A. Problem und Ziel
- Die Verbesserung der Bedingungen der Meeresumwelt in ihrer Gesamtheit durch Reduzierung der von der Schifffahrt ausgehenden Schadstoffbelastungen ist das Ziel des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978 und seiner Anlagen. Dieser Zielsetzung dienen auch die am 13. Juli 2007 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mit Entschließung MEPC.164(56) angenommenen Änderungen der Anlagen I und IV des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978.
- Deutschland ist als MARPOL-Vertragsstaat zur Umsetzung der Änderung in nationales Recht verpflichtet.
B. Lösung
- Erlass einer Rechtsverordnung (Vierzehnte Verordnung Umweltschutz-See) auf der Grundlage des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des MARPOL-Gesetzes.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte getrennt für Bund, Länder und Kommunen aufgeteilt in
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand:
Keiner.
E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale
- Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)
- Die vorgelegte Verordnung verursacht keine Kosten für die Wirtschaft. Es sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise zu erwarten. Effekte für das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Für Unternehmen, Verwaltungen, Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierzehnte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Vierzehnte Verordnung Umweltschutz-See)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. August 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
Vierzehnte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Vierzehnte Verordnung Umweltschutz-See)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Vierzehnte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Vierzehnte Verordnung Umweltschutz-See)1)
Vom ...
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des MARPOL-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
- Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London am 13. Juli 2007 mit Entschließung MEPC.164(56) angenommenen Änderungen der überarbeiteten Anlagen I (BGBl. 2007 II S. 397) und IV (BGBl. 2006 II S. 386) des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2; 1996 II S. 399), das zuletzt durch Entschließung MEPC.154(55) vom 13. Oktober 2006 (BGBl. 2008 II S. ... ) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannte Entschließung treten am 1. Dezember 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2008
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Entschließung MEPC.164(56)
angenommen am 13. Juli 2007
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Auffanganlagen außerhalb von Sondergebieten und Einleiten von Abwasser)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
- gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
- im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 073/78 ) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;
- nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Regel 38 Absatz 2.5 der Anlage I und der Regel 11 Absatz 1.1 der Anlage IV von MARPOL 073/78 -
- 1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlagen I und IV von MARPOL 073/78 , deren Wortlaut in Anlage 1 beziehungsweise 2 dieser Entschließung enthalten ist;
- 2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. Juni 2008 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
- 3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Dezember 2008 in Kraft treten;
- 4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL 073/78 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in den Anlagen enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
- 5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL 073/78 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlagen zuzuleiten.
Anlage 1
Änderungen der Anlage I von MARPOL (Auffanganlagen außerhalb von Sondergebieten)
Regel 38 Absatz 2.5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"in allen Häfen für ölhaltiges Bilgenwasser und sonstige Rückstände, die nicht nach den Regeln 15 und 34 eingeleitet werden dürfen, und"
Anlage 2
Änderungen der Anlage IV von MARPOL (Einleiten von Abwasser)
Regel 11 Absatz 1.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
" .1 dass das Schiff durch eine von der Verwaltung nach Regel 9 Absatz 1.2 zugelassene Anlage mechanisch behandeltes und desinfiziertes Abwasser in einer Entfernung von mehr als 3 Seemeilen vom nächstgelegenen Land einleitet oder nicht mechanisch behandeltes oder desinfiziertes Abwasser in einer Entfernung von mehr als 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land einleitet, sofern das Abwasser, das in Sammeltanks aufbewahrt worden ist oder aus Räumen kommt, in denen sich lebende Tiere befinden, jeweils nicht auf einmal, sondern mit einer mäßigen Rate eingeleitet wird, während das Schiff mit einer Geschwindigkeit von mindestens 4 Knoten auf seinem Kurs fährt. Die Einleitrate muss von der Verwaltung zugelassen sein und auf von der Organisation erarbeiteten Normen beruhen; oder"
Begründung
I. Allgemeines
Ziel der Verordnung ist die nationale Inkraftsetzung der durch die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 13. Juli 2007 angenommenen Entschließung MEPC.164(56) zur Änderung der Anlagen I und IV des MARPOL-Übereinkommens von 1973/78.
Diese Änderungen treten am 1. Dezember 2008 völkerrechtlich in Kraft. Als Vertragspartei des MARPOL-Übereinkommens ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet die Änderungen national umzusetzen.
Zu den Folgen der Verordnung (§ 44 GGO - "Gesetzesfolgenabschätzung"/ § 62 GGO):
Durch die Verordnung entstehen der Verwaltung keine Kosten.
Die vorgelegte Verordnung verursacht keine Kosten für die Wirtschaft. Es sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise zu erwarten. Effekte für das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Für Unternehmen, Verwaltungen, Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Für die Änderung des MARPOL-Übereinkommens ist international keine Befristung vorgesehen. Durch die Verordnung wird das deutsche Recht an diese Änderung angepasst. Daher kann auch die Verordnung nicht befristet werden.
Die Verordnung bedarf gemäß Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des MARPOL-Gesetzes der Zustimmung des Bundesrates. Sie erfolgt in Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen. Sie ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
II. Zu den Einzelbestimmungen
1. Zu Artikel 1
Die Verordnung setzt die Entschließung MEPC.164(56) national in Kraft, mit der die Anlage I (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl) und die Anlage IV (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser) des MARPOL-Übereinkommens geändert werden.
Änderung der Anlage I MARPOL
Die Änderung betrifft Auffanganlagen für Rückstände und ölhaltige Gemische, die bei Öltankschiffen und anderen Schiffen anfallen: In Anlage I Regel 38 Abs. 2.5 des MARPOL-Übereinkommens wurde ein Redaktionsversehen bezüglich der zu Grunde liegenden Verweisungen bereinigt.
Änderung der Anlage IV MARPOL
Die Änderung betrifft das Einleiten von Schiffsabwasser ins Meer: Die in Anlage IV Regel 11 Abs. 1.1 des MARPOL-Übereinkommens genannte Ausnahme vom Einleiteverbot wurde konkretisiert. Dadurch wird erreicht, dass auch Schiffsabwässer, die bei Tiertransporten entstehen, nur mit einer mäßigen Einleiterate eingeleitet werden dürfen. Hintergrund der Regelung waren diesbezügliche Probleme in australischen Gewässern.
2. Zu Artikel 2:
Die Bestimmung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 554:
Entwurf einer Vierzehnten Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (14. Verordnung Umweltschutz-See)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 217 S. 18), ist beachtet worden.