A. Problem und Ziel
Im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs zur Feststellung von Leistungsmissbrauch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden der von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwalteten Kopfstelle zur Vermittlung des Datenabgleichs Anfragedatensätze sowohl von der Bundesagentur für Arbeit als auch von den zugelassenen kommunalen Trägern übermittelt, die diese an die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Durchführung des Datenabgleichs weiterleitet. Zum 1. Januar 2012 werden weitere 41 kommunale Träger zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen. Durch die Zunahme der Anzahl der zugelassenen kommunalen Träger, die Verwendung unterschiedlicher Informationstechnik durch diese sowie das Hinzukommen einer großen Anzahl neuer Ansprechpartner entsteht der Kopfstelle ein zusätzlicher organisatorischer und personeller Aufwand. Die derzeitige Kostenregelung in der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung trägt diesem Aufwand nicht mehr Rechnung.
Des Weiteren sollen die Regelungen zur Durchführung des Datenabgleichs präzisiert und transparent dargestellt werden.
B. Lösung
Anpassung der Kostenregelung an den erhöhten Aufwand sowie Anpassung der Verfahrensregelungen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Änderungen der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung betreffen den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Änderungen der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung betreffen weder den Erfüllungsaufwand noch Informationspflichten für die Wirtschaft einschließlich mittelständischer Unternehmen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entstehen durch die Anhebung des Pauschalbetrages im Bereich der Verwaltungskosten Mehrausgaben in geringem Umfang, die innerhalb des Haushaltsansatzes auszugleichen sind.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 19. Dezember 2011
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Erste Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch .... (BGBl. I S. ....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Bedarfsgemeinschaftsnummer" die Wörter ", dem Leistungszeitraum" eingefügt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die Leistungen bewilligt haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs nach § 2. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen."
2. § 1b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 5" durch die Angabe " § 2 Absatz 6" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
(1) Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach den Absätzen 2 bis 7 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle."
- b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Absätze 2 bis 7.
- c) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter "im Abgleichszeitraum und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter "und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Abgleichszeitraum" ersetzt.
- d) Im neuen Absatz 3 werden nach den Wörtern "von laufenden Leistungen" die Wörter "im Abgleichszeitraum" gestrichen und das Wort "allgemeinen" durch das Wort "gesetzlichen" ersetzt.
- e) Im neuen Absatz 6 werden nach dem Wort "Sozialhilfe" die Wörter "nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Auskunftsstellen" die Wörter "und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" eingefügt.
- bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Auskunftsstellen" die Wörter "und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" eingefügt.
- bbb) In Nummer 2 wird das Wort "ihr" durch das Wort "ihnen" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Auskunftsstellen" die Wörter ", die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" eingefügt.
5. In § 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Arbeit" die Wörter ", die zugelassenen kommunalen Träger" eingefügt.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Kosten der Kopfstelle
- (1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Datenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
- (2) Für das Jahr 2012 wird für die Erstattung nach Absatz 1 ein Pauschalbetrag in Höhe von 104 000 Euro festgesetzt. Der jährliche Pauschalbetrag für die Folgejahre errechnet sich jeweils aus dem Pauschalbetrag des laufenden Jahres, der um einen Betrag angepasst wird, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst des Bundes des Vorjahres entspricht.
- (3) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30. September des laufenden Jahres den Pauschalbetrag für das Folgejahr mit. Der Pauschalbetrag wird zum 1. April des jeweiligen Jahres fällig."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [ist noch einzusetzen] Februar 2012 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel der Verordnung
Aufgrund der Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden zum 1. Januar 2012 41 kommunale Träger neu zugelassen. Dadurch erhöht sich der Aufwand bei der Kopfstelle in einem Umfang, der eine Anpassung der zuletzt im Jahr 2006 geänderten Kostenregelung nötig macht.
Zusätzlich werden die Vorschriften übersichtlicher gestaltet.
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Änderung der Verordnung ändert sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nicht.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Änderung der Verordnung ändert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht. Informationspflichten für die Wirtschaft einschließlich mittelständischer Unternehmen werden durch die Änderung weder eingeführt noch geändert oder abgeschafft.
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch die Änderung der Kostenregelung entstehen im Bereich der Verwaltungskosten geringfügige Mehrausgaben in Höhe der Differenz des zuletzt der Kopfstelle erstatteten Betrages und des neu angesetzten Erstattungsbetrages, die innerhalb des Haushaltsansatzes auszugleichen sind.
IV. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V. Gleichstellungspolitische Folgenabschätzung
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Verordnung wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf die unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.
VI. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
Die Verordnung steht im Einklang mit den Zielen der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Sie berührt die Managementregeln der Stärkung der sozialen Verantwortung und der ausgeglichenen Haushalte und bringt sie zu einem Ausgleich. Der automatisierte Datenabgleich als ein wirkungsvolles Instrument zur Vermeidung und Aufdeckung von Leistungsmissbrauch wird an die Bedürfnisse der Praxis angepasst.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3 Buchstabe b.
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für jeden Abgleichsfall auch den Leistungszeitraum an die Kopfstelle zu übermitteln hat.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Änderung zur Verbesserung der Übersichtlichkeit. Diese Regelung war vorher in der Vorschrift über das Verfahren bei der Kopfstelle in § 1b Absatz 2 enthalten. Tatsächlich regelt sie jedoch das Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit.
Zu Nummer 2 (§ 1b)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3 Buchstabe b.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Änderung zur Verbesserung der Übersichtlichkeit. Der Satz 3 regelt nicht das Verfahren bei der Kopfstelle, sondern das Verfahren bei den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und wird daher dort verortet.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Änderung in Nummer 1 Buchstabe c.
Zu Nummer 3 (§ 2)
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Änderung (siehe Änderung in Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb).
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 1.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Änderung zur Klarstellung des zu prüfenden Einkommenstatbestandes in Bezug auf den Abgleichszeitraum.
Zu Buchstabe d Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe e
Die in den Datenabgleich einbezogenen Leistungen der Sozialhilfe sind auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu beschränken. Nur bei einem parallelen Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel kann es zu Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende kommen, da andere Leistungen nach dem SGB XII rechtmäßig neben den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden können und eine Übermittlung dieser Daten deshalb nicht erforderlich ist.
Zu Nummer 4 (§ 3) Redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 5 (§ 4)
Die Änderung dient der Klarstellung. Die zugelassenen kommunalen Träger wurden auch bisher schon bei der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze beteiligt.
Zu Nummer 6 (§ 5)
Anpassung der Kostenregelung.
Mit der Neufassung des Absatzes 1 ist keine inhaltliche Änderung verbunden.
Eine Neufassung des Absatzes 2 war erforderlich, da die bisherige Regelung, die letztmalig im Jahr 2006 geändert wurde, eine Deckelung der Kosten auf 90 000 Euro zuzüglich eines Betrages vorsah, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. Durch die Neuzulassung weiterer 41 kommunaler Träger zum 1. Januar 2012 erhöhen sich sowohl der organisatorische als auch der personelle Aufwand bei der Kopfstelle, obwohl sich die Menge der zu verarbeitenden Daten nicht ändert. Durch das Hinzukommen der neu zugelassenen kommunalen Träger erhöht sich die Zahl der eigenständigen Teilnehmer am Datenabgleich mit einer Vielzahl neuer Ansprechpartner, die in das Verfahren eingeführt und fortlaufend betreut werden müssen. Auch sind die Besonderheiten der von den neu zugelassenen kommunalen Trägern eingesetzten Informationstechnik zu berücksichtigen. Dadurch steigen die Kosten für den IT-Service sowie für die Pflege und Wartung der zusätzlichen Datenverarbeitung bei der Kopfstelle.
Absatz 3 regelt das Verfahren zur Festsetzung des jeweils für das Folgejahr maßgeblichen Pauschalbetrages. Es verbleibt bei dem Fälligkeitstermin am 1. April eines Jahres.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1928:
Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf ändert sich der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung nicht. Informationspflichten für die Wirtschaft werden weder eingeführt, noch geändert oder abgeschafft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin