A. Problem und Ziel
- Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Seit dem 1. Januar 2009 obliegt die Festsetzung des Umlagesatzes dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dieses ist nach § 361 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umlagesatz nach § 360 SGB III für jedes Kalenderjahr festzusetzen.
B. Lösung
- Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2010 wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Vorgaben des § 360 SGB III auf 0,41 Prozent festgesetzt.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Keine.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Festsetzung des Umlagesatzes entstehen der Wirtschaft keine über die zu zahlende Umlage hinausgehenden Kosten.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2010
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
- Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2010
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2010
Vom ...
Auf Grund des § 361 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Umlagesatz
- Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2010 beträgt 0,41 Prozent.
§ 2 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Begründung
Durch § 361 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umlagesatz für jedes Kalenderjahr festzusetzen.
Nach § 358 Absatz 2 SGB III ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören das Insolvenzgeld (§ 183 SGB III) einschließlich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§ 208 SGB III), die Verwaltungskosten und die Kosten für den Einzug der Umlage sowie die Kosten für die Prüfung der Arbeitgeber (§ 358 Absatz 3 Satz 1 SGB III).
Der Umlagesatz ist so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken. Fehlbestände und Überschüsse sind bei der Festsetzung des Umlagesatzes für das folgende Kalenderjahr einzubeziehen (§ 360 SGB III). Für das Jahr 2010 bedarf es eines Umlagesatzes in Höhe von 0,41 Prozent, um bei einer erwarteten Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts von 680,933 Milliarden Euro die geschätzten Aufwendungen für das Insolvenzgeld in 2010 in Höhe von 1,7 Milliarden Euro (einschließlich der voraussichtlichen Verwaltungskosten in Höhe von 68,9 Millionen Euro sowie die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber in Höhe von 18,1 Millionen Euro) zu decken sowie den der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2009 voraussichtlich entstehenden Fehlbestand in Höhe von 1,097 Milliarden Euro auszugleichen.
Die für das Jahr 2010 erwarteten Aufwendungen für das Insolvenzgeld entsprechen den voraussichtlichen Aufwendungen für das Insolvenzgeld im Jahr 2009, da für das Jahr 2010 mit einer gegenüber dem Jahr 2009 nicht wesentlich veränderten Insolvenz- und Ausgabenentwicklung gerechnet wird. Diese Einschätzung beruht darauf, dass die Insolvenzentwicklung tendenziell mit Verzögerung auf die Wirtschaftsentwicklung reagiert und für das Jahr 2010 nur ein mäßiges Wirtschaftswachstum prognostiziert wird. Die voraussichtliche Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts im Jahr 2010 wurde durch Hochrechnung der für das Jahr 2009 erwarteten Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts mittels der Eckwerte der Bundesregierung für das Jahr 2010 zur Zahl der Arbeitnehmer und der Bruttolohnentwicklung ermittelt. Der Fehlbestand der Bundesagentur für Arbeit folgt daraus, dass im Jahr 2009 voraussichtlichen Einnahmen aus der Umlage in Höhe von 679 Millionen Euro geschätzte Aufwendungen für das Insolvenzgeld in Höhe von 1,775 Milliarden Euro gegenüberstehen.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1099:
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2010
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |