A. Problem und Ziel
Die Beschäftigungsverordnung wurde zuletzt durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz geändert, mit dem der rechtliche Rahmen für eine gezielte, an den Bedarfen orientierte Steuerung und Stärkung der Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten ausgestaltet und verbessert wird. Dafür wurden die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitte 3 und 4 im Aufenthaltsgesetz neu strukturiert und umfassend überarbeitet. Auch die Beschäftigungsverordnung wurde angepasst, um die Änderungen im Aufenthaltsgesetz nachzuvollziehen.
Daneben gibt es weiteren Änderungsbedarf in der Beschäftigungsverordnung. Dieser basiert auf Rückmeldungen aus der Praxis, die Anlass geben, Regelungen zu vereinfachen und weiterzuentwickeln. Dies betrifft die Regelungen für Führungskräfte bzw. leitende Angestellte und Spezialisten (§§ 3 und 4), für Praktika zu Weiterbildungszwecken (§ 15), für Werklieferungsverträge (§ 19) sowie besondere Personengruppen (§ 22). Außerdem soll die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern aus Drittstaaten ermöglicht werden, die nur selten über eine anerkennungsfähige Berufsausbildung verfügen und damit keine Möglichkeit haben, eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft zu erhalten (§ 24a). Es wird zudem für erforderlich gehalten, dass die für eine religiöse Tätigkeit aus dem Ausland nach Deutschland kommenden Personen Kenntnisse der deutschen Sprache haben, um sich selbst in die Gesellschaft integrieren zu können sowie die Integration der Gemeindemitglieder zu fördern und positiv für den Zusammenhalt der Gesellschaft insgesamt wirken zu können (§ 14).
Darüber hinaus sind die Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in der Aufenthaltsverordnung nachzuvollziehen. Vor allem besteht Anpassungsbedarf, der sich aus der Neustrukturierung von Teilen des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften im Aufenthaltsgesetz ergibt. Des Weiteren besteht Regelungsbedarf insbesondere aufgrund des durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingeführten beschleunigten Fachkräfteverfahrens ( § 81a des Aufenthaltsgesetzes). Schließlich sind aufgrund von Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis punktuelle Neuregelungen hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr im aufenthaltsrechtlichen Verfahren und hinsichtlich der Bescheinigung der Wirkungen des § 84 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich.
B. Lösung
Die Beschäftigungsverordnung wird überarbeitet, indem Regelungen vereinfacht und an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden.
Es wird eine Regelung geschaffen, die die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern aus Drittstaaten ermöglicht, wenn sie in Besitz der für die Ausübung der Beschäftigung erforderlichen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und der Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Nr. 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Nr. 2018/933 (ABl. 165 vom 2.7.2018, S. 35) geändert worden ist, sind. Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer aus Drittstaaten, die diese Qualifikationen nicht besitzen, können sie im Rahmen einer vorgeschalteten sozialversicherpflichtigen Beschäftigung von bis zu 15 Monaten in Deutschland erwerben.
Die genannten Ziele bei vorwiegend aus religiösen Gründen beschäftigten Personen können mit der Einführung von Sprachanforderungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Deutschland erreicht werden.
Die Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes werden in der Aufenthaltsverordnung nachvollzogen. Die Verweise in der Aufenthaltsverordnung auf das Aufenthaltsgesetz werden an die neue Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Es wird geregelt, welche Ausländerbehörde im Fall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes für die Erteilung der Vorabzustimmung zuständig ist. Es wird zudem eine Regelung über den Verbleib einer bereits erhobenen Bearbeitungsgebühr für den Fall des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde während eines laufenden aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahrens geschaffen. Schließlich werden durch eine Neuregelung Vorgaben hinsichtlich der Bescheinigung der Wirkungen des § 84 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes geschaffen.
C. Alternativen
Die Bundesregierung hat am 2. Oktober 2018 Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten beschlossen. Sie hat sich damit unter anderem zum Ziel gesetzt, die bestehenden Regelungen zur Erwerbsmigration klarer und transparenter zu gestalten sowie materielle Tatbestände an aktuelle Bedarfe anzupassen. Die in dem Entwurf enthaltenen Änderungen dienen diesem Zweck. Es ist keine Alternative, auf diese Änderungen zu verzichten.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Betroffenen, die einen Aufenthaltstitel für vorwiegend aus religiösen Gründen Beschäftigte beantragen möchten, kann für den Erwerb der geforderten Sprachkenntnisse vor der Einreise und deren Nachweis unter Zugrundelegung einer geschätzten Einreisezahl von 1 000 im Jahr und der Annahme eines mittleren Zeit- und Kostenaufwands ein ungefährer Erfüllungsaufwand pro Jahr in Höhe von 125 000 Euro entstehen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergeben sich Änderungen beim Erfüllungsaufwand durch drei neue Informationspflichten. Diese Pflichten verursachen je Jahr einen Erfüllungsaufwand von rund 7 400 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bei den dargestellten Kosten handelt es sich um Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Diese Mehrbelastung wird im Rahmen der "One in, one out"-Regelung (Kabinettsbeschluss vom 25. März 2015) durch die Entlastung der Wirtschaft durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz kompensiert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergeben sich Änderungen beim Erfüllungsaufwand durch vier neue Vorgaben. Dadurch entstehen im Ergebnis jährlich Kosten in Höhe von bis zu 67 100 Euro. Bei den Ländern kann dabei hinsichtlich der Prüfung der Sprachkenntnisse von vorwiegend aus religiösen Gründen Beschäftigten ein geringfügiger Aufwand im oberen dreistelligen Bereich anfallen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 6. November 2019 Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
Vom ...
Auf Grund
- - des § 42 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 61 Absatz 2 Satz 3 des Asylgesetzes, der durch Artikel 45 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, - des § 69 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, dessen Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350), dessen Absatz 5 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) und dessen Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung,
- - des § 99 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3a Buchstabe a, b und e, Nummer 3b, 5, 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), sowie auf Grund des § 99 Absatz 5 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes, von denen Absatz 1 Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, Absatz 1 Nummer 13a durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu gefasst worden ist und Absatz 5 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 55 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
- - sowie des § 40 Nummer 1 des AZR-Gesetzes, der durch Artikel 3 Absatz 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S.1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "in den Fällen des" die Angabe " § 24a und" sowie nach dem Wort "Lebensjahres" die Wörter "der Ausländerin oder" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Beschäftigung" die Wörter "der Ausländerin oder" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
Die Zustimmung kann erteilt werden für
- 1. leitende Angestellte,
- 2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder
- 3. Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen."
3. § 4 wird aufgehoben.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder religiösen" gestrichen.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an vorwiegend aus religiösen Gründen Beschäftigte, die über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Wenn es dem aus religiösen Gründen Beschäftigten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder in Abwägung der Gesamtumstände das Sprachnachweiserfordernis im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde, bedarf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz fehlender einfacher deutscher Sprachkenntnisse keiner Zustimmung. Im Fall des Satzes 2 sind innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einem Jahr nach Einreise einfache deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Aus vorwiegend religiösen Gründen Beschäftigte, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen, sind vom Erfordernis der Sprachkenntnisse befreit."
5. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.
- b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort ", oder" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. von Schülerinnen und Schülern deutscher Auslandsschulen mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen."
6. § 15a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 539/2001" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2019, S. 39), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.
- b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 539/2001" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 2018/1806" ersetzt.
7. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" nach dem Wort "einzuweisen" durch ein Komma ersetzt.
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden, oder".
- c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Personen, die eSport in Form eines Wettkampfes zwischen Personen berufsmäßig ausüben und deren Einsatz in deutschen Vereinen oder vergleichbaren an Wettkämpfen teilnehmenden Einrichtungen des eSports vorgesehen ist, wenn sie
- a) das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- b) der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt zahlt, das mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt, und
- c) der für den eSport zuständige deutsche Spitzenverband die berufsmäßige Ausübung von eSport bestätigt und die ausgeübte Form des e-Sports von erheblicher nationaler oder internationaler Bedeutung ist,".
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 6 bis 8.
c) In der neuen Nummer 7 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.
d) In der neuen Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort ", oder" ersetzt.
e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. Hausangestellte, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland ihren Arbeitgeber oder dessen Familienangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in das Inland begleiten."
9. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
" § 24a Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
(1) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden, wenn sie
- 1. die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und
- 2. die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nach der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Nr. 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Nr. 2018/933 (ABl. 165 vom 2.7.2018, S. 35) geändert worden ist,
besitzen, die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind. Die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Satz 2 gilt nicht, wenn zuvor eine Zustimmung nach Absatz 2 für eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erteilt wurde.
(2) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erteilt werden, wenn
- 1. der Arbeitsvertrag zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der nach Absatz 1 erforderlichen Fahrerlaubnis und Qualifikationen verpflichtet,
- 2. die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnahmen so ausgestaltet sind, dass die Fahrerlaubnis und die Qualifikationen einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Dokumente innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können,
- 3. für die Zeit nach Erlangung der Fahrerlaubnis und der Qualifikationen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder Personenverkehr mit Kraftomnibussen bei demselben Arbeitgeber vorliegt und
- 4. der Nachweis erbracht wird, dass sie die in ihrem Herkunftsland für die Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer einschlägige Fahrerlaubnis besitzen.
Die Zustimmung wird für bis zu 15 Monate und mit Vorrangprüfung für die spätere Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer erteilt. Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung für bis zu weitere sechs Monate erteilt werden.
(3) Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach Absatz 1 oder 2 besitzen, findet § 9 keine Anwendung."
10. § 30 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,".
11. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "mit Vorrangprüfung" gestrichen.
c) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter " § 3 Nummer 1 bis 3," werden gestrichen.
- bb Die Wörter " § 22 Nummer 3 bis 5" werden durch die Wörter " § 22 Nummer 3 bis 6" ersetzt.
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter "Die Absätze 2 und 3 finden" werden durch die Wörter "Der Absatz 2 findet" ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
§ 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 wird das Wort "einfache" durch das Wort "hinreichende" ersetzt.
- 2. In Satz 2 wird jeweils das Wort "einfacher" durch das Wort "hinreichender" ersetzt.
- 3. In Satz 3 wird das Wort "einfache" durch das Wort "hinreichende" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 16b" ersetzt.
