Der Deutsche Bundestag hat in seiner 135. Sitzung am 28. Oktober 2004 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 015/4024 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - Drucksache 015/3782 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- I. In Artikel 1 Nr. 5 wird § 47e Abs. 3 Satz 3 wie folgt gefasst:
"Für die Lärmminderungsplanungen für Verkehrsflughäfen gelten die Schutzziele des Fluglärmschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie diejenigen des Luftverkehrsgesetzes oder einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung; weitergehende Lärmminderungsplanungen sind in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt."
- II. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
, Artikel 2 Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3091), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird
- a) in Buchstabe g nach dem Wort "Baugesetzbuch" ein Komma gesetzt,
- b) nach dem Buchstaben g der Buchstabe h mit folgendem Wortlaut angefügt:
"h) örtlichen Straßen, einschließlich des Um- oder Rückbaus, soweit durch geeignete Maßnahmen eine erhebliche Lärmminderung für Wohngebiete erreicht wird,"
- 2. In § 2 Abs. 1 wird nach der Nummer 6 eine neue Nummer 7 mit folgendem Wortlaut angefügt:
"7. Aufstellung und Überarbeitung von Lärmkarten und Lärmminderungsplänen nach den §§ 47a und 47b sowie den §§ 47d und 47e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Gebieten von Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen im Sinne der Nummer 1."
- 3. In § 3 Nr. 1 Buchstabe b wird nach dem Wort "ist" folgender Wortlaut eingefügt:
"und, soweit ein von der Lärmkartierung nach den §§ 47a und 47b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfasstes Gebiet betroffen ist, in einem Lärmminderungsplan nach den §§ 47d oder 47e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes berücksichtigt ist".`
- 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird
- III. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.