Der Bundesrat hat in seiner 892. Sitzung am 10. Februar 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Gesamtbewertung:
- 1. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (IWB)" weiterhin aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) zu unterstützen, die Besonderheiten stärker zu berücksichtigen und in diesem Zusammenhang für die IWB eine eigenständige Verordnung für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorzuschlagen.
- 2. Der Bundesrat bekennt sich zu den Zielen der Strategie Europa 2020 und unterstützt die Bestrebungen der Kommission, die Ausgaben der Strukturfonds auf die Verwirklichung dieser Strategie auszurichten. Der Bundesrat weist aber auch darauf hin, dass die Strukturfonds weiterhin in der Lage sein müssen, das in Artikel 174 AEUV verankerte Ziel zu verfolgen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Der EFRE spielt in beiden Zusammenhängen eine Schlüsselrolle.
- 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der EFRE über die Operationellen Programme der Länder in Deutschland bereits in der laufenden Förderperiode die Umsetzung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum vielfältig und umfassend unterstützt. Er sieht dies als Beleg für die Fähigkeit und den Willen der Regionen, Europa 2020 - unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips - auch ohne zentrale Vorgaben der Kommission zum Erfolg zu bringen.
- 4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Verordnung das Förderspektrum des EFRE zu stark einengt und den Mitgliedstaaten und Regionen nicht die nötigen regional- und strukturpolitischen Gestaltungsspielräume lässt, um dem Vertragsziel und zugleich auch der Strategie Europa 2020 mit regional passenden Maßnahmen gerecht zu werden. Die bisher bestehenden Möglichkeiten, mit Unterstützung des EFRE integrierte regionale Entwicklungsstrategien auf den Weg zu bringen, die den jeweiligen regionalen Stärken und Bedürfnissen gerecht werden und gerade dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung des Wirtschaftswachstums und der Beschäftigung leisten, gehen damit verloren.
- 5. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme der Länder zum Fünften Kohäsionsbericht sowie auf die Stellungnahme des Bundesrates zu den Vorschlägen der Kommission zum mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 (BR-Drucksache 399/11(B) ) und bedauert, dass der vorgelegte Verordnungsvorschlag in vielfacher Hinsicht im Gegensatz zu den Forderungen der Länder hinsichtlich der inhaltlichen Ausrichtung der Strukturfonds und der Notwendigkeit ausreichender regionaler Handlungsspielräume steht.
- 6. Der Bundesrat befürchtet, dass der vorgelegte Verordnungsvorschlag zu einer zentralistischen, überregulierten und deutlich bürokratischeren EFRE-Förderung führt. Dies ist der Akzeptanz und dem Ansehen der europäischen Förderpolitik bei den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen in den Regionen abträglich. Der Bundesrat sieht deshalb erheblichen Nachbesserungsbedarf und fordert die Kommission auf, im Dialog mit dem Rat und dem Europäischen Parlament und unter Einbeziehung der Regionen den Verordnungsvorschlag entsprechend zu überarbeiten. Er bittet die Bundesregierung, in den Verhandlungen mit Nachdruck auf die erforderlichen Korrekturen zu drängen.
Aufgaben und Interventionsbereich des EFRE:
- 7. Nach Auffassung des Bundesrates sind die im Verordnungsvorschlag formulierten Interventionsbereiche des EFRE grundsätzlich geeignet, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, regionale Ungleichgewichte auszugleichen und gleichzeitig die Ziele der Strategie Europa 2020 zu verfolgen. Er hält jedoch in einigen Bereichen eine Konkretisierung und Flexibilisierung für erforderlich.
- 8. Der Bundesrat sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich des Verhältnisses des in Artikel 3 des Verordnungsvorschlags definierten Interventionsbereichs des EFRE und der in Artikel 5 aufgezählten Investitionsprioritäten und bittet um eine Präzisierung in diesem Punkt.
- 9. Er bezweifelt, dass die Unterstützung produktiver Investitionen durch direkte Investitionshilfen nur für Kleinstunternehmen und kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) ausreichend ist, um die Ziele der Leitinitiative "Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung" zu erreichen. Er fordert deshalb, dass auch zukünftig direkte Investitionshilfen für große Unternehmen möglich sein müssen. Diese Unternehmen spielen eine wichtige strukturpolitische Rolle, z.B. als Partner bei der Entwicklung industrieller Cluster und nicht zuletzt als Auftraggeber für KMU.
- 10. Der Bundesrat sieht wegen der Begrenztheit der auf die stärker entwickelten Regionen entfallenden Mittel die grundsätzliche Notwendigkeit, Basisinfrastrukturen in diesen Regionen wie bisher von der Förderung auszuschließen.
Der Bundesrat hält den von der Kommission vorgeschlagenen generellen Ausschluss von Infrastrukturen, die grundlegende Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger in den Bereichen Umwelt, Verkehr und Informations- und Kommunikationstechnologien bereitstellen, aber für zu undifferenziert.
- 11. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, dass der EFRE auch für Infrastrukturmaßnahmen eingesetzt werden kann, bei denen möglicherweise auch eine grundlegende Dienstleistung mit abgedeckt wird. Der Bundesrat hält den in Artikel 3 genannten Ausschluss der Unterstützung von Infrastruktureinrichtungen für grundlegende Dienstleistungen in stärker entwickelten Regionen prinzipiell für richtig, da von den stärker entwickelten Regionen erwartet werden kann, dass Infrastrukturen für grundlegende Dienstleistungen anderweitig finanziert werden können. Allerdings erfüllen neue Infrastrukturen für den Verkehr häufig mehrere Funktionen.
Daher sollte eine Unterstützung durch EFRE auch dann möglich sein, wenn die eigentliche Verkehrsaufgabe nicht der grundlegenden Dienstleistung dient, aber solche Funktionen dennoch erfüllt. Dieses kann z.B. bei der Errichtung eines Güterverkehrszentrums sein, wenn hier Straßen oder Überquerungen für den Fußgängerverkehr von anderen Verkehrsteilnehmern als den Nutzern des Güterverkehrszentrums frequentiert werden. Wenn EFRE-Mittel generell für Verkehrsinfrastrukturen mit Funktionen der grundlegenden Dienstleistungen ausgeschlossen bleiben, dann könnte das zu Widersprüchen zu den in Artikel 5.2 genannten Investitionsprioritäten führen, wie z.B.
- - die Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr, - Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen,
- - Ausbau der regionalen Mobilität,
- - Entwicklung umweltfreundlicher Verkehrssysteme mit geringen CO₂-Emissionen und
- - Förderung einer nachhaltigen städtischen Mobilität.
- 12. Durch eine angemessen differenzierte und flexible Regelung muss ferner sichergestellt werden, dass in den in Ziffer 10 genannten Bereichen keine Infrastrukturinvestitionen von der Förderung ausgeschlossen werden, die einen starken Beitrag zu den Zielen der Europa-2020-Strategie leisten. Darüber hinaus ist eine Klarstellung erforderlich, dass sich die Infrastrukturförderung für die stärker entwickelten Regionen nicht auf Kleininfrastrukturen beschränken darf.
Ferner ist eine Abgrenzung von Infrastrukturen, die grundlegende Dienstleistungen für die Bürger und Bürgerinnen bereitstellen, von wirtschaftsnahen Infrastrukturen vorzunehmen.
- 13. Der Bundesrat hält auch in stärker entwickelten Regionen eine Infrastrukturförderung insbesondere in folgenden Bereichen weiterhin für erforderlich, da auch diese einen Beitrag zu den Zielen der Europa-2020-Strategie leisten können:
- - Investitionen in Infrastrukturen, die eine Verlagerung von Verkehrsströmen von der Straße auf die Schiene und den Seeweg bewirken; diese können maßgeblich zur Verringerung der CO₂-Emissionen beitragen; - Investitionen, die zur Erschließung der Potentiale der Offshore-Windenergienutzung dienen; auch diese können maßgeblich zur Verringerung der CO₂-Emissionen beitragen;
- - Investitionen in moderne IKT-Infrastrukturen, wie z.B. Glasfasernetze; ohne diese ist eine effektive Umsetzung der Digitalen Agenda für Europa nicht denkbar;
- - Investitionen in wirtschaftsnahe Infrastrukturen wie z.B. Gewerbegebiete;
- - Investitionen in die touristische Infrastruktur, die sich nicht nur auf den Erhalt des kulturellen Erbes beschränken.
- 14. Der Bundesrat fordert deshalb - ungeachtet der Fazilität "Connecting Europe" - eine Konkretisierung und Flexibilisierung des Förderausschlusses von Infrastrukturen im Dialog mit den Mitgliedstaaten und Regionen.
- 15. Der vorliegende Verordnungsvorschlag begrenzt den Interventionsbereich des EFRE auf die Unterstützung von öffentlichen Forschungs- und Innovationseinrichtungen.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in Anbetracht begrenzter öffentlicher Haushaltsmittel künftig privatwirtschaftlichen Initiativen eine größere Bedeutung zukommen wird. Er fordert daher, die Beschränkung auf öffentliche Einrichtungen zu streichen, damit auch Forschungseinrichtungen in privater Trägerschaft finanziell unterstützt werden können.
- 16. Der vorliegende Verordnungsvorschlag sieht als Interventionsbereich die Unterstützung der regionalen und lokalen Entwicklung, der Forschung und Innovation vor. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dementsprechend die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv vorgesehene Vernetzung und Zusammenarbeit sowie der Erfahrungsaustausch zwischen Regionen, Städten und den einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und Umweltakteuren auch eine Einbeziehung der Akteure der Wissenschaft und Forschung bedingt erfordern.
Der Bundesrat fordert hierzu eine Klarstellung.
Thematische Konzentration:
- 17. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich die Konzentration der Mittel auf klare thematische Ziele. Jedoch sind die regionalen Operationellen Programme die geeignete Ebene, auf der diese Konzentration erfolgen muss. Die thematische Schwerpunktsetzung muss - unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips - dem partnerschaftlichen Prozess zwischen Mitgliedstaaten, Regionen und Kommission vorbehalten bleiben und darf nicht einseitig von europäischer Ebene diktiert werden. Die Mitgliedstaaten und Regionen müssen die Möglichkeit haben, im Programmierungsprozess ihre regionalen Entwicklungsstrategien eigenständig zu formulieren und ihre individuellen Prioritäten sowohl im Hinblick auf die Ziele von Europa 2020 als auch im Hinblick auf ihren spezifischen regionalpolitischen Bedarf zu setzen und zu begründen.
- 18. Der Bundesrat hat insbesondere erhebliche Zweifel an der Sachgerechtigkeit der restriktiven Konzentration der EFRE-Mittel auf die thematischen Ziele "Stärkung von Forschung, technischer Entwicklung und Innovation", "Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU" und "Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO₂-Emissionen in allen Bereichen der Wirtschaft". Dies gilt für stärker entwickelte Regionen genauso wie für Übergangsregionen.
- 19. Die übermäßige Konzentration auf nur diese drei Ziele beschneidet die Möglichkeiten des EFRE, intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum umfassend zu unterstützen, ebenso wie seine Fähigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede in der Union zu verringern. Die Durchführung von komplexen Programmen zur Unterstützung einer nachhaltigen integrierten regionalen Wirtschaftsentwicklung erfordert mehr Flexibilität vor Ort und ist unverzichtbar, um die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen weiter zu stärken.
- 20. Die starre Quotierung von Ausgaben für einzelne oder zusammengefasste thematische Ziele lehnt der Bundesrat zum wiederholten Male ab. Die beträchtlichen Unterschiede zwischen den Regionen in Potentialen und Bedarf, die selbst innerhalb der verschiedenen Regionskategorien bestehen, stehen einer undifferenzierten Gewichtung thematischer Ziele entgegen. Der Mehrwert der Kohäsionspolitik, der in der passgenauen Gestaltung regionaler Strategien liegt, wird durch zentral festgelegte Ausgabenquoten zunichte gemacht.
Investitionsprioritäten:
- 21. Der Bundesrat stellt fest, dass die vorgeschlagenen Investitionsprioritäten, die der EFRE im Rahmen der einzelnen thematischen Ziele unterstützen soll, wichtige Bereiche der Unterstützungsmöglichkeiten des Fonds abdecken. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb bestimmte Investitionen, die eindeutig der Unterstützung der Europa-2020-Strategie dienen, von der Kommission nicht zu den Investitionsprioritäten gezählt werden.
- 22. Unter einigen thematischen Zielen sind die aufgeführten Investitionsprioritäten zu sehr beschränkt. Der Bundesrat fordert die Kommission daher auf, die Inhalte und den Umfang der einzelnen Investitionsprioritäten im Dialog mit den Mitgliedstaaten und Regionen zu flexibilisieren.
- 23. Dies gilt in besonderem Maße für die Investitionsprioritäten unter dem thematischen Ziel "Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU". Gemessen an der Bedeutung dieses Ziels für Wachstum und Beschäftigung in Europa und angesichts des sehr breiten Spektrums an erfolgversprechenden Unterstützungsmöglichkeiten ist gerade an dieser Stelle eine deutliche Erweiterung der Investitionsprioritäten erforderlich. Nach Auffassung des Bundesrates muss vor allem der Förderung produktiver Investitionen, die im Zusammenhang mit der Errichtung, Erweiterung oder Diversifizierung von Betrieben oder mit einer grundlegenden Umstellung von Verfahren zur Erstellung von Produkten und Dienstleistungen zur Schaffung und zum Erhalt dauerhafter Arbeitsplätze beitragen, eine Schlüsselposition eingeräumt werden. Solche Investitionen in den Unternehmen sind die Voraussetzungen dafür, dass der notwendige Strukturwandel in Europa gelingt und die Wachstums- und Beschäftigungsziele überhaupt erreicht werden können. Die EFRE-Förderung betrieblicher Investitionen auf Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen zu beschränken, wie es die Kommission offenbar beabsichtigt, würde den Entwicklungserfordernissen in den Regionen und in Europa nicht gerecht.
- 24. Der Bundesrat fordert ferner, dass die Förderung von Investitionen in wirtschaftsnahe Infrastrukturen (wie z.B. Gewerbegebiete), in den Ausbau der touristischen Infrastruktur, in den Ausbau der beruflichen Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur und in Gründerzentren in allen Regionen zu denjenigen Investitionsprioritäten des EFRE gezählt wird, denen bei der im Zuge der Aufstellung der Operationellen Programme vorzunehmenden thematischen Konzentration besonderes Augenmerk gewidmet werden kann.
Indikatoren:
- 25. Der Bundesrat begrüßt die Vorlage gemeinsamer Indikatoren zur Messung der Ergebnisse der EFRE-Unterstützung im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung". In Einzelfällen besteht jedoch noch Optimierungsbedarf.
Beispielsweise lässt sich die Zahl der neuen Produkte, die im Anschluss an Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf den Markt gebracht werden, nur schwer und nur mit großer Zeitverzögerung messen. Dieser Indikator eignet sich daher nicht für eine europaweite Leistungsbewertung. Der Bundesrat fordert die Kommission auf, die 43 gemeinsamen Indikatoren in partnerschaftlicher Diskussion mit den Mitgliedstaaten und Regionen nochmals hinsichtlich Aussagekraft, Eindeutigkeit und vor allem hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu vereinfachen. Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern:
- 26. Der Bundesrat fordert, die Vorgaben gemäß Artikel 7 Verordnung (EU) Nr. 0()/2012 (allgemeine Verordnung) hinsichtlich der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung zu berücksichtigen und in den Verordnungsvorschlag für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE-Verordnung) zu übernehmen: Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Vorbereitung und Umsetzung der Programme gefördert werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung und Durchführung der Programme.
Wegen der besonderen Bedeutung des Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsziels als Querschnittsaufgabe im Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sollte in der künftigen EFRE-Verordnung ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Dies ist in dem Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds (BR-Drucksache 598/11 (PDF) ) und in dem Vorschlag für eine Verordnung zur Unterstützung des Ziels "Europäischer territorialer Zusammenarbeit" aus dem EFRE (BR-Drucksache 613/11 (PDF) ) bereits der Fall. Auch in den bisherigen EFRE-Verordnungen (Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 und Verordnung (EG) Nr. 1080/2006) wurden die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Nichtdiskriminierung angesprochen.
Der Bundesrat fordert weiterhin, die personenbezogenen Indikatoren im Anhang der EFRE-Verordnung geschlechtsspezifisch auszuweisen, damit die Daten geschlechterdifferenziert erhoben werden.
Bestimmungen zur Behandlung territorialer Besonderheiten:
- 27. Der Bundesrat begrüßt, dass der EFRE unter anderem auch umfassende Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen und sozialen Herausforderungen in städtischen Gebieten fördern können soll. Er stellt fest, dass der EFRE die städtische Dimension bereits in der laufenden Förderperiode umfangreich unterstützt.
- 28. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass EFRE-Mittel grundsätzlich flexibel und ohne Privilegierung oder Diskriminierung bestimmter Arten von Gebieten einsetzbar sein müssen. Er hält es für die ausschließliche Aufgabe und Kompetenz der Regionen, über die räumliche Fokussierung der EFRE-Mittel auf die verschiedenen Arten von Gebieten zu entscheiden.