2. In § 13 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 539/2001" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2019, S. 39), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/592 (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.
3. In § 15, § 18 Satz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 39 Satz 1 Nummer 3 sowie in § 40 wird jeweils die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 539/2001" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 2018/1806" ersetzt.
4. In § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001" durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 4a Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
5. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 wird das Wort "Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter "Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter " § 18 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe " § 19c Absatz 3" ersetzt.
- ccc) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) eine Beschäftigung gemäß § 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung ausüben will und dabei einen Fall des § 14 Absatz 1a Satz 2 der Beschäftigungsverordnung geltend macht, oder".
- bb) In Satz 5 werden die Wörter " § 16 Absatz 1, 6 oder Absatz 7 oder nach § 20" durch die Wörter " § 16b Absatz 1 oder Absatz 5, § 17 Absatz 2 oder § 18d" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 18, 19, 19a, 19b, 19d" durch die Angabe " §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, 19, 19b, 19c" ersetzt.
- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) In den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die Ausländerbehörde zuständig, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll."
6. In § 34 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 werden jeweils die Wörter " § 16 Absatz 1 und 6" durch die Wörter " § 16b Absatz 1 und 5" ersetzt.
7. § 38a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 3" durch die Angabe " § 18d Absatz 3" ersetzt.
8. In § 38b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe " § 20 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
9. In § 38d Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 18d" ersetzt.
10. In § 38e Satz 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 3" durch die Angabe " § 18d Absatz 3" ersetzt.
11. In § 38f Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 18d" ersetzt.
12. § 39 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird die Angabe " §§ 16, 17b oder 18d" durch die Angabe " §§ 16b, 16e oder 19e" ersetzt.
- bb) In Nummer 8 wird die Angabe " § 19b" durch die Angabe " § 19" ersetzt.
- cc) In Nummer 9 Buchstabe b wird jeweils die Angabe " § 19d" durch die Angabe " § 19b" ersetzt.
- dd) In Nummer 10 Buchstabe b wird jeweils die Angabe " § 20b" durch die Angabe " § 18f" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe " § 19b" durch die Angabe " § 19" ersetzt.
13. In § 41 Absatz 4 wird die Angabe " § 19b" durch die Angabe " § 19" ersetzt.
14. In § 44 Nummer 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 1" durch die Angabe " § 18c Absatz 3" ersetzt.
15. Dem § 49 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Geht die örtliche Zuständigkeit nach Erhebung der Bearbeitungsgebühr auf eine andere Behörde über, verbleibt die Bearbeitungsgebühr bei der Behörde, die sie erhoben hat. In diesem Fall erhebt die nunmehr örtlich zuständige Behörde keine Bearbeitungsgebühr."
16. § 59 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 18d" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 20b" durch die Angabe " § 18f" ersetzt.
- b) In Absatz 4a wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 16b" ersetzt.
- c) In Absatz 4b wird die Angabe " § 17b" durch die Angabe " § 16e" ersetzt.
- d) In Absatz 4c wird die Angabe " § 18d" durch die Angabe " § 19e" ersetzt.
- e) In Absatz 4d werden die Wörter "dem Aufenthaltstitel" durch die Wörter "der Aufenthaltserlaubnis oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der Anlage D1" ersetzt.
- f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Sofern ein Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 84 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als fortbestehend gilt, dokumentiert die Ausländerbehörde dies auf Antrag des Ausländers in einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a; ist dem Ausländer ein Dokument entsprechend einem in Anlage D1 bis D3 vorgesehenen Muster ausgestellt worden oder wird ihm ein solches Dokument ausgestellt, ist die Eintragung in diesem Dokument vorzunehmen."
Artikel 4
Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2005 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter "Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche" durch das Wort "Arbeitsplatzsuche" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
In Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird im Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Spalte D wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter " §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
- b) In Ziffer II werden nach den Wörtern "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes" die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes ohne Angabe des Geschäftszeichens" eingefügt.
2. Nummer 2 Spalte D wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter " §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt.
- b) In Ziffer II werden nach den Wörtern "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes" die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes" eingefügt.
3. Nummer 3 Spalte D wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter " §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
- b) In Ziffer II werden nach den Wörtern "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes" die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes" eingefügt.
4. Nummer 3a Spalte D wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter " §§ 14, 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23, 24 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 14, 15, 17, 17a, 18a bis 18e, 23, 23a, 24 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
- b) Die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j" werden durch die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j" ersetzt und die Wörter "-Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe c" eingefügt.
5. Nummer 4 Spalte D wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "Übermittlung/Weitergabe nach den §§ 5, 14 bis 19, 21, 23 oder 24a des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt.
- b) In Ziffer II werden nach den Wörtern "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f" die Wörter "-Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis d" eingefügt.
6. In Nummer 6 Spalte D werden die Wörter " §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter " §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 23a, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes" ersetzt.
7. Nummer 8 Spalte D wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter " §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes" ersetzt.
- b) In Ziffer II werden nach den Wörtern "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes" die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstaben t und u" eingefügt.
8. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) In Spalte A wird Buchstabe m wie folgt gefasst:
"m) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit | ". | |||
aa) Visum nach § 17 Absatz 1 AufenthG | (5)* | |||
am | ||||
bb) Visum nach § 17 Absatz 2 Auf enthG | (5)* | |||
am | ||||
cc) Visum nach § 20 Absatz 1 AufenthG | (5)* | |||
am | ||||
dd) Visum nach § 20 Absatz 2 AufenthG | (5)* | |||
am | ||||
ee) einem im Verfahren nach § 81a AufenthG erteilten Visum | (5)* | |||
am |
b) Spalte D wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt.
bb) In Ziffer II werden nach den Wörtern "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes" die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstaben a bis g, m bis p und x bis y" eingefügt.
9. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe jj wird wie folgt geändert:
aa) In Dreifachbuchstabe jjj werden die Wörter "1. Alternative" gestrichen.
bb) In Dreifachbuchstabe kkk werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 2, 2. Alternative" durch die Angabe "Absatz 1a" ersetzt.
cc) Der Dreifachbuchstabe nnn wird gestrichen.
dd) Die bisherigen Dreifachbuchstaben ooo bis qqq werden zu Dreifachbuchstaben nnn bis ppp.
ee) Der bisherige Dreifachbuchstabe rrr wird Dreifachbuchstabe qqq und wie folgt gefasst:
"qqq) § 22 Nummer 5 BeschV, e-Sportler | (2)* | ". | ||
erteilt am | ||||
befristet bis |
ff) Die bisherigen Dreifachbuchstabe sss und ttt werden zu Dreifachbuchstaben rrr und sss.
gg) Nach Dreifachbuchstabe sss wird folgender Dreifachbuchstabe ttt eingefügt:
"ttt) § 24a Be- schV, Berufskraft- fahrerinnen und Berufskraftfahrer | (2)* | ". | ||
erteilt am | ||||
befristet bis |
hh) Nach Dreifachbuchstabe yyy wird folgender Dreifachbuchstabe zzz angefügt:
"zzz) übrige Be- schäftigungssachverhalte der BeschV | (2)* | ". | ||
erteilt am | ||||
befristet bis |
b) In Spalte A Buchstabe b wird nach Doppelbuchstabe kk folgender Dreifachbuchstabe aaa eingefügt:
"aaa) § 6 BeschV, Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausge- prägter berufs praktischer Erfahrung | (2)* | ". | ||
erteilt am | ||||
befristet bis |
c) Spalte D wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes" ersetzt.
- bb In Ziffer II werden nach den Wörtern "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes" die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes" eingefügt.
10. Nummer 11 Spalte D wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes" ersetzt.
- b) In Ziffer II werden nach den Wörtern "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes" die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes" eingefügt.
11. Nummer 12 Spalte D wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes" ersetzt.
- b) In Ziffer II werden nach den Wörtern "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes" die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes" eingefügt.
12. Nummer 17 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe e wird durch die folgenden Buchstaben e bis l ersetzt:
"e) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch) | (2) | ". | ||
erteilt am | ||||
befristet bis | ||||
widerrufen am | ||||
erloschen am | ||||
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG (Ausbildungsduldung, Ermessen) | (2) | |||
erteilt am | ||||
befristet bis | ||||
widerrufen am | ||||
erloschen am | ||||
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter) | (2) | |||
erteilt am | ||||
befristet bis | ||||
widerrufen am | ||||
erloschen am | ||||
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner) | (2) | |||
erteilt am | ||||
befristet bis | ||||
widerrufen am | ||||
erloschen am | ||||
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 2 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, minderjährige ledige Kinder) | (2) | |||
erteilt am | ||||
befristet bis | ||||
widerrufen am | ||||
erloschen am | ||||
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, Beschäftigter) | (2) | |||
erteilt am | ||||
befristet bis | ||||
widerrufen am | ||||
erloschen am | ||||
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, Ehegatte/Lebenspartner) | (2) | |||
erteilt am | ||||
befristet bis | ||||
widerrufen am | ||||
erloschen am | ||||
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG (Beschäftigungsduldung, Ermessen, minderjährige ledige Kinder) | (2) | |||
erteilt am | ||||
befristet bis | ||||
widerrufen am | ||||
erloschen am |
b) Die Buchstaben f bis h werden die Buchstaben m bis o.
c) Nach Buchstabe o wird folgender Buchstabe p eingefügt:
"p) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) | (2) | ". | ||
erteilt am | ||||
befristet bis | ||||
widerrufen am | ||||
erloschen am |
d) Der Buchstabe i wird Buchstabe q.
e) Spalte C wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f, h und i" werden durch die Wörter "- Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis m, o bis q" ersetzt.
- bb Die Wörter "- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe g und i" werden durch die Wörter "- mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe n und q" ersetzt.
f) Spalte D wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 19, 21, 23 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes" ersetzt.
- bb) Die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit" werden durch die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes" ersetzt und die Wörter "- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis o" eingefügt.
