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AZRG - AZR-Gesetz
Gesetz über das Ausländerzentralregister
Vom 2. September 1994
(BGBl. I S. 2265; 19.02.2001 S. 288, 436; 09.01.2002 S. 361; 20.06.2002 S. 1946; 22.08.2002 S. 3390; 23.12.2003 S. 2848; 30.07.2004 S. 1950; 11.01.2005 S. 78; 26.01.2005 S. 162; 14.03.2005 S. 721; 21.06.2005 S. 1818; 17.12.2006 S. 3171; 19.08.2007 S. 1970; 26.02.2008 S. 215 08; 17.03.2009 S. 556 09; 30.07.2009 S. 2437 09a; 22.11.2011 S. 2258 11b; 20.12.2012 S. 2746 12; 03.05.2013 S. 1084 13; 07.08.2013 S. 3154 13a; 28.08.2013 S. 3474 13b; 05.09.2013 S. 3484 13c; 15.07.2014 S. 890 14; 20.10.2015 S. 1722 15; 02.02.2016 S. 130 16 / 16a; 18.07.2016 S.1666 16b; 31.07.2016 S. 1939 16c; 22.12.2016 S. 3155 16d; 23.12.2016 S. 3346 16e; 29.03.2017 S. 626 17; 23.06.2017 S. 1822 17a; 17.07.2017 S. 2541 17b; 17.07.2017 S. 2615 17c; 04.08.2019 S. 1131 19 / 19a; 15.08.2019 S. 1307 19b; 20.11.2019 S. 1626 19c; 12.06.2020 S. 1241 20; 19.06.2020 S. 1328 20a; 03.12.2020 S. 2744 20b; 28.03.2021 S. 591 21; 19.04.2021 S. 771 21a; 09.07.2021 S. 2467 21b; 21c; 23.05.2022 S. 760 22, 22a; 19.12.2022 S. 2606 22b; 19.12.2022 S. 2632 22c; 20.04.2023 Nr. 106 23; 08.05.2024 Nr. 152 24 24a i.K.)
Gl.-Nr.: 26-8
Siehe Fn. *
Kapitel 1
Registerbehörde und Zweck des Registers
§ 1 Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers 12 16 19c 24
(1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt (Registerbehörde).Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet die gespeicherten Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet. Das Ausländerzentralregister besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei.
(2) Die Registerbehörde unterstützt durch die Speicherung und die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Ausländern (Gültig ab 01.11.2026 und von natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben,) die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen. Bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, unterstützt die Registerbehörde nur die mit der Durchführung (ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften gültig ab 01.11.2025 ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften) betrauten Behörden.
(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Verarbeitung der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen Daten. Sie werden dort getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.
Kapitel 2
Allgemeiner Datenbestand des Registers
Abschnitt 1
Anlaß der Speicherung, Inhalt
§ 2 Anlaß der Speicherung 09a 12 13b 15 16 19 20b 21b 24
(1) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(1a) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn ein Ausländer
(2) Die Speicherung ist ferner zulässig bei Ausländern,
(2a) Zum Zweck der Durchführung von Abgleichen nach § 73 Absatz 1a Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern,
(2b) Zum Zweck der Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen der Erteilung eines Visums gemäß § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes vorab zugestimmt wurde.
(Gültig bis 31.10.2025 siehe=>)
(2c) Zum Zweck der Beschleunigung der Durchführung des Visumverfahrens ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung bereits vor der Beantragung eines Visums zugestimmt hat.
(Gültig ab 01.11.2025 siehe=>)
(2c) Zum Zweck der beschleunigten Erteilung oder Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit oder zur Ausbildung oder zur beschleunigten Erteilung oder Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit ist die Speicherung von Daten ferner zulässig bei Ausländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit bereits vor der Beantragung eines Aufenthaltstitels eine Entscheidung über die Ausübung einer Beschäftigung getroffen hat oder sie eine solche Entscheidung getroffen hat, ohne dass ein Aufenthaltstitel für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich ist.
(3) Die Speicherung von Daten von Unionsbürgern ist nur zulässig bei solchen Unionsbürgern,
(Gültig ab 01.11.2026)
(4) Darüber hinaus ist es in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 14 zulässig, die Daten von denjenigen natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes für den gespeicherten Ausländer abgegeben haben, zum Datensatz des Ausländers hinzuzuspeichern.
Dies gilt in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 13 auch für Daten von natürlichen oder juristischen Personen, die nach § 64 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes dazu verpflichtet sind, Ausländer außer Landes zu bringen.
§ 3 Allgemeiner Inhalt 12 16 16c 17c 19 20b 21 21b 22 22c 24 24a
(1) Folgende Daten werden gespeichert:
(2) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden zusätzlich gespeichert:
(3) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden darüber hinaus als Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung zusätzlich gespeichert:
(3a) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich gespeichert:
(3b) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2a werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert.
(Gültig bis 31.10.2025)
(3c) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2b werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Dokumente gespeichert, die nach Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung zur Fortführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erforderlich sind.
(Gültig ab 01.11.2025)
(3c) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 (gültig bis 31.10.2026 und 3 ), bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern (gültig ab 01.11.2026 sowie bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das endgültig zuständige Jugendamt) gespeichert.
(Gültig bis 31.10.2025)
(3d) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2c wird zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 das von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellte Dokument über die vorab erteilte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung gespeichert.
(Gültig ab 01.11.2025)
(3d) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 3, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 07.12.2018 S. 1) oder nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 07.12.2018 S. 14) ausgeschrieben sind, werden zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 zusätzlich gespeichert:
(Gültig bis 31.10.2025)
(3e) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 2, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern sowie bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das endgültig zuständige Jugendamt gespeichert.
(Gültig bis 31.10.2025)
(3f) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 3, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 07.12.2018 S. 1) oder nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 07.12.2018 S. 14) ausgeschrieben sind, werden zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 zusätzlich gespeichert:
(3g) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert.
(4) Bei Unionsbürgern werden nur folgende Daten gespeichert:
(Gültig ab siehe =>)
(5) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 4, 9, 10, 13, 14, Absatz 3 Nummer 1 bis 4 werden zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes und zur Erbringung von Verwaltungsleistungen im Sinne des Onlinezugangsgesetzes zusätzlich gespeichert:
(Gültig ab 01.11.2026)
(6) Bei natürlichen oder juristischen Personen nach § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 13 oder Nummer 14 werden folgende Daten gespeichert:
§ 4 Übermittlungssperren 13 17 19c 21b
(1) Auf Antrag der betroffenen Person wird eine Übermittlungssperre gespeichert, wenn sie glaubhaft macht, daß durch eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, an Behörden anderer Staaten oder an zwischenstaatliche Stellen ihre schutzwürdigen Interessen oder die einer anderen Person beeinträchtigt werden können. Der Antrag ist bei der Registerbehörde, der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder den Ausländerbehörden zu stellen. Diese entscheiden über den Antrag.
(2) Eine Übermittlungssperre ist von den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Stellen von Amts wegen zu speichern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch eine Datenübermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person beeinträchtigt werden können. § 51 Absatz 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes gilt entsprechend. Eine Übermittlungssperre wird ferner gespeichert, sobald die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes an die Registerbehörde übermittelt; bei Wegfall der Auskunftssperre ist die Übermittlungssperre zu löschen. Eine Übermittlungssperre wird auch gespeichert, wenn dem Ausländerzentralregister ein Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle nach § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeht, die Verarbeitung personenbezogener Daten einer zu schützenden Person zu sperren. Teilt die Zeugenschutzdienststelle dem Ausländerzentralregister mit, dass die Übermittlungssperre nicht mehr erforderlich ist, ist die Übermittlungssperre zu löschen. Soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist auch eine gegenüber öffentlichen Stellen wirkende Übermittlungssperre zu speichern.
(3) Eine Übermittlung von Daten an die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen unterbleibt im Fall einer Übermittlungssperre, soweit nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Übermittlung besteht. Die betroffene Person erhält vor einer Übermittlung seiner Daten Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, seine Anhörung liefe dem Zweck der Datenübermittlung zuwider.
(4) Werden die Daten ohne Anhörung des Betroffenen oder gegen Willen der betroffenen Person übermittelt, sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Diese Aufzeichnungen müssen den Zweck der Datenübermittlung und den Dritten, an den Daten übermittelt worden sind, eindeutig erkennen lassen. Sie dienen der datenschutzrechtlichen Kontrolle. Die Registerbehörde hat sie gesondert aufzubewahren, durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
(1) Auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts eines Ausländers im Register gespeichert, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Anfrage nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält oder ihr Aufenthaltsort unbekannt ist.
(1a) Für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist ein Suchvermerk nur durch die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig.
(2) Zur Feststellung anderer Sachverhalte wird auf Ersuchen der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Stellen oder des Bundeskriminalamtes ein Suchvermerk gespeichert, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.
(3) Die Registerbehörde übermittelt für den Fall, daß ihr eine Mitteilung oder Anfrage zu der gesuchten Person zugeht, an die ersuchende Stelle
(4) Die ersuchende Stelle hat Aufzeichnungen über das Ersuchen, den Zweck des Ersuchens und das Vorliegen der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen dienen nur der datenschutzrechtlichen Kontrolle. Sie sind gesondert aufzubewahren und durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Sie sind am Ende des Kalenderjahres der Erledigung des Suchvermerks zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
(5) Suchvermerke und die hierzu übermittelten Daten werden längstens zwei Jahre gespeichert, sofern sich die Suchvermerke nicht vorher erledigen. Auf Antrag sind sie für andere als die ersuchende Stelle gesperrt.
Abschnitt 2
Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht
§ 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung 08 09a 12 16 16a 19 20b 21 21b 22 22a 22c 24 24a
(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur unverzüglichen Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet:
(2) Die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2 bis 7 übermitteln die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Absatz 4 Nummer 1, 3 bis 5 und 7. Von der Übermittlung der Daten einer gefährdeten Person im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7 kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Speicherung ihren schutzwürdigen Interessen entgegensteht. Außerdem übermitteln
(2a) Zusätzlich übermitteln die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, es sei denn, es handelt sich um einen Fall des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, und der Ausländer hat die Berechtigung zum Integrationskurs bereits von einer der Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 8a erhalten. In diesem Fall übermittelt die Stelle nach Absatz 1 Nummer 3 die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit Ausnahme der Daten zu gemeldeten Fehlzeiten und zu Hinweisen nach § 44a Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, für die die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen zuständig bleiben. Die Übermittlungsverpflichtung nach Satz 2 endet erst mit Beendigung der Teilnahme am Integrationskurs und nicht bereits mit Abschluss des Asylverfahrens.
(3) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie die Staatsanwaltschaften dürfen, soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen, in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7s und 7a sowie Absatz 3 Nummer 7 Daten an die Registerbehörde übermitteln. Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.
(4) Für die Einstellung eines Suchvermerks nach § 5 dürfen die ersuchenden öffentlichen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5b bis 5d, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und die Grundpersonalien, die weiteren Personalien und, außer bei Unionsbürgern, ein Lichtbild an die Registerbehörde übermitteln. Kann die Registerbehörde für den Fall, daß im Register bereits Daten gespeichert sind, die Identität nicht eindeutig feststellen, gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.
(5) Betrifft die Speicherung
sind auch die der Speicherung zugrundeliegenden Dokumente durch die übermittelnde Stelle zu übermitteln (gültig ab 01.11.2024; betrifft die Speicherung Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder gerichtliche Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren, mit denen ein Schutzstatus nach dem Asylgesetz zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt oder jeder der vorgenannten Schutzstatus abgelehnt wird, ohne dass damit eine Rückkehrentscheidung nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz einhergeht, ist nur der Tenor der jeweiligen Entscheidung zu übermitteln). Die Speicherung von Dokumenten nach Nummer 1 und von gerichtlichen Entscheidungen in asylrechtlichen Verfahren darf nur erfolgen, soweit besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Ausländers nicht entgegenstehen; Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unkenntlich zu machen. Die Registerbehörde hat sicherzustellen, dass im automatisierten Verfahren Dokumente nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Absatz 6 zuvor bestätigt. Die Dokumente sind zu löschen, wenn die dazugehörigen gespeicherten Daten gelöscht werden.
