A. Problem und Ziel
- Die Verordnung dient der Entfristung der gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassenen Geflügelbeihilfeverordnung vom 31. August 2006 (BAnz. S. 6071).
- Mit der Geflügelbeihilfeverordnung wurden die erforderlichen nationalen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission vom 3. Juli 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 180 S. 3) mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier-und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten getroffen.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Änderungsverordnung
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Da die von der. Kommission auf Antrag Deutschlands mit der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 beschlossenen Stützungsmaßnahmen national zu 50 % kozufinanzieren sind, können Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand in Höhe von bis zu 1,7 Mio € (_ 50 % der maximalen Gesamtkosten von 3,4 Mio. €) entstehen. Die Summe der Haushaltsausgaben kann dabei auch unter diesen möglichen Gesamtkosten liegen, da sie von der Inanspruchnahme der Maßnahme durch die Berechtigten abhängig ist.
Die Änderungsverordnung führt zu keinen zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Änderungsverordnung entsteht kein erhöhter Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Für die von der Anwendung dieser Änderungsverordnung Betroffenen entstehen keine zusätzlichen Mehrkosten.
- Nachteilige Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelbeihilfeverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 6. Dezember 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelbeihilfeverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelbeihilfeverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s, des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Satz 1, des § 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
§ 9 Satz 2 der Geflügelbeihilfeverordnung vom 31. August 2006 (BAnz. S. 6071) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Geflügelbeihilfeverordnung vom 31. August 2006 (BAnz. S. 6071) wurden die erforderlichen nationalen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 101012006 der Kommission vom 3. Juli 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 180 S. 3) mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten getroffen.
Die Geflügelbeihilfeverordnung wurde wegen der hohen Eilbedürftigkeit als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und tritt mit dem Ablauf des 2. März 2007 außer Kraft. Eine unbefristete Geltung der Verordnung ist erforderlich.
Da die von der Kommission auf Antrag Deutschlands mit der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006. beschlossenen Stützungsmaßnahmen national zu 50 % kozufinanzieren sind, können Haushaltsausgaben in Höhe von bis zu 1,7 Mio € (= 50 % der maximalen Gesamtkosten von 3,4 Mio. €) entstehen. Die Summe der Haushaltsausgaben kann dabei auch unter diesen möglichen Gesamtkosten liegen, da sie von der Inanspruchnahme der Maßnahme durch die Berechtigten abhängig ist. Durch die Änderungsverordnung werden diese Haushaltsausgaben nicht erhöht.
Durch die Änderungsverordnung entsteht kein erhöhter Vollzugsaufwand.
Für die von der Anwendung dieser Änderungsverordnung Betroffenen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Nachteilige Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil Zu Artikel 1
Die Geflügelbeihilfeverordnung vom 31. August 2006 ist als Eilverordnung, d.h. zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates und deshalb auf 6 Monate befristet, erlassen worden. Die Regelung dient der Entfristung der Eilverordnung.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.