- cc) Die Wörter "- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h" werden durch die Wörter "- Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis p" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung (Hinweis: Gemäß § 66 Absatz 1 GGO Ausfertigung erst nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes)] in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc treten am [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(4) Artikel 4 tritt am 2. März 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit den Eckpunkten zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten vom 2. Oktober 2018 hat die Bundesregierung beschlossen, die Regelungen zur Erwerbsmigration zu vereinfachen. Dies wurde mit den Änderungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz umgesetzt. Daneben besteht auch bei Regelungen, die nicht unmittelbar mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz zusammenhängen, Bedarf nach Vereinfachungen, Weiterentwicklungen und Anpassungen an die Bedürfnisse der Praxis, die mit dieser Verordnung umgesetzt werden. Die Regelung für vorwiegend aus religiösen Gründen beschäftigte Personen zielt auf eine Förderung der Integration sowie in der Folge von Ausländerinnen und Ausländern und Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland durch Zuwanderungssteuerung im Bereich der zur religiösen Beschäftigung einreisenden Personen.
Zudem sind die Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) nachzuvollziehen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung sieht notwendige Anpassungen an die Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Vereinfachungen bestehender Regelungen sowie Anpassungen an die Praxis einschließlich der Schaffung neuer Regelungen vor.
In der Beschäftigungsverordnung werden im Einzelnen folgende Regelungen geändert:
- - §§ 3 und 4, die Regelungen für Führungskräfte bzw. leitende Angestellte und Spezialisten beinhalten: Die bisherigen §§ 3 und 4 enthalten für die Personengruppe der leitenden Angestellten verschiedene Regelungen. Diese werden vereinheitlicht. Zudem stellte sich in der Praxis die Frage, ob die im bisherigen § 3 geregelte Gruppe der Personengesellschafterinnen- und Gesellschafter den Selbständigen oder den abhängig Beschäftigten zuzuordnen ist. Hier wird durch Streichung der Regelung Rechtsklarheit geschaffen. Außerdem wird für alle Führungskräfte die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einheitlich eingeführt, um einer missbräuchlichen Nutzung der Arbeitsmarktzugangsregelung vorzubeugen.
- - § 14, der Regelungen für vorwiegend aus religiösen Gründen beschäftigte Personen beinhaltet: Da mit der derzeitigen Regelung von § 14 Absatz 1 Nummer 2 keine beschäftigungsrechtliche Zuwanderungssteuerung im Bereich der zu religiösen Zwecken einreisenden Personen erfolgen kann, ist es zum Erreichen des Zieles der Integrationsförderung erforderlich, den bislang - bis auf die Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen - beschäftigungsrechtlich voraussetzungslosen Zugang ausländischer Religionsbediensteter zu einer vorwiegend religiösen Beschäftigung an Sprachanforderungen zu knüpfen.
- - § 15, der Regelungen für Praktika zu Weiterbildungszwecken umfasst: Schülerinnen und Schüler deutscher Auslandsschulen erhalten die Möglichkeit, in Deutschland ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein Praktikum mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen zu absolvieren. Sie können damit bereits einen Einblick in die Arbeitswelt und das Leben in Deutschland und dadurch eine bessere Grundlage für die Entscheidung erhalten, ob sie später eine betriebliche Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium in Deutschland aufnehmen wollen.
- - § 19, der Regelungen für Werklieferungsverträge vorsieht: Im Rahmen der Durchführung komplexer Exportgeschäfte ergibt sich aus der Praxis die Notwendigkeit, bei der Abnahme bzw. Einweisung in die Bedienung von erworbenen Maschinen, Anlagen oder sonstigen Sachen eine Tätigkeit im Rahmen einer Entsendung von bis zu drei Jahren auszuüben.
- - § 22, der besondere Personengruppen umfasst: Die Regelung des § 22 wird um zwei Nummern ergänzt. Zum einen wird ein eigenständiger Zugang für eSportlerinnen und eSportler aus Drittstaaten geschaffen, die eSport berufsmäßig betreiben. Damit wird der Bedeutungszuwachs, den der eSport in den letzten Jahren international und national erfahren hat, sowie die starke internationale Ausrichtung im Bereich des professionell betriebenen eSports berücksichtigt. Aus der Praxis ergibt sich zudem das Bedürfnis, dass ausländische Hausangestellte ihre Beschäftigung für kurze Zeit im Inland ausüben dürfen, wenn sie ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber oder deren Familienangehörige bei einem Aufenthalt in das Inland begleiten.
- - Mit § 24a wird darüber hinaus eine Regelung geschaffen, die die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern im Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen in Deutschland ermöglicht, wenn sie in Besitz der für die Ausübung der Beschäftigung erforderlichen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und der Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Nr. 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Nr. 2018/933 (ABl. 165 vom 2.7.2018, S. 35) geändert worden ist, sind. Berufskraftfahrinnen und Berufskraftfahrer aus Drittstaaten, die diese Qualifikationen nicht erfüllen, können sie im Rahmen einer vorgeschalteten sozialversicherpflichtigen Beschäftigung von bis zu 15 Monaten in Deutschland erwerben.
In der Aufenthaltsverordnung werden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:
- - Die Verweise in den Vorschriften der Aufenthaltsverordnung auf Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes werden an die neue Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, zu der es durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz gekommen ist, angepasst.
- - In § 31 Absatz 4 wird geregelt, welche Ausländerbehörde im Fall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG für die Erteilung der Vorabzustimmung zuständig ist.
- - In § 49 Absatz 4 wird eine Regelung über den Verbleib einer bereits erhobenen Bearbeitungsgebühr für den Fall des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde während eines laufenden aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahrens geschaffen.
- - In § 59 Absatz 7 werden Vorgaben hinsichtlich der Bescheinigung der Wirkungen des § 84 Absatz 2 Satz 2 AufenthG gemacht.
In der Beschäftigungsverordnung und in der Aufenthaltsverordnung werden zudem Verweise auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 539/2001 durch Verweise auf die geltende Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2019, S. 39), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/592 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl. L 103 I vom 12.4.2019, S. 1) geändert worden ist, ersetzt.
In der AZRG-Durchführungsverordnung werden die Änderungen im Aufenthaltsgesetz durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung nachvollzogen.
III. Alternativen
Die Beschäftigungsverordnung ist so weit wie möglich zu vereinfachen und transparent zu gestalten sowie an aktuelle Bedarfe anzupassen. Friktionen zwischen bisherigen Regelungen und der Überarbeitung durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sind zu vermeiden. Es ist keine Alternative, auf die Änderungen der Aufenthaltsverordnung und der Beschäftigungsverordnung zu verzichten. Insbesondere die Aufenthaltsverordnung ist in einem zeitlich engen Zusammenhang mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz anzupassen, um die Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz zu berücksichtigen.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die bislang in §§ 3 und 4 BeschV geregelten Personengruppen werden einheitlich in § 3 BeschV zusammengefasst. Dadurch werden die bisher bestehenden Abgrenzungsproblematiken zwischen den §§ 3 und 4 BeschV der alten Fassung aufgelöst. Dies führt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung dient der Stärkung der legalen Migration zum Zweck der Beschäftigung in Deutschland und trägt damit zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland bei.
Die Verordnung steht im Übrigen im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesrepublik Deutschland.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung der Beschäftigungsverordnung entstehen Mehreinnahmen durch Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge, die nicht quantifiziert werden können.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Beschäftigungsverordnung
Für die Betroffenen, die einen Aufenthaltstitel für vorwiegend aus religiösen Gründen Beschäftigte beantragen möchten, können für den Erwerb der geforderten Sprachkenntnisse vor der Einreise und deren Nachweis bis zu 140 Unterrichtsstunden Zeitaufwand und Kosten von bis zu 2 500 Euro je zu erreichendem Sprachniveau (von A0 zu A1, von A1 zu A2) sowie gegebenenfalls bereits vorhandener Sprachkenntnisse entstehen. Je nach Sprachkursanbieter und Herkunftsland können die Kosten variieren und auch deutlich niedriger liegen. Die Erfahrungswerte in den Auslandsvertretungen, auf die in Ermangelung statistischer Zahlen für die Schätzung des Erfüllungsaufwandes zurückgegriffen werden muss, haben gezeigt, dass jährlich rund 1 000 Ausländerinnen und Ausländer für diese Zwecke nach Deutschland einreisen. Unter Zugrundelegung der rund 1 000 Einreisen und der Annahme eines mittleren Zeit- und Kostenaufwands ergibt sich ein ungefährer Erfüllungsaufwand im Jahr in Höhe von 125 000 Euro.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Beschäftigungsverordnung
Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3
Durch die Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3 auf die Führungskräfte wird von rund 200 Fällen zusätzlich pro Jahr ausgegangen, in denen künftig die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich wird. In diesen Fällen müsste seitens der Arbeitgeber eine Stellenbeschreibung zur Erlangung der Zustimmung an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Nach der Prüfung stimmt die Bundesagentur für Arbeit gegebenenfalls zu. Der Aufwand hierfür entspricht den Auskunftspflichten nach § 39 Absatz 4 AufenthG gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (WebSKM ID-IP:0610241039451).
200 Fälle mit einem Zeitaufwand von 10 Minuten pro Fall, bei einem Lohnsatz von 34,50 Euro pro Stunde und Sachkosten von 2 Euro pro Fall ergeben einen Bürokratieaufwand von rund 2 000 Euro pro Jahr.
Ergänzung von § 19
Durch die Ergänzung von § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird die Möglichkeit geschaffen, für bestimmte Konstellationen bei Werklieferverträgen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten. Es wird von 10 zusätzlichen Fällen pro Jahr ausgegangen. Der Aufwand hierfür entspricht den Auskunftspflichten nach § 39 Absatz 4 AufenthG gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (WebSKM ID-IP:0610241039451).
Zehn Fälle mit einem Zeitaufwand von 10 Minuten pro Fall ergeben einen Bürokratieaufwand von deutlich unter 1 000 Euro pro Jahr.
Einführung einer Regelung für die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern
Mit der Neueinführung einer Regelung für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer wird von rund 550 Fällen zusätzlich pro Jahr ausgegangen, in denen künftig die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich wird. In diesen Fällen müsste seitens der Arbeitgeber eine Stellenbeschreibung zur Erlangung der Zustimmung an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Dort erfolgt die Prüfung und gegebenenfalls Zustimmung. Der Aufwand hierfür entspricht den Auskunftspflichten nach § 39 Absatz 4 AufenthG gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (WebSKM ID-IP: 0610241039451).
