Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 zu der o. g. Entschließung des Bundesrates (siehe Drucksache. 848/06(B) ) wie folgt Stellung genommen:
Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 2001/82/EG, umgesetzt mit der 14. AMG-Novelle vom 29. August 2005 in § 48 Absatz 1 Nr. 2 AMG, sind Arzneimittel zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren zukünftig verschreibungspflichtig. Von dieser Regelung können nach § 48 Abs. 6 AMG Arzneimittel ausgenommen werden, soweit die auf Grund des Artikel 67 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) der Richtlinie 2001/82/EG festgelegten Anforderungen eingehalten sind. Diese Anforderungen wurden von der Europäischen Kommission in der Richtlinie 2006/130/EG festgelegt.
Der Bundesrat hatte die Bundesregierung in der o. a. Entschließung gebeten, alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um bislang apothekenpflichtige Arzneimittel für Lebensmittel liefernde Tiere weiterhin von der Verschreibungspflicht auszunehmen.
Durch die "Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung" vom 18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1427), der der Bundesrat zugestimmt hat, sind Ausnahmen von der Verschreibungspflicht, soweit EG-rechtlich möglich, festgelegt worden. Die Verordnung nimmt alle Arzneimittel von der Verschreibungspflicht aus, die weder die Wirkstoffe Flunixin, Meclofenaminsäure oder Enilconazol enthalten noch als Infusions- oder Injektionslösungen, mit Ausnahme der Lösungen zur subkutanen Injektion, zugelassen sind. Diese Arzneimittel bleiben damit weiterhin verschreibungsfrei.
Die EG-rechtliche Möglichkeit zur Festlegung von Ausnahmen von der Verschreibungspflicht wurde somit genutzt und insoweit der Bitte des Bundesrats nachgekommen.