- 29. Der Bundesrat lehnt deshalb die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ab, bereits im Voraus eine Liste von Städten vorzulegen, in denen Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen. Nachhaltige Stadtentwicklung sollte a priori allen Städten, einschließlich solcher kleiner und mittlerer Größe, im jeweiligen Programmgebiet offenstehen. Den Regionen muss es möglich sein, flexibel auf Basis ihrer Operationellen Programme und ihres Finanzrahmens entsprechend dem regionalen und kommunalen Bedarf zu fördern.
- 30. Ebenso abgelehnt werden vordefinierte Mittelkontingente für die Förderung der Stadtentwicklung. Der Anteil der EFRE-Mittel, der in einem Mitgliedstaat auf die Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung entfällt, kann nicht im Voraus festgelegt werden, sondern muss das Ergebnis der Planung und Umsetzung der Operationellen Programme sein. Auch muss es möglich bleiben, eine breite Palette von Fördermaßnahmen in den Operationellen Programmen für die Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung einzusetzen. Die Mitgliedstaaten und Regionen brauchen die nötige Flexibilität, diese Maßnahmen im Laufe der Förderperiode je nach regional- und strukturpolitischem Bedarf durchzuführen und Projekte nach Qualitätsmerkmalen auszuwählen.
- 31. Der Bundesrat lehnt es kategorisch ab, eine zwingende Aufgabendelegation an Städte im Zuge des in Artikel 99 des Vorschlags für eine Allgemeine Verordnung definierten Instruments der "integrierten territorialen Investition" vorzuschreiben. Da die finanzielle Verantwortung für die Handlungen von zwischengeschalteten Stellen letztlich bei den Ländern verbleibt, müssen diese selbst entscheiden können, ob und in welchem Umfang sie Aufgaben delegieren. Nach Auffassung des Bundesrates dürfen die Länder nicht dazu gezwungen werden, die finanziellen Risiken einzugehen, die mit einer Aufgabendelegation und dem damit verbundenen Auseinanderklaffen von Förderentscheidungen (durch die Städte) und finanzieller Verantwortung (der Länder) einhergehen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass es für die erfolgreiche Umsetzung der nachhaltigen Stadtentwicklung weiterhin keiner Vorgaben bedarf, auf welcher (Verwaltungs)Ebene die Förderung umzusetzen ist.
- 32. Im Hinblick auf eine von der Kommission selbst zentral administrierte Förderung innovativer Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung verweist der Bundesrat auf die Erfahrungen vergangener Förderperioden.
Diese zeigen, dass solche Ansätze zu einer Zersplitterung des Einsatzes der Fördermittel, zu unterkritischen Massen mit geringer Strukturwirksamkeit, zu Kleinstförderungen mit beträchtlichen Mitnahmeeffekten, zum Aufbau unnötiger Parallelstrukturen und schließlich zu hohen Fehlerquoten führen. Auch dürfte es vor Ort kaum möglich sein, die hohen Anforderungen der neuen Förderperiode in Bezug auf Monitoring und Erfolgskontrolle zu erfüllen. Dies alles steht im Widerspruch zur angestrebten Steigerung der Effizienz des Mitteleinsatzes und zur thematischen Konzentration, auf die bemerkenswerter Weise ausgerechnet für die von der Kommission selbst verwalteten EFRE-Fördermaßnahmen vollständig verzichtet werden soll, was der Bundesrat in keiner Weise nachvollziehen kann. Der Bundesrat plädiert stattdessen dafür, den Regionen die Option einzuräumen, innovative Förderansätze innerhalb der Operationellen Programme zu erproben.
- 33. Die städtische Dimension ist zu stärken und ihre Umsetzung zu vereinfachen.
Die europäischen Städte spielen eine bedeutende Rolle für die ökonomische, ökologische, soziale und kulturelle Entwicklung der Regionen, insbesondere für Innovation, Erhalt und Ausbau von Arbeitsplätzen, Bildung und Weiterbildung, Demokratie und soziale Stabilität. Sie sind Versorgungszentren für ihr Umland und insbesondere in schrumpfenden Regionen und ländlichen Räumen zentrale Ankerpunkte. Für ihre Aufgabe, ökonomische und soziale Disparitäten kleinräumig auszugleichen und benachteiligte Stadtteile im Kontext der Gesamtstadt zu stabilisieren, benötigen sie ebenso Unterstützung wie für die großen Herausforderungen durch Klimawandel und Energieeinsparung.
