Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme KOM (2007) 709 endg.; Ratsdok. 14526/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 26. November 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 15. November 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 15. November 2007 dem Generalsekretär / Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 561/88 = AE-Nr. 882184 und AE-Nr. 972502

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Der "Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen" wurde 1989 durch die Verordnung 2299/89 eingeführt; damals wurden Buchungen vorwiegend über Computerreservierungssysteme ("CRS") vorgenommen, und diese befanden sich größtenteils im Besitz und unter der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen. Infolge bedeutender Marktentwicklungen, z.B. des Aufkommens alternativer Buchungswege, wird der Verhaltenskodex den Marktbedingungen immer weniger gerecht. Er behindert nämlich den Wettbewerb und trägt damit dazu bei, dass die Vertriebskosten das notwendige Maß übersteigen.

Mit diesem Vorschlag wird eine erhebliche Vereinfachung des Verhaltenskodex und die Intensivierung des Wettbewerbs zwischen CRS-Anbietern angestrebt, wobei die grundlegenden Schutzmaßnahmen gegen potenziell wettbewerbswidrige Praktiken, insbesondere bei engen Verbindungen zwischen CRS und Luftfahrtunternehmen, gewahrt und die Bereitstellung neutraler Informationen für die Kunden gewährleistet werden sollen.

- Allgemeiner Kontext

CRS bieten Kunden ohne Zeitverzögerung Informationen über die Verfügbarkeit von Luftverkehrsdiensten sowie über die zugehörigen Tarife. Sie ermöglichen es (sowohl physisch etablierten als auch virtuellen) Reisebüros, sofort bestätigte Buchungen für die Verbraucher vorzunehmen.

Der Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme (nachfolgend "der Verhaltenskodex" genannt) wurde 1989 mit der Verabschiedung der Verordnung 2299/89 eingeführt. Damals wurde die große Mehrheit der Buchungen mittels CRS vorgenommen. Bei Flugreisen waren die Verbraucher praktisch ausschließlich auf die CRS und Reisebüros als Informationsquellen und Vertriebswege angewiesen. Außerdem befanden sich die CRS größtenteils im Besitz und unter der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen. Diese Verknüpfung von Umständen führte dazu, dass die Gefahr wettbewerbswidriger Praktiken in besonderem Maße gegeben war und durch allgemeine Wettbewerbsregeln nicht ausreichend eingedämmt werden konnte, so dass spezifische Regeln in Form eines Verhaltenskodex notwendig waren. Der Verhaltenskodex wurde mit dem Ziel eingeführt, die Transparenz zu verbessern und diskriminierendes Verhalten sowohl von Systemverkäufern selbst als auch von Luftfahrtunternehmen - insbesondere Mutterunternehmen von CRS - zu verhindern. Zum einen wurden Systemverkäufer verpflichtet, mit allen Luft- oder Schienenverkehrsunternehmen und Reisebüros gleichermaßen zu verfahren, während zum anderen die Mutterunternehmen eines CRS verpflichtet wurden, dieses System nicht gegenüber anderen Systemen zu bevorzugen.

Der Verhaltenskodex erwies sich bei der Verhinderung des wettbewerbswidrigen Missbrauchs von Marktmacht als wirksam, zieht jedoch auch unbeabsichtigte Folgen nach sich, da er den sich wandelnden Marktbedingungen immer weniger gerecht wird. Erstens haben viele Luftfahrtunternehmen ihre Beteiligung an CRS veräußert. An drei der vier CRS ist zwischenzeitlich kein Luftfahrtunternehmen mehr beteiligt, während am vierten drei Luftfahrtunternehmen lediglich Minderheitsbeteiligungen halten. Zweitens haben die Verbraucher heute dank der Entwicklung alternativer Vertriebskanäle wie der Websites oder der Callcenter der Luftfahrtunternehmen Zugang zu vielfältigen Informationen und Buchungsmöglichkeiten für Luftverkehrsdienste. Ungefähr 40 % aller Flugscheine in der EU werden über alternative Vertriebswege gebucht, ca. 60 % über Reisebüros und CRS.

Die Nichtdiskriminierungsvorschriften des Verhaltenskodex hemmen preislichen Wettbewerb und Innovation, weil sie die Verhandlungsfreiheit der Luftfahrtunternehmen und CRS-Anbieter in Bezug auf Buchungsgebühren und über die CRS angebotene Tarifinhalte erheblich einschränken. Infolge des daraus resultierenden Mangels an Wettbewerb bleiben die Buchungsgebühren auf einem unnötig hohen Niveau. Deshalb neigen die Luftfahrtunternehmen dazu, einen wachsenden Anteil ihrer Flugscheine über alternative Vertriebswege wie ihre Websites abzusetzen, die kostengünstiger und technisch flexibler sind.