(Gültig ab siehe =>)
§ 6a Übermittlung der Daten nach dem Identifikationsnummerngesetz 21 21c
(1) Die Registermodernisierungsbehörde übermittelt nach einem automatisierten Datenabruf im Sinne des § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummerngesetzes die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 2 des Identifikationsnummerngesetzes an die Registerbehörde. Ebenso werden Änderungen dieser Daten nach einem automatisierten Datenabruf nach § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummerngesetzes übermittelt. (Gültig bis siehe => Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, gespeichert.) (Gültig ab siehe => Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind.) Ist dies nicht der Fall, wird sie unverzüglich gelöscht.
(2) Die Registermodernisierungsbehörde übermittelt an das Register zu allen Ausländern, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, bei einem erstmaligen automatisierten Datenabruf durch die Registerbehörde die Basisdaten nach § 4 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes, um die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz erstmals den im Register eingetragenen Ausländern zuordnen zu können. (Gültig bis siehe => Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und Absatz 2 Nummer 1 sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, gespeichert.) (Gültig ab siehe => Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind.) Ist dies nicht der Fall, wird sie unverzüglich gelöscht.
§ 7 Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe 24
Die nach § 22 Abs. 1 zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassenen Stellen dürfen, sofern sie nicht lediglich zum Datenabruf berechtigt sind, der Registerbehörde die von ihnen zu übermittelnden Daten im Wege der Direkteingabe in das Register mit unmittelbarer Wirkung für dessen Datenbestand übermitteln. Sie sind verpflichtet, die von ihnen eingegebenen Daten, die unrichtig geworden sind oder deren Unrichtigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, im Wege der Direkteingabe unverzüglich zu berichtigen oder zu aktualisieren. Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gilt Satz 2 für die Stelle entsprechend, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist, soweit sie zum automatisierten Verfahren zugelassen ist. Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß dabei nur die Eingabe der jeweils zur Übermittlung zugelassenen Daten technisch möglich ist und den übermittelnden Stellen nur die Daten zur Kenntnis gelangen, die für die Speicherung erforderlich sind. Die eingebende Stelle muß aus der Datei ersichtlich sein.
§ 8 Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege 16 19c
(1) Die in § 6 bezeichneten öffentlichen Stellen sind gegenüber der Registerbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie für die Richtigkeit und Aktualität nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Sie haben die Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn
(2) Die Registerbehörde hat programmtechnisch sicherzustellen, daß die zu speichernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit geprüft werden und gespeicherte Daten durch die Verarbeitung nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden.
(3) Jede öffentliche Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die von ihr übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu überprüfen, soweit dazu Anlaß besteht (Datenpflege).Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Ausländerbehörden können zu diesem Zweck einen automatisierten Abgleich zwischen ihrem jeweiligen Datenbestand und den entsprechenden Daten der Registerbehörde veranlassen, wenn sie die eigenen Daten in einem abgleichfähigen Format bereitstellen.
(4) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gelten die Absätze 1 und 3 für die Stelle entsprechend, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist.
(1) Die Registerbehörde kann einen Abgleich in automatisierter Form zwischen ihrem Datenbestand und dem entsprechenden Datenbestand der aktenführenden Behörde oder der öffentlichen Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, veranlassen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Aktualität des Datenbestandes vorliegen, welche die Veranlassung einer Überprüfung rechtfertigen.
(2) Zum Zweck des in Absatz 1 veranlassten Abgleichs dürfen Daten zwischen der Registerbehörde und der aktenführenden Behörde oder der öffentlichen Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, wechselseitig in einem von der Registerbehörde genannten abgleichfähigen Format übermittelt oder auf Anfrage der Registerbehörde bereitgestellt werden. Die wechselseitig bereit gestellten oder übermittelten Daten dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die sich daran anschließende Datenpflege verwendet werden und sind sodann unverzüglich zu löschen.
(3) Die aktenführende Behörde oder die öffentliche Stelle, die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die durch den Abgleich ermittelten Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit, Unvollständigkeit und Aktualität zu prüfen und in eigener Verantwortung Daten zu berichtigen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Registerbehörde auf einem von ihr zur Verfügung gestellten Weg zu übertragen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Stellen können sich zum Zweck der Datenpflege und des Datenabgleichs datenverarbeitender Systeme bedienen.
§ 9 Aufzeichnungspflicht bei Speicherung 19c
(1) Die Registerbehörde hat als speichernde Stelle Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen sich die übermittelten Daten, die übermittelnde Dienststelle, die für die Übermittlung verantwortliche Person und der Übermittlungszeitpunkt ergeben müssen.
(2) Die Aufzeichnungen dürfen nur für Auskünfte an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 34 verwendet werden. Darüber hinaus dürfen sie für Zwecke der Mitteilung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
Abschnitt 3
Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden
Unterabschnitt 1
Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 10 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung 12 16 19 19c 21 21b 22c 24
(1) Die Übermittlung von Daten an eine öffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei einem Übermittlungsersuchen ist der Zweck anzugeben, (gültig bis 31.10.2025 sofern es sich nicht lediglich auf die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 bezieht). Die Registerbehörde hat die Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Satz 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vorliegt.
(1a) Die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur an die mit (ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben gültig ab 01.11.2025 ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben) betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Bei einem Übermittlungsersuchen ist der Zweck anzugeben. Die Registerbehörde hat die Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um die Daten von Unionsbürgern nach Satz 1 handelt und die Übermittlung nicht an eine mit (ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben gültig ab 01.11.2025 ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben) betraute Behörde oder nicht zur Durchführung solcher Aufgaben erfolgen soll.
(2) Das Ersuchen muß, soweit vorhanden, die AZR-Nummer (gültig ab siehe => oder die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,) anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit Lichtbild, mit den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummerngestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege der Zusatzinformationen kann auch nur mit der Schengen-ID-Nummer gestellt werden. (Gültig ab 01.11.2026 Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei Asylsuchenden oder unerlaubt eingereisten Ausländern durch Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch nur mit der Optionsnummer gestellt werden.) Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht.
(3) Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Identitätsprüfung und -feststellung an die ersuchende Stelle neben Hinweisen auf aktenführende Ausländerbehörden die AZR-Nummer, die Grundpersonalien, die weiteren Personalien ähnlicher Personen mit Ausnahme der früheren (Namen gültig ab 01.05.2025 Personalien), die nur auf besonderes Ersuchen übermittelt werden, und die Lichtbilder. (Gültig ab 01.05.2025 Die Ausnahmen in Satz 1 gelten nicht für die Ausländerbehörden und die Aufnahmeeinrichtungen.) Kann die Identität nicht allein an Hand dieser Daten festgestellt werden, dürfen den Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus weitere Daten übermittelt werden, wenn zu erwarten ist, daß deren Kenntnis die Identitätsfeststellung ermöglicht. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
(Gültig ab 01.11.2026)
(3a) Das Ersuchen einer Ausländerbehörde zur Prüfung der Person des Verpflichtungsgebers nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auch nur mit den verfügbaren Personalien des Verpflichtungsgebers nach § 3 Absatz 6 Nummer 2 gestellt werden.
Die Registerbehörde übermittelt daraufhin zu Personen mit übereinstimmenden oder nur geringfügig davon abweichenden Personalien
Die ersuchende Behörde hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
(4) Die AZR-Nummer darf nur im Verkehr mit dem Register genutzt werden. Darüber hinaus darf die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung und nur zusätzlich zu den Grundpersonalien genutzt werden für
(4a) Die von der Registerbehörde übermittelte ausländische Personenidentitätsnummer darf nur zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person genutzt werden.
(4b) Die von der Registerbehörde übermittelte Schengen-ID-Nummer darf nur zu dem Zweck der eindeutigen Zuordnung der im Register gespeicherten Daten zu den Daten einer Person, die im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, genutzt werden.
(5) Zur Datenpflege (§ 8 Abs. 3) übermittelt die Registerbehörde die zu überprüfenden Daten an die dazu berechtigte oder verpflichtete Stelle.
(6) Die Registerbehörde übermittelt auf Ersuchen im Register gespeicherte Dokumente (§ 6 Absatz 5), sofern die Kenntnis des Dokuments oder die Ansicht des Ausweis- oder Identifikationsdokuments für die ersuchende Stelle unerlässlich ist, weitere Informationen nicht rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu erlangen sind und ihr die Daten, auf die sich die Dokumente beziehen, übermittelt werden dürfen. Handelt es sich bei dem gespeicherten Dokument um eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz oder einer Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach dem Aufenthaltsgesetz einhergeht oder um eine entsprechende gerichtliche Entscheidung in einem asylrechtlichen Verfahren, übermittelt die Registerbehörde dieses Dokument auf Ersuchen zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung oder des Einreise- und Aufenthaltsverbots nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder.
§ 11 Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten 09a 12 16 16e 19 21a 21b
(1) Die ersuchende Stelle darf die in § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 bezeichneten Daten, die im Rahmen von Gruppenauskünften (§ 12) übermittelten Daten und Dokumente (§ 6 Absatz 5) nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Sonstige Daten darf sie zu einem anderen Zweck verwenden, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden dürfen. Die neue Zweckbestimmung ist der Registerbehörde mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind handelt.
(1a) Die ersuchende Stelle darf Fingerabdruckdaten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 nur zu den in § 16 des Asylgesetzes und in den §§ 49 und 89 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes festgelegten Zwecken verwenden.
(2) Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 mit Ausnahme gesperrter Daten (§ 4) an eine andere öffentliche Stelle weiterübermitteln, wenn die Daten dieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zu diesem Zweck aus dem Register unmittelbar hätten übermittelt werden dürfen. Weitere Daten mit Ausnahme von gesperrten Daten und von mit Ausnahme von gesperrten Daten und von Dokumenten (§ 6 Absatz 5) dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur weiterübermittelt werden, wenn anderenfalls eine unvertretbare Verzögerung eintreten oder die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert würde. Vor der Weiterübermittlung von Daten hat die ersuchende Stelle die Richtigkeit und Aktualität der Daten zu überprüfen. Für die Stelle, an die Daten weiterübermittelt worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 und Absatz 1 entsprechend. Die ersuchende Stelle hat der Registerbehörde den Empfang der Daten und den Verwendungszweck mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind handelt. § 65 Absatz 1 des BND-Gesetzes bleibt unberührt.
§ 12 Gruppenauskunft 12 16 19c
(1) Die Übermittlung von Daten einer Mehrzahl von Ausländern, die in einem Übermittlungsersuchen nicht mit vollständigen Grundpersonalien bezeichnet sind und die auf Grund im Register gespeicherter und im Übermittlungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören (Gruppenauskunft), darf nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in den § § 15 bis 17 und 20 bezeichneten öffentlichen Stellen erfolgen. Sie ist zulässig, soweit sie
und die Daten auf andere Weise nicht, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt werden können,
(1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten nach § 3 Absatz 3 zu Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.
(2) Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen, zu begründen und bedarf der Zustimmung des Leiters der ersuchenden Behörde oder eines von ihm für solche Zustimmungen bestellten Vertreters in leitender Stellung. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig. Die ersuchende Stelle hat die Daten, die sie nicht oder nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt, zu vernichten.
(3) Die Registerbehörde hat nach Erteilung einer Gruppenauskunft die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und, soweit die Daten an eine öffentliche Stelle eines Landes übermittelt worden sind, den Datenschutzbeauftragten des Landes zu unterrichten.
§ 13 Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung 19 19c 21b
(1) Die Registerbehörde hat über die von ihr auf Grund der Übermittlungsersuchen vorgenommenen Abrufe, die Abrufe anderer Stellen und über die Mitteilungen nach § 11 Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen der Zweck, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die übermittelten Daten und Dokumente, der Tag und die Uhrzeit sowie die Bezeichnung der ersuchenden Stellen und die Angabe der abrufenden sowie der verantwortlichen Person hervorgehen müssen. Aus der Angabe zum Zweck der Abrufe muß die Erforderlichkeit der Datenübermittlung erkennbar sein. Bei einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die Gruppenmerkmale aufzunehmen.
(2) Die Aufzeichnungen dürfen nur für Auskünfte an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 34 sowie für die Mitteilung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 und nach § 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden. Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. Aufzeichnungen über Gruppenauskünfte sind gesondert aufzubewahren.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes ausschließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren.
§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen 12 19 21b 24
(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:
(2) (Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. Gültig ab 01.05.2025 Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt.) Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen.
§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Vollzugseinrichtungen, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz 09 12 14 15 16 19c 22c 24
(1) Die Daten der betroffenen Person mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz (3f gültig ab 01.11.2025 3d) werden auf Ersuchen übermittelt an:
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 wird bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur angezeigt, dass eine solche Feststellung nicht erfolgt ist. Satz 1 Nummer 6 gilt in Bezug auf Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur für die Übermittlung von Daten an oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind.
(2) Dem Bundeskriminalamt werden auf Ersuchen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen personenbezogenen Daten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, nach Maßgabe dieser Verträge übermittelt.
(3) An das Bundesamt für Justiz werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen sowie Aliaspersonalien übermittelt, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Feststellung der Identität eines Ausländers bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung, nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz und nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzerforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Dem Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro gemäß § 3 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes werden auf Ersuchen und nur zur Erfüllung der Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 die Daten nach § 3 Absatz (3f gültig ab 01.11.2025 3d) übermittelt.
§ 15a Automatisierte Datenübermittlung (gültig bis 31.10.2025 an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ) 21b 24
(1) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Fortzug der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Fortzug wurden von der zuständigen Ausländerbehörde selbst an das Register übermittelt. In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt. (Gültig ab 01.11.2025 Sofern sich der Ausländer noch im Leistungsbezug befindet, werden diese Angaben ebenfalls an die zuständige Leistungsbehörde übermittelt.)
(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung unverzüglich die Angaben einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Person nach deren Speicherung.
(3) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Ausreisenachweis der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Ausreisenachweis wurden von der zuständigen Ausländerbehörde selbst an das Register übermittelt. In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.
(Gültig ab 01.11.2025)
(4) Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde in den Fällen, in denen der Leistungsbezug zu einer Aufhebung oder einer Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis führen kann, neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Beginn und zum Ende des Leistungsbezuges der betroffenen Person nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a unverzüglich nach deren jeweiliger Speicherung.
(Gültig ab 01.11.2025)
(5) Die Registerbehörde übermittelt der mit der Förderung der Ausreisen und der Förderung der Reintegration betrauten Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zur Wiedereinreise der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration und die Angaben der Wiedereinreise der betroffenen Person wurden jeweils von derselben Ausländerbehörde oder öffentlichen Stelle an das Register übermittelt.
Im Falle der Wiedereinreise einer Person, deren vormalige Ausreise aus dem Bundesgebiet durch eine Abschiebung durchgesetzt worden ist, übermittelt die Registerbehörde der vor der Ausreise gespeicherten aktenführenden Behörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zur Wiedereinreise der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, diese Behörde hat die Angaben zur Wiedereinreise selbst an das Register übermittelt.
§ 16 Datenübermittlung an Gerichte 09a 12 16 21b
(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:
Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.
(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.
(4) bis (6) (weggefallen)
§ 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt 11b 12 19 19c 21b 24
(1) An das Zollkriminalamt werden, soweit es die Zollfahndungsämter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze unterstützt oder in Fällen von überörtlicher Bedeutung selbständig ermittelt, oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten der betroffenen Person nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfaßt sind:
§ 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen 17a 21b 24
An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung 22b 24
An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:
§ 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung 11b 12 19c 21b 24
(1) An die Bundesagentur für Arbeit werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung der zeitlichen und zahlenmäßigen Beschränkungen der Beschäftigungen auf Grund von zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarungen und Vermittlungsabsprachen und zur Erhebung und Erstattung von Gebühren neben den Grunddaten folgende Daten der betroffenen Person übermittelt:
Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, werden nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben übermittelt.
(2) An die Behörden der Zollverwaltung werden zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Ausländern zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
(3) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 und 2 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten der betroffenen Person nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfaßt sind:
§ 18a Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen 12 16 16c 17b 17c 21b 24 24a
An die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen oder ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
Den Trägern der Sozialhilfe und den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zum Zweck der weiteren Überprüfung der Identität und zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen auf Ersuchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen Referenznummern übermittelt.
§ 18b Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen 16 16c 21b 24
(1) An die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
(Gültig bis 31.10.2026)
(2) An die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt.
(Gültig ab 01.11.2026)
(2) An die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt.
§ 18c Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden 16 16c 17c 21b
An die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden werden zur Prüfung, ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
§ 18d Datenübermittlung an die Jugendämter (gültig ab 01.11.2025, die Unterhaltsvorschussstellen und die Elterngeldstellen) 16 16c 17c 21b 24 24a
(Gültig bis 31.10.2025)
(1) An die Jugendämter werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
(Gültig ab 01.11.2025)
(1) An die Jugendämter werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
(Gültig ab 01.11.2025)
(2) An die Jugendämter und weiteren für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
(Gültig ab 01.11.2025)
(3) An die für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Stellen (Elterngeldstellen) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten sowie Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen übermittelt.
§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden 16a 19a 21b 24
An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 2 zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung, die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. Bei Änderung der gegenwärtige gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln.
§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
(Gültig ab 01.11.2025 Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit) 16d 23 24
(1) An die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes in den Fällen, in denen bei einem Unionsbürger die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gespeichert wird, die Grundpersonalien des Unionsbürgers, die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sowie die Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 in einem automatisierten Verfahren übermittelt.
(2) Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, hat die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen.
(Gültig ab 01.11.2025)
(3) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
§ 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung 19 24
An die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
(Gültig bis 31.10.2025)
§ 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden 11b 19 19c 21b 24
(1) An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die Behörden übermittelt, die der Registerbehörde Daten zu einem oder mehreren der folgenden Anlässe übermittelt haben:
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten der betroffenen Person nur auf Grund eines Suchvermerks im Register erfaßt sind.
(3) Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt. Soweit erforderlich werden den Staatsangehörigkeitsbehörden zur Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt.
(Gültig ab 01.11.2025)
§ 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden 11b 19 19c 21b 24
An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und dem Bundesvertriebenengesetz auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
An die Staatsangehörigkeitsbehörden werden darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz auf Ersuchen die Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch übermittelt. Zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung werden die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten mit Einwilligung der betroffenen Person auf Ersuchen an die Staatsangehörigkeitsbehörden übermittelt.
§ 20 Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst 12 19c
(1) An die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind auf Ersuchen die Daten übermittelt, die zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, sofern sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Regelungen über die Einsichtnahme in amtliche Register und über die Aufzeichnungspflicht für die in Satz 1 bezeichneten Stellen bleiben unberührt.
(2) Die ersuchende Stelle hat Aufzeichnungen über das Ersuchen, den Zweck des Ersuchens und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind für die datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. Sie sind gesondert aufzubewahren und durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
§ 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheite und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren und im beschleunigten Fachkräfteverfahren 19 19c 20 20a 20b 24
(1) Im Rahmen des Visaverfahrens werden auf Anfrage des Auswärtigen Amts oder der deutschen Auslandsvertretungen, der deutschen Auslandsvertretungen oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten die hierfür erforderlichen Daten an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Die beteiligte Organisationseinheit übermittelt die empfangenen Daten im erforderlichen Umfang an die anfragende Auslandsvertretung oder das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Rückmeldung).
(2a) Soweit die Weitergabe der Daten gemäß Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt und die anschließende Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Aus wärtige Angelegenheiten im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht ausreichen, können die erforderlichen Daten unmittelbar an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, an das Auswärtige Amt oder an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt werden. Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.
(3) Ist die Identität nicht eindeutig feststellbar, sind die Daten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und, soweit notwendig, das Datum der letzten Registereintragung sowie die aktenführende Ausländerbehörde an die beteiligte Organisationseinheit weiterzugeben. Zur Identitätsfeststellung erfolgt eine Übermittlung dieser Daten an die anfragende Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, hat die Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
(4) Ist für die Erteilung eines Visums die Zustimmung der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit die dafür erforderlichen Daten. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten aus sonstigen Gründen für die Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit nachsucht.
(5) Ist zu der Person, auf die sich die Anfrage einer deutschen Auslandsvertretung, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten bezieht, ein Suchvermerk gespeichert, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit die nach Absatz 1 Satz 1 weitergegebenen Daten an die ersuchende Stelle.
(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, bei welchen Speicheranlässen nach § 2 Abs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die vom Auswärtigen Amtdem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten oder der Auslandsvertretung übermittelten Daten an die Behörde, die diese Speicherung veranlasst hat, übermittelt.
(7) Die infolge der Übermittlung nach den Absätzen 4 bis 6 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den dort genannten Behörden und der nach Absatz 1 Satz 1 anfragenden Behörde dürfen über die beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes erfolgen.
(8) Die Registerbehörde übermittelt bei Speicheranlässen nach § 2 Absatz 2b zur Fortführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 in einem automatisierten Verfahren an die zuständige Auslandsvertretung. (Die Dokumente nach § 3 Absatz 3c gültig ab 01.11.2025 Die der Speicherung zugrundeliegenden Dokumente) werden auf Ersuchen zusammen mit den Daten nach Satz 1 durch die Registerbehörde an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt, soweit sie jeweils zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten und Dokumenten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.
§ 21a Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens 16 19 19c 24
Nach der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2a die zur Durchführung von Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.
§ 22 Abruf im automatisierten Verfahren 12 15 16 17a 19 21b 22b 24
(1) Folgende öffentliche Stellen nehmen zum Abruf von Daten der betroffenen Person am automatisierten Verfahren teil:
Soweit der Datenabruf noch nicht im automatisierten Verfahren erfolgt, haben die genannten Behörden bis zum 1. August 2026 die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Absatzes 2 zu schaffen und die Zulassung bei der Registerbehörde zu beantragen. Andere öffentliche Stellen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Die Registerbehörde hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffenden Maßnahmen von der Zulassung zu unterrichten.
(2) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, wenn die beteiligten Stellen die zur Datensicherung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie, wenn dazu Anlass besteht. Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist.
(4) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren Daten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, zum Gegenstand hat.
§ 23 Statistische Aufbereitung der Daten 16 19 21b 24
(1) Das Statistische Bundesamt erstellt jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember eine Bundesstatistik über die Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben. Zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union, die vom Statistischen Bundesamt zu bearbeiten sind, oder eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für Zwecke der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundesbehörden darf das Statistische Bundesamt die Erhebung auch zu anderen Stichtagen durchführen, wenn ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union dies vorsieht oder eine oberste Bundesbehörde hierum ersucht.
(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerkmale für diese Statistik über Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben, folgende Daten zu diesem Personenkreis:
Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren Erhebungsbereich betreffenden Daten für regionale Aufbereitungen weiterübermitteln.
(3) Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2 werden für diese Statistik die Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen übermittelt:
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Hilfsmerkmale für diese Statistik folgende Daten:
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Hilfsmerkmale nach Nummer 1, 2 und 4 dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden.
§ 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik 19a 21b 24
Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Erhebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende Daten:
Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. Die Bundesagentur für Arbeit stellt der Registerbehörde und obersten Bundesbehörden auf Anfrage die statistischen Ergebnisse differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Ausländer, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur Verfügung.
(1) Die Registerbehörde kann, soweit die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen oder die obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben Planungsdaten benötigen, auf Ersuchen über die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7 gespeicherten Daten übermitteln. Das Ersuchen ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Daten dürfen nur für Planungszwecke genutzt werden.