- 34. Der Bundesrat begrüßt, dass die städtische Dimension der Kohäsionspolitik in den Verordnungsvorschlägen für die neue Strukturfondsperiode verankert bleibt und gestärkt werden soll. Er stellt allerdings fest, dass in den Verordnungstexten an keiner Stelle die "Leipzig Charta" oder die "Territoriale Agenda" als Referenzdokumente genannt werden. Diese mitgliedstaatlichen Leitbilddokumente stellen jedoch im Bereich der städtischen Dimension - hier insbesondere hinsichtlich des integrierten Ansatzes - und der territorialen Entwicklung die maßgeblichen handlungsrelevanten Grundlagen dar.
- 35. Er begrüßt, dass die Kommission den Einsatz der EFRE-Mittel für die Belange der Stadtentwicklung nach Artikel 7 der EFRE-Verordnung erstmals verbindlicher verankert. Der Einsatz der EFRE-Mittel für die Stadtentwicklung weist in der laufenden Periode derart große Diskrepanzen zwischen den Räumen auf, dass dies mit unterschiedlichen Siedlungsstrukturen nicht mehr erklärbar ist.
Die Intention der Kommission, den Schwerpunkt Stadtentwicklung in allen Operationellen EFRE-Programmen stärker mitzudenken und zu verankern, wird begrüßt.
- 36. Der Bundesrat gibt hinsichtlich des Vorschlags der Kommission, ein Stadtentwicklungsforum mit bis zu 300 europäischen Städten einzurichten (Artikel 8 des EFRE-Verordnungsvorschlags), zu bedenken, dass Vernetzung und Erfahrungsaustausch zwischen den Städten auf nationaler, ebenso wie auf europäischer Ebene, bereits durch mehrere Netzwerke stark und hinreichend ausgeprägt sind (z.B. deutsch-österreichisches URBAN-Netzwerk, URBACT, European Urban Knowledge Network (EUKN), EuroCities, Städteverbund im Kontext des Referenzrahmens für nachhaltige Stadtentwicklung (RFSC) etc.).
Statt der Einrichtung eines weiteren Netzwerks sollte die Kooperation vorhandener Netzwerke unterstützt und verbessert werden sowie zu einer Harmonisierung und Verbesserung ihrer Arbeitsgrundlagen (z.B. Datenerhebung und -aktualisierung im Rahmen des URBAN AUDIT) beigetragen werden.
- 37. Der Bundesrat fordert, die Städte nicht mit neuen Indikatoren-Systemen und komplexen Verwaltungs- und Kontrollsystemen zu belasten, sondern die Verwaltungs- und Prüfverfahren zu straffen und zu vereinfachen.
- 38. Er begrüßt, dass mit dem Instrument der "Integrierten territorialen Investitionen" (ITI) eine Möglichkeit geschaffen wurde, die nachhaltige Stadtentwicklung prioritätsachsenübergreifend auszugestalten. Er fordert aber, dass der bewährte Ansatz der Bündelung der nachhaltigen Stadtentwicklung in einer eigenen Prioritätsachse auch künftig möglich sein muss. Gerade die Maßnahmen der integrierten Stadtentwicklung sind nicht trennscharf den sektoral orientierten Investitionsprioritäten des Verordnungsvorschlags (vgl. Artikel 5 des Verordnungsvorschlags) zuzuordnen.
Zudem muss die Berechnung des Anteils der Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung unabhängig davon sein, ob diese als ITI oder in einer anderen Struktur umgesetzt werden.
Zu Artikeln 4 und 5:
- 39. Der Bundesrat begrüßt, dass der Vorschlag die aktuellen Herausforderungen zur Verringerung der CO₂-Emissionen sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien aufgreift.
Da sich unter den in Artikel 5 Absatz 5 genannten Investitionsprioritäten die Förderung der Energieeffizienz und die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien auch im Wohnungsbau finden, sieht sich der Bundesrat veranlasst, erneut darauf hinzuweisen, dass für den Bereich des Wohnungsbaus und der Wohnraumförderung keine Kompetenz der EU besteht.
Der Bundesrat erinnert an seine Stellungnahme vom 4. Juni 2010 zu BR-Drucksache 193/10(B) , in dem er zur Öffnung des EFRE zugunsten marginalisierter Bevölkerungsgruppen bereits festgehalten hat:
"Angesichts der in Artikel 174 und 176 AEUV genannten Ziele der Kohäsionspolitik darf dies jedoch kein Präzedenzfall sein, nach dem im Rahmen der Kohäsionspolitik künftig generell Wohnungsbauvorhaben finanziert werden können. Für den Bereich des Wohnungsbaus und der Wohnraumförderung bestehen keine allgemeinen Kompetenzen der EU.
Auch unter Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten wäre eine solche Förderung angesichts der höchst unterschiedlichen regionalen und lokalen Wohnungsmärkte problematisch."
Zu Informations- und Kommunikationstechnologien:
- 40. Der Bundesrat begrüßt die Vorschläge der Kommission, als eine Investitionspriorität des EFRE die Verbesserung des Zugangs sowie der Nutzung und Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) festzulegen.
Zum Umweltbereich:
- 41. Der Bundesrat begrüßt, dass sich die Kommission sowohl in der Strategie Europa 2020 als auch in den Vorschlägen zum mehrjährigen Finanzrahmen eindeutig positioniert hat, dass die Anforderungen für Umwelt- und Klimaschutz einen übergreifenden Charakter haben. Dies spiegelt sich in den derzeit in Artikel 3 des Vorschlags genannten Interventionsbereichen des EFRE so nicht wider und erfordert deshalb eine Anpassung.
- 42. Der Verordnungsvorschlag beschreibt in Artikel 3 Interventionsbereiche des EFRE. Darin ist nicht hinreichend erkennbar, dass wesentliche Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele "Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des -managements" und "Umweltschutz und die Förderung der Ressourceneffizienz" wie Hochwasser- und Lawinenschutz oder Renaturierungsvorhaben sowie Vorhaben, die eine ökologische Durchgängigkeit der Gewässer erreichen, unter den Interventionsbereich fallen. Beide Ziele stützen sich auf die Strategie Europa 2020.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb darauf hinzuwirken, dass auch Maßnahmen wie Hochwasser- und Lawinenschutz, Renaturierungsvorhaben und Vorhaben, die eine ökologische Durchgängigkeit der Gewässer erreichen, in der EFRE-Verordnung erkennbar gefördert werden können.
- 43. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, Maßnahmen zur Verringerung der CO₂-Emissionen einen breiten Raum bei der thematischen Konzentration zuzuweisen und damit insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien, die Steigerung der Energieeffizienz und die Senkung des CO₂-Ausstoßes zu fördern.
- 44. Der Bundesrat begrüßt ferner, dass Artikel 5 der EFRE-Verordnung auch künftig Investitionsprioritäten in den Bereichen Klimawandel und Risikoprävention/management, Umweltschutz und Ressourcenschonung sowie Nachhaltigkeit im Verkehr vorsehen wird. Mit Blick auf den in der Europa-2020-Strategie beschlossenen Schwerpunkt eines nachhaltigen Wachstums, mit dem eine ressourcenschonende, ökologischere und wettbewerbsfähigere Wirtschaft gefördert werden soll, erscheint dies konsequent. Der EFRE wird vor diesem Hintergrund künftig verstärkt auch die Umsetzung von Umweltzielen unterstützen müssen.
- 45. Die Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Ressourcen, u.a. zum Erhalt der Biodiversität, zur Förderung von Ökosystemdienstleistungen, zum Schutz der Umweltmedien Boden, Wasser und Luft sowie des Klimaschutzes auch im EFRE, wird vom Bundesrat begrüßt. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Relevanz von Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel und die damit verbundenen Investitionen zur Risikoprävention, wie z.B. im Bereich des Küsten- und Hochwasserschutzes hin.
Diese Maßnahmen sind sowohl aus ökologischer wie auch ökonomischer Sicht unabdingbar.
- 46. Der Bundesrat bezweifelt allerdings, ob die genannten Investitionsprioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung bei einer thematischen Bindung von 80 Prozent beziehungsweise 60 Prozent der EFRE-Mittel gemäß Artikel 4 der Verordnung auf im Wesentlichen drei thematische Ziele angemessen zum Tragen kommen können. Die Gestaltungsmöglichkeiten werden hierdurch deutlich eingeschränkt. Der Bundesrat spricht sich daher unter regionalen Gesichtspunkten für eine stärkere Flexibilisierung aus.
