- 839. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 30. November 2007:
Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 16. Oktober 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 11. Oktober 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 11. Oktober 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 104/04 (PDF) = AE-Nr. 040425 und
Drucksache 726/05 (PDF) = AE-Nr. 052524
Begründung
1) Kontext des Vorschlages0
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Gemeinsame Technologieinitiativen wurden mit dem Siebten Forschungsrahmenprogramm (RP7)1 als ein Instrument öffentlichprivater Forschungspartnerschaften auf europäischer Ebene eingeführt. Die gemeinsamen Technologieinitiativen verdeutlichen die Entschlossenheit der EU, die Forschungsanstrengungen zu koordinieren, den Europäischen Forschungsraum zu stärken und die Wettbewerbsziele Europas zu erreichen.
Gemeinsame Technologieinitiativen gehen in erster Linie aus den Arbeiten der europäischen Technologieplattformen (ETP) hervor. In einigen wenigen Fällen sind europäische Technologieplattformen von ihrer Größenordnung und ihrem Umfang her so ehrgeizig, dass sie wichtige Elemente ihrer strategischen Forschungspläne nur umsetzen können, wenn sie erhebliche öffentliche und private Investitionen sowie umfangreiche Forschungsressourcen mobilisieren können. Gemeinsame Technologieinitiativen werden hier als ein wirksames Mittel vorgeschlagen, den Bedürfnissen dieser ETP gerecht zu werden.
Im spezifischen Programm "Zusammenarbeit"2 werden Brennstoffzellen und Wasserstoff als einer der sechs Bereiche genannt, in denen eine gemeinsame Technologieinitiative besonders sinnvoll sein könnte, neben Luftfahrttechnik und Luftverkehr, innovativen Arzneimitteln, eingebetteten IKT-Systemen, Nanoelektronik, und der globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung.
Das gemeinsame Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff", das aus der Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen hervorgeht, trägt zur Umsetzung des Aktionsplans für Umwelttechnologien (ETAP) bei, wie es bereits in der Mitteilung der Kommission KOM (2004) 38 vorgesehen war, in der diese Technologieplattform unter den vorrangigen Maßnahmen des ETAP genannt wurde.
Brennstoffzellen sind hocheffiziente, sehr geräuscharme Energiewandler, die eine beträchtliche Verringerung der Treibhausgas-Emissionen und der Schadstoffproduktion insgesamt bewirken könnten. Im Rahmen des Energiemix bieten sie Flexibilität, denn sie können mit Wasserstoff oder anderen Brennstoffen betrieben werden (z.B. Erdgas, Ethanol, Methanol). Mit Wasserstoff betriebene Brennstoffzellen sind inhärent umweltfreundlich, denn das einzige Abfallprodukt ist Dampf. Auch durch Brennstoffzellen, die mit Erdgas und anderen fossilen Brennstoffen betrieben werden, verringern sich die Emissionen, denn aufgrund ihrer höheren Effizienz wird weniger Brennstoff verbraucht. Die Nutzung von Wasserstoff als flexiblem Energieträger kann sich positiv auf die Energieversorgungssicherheit und die Stabilität der Energiepreise auswirken, denn Wasserstoff kann aus jeder primären Energiequelle gewonnen werden. Daher kann durch Wasserstoff im Verkehrssektor, der derzeit zu 98 % erdölabhängig ist, eine größere Diversität erreicht werden. Wasserstoff kann in Brennstoffzellen eingesetzt oder verbrannt werden, um Wärme zu gewinnen, Turbinen anzutreiben oder mechanische und elektrische Energie in Verbrennungsmotoren zu erzeugen. Er kann außerdem zur Energiespeicherung verwendet werden. Wenn zum Beispiel die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen größer ist als die Nachfrage, könnte die überschüssige Energie zur Gewinnung von Wasserstoff durch Elektrolyse eingesetzt werden; somit würde die Integration des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen in den Energiemarkt erleichtert.
Obwohl bereits beträchtliche EU-Mittel in die Erforschung von Brennstoffzellen und Wasserstoff geflossen sind und diese bereits als wichtiger Aspekt der Strategie für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE&D) in das RP7 (Energie- und Verkehrsforschung) aufgenommen wurden, werden die entsprechenden Technologien wahrscheinlich nicht so rasch auf dem Markt sein, wie es wünschenswert wäre. Es besteht die Gefahr, dass die industrielle Entwicklung bei Brennstoffzellen und Wasserstoff stagniert und die EU gegenüber der internationalen Konkurrenz weiter zurückfällt. Folgende Gründe können hier angeführt werden:
- - Die erforderlichen Forschungsarbeiten sind häufig derart komplex, dass ein Brennstoffzellenunternehmen oder eine öffentliche Forschungseinrichtung allein sie häufig nicht ausführen können.
- - Es fehlen ein vereinbarter, langfristiger Finanzplan und strategische technische und marktbezogene Ziele, damit Industrie und Forschung ermutigt werden, in höherem Umfang eigene Mittel zur Verfügung zu stellen.
- - Die Mittel werden nicht optimal eingesetzt - es existieren sowohl Forschungslücken als auch Überschneidungen in der fragmentierten Forschungslandschaft.
- - Für ein integriertes Programm, das von der Grundlagenforschung bis zur großmaßstäblichen Demonstration auf EU-Ebene reicht, sind keine ausreichenden Finanzmittel vorhanden.
- - Die europäische Brennstoffzellenbranche ist über mehrere Länder und Tätigkeitsbereiche (Hochschulen, junge Industrieunternehmen, KMU im Hochtechnologiebereich) verteilt, was den Austausch und die Zusammenführung von Wissen und Erfahrung erschwert.
- - Technische Durchbrüche sind notwendig, um Leistung, Werkstoffe, Zuverlässigkeit und Dauerhaftigkeit zu verbessern und die Systemkosten zu verringern, um so den Erwartungen der potenziellen Kunden gerecht zu werden.
Ohne ein kohärentes, zielgerichtetes industrielles FTE&D-Programm, das sich auf öffentliche und private Forschungsinvestitionsquellen in ganz Europa stützen kann, werden die Bemühungen zur Beseitigung von Forschungsengpässen und um technologische Durchbrüche auch in Zukunft isoliert und unstrukturiert sein. Eine öffentlichprivate gemeinsame Technologieinitiative, die im Rahmen eines gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 171 EG-Vertrag durchgeführt wird, würde es Großunternehmen und KMU in der gesamten EU, einschließlich der neuen Mitgliedstaaten, ermöglichen, untereinander sowie mit anderen Akteuren zusammenzuarbeiten. Hierbei würden die folgenden gemeinsamen Ziele angestrebt:
- - Die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt soll ermöglicht werden, so dass die Marktkräfte beträchtliche Vorteile für die gesamte Bevölkerung bewirken können.
- - Europa soll weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien einnehmen.
- - Es soll bei den Forschungsanstrengungen eine kritische Masse erreicht werden, die der Industrie, öffentlichen und privaten Investoren, Entscheidungsträgern und sonstigen Akteuren das notwendige Vertrauen vermittelt, um sich einem langfristigen Programm anzuschließen.
- - Weitere FTE&D-Investitionen der Industrie, der Mitgliedstaaten und der Regionen sollen mobilisiert werden.
- - Durch enge Zusammenarbeit mit der Forschung auf nationaler und regionaler Ebene soll - bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Subsidiarität - der Europäische Forschungsraum aufgebaut werden.
- - Forschung, Entwicklung und Demonstration sollen integriert werden; ferner sollen langfristige Nachhaltigkeit sowie Ziele in Bezug auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit (Kosten, Leistung, Dauerhaftigkeit) schwerpunktmäßig angestrebt und kritische technologische Engpässe behoben werden.
- - Die Innovation und das Entstehen neuer Wertschöpfungsketten unter Einbeziehung von KMU sollen gefördert werden.
- - Die Interaktion von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen im Bereich der Grundlagenforschung soll erleichtert werden.
- - Die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer soll gefördert werden.
- - Es sollen breit angelegte soziotechnoökonomische Forschungsarbeiten zur Bewertung und Überwachung des technischen Fortschritts und nichttechnischer Hemmnisse für die Markteinführung durchgeführt werden.
- - Forschungsarbeiten zur Unterstützung neuer und zur Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Normen sollen durchgeführt werden, um künstliche Hemmnisse für die Markteinführung zu beseitigen und die Austauschbarkeit, die Interoperabilität, den grenzüberschreitenden Wasserstoffhandel und die Exportmärkte zu unterstützen, bei gleichzeitiger Gewährleistung des sicheren Betriebs und ohne Beeinträchtigung der Innovation.
- - Der breiten Öffentlichkeit sollen zuverlässige Informationen über die Sicherheit von Wasserstoff sowie die Vorteile der neuen Technologien für die Umwelt, die Energieversorgungssicherheit, die Energiekosten und die Beschäftigung zur Verfügung gestellt werden.
- Allgemeiner Kontext
Energie ist für die moderne Gesellschaft und eine nachhaltige Entwicklung unabdingbar. Energieknappheit oder Unsicherheit bei der Energieversorgung hätte schwerwiegende Konsequenzen für den Einzelnen, die Gesellschaft und die Unternehmen, sowohl unmittelbar als auch für die Zukunftsplanung. Die jüngsten Versorgungsstörungen und künftige Unsicherheiten bei Erdöl und Erdgas sowie die daraus folgenden Preisschwankungen dämpfen das Wirtschaftswachstum, erhöhen Inflation und Arbeitslosigkeit und lassen den Wert finanzieller und sonstiger Vermögenswerte sinken. Die Erdöl- und Erdgasressourcen werden immer weniger, während nach Ansicht einiger Experten bei der Produktion bald der Höhepunkt erreicht sein wird3. Fest steht, dass die verbleibenden Ressourcen in immer höherem Maße in einigen wenigen Ländern konzentriert sind, die aus politischen Gründen begrenzt zugänglich sind. Für die meisten Industrieländer und insbesondere für die EU wird die Versorgungssicherheit ein großes Problem sein. Vor dem Hintergrund wettbewerbsorientierter und allmählich verschmelzender globaler Verkehrs- und Energiemärkte wächst die Energienachfrage in den großen Schwellenländern rasch. Weltweit sehen wir uns aufgrund steigender Treibhausgas-Emissionen dem bedeutenden Problem des Klimawandels gegenüber. Viele Fragen sind noch offen. Die führenden Wissenschaftler sind sich jedoch dahingehend einig, dass die Treibhausgas-Emissionen sofort drastisch gesenkt und über einen langen Zeitraum niedrig gehalten werden müssen4.
Die aktuelle Struktur der Brennstoffzellen- und Wasserstoffbranchen in Europa lässt zu wünschen übrig und Zweifel an ihrer Fähigkeit zur Anpassung an neue Bedingungen aufkommen. Die EU verfügt zwar über einige Forschungsanlagen von Weltniveau und ist z.B. bei Brennstoffzellen für große Unterseeboote und Brennstoffzellmembranen weltweit führend, die Branche insgesamt ist jedoch noch wenig entwickelt und großmaßstäbliche Herstellungsverfahren sowie Tankstellen und Unterstützungsdienste mit ausgebildetem Personal stehen noch nicht zur Verfügung. Die Brennstoffzellenindustrie zeichnet sich weltweit einerseits durch sehr große Unternehmen, andererseits durch sehr kleine, stark innovative KMU aus. In Europa existieren viele solcher KMU. Es ist entscheidend, dass deren Innovationspotenzial umgesetzt wird, da sie das künftige Rückgrat einer europäischen Zulieferkette für Komponenten bilden können.
Brennstoffzellenbranche und Wasserstoffbranche sind eng miteinander verbunden, jedoch nicht vollständig voneinander abhängig. Die Situation in Bezug auf Art und Intensität des Wettbewerbs in den beiden Industriezweigen ist höchst komplex. Die Verwendung von Wasserstoff als Massengut ist in der Verarbeitungsindustrie seit langem üblich. Die Unternehmen sehen nun durch die breitere Nutzung von Brennstoffzellentechnologien und Wasserstoffverbrennungsmotoren die Möglichkeit der Öffnung neuer Märkte im Energie- und Verkehrsbereich. Allerdings sind die Brennstoffzellenhersteller, die sich noch in der Start-up-Phase befinden, nicht ausschließlich abhängig von Wasserstoff, denn einige Brennstoffzellen können auch mit anderen Brennstoffen betrieben werden (z.B. mit Erdgas, Methanol oder Ethanol).
Neue Marktteilnehmer, die Brennstoffzellen- oder Wasserstofftechnologien einsetzen, sehen sich Marktzugangshemmnissen gegenüber, geschaffen durch Wirtschaftsteilnehmer mit bedeutenden wirtschaftlichen Interessen in bestimmten Branchen und physischen Infrastrukturen, die durch eine Veränderung des Energiemix gefährdet wären. Der Marktzugang wird ferner erschwert durch das Fehlen eines Preisfestsetzungsverfahrens, das die Internalisierung externer Kosten5 belohnt (s. Kohlenstoffwert), die Notwendigkeit langfristiger Investitionen für den Wechsel zu einer neuen Produktgeneration und den Bau von Infrastrukturen für Brennstoffzellen und Wasserstoff sowie die Schwierigkeit der Einführung gemeinsamer Vorschriften, Kodizes und Normen im Interesse einer globalen Marktentwicklung. Notwendig ist eine integrierte Strategie, um den Nutzen der Übergangstechnologien mit erdgas-, biogas-, methanol- und ethanolbetriebenen Brennstoffzellen zu maximieren, möglichst kombiniert mit Kohlenstoffabscheidung und -speicherung und unter Nutzung strategischer Nischenmärkte, und dies unter geplanten und optimierten Rahmenbedingungen, damit eine Störung des Wirtschaftsgeschehens vermieden wird.
In der Brennstoffzellenindustrie betrug 2005 der Jahresumsatz weltweit etwa 300 Mio. EUR, wobei Nordamerika über einen Marktanteil von 52 % verfügte, Japan über 14 %, Europa über 12 % und die übrigen Länder zusammengenommen über 22 %. Im Vergleich zu Amerika und Japan gibt es in Europa weniger Unternehmen, die ihre eigenen Technologien für Brennstoffzellenstapel und Komponenten entwickeln, insbesondere im Bereich des Straßenverkehrs. Die privaten FTE&D-Investitionen werden auf 700 Mio. EUR jährlich geschätzt. 78 % dieser Investitionen werden in Nordamerika getätigt, nur 10% in Europa. Die europäische Industrie muss zusätzliche Anreize für Investitionen in diese Technologien erhalten, um so wettbewerbsfähiger zu werden. Großunternehmen gehen mit ehrgeizigen Programmen, die Forschung und Entwicklung im Hinblick auf die Markteinführung von Produkten vereinen, als Vorreiter voran und legen de facto Normen fest, die die Nachzügler dann übernehmen müssen. In einer Studie der Europäischen Kommission6 wird geschätzt, dass die EU im Hinblick auf die Demonstration brennstoffzellenbetriebener Fahrzeuge fünf Jahre hinter Japan und Amerika zurückliegt. Die Programme der USA und Japans werden in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Industriebranchen strategisch organisiert. Das amerikanische Energieministerium hat einen Wasserstoffplan ("Hydrogen Posture Plan"7) erstellt, der das Ergebnis breit angelegter Konsultationen mit den wichtigsten Akteuren ist. Das japanische Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) unterstützt gezielt die Grundlagenforschung. Daneben fördert Japan ein ehrgeiziges Programm zur Demonstration von Brennstoffzellensystemen mit KWK (Kraft-Wärme-Kopplung) für die Haushalte, zur Entwicklung von Infrastrukturen für die Wasserstoffverteilung und zur Prüfung einer Reihe von Optionen für die Wasserstoffproduktion im Rahmen der "Fuel Cell Commercialisation Conference of Japan" (FCCJ)8.
Die Programme der USA und Japans verfügen somit über ausgereifte Verfahren zur Organisation der Validierung von Forschung und Technologie, was im derzeitigen, auf die Mitgliedstaaten verteilten Forschungsumfeld der EU schwer zu erreichen ist. Mit dem gemeinsamen Unternehmen würde die EU unter den gleichen Bedingungen agieren, da hiermit eine einzige Rechtsperson geschaffen würde, die sämtliche Finanzmittel der gemeinsamen Technologieinitiative aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor im Rahmen von Verträgen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration zur Entwicklung der Schlüsseltechnologien für Brennstoffzellen und Wasserstoffnutzung verwaltet.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften.
- Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
Zur Umsetzung einer der Initiativen, die im Januar 2007 mit der Mitteilung "Eine Energiepolitik für Europa"9 ins Leben gerufen wurden, erstellt die Europäische Kommission derzeit einen europäischen Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)10, um energietechnologische Innovationen in den kommenden Jahrzehnten zu lenken, energieeffiziente und kohlenstoffarme Technologien, einschließlich Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien, bereitzustellen und ein nachhaltigeres Energiesystem zu erreichen. Das Europäische Parlament verabschiedete im Mai 2007 eine schriftliche Erklärung11, in der die EU-Institutionen aufgerufen wurden, in einer Partnerschaft mit engagierten Regionen und Städten, KMU und Organisationen der Zivilgesellschaft Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien für tragbare, ortsfeste und mobile Anwendungen zu unterstützen.
Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit der Forschungspolitik der Gemeinschaft. Sie stimmt ferner mit der erneuerten Strategie von Lissabon12 und mit den Zielen von Barcelona überein, wonach die EU bis 2010 3 % ihres BIP in Forschung und Entwicklung investieren will. Im Hinblick auf das Erreichen dieser Ziele spielt das Siebte Rahmenprogramm (RP7) für die Jahre 2007 bis 2013 eine wichtige Rolle. Es spiegelt ferner den Konsens darüber wider, dass Europa seine Anstrengungen intensivieren muss, um den direkten Nutzen seiner FTE&D-Investitionen zu steigern und sich so die Mittel einer wettbewerbsfähigen und dynamischen wissensbasierten Wirtschaft an die Hand zu geben.
Die vorgeschlagene Initiative ist Teil einer breit angelegten Strategie, mit der die Gemeinschaft das ehrgeizige Ziel verfolgt, die Innovationslücke zu schließen. Zu dieser Strategie gehört auch der Vorschlag zur Einrichtung eines Europäischen Technologieinstituts.
2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Kreise und Nutzung von Sachverstand
Bei der Vorbereitung ihrer Vorschläge für die Einrichtung von gemeinsamen Technologieinitiativen berücksichtigte die Kommission im Rahmen einer breit angelegten Konsultation, an der auch die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament teilnahmen, die Standpunkte zahlreicher Akteure aus Forschung und Industrie. Die Kommission konsultierte außerdem die europäische Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen (HFP)13, die einen strategischen Forschungsplan, eine Einführungsstrategie und den Durchführungsplan 2006 erstellte. Letzterer ist das wichtigste Referenzdokument und beinhaltet die technischen und marktbezogenen Ziele des "Snapshot 2020" für Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien. Der Durchführungsplan enthält die Prioritäten für ein umfassendes, integriertes FTE&D-Programm mit Zeitplan und Empfehlungen für Mittelzuweisungen für sieben Jahre, mit dem die Markteinführung der neuen Technologien beschleunigt werden soll. Die HFP-"Mirror Group" der Mitgliedstaaten wurde ebenfalls in jeder Phase der Vorbereitung konsultiert. Abgesehen von den Konsultationen in den HFP-Gremien wurden auch durch die HFP-Internetseite und durch Newsletters Informationen weit verbreitet, so dass alle Akteure an den Diskussionen teilnehmen konnten. Zu diesen Akteuren gehörten Originalgerätehersteller (OEM - Original Equipment Manufacturers), Unternehmen für Brennstoffzellen und Energiegeräte (einschließlich zahlreicher KMU14), Versorgungsunternehmen, Industriegasunternehmen, Energieunternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Im Rahmen der dreijährigen Konsultationen äußerten sich mehrere hundert Akteure, es fand eine öffentliche Internet-Befragung zu den genannten Dokumenten der Technologieplattform statt und es gingen Beiträge von EG-Forschungsprojekten sowie Studien über die breit gefächerten sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien und ihre wirtschaftliche Durchführbarkeit ein. Die Kommission organisierte ferner vier bedeutende Konferenzen (drei Generalversammlungen und die "Technical Review Days") sowie Workshops für Regionen und Forscher.
Eine Gutachtergruppe, bestehend aus vier international anerkannten, unabhängigen Experten, leistete Unterstützung bei der Fertigstellung der Folgenabschätzung15.230
- Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates war Gegenstand einer Folgenabschätzung der Kommission, in der die potenziellen Folgen einer gemeinsamen Technologieinitiative mit Alternativen verglichen wurden, insbesondere mit dem "Businessas-Usual"-Szenario (d. h. RP7-Maßnahmen, außerdem nationale und regionale Maßnahmen).
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass eine gemeinsame Technologieinitiative gegenüber unveränderten Rahmenbedingungen ("Businessas-Usual") eindeutige Vorteile aufweist:
- - Der Zeitraum bis zur Markteinführung ist um zwei bis fünf Jahre kürzer. Die Bedeutung des Vorteils, in einem neuen Markt als Erste vertreten zu sein, kann nicht genug betont werden. Die kumulativen Kosten werden so geringer, die Rentabilitätsschwelle wird früher erreicht und die Wettbewerbsposition derjenigen, die frühzeitig auf dem Markt vertreten sind - und von denen viele KMU sein könnten - wird gestärkt.
- - Langfristige Zusagen und Klarheit über die Höhe der Finanzmittel schaffen Vertrauen bei öffentlichen und privaten Investoren.
- - Additionalität: Durch die "Hebelwirkung" des Kofinanzierungsprinzips werden mindestens 600 Mio. EUR mehr als bei dem "Businessas-Usual"-Szenario mobilisiert, die privaten Forschungsinvestitionen wären beinahe zweieinhalbmal so hoch.
- - Entsprechend werden die Vorteile einer höheren Energieeffizienz und Energieversorgungssicherheit sowie geringerer Treibhausgas-Emissionen und Umweltverschmutzung früher eintreten.
Die von der gemeinsamen Technologieinitiative bewirkte Erhöhung der FTE&D-Ausgaben im Vergleich zu unveränderten Bedingungen ("Businessas-Usual") könnte dazu führen, dass die Rentabilitätsschwelle zwei bis fünf Jahre früher erreicht wird und die kumulativen Kosten um 20-30% sinken. Durch die in Modellsimulationen ermittelten kurz-, mittel- und langfristigen Vorteile für die Wettbewerbsfähigkeit der EU würde sich gleichzeitig ein öffentlicher Nutzen in Höhe von zweistelligen Milliardenbeträgen (EUR) ergeben (Verringerung der Treibhausgas-Emissionen und der Umweltverschmutzung, höhere Energieversorgungssicherheit, nachhaltigerer Verkehr, höhere Energieeffizienz, umweltfreundlichere Energiegewinnung und Nutzung durch den Endverbraucher im Zeitraum 2025-2050).
3) Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Der Vorschlag besteht in einer Verordnung des Rates zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff".
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
- Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Das Subsidiaritätsprinzip ist anzuwenden, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, denn das Ausmaß der Aufgabe ist zu groß, als dass die einzelnen Mitgliedstaaten allein tätig werden könnten. Die Zusammenlegung und Koordinierung der Forschungs- und Entwicklungsbemühungen auf der Ebene der Europäischen Union ist daher erfolgversprechender: zum einen ist dem grenzübergreifenden Charakter der zu entwickelnden Infrastrukturen und Technologien Rechnung zu tragen, zum anderen besteht die Notwendigkeit, über ausreichende Ressourcen zu verfügen. Die Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft werden zu einer Rationalisierung der Forschungsprogramme beitragen und die Interoperabilität der entwickelten Systeme gewährleisten. Dies geschieht nicht allein durch gemeinsame pränormative Forschungsarbeiten zur Vorbereitung von Normen, sondern auch durch eine Defacto-Standardisierung, die sich aus der engen Forschungszusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Demonstrationsprojekten ergibt. Diese Standardisierung wird einen größeren Markt eröffnen und den Wettbewerb fördern. Der Gegenstandsbereich des Vorschlags soll die Mitgliedstaaten dazu anregen, auf nationaler Ebene ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, die den Europäischen Forschungsraum stärken. Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative ist es nämlich, nationale und regionale Programme zu fördern und die gemeinsamen Anstrengungen bestmöglich zu nutzen.
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht über das für das Erreichen ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:
Die Schaffung eines Unternehmens, an dem die Gemeinschaft beteiligt ist, erfordert eine Verordnung des Rates.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Der diesem Verordnungsentwurf beigefügte Finanzbogen erläutert die finanziellen Auswirkungen und den Bedarf an personellen und administrativen Ressourcen. Er enthält ferner vorläufige Zahlenangaben für den Zeitraum 2007 bis 2013.
Die EG-Mittel in Höhe von insgesamt 470 Mio. EUR werden aus den folgenden Haushaltslinien des spezifischen Programms "Zusammenarbeit" des RP7 bereitgestellt: "Energie", "Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien", "Verkehr (einschließlich Luftfahrt)" und "Umwelt (einschließlich Klimaänderung)" für die GD RTD sowie "Verkehr" für die GD TREN .
Die Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens werden von Anfang an zu gleichen Teilen (50/50) von der Europäischen Gemeinschaft und dem Industrieverband aufgebracht. Wird ein Forschungsverband gegründet und beantragt dieser, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden, verfügt er über einen Sitz im Verwaltungsrat und trägt zu einem Zwölftel zu den Verwaltungskosten bei.
Die Forschungstätigkeiten werden gemeinsam durch die EG, den Industrieverband sowie die teilnehmenden Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen etc. finanziert, wobei die EG ihren Beitrag in flüssigen Mitteln leistet und die Teilnehmer im Rahmen der Projekte Sachleistungen erbringen.
5) Weitere Angaben
- Übergangszeitraum
Im Arbeitsprogramm 2007 ist eine Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme zur Überbrückung vorgesehen, um in den Jahren 2007 und 2008 die gemeinsame Technologieinitiative im Einzelnen vorbereiten zu können.
- Überprüfung
Die Europäische Kommission wird über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens jährlich einen Bericht vorlegen. Sie wird ferner eine Halbzeitbewertung und bei Beendigung der gemeinsamen Technologieinitiative eine Abschlussbewertung durchführen.
Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt, wobei den Besonderheiten der gemeinsamen Technologieinitiative als einer öffentlichprivaten Partnerschaft Rechnung getragen wird.
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171,
auf Vorschlag der Kommission16,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments17,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)19 (im Folgenden "Siebtes Rahmenprogramm") sieht einen Gemeinschaftsbeitrag für die Einrichtung langfristiger öffentlichprivater Partnerschaften in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 171 EG-Vertrag umgesetzt werden. Diese gemeinsamen Technologieinitiativen sind das Ergebnis der Arbeit der europäischen Technologieplattformen (im Folgenden "ETP"), die bereits mit dem Sechsten Rahmenprogramm geschaffen wurden und sich mit ausgewählten Forschungsfragen auf ihrem jeweiligen Gebiet befassen. Ihre Finanzierung sollte Investitionen des Privatsektors und öffentliche europäische Mittel, darunter auch Mittel des Siebten Rahmenprogramms, kombinieren.
- (2) In der Entscheidung Nr. 971/2006/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm "Zusammenarbeit" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)20 wird unterstrichen, wie wichtig anspruchsvolle europaweite öffentlichprivate Partnerschaften sind, um die Entwicklung von wichtigen Technologien und groß angelegten Forschungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere auch mit Hilfe gemeinsamer Technologieinitiativen, voranzubringen.
- (3) Die Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung unterstreicht die Notwendigkeit, in der Gemeinschaft günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu fördern.
- (4) In seinen Schlussfolgerungen vom 3. März 2003, vom 22. September 2003 und vom 24. September 2004 hob der Rat hervor, wie wichtig es sei, die Maßnahmen zur Erreichung des mit dem Aktionsplan für Forschung und Innovation21 festgelegten Ziels von 3 % weiterzuentwickeln, etwa durch neue Initiativen zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und öffentlichem Sektor bei der Forschungsförderung, um den öffentlichen und privaten Sektor transnational stärker zu verknüpfen.
- (5) Im November 2003 verabschiedete der Europäische Rat die Europäische Wachstumsinitiative entsprechend einer Mitteilung der Kommission22. Diese Initiative beinhaltet im Sofortmaßnahmenprogramm einen Projektbereich "Wasserstoffwirtschaft", für den zwischen 2004 und 2015 insgesamt 2,8 Milliarden EUR sowie die Möglichkeit der Finanzierung aus den Forschungsrahmenprogrammen und den Strukturfonds vorgesehen sind.
- (6) Im Mai 2003 legte eine hochrangige Gruppe für Brennstoffzellen und Wasserstoff einen strategischen Bericht vor ("Hydrogen Energy and Fuel Cells - a vision of our future"), in dem sie u. a. die Bildung einer Technologiepartnerschaft für Brennstoffzellen und Wasserstoff, den Einsatz wesentlich höherer Beträge für FTE&D sowie ein Demonstrations- und Pilotprogramm empfiehlt, um die Technologievalidierung bis in den Bereich der Marktentwicklung fortzuführen.
- (7) Im Dezember 2003 brachte die Kommission alle interessierten Akteure zusammen, mit dem Ziel, gemeinsam den Vorstellungen der hochrangigen Gruppe näher zu kommen, und erleichterte so die Einrichtung der europäischen Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen. Im März 2005 nahm diese Technologieplattform einen strategischen Forschungsplan und eine Einführungsstrategie an, um die Entwicklung und die Markteinführung von Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien in der Gemeinschaft zu beschleunigen.
- (8) Die technologische Herausforderung im Bereich Wasserstoff und Brennstoffzellen ist höchst komplex und von großer Dimension, und die erforderlichen technischen Kompetenzen sind stark zersplittert. Daher ist diese Aufgabe auf EU-Ebene gezielt und auf kohärente Weise anzugehen, um in Bezug auf Aktivitätsumfang, Qualität und Innovationspotenzial eine kritische Masse zu erreichen. Aus diesem Grund, und aufgrund des potenziellen Beitrags zur Gemeinschaftspolitik - insbesondere in den Bereichen Energie, Umwelt, Verkehr, nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum - ist eine gemeinsame Technologieinitiative in diesem Sektor erforderlich.
- (9) Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff ist die Umsetzung eines Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in Europa in den Bereichen Brennstoffzellen und Wasserstoff . Die Maßnahmen sind unter Beteiligung der Akteure aus der Industrie (einschließlich KMU) sowie aus Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Regionen und in Zusammenarbeit mit ihnen durchzuführen.
- (10) Wenn man berücksichtigt, dass es sich um eine öffentlichprivate Partnerschaft mit wichtigen Akteuren und einer langfristigen Tätigkeit handelt, dass sich für die europäischen Bürger ein sozioökonomischer Nutzen ergibt, die Kommission und die Industrie im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstoffforschung Finanzmittel bündeln bzw. Kofinanzierung betreiben, bedeutende wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse erforderlich sind und gewerbliche Schutzrechte zur Verfügung gestellt werden, ist die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" (im Folgenden "gemeinsames Unternehmen") gemäß Artikel 171 EG - unerlässlich. Diese Rechtsperson sollte die koordinierte Nutzung und effiziente Verwaltung der Mittel gewährleisten, die der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zur Verfügung gestellt werden. Das gemeinsame Unternehmen sollte zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet werden, der am 31. Dezember 2017 endet, damit gewährleistet ist, dass die während des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) angelaufenen, aber nicht abgeschlossenen Maßnahmen ordnungsgemäß verwaltet werden können. Dieser Zeitraum kann verlängert werden.
- (11) Damit das gemeinsame Unternehmen die gesteckten Ziele erreicht, sollten FTE&D-Tätigkeiten durch gebündelte Ressourcen aus dem öffentlichen und privaten Sektor unterstützt werden. So soll die europäische Forschung insgesamt effizienter werden und die Entwicklung und Anwendung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien soll sich beschleunigen. Zu diesem Zweck sollte das gemeinsame Unternehmen wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte organisieren können, die der Umsetzung der Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten dienen. Diese Forschungstätigkeiten müssen die für das Siebte Rahmenprogramm geltenden ethischen und sonstigen Grundsätze berücksichtigen.
- (12) Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sollten die Europäische Gemeinschaft und der Industrieverband "European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative" (im Folgenden "Industrieverband") sein, der die Interessen der Industrie vertritt und Privatunternehmen offensteht. Ein Forschungsverband kann Mitglied des gemeinsamen Unternehmens werden.
- (13) Die Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens sollten von Anfang an von der Europäischen Gemeinschaft und dem Industrieverband zu gleichen Teilen mit flüssigen Mitteln gedeckt werden. Wird der Forschungsverband gegründet, sollte er zu einem Zwölftel zu den Verwaltungskosten beitragen.
- (14) Die operationellen FTE&D-Kosten sollten von der Gemeinschaft und vom Privatsektor finanziert werden.
- (15) Das gemeinsame Unternehmen sollte eine von der Gemeinschaft geschaffene Einrichtung sein, die für die Ausführung ihres Haushalts auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament entlastet wird. Es sollte jedoch den Besonderheiten Rechnung getragen werden, die aus dem Charakter der gemeinsamen Technologieinitiative als öffentlichprivater Partnerschaft und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsen.
- (16) Für das gemeinsame Unternehmen sollten, vorbehaltlich der vorherigen Rücksprache mit der Kommission, eine eigene Finanzregelung festgelegt werden, die sich auf die Grundsätze der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften23 stützt. Diese Regelung sollte die betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens berücksichtigen, die sich vor allem daraus ergeben, dass Mittel der Gemeinschaft und des Privatsektors zusammenzuführen sind.
- (17) Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens sollten in der Satzung des gemeinsamen Unternehmens entsprechend dem Anhang festgelegt werden.
- (18) Dem gemeinsamen Unternehmen sollte die Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen übertragen werden. Dazu sollte es als internationale Organisation im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste24 und im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge25 gelten.
- (19) Die Regeln zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sollten die Wahrung der gewerblichen Schutzrechte der Projektteilnehmer als Eigentümer des im Rahmen der gemeinsamen Technologieinitiative geschaffenen geistigen Eigentums vorsehen und die angemessene Nutzung der Rechte ermöglichen.
- (20) Zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft26, der Verordnung (Euratom,(EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten27 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)28 geeignete Maßnahmen ergriffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie rechtsgrundlos gezahlte oder schlecht verwaltete Mittel wieder einzuziehen.
- (21) Als eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das gemeinsame Unternehmen für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig sein. Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten aufgrund der Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens sollte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig sein.
- (22) Da das Ziel der geplanten Maßnahme (der Gründung des gemeinsamen Unternehmens) angesichts des grenzüberschreitenden Charakters und des Umfangs der zu leistenden Forschungsarbeit, für die sich ergänzende Erkenntnisse und finanzielle Ressourcen über Sektoren und Grenzen hinweg zusammengeführt werden müssen, von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden kann und somit besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gründung
- 1. Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff wird hiermit für einen am 31. Dezember 2017 ablaufenden Zeitraum ein gemeinsames Unternehmen (im Folgenden "gemeinsames Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff") gemäß Artikel 171 EG-Vertrag gegründet. Dieser Zeitraum kann durch eine Änderung dieser Verordnung verlängert werden.
- 2. Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
- 3. Das gemeinsame Unternehmen gilt als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/18/EG.
- 4. Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel, Belgien.
- 5. Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens ist im Anhang niedergelegt.
Artikel 2
Ziele und Aufgaben
- 1. Das gemeinsame Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff" trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche "Energie", "Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien", "Umwelt (einschließlich Klimaänderung)" und "Verkehr (einschließlich Luftfahrt)" des spezifischen Programms "Zusammenarbeit" bei.
- 2. Es erreicht dies insbesondere durch
- (a) die koordinierte Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (FTE&D) in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren; hierdurch sollen zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden;
- (b) die Unterstützung der Verfolgung der Forschungsprioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;
- (c) die Förderung höherer Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien;
- (d) den Abschluss der für die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens notwendigen Dienstleistungs- und Lieferverträge;
- (e) die Gewährleistung von Effizienz und Wirksamkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff.
Artikel 3
Mitglieder
- 1. Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden "Gründungsmitglieder") sind:
- (a) die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, und
- (b) der nach belgischem Recht gegründete Industrieverband "European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative Industry Grouping Aisbl" (im Folgenden "Industrieverband").
- 2. Ein Forschungsverband von Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und sonstigen Forschungszentren kann ebenfalls Mitglied werden (im Folgenden "Mitglied"), sofern eine Rechtsperson zur Vertretung des Forschungssektors geschaffen wird. Wird ein Forschungsverband gegründet, so hat er einen Sitz im Verwaltungsrat.
Artikel 4
Gremien
- 1. Die Durchführungsgremien des gemeinsamen Unternehmens sind
- (a) der Verwaltungsrat und
- (b) das Programmbüro.
- 2. Die beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind
- (a) die hochrangige Gruppe der Mitgliedstaaten29 und
- (b) der Wissenschaftliche Ausschuss.
- 3. Die Generalversammlung der Akteure ist ein Rahmen für die Erörterung der Fortschritte, des technischem Stands, künftiger Anpassungen und der Lenkung der Forschungstätigkeiten.
Die Generalversammlung der Akteure steht allen öffentlichen und privaten Akteuren sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern offen. Sie wird einmal jährlich einberufen.
Artikel 5
Finanzierungsquellen
- 1. Die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens werden durch Beiträge seiner Gründungsmitglieder und seines Mitglieds gemeinsam finanziert. Daneben können Beiträge zu den Projekten von Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern, Regionen oder Akteuren, die die gleichen Ziele wie die gemeinsame Technologieinitiative verfolgen, angenommen werden.
- 2. Die Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens werden von Anfang an von der Europäischen Gemeinschaft und dem Industrieverband zu gleichen Teilen in flüssigen Mitteln gedeckt. Wird der Forschungsverband gegründet, trägt er zu einem Zwölftel zu den Verwaltungskosten bei. In diesem Fall verringert sich der Beitrag der Kommission entsprechend.
- 3. Die operationellen FTE&D-Kosten werden gemeinsam durch den Finanzbeitrag der Gemeinschaft und Sachbeiträge der an den Tätigkeiten teilnehmenden privaten Rechtspersonen finanziert, die mindestens der Höhe des Gemeinschaftsbeitrags entsprechen müssen.
- 4. Der maximale Gemeinschaftsbeitrag zu den Verwaltungskosten und operationellen Kosten des gemeinsamen Unternehmens beträgt 470 Mio. EUR. Die Verwaltungskosten werden auf höchstens 20 Mio. EUR veranschlagt. Der Beitrag stammt aus dem spezifischen Programm "Zusammenarbeit" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), in Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem gemeinsamen Unternehmen abschließt.
- 5. Nur Projekte, für die spätestens am 31. Dezember 2013 (Ende des RP7) eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde, werden im Zeitraum 2014-2017 weitergeführt, es sei denn, nach 2013 werden weitere Finanzmittel bereitgestellt.
Artikel 6
Beteiligung an Projekten
- 1. Die Beteiligung an Projekten steht in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem anderen Drittland ansässigen Rechtspersonen und internationalen Organisationen offen, die die Mindestvoraussetzungen erfüllen.
- 2. Bei Projekten, die von dem gemeinsamen Unternehmen finanziert werden, sind folgende Mindestvoraussetzungen zu erfüllen:
- (a) Es müssen mindestens drei Rechtspersonen teilnehmen, von denen jede ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat und von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben.
- (b) Alle drei Rechtspersonen müssen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)30 voneinander unabhängig sein.
- (c) Mindestens eine Rechtsperson muss Mitglied des Industrieverbands oder des Forschungsverbands sein, sofern ein Forschungsverband gegründet wird.
- 3. Die Rechtspersonen, die sich an einem Projekt beteiligen möchten, bilden ein Konsortium und benennen eines ihrer Mitglieder als Koordinator. Im Normalfall ist der Koordinator Mitglied des Industrieverbands oder des Forschungsverbands, sofern ein Forschungsverband gegründet wird. Ausnahmen müssen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.
- 4. Die Beteiligung einer Rechtsperson ist die Mindestvoraussetzung für von dem gemeinsamen Unternehmen finanzierte Dienstleistungs- und Lieferverträge, Unterstützungsmaßnahmen, Studien und Ausbildungsmaßnahmen.
Artikel 7
Förderwürdigkeit
- 1. Der Gemeinschaftsbeitrag für das gemeinsame Unternehmen zur Finanzierung der FTE&D-Tätigkeiten wird im Anschluss an wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.
- 2. In Ausnahmefällen kann das gemeinsame Unternehmen Ausschreibungen veröffentlichen, wenn dies im Hinblick auf die wirksame Verfolgung der Forschungsziele für sinnvoll gehalten wird.
- 3. Förderwürdig sind private Rechtspersonen, die jedes der nachstehenden Kriterien erfüllen:
- (a) Sie sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder haben ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums oder ein assoziiertes Land bzw. ein Kandidatenland ist.
- (b) Sie führen relevante Tätigkeiten in den Bereichen FTE&D, Vermarktung oder Anwendung von Brennstoffzellen und/oder Wasserstoff durch und/oder haben konkrete Pläne, dies in naher Zukunft in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zu tun.
- 4. Folgende Rechtspersonen sind ebenfalls förderwürdig:
- (a) in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land, einem Kandidatenland oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene öffentliche Einrichtungen ohne Erwerbszweck, einschließlich Sekundar- und Hochschulen;
- (b) internationale Organisationen, die Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzen, sowie sämtliche von diesen internationalen Organisationen gegründeten Sonderorganisationen;
- (c) Rechtspersonen aus Drittländern, sofern der Verwaltungsrat der Ansicht ist, dass ihre Beteiligung von besonderem Nutzen für das Projekt ist.
Artikel 8
Finanzbestimmungen
- 1. Die Finanzbestimmungen für das gemeinsame Unternehmen beruhen auf den Grundsätzen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Sie können vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist.
- 2. Das gemeinsame Unternehmen verfügt über eine eigene interne Auditstelle.
Artikel 9
Statut
- 1. Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften samt den von den Organen der Europäischen Gemeinschaft gemeinsam angenommenen Durchführungsbestimmungen.
- 2. Das gemeinsame Unternehmen übt gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.
- 3. Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 10
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das gemeinsame Unternehmen und sein Personal Anwendung.
Artikel 11
Haftung
- 1. Für die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung oder den Vertrag geltende Recht maßgebend.
- 2. Bei außervertraglicher Haftung leistet das gemeinsame Unternehmen für alle Schäden, die sein Personal in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
- 3. Sämtliche Zahlungen des gemeinsamen Unternehmens im Rahmen der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten und Ausgaben gelten als Aufwendungen des gemeinsamen Unternehmens und werden durch dessen Mittel gedeckt.
Artikel 12
Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht
- 1. Der Gerichtshof ist zuständig
- (a) für Streitfälle zwischen den Gründungsmitgliedern untereinander oder zwischen den Gründungsmitgliedern und dem Mitglied, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung und die in Artikel 1 Absatz 5 genannte Satzung beziehen;
- (b) für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen und Verträgen, die das gemeinsame Unternehmen geschlossen hat;
- (c) für Entscheidungen über Klagen gegen das gemeinsame Unternehmen, auch gegen Entscheidungen seines Verwaltungsrats, nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 EG-Vertrag;
- (d) für Streitfälle im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen aufgrund eines durch das Personal des gemeinsamen Unternehmens in Wahrnehmung seiner Aufgaben verursachten Schadens.
- 2. Für jede Angelegenheit, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt ist, gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.
Artikel 13
Berichterstattung, Bewertung und Entlastung
- 1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem gemeinsamen Unternehmen erzielten Fortschritte vor.
- 2. Zwei Jahre nach Gründung des gemeinsamen Unternehmens, spätestens jedoch 2010, führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten eine Zwischenbewertung des gemeinsamen Unternehmens durch. Gegenstand der Bewertung sind Qualität und Effizienz des gemeinsamen Unternehmens und die Forschritte im Hinblick auf seine Ziele. Die Kommission wird die Schlussfolgerungen dieser Bewertung sowie ihre Anmerkungen hierzu dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.
- 3. Ende 2017 wird die Kommission eine Abschlussbewertung des gemeinsamen Unternehmens vornehmen und hierzu die Unterstützung unabhängiger Experten in Anspruch nehmen. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
- 4. Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens geregelten Verfahren erteilt.
Artikel 14
Überprüfungen
- 1. Die Sachbeiträge der privaten Einrichtungen insgesamt, sowohl der Mitglieder des Industrieverbands als auch sonstiger Einrichtungen, wird dahingehend überprüft, ob sie gemäß den Vorgaben mindestens dem Finanzbeitrag der Gemeinschaft entsprechen. Die erste Überprüfung findet zwei Jahre nach Verabschiedung dieser Verordnung statt. Danach werden die Überprüfungen jeweils am Ende des Jahres vorgenommen.
Ergibt sich bei der Überprüfung, dass die Sachbeiträge der privaten Einrichtungen nicht den vorgeschriebenen Umfang erreichen, verringert die Kommission im darauf folgenden Jahr ihren Beitrag.
Wird festgestellt, dass die Sachbeiträge der privaten Einrichtungen zwei Jahre in Folge nicht den vorgeschriebenen Umfang erreichen, kann die Kommission dem Rat vorschlagen, das gemeinsame Unternehmen zu beenden.
- 2. Die Kommission führt eine Halbzeitbewertung und eine Abschlussbewertung durch. Die Halbzeitbewertung findet spätestens 2012 statt, die Abschlussbewertung bei Beendigung des gemeinsamen Unternehmens.
Artikel 15
Schutz der finanziellen Interessen der Gründungsmitglieder und des Mitglieds sowie Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
- 1. Das gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Gründungsmitglieder und seines Mitglieds angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.
- 2. Bei Unregelmäßigkeiten, für die das gemeinsame Unternehmen oder sein Personal verantwortlich ist, haben die Gründungsmitglieder und das Mitglied das Recht, rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern oder weitere Beiträge an das gemeinsame Unternehmen zu reduzieren oder auszusetzen.
- 3. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen unrechtmäßigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.
- 4. Die Kommission und/oder der Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den vom gemeinsamen Unternehmen geförderten Empfängern und bei den verteilenden Stellen eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen. Hierzu muss das gemeinsame Unternehmen dafür sorgen, dass in den Finanzhilfevereinbarungen und den Verträgen der Kommission und/oder dem Rechnungshof das Recht eingeräumt wird, im Namen des gemeinsamen Unternehmens die entsprechenden Kontrollen durchzuführen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen aufzuerlegen.
- 5. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen und seinem Personal über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Das gemeinsame Unternehmen tritt unmittelbar nach seiner Gründung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch das OLAF31 bei. Der Verwaltungsrat genehmigt den Beitritt zu dieser Vereinbarung und beschließt die zur Erleichterung der internen Untersuchungen durch das OLAF erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 16
Vertraulichkeit
- Das gemeinsame Unternehmen gewährleistet den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen der Gründungsmitglieder und des Mitglieds beeinträchtigen könnte.
Artikel 17
Rechte an geistigem Eigentum
- Das gemeinsame Unternehmen legt Regeln für die Nutzung und Verbreitung von FTE&D-Ergebnissen fest, die unter anderem Bestimmungen für eine etwaige Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum enthalten, das bei FTE&D-Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung entsteht. Diese Regeln gewährleisten, dass FTE&D-Ergebnisse genutzt und verbreitet werden.
Artikel 18
Vorbereitende Maßnahmen
- Die Gründungsmitglieder treffen alle notwendigen Vorbereitungen für die Errichtung des gemeinsamen Unternehmens, bis dessen Gremien funktionsfähig sind.
Artikel 19
Unterstützung durch das Sitzland
- Das gemeinsame Unternehmen und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln.
Artikel 20
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Satzungdes gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff"
Artikel I.1 Name, Sitz, Dauer, Rechtspersönlichkeit
- 1. Der Name des gemeinsamen Unternehmens ist "gemeinsames Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff"" (im Folgenden "gemeinsames Unternehmen").
- 2. Sitz des Unternehmens ist Brüssel, Belgien.
- 3. Das gemeinsame Unternehmen wird mit Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zunächst für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet.
- 4. Dieser Zeitraum kann durch Änderung dieser Satzung und im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels I.23 verlängert werden, unter Berücksichtigung der Fortschritte hinsichtlich der Ziele des gemeinsamen Unternehmens und sofern die finanzielle Tragfähigkeit des Unternehmens sichergestellt ist.
Artikel I.2 Ziele und Aufgaben
- 1. Das gemeinsame Unternehmen ist im Rahmen des RP7 tätig, um die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt zu ermöglichen, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können.
- 2. Folgendes wird angestrebt:
- - Europa soll weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien einnehmen.
- - Es soll bei den Forschungsanstrengungen eine kritische Masse erreicht werden, die der Industrie, öffentlichen und privaten Investoren, Entscheidungsträgern und sonstigen Akteuren das notwendige Vertrauen vermittelt, um sich einem langfristigen Programm anzuschließen.
- - Weitere FTE&D-Investitionen der Industrie, der Mitgliedstaaten und der Regionen sollen mobilisiert werden.
- - Durch enge Zusammenarbeit mit Forschungsmaßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene soll - bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Subsidiarität - der Europäische Forschungsraum aufgebaut werden.
- - Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sollen integriert werden; ferner sollen langfristige Nachhaltigkeit sowie Ziele in Bezug auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit (Kosten, Leistung, Beständigkeit) schwerpunktmäßig angestrebt und kritische technologische Engpässe behoben werden.
- - Die Innovation und das Entstehen neuer Wertschöpfungsketten unter Einbeziehung von KMU sollen gefördert werden.
- - Die Interaktion von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen, auch im Bereich der Grundlagenforschung, soll erleichtert werden.
- - Die Beteiligung von Einrichtungen, auch aus den neuen Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern, soll gefördert werden.
- - Es sollen breit angelegte soziotechnoökonomische Forschungsarbeiten zur Bewertung und Überwachung des technischen Fortschritts und nichttechnischer Hemmnisse für die Markteinführung durchgeführt werden.
- - Forschungsarbeiten zur Unterstützung neuer und zur Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Normen sollen durchgeführt werden, um künstliche Hemmnisse für die Markteinführung zu beseitigen und die Austauschbarkeit, die Interoperabilität, den grenzüberschreitenden Wasserstoffhandel und die Exportmärkte zu unterstützen, bei gleichzeitiger Gewährleistung des sicheren Betriebs und ohne Beeinträchtigung der Innovation.
- - Zur Information und zur Schaffung von Akzeptanz in der breiten Öffentlichkeit betreffend die Sicherheit von Wasserstoff, die Vorteile der neuen Technologien für die Umwelt, die Energieversorgungssicherheit, die Energiekosten und die Beschäftigung sollen zuverlässige Informationen zur Verfügung gestellt werden.
- 3. Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens sind die Schaffung und die effiziente Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff.
- 4. Dies umfasst Folgendes:
- - die Erstellung und Durchführung eines mehrjährigen Forschungsplans;
- - die Bereitstellung der Gemeinschaftsmittel und die Mobilisierung privater und weiterer öffentlicher Mittel, die für die Durchführung der FTE&D-Tätigkeiten erforderlich sind;
- - die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der FTE&D-Tätigkeiten und der Wirtschaftlichkeit der Finanzverwaltung;
- - die Zusammenarbeit und Rücksprache mit der hochrangigen Gruppe der Mitgliedstaaten;
- - die Zusammenarbeit und Rücksprache mit dem Wissenschaftlichen Ausschuss;
- - die Organisation der jährlichen Generalversammlungen der Akteure;
- - die Übermittlung und Verbreitung von Informationen über die Projekte, einschließlich der Namen der Beteiligten, der Ergebnisse der FTE&D-Tätigkeiten und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens;
- - die Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen eine Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen haben, über die Möglichkeit der Kreditaufnahme bei der Europäischen Investitionsbank, insbesondere über die Fazilität auf Risikoteilungsbasis, die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffen wurde;
- - die Gewährleistung eines hohes Maßes an Transparenz und eines fairen Wettbewerbs unter gleichen Zugangsbedingungen für alle, die sich für Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens bewerben, unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder des Forschungsverbands oder des Industrieverbands handelt oder nicht (insbesondere im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen);
- - die Beobachtung der einschlägigen internationalen Entwicklungen und gegebenenfalls internationale Zusammenarbeit.
Artikel I.3 Mitglieder und Interessengruppen
- 1. Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden "Gründungsmitglieder") sind:
- - die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, und
- - der nach belgischem Recht gegründete Industrieverband "European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative Industry Grouping Aisbl" (im Folgenden "Industrieverband").
- 2. Der Industrieverband
- - ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient;
- - ist eine nach belgischem Recht gegründete Einrichtung und im Rahmen seiner eingetragenen Satzung tätig, die sich auf die gemeinsame Technologieinitiative bezieht;
- - stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 5 dieser Verordnung im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen;
- - stellt sicher, dass der Beitrag der Industrie zur Umsetzung der vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten FTE&D-Tätigkeiten in Form von Sachleistungen zur Verfügung gestellt wird und mindestens 50 % der für jedes Jahr berechneten Gesamtkosten der jeweiligen Projekte entspricht;
- - steht allen privaten Rechtspersonen (auch kleinen und mittleren Unternehmen) zum Beitritt offen, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats, eines assoziierten Landes oder eines EWR-Landes gegründet wurden und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem genannten geografischen Raum haben, sofern sie im Bereich Brennstoffzellen und Wasserstoff in Europa tätig sind und zusagen, einen Beitrag zu den Zielen und zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens zu leisten.
- 3. Ein Forschungsverband von Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und sonstigen Forschungszentren kann nach der Einrichtung des gemeinsamen Unternehmens Mitglied werden, sofern eine Rechtsperson zur Vertretung des Forschungssektors geschaffen wurde. Der Forschungsverband richtet seinen Antrag an den Verwaltungsrat, der darüber entscheidet.
- 4. Der Forschungsverband
- - ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient;
- - ist nach belgischem Recht gegründet und im Rahmen seiner eingetragenen Satzung tätig, die sich auf die gemeinsame Technologieinitiative bezieht;
- - stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und ein Zwölftel der Verwaltungsausgaben des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen;
- - steht allen Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und sonstigen Forschungszentren zum Beitritt offen, die in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem Kandidatenland niedergelassen sind.
- 5. Ein Gründungsmitglied kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Das gemeinsame Unternehmen wird dann gemäß Artikel I.22 abgewickelt.
- 6. Der Forschungsverband kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der Gründungsmitglieder wirksam und unwiderruflich; nach Ablauf dieser Frist ist das frühere Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, außer jenen, die vom gemeinsamen Unternehmen vor Beendigung der Mitgliedschaft beschlossen wurden.
Artikel I.4 Gremien
- Die Durchführungsgremien des gemeinsamen Unternehmens sind der Verwaltungsrat und das Programmbüro. Die beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind die hochrangige Gruppe der Mitgliedstaaten32, die Generalversammlung der Akteure und der Wissenschaftliche Ausschuss.
Artikel I.5 Verwaltungsrat
- 1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus sechs vom Industrieverband benannten Vertretern und sechs Vertretern der Kommission.
- 2. Wird ein Forschungsverband gegründet, überträgt die Kommission einen ihrer Sitze auf den Vertreter des Forschungsverbands.
- 3. Mindestens einer der vom Industrieverband benannten Vertreter vertritt kleine und mittlere Unternehmen.
- 4. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird für zwei Jahre gewählt.
- 5. Der Verwaltungsrat hält zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter des Industrieverbands sowie auf Wunsch des Vorsitzenden einberufen werden. In der Regel finden die Sitzungen am Hauptsitz des gemeinsamen Unternehmens statt. Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
- 6. Der Vorsitzende beruft die Generalversammlungen der Akteure ein.
- 7. Exekutivdirektor ist der Sekretär des Verwaltungsrats. Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, hat jedoch kein Stimmrecht.
- 8. Der Verwaltungsrat kann von Fall zu Fall Beobachter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Sitzungen einladen, insbesondere Vertreter der Regionen und der Regulierungsstellen.
- 9. Jedem Sitz im Verwaltungsrat entspricht eine Stimme. Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Kann dieser nicht erreicht werden, trifft der Verwaltungsrat seine Entscheidungen mit Dreiviertelmehrheit.
- 10. Die Gemeinschaft hat bei allen Beschlüssen des Verwaltungsrats, die sich auf die Verwendung ihres Finanzbeitrags, die Methode für die Überprüfung der Sachbeiträge, Änderungen dieser Satzung, Änderungen der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens oder die Frage der Übereinstimmung der mehrjährigen Forschungspläne mit dem RP7 beziehen, ein Vetorecht.
- 11. Die Vertreter der Gründungsmitglieder und des Mitglieds haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen.
- 12. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- 13. Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens.
- 14. Dies umfasst Folgendes:
- - die Übernahme der Verantwortung für die Durchführung der FTE&D-Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens;
- - die Übernahme der Verantwortung für angemessene Vorkehrungen für die Ausübung der Funktion des Internen Prüfers der Kommission gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.
15. Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen insbesondere:
- - die Genehmigung der jährlichen und mehrjährigen Forschungspläne sowie der entsprechenden Ausgabenschätzungen, entsprechend der Empfehlung des Exekutivdirektors und nach Konsultation der hochrangigen Gruppe der Mitgliedstaaten und des Wissenschaftlichen Ausschusses;
- - die Genehmigung des Jahreshaushalts, einschließlich des Stellenplans;
- - die Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der Ausgaben;
- - die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Bilanz;
- - die Einrichtung der internen Auditstelle des gemeinsamen Unternehmens;
- - die Begründung und Genehmigung etwaiger Abweichungen von der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit Artikel 8;
- - die Begründung und Genehmigung der Durchführungsmaßnahmen für das Statut des gemeinsamen Unternehmens im Einvernehmen mit der Kommission;
- - die Ernennung des Exekutivdirektors, seine Beratung und Anleitung, die Überwachung seiner Tätigkeit und gegebenenfalls seine Ersetzung;
- - die Genehmigung des organisatorischen Aufbaus des Programmbüros entsprechend dem Vorschlag des Exekutivdirektors;
- - die Genehmigung des Verfahrens zur Überprüfung der Sachbeiträge;
- - die Genehmigung der vom Exekutivdirektor vorgeschlagenen Leitlinien für die Bewertung und Auswahl von Projektvorschlägen;
- - die Genehmigung der Liste der für eine finanzielle Unterstützung ausgewählten Projektvorschläge;
- - die Genehmigung der Musterfinanzhilfevereinbarung;
- - die Genehmigung der Dienstleistungs- und Lieferverträge;
- - die Genehmigung der jährlichen unabhängigen Überprüfung der Höhe der Sachbeiträge vor deren Übermittlung an die Kommission;
- - die Zustimmung zu vorgeschlagenen Änderungen der Satzung des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel I.23;
- - die Zuweisung der Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem der Gremien des gemeinsamen Unternehmens obliegen;
- - die Genehmigung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Unternehmens, einschließlich der Regeln zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.
Artikel I.6 Programmbüro
- 1. Das Programmbüro setzt sich aus dem Exekutivdirektor und seinen Mitarbeitern zusammen.
- 2. Unter der Verantwortung des Exekutivdirektors übernimmt das Programmbüro alle Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens.
- 3. Das Programmbüro ist für die betrieblichen, haushaltsbezogenen und finanziellen Aspekte des gemeinsamen Unternehmens zuständig.
- 4. Das Programmbüro nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- - die Organisation der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen entsprechend dem jährlichen Forschungsplan, die Bewertung und Auswahl der Projektvorschläge, die Verhandlungen über die ausgewählten Projektvorschläge sowie die weitere Bearbeitung und Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen, einschließlich deren Koordinierung;
- - die Einrichtung und Verwaltung geeigneter Rechnungsführungssysteme, mit denen sich die tatsächlichen privaten und öffentlichen Beiträge zu den Projekten berechnen lassen;
- - die Bereitstellung der einschlägigen Unterlagen und logistischen Unterstützung an den Verwaltungsrat und die anderen nachgeordneten Gremien;
- - die Erstellung des mehrjährigen Forschungsplans und der entsprechenden Ausgabenschätzungen;
- - die Erstellung des Entwurfs für den Jahreshaushalt, einschließlich des Stellenplans;
- - die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts mit Angabe der entsprechenden Ausgaben;
- - die Erstellung des Jahresabschlusses und der Bilanz;
- - die Zusammenstellung aller Unterlagen für die Halbzeitbewertung und die Abschlussbewertung;
- - die Organisation von Ausschreibungen für Liefer- und Dienstleistungsverträge entsprechend der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens;
- - die Ausführung der ihm vom Verwaltungsrat übertragenen sonstigen Aufgaben.
- 5. Der Exekutivdirektor trägt die Hauptverantwortung für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats. Daher muss er etwaigen Adhoc-Informationswünschen des Verwaltungsrats nachkommen und diesen regelmäßig informieren.
- 6. Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des gemeinsamen Unternehmens. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig und gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
- 7. Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal die in Artikel 9 dieser Verordnung zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegten Befugnisse aus.
- 8. Der Verwaltungsrat wählt den Exekutivdirektor aus einer von der Kommission vorgeschlagenen Kandidatenliste aus und ernennt ihn für einen Zeitraum von zunächst höchstens drei Jahren. Nach Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmal um höchstens vier Jahre verlängern.
- 9. Der Exekutivdirektor hat insbesondere folgende Aufgaben:
- - Er legt dem Verwaltungsrat den jährlichen und den mehrjährigen Forschungsplan sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen vor.
- - Er legt dem Verwaltungsrat den Entwurf für den Jahreshaushalt, einschließlich des Stellenplans, vor.
- - Er legt dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht mit Angabe der entsprechenden Ausgaben vor.
- - Er legt dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz vor.
- - Er legt dem Verwaltungsrat die Verfahren und Leitlinien für die Bewertung und Auswahl der Projektvorschläge zur Genehmigung vor, einschließlich der Verfahren für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
- - Er überwacht die Verwaltung der Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen.
- - Er legt dem Verwaltungsrat die Liste der für eine finanzielle Unterstützung ausgewählten Projektvorschläge zur Genehmigung vor.
- - Er legt dem Verwaltungsrat die Liste der abzuschließenden Finanzhilfevereinbarungen zur Genehmigung vor.
- - Er genehmigt und unterzeichnet die einzelnen Finanzhilfevereinbarungen, die entsprechend der Musterfinanzhilfevereinbarung erstellt wurden. Finanzhilfevereinbarungen, die nicht vollständig mit der Musterfinanzhilfevereinbarung übereinstimmen, werden dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt.
- - Er legt dem Verwaltungsrat die abzuschließenden Dienstleistungs- und Lieferverträge zur Genehmigung vor.
- - Er legt dem Verwaltungsrat seine Vorschläge zur Organisationsstruktur des Programmbüros vor, ferner obliegen ihm Einsatz, Führung und Überwachung des Personals des gemeinsamen Unternehmens.
- - Er beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.
- - Er ist für das Sekretariat der Generalversammlung der Akteure zuständig.
- - Er nimmt gegebenenfalls an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Ausschusses als Beobachter teil.
- - Er setzt gegebenenfalls entsprechend den Entscheidungen des Verwaltungsrates Adhoc-Expertengruppen ein, um wissenschaftlichen Rat einzuholen.
- - Er überwacht die Finanzmittel aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor und ist dafür zuständig, dem Verwaltungsrat gegebenenfalls erforderliche Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen, damit das Gleichgewicht der öffentlichen und privaten Finanzmittel (50/50) erhalten bleibt.
- - Er veranlasst jährlich eine unabhängige Überprüfung der Höhe der Sachbeiträge (zum ersten Mal zum Ende des zweiten Haushaltsjahres nach Beginn des gemeinsamen Unternehmens) und ist dafür verantwortlich, dass deren Ergebnisse innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Haushaltsjahres vom Verwaltungsrat genehmigt und der Kommission vorgelegt werden.
- - Er legt dem Verwaltungsrat sonstige angeforderte Informationen vor.
- - Er liefert der Kommission Informationen und Unterstützung für die Halbzeitbewertung und die Abschlussbewertung.
- - Er ist für die Risikobewertung und das Risikomanagement zuständig.
- - Er schlägt dem Verwaltungsrat den Abschluss von Versicherungen vor, die das gemeinsame Unternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
- - Er ist zuständig für die Erstellung, die Aushandlung und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung von FTE&D-Tätigkeiten sowie von Dienstleistungs- und Lieferverträgen, die für die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens erforderlich sind.
- - Er ist zuständig für das jährliche Verfahren zur Haushaltsentlastung durch das Europäische Parlament.
Artikel I.7 Wissenschaftlicher Ausschuss
- 1. Der Wissenschaftliche Ausschuss berät den Verwaltungsrat. Er arbeitet mit Unterstützung des Programmbüros.
- 2. Der Wissenschaftliche Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und [8] Mitgliedern. Der Vorsitzende ist Mitglied des Verwaltungsrats, normalerweise handelt es sich um den Vertreter des Forschungsverbands.
- 3. Der Verwaltungsrat legt die Kriterien und das Auswahlverfahren für die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses fest. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder auf Vorschlag des Exekutivdirektors. Durch die Mitglieder wird das Fachwissen in ausgewogener Weise repräsentiert. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses über die erforderliche wissenschaftliche Kompetenz, die Fachkenntnisse und das Know-How im Zusammenhang mit Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien sowie den damit verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Aspekten, um strategische und wissenschaftlich fundierte Empfehlungen für die Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative abgeben zu können.
- 4. Der Wissenschaftliche Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- - Er nimmt Stellung zu Relevanz und Fortschritten der FTE&D-Tätigkeiten eines Jahres und empfiehlt gegebenenfalls Änderungen.
- - Er nimmt Stellung zu den wissenschaftlichen Prioritäten für den mehrjährigen Forschungsplan.
- - Er berät den Verwaltungsrat im Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Ergebnissen, die im jährlichen Tätigkeitsbericht erläutert werden.
- 5. Der Wissenschaftliche Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
- 6. Der Wissenschaftliche Ausschuss kann Beobachter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.
Artikel I.8 Finanzierungsquellen
- 1. Der von der Gemeinschaft aus dem Siebten Rahmenprogramm bereitgestellte Gesamtbeitrag für das gemeinsame Unternehmen zur Deckung der Verwaltungskosten und der operationellen Kosten der FTE&D-Tätigkeiten beträgt höchstens 470 Mio. EUR. Die Verwaltungskosten dürften 20 Mio. EUR nicht überschreiten.
- 2. Alle Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens und seiner Tätigkeiten sind für die in Artikel I.2 genannten Ziele und Hauptaufgaben zu verwenden.
- 3. Etwaige sonstige zusätzliche Finanzbeiträge in flüssigen Mitteln oder in Form von Ressourcen oder Einnahmen können nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat angenommen werden.
- 4. Das Bewertungs- und Auswahlverfahren muss gewährleisten, dass die Zuweisung der öffentlichen Mittel des gemeinsamen Unternehmens nach den Grundsätzen der Exzellenz und des Wettbewerbs erfolgt33.
- 5. Etwaige Zinserträge aus den beim gemeinsamen Unternehmen eingegangenen Beiträgen gelten als Einnahmen des gemeinsamen Unternehmens.
- 6. Etwaige Zinsen aus der Vorfinanzierung von Finanzhilfen des gemeinsamen Unternehmens gelten als Einnahmen des Projektkonsortiums.
- 7. Der Privatsektor, insbesondere die Mitglieder des Industrieverbands, tragen in Form von Sachleistungen zu den operationellen Kosten der Projekte bei. Der Umfang der Sachbeiträge muss mindestens der Höhe der öffentlichen Finanzmittel entsprechen. Der Gesamtbetrag der Sachbeiträge wird jährlich berechnet und überprüft. Die erste Überprüfung findet zum Ende des zweiten Haushaltsjahres nach Beginn des gemeinsamen Unternehmens statt. Danach wird die Überprüfung jährlich von einer unabhängigen Stelle durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung werden innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Haushaltsjahres der Kommission vorgelegt.
- 8. Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer aller Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zur Erfüllung seiner in Artikel I.2 genannten Ziele übertragen wurden.
Artikel I.9 Beteiligung an Projekten
- 1. Die Beteiligung an Projekten steht in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ansässigen Rechtspersonen und internationalen Organisationen offen, die die Mindestvoraussetzungen erfüllen.
- 2. Bei Projekten, die von dem gemeinsamen Unternehmen finanziert werden, sind folgende Mindestvoraussetzungen zu erfüllen:
- a) Es müssen mindestens drei Rechtspersonen beteiligt sein, von denen jede ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat und von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben.
- b) Alle drei Rechtspersonen müssen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013)34 voneinander unabhängig sein.
- c) Mindestens eine Rechtsperson muss Mitglied des Industrieverbands oder des Forschungsverbands sein.
- 3. Die Rechtspersonen, die sich an einem Projekt beteiligen möchten, bilden ein Konsortium und benennen eines ihrer Mitglieder als Koordinator. Im Normalfall ist der Koordinator Mitglied des Industrieverbands oder des Forschungsverbands, sofern ein Forschungsverband gegründet wird. Ausnahmen müssen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.
- 4. Die Beteiligung einer Rechtsperson ist die Mindestvoraussetzung für von dem gemeinsamen Unternehmen finanzierte Dienstleistungs- und Lieferverträge, Unterstützungsmaßnahmen, Studien und Ausbildungsmaßnahmen.
Artikel I.10 Förderwürdigkeit
- 1. Der Gemeinschaftsbeitrag für das gemeinsame Unternehmen ist zur Finanzierung der FTE&D-Tätigkeiten im Anschluss an wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu verwenden.
- 2. In Ausnahmefällen kann das gemeinsame Unternehmen Ausschreibungen veröffentlichen, wenn dies im Hinblick auf die wirksame Verfolgung der Forschungsziele für erforderlich gehalten wird.
- 3. Förderwürdig sind private Rechtspersonen, die jedes der nachstehenden Kriterien erfüllen:
- a) Sie sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder haben ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums oder ein assoziiertes Land bzw. ein Kandidatenland ist.
- b) Sie führen relevante Tätigkeiten in den Bereichen FTE&D, Vermarktung oder Anwendung von Brennstoffzellen und/oder Wasserstoff durch und/oder haben konkrete Pläne, dies in naher Zukunft in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zu tun.
- 4. Folgende Rechtspersonen sind ebenfalls förderwürdig:
- a) in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land, einem Kandidatenland oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene öffentliche Einrichtungen ohne Erwerbszweck, einschließlich Sekundar- und Hochschulen;
- b) internationale Organisationen, die Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzen, sowie sämtliche von diesen internationalen Organisationen gegründeten Sonderorganisationen;
- c) Rechtspersonen aus Drittländern, sofern der Verwaltungsrat der Ansicht ist, dass ihre Beteiligung von besonderem Nutzen für das Projekt ist.
Artikel I.11 Finanzbestimmungen
- 1. Die Finanzbestimmungen für das gemeinsame Unternehmen beruhen auf den Grundsätzen der Verordnung Nr. 1605/2002. Sie können vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von der Verordnung Nr. 1605/2002 abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist.
- 2. Das gemeinsame Unternehmen verfügt über eine eigene interne Auditstelle.
Artikel I.12 Finanzielle Verpflichtungen
- 1. Die finanziellen Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens dürfen nicht höher sein als die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen.
- 2. Nur Projekte, für die spätestens am 31. Dezember 2013 (Ende des RP7) eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde, werden im Zeitraum 2014-2017 weitergeführt, es sei denn, nach 2013 werden weitere Finanzmittel bereitgestellt.
Artikel I.13 Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel I.14 Finanzberichterstattung und Entlastung
- 1. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Haushaltsvorentwurf vor, der den Voranschlag der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre beinhaltet. Der Voranschlag enthält für das erste der beiden Haushaltsjahre ausreichend detaillierte Einnahmen- und Ausgabenschätzungen, damit die Gründungsmitglieder und das Mitglied ihren finanziellen Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen im Rahmen ihres internen Haushaltsverfahrens planen können. Der Exekutivdirektor stellt dem Verwaltungsrat sämtliche hierfür zusätzlich erforderlichen Angaben zur Verfügung.
- 2. Der Verwaltungsrat übermittelt dem Exekutivdirektor unverzüglich seine Stellungnahme zum Haushaltsvorentwurf, insbesondere zu den Einnahmen- und Ausgabenschätzungen für das Folgejahr.
- 3. Der Exekutivdirektor erstellt unter Berücksichtung der Anmerkungen des Verwaltungsrats den Haushaltsentwurf für das Folgejahr. Diesen legt er dem Verwaltungsrat vor dem 1. September jedes Jahres zur Genehmigung vor.
- 4. Binnen zwei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres zur Genehmigung vor.
- 5. Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Haushaltsjahres legt das gemeinsame Unternehmen der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden "Rechnungshof") den vorläufigen Jahresabschluss vor. Der Rechnungshof gibt bis zum 15. Juni des neuen Haushaltsjahres eine Einschätzung des vorläufigen Jahresabschlusses des gemeinsamen Unternehmens ab. Der Jahresabschluss für ein Haushaltsjahr wird im darauf folgenden Jahr gemäß den in der Rahmenfinanzregelung festgelegten Fristen an den Rechnungsführer der Kommission gesandt, so dass dieser den Abschluss in den Jahresabschluss der EG integrieren kann. Die Jahresabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens müssen nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten EG-Rechnungslegungsregeln erstellt und geprüft werden.
- 6. Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens festgelegten Verfahren erteilt.
Artikel I.15 Jährliche Planung und Berichterstattung
- 1. Der mehrjährige Forschungsplan enthält das fortlaufende Programm für die FTE&D-Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens. Der jährliche Forschungsplan enthält die detaillierte Planung der FTE&D-Tätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen für das folgende Jahr.
- 2. In einem jährlichen Tätigkeitsbericht sind die durchgeführten FTE&D-Tätigkeiten und sonstige während des abgelaufenen Jahres durchgeführte Tätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgaben anzuführen.
Artikel I.16 Personal
- 1. Die personellen Mittel werden in einem Stellenplan festgelegt, der im Jahreshaushalt enthalten ist.
- 2. Das gemeinsame Unternehmen stellt Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete mit befristeten Arbeitsverträgen ein, die einmal verlängert werden können und eine Gesamtdauer von sieben Jahren nicht überschreiten dürfen.
- 3. Sämtliche Personalausgaben trägt das gemeinsame Unternehmen.
Artikel I.17 Haftung und Versicherung
- 1. Das gemeinsame Unternehmen allein haftet für die Erfüllung seiner Verpflichtungen.
- 2. Für die finanziellen Verbindlichkeiten des gemeinsamen Unternehmens haften die Gründungsmitglieder und das Mitglied lediglich in Höhe der Finanzbeiträge, die sie zu den Verwaltungskosten leisten müssen.
- 3. Das gemeinsame Unternehmen schließt angemessene Versicherungsverträge ab.
Artikel I.18 Interessenkonflikte
- Das gemeinsame Unternehmen und seine Gremien vermeiden bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.
- Insbesondere bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats ist auf die mögliche Entstehung von Interessenkonflikten zu achten.
Artikel I.19 Finanzhilfevereinbarung und Konsortialvereinbarung
- 1. Das gemeinsame Unternehmen unterstützt FTE&D-Tätigkeiten, die aus wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einer unabhängigen Bewertung und dem Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung und einer Konsortialvereinbarung für jedes Projekt hervorgegangen sind.
- 2. Das gemeinsame Unternehmen legt die Verfahren und Mechanismen für die Umsetzung, Überwachung und Kontrolle der Finanzhilfevereinbarungen fest.
- 3. Die Finanzhilfevereinbarung enthält
- - geeignete Bestimmungen zur Umsetzung der FTE&D-Tätigkeiten,
- - geeignete Finanzbestimmungen und Regeln bezüglich der Rechte an geistigem Eigentum auf der Grundlage der in Artikel I.24 genannten Grundsätze,
- - eine Regelung der Beziehung zwischen dem Projektkonsortium und dem gemeinsamen Unternehmen.
- 4. Die Konsortialvereinbarung
- - wird vor Abschluss der Finanzhilfevereinbarung zwischen den Projektteilnehmern geschlossen;
- - enthält geeignete Bestimmungen zur Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung;
- - regelt die Beziehungen zwischen den Projektteilnehmern, insbesondere im Hinblick auf die Rechte an geistigem Eigentum.
Artikel I.20 Dienstleistungs- und Lieferverträge
- Das gemeinsame Unternehmen legt entsprechend den Bestimmungen seiner Finanzordnung die Verfahren und Mechanismen für die Umsetzung, Überwachung und Kontrolle der Dienstleistungs- und Lieferverträge fest, die für die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens notwendig sind.
Artikel I.21 Schutz der finanziellen Interessen
- 1. Das gemeinsame Unternehmen führt bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfungen durch.
- 2. Die Kommission oder der Europäische Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den Empfängern von Finanzmitteln des gemeinsamen Unternehmens Kontrollen vor Ort durchführen. Hierzu muss das gemeinsame Unternehmen dafür sorgen, dass in seinen Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen der Kommission und dem Rechnungshof das Recht eingeräumt wird, entsprechende Kontrollen durchzuführen und bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen.
- 3. Das mit Beschluss der Kommission 1999/352/EG, EGKS, Euratom errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen und seinem Personal über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Das gemeinsame Unternehmen tritt unmittelbar nach seiner Gründung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch das OLAF bei. Der Verwaltungsrat genehmigt den Beitritt zu dieser Vereinbarung und beschließt die zur Erleichterung der internen Untersuchungen durch das OLAF erforderlichen Maßnahmen.
Artikel I.22 Abwicklung
- 1. Das gemeinsame Unternehmen wird zum Ende des in Artikel I.1 festgelegten Zeitraums oder aufgrund eines Beschlusses des Rates abgewickelt.
- 2. Das Abwicklungsverfahren wird automatisch eingeleitet, wenn eines der Gründungsmitglieder seine Mitgliedschaft beendet, es sei denn, mit der Kündigung wird gleichzeitig ein Vorschlag für die Übertragung der Mitgliedschaft auf eine Rechtsperson vorgelegt, die das verbleibende Gründungsmitglied akzeptieren kann.
- 3. Zur Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Entscheidungen nachkommen.
- 4. Im Zuge der Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens fallen sämtliche vom Sitzstaat [Belgien] im Rahmen des Sitzabkommens zur Verfügung gestellten materiellen Güter an diesen Staat zurück.
- 5. Alle nach der Rückgabe der materiellen Güter gemäß Absatz 4 verbleibenden Vermögenswerte werden zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des gemeinsamen Unternehmens und der Ausgaben für seine Abwicklung verwendet. Etwaige Überschuss- oder Fehlbeträge werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Gründungsmitglieder zum gemeinsamen Unternehmen auf die Gründungsmitglieder umgelegt.
- 6. Vermögenswerte, Schulden oder Verbindlichkeiten sind auf die Gründungsmitglieder entsprechend ihrem tatsächlichen Beitrag zum gemeinsamen Unternehmen aufzuteilen.
- 7. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der in Artikel I.19 genannten Finanzhilfevereinbarungen und der in Artikel I.20 genannten Dienstleistungs- und Lieferverträge, deren Laufzeit über das Bestehen des gemeinsamen Unternehmens hinausreicht, ist ein Adhoc-Verfahren einzurichten.
Artikel I.23 Änderung der Satzung
- 1. Jedes Gründungsmitglied oder Mitglied des gemeinsamen Unternehmens kann dem Verwaltungsrat Vorschläge zur Änderung der Satzung unterbreiten.
- 2. Vorschläge zur Änderung der Satzung werden vom Verwaltungsrat gemäß Artikel I.5 angenommen und der Kommission zur Entscheidung übermittelt.
- 3. Ungeachtet des Absatzes 2 gelten Änderungsvorschläge, die Artikel I.1, Artikel I.8 oder Artikel I.21 betreffen, als wesentlich und bedingen somit eine Änderung der Verordnung des Rates zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens.
Artikel I.24 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
- 1. Das gemeinsame Unternehmen legt allgemeine Regeln für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum fest, die in die Finanzhilfevereinbarungen und die Konsortialvereinbarungen übernommen werden.
- 2. Unbeschadet der Wettbewerbsregeln35 strebt das gemeinsame Unternehmen mit seinen Grundsätzen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum den Erwerb neuer Kenntnisse an und will deren Nutzung und Verbreitung im Interesse einer raschen Entwicklung hin zur kommerziellen Nutzung fördern, eine gerechte Zuteilung der entsprechenden Rechte bewirken, Innovationen honorieren und eine breite Beteiligung privater und öffentlicher Einrichtungen an den Projekten erreichen.
- 3. Der Schutz der Rechte an geistigem Eigentum genügt folgenden Grundsätzen:
- - Jeder Teilnehmer an einem Projekt bleibt Eigentümer seiner Rechte an den bestehenden Kenntnissen, die er in das Projekt einbringt, und Eigentümer der Rechte an den neuen Kenntnissen, die er im Rahmen eines Projektes schafft, soweit nichts anderes von den Projektteilnehmern vereinbart wird. Die Bedingungen für Zugangsrechte und Lizenzen für bestehende Kenntnisse und neue Kenntnisse werden in der Finanzhilfevereinbarung und der Konsortialvereinbarung des jeweiligen Projekts festgelegt.
- - Die Teilnehmer an einem Projekt verpflichten sich, neue Kenntnisse zu den in der Finanzhilfevereinbarung und der Konsortialvereinbarung festgelegten Bedingungen zu verbreiten und ihre Nutzung zuzulassen, unter Berücksichtigung des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum, der Verpflichtung zur Vertraulichkeit und insbesondere des besonderen Charakters des gemeinsamen Unternehmens als öffentlichprivater Partnerschaft, deren Mitglieder aus dem Privatsektor einen großen Teil der Finanzmittel beigesteuert und ein legitimes Interesse am Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen haben.
Artikel I.25 Anwendbares Recht
- In jeder Angelegenheit, die nicht durch diese Satzung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt ist, gilt belgisches Recht.
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
- 2 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.
- 3 Stern review on the economics of climate change, HM Treasury, 2006; http://www.hm-treasury.gov.uk/independent_reviews/stern_review_economics_climate_change/sternreview_index.cfm
- 4 Beitrag der Arbeitsgruppe III für den Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen (IPPC), vierter Bewertungsbericht: "Climate Change 2007: Mitigation of Climate Change", genehmigt anlässlich der 9. Sitzung der Arbeitsgruppe III des IPCC, Bangkok, Thailand, 30. April - 4. Mai 2007.
- 5 ExternE - Externalities of Energy, Projekt JOULE der DG RTD; s. http://www.externe.info/ .
- 6 Projekt "HyLights" der DG TREN - s. http://www.hylights.org/
- 7 "Hydrogen Posture Plan - An integrated research, development and demonstration plan", Energieministerium und Verkehrsministerium der USA, Dezember 2006 (Aktualisierung des Plans von 2004); siehe: http://www.hydrogen.energy.gov/pdfs/hydrogen_posture_plan_dec06.pdf .
- 8 FCCJ - Fuel Cell Commercialisation Conference of Japan, siehe: http://fccj.jp/index_e.html .
- 9 "Eine Energiepolitik für Europa" - KOM (2007) 1 vom 10.1.2007.
- 10 Auf dem Weg zu einem Europäischen Strategieplan für Energietechnologie - KOM (2006) 847 vom 10.1.2007.
- 11 Written Declaration pursuant to Rule 116 of the Rules of Procedure on establishing a green hydrogen economy and a third industrial revolution in Europe through a partnership with committed regions and cities, SMEs and civil society organisations, Europäisches Parlament, 016/2007, Mai 2007.
- 12 KOM (2005) 24.
- 13 European Hydrogen and Fuel Cell Technology Platform - Strategic Research Agenda, Development Strategy Implementation Plan, siehe https://www.hfpeurope.org/hfp/keydocs .
- 14 Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) definiert die Europäische Kommission wie folgt: Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen und/oder deren Jahresbilanzsumme sich auf weniger als 43 Mio. EUR beläuft.
- 15 Impact Assessment Guidelines - SEK(2005) 791, Europäische Kommission, 2005.
- 16 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 17 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 18 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 19 ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
- 20 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.
- 21 KOM (2003) 226.
- 22 KOM (2003) 690.
- 23 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
- 24 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).
- 25 ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG (ABL. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).
- 26 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
- 27 ABl. L 295 vom 15.11.1996, S. 2.
- 28 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- 29 Diese Gruppe umfasst auch die assoziierten Länder.
- 30 ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.
- 31 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
- 32 Diese Gruppe umfasst auch die assoziierten Länder.
- 33 Die Verfahren für die Bewertung und Auswahl der Projekte sollten insbesondere den im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1) und in den Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 3 vom 6.1.2001, S. 2) festgelegten Kriterien genügen.
- 34 ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.
- 35 Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1).