550 Fälle mit einem Zeitaufwand von 10 Minuten pro Fall, bei einem Lohnsatz von 34,50 Euro pro Stunde und Sachkosten von 2 Euro pro Fall ergeben einen Bürokratieaufwand von rund 4 400 Euro pro Jahr.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Beschäftigungsverordnung
Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3
Durch die Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3 ist der Aufwand vergleichbar mit WebSKM ID-IP: 180815514611 (ohne Teil C, da keine Vorrangprüfung anfällt), hierfür wurde ein Zeitaufwand je Fall von 92 Minuten ermittelt.
Bei 200 Fällen mit 92 Minuten Zeitaufwand mittlerer Dienst Bund ergibt sich bei der Bundesagentur für Arbeit ein zusätzlicher Personalaufwand von 14.000 Euro und zusätzlicher Sachaufwand von 4 000 Euro pro Jahr.
Änderung von § 14
Für die deutschen Auslandsvertretungen ergeben sich Änderungen beim Erfüllungsaufwand durch die zusätzliche Prüfung der deutschen Sprachkenntnisse bei vorwiegend aus religiösen Gründen beschäftigten Personen. Die Erfahrungswerte in den Auslandsvertretungen, auf die in Ermangelung statistischer Zahlen für die Schätzung des Erfüllungsaufwandes zurückgegriffen werden muss, haben gezeigt, dass jährlich rund 1.000 Ausländerinnen und Ausländer für diese Zwecke nach Deutschland einreisen. Der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse erfolgt regelmäßig durch Vorlage eines Sprachzertifikats des Sprachkursbetreibers. Bei einem angenommenen zeitlichen Aufwand der Verwaltung zwischen drei und fünf Minuten ergäbe sich ein Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2 000 Euro.
Ergänzung von § 19
Bei den Werklieferverträgen in § 19 ist der Aufwand vergleichbar mit WebSKM ID-IP: 180815514611 (ohne Teil C, da keine Vorrangprüfung anfällt), hierfür wurde ein Zeitaufwand je Fall von 92 Minuten ermittelt.
Bei zehn Fällen mit 92 Minuten Zeitaufwand mittlerer Dienst Bund ergibt sich bei der Bundesagentur für Arbeit ein Erfüllungsaufwand von weniger als 1 000 Euro pro Jahr.
Einführung einer Regelung für die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern
Durch die Einführung des Zustimmungserfordernisses in § 24a ist der Aufwand vergleichbar mit WebSKM ID-IP: 180815514611 (ohne Teil C, da keine Vorrangprüfung anfällt), hierfür wurde ein Zeitaufwand je Fall von 114 Minuten ermittelt.
Bei 550 Fällen mit 114 Minuten Zeitaufwand mittlerer Dienst Bund ergibt sich bei der Bundesagentur für Arbeit ein zusätzlicher Personalaufwand von rund 33.000 Euro und zusätzlicher Sachaufwand von 13.100 Euro pro Jahr.
Aufenthaltsverordnung
Der Erfüllungsaufwand der zuständigen Ausländerbehörden für die Erteilung von Vorabzustimmungen im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG vor der Ausstellung von Visa durch die zuständigen Auslandsvertretungen ist bereits im Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes berechnet worden (Bundestags-Drucksache 19/8285, Seite 81 folgende). Die Gebührenregelung für den Fall des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde während eines laufenden aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahrens dient der Vermeidung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand. Die übrigen Änderungen der Aufenthaltsverordnung führen nicht zu grundlegenden Verfahrensänderungen und wirken sich deshalb nicht auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung aus.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder gleichstellungspolitische Auswirkungen.
VI. Befristung; Evaluierung
Die Regelung des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist befristet, da der Aufenthaltstitel zur Suche eines Ausbildungsplatzes nach § 17 Absatz 1 AufenthG nach Artikel 54 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) befristet ist. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Diese ist bei dem zu erwartenden Erfüllungsaufwand weder erforderlich noch angemessen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Beschäftigungsverordnung)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 9. Mit der Regelung soll das Ziel verfolgt werden, dass ältere Ausländer nur zum Zweck der Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer nach § 24a Absatz 1 oder 2 neue Fassung einreisen können, wenn sie über die vorgesehene Mindestgehaltsgrenze eine auskömmliche Lebensunterhaltssicherung erreichen können, wenn sie aus dem Arbeitsleben bei Erreichen der Altersgrenze ausscheiden.
Auf die Erfüllung der Gehaltsgrenze wird verzichtet, wenn der Ausländer bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Zustimmung über eine angemessene Altersvorsorge bzw. auf entsprechende Anwartschaften verfügt, die er im Ausland oder bei Voraufenthalten in Deutschland erworben hat oder er nachweislich über entsprechende Finanzmittel verfügt. Wenn zunächst eine Zustimmung nach § 24a Absatz 2 neue Fassung erteilt wurde, ist die Regelung des § 1 Absatz 2 für die Erteilung einer Zustimmung nach § 24a Absatz 1 neue Fassung nicht anzuwenden, da die Prüfung der angemessenen Altersvorsorge nur bei der erstmaligen Erteilung einer Zustimmung zu prüfen ist.
Darüber hinaus kann im Einzelfall von der Erfüllung der Gehaltsgrenze abgesehen werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht. Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses sind die zu der geltenden Regelung von § 18 Absatz 4 Satz 2 AufenthG entwickelten Maßstäbe anzuwenden, die verschiedene Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses an der Beschäftigung des Ausländers berücksichtigen.
Zu Nummer 2
Die bislang in §§ 3 und 4 geregelten Personengruppen werden einheitlich in § 3 zusammengefasst. Zukünftig ist für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 3 für leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Dies gilt auch für Mitglieder des Organs einer juristischen Person, wenn sie im Sinne des § 2 Absatz 2 AufenthG und § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abhängig Beschäftigte sind. Dadurch wird der bisherigen Abgrenzungsproblematik zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung in § 3 der alten Fassung begegnet, da künftig die Bundesagentur für Arbeit als sachlich nähere Behörde das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung prüfen wird. Außerdem wird einer unzweckmäßigen Nutzung entgegengewirkt, indem die Arbeitsbedingungen geprüft werden. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Führungskräfte führt die Bundesagentur für Arbeit eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls durch. In der Gesamtbetrachtung sind die Freiheit des Unternehmensinhabers, selbst die Führungskraft und ihre Entlohnungsbedingungen zu bestimmen, abzuwägen mit der Marktstellung und dem Alter des Unternehmens, der Seniorität und den Erfahrungen der Führungskraft und den in der jeweiligen Branche im jeweiligen Agenturbezirk gezahlten Gehältern vergleichbarer Führungskräfte. Jedenfalls kann bei einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Führungskraft ein vergleichbares Arbeitsentgelt erhält. Eine besondere Qualifikation der Person ist - wie bisher - für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht erforderlich.
Leitender Angestellter ist, wer die Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt. Die bisherige Regelung des § 3 Nummer 4 für leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- oder Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist, geht in der neuen Nummer 1 auf. Gleiches gilt für die bisherige Regelung des § 3 Nummer 1 (leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura).
Beschäftigungen nach den Nummern 1 und 2 sind, wie nach bisheriger Rechtslage, weiterhin auch im Rahmen von Entsendungen möglich; der Anwendungsvorrang von § 10a ist zu beachten. Für eine Beschäftigung aufgrund § 3 Nummer 3 ist ein inländisches, d.h. ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erforderlich.
Die Regelung für Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, entfällt aus systematischen Gründen, da diese Personengruppe in aller Regel keine Beschäftigung im Sinne des § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt und somit keinen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung erhalten kann. Aufenthaltstitel können somit künftig nur unter den Voraussetzungen des § 21 AufenthG erteilt werden.
Zu Nummer 3
Es bestehen keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Gründung von deutschausländischen Gemeinschaftsunternehmen. Daher wird die Regelung des § 4 Satz 1 Nummer 2 alte Fassung aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 verwiesen.
Zu Nummer 4
Durch die Zuwanderung nach Deutschland hat sich auch das religiöse Leben in Deutschland verändert. Religiöse Gemeinden stellen für viele Zugewanderte einen Anlauf-, Referenz- und Identifizierungspunkt dar. Aus religiösen Gründen Beschäftigte übernehmen in ihren Gemeinden oft eine prägende Rolle. Neben der Leitung religiöser Handlungen oder seelsorgerischer Tätigkeiten kommt ihnen kraft Amtes eine Vorbild- und Beraterfunktion zu, die für ein friedliches Zusammenleben verschiedener Kulturen und Religionen sowie für eine erfolgreiche Integration neu Zugewanderter in Deutschland wichtig ist. Eine solche integrative Vorbildfunktion gelingt am Ehesten, wenn religiöse Bedienstete selbst gut integriert sind, von Beginn ihrer Tätigkeit an die Landessprache sprechen und folglich bereits bei Einreise Kenntnisse der deutschen Sprache mitbringen. Dies ist Grundlage für Dialog und Verständigung mit der Mehrheitsgesellschaft (Brückenfunktion) und damit für die Verbesserung der wechselseitigen Akzeptanz sowie des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Auch die Integration der ausländischen Geistlichen selbst wird durch dieses Steuerungsinstrument gefördert.
Mit der Änderung wird daher die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 AufenthG i.V.m. § 14 Absatz 1a davon abhängig gemacht, dass die die Beschäftigung aus vorwiegend religiösen Gründen begehrende ausländische Person bereits bei der Einreise über gewisse deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Eine Beschäftigung aus vorwiegend karitativen Gründen ist hingegen weitaus weniger von den beschriebenen vorbildhaftintegrativen Aspekten als vielmehr von fürsorgenden und kümmernden Aspekten geprägt. Sie bleibt von den Sprachanforderungen ausgenommen. Bei der karitativen Tätigkeit stehen der selbstlose Charakter, die konkret helfende Tätigkeit und die Wohltätigkeit im Vordergrund, während religiöse Tätigkeit schwerpunktmäßig auf den gottesdienstlichen und seelsorgerischen Bereich einer Religionsgemeinschaft gerichtet ist und in aller Regel mit einer Vorbild-Funktion für das Verhalten der Mitmenschen untereinander einhergeht. Damit wirkt die religiöse Tätigkeit wesentlich stärker in das gesellschaftliche Zusammenleben, das für Ausländer maßgeblich den Aspekt der Integration betrifft. Das Erlernen der Sprache ist ein zentraler Bestandteil von Integration. Daher stellen Berichte zur Messung der Integration (wie die Indicators of Immigrant Integration der OECD/EU) auch immer auf die Einschätzung bzw. den Fortschritt der Sprachkenntnisse ab. Zusammenfassend statuiert beispielsweise der IAB-Kurzbericht aus 2019 zur IAB-BAMF-SOEP-Geflüchtetenbefragung:
"Deutschkenntnisse sind ein Schlüsselfaktor für die Integration in den Arbeitsmarkt und das Bildungssystem sowie die Teilhabe an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens."
