A. Problem und Ziel
- Im Rahmen der gewachsenen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien werden Arbeitnehmer von ihren Unternehmen in zunehmendem Maße zur Ausübung ihrer Tätigkeit in das andere Land entsandt. Eine Doppelversicherung und damit eine doppelte Beitragsbelastung wird dadurch vermieden, dass die in das andere Land entsandten Arbeitnehmer allein den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, in der Regel des Heimatstaats, unterliegen. Das vorliegende Ergänzungsabkommen soll unter anderem die sich hieraus ergebenden Fragen zur Anwendung der Vorschriften im Bereich der Sozialen Sicherheit regeln und das deutschaustralische Sozialversicherungsabkommen vom 13. Dezember 2000 (BGBl. 2002 II S. 2306) ergänzen.
B. Lösung
- Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz werden die innerstaatlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation geschaffen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Umsetzung dieses Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten im Verwaltungsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Keine nennenswerten Auswirkungen auf die Haushalte der Sozialversicherungsträger Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Ergänzungsabkommen nicht zu erwarten, da Kosten für die Wirtschaft und die vom Ergänzungsabkommen betroffenen Personen nicht entstehen.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, verändert oder abgeschafft Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen")
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen")
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen")
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Folgenden in Berlin am 9. Februar 2007 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
- 1. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen"),
- 2. der Vereinbarung zur Durchführung des Ergänzungsabkommens vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen. Das Ergänzungsabkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Ergänzungsabkommens sowie Änderungen der Durchführungvereinbarung vom 9. Februar 2007 in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Ergänzungsabkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:
- 1. Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Ergänzungsabkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
- 2. das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
- 3. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Ergänzungsabkommen genannter Stellen und Behörden.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Die Tage, an denen das Ergänzungsabkommen nach seinem Artikel 16 und die Vereinbarung zur Durchführung des Ergänzungsabkommens nach ihrem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Ergänzungsabkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Das Vertragsgesetz bedarf nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, weil der Vertrag, der innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.
Zu Artikel 2
Mit dieser Vorschrift soll die Bundesregierung ermächtigt werden, auf dem Wege der Rechtsverordnung alles Erforderliche zur Durchführung des Ergänzungsabkommens zu tun. Dabei kann es sich um die Inkraftsetzung von Durchführungsvereinbarungen zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten, um die Inkraftsetzung von Änderungen der Durchführungsvereinbarung vom 9. Februar 2007 oder um andere innerstaatliche Regelungen handeln.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Ergänzungsabkommen nach seinem Artikel 16 und die Vereinbarung zur Durchführung des Ergänzungsabkommens nach ihrem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht unmittelbar mit Kosten belastet.
Es ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Haushalte der Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Ergänzungsabkommen nicht zu erwarten, da Kosten für die Wirtschaft und die vom Abkommen betroffenen Personen nicht entstehen.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien
über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen")
Die Bundesrepublik Deutschland und Australien -
in dem Wunsch, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu festigen, und entschlossen, die gegenseitige Zusammenarbeit im Bereich der Sozialen Sicherheit auszubauen sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im anderen Staat zu erleichtern und insbesondere zu vermeiden, dass für einen Arbeitnehmer gleichzeitig die Rechtsvorschriften beider Staaten gelten - haben zur Ergänzung des Abkommens vom 13. Dezember 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- (1) In diesem Ergänzungsabkommen bedeuten die Ausdrücke
- a) "Hoheitsgebiet"
- in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland,
- in Bezug auf Australien das Hoheitsgebiet von Australien;
- b) "Rechtsvorschriften" in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Gesetze, Verordnungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die vom Geltungsbereich dieses Ergänzungsabkommens (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erfassten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen,
- in Bezug auf Australien die Gesetze, die vom Geltungsbereich dieses Ergänzungsabkommens (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) erfasst werden;
- c) "zuständige Behörde"
- in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- in Bezug auf Australien der Beauftragte für Steuerfragen (Commissioner of Taxation) oder ein bevollmächtigter Vertreter des Beauftragten;
- d) "Träger"
- in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland der Versicherungsträger, dem die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften obliegt, und die von der zuständigen Behörde bezeichnete Stelle,
- in Bezug auf Australien der Beauftragte für Steuerfragen (Commissioner of Taxation) oder ein bevollmächtigter Vertreter des Beauftragten.
- a) "Hoheitsgebiet"
- (2) Ausdrücke, deren Bedeutung in Absatz 1 nicht bestimmt ist, haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften haben.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
- (1) Dieses Ergänzungsabkommen bezieht sich auf die folgenden Rechtsvorschriften:
- a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsvorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung,
- b) in Bezug auf Australien die Rechtsvorschriften über die Pflichtvorsorge (Superannuation Guarantee).
- (2) Dieses Ergänzungsabkommen gilt auch für Gesetze, Verordnungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, soweit sie die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten ändern, ergänzen oder ersetzen.
Artikel 3
Persönlicher Anwendungsbereich
- Dieses Ergänzungsabkommen gilt in Bezug auf alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten oder dort gewöhnlich beschäftigt sind.
Artikel 4
Anzuwendende Rechtsvorschriften für Arbeitnehmer
- (1) Sofern dieses Ergänzungsabkommen nichts anderes bestimmt, gelten für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er die Beschäftigung tatsächlich ausübt.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für selbstständig Tätige.
Artikel 5
Anzuwendende Rechtsvorschriften bei Entsendung
- Wird ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber, der im Entsendestaat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats entsandt, um dort eine im Voraus zeitlich begrenzte Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, so gelten, sofern der betreffende Arbeitnehmer in Bezug auf diese Beschäftigung weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats unterliegt, während der ersten 48 Kalendermonate allein die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats so weiter, als wäre er noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt.
- Der Zeitraum von 48 Kalendermonaten beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufnimmt.
Artikel 6
Anzuwendende Rechtsvorschriften auf Seeschiffen
- Dieses Ergänzungsabkommen berührt nicht die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten in Bezug auf Personen, die an Bord eines Seeschiffes tätig sind.
Artikel 7
Anzuwendende Rechtsvorschriften für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen
- Dieses Ergänzungsabkommen berührt nicht die Anwendung des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen.
Artikel 8
Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
- (1) Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag eines selbstständig Tätigen können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen im gegenseitigen Einvernehmen von den Bestimmungen dieses Ergänzungsabkommens über die anzuwendenden Rechtsvorschriften abweichen unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten unterstellt bleibt oder unterstellt wird. Hierbei sind die Art und die Umstände der Beschäftigung zu berücksichtigen.
- (2) Der Antrag ist in dem Vertragsstaat zu stellen, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen.
Artikel 9
Amtshilfe
- Die zuständigen Behörden und die Träger der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Ergänzungsabkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist kostenlos.
Artikel 10
Verkehrssprachen, Zustellung und Legalisation
- (1) Die zuständigen Behörden und die Träger der Vertragsstaaten können bei der Durchführung dieses Ergänzungsabkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Schriftstücke können einer Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden.
- (2) Schriftstücke, insbesondere Anträge und Bescheinigungen, dürfen nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind.
- (3) Schriftstücke, insbesondere Bescheinigungen, die in Anwendung dieses Ergänzungsabkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Legalisation oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit.
Artikel 11
Datenschutz
- (1) Soweit aufgrund dieses Ergänzungsabkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung des für jeden Vertragsstaat geltenden Rechts:
- a) Die Daten dürfen für die Durchführung dieses Ergänzungsabkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an die danach im Empfängerstaat zuständigen Stellen übermittelt werden. Die empfangende Stelle darf sie nur für diese Zwecke verwenden. Eine Weiterübermittlung im Empfängerstaat an andere Stellen oder die Nutzung im Empfängerstaat für andere Zwecke ist im Rahmen des Rechts des Empfängerstaats zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherung einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient. Dies verhindert jedoch nicht die Weiterübermittlung dieser Daten in Fällen, in denen hierzu nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Empfängerstaats für strafrechtlich geschützte Belange oder für steuerliche Zwecke eine Verpflichtung besteht. Im Übrigen darf die Weiterübermittlung an andere Stellen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
- b) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen in Einzelfällen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- c) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nach dem Recht des übermittelnden Vertragsstaats nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung unverzüglich vorzunehmen.
- d) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, von dessen Stelle die Auskunft begehrt wird.
- e) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherung beeinträchtigt werden. f ) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten festzuhalten.
