Verordnungsantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnungsantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport

Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Kiel, den 21. August 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Landesregierung Schleswig-Holsteins hat mich gebeten, Ihnen den als Anlage beigefügten


zuzuleiten.
Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung des Verordnungsentwurfes in den Ausschüssen zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christian von Boetticher

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport1

Vom ...

Aufgrund § 2a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I. S. 1206), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1 Änderung der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport

Die Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), geändert durch Artikel 419 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: § 13 wird wie folgt geändert:

§ 2 Inkrafttreten

Begründung

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (nachfolgend EU-Tierschutztransportverordnung) vorgegebenen Schulungs- und Prüfungsinhalte zum Erhalt eines Befähigungsnachweises nach Art. 17 entsprechen mit Ausnahme von Nr. 2 Buchstabe a weitestgehend den Anforderungen des § 13 der seit 1999 geltenden nationalen Tierschutztransportverordnung oder gehen darüber hinaus.

Da Landwirte, Veterinäre, Tierpfleger und vergleichbare Berufsgruppen aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung die Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 der nationalen Tierschutztransportverordnung für den Transport ihrer Tiere erfüllen, gilt dies gleichermaßen für die Befähigung im Sinne des Art.17 der EU-Transportverordnung.

Zusätzlich müssen sich Landwirte, Veterinäre, Tierpfleger und vergleichbare Berufsgruppen sowie die Inhaber eines Sachkundenachweises nach § 13 der nationalen Tierschutztransportverordnung nur die Inhalte der EU-Tierschutztransportverordnung aneignen und dieses belegen.

Nach der geltenden nationalen Verordnung kann die zuständige Behörde nach § 13 Abs. 7 von einer Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten absehen, wenn beispielsweise eine Abschlussprüfung in den Berufen Landwirte, Veterinäre, Tierpfleger und vergleichbare Berufsgruppen vorliegt. Um unnötigen Verwaltungs- und Kostenaufwand zu verhindern, sieht die Änderungsverordnung vor, diese bewährte Regelung auf den Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 der EU-Verordnung auszuweiten. Damit wird eine europarechtskonforme Regelung geschaffen, die sowohl den Interessen des Tierschutzes als auch den Interessen der betroffenen Berufsgruppen Rechnung trägt. Der Nachweis über Kenntnisse zu den Inhalten der EU-Tierschutztransportverordnung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.