Zum Kulturbereich:
- 47. Der Bundesrat erinnert an seine Stellungnahme vom 9. Juli 2010 (BR-Drucksache 264/10(B) ) zum Grünbuch der Kommission "Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien" (KOM (2010) 183 endg.), darin insbesondere an die von der Kommission betonte Bedeutung des kulturellen Bereichs für die Förderung der Kreativität, zur Intensivierung des Innovationsgeschehens in Europa und zur Steigerung der Attraktivität der Regionen und Städte.
- 48. In der im Rahmen der Leitinitiative zur Strategie Europa 2020 formulierten digitalen Agenda und im Bericht des sogenannten Rates der Weisen vom Januar 2011 "Eine digitale Renaissance" sieht der Bundesrat ein wichtiges Instrument, um die Chancen und Risiken der Digitalisierung gerade in Bezug auf den Bereich der Kultur und der Kreativität zu bemessen und zu gewichten. Dieser Bereich ist deshalb im Rahmen der thematischen Konzentration in den Kreis der bevorzugten Bereiche aufzunehmen und in das Innovationsziel einzubeziehen.
- 49. Der Bundesrat erinnert daran, dass viele wichtige Instrumente der Mitgliedstaaten zur Förderung des Bereichs von Kultur und Kreativität etwa in den Bereichen Qualifizierung, Finanzierung, Informationsversorgung als Unterstützung von Bildung und Forschung sowie Kulturtourismus durch Unterstützung aus EU-Mitteln entstanden sind. Er unterstreicht deshalb seine Forderung, dass der Kultur- und Kreativbereich in allen Regionen Zugang insbesondere zum EFRE und ESF erhalten muss, um erfolgreiche und strukturell (etwa für den Tourismus) wirkende Fördermaßnahmen weiterentwickeln bzw. initiieren zu können.
- 50. Der Bundesrat geht davon aus, dass in den Regelungsvorschlägen zum EFRE der Begriff des KMU vollumfänglich auch den Bereich der Selbständigen und Freiberufler des Kultur- und Kreativbereichs einschließt, um den kreativen Kern dieses dynamischen Wirtschaftsbereichs bei seiner Entwicklung weiter unterstützen zu können.
- 51. Der Bundesrat spricht sich im Bereich der Investitionsprioritäten des EFRE für die Ergänzung des Kulturerbebegriffs um den Begriff der "Kulturproduktion" aus, die Regionen besser gerecht wird, welche ihre wirtschaftliche Leistungs- und Anziehungskraft wesentlich auch durch kreative Produkte aus zeitgenössischer Produktion definieren.
- 52. Der Bundesrat begrüßt im Bereich des EFRE die ausdrückliche Einbeziehung des Dienstleistungsbereichs und des Bereichs der öffentlichen Anwendungen in den Innovationsbegriff des Regelungsvorschlags. Er sieht hier besondere Möglichkeiten für Regionen, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in besonderem Maße vom Dienstleistungsbereich und Dienstleistungsexport (z.B. Tourismus) bestimmt ist.
- 53. Der Bundesrat fordert, Artikel 4 Buchstabe b Nummer i und Buchstabe c Nummer i sowie den letzten Satz des Artikels 4 dergestalt zu ergänzen, dass auch Investitionen in Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen gemäß Artikel 9 Nummer 10 des Verordnungsvorschlags KOM (2011) 615 endg. unter jene Investitionsprioritäten fallen, für die der größte Teil der EFRE-Mittel einzusetzen ist.
- 54. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, synergetische Schnittstellen und Anschlusspunkte zwischen dem 8. Forschungsrahmenprogramm und der Strukturfondsförderung im Rahmen der EFRE-Verordnung sicherzustellen.
Bislang sind integrierte Förderaktivitäten des Forschungsrahmenprogramms und der Strukturfonds ausgeschlossen. Eine engere Verzahnung beider Programme ermöglicht Synergieeffekte und trägt zu einer weiteren Stärkung der Wissenslandschaft in allen Regionen bei, die unter die Strukturfondsförderung fallen.
Der bisherige Konsultationsprozess zum 8. Forschungsrahmenprogramm lässt erkennen, dass hier eine entsprechende Öffnung zu erwarten ist. Entsprechende Schnittstellen müssen sowohl in der strategischen Ausrichtung als auch in den Vorgaben zur konkreten Umsetzung der Strukturfonds angelegt sein.
Berücksichtigung der Stellungnahme und Direktzuleitung an die Kommission:
- 55. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die vorstehenden Ausführungen bei den weiteren Beratungen des Verordnungsvorschlags auf EU-Ebene zu berücksichtigen.
- 56. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.