Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierzehnte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr
(Vierzehnte Verordnung Umweltschutz-See)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte getrennt für Bund, Länder und Kommunen aufgeteilt in

E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierzehnte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Vierzehnte Verordnung Umweltschutz-See)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. August 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende

Vierzehnte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Vierzehnte Verordnung Umweltschutz-See)


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Vierzehnte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Vierzehnte Verordnung Umweltschutz-See)1)

Vom ...

Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des MARPOL-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2008
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Entschließung MEPC.164(56)
angenommen am 13. Juli 2007

Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Auffanganlagen außerhalb von Sondergebieten und Einleiten von Abwasser)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

Anlage 1
Änderungen der Anlage I von MARPOL (Auffanganlagen außerhalb von Sondergebieten)

Regel 38 Absatz 2.5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"in allen Häfen für ölhaltiges Bilgenwasser und sonstige Rückstände, die nicht nach den Regeln 15 und 34 eingeleitet werden dürfen, und"

Anlage 2
Änderungen der Anlage IV von MARPOL (Einleiten von Abwasser)

Regel 11 Absatz 1.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

" .1 dass das Schiff durch eine von der Verwaltung nach Regel 9 Absatz 1.2 zugelassene Anlage mechanisch behandeltes und desinfiziertes Abwasser in einer Entfernung von mehr als 3 Seemeilen vom nächstgelegenen Land einleitet oder nicht mechanisch behandeltes oder desinfiziertes Abwasser in einer Entfernung von mehr als 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land einleitet, sofern das Abwasser, das in Sammeltanks aufbewahrt worden ist oder aus Räumen kommt, in denen sich lebende Tiere befinden, jeweils nicht auf einmal, sondern mit einer mäßigen Rate eingeleitet wird, während das Schiff mit einer Geschwindigkeit von mindestens 4 Knoten auf seinem Kurs fährt. Die Einleitrate muss von der Verwaltung zugelassen sein und auf von der Organisation erarbeiteten Normen beruhen; oder"

Begründung

I. Allgemeines

Ziel der Verordnung ist die nationale Inkraftsetzung der durch die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) am 13. Juli 2007 angenommenen Entschließung MEPC.164(56) zur Änderung der Anlagen I und IV des MARPOL-Übereinkommens von 1973/78.

Diese Änderungen treten am 1. Dezember 2008 völkerrechtlich in Kraft. Als Vertragspartei des MARPOL-Übereinkommens ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet die Änderungen national umzusetzen.

Zu den Folgen der Verordnung (§ 44 GGO - "Gesetzesfolgenabschätzung"/ § 62 GGO):

Durch die Verordnung entstehen der Verwaltung keine Kosten.

Die vorgelegte Verordnung verursacht keine Kosten für die Wirtschaft. Es sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise zu erwarten. Effekte für das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Für Unternehmen, Verwaltungen, Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für die Änderung des MARPOL-Übereinkommens ist international keine Befristung vorgesehen. Durch die Verordnung wird das deutsche Recht an diese Änderung angepasst. Daher kann auch die Verordnung nicht befristet werden.

Die Verordnung bedarf gemäß Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des MARPOL-Gesetzes der Zustimmung des Bundesrates. Sie erfolgt in Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen. Sie ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

II. Zu den Einzelbestimmungen

1. Zu Artikel 1

Die Verordnung setzt die Entschließung MEPC.164(56) national in Kraft, mit der die Anlage I (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl) und die Anlage IV (Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser) des MARPOL-Übereinkommens geändert werden.

Änderung der Anlage I MARPOL

Die Änderung betrifft Auffanganlagen für Rückstände und ölhaltige Gemische, die bei Öltankschiffen und anderen Schiffen anfallen: In Anlage I Regel 38 Abs. 2.5 des MARPOL-Übereinkommens wurde ein Redaktionsversehen bezüglich der zu Grunde liegenden Verweisungen bereinigt.

Änderung der Anlage IV MARPOL

Die Änderung betrifft das Einleiten von Schiffsabwasser ins Meer: Die in Anlage IV Regel 11 Abs. 1.1 des MARPOL-Übereinkommens genannte Ausnahme vom Einleiteverbot wurde konkretisiert. Dadurch wird erreicht, dass auch Schiffsabwässer, die bei Tiertransporten entstehen, nur mit einer mäßigen Einleiterate eingeleitet werden dürfen. Hintergrund der Regelung waren diesbezügliche Probleme in australischen Gewässern.

2. Zu Artikel 2:

Die Bestimmung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 554:
Entwurf einer Vierzehnten Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (14. Verordnung Umweltschutz-See)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter