A. Problem und Ziel
Im Verlauf des Jahres hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.
B. Lösung
Es werden mehrere Verordnungen geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung. Betroffen sind folgende Regelungsbereiche:
- - Die Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen werden an die seit 1. Juli 2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO)) angepasst; zudem werden einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geschaffen (§§ 9 bis 11, 13, 17, 17a, 17b und 17c der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)). - Die Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beim An- und Verkauf von in- und ausländischen Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften werden an die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst (§ 43 Nummer 3 UStDV).
- - Die Regelung des § 44 Absatz 3 UStDV bzgl. der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG wird aufgehoben.
- - Die Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes wird an die Rechtsgrundlagen angepasst, mit denen das Aufkommen bestimmt wird, das für die Aufteilungen der Länderanteile am Erstattungsvolumen maßgebend ist.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden vier Informationspflichten geändert und zwei Informationspflichten abgeschafft.
Die Änderung der Informationspflichten führt zu keiner bezifferbaren Veränderung der Bürokratiekosten. Durch die Aufhebung von zwei Informationspflichten verringern sich die Bürokratiekosten um 28 000 Euro.
Darüber hinaus verändert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Änderungen der Regelungen zum beleg- und buchmäßigen Nachweis bei Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr und für innergemeinschaftliche Lieferungen führen zu nicht bezifferbarem Minderaufwand bei den Finanzämtern auf Grund einfacherer Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen.
Genaue Angaben zur Struktur der Be- und Entlastungen für einzelne Sektoren der Volkswirtschaft sind nicht bekannt. Deren Größenordnung wird insgesamt jedoch als zu gering eingeschätzt, um in Einzelfällen oder im Allgemeinen volkswirtschaftliche Effekte auszulösen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. Oktober 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Vom ...
Auf Grund
- - des § 6 Absatz 4 Satz 2, des § 6a Absatz 3 Satz 2, des § 7 Absatz 4 Satz 2, des § 15 Absatz 5 Nummer 3 sowie des § 15a Absatz 11 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes in (BGBl. I S. 386), von denen § 6 Absatz 4 Satz 2, § 6a Absatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 20 Nummer 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) und § 15 Absatz 5 Nummer 3 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist,
- - des § 5 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 9 bis 11 werden wie folgt gefasst:
" § 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen
- (1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:
- 1. bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex mit der durch die zuständige Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelten Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Ausgangsvermerk);
- 2. bei allen anderen Ausfuhranmeldungen durch einen Beleg, der folgende Angaben zu enthalten hat:
- a) den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers,
- b) die Menge des ausgeführten Gegenstands und die handelsübliche Bezeichnung,
- c) den Ort und den Tag der Ausfuhr sowie
- d) eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht.
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks eine von der Ausfuhrzollstelle auf elektronischem Weg übermittelte alternative Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde (Alternativ-Ausgangsvermerk), gilt diese als Ausfuhrnachweis.
- (2) Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen muss
- 1. der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer im Sinne des § 6 Absatz 5 Nummer 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung enthalten und
- 2. der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.
Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist.
- (3) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnets TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle. Diese Ausfuhrbestätigung wird nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt, sofern sich aus ihr die Ausfuhr ergibt.
- (4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABI. L 307 vom 23.11.2010, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
- (1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:
- 1. bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex mit dem Ausgangsvermerk;
- 2. bei allen anderen Ausfuhranmeldungen:
- a) mit einem Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, mit einem Konnossement, mit einem Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke, oder
- b) mit einem anderen handelsüblichen Beleg als den Belegen nach Buchstabe a, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs; dieser Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
- aa) den Namen und die Anschrift des Ausstellers des Belegs sowie das Ausstellungsdatum,
- bb) den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung,
- cc) die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des ausgeführten Gegenstands,
- dd) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandsgebiet,
- ee) den Empfänger des ausgeführten Gegenstands und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,
- ff) eine Versicherung des Ausstellers des Belegs darüber, dass die Angaben im Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind sowie gg) die Unterschrift des Ausstellers des Belegs.
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als Ausfuhrnachweis.
- (2) Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen muss
- 1. der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten und
- 2. der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.
Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist.
- (3) Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Belegen nachweisen. In den Fällen nach Satz 1 muss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 796c Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (Movement Reference Number - MRN) enthalten.
- (4) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu führen, kann er die Ausfuhr wie in Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen.
§ 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
- (1) Hat ein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Beleg nach § 9 oder § 10 zu führen, der zusätzlich folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1. den Namen und die Anschrift des Beauftragten,
- 2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands, der an den Beauftragten übergeben oder versendet wurde,
- 3. den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten sowie
- 4. die Bezeichnung des Auftrags sowie die Bezeichnung der Bearbeitung oder Verarbeitung, die vom Beauftragten vorgenommenen wurde.
- (2) Haben mehrere Beauftragte den Gegenstand der Lieferung bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer die in Absatz 1 genannten Angaben für jeden Beauftragten, der die Bearbeitung oder Verarbeitung vornimmt, zu machen."
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
- (1) Bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§§ 6 und 7 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachzuweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
- (2) Der Unternehmer hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:
- 1. die Menge des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der Lohnveredelung sowie die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes,
- 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers,
- 3. den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung,
- 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- 5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr (§ 6 Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes),
- 6. den Tag der Ausfuhr sowie
- 7. in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und des § 10 Absatz 3 die Movement Reference Number - MRN.
- (3) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, in denen der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer ist, hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzuzeichnen:
- 1. die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst sowie
- 2. den Bestimmungsort.
- (4) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 aufzuzeichnen:
- 1. die Beförderung oder Versendung,
- 2. den Bestimmungsort sowie
- 3. in den Fällen, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist, auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbszweck.
- (5) In den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist und er oder sein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung im persönlichen Reisegepäck ausführt, hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbszweck aufzuzeichnen.
- (6) In den Fällen des § 6 Absatz 3 des Gesetzes hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Folgendes aufzuzeichnen:
- 1. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers sowie
- 2. den Verwendungszweck des Beförderungsmittels.
- (7) In den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, in denen der Auftraggeber kein ausländischer Auftraggeber ist, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden."
3. Die §§ 17, 17a, 17b und 17c werden wie folgt gefasst:
" § 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
In den Fällen des § 6 Absatz 3a des Gesetzes hat der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie
- 2. eine Bestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht, dass die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt.
§ 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
- (1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
- (2) Der Unternehmer hat den Nachweis nach Absatz 1 wie folgt zu führen:
- 1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14 und 14a des Gesetzes) und
- 2. durch eine Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung).