§ 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke und Nutzen 12 16 19 19c 20a 21b
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach § 3Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 gespeicherten Daten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, verarbeiten, soweit
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Ausländerbehörden übermitteln dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Ersuchen zum Zwecke der Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes Anschriften von Ausländern, soweit dies für die Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach Satz 1 übermittelten Anschriften zum Zwecke der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten.
(3) Personenbezogene Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Die Zuordnungsmöglichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine Löschung der Daten noch nicht in Betracht kommt.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken hat räumlich und organisatorisch getrennt von der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erfüllung anderer Aufgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu erfolgen.
(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf personenbezogene Daten von Ausländern, die es unter Verwendung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 in einer auf Freiwilligkeit beruhenden Befragung der betroffenen Personen zu Forschungszwecken erhoben hat (Befragungsdaten) ohne Angaben zum Namen und zur Anschrift der Befragten an Forschungseinrichtungen übermitteln, soweit
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Für die Übermittlung an Forschungseinrichtungen des Bundes und an Bundesbehörden zur Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass Befragungsdaten mit Einwilligung der Befragten auch mit Angaben zum Namen und zur Anschrift der Befragten übermittelt werden dürfen, wenn dies zur Erreichung des Forschungsziels erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich zu begründen. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Der Dritte, an den die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten.
(6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 gespeicherten Daten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, an staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, übermitteln, soweit
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. Eine Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zulässig. Angaben über den Namen und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die für die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person können bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 bis 14 und bei Unionsbürgern, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, für Befragungen auch ohne Einwilligung übermittelt werden, wenn dies zur Einholung der Einwilligung nach Satz 3 erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich zu begründen. Die Begründung darf nur für Auskünfte an den Betroffenen nach § 34, für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden. Die Begründung ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird. Die übermittelten Daten nach Satz 1 sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Die Forschungseinrichtung, an die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.
(7) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten aus dem Register, die für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Migrations- oder Integrationsfragen erforderlich sind, übermitteln.
(8) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
Unterabschnitt 2
Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen
§ 25 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen 12 19c
(1) An nichtöffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Rahmen der Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten, kann die Registerbehörde zur Erfüllung dieser Aufgaben zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grundpersonalien, das Lichtbild und übermitteln:
(2) Das Übermittlungsersuchen soll die Grundpersonalien enthalten. Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit einem Lichtbild gestellt werden. Es ist schriftlich zu begründen. Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Übermittlung unzulässig, es sei denn, die Registerbehörde hat an der Identität der gesuchten und der im Register erfaßten Person keinen Zweifel. Das gleiche gilt, wenn der ersuchenden Stelle einzelne Daten nicht bekannt sind. Hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht der Registerbehörde gilt § 13 entsprechend.
(3) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem im Übermittlungsersuchen angegebenen Zweck verwendet werden. Die Registerbehörde hat die ersuchende Stelle hierauf hinzuweisen. Eine Weiterübermittlung ist nur mit Zustimmung der Registerbehörde zulässig. Die Weiterübermittlung von Daten, zu denen eine Übermittlungssperre besteht, ist unzulässig.
(4) Liegt dem Übermittlungsersuchen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen das Begehren eines Dritten zugrunde, ihm den Aufenthaltsort des Betroffenen mitzuteilen, so darf diese Stelle die Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen an den Dritten weiterübermitteln. Die Registerbehörde hat die ersuchende Stelle darauf hinzuweisen. Verweigert die betroffene Person die Einwilligung, hat die ersuchende Stelle dessen Daten unverzüglich zu vernichten.
§ 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen 12 19 19c 21b
An Behörden von Staaten, die nach § 1 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Drittstaaten gelten, und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können personenbezogene Daten übermittelt werden. Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Staaten im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet auch § 15 entsprechende Anwendung. Für die Datenübermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat. Die Übermittlung von Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben zulässig. Die Übermittlung von Dokumenten nach § 6 Absatz 5 an Behörden und Stellen im Sinne des Satz 1 ist unzulässig. Im Falle einer Übermittlung der Dokumente nach § 6 Absatz 5 an Behörden nach Satz 3 ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dokumente nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind und eine Weiterübermittlung der Dokumente an Behörden anderer Staaten nicht erfolgen darf.
§ 26a Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG 24
An die Europäische Kommission werden die Daten, die dem Umfang nach den Daten nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes entsprechen, zur Aufgabenerfüllung nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG übermittelt. § 26 Satz 4 ist nicht anzuwenden.
§ 27 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen 12 13a 16b 17 19c
(1) An sonstige nichtöffentliche Stellen zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind,) können auf Ersuchen Daten über die aktenführende Ausländerbehörde, zum Zuzug oder Fortzug oder über das Sterbedatum der betroffenen Person übermittelt werden, wenn die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist und ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Aufenthaltsortes nachgewiesen wird. Der Nachweis kann nur erbracht werden durch die Vorlage
§ 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Vor der Datenübermittlung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung liefe dem Zweck der Übermittlung zuwider. Werden die Daten ohne Anhörung der betroffenen Person übermittelt, sind die wesentlichen Gründe dafür schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Willigt die betroffene Person nicht ein, ist die Datenübermittlung unzulässig. Die Aufzeichnungen sind für die datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. Sie müssen den Zweck der Datenübermittlung und die Dritten, an die Daten übermittelt worden sind, eindeutig erkennen lassen. Die Registerbehörde hat sie gesondert aufzubewahren, durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
(3) Eine Weiterübermittlung der Daten durch die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen ist unzulässig.
Kapitel 3
Visadatei
Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn er ein Visum beantragt. (Gültig ab 01.11.2025 Darüber hinaus ist es zulässig, Daten von natürlichen oder juristischen Personen zu den gespeicherten Daten des Ausländers hinzuzuspeichern, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben.)
(1) Folgende Daten werden gespeichert:
(2) Aus Gründen der inneren Sicherheit werden bei Visaanträgen von Angehörigen bestimmter Staaten, die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt festgelegt werden können, zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Paßart, Paßnummer und ausstellender Staat gespeichert.