Da außerdem CRS-Märkte in anderen Erdteilen dereguliert wurden, muss sichergestellt werden, dass Luftfahrtunternehmen und CRS-Anbieter der EU und anderer Regionen zu gleichen Bedingungen miteinander konkurrieren können.

Bei der Anhörung der Öffentlichkeit zeigte sich, dass die Beteiligten eine Überarbeitung des Verhaltenskodex zu dessen Anpassung an die heutigen Bedingungen unter Wahrung zentraler Bestimmungen, die die Bereitstellung neutraler Informationen für die abonnierten Nutzer gewährleisten, sowie von Schutzmaßnahmen gegen potenziellen wettbewerbswidrigen Missbrauch einer kontrollierenden Position bei engen Verbindungen zwischen Luftfahrtunternehmen und CRS-Anbietern befürworten.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Verordnung 2299/89 in der durch die Verordnungen 3089/93 und 323/99 geänderten Fassung wird durch diesen Vorschlag ersetzt.

- Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

Entfällt.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, wichtigste angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Der Ausarbeitung dieses Vorschlags ging eine öffentliche Anhörung voraus, um möglichst viele Stellungnahmen und Anregungen von betroffenen Einzelpersonen und Organisationen einzuholen. Dabei wurden die Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien gemäß der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2002 (KOM (2002) 704 endg.) eingehalten.

Vom 23. Februar bis 27. April 2007 wurde eine offene Konsultation per Internet durchgeführt. Die Kommission hat 48 Beiträge erhalten, die wie folgt auf verschiedene Gruppen entfallen:

Am 2. Mai 2007 wurden die Beteiligten und ihre Organisationen zu einer Zusammenkunft nach Brüssel eingeladen, um einen kurzen Überblick über ihre Beiträge zu geben.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Bei der Anhörung zeigte sich, dass nur wenige Beteiligte - in den Reihen der Luftfahrtunternehmen und CRS-Anbieter - die komplette Abschaffung des Verhaltenskodex befürworten. Die meisten Beteiligten möchten einen Verhaltenskodex beibehalten und ziehen eine Überarbeitung des bestehenden Kodex vor, um diesen an die Marktentwicklungen anzupassen, indem den Luftfahrtunternehmen und CRS-Anbietern mehr Verhandlungsfreiheit in Bezug auf Buchungsgebühren und Tarifinhalte eingeräumt wird.

Reisebüros fürchten größere Freiheit bei der Preisbildung und befürworten eine Änderung der Verordnung mit dem Ziel, sich ohne zusätzliche Kosten Zugang zu dem vollständigen von Luftfahrtunternehmen stammenden Inhalt zu sichern.

Die Verbraucherorganisationen geben zu bedenken, dass eine Überarbeitung mit großer Sorgfalt erfolgen sollte, um die Bereitstellung neutraler und umfassender Informationen für die Verbraucher zu gewährleisten.

Die meisten Beteiligten haben sich deutlich dafür ausgesprochen, die derzeit geltenden Regeln - nämlich die obligatorische Beteiligung von Mutterunternehmen an allen CRS (Artikel 4a des Kodex) und das Verbot, die Benutzung eines bestimmten CRS mit Vorteilen oder Nachteilen zu verknüpfen - weiterhin auf Mutterunternehmen von CRS-Anbietern anzuwenden.

Der diesem Vorschlag beiliegende Folgenabschätzungsbericht enthält einen detaillierteren Überblick über die Auffassungen der Beteiligten und der Art und Weise ihrer Berücksichtigung.

Die Ergebnisse der Konsultation der Öffentlichkeit per Internet können unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu / transport / air_portal / consultation / 2007_04_27_en.htm .

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

In dieser Folgenabschätzung wurden zwei Optionen für die Überarbeitung, nämlich teilweise und vollständige Deregulierung, mit dem Basisszenario der Wahrung des Status quo verglichen. Die erste Option, teilweise Deregulierung, wurde in drei Unteroptionen aufgeschlüsselt, die sich in Bezug auf die Sicherheitsvorkehrungen bei engen Verbindungen zwischen Luftfahrtunternehmen und CRS unterscheiden. Alle Optionen sind darauf ausgerichtet, den CRS-Markt weiter dem Wettbewerb zu öffnen.

Option 0 (Status quo) wurde verworfen, weil die Einschränkung des Preisbildungs- und Verhandlungsspielraums durch die gegenwärtige Fassung der Verordnung sich zunehmend nachteilig auswirkt, insbesondere in Form hoher Vertriebskosten.

Option 2 (vollständige Deregulierung) wurde in der aktuellen Marktsituation verworfen. Viele Geschäftsreisende sind weiterhin in hohem Maße auf Reisebüros und CRS als Vertriebsweg angewiesen. Das Gleiche gilt für Reisende in Mitgliedstaaten mit geringer Internetverbreitung: Mehr als die Hälfte der Bevölkerung der EU hat keinen Zugang zum Internet, das der wichtigste alternative Vertriebskanal ist.

Unter diesen Umständen ist die Gefahr wettbewerbswidriger Praktiken höher als in anderen Wirtschaftssektoren; insbesondere bei engen Verbindungen zwischen Luftfahrtunternehmen und CRS sind die allgemeinen Wettbewerbsregeln alleine daher nicht ausreichend. Außerdem wären bestimmte Marktverhaltensweisen von CRS (z.B. mangelnde Anzeigeneutralität) für die Verbraucher auch dann nachteilig, wenn sie nicht aus wettbewerbswidrigen Praktiken resultieren.

Nach der Folgenabschätzung lässt Option 1b im Hinblick auf stärkeren Wettbewerb, Schutzmaßnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken, neutrale, transparente und umfassende Informationen für die Verbraucher und die Förderung des Schienenverkehrs in CRS-Anzeigen die günstigsten Ergebnisse erwarten.

Die Kommission hat die in ihrem Arbeitsprogramm aufgeführte Folgenabschätzung vorgenommen. Der Bericht darüber ist auf folgender Webadresse abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/air_portal/internal_market/networks_en.htm .

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Dieser Vorschlag würde die Verordnung 2299/89 in der durch die Verordnungen 3089/93 und 323/99 geänderten Fassung ersetzen.

- Rechtsgrundlage

Artikel 71 und Artikel 80 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Durch die Verordnung 2299/89 wird der Kommission die ausschließliche Zuständigkeit übertragen. Da der Betrieb von CRS seinem Wesen nach international ist und dessen Beaufsichtigung auf nationaler Ebene daher Schwierigkeiten bereitet, sieht der Vorschlag zur Überarbeitung und Vereinfachung vor, dass die Zuständigkeit auf EU-Ebene verbleibt.

Die vorgeschlagene Überarbeitung und Vereinfachung der Verordnung berührt die nationalen, regionalen und lokalen Behörden nicht und reduziert den ohnehin begrenzten Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure weiter.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Eine Verordnung ist aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) am geeignetsten:

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Angaben

- Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.

Der überarbeitete Verhaltenskodex in Bezug auf CRS ist leicht verständlich abgefasst und gegliedert. Überflüssige Bestimmungen aus der Verordnung 2299/89 wurden entfernt, insbesondere wenn sie größerer Markteffizienz entgegenstanden.

Der Vorschlag ist im fortlaufenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm (Fundstelle: 2002/TREN / 29) vorgesehen.

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

- Einzelerläuterung zum Vorschlag

Teilweise Deregulierung des CRS-Marktes Durch den Vorschlag wird der Verhaltenskodex im Zusammenhang mit CRS geändert, um ihn an das heutige Marktumfeld, das insbesondere durch die Entwicklung alternativer Vertriebskanäle geprägt ist, anzupassen und den Wettbewerb zwischen CRS-Anbietern zu intensivieren. Indem der Vorschlag CRS und Luftfahrtunternehmen mehr Flexibilität verschafft, versetzt er CRS in die Lage, sowohl preislich als auch im Hinblick auf das Dienstangebot effizienter mit den alternativen Vertriebskanälen zu konkurrieren.

Die Vereinfachung des Kodex erweitert vor allem die Verhandlungsfreiheit der Marktteilnehmer. Die Luftfahrtunternehmen und Anbieter von CRS werden über die von CRS berechneten Buchungsgebühren und die von den Luftfahrtunternehmen bereitgestellten Tarifinhalte verhandeln können. Die Beschränkungen des bestehenden Verhaltenskodex in Bezug auf Tarifinhalte, Zugang zu den Vertriebseinrichtungen sowie Buchungsgebühren werden (mit Ausnahme der nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen) aufgehoben.

Schutzmaßnahmen

In dem Vorschlag wird eine Reihe von Schutzmaßnahmen gegen potenziell wettbewerbswidrige Praktiken, insbesondere bei engen Verbindungen zwischen CRS und Anbietern von Verkehrsdiensten, beibehalten. Diese Schutzmaßnahmen tragen der von vielen Beteiligten vorgebrachten und durch die Folgenabschätzung gestützten Auffassung Rechnung, dass im derzeitigen Marktumfeld enge Verbindungen noch immer mit einer Gefährdung des Wettbewerbs einhergehen, die über die allgemeinen Wettbewerbsregeln hinaus spezifische Vorschriften notwendig macht.

Im vereinfachten Verhaltenskodex werden die folgenden Bestimmungen beibehalten, die wettbewerbswidrigen Praktiken vorbeugen und die Bereitstellung neutraler Informationen für die Verbraucher gewährleisten sollen:

Schienenverkehrsdienste

Der Verhaltenskodex gilt auch für Schienenverkehrsdienste, die in ein Luftverkehrs-CRS integriert sind (nicht jedoch für reine Schienenverkehrssysteme). Er gewährleistet die Gleichbehandlung von Schienenverkehrsdiensten im CRS. Allerdings führen die derzeit geltenden Bestimmungen zur Gleichbehandlung bei der Preisbildung de facto zu einer Diskriminierung von Schienenverkehrsdiensten, für die die gleichen Buchungsgebühren in Rechnung gestellt werden, obwohl das durchschnittliche Beförderungsentgelt niedriger ist. Durch die Festschreibung der Preisbildungsfreiheit in Bezug auf Buchungsgebühren können Eisenbahnunternehmen aufgrund des Vorschlags Buchungsgebühren aushandeln, die ihren Fahrpreisen angemessener sind; so wird für Eisenbahnunternehmen ein Anreiz geschaffen, ihre Verkehrsdienste ebenfalls auf CRS anzubieten. Die Bestimmungen in Bezug auf Mutterunternehmen und Anzeigeneutralität gelten auch für Schienenverkehrsdienste.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 und Artikel 80 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Abschnitt 1
Eingangsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Verhaltensregeln für Systemverkäufer

Artikel 3
Beziehungen zu Anbietern von Verkehrsdiensten

Artikel 4
Vertriebseinrichtungen

Artikel 5
Anzeigen

Artikel 6
Beziehungen zu abonnierten Nutzern

Artikel 7
Marketingdatenbänder (MIDT)

Artikel 8
Gleichbehandlung in Drittstaaten

Abschnitt 3
Verhaltensregeln für Anbieter von Verkehrsdiensten

Artikel 9
Von teilnehmenden Verkehrsunternehmen bereitgestellte Daten

Artikel 10
Besondere Vorschriften für Mutterunternehmen

Abschnitt 4
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 11

Abschnitt 5
Verstöße und Sanktionen

Artikel 12
Verstöße

Artikel 13
Ermittlungsbefugnisse

Artikel 14
Geldbußen

Artikel 15
Verfahren

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

Artikel 16
Aufhebung

Artikel 17
Überprüfung

Artikel 18
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Vorschriften für Hauptanzeigen

Anhang II
Entsprechungstabelle

Verordnung 2299/89Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Absätze 1 und 2 -
Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 3a Artikel 10 Absätze 1 und 2
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 9
Artikel 4 Absatz 2 -
Artikel 4 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 2
Artikel 4a Absätze 1 und 2 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4a Absatz 3 Artikel 4 Absatz 2
Artikel 4a Absatz 4 -
Artikel 5 Artikel 5
Artikel 6 Artikel 7 und 11
Artikel 7 Artikel 8
Artikel 8 Artikel 10 Absätze 3 und 4
Artikel 9 Artikel 6
Artikel 9a Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 11
Artikel 10 -
Artikel 11 Artikel 12
Artikel 12 Artikel 13
Artikel 13 Artikel 13
Artikel 14 Artikel 15 Absatz 2
Artikel 15 Artikel 13
Artikel 16 Artikel 14
Artikel 17 -
Artikel 18 -
Artikel 19 Artikel 15 Absätze 1 und 5.
Artikel 20 -
Artikel 21 -
Artikel 21a -
Artikel 21b -
Artikel 22 Artikel 11
Artikel 23 Artikel 17
Anhang I Anhang I