Das Ziel, die Nutzung der deutschen Sprache durch ausländische Religionsbedienstete zu stärken, kann erfolgreich nur dadurch erreicht werden, dass diese bereits bei der Einreise über deutsche Sprachkenntnisse verfügen müssen, die ihnen von Beginn an die Kommunikation im gesellschaftlichen Umfeld ermöglichen. Dies ermöglicht das Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und damit hinreichende deutsche Sprachkenntnisse gemäß § 2 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes. Der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse erfolgt im Visumverfahren regelmäßig durch Vorlage eines Sprachzertifikats, das auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruht.
Über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, wer Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen kann, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z.B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung), wer sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen kann, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht und wer mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben kann.
Da jedoch eine Ausbildung zur Erreichung dieses Niveaus Zeit benötigen wird und bei der Versorgung der verschiedenen religiösen Gemeinden in Deutschland mit qualifizierten Geistlichen Engpässe möglichst vermieden werden sollen, sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für eine Übergangszeit von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelung lediglich einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechend Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens bzw. § 2 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes ausreichend. Auch für das Erreichen dieses Sprachniveaus wird zudem eine angemessene Übergangsfrist von rund sechs Monaten eingeräumt, indem die Regelung erst am Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft tritt. Die Übergangsfristen orientieren sich an den Erfahrungswerten des Goethe-Instituts. Danach dauert die Ausbildung für das Erreichen einer Niveaustufe bis zu 140 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, jeweils entsprechend dem individuellen Lernfortschritt.
Der Erwerb von Deutschkenntnissen vor der Einreise ist erforderlich, weil er nicht nur in sprachlicher, sondern über die Auseinandersetzung mit der Sprache und dem Leben in Deutschland auch in kultureller Hinsicht an das Leben in Deutschland heranführt und sich darüber bereits im Vorfeld einer Einreise Kenntnisse über die deutsche Gesellschaft und das Zusammenleben in ihr vermitteln. Auf dieser Grundlage können die Betroffenen häufiger und schneller zu Integrationsverbesserungen gelangen als dies bei einem Spracherwerb erst im Bundesgebiet der Fall wäre. Die geforderte Kenntnis der deutschen Sprache bei Einreise ist zudem erforderlich, damit die Geistliche oder der Geistliche von Beginn der Tätigkeit in Deutschland an seine Vorbild- und Mittlerrolle ausfüllen kann; dies wäre bei nachträglichem Erlernen nicht gegeben.
Das Spracherfordernis verstößt weder gegen das Recht auf Glaubensfreiheit im Sinne des Artikel 4 Grundgesetz noch gegen das religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung. Der Verordnungsgeber ist befugt, aufgrund seines im Beschäftigungserlaubnisrecht für ausländische Staatsangehörige bestehenden weiten Gestaltungsspielraums - unter engen Voraussetzungen - in diese Rechte einzugreifen, denn das religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht steht unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes im Sinne von Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung. Das vorgesehene Spracherfordernis ist vorliegend in der Abwägung mit der religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmung gerechtfertigt. Mit der Verbesserung der Integration sowohl der oder des Geistlichen selbst als auch der Gemeindemitglieder verfolgt der Verordnungsgeber ein legitimes Regelungsinteresse. Eine Sprachfertigkeit auf dem Niveau A2 ist auch geeignet, erforderlich und angemessen, die benannten Regelungsziele zu erreichen. Sie ermöglicht eine sinnvolle Kommunikation im gesellschaftlichen Umfeld auf Deutsch, ohne gleichzeitig eine übergroße Hürde für die Tätigkeit von Geistlichen aus dem Ausland darzustellen. Religiöses Personal beeinflusst durch seine herausgehobene und führende Stellung in der Gemeinde die Gemeindemitglieder, auch im Umgang mit der Mehrheitsgesellschaft. Eine durch Sprachkenntnisse wahrnehmbare Integration der oder des Geistlichen strahlt auch auf die Gemeindemitglieder und deren Haltung zur Mehrheitsgesellschaft aus.
Eine Verpflichtung zum Spracherwerb erst nach Einreise wäre wegen der teilweise nur kurzen bzw. befristeten Einsatzzeit nicht gleich geeignet. Zudem könnte es Unruhe in die Gemeinden bringen und eine durchgehende religiöse Betreuung erschweren, wenn Geistliche Gemeinden wieder verlassen müssen, weil ihnen der Sprachnachweis nicht gelingt. Auch die angestrebte Brückenfunktion zur Mehrheitsgesellschaft könnte nicht wahrgenommen werden, was dem Ziel des Zusammenhalts der Gesellschaft entgegenstehen würde. Die Fähigkeit zur Nutzung der deutschen Sprache ist erforderlich, damit die ausländischen Religionsbediensteten durch ihre Vorbildfunktion, die ihnen in den religiösen Gemeinden zugemessen wird, bei Bedarf einen Beitrag für die erfolgreiche Integration von Ausländerinnen und Ausländern und Personen mit Migrationshintergrund leisten können. Unabhängig davon bleibt es den Religionsbediensteten unbenommen, die Sprache für ihre religiösen Handlungen selbst zu wählen. Ausländische Religionsbedienstete, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, lernen die gesellschaftlichen Verhältnisse in Deutschland kaum bis überhaupt nicht kennen und können so die sich daraus ergebenden Aspekte bei ihrer Arbeit nicht hinreichend berücksichtigen. Eine Betreuung der Gemeindemitglieder nur auf der Basis der gesellschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat kann einer bereits erfolgten Integration von Gemeindemitgliedern entgegenwirken.
Da sich Ausländerinnen und Ausländer, die vorwiegend aus religiösen Gründen beschäftigt werden, neben der reinen Religionsausübung auch teilweise in die Betreuung der Gemeindemitglieder einbringen, ist auch dafür eine hinreichende Kenntnis der deutschen Sprache erforderlich. Vielfach können sich Probleme von Gemeindemitgliedern im Spektrum deutschen Behördenhandelns verorten. Eine Auseinandersetzung mit und Hilfestellung bei den damit verbundenen Fragestellungen wäre Religionsbediensteten, die nicht hinreichend Deutsch sprechen, genauso verschlossen wie die Kontaktaufnahme und -pflege mit deutschen Behörden und Institutionen.
Mit der Ausnahmeregelung von § 14 Absatz 1a Satz 2 wird den Fällen Rechnung getragen, in denen es der oder dem aus religiösen Gründen Beschäftigten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb hinreichender bzw. - während der Übergangsfrist - einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Diese Regelung entspricht weitestgehend der Regelung von § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes. Die dazu entwickelten Grundsätze finden auf die vorliegende Neuregelung Anwendung, sofern auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen an den zu erbringenden Sprachnachweis keine andere Wertung geboten ist.
§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes fordert insofern nur, dass sich der Ehepartner zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, was einem Sprachniveau von A1 entspricht, während vorliegend nach der Übergangsfrist ein Sprachniveau von A2 gefordert wird. Dies beruht auf einer höheren Erwartungshaltung an Geistliche im Verhältnis zu Ehegatten. Eine Unzumutbarkeit kann zum Beispiel dann angenommen werden, wenn über eine Zeitspanne von mehr als einem Jahr besondere Umstände vorliegen, die das Erlernen der Sprache verhindern, ohne dass diese der angestrebten Tätigkeit aus vorwiegend religiösen Gründen in der Bundesrepublik entgegenstehen.
Zu berücksichtigen sind dabei Krankheit, außergewöhnliche familiäre Belastungen oder ähnliches. Finanzielle Aspekte sind keine solchen Umstände.
Darüber hinaus sind hinreichende bzw. - während der Übergangsfrist - einfache deutsche Sprachkenntnisse vor der Einreise nach Deutschland auch dann nicht erforderlich, wenn in Abwägung der Gesamtumstände das Sprachnachweiserfordernis im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte liegt beispielsweise vor, wenn die Gemeinde belegt, dass nur die oder der konkrete Geistliche die Ausübung von Glaubenshandlungen wahrnehmen kann, diesem der Spracherwerb vor Einreise über einen angemessenen Zeitraum, regelmäßig über sechs Monate aber nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Gemeinde kann den Bedarf nach der oder dem konkreten Geistlichen insbesondere dadurch belegen, dass es ihr trotz Bemühens nicht gelungen ist, die Stelle der oder des Geistlichen mit deutschsprechendem Personal zu besetzen. Nach längstens sechs Monaten Suche ist davon auszugehen, dass es nicht gelingt, die Stelle anderweitig zu besetzen. Wird ein solcher Härtefall geltend gemacht, ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d) AufenthV zu seiner Bewertung die zuständige Ausländerbehörde zu beteiligen. Dabei obliegt der Ausländerbehörde die Klärung der inlandsbezogenen Sachverhalte (beispielsweise der gemeindebezogenen Fragen), der Auslandsvertretung die Klärung der auslandsbezogenen Sachverhalte (beispielsweise die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Spracherwerbs durch den Antragsteller).
Mit § 14 Absatz 1a Satz 3 wird den Personen, die nicht mit einfachen bzw. nach der sich aus Artikel 2 i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 ergebenden Übergangsfrist hinreichenden Sprachkenntnissen nach Deutschland eingereist sind, aufgegeben, die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einem Jahr nachzuweisen. Dieser Zeitraum ist nicht verlängerbar. Die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 19c Absatz 1 AufenthG i.V.m. § 14 Absatz 1a Satz 2 ist damit auf ein Jahr begrenzt; die Ausnahmeregelung gilt nur für die erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 19c Absatz 1 AufenthG i.V.m. § 14 Absatz 1a. Eine Fortsetzung der Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht möglich, da es keine Regelung gibt, die der Bundesagentur erlaubt, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 AufenthG i.V.m. § 14 Absatz 1a eine Zustimmung zu erteilen. Die zeitliche Begrenzung kann dadurch sichergestellt werden, dass der Aufenthaltstitel in diesen Fällen auf ein Jahr befristet wird. Werden binnen der Jahresfrist die erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 AufenthG i.V.m. § 14 Absatz 1a Satz 1 erteilt werden.
Satz 4 befreit solche religiös Beschäftigte, die auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit nach § 41 AufenthV auch für längere Aufenthalte visumfrei einreisen und sich im Bundesgebiet aufhalten können, vom Nachweis der Deutschkenntnisse. Diese Privilegierung erfolgt analog zur Befreiung vom Erfordernis von Sprachkenntnissen beim Ehegattennachzug nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c.
Zu Buchstabe c
Schülerinnen und Schüler deutscher Auslandsschulen erhalten die Möglichkeit, in Deutschland ein Praktikum ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen zu absolvieren. Sie können damit bereits einen Einblick in die Arbeitswelt und das Leben in Deutschland erhalten und gewinnen dadurch eine bessere Grundlage für die Entscheidung, ob sie später eine betriebliche Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium in Deutschland aufnehmen wollen.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ist durch Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 mit Wirkung ab 18. Dezember 2018 aufgehoben worden. Deshalb sind alle Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 durch Verweise auf die geltende Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 zu ersetzen.
Zu Buchstabe b
Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ist durch Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 mit Wirkung ab 18. Dezember 2018 aufgehoben worden. Deshalb sind alle Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 durch Verweise auf die geltende Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 zu ersetzen.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b.
Zu Buchstabe b
Nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 können Personen von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in das Inland entsandt werden, um erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist dafür nicht erforderlich. Mit Blick auf die Durchführung komplexer Exportgeschäfte soll diesen Personen zukünftig durch eine Änderung des § 19 Absatz 2 auch ermöglicht werden, diese
Tätigkeiten im Rahmen einer Entsendung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine Dauer von bis zu drei Jahren auszuüben. Damit wird den Bedürfnissen der Praxis bei komplexen Exportgeschäften Rechnung getragen, im Gegenzug als Korrektiv aber das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit eingeführt.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
ESport hat in den letzten Jahren international aber auch national einen starken Bedeutungszuwachs erfahren (vergleiche dazu etwa die Selbstbefassung SB 19 (5)74 des Sportausschusses des Deutschen Bundestages). Diesem Bedeutungszuwachs entsprechend und die starke internationale Ausrichtung im Bereich des professionell betriebenen eSports berücksichtigend, wird mit § 22 Nummer 5 ein eigenständiger Zugang für eSportlerinnen und eSportler geschaffen, die eSport berufsmäßig betreiben.
Entsprechend der Definition des eSportbundes Deutschland wird eSport im Sinne dieser Regelung definiert als unmittelbarer Wettkampf zwischen menschlichen Spielern unter Nutzung von geeigneten Video- und Computerspielen an verschiedenen Geräten und auf digitalen Plattformen unter festgelegten Regeln. Der Leistungsvergleich im eSport bestimmt sich aus dem Zusammenwirken einer zielgerichteten Bedienung der Eingabegeräte in direkter Reaktion auf den dargestellten Spielablauf bei gleichzeitiger taktischer Beherrschung des übergreifenden Spielgeschehens. Bezugsobjekt der Tätigkeit sind Videospiele, die in ihrem Aufbau und ihrer Wirkungsweise den Anforderungen an die Leistungsermittlung genügen, den Spielerfolg nicht überwiegend dem Zufall überlassen und einen reproduzierbaren Spielrahmen zum Vergleich der Leistung zwischen den Spielern bieten.
Nach § 22 Nummer 5 Buchstabe b ist es erforderlich, dass bei berufsmäßiger Ausübung von eSport als Beschäftigung mindestens ein Bruttoentgelt in Höhe von 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung erzielt wird.
Nach § 22 Nummer 5 Buchstabe c ist es erforderlich, dass der für den eSport zuständige deutsche Spitzenverband die berufsmäßige Ausübung bestätigt und es sich auf Grund der Art und des Umfangs des ausgeübten eSports, um einen solchen von nationaler bzw. internationaler Bedeutung handelt. Das ist beispielsweise gegeben, wenn es eine internationale oder nationale "Liga" gibt, bei der sich eine nicht unerhebliche Zahl von Spielern oder Mannschaften regelmäßig miteinander messen.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e.
Zu Buchstabe e
Ausländischen Hausangestellten, die bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind, soll ermöglicht werden, diesen oder dessen Familienangehörigen bei einem Aufenthalt in das Inland zu begleiten. Mit dieser Regelung wird es diesen ausländischen Hausangestellten ermöglicht, ihre Beschäftigung für einen kurzen Zeitraum im Inland auszuüben, während sie ihren Arbeitgeber und bzw. oder dessen Familienangehörigen bei deren Aufenthalt in das Inland begleiten. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist dafür nicht erforderlich. Diese Beschäftigung gilt nach § 30 Nummer 2 nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, so dass im Fall der generellen Visumpflicht die Erteilung eines Schengen-Visums ausreichend ist und im Fall von Staatsangehörigen, die bei Kurzaufenthalten von der Visumpflicht befreit sind, aufgrund von § 17 Absatz 2 AufenthV keine Visumpflicht ausgelöst wird.
Zu Nummer 9
Die Regelung des § 24a BeschV n.F. ermöglicht die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern aus Drittstaaten im Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen. Die Einwanderung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern aus Drittstaaten stellt eine Maßnahme dar, um einem steigenden Mangel an Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrerin in der in Deutschland ansässigen Transportlogistik- bzw. Straßengüterverkehrsbranche und im gewerblichen Straßenpersonenverkehr entgegen zu wirken. Der Beruf der Berufskraftfahrerin und des Berufskraftfahrers für den Bereich Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen wird im Ausland nur selten im Rahmen einer geregelten Berufsausbildung erlernt, für die die Gleichwertigkeit mit der inländischen Referenzausbildung festgestellt werden kann. Innerhalb der Europäischen Union wird mit der Absolvierung einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation die erforderliche Befähigung zur Berufskraftfahrerin oder zum Berufskraftfahrer erlangt. Bei Drittstaatsangehörigen soll die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen daher an den Besitz der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation gebunden werden.
Zu Absatz 1:
Mit der Regelung in Absatz 1 wird Drittstaatsangehörigen ermöglicht, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer in Deutschland sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr und Personenverkehr mit Kraftomnibussen zu erhalten. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis ist erforderlich. Eine Voraussetzung für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen in Besitz der für die Ausübung der Beschäftigung erforderlichen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE und der Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach der Richtlinie 2003/59/EG und der Richtlinie 2006/126/EG sind. Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer, die für die Ausübung ihrer Beschäftigung lediglich eine Fahrerlaubnis der Klassen B und gegebenenfalls einen Personenbeförderungsschein benötigen, sind von der Regelung des § 24a nicht umfasst.
Für die Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 bleibt außer Betracht, ob für die Ausübung einer konkreten Beschäftigung im Einzelfall weitere tätigkeitsbezogene Befähigungen erforderlich sind (z.B. nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)). Der Arbeitgeber hat - wie bei anderen Beschäftigten auch - dafür Sorge zu tragen, dass die gegebenenfalls für konkrete Tätigkeiten erforderlichen weiteren Befähigungen vorliegen.
Die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Sofern Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer im Inland oder in der Europäischen Union für einen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, sollen diese bevorrechtigt werden. Dies gilt nicht, wenn zuvor eine Zustimmung für eine Beschäftigung nach Absatz 2 der Regelung bei demselben Arbeitgeber erteilt wurde, d.h. wenn der Drittstaatsangehörige bei demselben Arbeitgeber eine Beschäftigung ausgeübt und begleitend dazu die für die Ausübung der Beschäftigung erforderliche Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation sowie die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis erworben hat. Die Vorrangprüfung wurde in diesem Fall bereits für die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2 durchgeführt.
Zu Absatz 2:
Drittstaatsangehörige, die die Qualifikation nach der Richtlinie 2003/59/EG und der Richtlinie 2006/126/EG und die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht besitzen, können diese nach Absatz 2 im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von bis zu 15 Monaten in Deutschland erwerben, um im Anschluss daran eine Zustimmung nach Absatz 1 erhalten zu können. Im Fall von Absatz 2 wird bei dem Arbeitgeber zunächst eine anderweitige Beschäftigung ausgeübt (beispielsweise Tätigkeiten im Lager, in der Werkstatt oder als Beifahrer), bis die Qualifikationen und die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis erworben wurde. Diese Beschäftigung dient dem Zweck, den Lebensunterhalt des Drittstaatsangehörigen zu sichern, während die Qualifikation erworben wird. Es handelt sich dabei in der Regel um eine Teilzeitbeschäftigung, da parallel dazu die Maßnahmen zur Erlangung der Qualifikation absolviert werden müssen. Die Qualifikation kann auch in Ganztagesblöcken erworben werden, soweit ein entsprechendes Angebot besteht.
Voraussetzungen für die Zustimmung gemäß Absatz 2 ist u.a., dass der Arbeitsvertrag zur Teilnahme an Maßnahmen verpflichtet, die der Erlangung der nach Absatz 1 erforderlichen Fahrerlaubnis und der Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation dienen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1). Auch der Besuch von Deutschsprachkursen und der Erwerb weiterer tätigkeitsbezogener Befähigungen sind umfasst. Weiter müssen die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnahmen im Arbeitsvertrag so ausgestaltet sein, dass die Erlangung der Qualifikation/en und, soweit erforderlich, der EU-/EWR-Fahrerlaubnis, innerhalb von 15 Monaten möglich ist (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Der Zeitraum von 15 Monaten umfasst auch die Ausstellung der erforderlichen Dokumente durch die zuständigen Behörden, die unter Umständen mehrere Wochen dauern kann.
