A. Problem und Ziel
Die Erfahrungen bei der Anwendung der Milch-Güteverordnung und wissenschaftliche Gutachten haben ergeben, dass der für Milchanlieferungen normierte Umrechnungsfaktor von Volumen in Gewicht von 1,020 auf 1,030 anzupassen ist.
B. Lösung
- Anpassung des Umrechnungsfaktors
C. Alternativen
- Den Praxiserfahrungen und den wissenschaftlichen Erkenntnissen kann nur durch eine entsprechende Änderung der Milch-Güteverordnung Rechnung getragen werden. Mithin sind Alternativen nicht ersichtlich.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Durch die vorgesehene Änderung der Milch-Güteverordnung entstehen keine Mehrkosten oder sonstige finanzielle Auswirkungen bei Bund, Ländern und Gemeinden. Diese Aussage bezieht sich sowohl auf die Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand als auch auf diejenigen mit Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Zu den Kosten der Wirtschaft und das Preisniveau bis zur Vermarktungsstufe der Endverbraucherinnen und -verbraucher ist folgendes anzumerken:
- Bei Anwendung des in der Milch-Güteverordnung angegebenen Umrechnungsfaktors durch die Molkereien führt die Anpassung des Faktors bei der Umrechnung der Liefermenge des Erzeugers von Volumen in Gewicht rechnerisch in geringem Maße (0,98 Prozent) zu einer Erhöhung der Anlieferungsmenge des Erzeugers. Inwieweit diese Anpassung vor dem Hintergrund vielfältiger und dynamischer Markteinflüsse Auswirkungen auf die Preise für die Stufe der Erzeugung und die weiteren Vermarktungsstufen bis hin zu den Endverbraucherinnen und -verbrauchern hat, ist nicht abschätzbar.
F. Bürokratiekosten
- Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. September 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
Siebte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Siebte Verordnung zur Änderung der Milch-Güteverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 20 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 198 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Bekanntgabe an den Deutschen Bundestag:
Artikel 1
In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird die Angabe "1,020" durch die Angabe "1,030" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ........... 2008 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Nach der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch (Milch-Güteverordnung) ist die Milch unter Berücksichtigung ihrer Qualität nach Gewicht zu bezahlen. Die Molkereien können bei der Umrechnung der Milch von Volumen in Gewicht einen Umrechnungsfaktor nach den tatsächlichen Gegebenheiten zugrunde legen. Für den Fall, dass die Molkereien die Umrechnung von Volumen in Gewicht nicht mit dem bisher in der Verordnung normierten Faktor von 1,020 vornehmen, ist der individuell andere Faktor in der Milchgeldabrechnung auszuweisen. Ansonsten ist der in der Verordnung normierte Faktor maßgeblich, der in der milchwirtschaftlichen Praxis weitaus überwiegend verwendet wird.
Praktische Erfahrungen bei der Anwendung der Milch-Güteverordnung zeigen, dass infolge technischer Fortschritte bei der Milchlagerung und -erfassung der Faktor von 1,030 den tatsächlichen Verhältnissen bei der Umrechnung der Anlieferungsmilch von Volumen in Gewicht entspricht. Dies wird durch wissenschaftliche Gutachten bestätigt.
Durch die Änderung der Milch-Güteverordnung entstehen keine Mehrkosten oder sonstige finanzielle Auswirkungen bei Bund, Ländern und Gemeinden. Diese Aussage bezieht sich sowohl auf die Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand als auch auf diejenigen mit Vollzugsaufwand.
Zu den Kosten der Wirtschaft und dem Preisniveau bis zur Vermarktungsstufe der Endverbraucherinnen und -verbraucher ist folgendes anzumerken:
Im Hinblick darauf, dass der in der Milch-Güteverordnung angegebene Umrechnungsfaktor in der Regel in der Praxis von den Molkereien angewandt wird, wirkt die vorgesehene Änderung in geringem Maße auf die Berechnung der von den Milcherzeugern an die Molkereien gelieferte Milchmenge ein. Rechnerisch tritt eine Erhöhung um 0,98 % ein. Inwieweit die vorgesehene Anpassung des Faktors vor dem Hintergrund vielfältiger und dynamischer Markteinflüsse Auswirkungen auf die Milchpreise für die Stufe der Erzeugung und die weiteren Vermarktungsstufen bis hin zu den Endverbraucherinnen und -verbrauchern hat, ist nicht abschätzbar.
Bürokratiekosten entstehen durch die vorgesehene Verordnungsänderung nicht.
Eine Befristung der vorgesehenen Regelung kommt nicht in Betracht. Der Umrechnungsfaktor sollte unbefristet geändert werden, da der Änderungsbedarf dauerhafter Natur ist.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
Die Regelung ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Mitgliedstaaten sind in der Festlegung des Umrechnungsfaktors gemeinschaftsrechtlich nicht gebunden. Ob und ggf. inwieweit die Änderung des Umrechnungsfaktors milchquotenrechtliche Änderungen nach sich zieht, wird derzeit auf Bitten der Bundesregierung von der Europäischen Kommission geprüft.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
In § 4 Abs. 1 Satz 1 der Milch-Güteverordnung ist geregelt, dass die Anlieferungsmilch, auch bei Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Gütemerkmale nach Gewicht zu bezahlen ist. Nach den bisherigen Regelungen heißt es in Satz 2, dass dann, wenn Umrechnungen von Volumen in Gewicht nicht mit dem Faktor 1,020 vorgenommen werden, der von der Molkerei zugrunde gelegte Umrechnungsfaktor in der Milchgeldabrechnung auszuweisen ist. In Satz 2 sollte der bisherige Umrechnungsfaktor durch den Faktor 1,030 ersetzt werden.
Zu Artikel 2
Die Betroffenen sollten Gelegenheit haben, sich auf die Neuregelung einzustellen, insbesondere im Hinblick auf technische Anpassungen bei den Molkereien. Dazu wird ein angemessener Zeitraum zur Verfügung gestellt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 689:
Siebte Verordnung zur Änderung der Milchgüte-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |