Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 1 8/1 051 8 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Drucksache 18/10211 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.12.16
Erster Durchgang: Drucksache. 587/16 (PDF)
1. In Artikel 2 Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe zu § 18f wie folgt gefasst:
" § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit".
- b) In Nummer 2 wird § 18f wie folgt gefasst:
" § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
- (1) An die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes in den Fällen, in denen bei einem Unionsbürger die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gespeichert wird, die Grundpersonalien des Unionsbürgers, die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sowie die Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 in einem automatisierten Verfahren übermittelt.
- (2) Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, hat die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen."
3. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:
,Artikel 4a
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Abschnitt I der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Zeilen
" § 3 Absatz 4 Nummer 1 Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen | (2) | - wie vorstehend - | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes - nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen | §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZRGesetzes - wie vorstehend zu Personenkreis (1) in Spalte D -" |
durch die Zeilen
" § 3 Absatz 4 Nummer 1 Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen | (2) | - wie vorstehend - | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes - nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen | §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZRGesetzes - wie vorstehend zu Personenkreis (1) in Spalte D - - Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes" |
ersetzt.
2. In Nummer 3 werden die Zeilen
" § 3 Absatz 4 Nummer 4 | (2) | - wie vorstehend - | § 6 Absatz 1 Nummer 1 | |
bis 5 und Absatz 3 des | ||||
AZR-Gesetzes | ||||
Grundpersonalien | - die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen - alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken | - wie vorstehend -" | ||
- wie vorstehend - |
durch die Zeilen
" § 3 Absatz 4 Nummer 4 | (2) | - wie vorstehend - | § 6 Absatz 1 Nummer 1 | |
bis 5 und Absatz 3 des | ||||
AZR-Gesetzes | ||||
Grundpersonalien | - die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen - alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken | - wie vorstehend - - Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes" | ||
- wie vorstehend - |
ersetzt.
3. In Nummer 13 werden die Zeilen
" § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8 Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext - wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, i, j, 1 bis n und q bis s - | (2) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | - wie vorstehend -" |
durch die Zeilen
" § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8 | ||||
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext - wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, i, j, Ibis n und q bis s - | (2) | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - | - wie vorstehend - |
- wie vorstehend Spalte A Buchstabe g bis s - | - Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes" |
ersetzt.
4. Nummer 31a Spalte D wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter " § 15 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter " §§ 15, 18f des AZR-Gesetzes" ersetzt.
- bb) Folgende Wörter werden angefügt:
"- Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes".`
4. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Die Artikel 3 und 4a treten am 1. Januar 2018 in Kraft."