Die betreffenden Drittstaatsangehörigen müssen in ihrem Herkunftsland bereits über eine einschlägige Fahrerlaubnis verfügen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4). Nachdem sie in Deutschland ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genommen haben, wird die Fahrerlaubnis nach § 31 FeV umgeschrieben. Dafür können unter Umständen weitere Prüfungen erforderlich sein. Für die Zustimmung muss gegenüber der Bundesagentur für Arbeit der Nachweis erbracht werden, dass im Herkunftsland die für die Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer einschlägige Fahrerlaubnis vorliegt. Dies ist z.B. durch Vorlage der Dokumente und gegebenenfalls erläuternder Rechtsvorschriften des Herkunftslands mit deutscher Übersetzung möglich. Außerdem kann die Auslandsvertretung der Bundesagentur für Arbeit mitteilen, dass eine einschlägige Fahrerlaubnis des Herkunftslandes vorgelegt wurde, wenn sie über entsprechende Erkenntnisse verfügt. Unter Herkunftsland kann sowohl das Land verstanden werden, dessen Staatsangehörigkeit der Drittstaatsangehörige besitzt, als auch das Land, in dem sich der Drittstaatsangehörige gewöhnlich aufhält.
Voraussetzung für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist darüber hinaus, dass für die Zeit nach Erlangung der Qualifikationen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder Personenverkehr mit Kraftomnibussen bei demselben Arbeitgeber vorliegt (Absatz 2 Satz 1 Nummer 3). Für diese spätere Beschäftigung wird die Vorrangprüfung durchgeführt. Wenn kein bevorrechtigter Bewerber zur Verfügung steht und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann der betreffende Drittstaatsangehörige zur Erlangung der Qualifikationen einreisen. Nach Erlangung der Qualifikationen wird bei der Zustimmung für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer bei demselben Arbeitgeber nach Absatz 1 keine Vorrangprüfung mehr durchgeführt.
Des Weiteren prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigung parallel zum Erwerb der Qualifikationen und für die spätere Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer entsprechend dem Arbeitsplatzangebot nicht ungünstiger sind als die Beschäftigungsbedingungen jeweils vergleichbarer inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Zustimmung nach Absatz 2 wird für bis zu 15 Monate erteilt. Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung für einen Zeitraum über 15 Monate hinaus für bis zu weiteren sechs Monaten erteilt werden, z.B. wenn eine Prüfung nicht bestanden wurde und ein Bestehen innerhalb der nächsten sechs Monate möglich erscheint.
In Bezug auf die Erlangung der erforderlichen Grundqualifikation sind die Regelungen zum Mindestalter nach § 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) zu berücksichtigen: Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG darf Fahrten im Güterkraftverkehr mit einem Kraftfahrzeug durchführen, für das die Fahrerlaubnisklasse C oder CE erforderlich ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über die Grundqualifikation mitführt. Bei Absolvieren der beschleunigten Grundqualifikation muss der Fahrer oder die Fahrerin das 21. Lebensjahr vollendet haben. Für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug, für das die Fahrerlaubnisklasse C1 oder C1E erforderlich ist, muss der Fahrer oder die Fahrerin das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt unabhängig davon, ob die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation erlangt wurde. Nach § 2 Absatz. 2 Nummer 3c BKrFQG darf Fahrten im Personenkraftverkehr mit einem Kraftfahrzeug durchführen, für das die Fahrerlaubnisklasse D oder DE erforderlich ist, wer das 23. Lebensjahr vollendet hat und einen Nachweis über die Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation mitführt. Nach § 2 Absatz. 2 Nummer 2b BKrFQG darf Fahrten im Personenkraftverkehr mit einem Kraftfahrzeug durchführen, für das die Fahrerlaubnisklasse D1 oder D1E erforderlich ist, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und einen Nachweis über den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation mitführt. Sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 km befördert werden sollen, muss das 21. Lebensjahr vollendet sein. Die Einreise zur Beschäftigung nach Absatz 2 ist somit frühestens 15 Monate vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze möglich.
Bei der Erteilung des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis kann im Rahmen der Plausibilität geprüft werden, ob die betreffenden Drittstaatsangehörigen Deutschsprachkenntnisse besitzen, die die Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der Qualifikationen ermöglichen. Bei beschleunigten Grundqualifikationskursen in Kombination mit Sprachkursen liegt das sprachliche Einstiegsniveau auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
Zu Absatz 3:
Nach Absatz 3 findet § 9 BeschV für die Beschäftigungen nach Absatz 1 und 2 keine Anwendung. Auch nach einer zweijährigen Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer ist damit weiterhin die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung erforderlich.
Zu Nummer 10
Bisher gelten nur Kurzzeitbeschäftigungen von Führungskräften gemäß § 3 BeschV alte Fassung nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Spezialisten im Sinne des § 4 Nummer 1 BeschV alte Fassung. waren bislang nicht von der Nichtbeschäftigungsfiktion erfasst. Die Vereinheitlichung der Regelungen des § 3 BeschV alte Fassung und § 4 BeschV alte Fassung soll zu keiner Erweiterung der Nichtbeschäftigungsfiktion auf die Spezialisten führen. Aus diesem Grund sind nur leitende Angestellte nach § 3 Nummer 1 und Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, nach § 3 Nummer 2 von der Nichtbeschäftigungsfiktion erfasst. Da deren Tätigkeiten bei Kurzaufenthalten nicht als Beschäftigung im aufenthaltsrechtlichen Sinne gelten, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entbehrlich.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Bereinigung von sich überschneidenden Änderungen der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung (dort Artikel 2 Nummer 1) sowie des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (dort Artikel 51 Nummer 23 Buchstabe a).
Zu Buchstabe b
Bereinigung von sich überschneidenden Änderungen der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung (dort Artikel 2 Nummer 3) sowie des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (dort Artikel 51 Nummer 23 Buchstabe b).
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 8.
Zu Buchstabe d
Bereinigung von sich überschneidenden Änderungen der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung (dort Artikel 2 Nummer 3) sowie des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, mit dem in Artikel 1 Nummer 27 geregelt wurde, dass die Vorrangprüfung künftig nur noch durchgeführt wird, wenn dies in der Beschäftigungsverordnung oder einem Gesetz vorgesehen ist.
Zu Buchstabe e
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung)
Artikel 2 beinhaltet die Anhebung des Spracherfordernisses in § 14 Absatz 1a BeschV auf Niveau A2 entsprechend der aus der Regelung zum Inkrafttreten nach Artikel 6 Absatz 3 folgenden Übergangsfrist.
Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4.
Zu Nummer 2
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4.
Zu Nummer 3
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4.
Zu Artikel 3 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)
Zu Nummer 1
Folgeänderung, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Zu Nummer 2
Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ist durch Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 mit Wirkung ab 18. Dezember 2018 aufgehoben worden. Deshalb sind alle Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 durch Verweise auf die geltende Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 zu ersetzen.
Zu Nummer 3
Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ist durch Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 mit Wirkung ab 18. Dezember 2018 aufgehoben worden. Deshalb sind alle Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 durch Verweise auf die geltende Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 zu ersetzen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ist durch Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 mit Wirkung ab 18. Dezember 2018 aufgehoben worden. Deshalb sind alle Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 durch Verweise auf die geltende Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 zu ersetzen.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Folgeänderung, die sich aus der Einführung einer Regelung zur Ausbildungsplatzsuche durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ergibt. Mit der Vorschrift wird geregelt, dass für die Erteilung eines Visums zur Ausbildungsplatzsuche die vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erforderlich ist.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Folgeänderung, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Die mit § 14 Absatz 1a BeschV neugefasste Regelung zu Personen, die aus vorwiegend religiösen Gründen beschäftigt werden, sieht mit Satz 2 eine Ausnahmeregelung vor, um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen es der oder dem aus religiösen Gründen Beschäftigten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb hinreichender bzw. - während der Übergangsfrist - einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Eine Unzumutbarkeit kann zum Beispiel dann angenommen werden, wenn über eine Zeitspanne von mehr als einem Jahr vor der Einreise besondere Umstände vorliegen, die das Erlernen der Sprache verhindern, ohne dass diese der angestrebten Tätigkeit aus vorwiegend religiösen Gründen in der Bundesrepublik entgegenstehen.
Zu berücksichtigen sind dabei Krankheit, außergewöhnliche familiäre Belastungen oder ähnliches. Finanzielle Aspekte sind keine solchen Umstände. Darüber hinaus sind hinreichende bzw. - während der Übergangsfrist - einfache deutsche Sprachkenntnisse vor der Einreise nach Deutschland auch dann nicht erforderlich, wenn in Abwägung der Gesamtumstände das Sprachnachweiserfordernis im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte liegt beispielsweise vor, wenn die Gemeinde belegt, dass nur die oder der konkrete Geistliche die Ausübung von Glaubenshandlungen wahrnehmen kann, diesem der Spracherwerb vor Einreise über einen angemessenen Zeitraum, regelmäßig über sechs Monate aber nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Gemeinde kann den Bedarf nach der oder dem konkreten Geistlichen insbesondere dadurch belegen, dass es ihr trotz Bemühens nicht gelungen ist, die Stelle der oder des Geistlichen mit deutschsprechendem Personal zu besetzen. Nach längstens sechs Monaten Suche ist davon auszugehen, dass es nicht gelingt, die Stelle anderweitig zu besetzen. Mit der Einfügung von § 31 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 Buchstabe d unterliegt in diesen Fallgestaltungen die Visumerteilung der Zustimmungspflicht durch die örtlich zuständige Ausländerbehörde. Dieser obliegt die Klärung der inlandsbezogenen Sachverhalte (beispielsweise der gemeindebezogenen Fragen), der Auslandsvertretung die Klärung der auslandsbezogenen Sachverhalte (beispielsweise die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Spracherwerbs durch den Antragsteller).
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderungen, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergeben.
Zu Buchstabe b
Folgeänderungen, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergeben.
Zu Buchstabe c
Mit § 81a AufenthG wurde durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass ein Arbeitgeber in Vollmacht eines Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach §§ 16a, 16d, 18a, 18b und 18c Absatz 3 AufenthG einreisen will, die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens beantragen kann. Diese gesetzliche Regelung zur Erteilung einer Vorabzustimmung vor Durchführung des Visumverfahrens überlagert die Bestimmungen von § 31 Absatz 1 auch insoweit, als dieses Vorabzustimmungsverfahren auf alle Ausländer anzuwenden ist, für die die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens beantragt wird. Das Erfordernis der Vorabzustimmung beschränkt sich somit nicht nur auf die in § 31 Absatz 1 Nummer 2 genannten Fälle und insbesondere nicht nur auf die in § 31 Nummer 2 Buchstabe c genannten Fallgestaltungen des Voraufenthalts im Bundesgebiet.
§ 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die zuständige Ausländerbehörde der Visumerteilung unverzüglich vorab zustimmt, sobald alle durch Behörden im Inland zu prüfenden Voraussetzungen, einschließlich der Feststellung der Gleichwertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit der Berufsqualifikation sowie der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, vorliegen. Dazu zählt auch, dass durch die örtlich zuständige Ausländerbehörde die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen geprüft wurden. Gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 wäre die Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort des Ausländers für diese Vorabzustimmung örtlich zuständig. Da im beschleunigten Fachkräfteverfahren der künftige Aufenthaltsort des Ausländers jedoch noch nicht bekannt ist, wird die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Ausländerbehörde zugewiesen. Dies ist die lokale Ausländerbehörde, wenn nicht in dem Land, in dem die Betriebsstätte belegen ist, für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes eine zentrale Ausländerbehörde (§ 71 Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) zuständig ist.
Zu Nummer 6
Folgeänderungen, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergeben.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Folgeänderung, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Zu Nummer 8
Folgeänderungen, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergeben.
Zu Nummer 9
Folgeänderungen, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergeben.
Zu Nummer 10
Folgeänderung, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Zu Nummer 11
Folgeänderungen, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergeben.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderungen, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergeben.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Zu Doppelbuchstabe cc
Folgeänderungen, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergeben.
Zu Doppelbuchstabe dd
Folgeänderungen, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergeben.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Zu Nummer 13
Folgeänderung, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Zu Nummer 14
Folgeänderung, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Zu Nummer 15
Ein häufiger Fall in der ausländerbehördlichen Praxis ist es, dass eine Ausländerbehörde die Bearbeitungsgebühr (§ 69 Absatz 7 Satz 1 AufenthG) bei Beantragung eines Aufenthaltstitels erhebt, die Ausländerin oder der Ausländer aber noch während der Antragsprüfung in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde umzieht. In der Praxis stellen sich häufig Fragen nach einer Erstattung der Bearbeitungsgebühr bzw. eines Kostenausgleichs zwischen den beteiligten Ausländerbehörden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Bearbeitungsgebühr bereits anlässlich des Antrags bei der Ausländerbehörde seines ersten Wohnortes entrichtet hat und die Ausländerbehörde des Zuzugsortes mit Verweis auf die Möglichkeit zur Gebührenerstattung bei dieser Ausländerbehörde von der Ausländerin oder dem Ausländer die abermalige Entrichtung der Bearbeitungsgebühr verlangt. Mit der Regelung, dass die Bearbeitungsgebühr bei der Behörde verbleibt, die sie erhoben hat, wird zur Vermeidung von zusätzlichem Verwaltungsaufwand klargestellt, dass ein Kostenausgleich zwischen der ursprünglich örtlich zuständigen und der nunmehr örtlich zuständigen Ausländerbehörde nicht stattfindet. Zudem wird geregelt, dass die nunmehr örtlich zuständige Ausländerbehörde von der Ausländerin oder dem Ausländer nicht erneut eine Bearbeitungsgebühr erhebt. Die von der ursprünglich örtlich zuständigen Ausländerbehörde erhobene Bearbeitungsgebühr wird von der nunmehr örtlich zuständigen Ausländerbehörde auf die anfallende Gebühr für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung (etwa die Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels) angerechnet (vgl. § 69 Absatz 7 Satz 3 AufenthG).
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung, die sich aus der Neustrukturierung des Aufenthaltsgesetzes durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und der daraus folgenden neuen Nummerierung von Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Zu Buchstabe e
Folgeänderung zum Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration. Die Änderung stellt klar, dass die erforderlichen Eintragungen zu Programmen mit Mobilitätsmaßnahmen und Vereinbarungen zwischen Hochschuleinrichtungen auch in ein Zusatzblatt oder in den Trägervordruck eingetragen werden können.
Zu Buchstabe f
Die Neuregelung ist aufgrund von Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis erforderlich. Mit ihr soll erreicht werden, dass in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 84 Absatz 2 Satz 2 AufenthG vorliegen, auf Antrag des Ausländers die Wirkung des § 84 Absatz 2 Satz 2 AufenthG einheitlich (deklaratorisch) bescheinigt wird.
Zu Artikel 4 (Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung)
Die Regelung der Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 AufenthG in der Fassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist nach Artikel 54 Absatz 2 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes befristet. Mit Außerkrafttreten der Regelung zur Ausbildungsplatzsuche wird die Folgeänderung aus
Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa rückgängig gemacht.
Zu Artikel 5 (Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 6
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Bislang werden an dieser Stelle Fälle erfasst, in denen im Anschluss an einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche nach § 18c (a. F.) bzw. § 20 n.F. AufenthG ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde auch die Möglichkeit zur Einreise zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche geschaffen. Die Änderung dient der Erfassung auch dieses Sachverhalts, um Erkenntnisse für die Nutzung und den Erfolg der Ausbildungsplatzsuche zu gewinnen. Gleiches gilt für die vergleichbare Regelung zur Einreise zum Zweck der Studienplatzsuche sowie der differenzierten Erfassung der Einreise zur Arbeitsplatzsuche nichtakademischer und akademischer Fachkräfte. Daneben wird zusätzlich ein entsprechender Speichersachverhalt eingeführt, mit dem abgebildet wird, dass der Erteilung des Aufenthaltstitels die Einreise mit einem Visum voranging, das im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG erteilt wurde. Diese Speicherung ist erforderlich, um festzustellen, in wie vielen Fällen die Erteilung eines Visums nach Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens letztlich zur Einreise und zur Erteilung eines Aufenthaltstitels geführt hat.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4. Die Beschäftigung von vorwiegend religiösen Gründen ist nun in einem eigenen Absatz geregelt, sodass sich § 14 Absatz 1 Nummer 2 nur noch auf aus vorwiegend karitativen Gründen Beschäftigte bezieht.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 4. Die Beschäftigung von vorwiegend religiösen Gründen ist nun in einem eigenen Absatz geregelt.
Zu Doppelbuchstabe cc
Der an dieser Stelle mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vorgesehene Speicherplatz für die Beschäftigung ausländischer Journalistinnen und Journalisten wird wegen geringer praktischer Relevanz gestrichen, da diese entsprechend der Vorgaben des § 18 BeschV auch beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung akkreditiert sein müssen.
Zu Doppelbuchstabe dd
Folgeänderung zur Streichung des Dreifachbuchstaben nnn (Artikel 5 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc) .
Zu Doppelbuchstabe ee
Die Änderung dient der Ergänzung der Beschäftigungsverordnung um eSportler. Der an dieser Stelle mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vorgesehene Speicherplatz für die Beschäftigung akkreditierter Personen bei internationalen Sportveranstaltungen wird wegen geringer praktischer Relevanz gestrichen.
Zu Doppelbuchstabe ff
Folgeänderung zur Streichung des Dreifachbuchstaben nnn (Artikel 5 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc) .
Zu Doppelbuchstabe gg
Die Änderung dient der Erfassung des mit § 24a BeschV neu geschaffenen Speichersachverhalts für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer.
Zu Doppelbuchstabe hh
Mit den Dreifachbuchstaben aaa bis yyy werden die wesentliche Beschäftigungssachverhalte der Beschäftigungsverordnung erfasst. Da § 19c Absatz 1 in jedem Fall zusammen mit einem Beschäftigungssachverhalt der Beschäftigungsverordnung im AZR erfasst werden soll, ist für die Fälle, die nicht in den Dreifachbuchstaben aaa bis yyy erfasst sind, dieser Speichersachverhalt vorzusehen.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 6 BeschV zur Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung. Die Regelung gilt nach § 6 BeschV nur für qualifizierte Beschäftigungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Mit dem Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung wurden für die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungsduldung neue Speichersachverhalte geschaffen. Die Speichersachverhalte zur Beschäftigungsduldung werden mit der Änderung in dieser Verordnung ergänzt um Speichersachverhalte der Ehegatten und Kinder des Beschäftigten in den beiden Fallgestaltungen der Anspruchs- und Ermessensbeschäftigungsduldung. Aus Gründen der besseren Übersicht werden dazu sämtliche Speichersachverhalte zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung neu abgebildet.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Artikel 5 Nummer 12 Buchstabe a.
Zu Buchstabe c
Die Änderung dient der Erfassung der neuen mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht eingeführten Duldung für Personen mit ungeklärter Identität.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung zu Artikel 5 Nummer 12 Buchstaben a bis d.
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung dient der Umsetzung der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffenen Regelungen des § 23a AZR-Gesetz sowie des § 281 Absatz 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Doppelbuchstabe cc
Folgeänderung zu Artikel 5 Nummer 12 Buchstabe a bis d.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt das Inkrafttreten der Verordnung vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4.
Zu Absatz 2
Absätze 2 und 3 regeln das Inkrafttreten der Änderung des § 14 BeschV durch Artikel 1 und 2. Daraus ergeben sich Fristen von rund sechs Monaten nach Verkündung für das Erfordernis von Sprachkenntnissen auf Niveau A1 und von weiteren 12 Monaten, mithin rund 18 Monaten nach Verkündung, für das Erfordernis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A2. Zudem regelt Absatz 2 das Inkrafttreten der Änderung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d AufenthV durch Artikel 3, die im Zusammenhang mit der Änderung des § 14 BeschV steht.
Zu Absatz 3
Absätze 2 und 3 regeln das Inkrafttreten und damit die Übergangsfristen auf Niveau A1 (rund sechs Monate) bzw. A2 (nach weiteren 12 Monaten).
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird die Regelung in Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa rückgängig gemacht.