A.
Der Auschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - (§ 1 Satz 1 BStatG)
In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
- 01. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "darzustellen und" die Wörter "auf der Grundlage wissenschaftlicher Forschung" eingefügt.
Begründung
Mit dieser Formulierung wird die bereits geregelte Analysekompetenz präzisiert.
Der stärkere Austausch mit der wissenschaftlichen Forschung und die Integration von Wissenschaftlern in die Institutionen der amtlichen Statistik werden durch die Präzisierung der Aufgabennorm erleichtert und die Auswertung vorhandener statistischer Daten optimiert.
2. Zu Artikel 2 Nr. 02 - neu - (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 BStatG)
In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer 02 voranzustellen:
- "02. § 3 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
- 10. die Bundesbehörden bei der Vergabe von Forschungsaufträgen bezüglich der Gewinnung und Bereitstellung statistischer Daten zu beraten, im Auftrag der obersten Bundesbehörden auf dem Gebiet der Bundesstatistik Forschungsaufträge auszuführen, Gutachten zu erstellen und Daten für wissenschaftliche Analysen und Forschungszwecke verfügbar zu machen, soweit diese Daten nicht schon durch die Statistischen Ämter der Länder bereitgestellt werden."
Begründung
Seit mehreren Jahren gewinnt die Analyse von Mikrodaten der amtlichen Statistik durch die Wissenschaft an Bedeutung. Durch die Ergänzung wird die Aufgabenzuweisung für das Statistische Bundesamt und die statistischen Landesämter insoweit klargestellt.
3. Zu Artikel 2 Nr. 03 - neu - und Nr. 3 - neu - (§ 3a - neu -, § 16 Abs. 2 Satz 2 - neu - BStatG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Nummer 1 ist folgende Nummer 03 voranzustellen:
"03. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Zusammenarbeit der statistischen Ämter
(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen, soweit sie für die Durchführung von Bundesstatistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Bundesstatistik zuständig sind, die Durchführung von statistischen Arbeiten auf andere statistische Ämter übertragen. Die statistischen Arbeiten sind im Einzelnen zu bestimmen.
(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.""
- b) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
- "3. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
- Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig."
Begründung
Die vorgeschlagene Einfügung eines § 3a BStatG und die Ergänzung des § 16 Abs. 2 BStatG stellen die rechtliche Grundlage für eine neue Arbeitsteilung nach dem Prinzip "Einer oder einige für alle" unter den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder sowie für die hierzu erforderliche Übermittlung von Einzelangaben dar. Durch eine solche Aufgabenbündelung lassen sich die Vorteile der Arbeitsteilung nutzen, Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen und Qualitätsverbesserungen erreichen. Die Regelungen dienen der Klarstellung der Rechtmäßigkeit der geplanten Weitergabe von Einzeldaten im Rahmen der (im Entwurf vorliegenden) Verwaltungsvereinbarung über eine ämterübergreifende Aufgabenerledigung in der Statistik. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird gewahrt, da die Daten nur innerhalb des geschützten Raumes der amtlichen Statistik übermittelt werden dürfen.
Zu Buchstabe a:
Die Zusammenarbeit bezieht sich auf die Durchführung von Bundesstatistiken und sonstigen statistischen Arbeiten im Rahmen der Bundesstatistik. Zu den sonstigen statistischen Arbeiten gehört z.B. die Führung des Unternehmensregisters nach dem Statistikregistergesetz. § 3a Abs. 2 BStatG stellt klar, dass die statistischen Ämter auch bei der Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft zusammenarbeiten können dazu zählen vor allem die in § 16 Abs. 6 BStatG genannten Hochschulen und sonstigen Einrichtungen, die mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung betraut sind. Eine solche Bereitstellung umfasst neben der Veröffentlichung von aggregierten Daten als klassischer Form der Verbreitung von statistischen Ergebnissen auch die Nutzbarmachung statistischer Daten, z.B. in Forschungsdatenzentren, in Form von anonymisierten Mikrodaten (Public und Scientific Use Files) oder auf andere geeignete Weise.
Zu Buchstabe b:
Die Ergänzung stellt klar, dass im Rahmen einer Zusammenarbeit der statistischen Ämter nach § 3a BStatG auch die Übermittlung von Einzeldaten zwischen statistischen Ämtern sowie deren Speicherung in einem oder mehreren Ämtern für andere Ämter zulässig ist. Damit wird auch die Zulässigkeit des Betriebs der Forschungsdatenzentren der statistischen Ämter des Bundes und der Länder rechtlich klargestellt.
B.
4. Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.