- g) Die übermittelnde und empfangende Stelle sind verpflichtet, personenbezogene Daten, die übermittelt werden, wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Artikel 12
Durchführungsvereinbarungen
- (1) Die Regierungen der Vertragsstaaten oder die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Ergänzungsabkommens notwendigen Vereinbarungen schließen. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden vom Geltungsbereich dieses Ergänzungsabkommens (Artikel 2 Absatz 1) erfassten Rechtsvorschriften.
- (2) Zur Durchführung dieses Ergänzungsabkommens werden hiermit folgende Verbindungsstellen eingerichtet:
- a) in der Bundesrepublik Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), Bonn;
- b) in Australien die Australische Steuerbehörde (Australian Taxation Office).
- (3) Die Verbindungsstellen können unter Beteiligung der zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Durchführung dieses Ergänzungsabkommens notwendigen und zweckmäßigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Absatz 1 bleibt jedoch unberührt.
Artikel 13
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
- (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Ergänzungsabkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden beigelegt.
- (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie gegebenenfalls durch eine im beiderseitigen Einvernehmen gebildete gemeinsame Adhoc-Kommission geregelt.
Artikel 14
Schlussbestimmung
- Dieses Ergänzungsabkommen berührt nicht das Abkommen vom 13. Dezember 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit.
Artikel 15
Schlussprotokoll
- Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Ergänzungsabkommens.
Artikel 16
Ratifikation und Inkrafttreten
- (1) Dieses Ergänzungsabkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Canberra ausgetauscht.
- (2) Dieses Ergänzungsabkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Artikel 17
Geltungsdauer des Ergänzungsabkommens
- (1) Dieses Ergänzungsabkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.
- (2) Dieses Ergänzungsabkommen tritt auch außer Kraft, wenn das Abkommen vom 13. Dezember 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit außer Kraft tritt.
- (3) Für den Fall, dass dieses Ergänzungsabkommen nach Absatz 1 oder 2 außer Kraft tritt, gilt es weiterhin für alle Personen, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens auf Grund des Artikels 5 oder 8 nur den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats unterstellt sind, sofern die betreffende Person die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Ergänzungsabkommen unterschrieben.
Geschehen zu Berlin am 9. Februar 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Steinmeier
Kajo Wasserhövel
Für Australien
Alexander Downer
Schlussprotokoll
zum Ergänzungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit
von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien geschlossenen Ergänzungsabkommens
über Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen
erklärten die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, dass Einverständnis über Folgendes besteht:
1. Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Ergänzungsabkommens:
- a) Gelten aufgrund der Artikel 4, 5 und 8 des Ergänzungsabkommens für eine im Hoheitsgebiet von Australien erwerbstätige Person die deutschen Rechtsvorschriften, so finden in gleicher Weise auf sie und ihren Arbeitgeber auch die deutschen Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Arbeitsförderung Anwendung.
- b) Gelten aufgrund der Artikel 4, 5 und 8 des Ergänzungsabkommens für eine im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätige Person die australischen Rechtsvorschriften, so finden auf sie und ihren Arbeitgeber die deutschen Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Arbeitsförderung keine Anwendung.
2. Zu Artikel 4 bis 8 des Ergänzungsabkommens:
Personen, für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, sind auch solche, die nach den deutschen Rechtsvorschriften versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
3. Zu Artikel 5 des Ergänzungsabkommens:
- a) Eine Entsendung in den anderen Vertragsstaat liegt insbesondere dann nicht vor, wenn
- - die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers nicht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat entspricht
- - der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers im Entsendestaat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit nicht ausübt;
- - die zum Zweck der Entsendung eingestellte Person zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Entsendestaat hat;
- - diese eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach deutschem Recht darstellt oder
- - der Arbeitnehmer seit dem Ende des letzten Entsendezeitraums weniger als zwei Monate im Entsendestaat beschäftigt war.
- b) Die festgesetzte Frist beginnt für Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Ergänzungsabkommens bereits entsandt sind, mit diesem Tag.
- c) Artikel 5 des Ergänzungsabkommens gilt entsprechend für einen selbstständig Tätigen, der gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, wenn er vorübergehend im Hoheitsgebiet von Australien zeitlich befristet tätig ist. In diesem Falle gelten in Bezug auf diese Tätigkeit während der ersten 48 Kalendermonate allein die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland so weiter, als wäre der selbstständig Tätige noch im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig. Der Zeitraum von 48 Kalendermonaten beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem der selbstständig Tätige die Tätigkeit im Hoheitsgebiet Australiens aufnimmt.
