Parlamentarischer Staatssekretär Berlin, den 12. Oktober 2006
beim Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
die im Betreff genannte Verordnung war bereits Gegenstand der Bundesratsberatungen.
Zu der vorgelegten Verordnung in der Fassung der BR-Drs. 924/05 (PDF) vom 23. Dezember 2005 hat der Bundesrat in seiner 819. Sitzung am 10. Februar 2006 zehn Maßgaben beschlossen und eine Entschließung gefasst (s. BR-Drs. 924/1/05 vom 10.02.2006). .
Der Maßgabebeschluss Nr. 1 (zu Artikel 1 Nr. , 1 Buchstabe a (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO)) stieß nach verfassungsrechtlicher Prüfung auf Bedenken: die Ausdehnung von § 6 LuftVO auf "Einsatzorte der Polizei" wird als Verstoß gegen den verfassungsrechtlich garantierten Bestimmtheitsgrundsatz angesehen. Für den Luftfahrzeugführer ist nicht erkennbar, wann es sich um einen Einsatzort der Polizei handelt; theoretisch könnte bereits eine Zusammenkunft von zwei Polizeiautos einen Einsatzort der Polizei bilden. Da die Bundesregierung diesen Maßgabebeschluss demnach nicht akzeptieren konnte und zudem insbesondere auch Maßgabebeschluss9 auf Bedenken stieß, musste das Rechtsetzungsverfahren mit Länder- und Verbändebeteiligung nochmals durchgeführt werden..
Die jetzt vorliegende Fassung der Verordnung enthält gegenüber der Fassung vom 23.12.2005 Änderungen, welche die Maßgabebeschlüsse des Bundesrates vom 10.02.2006 weitgehend berücksichtigen oder davon unabhängig aus rechtsförmlichen Gründen notwendig oder sinnvoll erscheinen.
Im Einzelnen stellen sich die Änderungen wie folgt dar:
- - Mit Artikel 1 Nr. 1 wird eine Änderung des Inhaltsverzeichnisses vorgenommen.
- - Bei Artikel 1 Nr. 2 ( § 6 LuftVO) wird Buchstabe a (Absatz 1) zur besseren Lesbarkeit neu gefasst. Dabei wird der Maßgabebeschluss Nr. 1 nicht berücksichtigt. Bei Buchstabe b wird lediglich eine weitere rechtsförmliche Änderung vorgenommen. Bei Buchstabe c (Absatz 4) wird dem Maßgabebeschluss. Nr. 2 entsprochen und zudem der Ausnahmetatbestand spezifiziert, um der Befürchtung entgegenzutreten, dass Ausbildungsflüge, die eine Unterschreitung der Mindesthöhe vorsehen, generell nicht mehr möglich sein könnten, weil man die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen könne.. .
- - Bei Artikel 1 Nr. 4 (§ 15 Abs. 3 und § 15a LuftVO) wird den Maßgabebeschlüssen Nr. 3 und Nr. 4 entsprochen. Den Maßgabebeschlüssen Nr. 5 und 6 wurde nicht entsprochen: § 16 Abs. 1 Nr. 6 LuftVO muss für den Fall, dass ein Lichtsignalgerät oder ein Scheinwerfer in unmittelbarer Nähe (außerhalb 1, 5 km) eines Flugplatzes aufgestellt wird, beibehalten werden. Denn auch solche Geräte sind durchaus geeignet, den Luftfahrzeugführer zu blenden. Daher ist ein Kontrollmechanismus in Form des Erlaubnisvorbehalts für den Betrieb dieser Geräte erforderlich. Die vom Bundesrat gewünschte Ergänzung in § 16a LuftVO konnte nicht übernommen werden, da die Flugverkehrskontrollstelle lediglich für Luftfahrzeuge zuständig ist, nicht jedoch für Gefahren, die vom Boden ausgehen.
- - Mit Artikel 1 Nr. 5 ( § 21 LuftVO) wird dem Maßgabebeschluss Nr. 7 entsprochen.
- - In Art. 1 Nr. 6 (§ 22 Nr. 8 LuftVO) wird die Beschränkung auf den Fluglinien- und gewerblichen Gelegenheitsverkehr aufgehoben, weil die Aufgabe eines Flugplanes nach § 25 LuftVO auch für bestimmte andere Arten von Verkehren bindend ist.
- - In Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a ( § 22a Abs. 1 LuftVO) werden rein rechtsförmliche Änderungen vorgenommen.
- - Mit Artikel 1 Nr. 8 ( § 43 LuftVO) wird den Maßgabebeschlüssen Nr. . 8 und Nr. 9 entsprochen.
- - In Artikel 2 wurde die ursprüngliche Nr. 3 (Änderung von § 8 Abs. 2 Nr. 5 LuftVZO) aus rechtstechnischen Gründen aus dieser Verordnung herausgenommen und in die "Erste Verordnung zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften über die Flugsicherung" überführt.
- - Bei Artikel 2 Nr. 5 bis 8 (Änderung von §§ 42, 52, 54 und 57 LuftVZO) wird dem Maßgabe-. Nr. 9 aufgrund der von den Verfassungsressorts vorgebrachten Hinweisen nicht entsprochen. Die Abweichungsmöglichkeit soll sich nur auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, nicht jedoch - wie im Maßgabebeschluss gefordert - auch auf das "Außenrecht" beziehen; dagegen wird dem Maßgabebeschluss Nr. 10 Rechnung getragen: Die Veröffentlichungsverpflichtung tritt nur ein, wenn es um Lärmauswirkungen geht.
- - Bei Artikel 2 Nr. 9 (Einfügung von § 62a LuftVZO) ist Absatz 2 ohne inhaltliche Änderung aus rechtsförmlichen Gründen neu gefasst worden.
Der Entschließung des Bundesrates, eine amtliche Übersetzung von Anhang 14 zu erstellen, soll entsprochen werden. In einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird eine Rohübersetzung überarbeitet. Die entsprechenden Arbeiten dürften noch im laufenden Jahr abgeschlossen sein.
Es wird parallel zu entscheiden sein, in. welcher Weise dieser Anhang umfassend nach Möglichkeit in einem einheitlichen Rechtsinstrument umgesetzt werden soll. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der in der Entschließung zum Ausdruck gebrachten Prämisse trotz der Änderung von § 42 Abs. 1 LuftVZO der ICAO-Anhang innerstaatlich als solcher nicht unmittelbar gilt (s. dazu auch die teilweise ergänzten Ausführungen in der Begründung des Verordnungsentwurfs zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a).
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Kasparick