Der Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
- b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes,
- c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
- d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
- e) die Unterschrift des Abnehmers.
Bei einer Versendung ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde zeitnah vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt.
- (3) Wird der Gegenstand der Lieferung vom Unternehmer oder Abnehmer im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, kann der Unternehmer den Nachweis hierüber abweichend von Absatz 2 auch durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung führen, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt.
§ 17b Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17a zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
- (1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 und 2 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
- (2) Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeichnen:
- 1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
- 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt,
- 3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
- 4. die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes,
- 5. den Tag der Lieferung,
- 6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- 7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes),
- 8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie
- 9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
- (3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (§ 6a Absatz 2 des Gesetzes) hat der Unternehmer Folgendes aufzuzeichnen:
- 1. die Menge des verbrachten Gegenstands und seine handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes,
- 2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteils,
- 3. den Tag des Verbringens sowie
- 4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes.
- (4) Werden neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert, hat der Unternehmer Folgendes aufzuzeichnen:
- 1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
- 2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer,
- 3. den Tag der Lieferung,
- 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- 5. die in § 1b Absatz 2 und 3 des Gesetzes genannten Merkmale,
- 6. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie
- 7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet."
4. § 43 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Sonstige Leistungen, die im Austausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln bestehen, Lieferungen von im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen sowie Einlagen bei Kreditinstituten, wenn diese Umsätze als Hilfsumsätze anzusehen sind."
5. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
- b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird aufgehoben.
- bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "den Sätzen 1 und 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.
- c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter "Absätze 1 bis 4" werden durch die Wörter "Absätze 1 bis 3" ersetzt.
6. § 74a wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 2012 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 44 Absatz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Fi nanzverwaltu ngsgesetzes
§ 2 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 1977 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(1) Maßgebendes Aufkommen für die Aufteilung der Anteile der Länder, einschließlich der Gemeinden, an den vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen entsprechend § 1, an der nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstatteten Kapitalertragsteuer sowie an der vom Bundeszentralamt für Steuern anlässlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer auf die einzelnen Länder nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes sind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vorjahres nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile nach dem Zerlegungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung jedoch ohne Berücksichtigung der nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstatteten Kapitalertragsteuer."
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Im Verlauf des Jahres hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.
Es werden mehrere Verordnungen geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung. Betroffen sind folgende Regelungsbereiche:
- - Die Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen werden an die seit 1. Juli 2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)) angepasst; zudem werden einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geschaffen (§§ 9 bis 11, 13, 17, 17a, 17b und 17c der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)). - Die Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beim An- und Verkauf von in- und ausländischen Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften werden an die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst (§ 43 Nummer 3 UStDV).
- - Die Regelung des § 44 Absatz 3 UStDV bzgl. der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG wird aufgehoben.
- - Die Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes wird an die Rechtsgrundlagen angepasst, mit denen das Aufkommen bestimmt wird, das für die Aufteilungen der Länderanteile am Erstattungsvolumen maßgebend ist.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Nachhaltigkeit
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
Finanzielle Auswirkungen
Keine.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden vier Informationspflichten geändert und zwei Informationspflichten abgeschafft.
Es ergeben sich im Hinblick auf die gesetzlichen Informationspflichten aus § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 10 Absatz 3 und § 17a Absatz 2 Nummer 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) im Hinblick auf den Buch-/Belegnachweis nur geringfügige Veränderungen des Zeitaufwandes. Daher unterbleibt eine betragsmäßige Bezifferung.
Durch die Aufhebung des § 44 Absatz 3 und des bisherigen Absatzes 4 Satz 2 UStDV werden zwei Informationspflichten abgeschafft. Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft verringert sich damit um die in der Bürokratiekosten-Datenbank (WebSKM) ausgewiesenen Bürokratiekosten in Höhe von 28 000 Euro.
Darüber hinaus verändert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Änderung der Nachweispflichten nach den §§ 9 bis 11 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen, in Versendungsfällen sowie in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen dient im Wesentlichen der Anpassung der Regelungen an das elektronische Ausfuhrverfahren. Sie führt daher zu keiner Be- oder Entlastung beim Erfüllungsaufwand der Verwaltung, da die Regelungen im Vorgriff auf die Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung bereits angewendet werden.
Änderungen der Regelungen zum beleg- und buchmäßigen Nachweis bei Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr ( § 13 UStDV) und für innergemeinschaftliche Lieferungen (§§ 17a und 17c UStDV) führen zu nicht bezifferbarem Minderaufwand bei den Finanzämtern auf Grund einfacherer Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen.
Weitere Kosten
Es entstehen keine Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen.
Genaue Angaben zur Struktur der Be- und Entlastungen für einzelne Sektoren der Volkswirtschaft sind nicht bekannt. Deren Größenordnung wird insgesamt jedoch als zu gering eingeschätzt, um in Einzelfällen oder im Allgemeinen volkswirtschaftliche Effekte auszulösen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung):
Zu Nummer 1:
§§ 9 bis 11 - allgemein - Die Regelungen werden an das elektronische Ausfuhrverfahren angepasst.
Die Lieferung von Gegenständen, die durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in das Drittlandsgebiet oder in die in § 1 Absatz 3 UStG bezeichneten Gebiete (insbesondere in die Freihäfen) befördert oder versendet werden, ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a, § 6 UStG). Die Voraussetzungen dafür müssen sich u.a. aus entsprechenden Belegen - Ausfuhrnachweis in Form einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, eines Versendungsbelegs oder eines sonstigen handelsüblichen Belegs - ergeben ( § 6 Absatz 3 UStG, §§ 8 ff. UStDV).
Seit 1. Juli 2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, in der jeweils geltenden Fassung - ZK-DVO). Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wird durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In Deutschland steht hierfür seit dem 1. August 2006 das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).
Die Ausfuhrzollstelle (AfZSt) überführt die elektronisch angemeldeten Waren in das Ausfuhrverfahren und übermittelt der angegebenen Ausgangszollstelle (AgZSt) vorab die Angaben zum Ausfuhrvorgang. Über das europäische IT-System AES (Automated Export System)/ECS (Export Control System) kann die AgZSt, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie sich befindet, anhand der Registriernummer der Ausfuhranmeldung (MRN - Movement Reference Number) den Ausfuhrvorgang aufrufen und den körperlichen Ausgang der Waren überwachen. Die AgZSt vergewissert sich u.a., dass die gestellten Waren den angemeldeten entsprechen, und überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Der körperliche Ausgang der Waren ist der AfZSt durch die AgZSt mit der "Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis" unmittelbar anzuzeigen. Weder im nationalen noch im europäischen Zollrecht existiert eine Differenzierung zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen. Für alle elektronisch angemeldeten Waren übersendet die AgZSt der AfZSt die Nachricht "Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis".