Nummer 3 Buchstabe b gilt entsprechend.
4. Zu Artikel 8 des Ergänzungsabkommens:
- a) Gelten bei Anwendung des Artikels 8 des Ergänzungsabkommens für eine Person die deutschen Rechtsvorschriften, so gilt sie als an dem Ort beschäftigt oder tätig an dem sie zuletzt vorher beschäftigt oder tätig war wobei eine durch die vorherige Anwendung des Artikels 5 des Ergänzungsabkommens zustande gekommene andere Regelung weiter gilt. War sie vorher nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt oder tätig, so gilt sie als an dem Ort beschäftigt oder tätig, an dem die deutsche zuständige Behörde ihren Sitz hat.
- b) Artikel 8 des Ergänzungsabkommens gilt insbesondere für einen Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat, der vorübergehend von einer Beteiligungsgesellschaft dieses Unternehmens im anderen Vertragsstaat beschäftigt wird und für diesen Zeitraum zu Lasten der Beteiligungsgesellschaft im Beschäftigungsstaat Arbeitsentgelt bezieht.
5. Zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und e des Ergänzungsabkommens:
In Bezug auf Australien umfasst der Begriff "soziale Sicherheit" auch die Pflichtvorsorge.
Vereinbarung zur Durchführung des Ergänzungsabkommens vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Australien - auf der Grundlage des Artikels 12 Absatz 1 des Abkommens vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen, im Folgenden als "Ergänzungsabkommen" bezeichnet - haben Folgendes vereinbart:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- In dieser Vereinbarung werden die im Ergänzungsabkommen enthaltenen Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
Artikel 2
Aufklärungspflichten
- Den nach Artikel 12 Absatz 2 des Ergänzungsabkommens eingerichteten Verbindungsstellen und nach Artikel 8 des Ergänzungsabkommens von den zuständigen Behörden bezeichneten Stellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung der in Betracht kommenden Personen über das Ergänzungsabkommen.
Artikel 3
Mitteilungspflichten
- (1) Die in Artikel 12 Absatz 2, in Artikel 8 und in Artikel 9 des Ergänzungsabkommens genannten Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit einander und den betroffenen Personen die Tatsachen mitzuteilen und die Beweismittel zur Verfügung zu stellen die zur Sicherung der Rechte und Pflichten erforderlich sind die sich aus den in Artikel 2 Absatz 1 des Ergänzungsabkommens genannten Rechtsvorschriften sowie dem Ergänzungsabkommen und dieser Vereinbarung ergeben.
- (2) Hat eine Person nach den in Artikel 2 Absatz 1 des Ergänzungsabkommens genannten Rechtsvorschriften, nach dem Ergänzungsabkommen oder nach dieser Vereinbarung die Pflicht, dem Träger oder einer anderen Stelle bestimmte Tatsachen mitzuteilen so gilt diese Pflicht auch in Bezug auf entsprechende Tatsachen, die im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats oder nach dessen Rechtsvorschriften gegeben sind. Dies gilt auch, soweit eine Person bestimmte Beweismittel zur Verfügung zu stellen hat.
- (3) Artikel 11 des Ergänzungsabkommens gilt auch für die Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 und 2.
Artikel 4
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
- (1) In den Fällen der Artikel 5 und 8 des Ergänzungsabkommens erteilt die zuständige Behörde oder die zuständige Stelle des Vertragsstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind in Bezug auf die in Betracht kommende Beschäftigung auf Antrag eine Bescheinigung darüber, dass für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber diese Rechtsvorschriften gelten. Diese Bescheinigung muss mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer versehen sein.
- (2) Sind die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, so stellt in den Fällen des Artikels 5 des Ergänzungsabkommens der Träger der Krankenversicherung, an den die Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden, andernfalls die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, diese Bescheinigung aus. In den Fällen des Artikels 8 des Ergänzungsabkommens stellt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), Bonn, diese Bescheinigung aus.
- (3) Sind die australischen Rechtsvorschriften anzuwenden, so stellt der Beauftragte für Steuerfragen oder ein bevollmächtigter Vertreter des Beauftragten diese Bescheinigung aus.
- (4) Bestehen Zweifel daran, dass die in der Bescheinigung genannten Rechtsvorschriften tatsächlich anzuwenden sind, oder weicht der dort bescheinigte Sachverhalt von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so hat die Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, diese auf Verlangen zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.
Abschnitt II
Schlussbestimmung
Artikel 5
Inkrafttreten und Geltungsdauer der Vereinbarung
- (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
- (2) Diese Vereinbarung ist vom Tag des Inkrafttretens des Ergänzungsabkommens an anzuwenden und gilt für dieselbe Dauer.
Geschehen zu Berlin am 9. Februar 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Steinmeier
Kajo Wasserhövel
Für die Regierung von Australien
Alexander Downer
Denkschrift
I. Allgemeines
Australien hat seit der Einführung des obligatorischen Betriebsrentensystems (Superannuation Guarantee) eine Reihe von Abkommen geschlossen, die unter anderem darauf ausgerichtet sind, eine doppelte Beitragspflicht im Fall der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verhindern. Diese Abkommen führen dazu, dass es zwischen Australien und den betroffenen Ländern etwa im Falle der Entsendung nicht mehr zu einer doppelten Beitragszahlung einerseits in Australien zum System der garantierten Betriebsrenten und andererseits zur gesetzlichen Rentenversicherung des jeweiligen anderen Staates kommen kann.
Das nun ergänzte deutschaustralische Sozialversicherungsabkommen (BGBl. 2002 II S. 2306) trat am 1. Januar 2003 in Kraft. Es ermöglicht seitdem insbesondere die Zusammenrechnung von deutschen und australischen Versicherungszeiten für Leistungsansprüche in der Rentenversicherung und ist Grundlage für ungekürzte Rentenzahlungen nach Australien bzw. Deutschland.
Keine Regeln enthält das Abkommen jedoch zum Schutz von entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern davor, sowohl Beiträge zur Superannuation Guarantee als auch in die gesetzliche Rentenversicherung Deutschlands abführen zu müssen.
Auch konnte es bisher vorkommen, dass ein lediglich vorübergehend in den anderen Staat entsandter Arbeitnehmer in keinem Staat einen Versicherungsschutz hatte und es somit zu einer Lücke in seinem Rentenversicherungsverlauf kam.
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen") bestimmt, dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Um zu vermeiden, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat entsandte Arbeitnehmer in das Rentensystem des anderen Staates wechseln müssen enthält das Ergänzungsabkommen auf diesen Personenkreis zugeschnittene Lösungen. Diese Personen können somit während eines Zeitraums von bis zu 48 Kalendermonaten in dem ihnen vertrauten Rentensystem bleiben. Dies liegt vor dem Hintergrund der umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu Australien im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer in Australien entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Gerade für Deutschland mit seinen bedeutsamen außenwirtschaftlichen Verflechtungen mit Australien ist es wichtig Vorkehrungen zu treffen, die im Interesse deutscher Unternehmen und Arbeitnehmer liegen. Hierzu zählt u. a. auch, dass es bei Entsendung deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Australien nicht zu zusätzlichen Kosten aufgrund einer doppelten Versicherungspflicht kommen kann. Deutsche und australische Unternehmen beschäftigen Mitarbeiter zunehmend auch im anderen Land, insbesondere bei dort ansässigen Beteiligungsgesellschaften.
Die Durchführungsvereinbarung enthält die zur Anwendung des Abkommens erforderlichen Bestimmungen, die vor allem technischer Art sind. Sie betreffen insbesondere Mitteilungspflichten zwischen den Versicherungsträgern beider Vertragsstaaten, das Ausstellen von Bescheinigungen und das Verfahren bei Zahlungen in den anderen Vertragsstaat.
II. Besonderer Teil
Artikel 1 erläutert die in den nachfolgenden Vorschriften wiederholt verwendeten Begriffe. Durch die Definition häufig verwendeter Begriffe soll die Anwendung des Ergänzungsabkommens erleichtert werden.
Artikel 2 , der durch Nummer 1 des Schlussprotokolls ergänzt wird, legt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, indem er die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nennt, auf die sich das Abkommen bezieht.
Artikel 3 legt den persönlichen Geltungsbereich des Ergänzungsabkommens fest. Das Abkommen gilt für alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten oder dort gewöhnlich beschäftigt sind unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Die Artikel 4 bis 8 enthalten Regelungen darüber, welche Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht bei einer Kollision der deutschen und australischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Dadurch wird eine Doppelversicherung vermieden.
Nach Artikel 4 richtet sich die Versicherungspflicht grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird (Territorialitätsprinzip). Die Artikel 5 bis 8 regeln bestimmte Fallgruppen und Ausnahmen.
In Nummer 2 des Schlussprotokolls wird klargestellt dass die Kollisionsregelungen auch für versicherungsfreie (z.B. Beamte) oder von der Versicherungspflicht befreite Personen gelten.
Artikel 5 sieht vor, dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend in den anderen Vertragsstaat entsandt werden, während der ersten 48 Kalendermonate der Entsendung allein die Rechtsvorschriften des Entsendestaats gelten. Auf eine Definition des Begriffs "Entsendung" wurde in Artikel 1 des Abkommens verzichtet, allerdings werden in Nummer 3 des Schlussprotokolls Tatbestände aufgeführt, die einer Entsendung in den anderen Vertragsstaat entgegenstehen. Ferner wird dort geregelt, dass bei Übergangsfällen die 48-Monats-Frist mit Inkrafttreten des Abkommens beginnt und für Selbständige die Entsenderegelungen entsprechend gelten.
Artikel 6 enthält eine Regelung für an Bord eines Seeschiffs beschäftigte Personen.
Nach Artikel 7 bleiben für die Beschäftigten bei Auslandsvertretungen das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) und das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) unberührt.
Artikel 8 enthält auch die im Ergänzungsabkommen mit anderen Staaten übliche Regelung, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und Arbeitgebers bzw. auf Antrag des Selbständigen Ausnahmen von den Artikeln 4 bis 7 regeln können. Dabei sind die besonderen Umstände der Beschäftigung zu berücksichtigen. Nummer 4 des Schlussprotokolls enthält eine Beschäftigungsortfiktion hinsichtlich der Personen, für die die deutschen Rechtsvorschriften aufgrund einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 8 des Abkommens gelten.
Die Artikel 9 bis 13 enthalten allgemeine Regelungen zur Durchführung des Ergänzungsabkommens sowie über das Zusammenwirken der in beiden Vertragsstaaten mit der Durchführung des Ergänzungsabkommens betrauten Stellen.
Die Artikel 14 bis 17 enthalten Schlussbestimmungen.
So weist Artikel 14 darauf hin, dass das Ergänzungsabkommen nicht das Abkommen vom 13. Dezember 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit berührt.
Nach Artikel 1 der Durchführungsvereinbarung haben die in der Vereinbarung verwendeten Begriffe die gleiche Bedeutung wie im Ergänzungsabkommen.
Nach Artikel 2 obliegt in erster Linie den zuständigen Verbindungsstellen die allgemeine Aufklärung der betroffenen Personen über das Ergänzungsabkommen.
Artikel 3 regelt die Mitteilungspflichten der Versicherungsträger und der Verbindungsstellen und schreibt die gegenseitige Unterrichtung über die rechtserheblichen Tatsachen sowie das Zurverfügungstellen von Beweismitteln vor. Ferner werden die Mitwirkungspflichten der betroffenen Personen geregelt.
Nach Artikel 4 ist für eine vorübergehend in einem anderen Vertragsstaat beschäftigte Person, für die nicht die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats gelten, eine Bescheinigung auszustellen. Dort ist ferner geregelt, wer für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig ist und wie bei Zweifeln an der Anwendung der bescheinigten Rechtsvorschrift zu verfahren ist.
Artikel 5 enthält die üblichen Schlussbestimmungen.
Danach ist die Gültigkeit der Durchführungsvereinbarung an die Gültigkeit des Ergänzungsabkommens geknüpft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung im Bereich der Sozialen Sicherheit modifiziert. Die Informationspflichten sind notwendig, um die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im anderen Staat zu erleichtern und insbesondere zu vermeiden dass für einen Arbeitnehmer gleichzeitig die Rechtsvorschriften beider Staaten gelten. Das Regelungsvorhaben führt zu höheren Bürokratiekosten.
In Anbetracht der überschaubaren Zahl von Fällen halten sie sich in einem vertretbaren Rahmen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen | Prof. Wittmann |
stellvertretender Vorsitzender | Berichterstatter |