgestellt wurden, kann die Kommission eine Verlängerung dieses Zeitraums beschließen.
Artikel 23a
Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
- 1. Im Zuge des Beschlusses über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitt en der Binnengrenzen bewertet die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat in Fällen nach Artikel 25 Absatz 1, inwieweit eine derartige Maßnahme eine angemessene Reaktion auf die Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten darstellen könnte und ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der Maßnahme und der Bedrohung gewahrt ist. Diese Bewertung stützt sich auf detaillierte Informationen des betreffenden Mitgliedstaats/der betreffenden Mitgliedstaaten oder auf andere sachdienliche Informationen, einschließlich Informationen der unter Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten und Einrichtungen. Bei der Durchführung einer derartigen Bewertung ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:
Die voraussichtlichen Auswirkungen jeglicher Bedrohung auf die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten, einschließlich als Folge von terroristischen Zwischenfällen oder Bedrohungen sowie von Bedrohungen durch die organisierte Kriminalität; die Verfügbarkeit technischer oder finanzieller Unterstützungsmaßnahmen, die auf nationaler und/oder europäischer Ebene in Anspruch genommen werden könnten oder in Anspruch genommen werden, einschließlich Hilfsmaßnahmen durch EU-Einrichtungen wie Frontex, Europol oder dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, und die Untersuchung, inwieweit derartige Maßnahmen eine angemessene Reaktion auf Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten darstellen könnten. die derzeitigen und absehbaren künftigen Auswirkungen schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen oder den Rückführungsverfahren, die im Rahmen der Schengen-Evaluierungen nach Artikel 15 der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands festgestellt wurden; die voraussichtlichen Auswirkungen, die eine derartige Maßnahme auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben wird.
- 2. Bevor die Kommission einen Beschluss fasst, hat sie die Möglichkeit, (a) von den Mitgliedstaaten, Frontex, Europol, Eurojust, der Agentur für Grundrechte oder jeder anderen Einrichtung der Union weitere Informationen anzufordern, mit der Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, von Frontex, Europol und jeder anderen zuständigen europäischen Einrichtung Kontrollbesuche durchzuführen, um Informationen zu gewinnen oder zu überprüfen, die für die Entscheidung über die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an Binnengrenzen von Bedeutung sind.
Artikel 24
Bei der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen anzuwendendes Verfahren
- 1. Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 23 Absatz 1 wieder eingeführt werden sollten, unterbreitet er der Kommission spätestens sechs Wochen vor der geplanten Wiedereinführung oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn die die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordernden Umstände nicht weniger als sechs Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden, einen entsprechenden Antrag mit folgenden Angaben:(a) die Gründe für die geplante Wiedereinführung, einschließlich sämtlicher sachdienlicher Daten zu den Zwischenfällen, die eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten darstellen; der Umfang der geplanten Wiedereinführung mit Angabe des Abschnitts/der Abschnitt e der Binnengrenzen, an dem/denen die Grenzkontrollen wieder eingeführt werden sollen; die Bezeichnungen der zugelassenen Grenzübergangsstellen; Zeitpunkt und Dauer der geplanten Wiedereinführung; gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.
Ein solcher Antrag könnte auch von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam gestellt werden.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament zeitgleich mit dem Antrag zu übermitteln.
- 3. Die Kommission beschließt auf Antrag eines Mitgliedstaats im Einklang mit Absatz 1 oder auf eigene Initiative auf der Grundlage der Informationen aus den Abschnitt en(a) bis (e) von Absatz 1 über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen. Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 33 Buchstabe a Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
- 4. Die Kommission beschließt über die Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen. Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 33 Buchstabe a Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
- 5. In ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen der Dringlichkeit im Zusammenhang mit Situationen, in denen die Umstände, die eine Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit Absatz 4 erfordern, weniger als 10 Tage vor der geplanten Verlängerung bekannt werden, nimmt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 33 Buchstabe a Absatz 3 an.
Artikel 25
Besonderes Verfahren für Fälle, die sofortiges Handeln erfordern
- 1. Ist aufgrund einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat sofortiges Handeln geboten, kann der betreffende Mitgliedstaat in Ausnahmefällen unverzüglich wieder Kontrollen an den Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens fünf Tagen einführen.
- 2. Der Mitgliedstaat, der an den Binnengrenzen wieder Kontrollen einführt, setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis; er macht die Angaben gemäß Artikel 24 Absatz 1 und gibt die Gründe an, die eine Inanspruchnahme dieses Verfahrens rechtfertigen. Nach Erhalt einer solchen Bekanntgabe kann die Kommission die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich konsultieren.
- 3. Dauert die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats über den in Absatz 1 genannten Zeitraum an, beschließt die Kommission über die Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen. Angesichts der Notwendigkeit, aus zwingenden Gründen der Dringlichkeit nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums sofort zu handeln, nimmt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 33 Buchstabe a Absatz 3 an.
Artikel 26
Besonderes Verfahren für Fälle mit anhaltend schwerwiegenden Mängeln
- 1. In Fällen, in denen nach Auffassung der Kommission anhaltend schwerwiegende Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen oder den Rückführungsverfahren bestehen, die im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands festgestellt wurden, und die eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten darstellen, können Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten wieder eingeführt werden. Dieser Zeitraum kann um einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert werden, wenn die schwerwiegenden Mängel nicht behoben wurden. Es sind höchstens drei Verlängerungen dieser Art möglich.
- 2. Die Kommission beschließt über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen. Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 33 Buchstabe a Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
- 3. Die Kommission beschließt über die Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen. Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 33 Buchstabe a Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
- 4. In ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen der Dringlichkeit im Zusammenhang mit Situationen, in denen die Umstände, die eine Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit Absatz 3 erfordern, weniger als 10 Tage vor der geplanten Verlängerung bekannt werden, nimmt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 33 Buchstabe a Absatz 3 an.
(2) Artikel 27 erhält folgende Fassung:
Artikel 27
Information der Gesetzgeber
Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat/die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet/unterrichten das Europäische Parlament und den Rat möglichst frühzeitig über etwaige Gründe, die die Anwendung der Artikel 23 bis 26 auslösen könnten.
(3) Die Artikel 29 und 30 erhalten folgende Fassung:
Artikel 29
Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
Spätestens vier Wochen nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen legt der Mitgliedstaat, der die Kontrollen an seinen Binnengrenzen durchgeführt hat, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen vor, in dem insbesondere die Kontrollen und die Wirksamkeit der wieder eingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen dargestellt werden.
Artikel 30
Information der Öffentlichkeit
Die Kommission informiert die Öffentlichkeit, wenn ein Beschluss betreffend die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gefasst wurde. Sie unterrichtet die Öffentlichkeit insbesondere über Anfang und Ende einer derartigen Maßnahme, es sei denn, übergeordnete Sicherheitsgründe stehen dem entgegen.
(4) Ein neuer Artikel 33a wird eingefügt:
Artikel 33a
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
- 1. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 2. KOM (2011) 248 vom 4.5.2011.
- 3 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 4. ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
- 5 ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
- 6. ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
- 7 ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
- 8. ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.