(3) (weggefallen)
§ 30 Übermittelnde Stellen 20 24
(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 bis 12 und Absatz 2 an die Registerbehörde verpflichtet. (Gültig ab 01.11.2025 Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen), die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen sind zur Übermittlung der Angabe verpflichtet, ob im Falle früherer Aufwendung öffentlicher Mittel die Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers erfolglos war (§ 29 Absatz 1 Nummer 10).)
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen dürfen die Daten im Wege der Direkteingabe in das Register übermitteln. § 7 gilt entsprechend.
§ 31 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung 19c 20 24
(1) Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer oder Visumaktenzeichen oder Nummer des Visums, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur Identitätsprüfung und -feststellung die Daten ähnlicher Personen nach § 29 Abs. 1 zu übermitteln. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
(2) Die Visadatei-Nummer darf im Verkehr mit dem Register benutzt werden. Darüber hinaus steht sie nur für die Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, den Auslandsvertretungen und dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten sowie Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthaltsgewährungen zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung.
(3) Im übrigen gelten die § § 8, 9, 10 (Abs. 1 gültig ab 01.11.2026 Absatz 1, 3a und 6) sowie die § § 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden 08 16 17a 22b 24
(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:
(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.
§ 33 Abruf im automatisierten Verfahren 24
Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Kapitel 4 19c
Rechte der betroffenen Person
§ 34 Auskunft an die betroffene Person (Gültig ab 01.05.2025; Datenschutzcockpit) 16e 17 19c 21a 24
(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betroffene Person ihre Grundpersonalien angeben.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht dann nicht, soweit
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.
(3) Sind die Daten der betroffenen Person von einer der in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen, den Polizeivollzugsbehörden oder den Staatsanwaltschaften an das Register übermittelt worden, ist die Auskunft über die Herkunft der Daten nur mit deren Einwilligung zulässig. Dasselbe gilt für die Auskunft über den Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten, soweit sie an die in Satz 1 bezeichneten Stellen oder an Gerichte übermittelt worden sind. Die Einwilligung darf nur unter den in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen versagt werden. Die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen können ihre Einwilligung darüber hinaus unter den in § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 des BND-Gesetzes und § 9 des MAD-Gesetzes, bezeichneten Voraussetzungen versagen.
(4) Gegenüber der betroffenen Person bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung, wenn dadurch der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die Begründung ist in diesem Fall zum Zweck einer datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich oder elektronisch niederzulegen und fünf Jahre aufzubewahren. Sie ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.
(5) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist sie auf sein oder ihr Verlangen die oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die Daten der betroffenen Person von einer der in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stelle übermittelt worden sind und die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(Gültig ab 01.05.2025)
(6) Die Registerbehörde ist verpflichtet, sämtliche Datenübermittlungen nach diesem Gesetz an das Register und aus dem Register gemäß den §§ 9, 13 zu protokollieren und der betroffenen Person digital über eine zentrale Stelle transparent zu machen (AZR-Datenschutzcockpit). Dazu stellt die Registerbehörde eine IT-Komponente zur Verfügung, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu den sie betreffenden Datenübermittlungen nach diesem Gesetz von öffentlichen Stellen an das Register und vom Register an öffentliche Stellen anzeigen lassen können.
Diese Daten werden im AZR-Datenschutzcockpit nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüglich zu löschen.
Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. § 10 des Onlinezugangsgesetzes bleibt unberührt für Datenübermittlungen nach dem Identifikationsnummerngesetz.
Sobald das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Gesetz im Datenschutzcockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen, sollen das Datenschutzcockpit nach dem Onlinezugangsgesetz und das Datenschutzcockpit nach diesem Gesetz in der Weise zusammengeführt werden, dass das AZR-Datenschutzcockpit im Datenschutzcockpit nach dem Onlinezugangsgesetz aufgeht. § 9 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend.
Das Nähere zum Zugang, zu den technischen Verfahren, den technischen Formaten der Datensätze und den Übertragungswegen legt das Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung fest.
§ 34a Datenschutzrechtliche Kontrolle 16 19c
(1) Die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes obliegt nach § 9 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die von den Ländern in das Ausländerzentralregister eingegebenen Datensätze können auch von den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert werden, soweit die Länder nach § 8 Absatz 1 verantwortlich sind. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit arbeitet insoweit mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verpflichtet, regelmäßig die Durchführung des Datenschutzes zu kontrollieren.
Kapitel 5 19c
Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung
Die Registerbehörde hat die nach den § § 3 bis 5 und 29 gespeicherten Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(1) Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Fristablauf zu löschen. Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit. Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu beachten. Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war. Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde eine Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält.
(2) Der Datensatz eines Ausländers ist unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung der Daten der betroffenen Persons erfährt, dass sie Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist. Der Datensatz eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a ist unverzüglich zu löschen, wenn seine Aufnahme aus dem Ausland abgelehnt wurde.
(3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder von der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies der Registerbehörde mit.
§ 37 Einschränkung der Verarbeitung 19c
(1) Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 schränkt die Registerbehörde die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, wenn die Daten nur zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert sind.
(2) In der Verarbeitung eingeschränkte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet werden. In der Verarbeitung eingeschränkte gesperrte Daten dürfen unter Hinweis auf den Sperrvermerk außerdem verwendet werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
§ 38 Unterrichtung beteiligter Stellen 19c
(1) Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten übermittelt hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf.
Kapitel 6
Weitere Behörden
§ 39 Aufsichtsbehörden
Auf Aufsichtsbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist. Ein Abruf von Daten im automatisierten Verfahren ist unzulässig.
Kapitel 7
Schlußvorschriften
§ 40 Rechtsverordnungen 11b 13a 16 16b 19c 20a 21b
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
§ 41 Verwaltungsvorschriften 19c 20a 21b
(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und zu den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen.Bei bundeseigener Verwaltung bedürfen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benennt in einer Dienstvorschrift die Daten, die von der Registerbehörde nach § 20 Abs. 1 übermittelt werden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlaß der Dienstvorschrift anzuhören.
(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 43 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann mit Ausnahme von § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 1 nicht durch Landesrecht abgewichen werden. *) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2
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