Der Nachrichtenaustausch zwischen den Teilnehmern und den Zolldienststellen wird im IT-Verfahren ATLAS mit EDIFACT-Nachrichten (EDIFACT = Electronic Data Interchange For Administration, Commerce and Transport - Branchenübergreifender internationaler Standard für das Format elektronischer Daten im Geschäftsverkehr) durchgeführt, die auf EDIFACT-Nachrichtentypen basieren. Die (deutsche) AfZSt erledigt den Ausfuhrvorgang auf Basis der von der AgZSt übermittelten "Ausgangsbestätigung" dadurch, dass sie dem Ausführer/Anmelder elektronisch den "Ausgangsvermerk" (Artikel 796e ZK-DVO) als Pdf-Dokument übermittelt. Der "Ausgangsvermerk" beinhaltet die Daten der ursprünglichen Ausfuhranmeldung, ergänzt um die zusätzlichen Feststellungen und Ergebnisse der AfZSt. Der belegmäßige Nachweis der Ausfuhr wird daher zollrechtlich in allen Fällen (Beförderungs- und Versendungsfällen) durch den "Ausgangsvermerk" erbracht.
Von dem seit 1. Juli 2009 geltenden elektronischen Nachrichtenaustauschverfahren sind - aus zollrechtlicher Sicht - Abweichungen nur zulässig
- - im Ausfall- und Sicherheitskonzept (erkennbar am Stempelabdruck "ECS/AES Notfallverfahren"). Hier wird das Exemplar Nummer 3 des Einheitspapiers, ein Handelsbeleg oder ein Verwaltungspapier als schriftliche Ausfuhranmeldung verwendet (bis zum 31. Dezember 2010 konnte auch ein Handelsbeleg oder ein Verwaltungspapier verwendet werden),
- - bei der Ausfuhr mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung (in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung). Hier wird ein sonstiger handelsüblicher Beleg als Ausfuhranmeldung verwendet.
Nur in diesen Fällen wird die vom Ausführer/Anmelder vorgelegte Ausfuhranmeldung von der AgZSt auf der Rückseite mit Dienststempelabdruck versehen.
§ 9 Befördert der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selbst, erfolgt der Nachweis über das Gelangen des Gegenstands in das Drittlandsgebiet durch einen entsprechenden Nachweis der zuständigen Zollstelle.
§ 9 Absatz 1 Einleitungssatz
Die bisherige Sollvorschrift ("... soll der Unternehmer ...") ist unter Wegfall des Wortes "regelmäßig" durch eine Mussvorschrift ("... hat der Unternehmer ...") ersetzt worden. Hiermit wird die bisherige Auslegung der Vorschrift übernommen.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 UStDV regelt, dass als Belegnachweis der Ausfuhr regelmäßig der Ausgangsvermerk gilt. Ausgangsvermerk ist die auf elektronischem Weg übermittelte Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStDV regelt den belegmäßigen Ausfuhrnachweis in den Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durchgeführt wird.
In Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durchgeführt werden kann (bei Ausfall der IT-Systeme), wird - wie bisher - das Exemplar Nummer 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nummer 3 des Einheitspapiers - Einheitspapier Ausfuhr/ Sicherheit, Zollvordruck 033025 oder Einheitspapier, Zollvordruck 0733 mit Sicherheitsdokument, Zollvordruck 033023) als Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens verwendet. Ein Handelspapier (z.B. Rechnung) oder ein Verwaltungspapier (z.B. das begleitende Verwaltungsdokument, das bei der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung anstelle des Exemplars Nummer 3 des Einheitspapiers verwendet wird) kann ebenfalls als Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens verwendet werden. Dieser Beleg wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite des Exemplars Nummer 3 der Ausfuhranmeldung oder des Handels- oder Verwaltungspapiers angebracht ist. Dieser Beleg muss im Fall des Ausfallkonzepts außerdem den Stempelabdruck "ECS/AES Notfallverfahren" tragen, da im Ausfallkonzept stets alle anstelle einer elektronischen Ausfuhranmeldung verwendeten schriftlichen Ausfuhranmeldungen mit diesem Stempelabdruck versehen werden. Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist nicht als Ausfuhrnachweis geeignet, weil es von der AgZSt weder abgestempelt noch zurückgegeben wird.
In Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung weiterhin nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren erfolgt (bei Ausfuhren mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung bzw. bei Ausfuhranmeldungen bis zu einem Warenwert von 1 000 Euro), wird -ebenfalls wie bisher - auf andere Weise als mit dem Exemplar Nummer 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nummer 3 des Einheitspapiers) der Ausgang der Ware überwacht. Wird hierfür ein handelsüblicher Beleg (z.B. Frachtbrief, Rechnung, Lieferschein) verwendet, wird er als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite angebracht ist.
In diesem Beleg müssen wie bisher in jedem Fall Name und Anschrift des liefernden Unternehmers, die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands, der Ort und der Tag der Ausfuhr sowie die Ausfuhrbestätigung der zuständigen Grenzzollstelle enthalten sein.
§ 9 Absatz 1 Satz 2
§ 9 Absatz 1 Satz 2 UStDV regelt, dass in den Fällen, in denen der Unternehmer einen "Alternativ-Ausgangsvermerk" erhält, weil die Nachricht "Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis" der AgZSt bei der AfZSt -aus welchen Gründen auch immer - nicht eingegangen ist und das Ausfuhrverfahren deshalb nicht automatisiert mit dem Pdf-Dokument Ausgangsvermerk erledigt werden kann, er aber zollrechtlich den Ausgang der gelieferten Gegenstände mit zulässigen Alternativnachweisen (vgl. Kapitel 4.9.5 Absatz 5 Verfahrensanweisung ATLAS) erbringen kann, dieser Alternativ-Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis anerkannt wird.
§ 9 Absatz 2
Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen - gleich ob auf eigener Achse oder mit Hilfe eines Transportmittels - muss nach dem neuen § 9 Absatz 2 Satz 1 UStDV der Ausfuhrnachweis neben dem Ausgangsvermerk oder dem Alternativ-Ausgangsvermerk, der bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 UStG auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten muss (neuer § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UStDV), zusätzlich mit einer Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland (neuer § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UStDV) geführt werden. Dies gilt nach dem neuen § 9 Absatz 2 Satz 2 UStDV jedoch nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Ausgangsvermerk oder dem Alternativ-Ausgangsvermerk die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist. Diese Regelungen sind nicht neu. Sie greifen die bisherigen Verwaltungsregelungen in Abschnitt 135 Absatz 10 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 (UStR) bzw. Abschnitt 6.9 Absatz 11 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) auf. Der Bundesfinanzhof hatte aber mit Urteil vom 31. Juli 2008, V R 21/06 (BFHE 222 S. 143) entschieden, dass der Unternehmer den belegmäßigen Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen grundsätzlich mit den in § 9 UStDV a. F. genannten Nachweisen zu erbringen hat, die Regelung in Abschnitt 135 Absatz 10 Nummer 1 UStR bzw. Abschnitt 6.9 Absatz 11 UStAE aber darüber hinausgeht. Die Verwaltung hält die nunmehr gesetzlich zu regelnden Nachweise für zwingend erforderlich, da ansonsten Missbrauchsgefahren bestehen und die Zollverwaltung nur schwerlich die Ausfuhr des betreffenden Fahrzeugs feststellen kann. Entsprechend werden diese - zusätzlichen - Nachweise in den neuen § 9 Absatz 2 UStDV aufgenommen.
§ 9 Absatz 3
§ 9 Absatz 3 UStDV regelt den belegmäßigen Ausfuhrnachweis für Ausfuhrlieferungen von Gegenständen für die Fälle, in denen die Gegenstände abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d UStDV nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren sondern in einem zollrechtlichen Versandverfahren bis zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden. Dieser Ausfuhrnachweis darf - wie bisher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen statt von einer Grenzzollstelle von der Abgangsstelle des Versandverfahrens ausgestellt werden.
Nicht mehr aufgenommen wurde die Möglichkeit des Nachweises durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet, da dieser Nachweis in der Praxis nicht mehr verwandt wird.
§ 9 Absatz 4
§ 9 Absatz 4 UStDV regelt, was unter der "Durchführungsverordnung zum Zollkodex" im Sinne der UStDV zu verstehen ist.
§ 10 Lässt der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung durch einen selbstständigen Beauftragten befördern, ist ebenfalls ein Nachweis über das Gelangen des Gegenstands in das Drittlandsgebiet zu führen.
§ 10 Absatz 1 Einleitungssatz
Die bisherige Sollvorschrift ("... soll der Unternehmer ...") ist unter Wegfall des Wortes "regelmäßig" durch eine Mussvorschrift ("... hat der Unternehmer ...") ersetzt worden. Hiermit wird die bisherige Auslegung der Vorschrift übernommen.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 UStDV regelt, dass als Belegnachweis der Ausfuhr in Versendungsfällen, in denen das elektronische Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, regelmäßig der Ausgangsvermerk gilt.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Der neue § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStDV regelt den belegmäßigen Ausfuhrnachweis, in den Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durchgeführt wird. Als Ausfuhrbelege werden in diesen Fällen - wie bisher in § 10 Absatz 1 UStDV a. F. - Versendungsbelege oder andere handelsübliche Belege, insbesondere die sog. Spediteurbescheinigung, anerkannt. Der bisher aufgeführte Begriff "Posteinlieferungsschein" ist ersetzt worden durch "Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen". Damit soll klargestellt werden, dass dieser Versendungsbeleg von jedem Unternehmen ausgestellt sein kann, dem nach dem Postrecht Beförderungen im - grenzüberschreitenden - Postverkehr vorbehalten sind.
Die weitere Änderung in Buchstabe a, dass ein handelsrechtlicher Frachtbrief als Versendungsbeleg vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet sein muss, dient der Klarstellung im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10.
In Buchstabe b ist die bisherige Sollvorschrift ("... der sonstige Beleg soll ... enthalten") durch eine Mussvorschrift ("der Beleg hat ... zu enthalten") ersetzt worden. Hiermit wird die bisherige Auslegung der Vorschrift übernommen. Die weiteren Änderungen in Buchstabe b sind klarstellender oder redaktioneller Art.
§ 10 Absatz 1 Satz 2
§ 10 Absatz 2 UStDV regelt, dass in den Fällen, in denen der Unternehmer einen Alternativ-Ausgangsvermerk erhält, weil die Nachricht "Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis" der AgZSt bei der AfZSt - aus welchen Gründen auch immer - nicht eingegangen ist und das Ausfuhrverfahren deshalb nicht automatisiert mit dem pdf-Dokument Ausgangsvermerk erledigt werden kann, er aber zollrechtlich den Ausgang der gelieferten Gegenstände mit zulässigen Alternativnachweisen (vgl. Kapitel 4.9.5 Absatz 5 Verfahrensanweisung ATLAS) erbringen kann, dieser Alternativ-Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis anerkannt wird.
§ 10 Absatz 2
Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen - gleich ob auf eigener Achse oder mit Hilfe eines Transportmittels - muss nach § 10 Absatz 2 UStDV der Ausfuhrnachweis, der bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 UStG auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten muss (neuer § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UStDV), neben dem handelsüblichen Beleg zusätzlich mit einer Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland (neuer § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UStDV) geführt werden. Dies gilt nach dem neuen § 10 Absatz 2 Satz 2 UStDV jedoch nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Versendungsbeleg die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist. Zur Begründung im Einzelnen vgl. vorstehend unter Nummer 1, zu
§ 10 Absatz 3
Der Unternehmer kann in den Versendungsfällen, in denen das elektronische Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, den Ausfuhrnachweis statt mit dem Ausgangsvermerk (oder dem Alternativ-Ausgangsvermerk) mit einem handelsüblichen Beleg führen (vgl. vorstehend zu § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStDV). Voraussetzung ist, dass es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Nachweis mit dem Ausgangsvermerk (oder dem Alternativ-Ausgangsvermerk) zu erbringen. Damit soll es insbesondere Unternehmern ermöglicht werden, den Ausfuhrnachweis mit einer Spediteurbescheinigung zu führen, wenn ein Ausgangsvermerk (oder Alternativ-Ausgangsvermerk) nicht oder noch nicht vorliegt.
Voraussetzung ist aber, dass in diesem Beleg die Registriernummer der Ausfuhranmeldung (MRN = Movement Reference Number) enthalten ist. Durch die Angabe dieser Registriernummer, die der Zoll im Rahmen des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS-Ausfuhr erteilt, kann die Finanzverwaltung schneller Zugriff auf den entsprechenden Datensatz der Zollverwaltung erhalten, der den Ausfuhrvorgang dokumentiert. Die Regelung dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Die Finanzverwaltung soll in die Lage versetzt werden, Betrugsfälle rascher aufzudecken.
§ 10 Absatz 4
Der Unternehmer kann - wie bisher - in den Versendungsfällen, in denen das elektronische Ausfuhrverfahren nicht durchgeführt wird, den Ausfuhrnachweis wie in entsprechenden Beförderungsfällen durch eine Bescheinigung der zuständigen Grenzzollstelle (vgl. vorstehend unter Nummer 1, zu § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStDV) führen. Voraussetzung ist weiterhin, dass es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Nachweis mit einem handelsüblichen Beleg zu erbringen.
Die weiteren Änderungen der Vorschrift sind rein redaktioneller Art. § 11
§ 11 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie § 11 Absatz 2 UStDV sind lediglich redaktionell geändert worden.
§ 11 Absatz 1 Einleitungssatz
Die bisherige Sollvorschrift ("... soll der Unternehmer ...") ist unter Wegfall des Wortes "regelmäßig" durch eine Mussvorschrift ("... hat der liefernde Unternehmer ...") ersetzt worden. Hiermit wird die bisherige Auslegung der Vorschrift übernommen. Die weiteren Änderungen sind lediglich redaktioneller Art.
Zu Nummer 2: § 13
Wird der Gegenstand der Lieferung vom Unternehmer in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, muss er hierüber buchmäßige Aufzeichnungen führen. Diese buchmäßigen Aufzeichnungen werden erweitert.
§ 13 Absatz 1 Satz 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung (Ersetzen des Wortes "muss" durch "hat ... zu..."), die zu einem Gleichklang mit den entsprechenden Regelungen in den §§ 9 bis 11 UStDV führen soll.
§ 13 Absatz 2 Einleitungssatz
Die bisherige Sollvorschrift ("... soll der Unternehmer ...") ist unter Wegfall des Wortes "regelmäßig" durch eine Mussvorschrift ("... hat der Unternehmer ...") ersetzt worden. Hiermit wird die bisherige Auslegung der Vorschrift übernommen.
§ 13 Absatz 2 Nummer 1
Zusätzlich zu der Aufzeichnung der handelsüblichen Bezeichnung und der Menge der Liefergegenstände muss der Unternehmer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 UStG die Fahrzeug-Identifikationsnummer aufzeichnen.
Die Regelung dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Die Finanzverwaltung soll in die Lage versetzt werden, Betrugsfälle rascher aufzudecken, z.B. bei sog. Karussellgeschäften, bei denen Fahrzeuge mehrfach über die Grenze geliefert werden, oder bei sog. Scheingeschäften, bei denen tatsächlich kein Gegenstand geliefert wird.
Die Regelung führt im Ergebnis zu keinem Mehraufwand für den liefernden Unternehmer, da diese Daten vorliegen und er sie bereits regelmäßig in der Rechnung anzugeben hat.
§ 13 Absatz 2 Nummer 2 bis 6
Die Regelungen sind -mit Ausnahme von redaktionellen Änderungen in Nummer 5 und 6 - unverändert aus der bisherigen Fassung übernommen worden.
§ 13 Absatz 2 Nummer 7 - neu - Zusätzlich zu den bislang vorgesehenen Nachweisen, muss der Unternehmer auch die Registriernummer der Ausfuhranmeldung (MRN = Movement Reference Number) aufzeichnen.
Durch die Aufzeichnung dieser Registriernummer, die der Zoll im Rahmen des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS-Ausfuhr erteilt, kann die Finanzverwaltung schneller Zugriff auf den entsprechenden Datensatz der Zollverwaltung erhalten, der den Ausfuhrvorgang dokumentiert. Die Regelung dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Die Finanzverwaltung soll in die Lage versetzt werden, Betrugsfälle rascher aufzudecken.
Die Regelung führt zu keinen Erschwernissen für den liefernden Unternehmer. Führt er das Ausfuhrverfahren selbst durch, erhält er selbst den Ausgangsvermerk mit MRN. Führt ein selbstständiger Beauftragter (insbesondere Spediteur) das Ausfuhrverfahren durch, erhält dieser die MRN, die er dem Unternehmer entweder durch Weiterleitung des Ausgangsvermerks der Zollverwaltung oder durch Aufnahme in den Versendungsbeleg oder den handelsüblichen Beleg, aus dem sich das Gelangen der gelieferten Gegenstände in das Drittlandsgebiet ergibt, übermittelt.
§ 13 Absatz 3 und 4
Die bisherigen Sollvorschriften ("... soll der Unternehmer ...") sind jeweils durch eine Mussvorschrift ("... hat der Unternehmer ...") ersetzt worden. Hiermit wird die bisherige Auslegung der Vorschrift übernommen. Die Änderung in § 13 Absatz 3 Nummer 1 ist redaktioneller Art.
§ 13 Absatz 5 bis 7
Die Absätze 5 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 4a, 5 und 6. In den Absätzen 5 und 6 sind die bisherigen Sollvorschriften ("... soll der Unternehmer...") jeweils durch eine Mussvorschrift ("... hat der Unternehmer ...") ersetzt worden. Hiermit wird die bisherige Auslegung der Vorschrift übernommen. Die Änderungen in § 13 Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 7 sind redaktioneller Art.
Zu Nummer 3: § 17 UStDV
Die bisherige Sollvorschrift ("... soll der Beleg...") ist durch eine Mussvorschrift ("... hat der Beleg ...") ersetzt worden. Hiermit wird die bisherige Auslegung der Vorschrift übernommen. Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Art.
Seit 1. Januar 1993 ist die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen an einen im Bestimmungsmitgliedstaat zur Erwerbsbesteuerung verpflichteten Abnehmer nach § 6a UStG steuerfrei. Der liefernde Unternehmer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung beleg- und buchmäßig nachzuweisen (§ 6a Absatz 3 Satz 1 UStG). Mit den §§ 17a und 17c UStDV hat der Verordnungsgeber in Ausfüllung der Ermächtigung des § 6a Absatz 3 Satz 2 UStG seit 1. Januar 1993 festgelegt, wie dieser Nachweis zu führen ist. Dabei wurden bislang unterschiedliche Nachweise verlangt, je nachdem, ob der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer oder ein selbstständiger Beauftragter des liefernden Unternehmers oder des Abnehmers den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert.
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die unterschiedlichen Anforderungen an die Nachweisführung sowie deren Nachprüfbarkeit zu erheblichen Unsicherheiten bei den betroffenen Unternehmen und der Finanzverwaltung geführt haben. So wurde von den Spitzenverbänden der Wirtschaft beklagt, es bestünden erhebliche Probleme in der Praxis bei der Beleg- und Buchnachweisführung; dadurch würde auch der innergemeinschaftliche Warenverkehr behindert. Für die Finanzverwaltung war in einer Vielzahl von Fällen kaum nachprüfbar, ob der jeweilige Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist und welches der Bestimmungsmitgliedstaat ist. Die Durchführung der Umsatzbesteuerung war in vielen Fällen mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet.
Um zum einen dem liefernden Unternehmer die Nachweisführung zu erleichtern und zum anderen die Kontrollmöglichkeiten durch die Finanzverwaltung zu verbessern, werden nunmehr einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen geschaffen. Das Gelangen in den Bestimmungsmitgliedstaat ist nunmehr neben dem bisher bereits erforderlichen Doppel der Rechnung mit Ausnahme der Fälle des § 17a Absatz 3 UStDV allein durch eine entsprechende Bestätigung des Abnehmers über das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Gelangensbestätigung) nachzuweisen. Anders als nach bislang geltendem Recht ist es nunmehr unbeachtlich, wer den Liefergegenstand tatsächlich befördert. Die Gelangensbestätigung ist dabei so ausgestaltet, dass sie nur die für das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet erforderlichen Anforderungen enthält. Diese sind so festgelegt, dass sie die bisherige Empfangsbestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands bzw. die Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, und auch den Versendungsbeleg in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung versenden, ersetzen.
Befördert der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand selbst und liegt dem liefernden Unternehmer die erforderliche Bestätigung des Abnehmers nicht vor, kann die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 6a Absatz 1 UStG - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BFH - nur dann gewährt werden, wenn auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.
Sofern in der Praxis in Einzelfällen seitens des liefernden Unternehmens befürchtet wird, die Gelangensbestätigung nicht zu erhalten, hat dieser die Möglichkeit, sich z.B. durch Ausstellung einer sog. Bruttorechnung abzusichern. In diesem Fall entsteht keine Steuerschuld nach § 14c UStG, sofern die Abrechnung so gestaltet ist, dass ein gesonderter Ausweis von Umsatzsteuer eindeutig ausgeschlossen werden kann.
Insgesamt kommt es durch die Neuregelung zu Vereinfachungen für Unternehmen und Finanzverwaltung. Die Nachweisführung wird durch das regelmäßige Abstellen auf nur einen Beleg für den Unternehmer vereinfacht. Die Nachprüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen wird durch die Neuregelung für die Finanzverwaltung insgesamt einfacher. Sie kann leichter den Bestimmungsmitgliedstaat feststellen und zu welchem Zeitpunkt dort eine Besteuerung durchzuführen ist.
§ 17a Absatz 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung (Ersetzen des Wortes "muss" durch "hat ... zu ..."), die zu einem Gleichklang mit den entsprechenden Regelungen in den §§ 9 bis 11 UStDV für Ausfuhrlieferungen führen soll.
§ 17a Absatz 2
§ 17a Absatz 2 Einleitungssatz
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Der Einleitungssatz wurde durch die Bezugnahme auf § 17 Absatz 1 UStDV sprachlich vereinfacht.
§ 17a Absatz 2 Nummer 1
Die Änderung ist redaktioneller Art.
§ 17a Absatz 2 Nummer 2
Nach § 17a Absatz 2 UStDV hat der liefernde Unternehmer den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet zum einen - wie bisher - durch das Rechnungsdoppel und zum anderen durch eine Bestätigung des Abnehmers zu führen, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Diese Bestätigung muss alle hierzu erforderlichen Angaben enthalten, das sind:
- - Name und Anschrift des Abnehmers sowie dessen Unterschrift, - das Ausstellungsdatum der Bestätigung,
- - die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Liefergegenstands. Zusätzlich muss die Bestätigung bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b UStG die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. Die Aufnahme dieser Identifikationsnummer dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Die Finanzverwaltung soll in die Lage versetzt werden, Betrugsfälle rascher aufzudecken, z.B. bei sog. Karussellgeschäften, bei denen Fahrzeuge mehrfach über die Grenze geliefert werden, oder bei sog. Scheingeschäften, bei denen tatsächlich kein Gegenstand geliefert wird. Die Aufnahme der Nummer in die Bestätigung führt im Ergebnis zu keinem Mehraufwand, da sich diese Daten bereits regelmäßig aus der Rechnung ergeben.
- - den Tag und den Ort des Erhalts des gelieferten Gegenstands durch den Abnehmer bzw. den Tag der Beendigung der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Durch diese Angaben ergibt sich eindeutig, ob und zu welchem Zeitpunkt die für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erforderliche Voraussetzung des Gelangens in das übrige Gemeinschaftsgebiet erfüllt ist.
Nach Nummer 2 Satz 3 können in den Fällen der Versendung durch den Unternehmer oder den Abnehmer die erforderlichen Angaben in der Gelangensbestätigung durch den Abnehmer auch gegenüber dem mit der Beförderung des Liefergegenstands beauftragten selbständigen Dritten gemacht werden (z.B. auf einem Versendungsbeleg oder der Bescheinigung des beauftragten Spediteurs). In diesen Fällen muss der liefernde Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten besitzen, dass dieser über einen entsprechenden Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt. Der liefernde Unternehmer trägt die Beweislast und steht für etwaiges pflichtwidriges Verhalten des beauftragten selbständigen Dritten ein. Die Regelung bedeutet, dass die Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Dritten nicht in den Unterlagen des liefernden Unternehmers vorhanden sein, aber auf Verlangen der Finanzbehörde (z.B. im Rahmen einer Außenprüfung) zeitnah zur Verfügung gestellt werden muss.
Die Gelangensbestätigung des Abnehmers kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Die Bestätigung muss sich also nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben. Sie kann z.B. auch aus einer Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands bestehen.
Den Unternehmern wird zur Erleichterung in einer Verwaltungsanweisung ein Muster einer Gelangensbestätigung zur Verfügung gestellt.
§ 17a Absatz 3
§ 17a Absatz 3 UStDV entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 3 Nummer 1 der Vorschrift und regelt den belegmäßigen Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet bei Gegenständen, die sich im gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden. Die Vorschrift wurde nur redaktionell an die neuen zollrechtlichen Begrifflichkeiten angepasst.
Der bisherige § 17a Absatz 3 Nummer 2 UStDV ist entfallen. Die Möglichkeit des Nachweises durch eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im übrigen Gemeinschaftsgebiet ist nicht mehr gegeben, da dieser Nachweis in der Praxis nicht mehr verwandt wird.
In Satz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung (Ersetzen des Wortes "muss" durch "hat ... zu ..."), die zu einem Gleichklang mit den entsprechenden Regelungen in den §§ 9 bis 11 UStDV für Ausfuhrlieferungen führen soll.
In Satz 2 ist die bisherige Sollvorschrift ("der Nachweis soll ...") durch eine Mussvorschrift ("Der Nachweis ist ... zu ...") ersetzt worden. Hiermit wird die bisherige Auslegung der Vorschrift übernommen.
Wird der Gegenstand der Lieferung vom Unternehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, muss er hierüber buchmäßige Aufzeichnungen führen, um die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch nehmen zu können. Diese buchmäßigen Aufzeichnungen werden erweitert.
§ 17c Absatz 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung (Ersetzen des Wortes "muss" durch "hat ... zu ..."), die zu einem Gleichklang mit den entsprechenden Regelungen in den §§ 9 bis 11 UStDV für Ausfuhrlieferungen führen soll. Die Änderung, dass die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen ist, dient der Klarstellung.
§ 17c Absatz 2 Einleitungssatz
Die bisherige Sollvorschrift ("... soll der Unternehmer ...") ist unter Wegfall des Wortes "regelmäßig" durch eine Mussvorschrift ("... hat der Unternehmer ...") ersetzt worden. Hiermit wird die bisherige Auslegung der Vorschrift übernommen.
§ 17c Absatz 2 Nummer 1 bis 9
Die Nummern 1 bis 3 wurden unverändert aus der bisherigen Fassung der Vorschrift übernommen.
Nach der neu gefassten Nummer 4 muss der Unternehmer zusätzlich zu der Aufzeichnung der handelsüblichen Bezeichnung und der Menge der Liefergegenstände bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b UStG die Fahrzeug-Identifikationsnummer aufzeichnen.
Die Regelung dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Die Finanzverwaltung soll in die Lage versetzt werden, Betrugsfälle rascher aufzudecken, z.B. bei sog. Karussellgeschäften, bei denen Fahrzeuge mehrfach über die Grenze geliefert werden, oder bei sog. Scheingeschäften, bei denen tatsächlich kein Gegenstand geliefert wird.
Die Regelung führt im Ergebnis zu keinem Mehraufwand für den liefernden Unternehmer, da ihm diese Daten vorliegen und er sie bereits regelmäßig in der Rechnung anzugeben hat.
Die Nummern 5 bis 9 wurden - mit Ausnahme einer redaktionellen Änderung in Nummer 8 - unverändert aus der bisherigen Fassung übernommen.
§ 17c Absatz 3 Einleitungssatz
Die bisherige Sollvorschrift ("... soll der Unternehmer ...") ist unter Wegfall des Wortes "regelmäßig" durch eine Mussvorschrift ("... hat der Unternehmer ...") ersetzt worden. Hiermit wird die bisherige Auslegung der Vorschrift übernommen.
§ 17c Absatz 3 Nummer 1 bis 4
Verbringt der Unternehmer einen Gegenstand aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet (sog. Verbringungsfälle), muss er nach der neu gefassten Nummer 1 zusätzlich zu der Aufzeichnung der handelsüblichen Bezeichnung und der Menge des verbrachten Gegenstands bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b UStG die Fahrzeug-Identifikationsnummer aufzeichnen.
Mit der Regelung werden die Aufzeichnungspflichten bei den sog. Verbringungsfällen entsprechend den Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 17c Absatz 2 Nummer 4 UStDV) erweitert. Zur Begründung vgl. im Einzelnen die Begründung zu § 17c Absatz 2 Nummer 4 UStDV.
Die Regelung führt im Ergebnis zu keinem Mehraufwand für den liefernden Unternehmer, da ihm diese Daten vorliegen und er sie bereits regelmäßig in der Rechnung (Eigenbeleg) anzugeben hat.
Die Nummern 2 bis 4 wurden - mit Ausnahme der redaktionellen Änderung in Nummer 3 - unverändert aus der bisherigen Fassung übernommen.
§ 17c Absatz 4 Einleitungssatz
Die bisherige Sollvorschrift ("... soll der Unternehmer...") ist redaktionell unter Wegfall des Wortes "regelmäßig" durch eine Mussvorschrift ("... hat der Unternehmer...") ersetzt worden. Hiermit wird die bisherige Auslegung der Vorschrift übernommen. Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Art.
§ 17c Absatz 4 Nummer 1 bis 7
Nummer 1 ist unverändert aus der bisherigen Fassung übernommen worden.
Nach der neu gefassten Nummer 2 muss der Unternehmer zusätzlich zu der Aufzeichnung der handelsüblichen Bezeichnung bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen die Fahrzeug-Identifikationsnummer aufzeichnen.
Die Regelung dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Die Finanzverwaltung soll in die Lage versetzt werden, Betrugsfälle rascher aufzudecken, z.B. bei sog. Scheingeschäften, bei denen tatsächlich kein Fahrzeug geliefert wird, oder bei Umsätzen, bei denen das neue Fahrzeug tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt als aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich.
Die Regelung führt im Ergebnis zu keinem Mehraufwand für den liefernden Unternehmer, da ihm Fahrzeug-Identifikationsnummer vorliegt und er sie bereits regelmäßig in der Rechnung anzugeben hat.
Die Nummern 3 bis 7 werden - mit Ausnahme der redaktionellen Änderung in Nummer 6 - unverändert aus der bisherigen Fassung übernommen.
Zu Nummer 4: § 43 Nummer 3
Der BFH hat mit Urteil vom 19. Mai 2010, XI R 6/09, entschieden, dass ein Unternehmer, der in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an-und verkauft, keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen ausführt.
§ 43 Nummer 3 UStDV ist aufgrund dieses Urteils entsprechend anzupassen. Der bisherige Begriff der "Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln" wird ersetzt durch "sonstige Leistungen, die im Austausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln bestehen". Die neue Formulierung führt zu keiner inhaltlichen Änderung.
Zu Nummer 5:
§ 44
Zu Buchstabe a:
§ 44 Absatz 3 - aufgehoben - § 44 Absatz 3 UStDV regelt, dass die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG erst bei der Steuerfestsetzung für das letzte Kalenderjahr des im Einzelfall maßgeblichen Berichtigungszeitraums durchzuführen ist, wenn die auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. Bezugskosten entfallende Vorsteuer eines Berichtigungsobjektes, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, nicht mehr als 2 500 Euro beträgt.
Da der Berichtigungsbetrag nach § 15a UStG bereits am Ende eines jeden Kalenderjahres ermittelt werden muss, führt § 44 Absatz 3 UStDV in der Praxis zu keiner Vereinfachung. Die Berichtigungsbeträge für die jeweiligen Kalenderjahre müssen von dem Unternehmer und dem Finanzamt festgehalten und fortgeführt werden. Des Weiteren kommt es zu Verkomplizierungen in Fällen des § 15a Absatz 3 und 6 UStG, in denen auf ein Wirtschaftsgut bezogen mehrere Berichtigungsobjekte und damit auch Berichtigungsvorgänge zu beachten sind, die teilweise der Regelung des § 44 Absatz 3 UStDV unterliegen und zum Teil nicht.
Aus den dargestellten Gründen wird § 44 Absatz 3 UStDV aufgehoben. Unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 Absatz 1 und 2 UStDV sind zukünftig Berichtigung nach § 15a UStG im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum durchzuführen, in dem sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerabzug bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr nach § 15a UStG zu berichtigten ist, 6 000 Euro, ist der Berichtigungsbetrag bereits in der Voranmeldung anzugeben ( § 44 Absatz 4 UStDV).
Zu Buchstabe b:
§ 44 Absatz 3 - neu - Auf Grund der Aufhebung des bisherigen § 44 Absatz 3 UStDV wird der bisherige Absatz 4 in Absatz 3 umbenannt.
Zu Doppelbuchstabe aa:
§ 44 Absatz 3 Satz 2 - aufgehoben - Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des bisherigen § 44 Absatz 3 UStDV.
Zu Doppelbuchstabe bb: § 44 Absatz 3 Satz 2 - neu - Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des bisherigen § 44 Absatz 4 Satz 2 UStDV.
Zu Buchstabe c:
§ 44 Absatz 4 - neu - Auf Grund der Aufhebung des bisherigen § 44 Absatz 3 UStDV wird der bisherige Absatz 5 in Absatz 4 und der bisherige Verweis "Absätze 1 bis 4" entsprechend in "Absätze 1 bis 3" geändert.
Zu Nummer 6: § 74a
Zu Buchstabe a: § 74a Absatz 1
§ 74a Absatz 1 UStDV entspricht dem bisherigen § 74a UStDV.
Zu Buchstabe b:
§ 74a Absatz 2 - neu - Mit dem neuen § 74a Absatz 2 UStDV wird eine Übergangsvorschrift für Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG geschaffen, die bislang unter die Regelung des § 44 Absatz 3 UStDV gefallen sind. Die bisherige Fassung des § 44 Absatz 3 UStDV ist für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 2012 angeschafft oder hergestellt werden, weiterhin anzuwenden.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Fi nanzverwaltu ngsgesetzes):
§ 2 Absatz 1
Mit der Neufassung des § 2 Absatz 1 werden die Änderungen der Rechtsgrundlagen berücksichtigt, die für das maßgebende Aufkommen für die Aufteilung der von den Ländern zu tragenden und von dem Bundeszentralamt für Steuern vorgenommenen Steuererstattungen von Bedeutung sind. Anders als bisher erfolgen die Verweisungen auf die Rechtsgrundlagen dynamisch, um zukünftige Änderungen dieser Normen ohne eine erneute Änderungen der Verordnung berücksichtigen zu können.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten):
Zu Absatz 1:
Die Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 2) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zu Absatz 2:
Die Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (Artikel 1) treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1858:
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung geprüft.
Mit der Verordnung werden vier Informationspflichten geändert und zwei aufgehoben. Laut Ressort sinkt der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um rund 28.000 Euro. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Vorgaben und Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden Vorgaben im Bereich der Nachweise bei Ausfuhrlieferungen geändert.
Der Normenkontrollrat hat hierzu folgende Anmerkungen:
- - Seit 1993 ist die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen an einen im Bestimmungsmitgliedstaat zur Erwerbsbesteuerung verpflichteten Abnehmer von der Umsatzsteuer befreit. Seitdem hat der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung belegmäßig nachzuweisen. Die mit der vorliegenden Verordnung einzuführende Gelangensbestätigung soll die Anforderungen an diesen Belegnachweis reduzieren und vereinfachen.
Die Tatsache, dass die Gelangensbestätigung erst zu dem Zeitpunkt erstellt werden kann, zu dem der Gegenstand der Beförderung tatsächlich zum Abnehmer im Mitgliedstaat gelangt ist, kann nach Auffassung des NKR zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand führen. Dies kann der Fall sein bei Gelangensbestätigungen, die sich bei dem mit der Beförderung beauftragten Dritten befinden. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt. Das Ressort weist hierbei darauf hin, dass die Abgabe der Versicherung des beauftragten Dritten bereits zum Zeitpunkt des Vertrags über die Beförderungsleistung vereinbart werden kann.
Um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren, kann es in zahlreichen Fällen hilfreich sein, dass der Abnehmer dem liefernden Unternehmer die Gelangensbestätigung auch auf elektronischem Weg zukommen lassen darf. Das Ressort hat bereits zugesagt, dies durch untergesetzliche Regelungen zu ermöglichen. Vorsorglich bittet der Rat, dass für den dann erforderlichen Nachweis der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts der Bestätigung ein bürokratiekostenarmes Verfahren gewählt wird.
Auf jeden Fall sollte das Ressort nach drei Jahren evaluieren, ob und inwieweit das Nachweisverfahren durch die Gelangensbestätigung tatsächlich zu spürbaren Entlastungen für Wirtschaft und Verwaltung geführt hat.
- - Der erste Verordnungsentwurf enthielt Regelungen, die zu weiterem spürbaren Erfüllungsaufwand geführt hätten. So war zum einen vorgesehen, dass der von der Ausfuhrzollstelle erstellte "Alternativ-Ausgangsvermerk" nur in Verbindung mit anderen, in der Verordnung näher spezifizierten Belegen als Ausfuhrnachweis anerkannt werden könnte. Zum anderen sah der Entwurf vor, dass ein ausgedruckter Ausfuhrnachweis nur dann als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke akzeptiert werden könne, wenn er mit einem Dienststempel versehen sei. Der NKR begrüßt, dass diese zusätzlichen Anforderungen gestrichen wurden.
Im Weiteren hat der Nationale Normenkontrollrat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter