Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG KOM (2005) 603 endg.; Ratsdok. 15625/05
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 21. Dezember 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 1. Dezember 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 445/92 = AE-Nr. 921758, AE-Nr. 980081,
Drucksache 814/98 = AE-Nr. 983078 und
Drucksache 987/98 = AE-Nr. 984146
Begründung
1) Hintergrund des Vorschlags
Gründe für den Vorschlag und Ziele
Moderne Volkswirtschaften basieren auf effizienten und sicheren Zahlungsverkehrssystemen. Zahlungsverkehrssysteme erleichtern den Erwerb von Waren und Dienstleistungen. In der Gemeinschaft werden jährlich 231 Mrd. Transaktionen (Bar- und bargeldlose Zahlungen) im Gesamtwert von 52 Billionen EUR getätigt. Mit den derzeitigen Zahlungssystemen sind jedoch hohe Kosten verbunden. Ziel der Kommission ist die Schaffung eines gemeinsamen Zahlungsverkehrsmarkts, in dem bessere Skaleneffekte und mehr Wettbewerb zur Kostensenkung beitragen würden. Mit dem auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag gestützten Kommissionsvorschlag soll eine gemeinsame Rahmenregelung für den Zahlungsverkehrsmarkt in der Gemeinschaft eingeführt werden, die die Voraussetzungen für die Integration und Rationalisierung der nationalen Zahlungsverkehrssysteme schafft. Ergänzt wird dieses Vorhaben durch die SEPA-Initiative des Bankensektors (Single Euro Payment Area - Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum), die auf die Integration der nationalen Zahlungsverkehrssysteme und -produkte in der Euro-Zone abzielt.
Eine moderne, technologiebasierte Volkswirtschaft braucht ein effizientes, modernes Zahlungsverkehrssystem. Ein solches System wird die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzsektors unmittelbar begünstigen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft insgesamt verbessern.
Die Initiative der Kommission stellt in erster Linie auf elektronische Zahlungen als Alternative zu den teuren Barzahlungen ab. Moderne elektronische Zahlungsmittel regen nach einhelliger Meinung den Konsum und damit das Wirtschaftswachstum an.1 Mit einer Modernisierung der Zahlungssysteme und der vermehrten Nutzung der kostengünstigsten Zahlungsdienste ließen sich, wie die Erfahrungen einiger Länder zeigen, die Kosten für die Abwicklung von Zahlungsvorgängen in weniger als zehn Jahren halbieren. Würden Barzahlungen beispielsweise überall auf das Niveau der Länder mit der niedrigsten Bargeldnutzung zurückgeführt, würde dies eine Einsparung von 5,3 Mrd. EUR bedeuten.2
Möglichkeiten für eine weitere Standardisierung und Konsolidierung von Zahlungsprodukten und Zahlungsdiensten gibt es in ganz Europa. Ein einheitliche Rahmenregelung würde Anbietern eine Rationalisierung der Zahlungsinfrastruktur sowie der Zahlungsdienste ermöglichen und den Nutzern mehr Auswahl und einen besseren Schutz bieten. Im Gesamtergebnis würde dies größere Skaleneffekte und effizientere Zahlungssysteme in der Europäischen Gemeinschaft zur Folge haben. Wenn die Transaktionskosten beispielsweise auf 20 % über dem Best-Practice-Niveau in der EU sinken würden, ergäbe dies zusätzliche Einsparungen von insgesamt 10 Mrd. EUR. Eine Standardisierung der technischen und rechtlichen Anforderungen würde es den Banken ermöglichen, eine schnellere und wirtschaftlichere automatisierbare Zahlungsabwicklung von einem Ende der Zahlungskette zum anderen anzubieten, und Unternehmen die Fakturierung erleichtern mit der Folge, dass den Unternehmen eine schnellere und verlässlichere Abrechnung und mehr Cash Flow zur Verfügung stünde. Dies ist nicht nur für den grenzüberschreitenden Handel von entscheidender Bedeutung, sondern auch eine wesentliche Voraussetzung, um von Automatisierungseinsparungen zu profitieren. Angaben der Wirtschaft zufolge ließen sich auf diese Weise 50 bis 100 Mrd. EUR jährlich einsparen.
Durch die Öffnung der nationalen Zahlungsverkehrsmärkte für neue Anbieter und die Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen werden Wettbewerb und grenzüberschreitende Zahlungsdienstleistungen zunehmen. Das Mehr an Wettbewerb, Transparenz und Auswahl auf dem Zahlungsverkehrsmarkt wird den Nutzern von Finanzdienstleistungen zugute kommen. Dies dürfte sich positiv auf die Preiskonvergenz zwischen den Mitgliedstaaten auswirken und die derzeitige Preisspanne (Faktor 1:8) verringern.3 Wenn beispielsweise die Preise in den teuersten Ländern auf das derzeitige Durchschnittsniveau sinken würden, hätte dies erhebliche Einsparungen zur Folge und würde Verbrauchern und Unternehmen eine nahtlose Zahlungsabwicklung ermöglichen (für italienische und spanische Nutzer entstünden Einsparungen in Höhe von 5,4 Mrd. bzw. 1,3 Mrd. EUR). Händlerangaben zufolge würden Einzelhändler, könnten sie die Dienstleistungen der wettbewerbsfähigsten Anbieter in der EU in Anspruch nehmen, in manchen Fällen bis zu 20-mal weniger für Kartenzahlungen ausgeben.
Der Branche kommt eine entscheidende Aufgabe zu, wenn das Potenzial des einheitlichen Zahlungsverkehrsmarkts voll ausgeschöpft werden soll. Die Anbieter von Zahlungsdiensten stehen vor der Herausforderung, die unterschiedlichen Zahlungsverkehrssysteme der Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, um das Einsparungspotenzial zu nutzen und dem neuesten technischen Stand entsprechende effiziente Zahlungsdienste anbieten zu können. Gleichzeitig werden die Unternehmen die notwendigen Vorkehrungen treffen müssen, um sich auf diese neuen Zahlungssysteme einzustellen. Dies wird Anbietern und Unternehmen gleichermaßen beträchtliche Investitionen abverlangen.
Die Zahlungsverkehrsbranche hat sich im SEPA-Programm allerdings zu diesen Investitionen verpflichtet und zugesagt, den Euro-Zahlungsverkehrsraum bis 2010 zu vollenden. Die zu erwartenden beträchtlichen Gewinne machen den Investitionsaufwand nach allgemeiner Überzeugung mehr als wett. Mit dem vorliegenden Kommissionsvorschlag soll der Weg für diese Investitionen und den Euro-Zahlungsverkehrsraum geebnet werden.
Allgemeiner Hintergrund
Das Zahlungsverkehrssystem ist in seiner jetzigen Form unzureichend. Das Potenzial des Binnenmarkts wird nicht voll genutzt. Der Zahlungsverkehr in der Gemeinschaft ist national strukturiert und den Binnenmarkt-Anforderungen noch nicht gewachsen. Die nationalen Zahlungsverkehrssysteme stehen nicht im Wettbewerb miteinander und sind nicht darauf ausgerichtet, grenzüberschreitende Zahlungen so effizient wie Inlandszahlungen abzuwickeln. Die wenigen grenzübergreifenden Zahlungssysteme leiden unter einem zu geringen Zahlungsaufkommen (auf sie entfallen nur 3 % der Zahlungen insgesamt) und arbeiten mit sehr viel höheren Transaktionskosten als die nationalen Systeme. Dies hat folgende Konsequenzen:
- - Das derzeitige Zahlungsverkehrssystem ist zu teuer. Studien4 zufolge belaufen sich die Kosten der derzeitigen national strukturierten Zahlungsverkehrssysteme auf 2 - -3 % des BIP. Ein Großteil dieser Kosten entfällt auf die Banken selbst. Banken wenden gegenwärtig ein Drittel ihrer Betriebskosten für den Zahlungsverkehr auf. Letzten Endes werden jedoch die gesamte Wirtschaft und alle Nutzer von Finanzdienstleistungen mit den Kosten eines ineffizienten und wettbewerbsunfähigen Zahlungsverkehrssystem belastet.
- - Verbraucher beschweren sich über die nationale Ausrichtung der Zahlungsverkehrssysteme. Sie haben nur begrenzten Zugang zu Produkten, die EU-weit funktionieren (z.B. gibt es kein effizientes grenzübergreifendes Lastschriftverfahren). Schlimmer noch, sie haben keinen Zugang zu Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten, die ihnen einen kostengünstigeren und schnelleren Service bieten könnten.
- - Der fehlende Wettbewerb trifft besonders den Einzelhandel. In einigen Mitgliedstaaten, in denen Zahlungsverkehrsdienstleister faktisch eine Monopolstellung innehaben, wird dem Einzelhandel eine Gebühr von bis zu 5 % seiner Kartenumsätze in Rechnung gestellt. Die Wettbewerbsbehörden der Kommission und der Mitgliedstaaten führen bereits Ermittlungen auf dem Markt für Debit- und Kreditkarten in der EU durch.
- - Auch Unternehmen leiden unter den uneinheitlichen Zahlungssystemen. Es ist ihnen nicht möglich, eine automatische Kontenabstimmung durchzuführen.
Bestehende einschlägige Vorschriften
Die Fortschritte bei der Harmonisierung der Rechtsvorschriften für den Zahlungsverkehr fallen eher bescheiden aus. Von der Europäischen Gemeinschaft wurden in diesem Bereich drei Rechtsakte erlassen:
- o Die Empfehlung 97/489/EG bezieht sich auf den Schutz der Kunden, die Zahlungsverifikationsinstrumente (z.B. Zahlungskarten) benutzen.
- o Mit der Richtlinie 97/5/EG zur Erleichterung grenzüberschreitender Überweisungen wurden gemeinsame Kundenschutzanforderungen eingeführt.
- o Mit der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen wurde der Unterschied zwischen grenzüberschreitenden Zahlungen und Inlandszahlungen aufgehoben.
Obwohl durch die EG-Vorschriften, insbesondere durch die Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen, eine ganze Reihe von Euro-Zahlungen im Binnenmarkt für den Kunden einfacher und preiswerter geworden sind, und trotz der SEPA-Initiative des Bankensektors reichen diese Vorschriften nicht weit genug, um einen echten Binnenmarkt zu schaffen.
Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Gemeinschaft
Mit der Errichtung des Binnenmarkts 1992 und der Einführung des Euro 1999 wurde der Grundstein für die Integration der Finanzmärkte in der Gemeinschaft gelegt. Die Initiative für einen integrierten, leistungsfähigen Zahlungsverkehrsmarkt ist eine der Schlüsselmaßnahmen des Lissabon-Programmes5 der Gemeinschaft und leistet einen essentiellen Beitrag zur Lissabon Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung6; sie steht außerdem im Einklang mit den jüngsten finanzmarktpolitischen Zielen der EG (z.B. mit dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen) und den weiter gesteckten Zielen der Lissabonner Agenda, die Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 zur weltweit wettbewerbsfähigsten wissensbasierten Wirtschaft zu machen. Die Bemühungen der Kommission um Steigerung des Wettbewerbs im Rahmen ihrer Wettbewerbspolitik werden auch dem neuen Vorschlag für einen EG-Zahlungsverkehrsmarkt zugute kommen.
2) Konsultation Interessierter Kreise und Folgenabschätzung
Konsultation
Konsultationsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten
Die interessierten Fachkreise wurden von der Kommission in zwei ständigen Expertengruppen7 sowie im Wege zahlreicher bilateraler Zusammenkünfte und mehrerer Konsultationsrunden zu komplexen, technischen Fragen dieser Richtlinie konsultiert. Die Kommission hat sich diese Beiträge in großen Teilen zunutze machen können. In die Konsultation waren folgende Sektoren aus allen 25 Mitgliedstaaten einbezogen: Zahlungsverkehrsbranche (Banken, Anbieter von E-Geld und mobilen Zahlungsdiensten, Anbieter von Infrastruktur für den Finanztransfer, Zahlungskartenorganisationen usw.), Einzelhandelsverbände (Eurocommerce), Wirtschaft allgemein, Corporate Treasurers (EACT, TWIST), KMU-Verbände, einzelstaatliche und europäische Verbraucherverbände (BEUC, FIN-USE), Zahlungsverkehrsexperten, Consulting-Büros usw.
Zwischen 2000 und 2002 arbeitete die Kommission eine Mitteilung und zwei Arbeitsunterlagen8 aus und führte zur Vorbereitung einer öffentlichen Konsultation zu Zahlungsverkehrsvorschriften und zur Beurteilung der aktuellen Marktlage in den Mitgliedstaaten sieben Umfragen durch.9 2003 folgte eine Mitteilung der Kommission10, auf deren Grundlage eine umfassende Konsultation zu Umfang und Inhalt eines neuen Rechtsrahmens für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt durchgeführt wurde. Zwischen 2004 und 2005 wurde schließlich in enger Zusammenarbeit mit den beiden ständigen Expertengruppen und in Absprache mit den beteiligten Interessengruppen auf der Grundlage der sechs Arbeitspapiere, die den vorläufigen Regelungsentwurf und die Folgenabschätzung enthielten, der letzte Vorschlagsentwurf ausgearbeitet.
Zusammenfassung und Berücksichtigung der Beiträge
Als Konsultationsergebnis lässt sich zusammenfassend feststellen, dass alle Befragten gesetzgeberische Maßnahmen zur Schaffung eines gemeinsamen Zahlungsverkehrsmarkts für nötig halten. Unterschiedliche Auffassungen bestehen aber über Umfang und Intensität der erforderlichen Maßnahmen. Eine Straffung und Konsolidierung der bestehenden Gemeinschaftsinstrumente wurde übereinstimmend als wünschenswert angesehen. Die verschiedenen EG-Regelungen sollten aktualisiert und in einem kohärenten Rechtsinstrument zusammengefasst werden, das auch die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften in harmonisierter Form enthält.
Über das Internet wurden am 31.1.2000, 14.5.2002 und vom 2.12.2003 bis 15.2.2004 drei offene Konsultationen durchgeführt11. Deren Ergebnisse können unter http://europa.eu.int/comm/internal_market/payments/framework/index_en.htm abgerufen werden.
Einholung und Verwertung von Fachwissen
Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags machte die Kommission in großem Umfang vom Fachwissen externer Sachverständiger Gebrauch. Die öffentliche Konsultation und die beiden Expertengruppen lieferten wertvolle Beiträge.
Folgenabschätzung
Im Hinblick auf die mit dem neuen Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr verfolgten Ziele wurde bei der Folgenabschätzung genau geprüft, welche Art von Intervention (Verzicht auf gesetzliche Regelung vs. gesetzliche Regelung vs. Kombination aus gesetzlicher Regelung und Selbstregulierung des Markts) und welche Art von Rechtsakt (Verordnung vs. Richtlinie) geeignet ist. Die Kommission prüfte folgende Alternativen:
Ziel 1: Stärkung des Wettbewerbs zwischen den nationalen Märkten und Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen
Alternative 1: Beibehaltung der national geprägten Marktzugangsvoraussetzungen
Alternative 2: Harmonisierung der Marktzugangsvoraussetzungen für Zahlungsdienstleister (außer Banken) und Einführung einer eigenen Zulassung für
Zahlungsinstitute
Eine Analyse der potenziellen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen divergierender Marktzugangsvoraussetzungen in den Mitgliedstaaten bestätigte, dass die derzeitige Lage der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts abträglich ist und beträchtliche Marktzutrittsschranken hervorruft. Uneinheitliche Marktzugangsvoraussetzungen stören den Wettbewerb und bewirken höhere Preise für Nutzer sowie hohe Gewinne für beherrschende Anbieter auf den Inlandsmärkten und ein niedrigeres Innovationsniveau.
Eine von der Kommission erstellte Risikoanalyse für das Zahlungsverkehrsgeschäft von Nichtbanken ergab, dass sich deren Risiken erheblich von denen der Kreditinstitute unterscheiden. In diesem Sektor wurden keine empirischen Belege für Insolvenzen oder Probleme gefunden, die ähnliche Auflagen wie für Kreditinstitute rechtfertigen würden. Ein besonderes Schutzbedürfnis ist nicht gegeben: keine Einlagensicherung erforderlich, Integrität und Stabilität des Finanzsystems sind nicht gefährdet, da die betreffenden Zahlungssysteme für das Finanzsystem keine tragende Funktion haben. Den operationellen und begrenzten finanziellen Risiken der Zahlungsinstitute dürften ausgewogene qualitative Aufsichtsregeln am besten entsprechen. Quantitative Auflagen (wie Eigenkapitalanforderungen) werden in Bezug auf das Geschäftsrisiko als unverhältnismäßig angesehen und könnten kleinere Anbieter und Marktneulinge zu stark belasten.
Ziel 2: Steigerung der Markttransparenz für Anbieter und Nutzer
Alternative 1: Selbstregulierung des Marktes
Alternative 2: Beibehaltung der nationalen Regelungen
Alternative 3: EU-weit standardisierte Transparenz- und Informationsanforderungen
Da den Anforderungen an Verbraucherinformationen derzeit nur unzureichend nachgekommen wird und es an Transparenz fehlt, wurde die Option einer Selbstregulierung des Marktes verworfen. Einzelstaatliche Regelungen haben den Vorteil, dass sie länderspezifische Zahlungsdienste berücksichtigen, aber sie schränken die Leistungsfähigkeit, Markttransparenz und die Auswahl für den Verbraucher in einem größeren europäischen Markt ein. Die meisten Vertreter der Zahlungsverkehrsbranche und Nutzer sprachen sich für eine Standardisierung aus. Eine Kodifizierung sämtlicher gemeinschaftsrechtlicher und einzelstaatlicher Informationsanforderungen in einem einzigen gemeinschaftlichen Rechtsinstrument dürfte durch die damit erreichte Vereinfachung und Rechtssicherheit wirtschaftlich den größten Nutzen versprechen.
Ziel 3: Rechte und Pflichten der Nutzer und Anbieter
Alternative 1: Beibehaltung der verschiedenen einzelstaatlichen Regelungen
Alternative 2: Gewährleistung von Rechtssicherheit bei den Hauptrechten und - pflichten der Nutzer und Anbieter im Interesse eines hohen Verbraucherschutz- und Leistungsniveaus
Solange grenzüberschreitende Zahlungen und der Binnenmarkt keine große Rolle spielten, funktionierte der Zahlungsverkehrsmarkt trotz der 25 verschiedenen einzelstaatlichen Systeme gut. Mit dem Binnenmarkt und insbesondere der Einführung des Euro ist eine Harmonisierung jetzt jedoch unabdingbar geworden, insbesondere da, wo einzelstaatliche Vorschriften, die nationale Unterschiede festschreiben, den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr behindern und der Entwicklung leistungsfähigerer europaweiter Zahlungsdienste entgegenstehen.
Eine kohärente Vorgehensweise in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Anbieter und Nutzer würde eine Leistungssteigerung, ein höheres Automatisierungsniveau und damit eine europaweit voll automatisierte Zahlungsabwicklung ermöglichen.
Die Kommission führte entsprechend ihrem Arbeitsprogramm eine umfassende Folgenabschätzung durch, die unter folgender Adresse eingesehen werden kann: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/impact/docs/SEC_2005_1535_1_en.pdf
3) rechtliche Aspekte des Vorschlags
Zusammenfassung
Die drei Kernbestandteile des Vorschlags sind Folgende:
Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten an die Allgemeinheit (Titel II)
Mit der Harmonisierung der Marktzugangsanforderungen für Zahlungsdienstleister (Nichtbanken) sollen gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen und die nationalen Märkte stärker für den Wettbewerb geöffnet werden. Gleichzeitig soll damit der Marktentwicklung der letzten Jahre Rechnung getragen und der Markteintritt einer neuen Generation von Anbietern ermöglicht werden. Mit der neuen Zulassung für Zahlungsinstitute wird überdies die Sonderempfehlung VI der OECD-Arbeitsgruppe FATF (Financial Action Task Force) einheitlich umgesetzt. Eine Freistellung für bestimmte Kategorien von Finanztransferdienstleistern soll den allmählichen Übergang dieser Anbieter aus der Schattenwirtschaft in die reguläre Wirtschaft erleichtern.
Transparenz- und Informationsanforderungen (Titel III)
Klare, kohärente Transparenzvorschriften für Zahlungsdienste würden nach Auffassung der Kommission den Wettbewerb steigern und den Verbrauchern eine größere Auswahl und mehr Schutz bieten. Die Richtlinie wird klare, prägnante Informationspflichten für Zahlungsdienste einführen, die die 25 einzelstaatlichen Regelungen ersetzen werden.
Rechte und Pflichten der Nutzer und Anbieter von Zahlungsdiensten (Titel IV)
Klarheit und Gewissheit über die wesentlichen Rechte und Pflichten der Nutzer und Anbieter von Zahlungsdiensten sind für die Entwicklung moderner elektronischer Zahlungssysteme, für das Vertrauen der Nutzer in einen modernen Zahlungsverkehrsmarkt sowie für die Leistungsfähigkeit zeitgemäßer Zahlungsdienste in diesem Markt unerlässlich.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag.
Subsidiaritätsprinzip
Da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, findet das Subsidiaritätsprinzip Anwendung.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen durch die Mitgliedstaaten allein nicht zufrieden stellend erreicht werden:
Das Zahlungsverkehrsrecht ist in einer Vielzahl einzelstaatlicher Rechtsakte niedergelegt, die der Einführung einer europäischen Infrastruktur sowie europäischer Standards und Regeln häufig entgegenstehen. Die Rechtsunsicherheit für Anbieter und Nutzer von Zahlungsdiensten und die fehlende Harmonisierung ihrer wesentlichen Rechte behindert die Entwicklung europaweiter Zahlungssysteme, die ungehinderte Erbringung von Dienstleistungen und den Wettbewerb auf den nationalen Zahlungsverkehrsmärkten.
Durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene lassen sich die Ziele dieses Vorschlags aus folgenden Gründen besser erreichen:
Die Größenordnung und Komplexität der Integration des elektronischen Massenzahlungsverkehrs ist mit der Einführung des Euro vergleichbar und die Mitgliedstaaten sind allein nicht in der Lage, die bestehenden Hindernisse zu überwinden und für eine Koordinierung aller beteiligten Akteure zu sorgen.
Das Nebeneinander von drei EU-Rechtsakten und divergierenden Regelungen in den 25 Mitgliedstaaten schafft einen uneinheitlichen und sich mitunter überschneidenden Rechtsrahmen, der zu einem Hindernis für die Integration der Zahlungsverkehrsmärkte geworden ist.
Mit der vorgeschlagenen Richtlinie wird eine umfassende Harmonisierung der Regelungsaspekte erreicht, die notwendig sind, um die Hindernisse zu überwinden, die der Bildung eines europäischen Zahlungsverkehrsmarkts entgegenstehen und die bei der Konsultation aller beteiligten Kreise zur Sprache kamen.
Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Verhältnismäßigkeitsprinzip
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Der Richtlinienvorschlag lässt den größtmöglichen Raum für eine Selbstregulierung der Branche. Harmonisiert wird nur, was notwendig ist, um die rechtlichen Schranken im Binnenmarkt zu überwinden, ohne Regulierungsaspekte aufzugreifen, die hierüber hinausgehen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auch in Bezug auf das einschlägige einzelstaatliche Recht u. a. in den Bereichen Zivil- und Strafrecht verhältnismäßig. In manchen Bereichen können vorbehaltlich der gegenseitigen Anerkennung nationale Ausnahmeregelungen zulässig sein. Die Mitgliedstaaten dürfen gegebenenfalls Alternativregelungen einführen oder Verfahren beibehalten, die derzeit effizienter sind als die in der Richtlinie vorgesehenen.
Alle Regelungsvorschläge wurden in Bezug auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip geprüft und waren Gegenstand intensiver Konsultationen, um ihre Eignung und Angemessenheit zu gewährleisten. Dies wird an den Vorschriften für Zahlungsinstitute und der Freistellungsklausel deutlich sowie an den auf die jeweiligen Dienstleistungen zugeschnittenen Informationspflichten und der Differenzierung der Nutzergruppen.
Wahl des Rechtsinstruments
Vorgeschlagene Instrumente: Die Errichtung eines gemeinsamen Zahlungsverkehrsmarkts erfordert sowohl eine Selbstregulierung des Sektors, um die national geprägten Zahlungsverkehrsstrukturen und Dienste zu integrieren, als auch gesetzgeberische Maßnahmen, um die hierfür notwendige rechtliche Grundlage zu schaffen. Die Kommission schlägt deshalb als Rechtsinstrument eine Richtlinie vor, die die Selbstregulierung der Wirtschaft abstützt und erleichtert.
Eine Richtlinie ist aus folgenden Gründen als Rechtsinstrument geeignet :
Die Kommission schlägt eine Richtlinie anstelle einer Verordnung vor, um auf diese Weise Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitserwägungen Rechnung zu tragen. Eine Richtlinie in Verbindung mit einer vollständigen Harmonisierung garantiert das notwendige Maß an Rechtssicherheit, lässt aber gleichzeitig Gestaltungsraum für die einzelstaatliche Umsetzung.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinschaft.
5) weitere Informationen
Simulation, Pilotphase und Übergangszeit
Für eine Reihe bereits etablierter Zahlungsdienstleister wird es eine Übergangszeit für die Umstellung auf die Bestimmungen des Titels II der Richtlinie geben.
Vereinfachung
Vorgesehen sind eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für nationale und EG-Behörden und eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Privatpersonen.
Der Richtlinienvorschlag enthält eine vereinfachte, einheitliche Regelung, durch die die Richtlinie 97/5/EG, die Empfehlungen 87/598/EWG, 88/590/EWG und 97/489/EG sowie Artikel 8 der Richtlinie 97/7/EG und Artikel 8 der Richtlinie 2002/65/EG ersetzt werden.
Die Aufsichtsregeln für Zahlungsdienstleister basieren auf einer harmonisierten, kohärenten Regelung mit einheitlichen Vorschriften für alle Mitgliedstaaten, die zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren beitragen wird.
Durch die Ersetzung der 25 einzelstaatlichen Regelungen durch eine einzige Regelung für den gesamten Markt vereinfachen sich auch die Verfahren für Privatpersonen.
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden geltende Vorschriften aufgehoben.
Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft:
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG(Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 erster und zweiter Satz und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,12
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,13
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,14
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,15
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für die Errichtung des Binnenmarkts ist die Abschaffung aller Binnengrenzen in der Gemeinschaft mit dem Ziel, den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zu ermöglichen, unerlässlich. Ein einwandfrei funktionierender Binnenmarkt für Zahlungsdienste ist vor diesem Hintergrund von zentraler Bedeutung. Zurzeit werden die Funktionsabläufe dieses Markts jedoch durch die fehlende Harmonisierung in diesem Bereich behindert.
(2) Derzeit sind die Zahlungsverkehrsmärkte der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer nationalen Ausrichtung unterschiedlich organisiert und besteht der rechtliche Rahmen für Zahlungsdienste aus 25 verschiedenen nationalen Rechtssystemen.
(3) Die bislang von der Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte haben hier keine ausreichende Abhilfe geschaffen, weder die Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen16 und die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro17 noch die Empfehlung 87/598/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1987 für einen Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs (Beziehungen zwischen Finanzinstituten, Händlern/Dienstleistungserbringern und Verbrauchern)18, die Empfehlung 88/590/EWG der Kommission vom 17. November 1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern19, oder die Empfehlung 97/489/EG der Kommission vom 30 Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente20. Vielmehr haben das Nebeneinander von nationalen Bestimmungen und unvollständigen gemeinschaftlichen Rahmenbestimmungen zu Überschneidungen und dadurch bedingt zu Verwirrung und mangelnder Rechtssicherheit geführt.
(4) Auf Gemeinschaftsebene sollte deshalb unbedingt ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste geschaffen werden.
(5) Dieser Rahmen sollte gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihre aufsichtsrechtlichen Anforderungen aufeinander abstimmen, dass neue Zahlungsdienstleister Zugang zum Markt erhalten und dass Informationspflichten für Zahlungsdienstleister sowie die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, die im Bereich der Entgelte einen Binnenmarkt für Euro-Zahlungen geschaffen hat, beibehalten werden. Die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG und die in den Empfehlungen 87/598/EWG, 88/590/EWG und 97/489/EG formulierten Empfehlungen sollten in einen einzigen verbindlichen Rechtsakt überführt werden.
(6) Bestimmte Bereiche sollten jedoch aus diesem rechtlichen Rahmen ausgeklammert bleiben. So sollte seine Anwendung auf Dienstleister beschränkt werden, deren Haupttätigkeit darin besteht, für Zahlungsdienstnutzer Zahlungsdienste zu erbringen. Ebenso wenig sollte er für Dienste gelten, bei denen ausschließlich Banknoten und Münzen vom Zahler an den Zahlungsempfänger transferiert oder transportiert werden oder der Transfer mit Hilfe eines Schecks, eines Wechsels, eines Schuldscheins oder anderen Instruments, eines Gutscheins oder einer Karte, die auf einen Dienstleister oder eine andere Partei gezogen sind, erfolgt und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht. Wenngleich dieser rechtliche Rahmen das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstnutzern, die einen Zahlungsdienst in Anspruch nehmen, und Zahlungsdienstleistern regeln sollte, sollten Transaktionen, die über einen gewissen Betrag hinausgehen, vom Anwendungsbereich gewisser Bestimmungen ausgenommen werden, da die Nutzer in solchen Fällen selbst in der Lage sein dürften, mit dem Zahlungsdienstleister speziellere, für sie geeignetere Konditionen auszuhandeln.
(7) Es sollte festgelegt werden, welche Kategorien von Zahlungsdienstleistern die Erlaubnis zur gemeinschaftsweiten Erbringung dieser Dienste erhalten sollen, nämlich Kreditinstitute, die mit den Guthaben von Nutzern Zahlungen ausführen und weiterhin den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute21 unterliegen sollten, E-Geld-Institute, die für Zahlungszwecke E-Geld ausgeben und weiterhin den aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten22 genügen sollten, und Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem oder Gemeinschaftsrecht zur Erbringung dieser Dienste berechtigt sind.
(8) Zur Beseitigung rechtlicher Marktzutrittsschranken sollten jedoch für alle Zahlungsdienstleister, die keine Einlagen entgegennehmen oder kein E-Geld ausgeben, eine einheitliche Zulassung geschaffen werden. Aus diesem Grund sollte eine vierte Kategorie von Dienstleistern, nachstehend "Zahlungsinstitute", eingeführt werden und sollten zu diesem Zweck die natürlichen oder juristischen Personen, die aus den derzeitigen Kategorien herausfallen, unter strengen und umfassenden Auflagen die Erlaubnis zur gemeinschaftsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten. Auf diese Weise würden die genannten Dienste gemeinschaftsweit den gleichen Bedingungen unterliegen.
(9) Eine der Bedingungen für die Erteilung und den Fortbestand der Zulassung als Zahlungsinstitut sollten aufsichtsrechtliche Vorschriften sein, die den operationellen und finanziellen Risiken dieser Institute gerecht werden. Diese Vorschriften sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass Zahlungsinstitute ein spezialisierteres und eingeschränkteres Geschäftsfeld als Kreditinstitute haben und ihre betriebsbedingten Risiken deshalb leichter überwacht und gesteuert werden können. So sollten Zahlungsinstitute insbesondere keine Einlagen von Nutzern entgegennehmen und nur Geldbeträge verwenden dürfen, die für die Erbringung von Zahlungsdiensten entgegengenommen wurden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass Kundengelder von den Mitteln, die das Zahlungsinstitut für andere Geschäftsfelder vorhält, getrennt werden. Auch sollten für Zahlungsinstitute wirksame Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen werden.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten die für die Zulassung von Zahlungsinstituten, die Durchführung laufender Kontrollen und den Entzug von Zulassungen zuständigen Behörden benennen. Um Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten neben den Bestimmungen dieser Richtlinie für Zahlungsinstitute keine weiteren Anforderungen festlegen. Alle Entscheidungen der zuständigen Behörden sollten jedoch gerichtlich anfechtbar sein. Vom Aufgabenbereich der zuständigen Behörden unberührt bleiben sollte die Beaufsichtigung der Zahlungssysteme, für die nach Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich EG-Vertrag das Europäische System der Zentralbanken verantwortlich ist.
(11) Da es wünschenswert ist, Namen und Sitz aller Zahlungsdienstleister zu registrieren, und jedem von ihnen unabhängig davon, ob er sämtliche Voraussetzungen für eine Zulassung als Zahlungsinstitut erfüllt, eine gewisse Form der Anerkennung zuzugestehen, damit niemand in die Schattenwirtschaft gedrängt wird, sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, die es erlaubt, auch solche Zahlungsdienstleister, die nicht alle Voraussetzungen erfüllen können, als Zahlungsinstitute zu behandeln. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten diese Dienstleister in das Register der Zahlungsinstitute aufnehmen dürfen, auch wenn sie nicht alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Doch sollte diese Ausnahmemöglichkeit in jedem einzelnen Fall an strikte Bedingungen, d.h. ein bestimmtes Transaktionsvolumen und eine bestimmte Bedeutung für das öffentliche Interesse, geknüpft werden. Darüber hinaus sollte dafür gesorgt werden, dass in Fällen, in denen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die betreffenden Zahlungsdienste nur im Land der Registrierung erbracht werden dürfen.
(12) Um seine Aufgaben erfüllen zu können, sollte ein Zahlungsdienstleister in Zahlungsverkehrssystemen arbeiten können oder Zugang zu solchen Systemen haben. Um zwischen den einzelnen Kategorien von Zahlungsdienstleistern ihrer aufsichtsbehördlichen Zulassung entsprechend eine gemeinschaftsweite Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Zulassungsvoraussetzungen für Zahlungsdienstleister und die Regeln für den Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen präzisiert werden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass es zwischen Zahlungsinstituten und Kreditinstituten bei ihrer Tätigkeit innerhalb von Zahlungsverkehrssystemen und ihrem Zugang zu diesen Systemen zu keinerlei Diskriminierung kommt.
(13) Es sollte eine Regelung geschaffen werden, die für transparente Vertragsbedingungen bei Zahlungsdiensten sorgt.
(14) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten Bar- oder Scheckzahlungen, die naturgemäß nicht so zügig bearbeitet werden können wie Zahlungen mit anderen Zahlungsmitteln, insbesondere elektronische Zahlungen.
(15) Die in dieser Richtlinie vorgeschriebene Transparenz der Vertragsbedingungen bei Zahlungsdiensten und die in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten sollten nicht für Zahlungen über 50 000 EUR gelten, da diese im allgemeinen anders verarbeitet, d.h. häufig über andere Netze abgewickelt werden und anderen technischen und rechtlichen Verfahren unterliegen, an denen festgehalten werden sollte.
(16) In dieser Richtlinie sollten die Informationspflichten der Zahlungsdienstleister gegenüber den Zahlungsdienstnutzern festgelegt werden, damit Letztere ein gleichhohes Maß an verständlichen Informationen über Zahlungsdienste erhalten und so die Konditionen der verschiedenen Anbieter in der EU vergleichen und ihre Wahl in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Im Interesse der Transparenz stellt diese Richtlinie sicher, dass der Zahlungsdienstnutzer sowohl zu dem mit dem Zahlungsdienstleister geschlossenen Vertrag als auch zum Zahlungsvorgang in ausreichendem Umfang alle notwendigen Informationen erhält.
(17) Bei den Vertragsbedingungen für Zahlungsdienste sollte ein gleichhohes Maß an Transparenz gewährleistet werden, da der Zahlungsdienstnutzer unmissverständliche Informationen über den von ihm gewünschten Zahlungsdienst benötigt, um seine Wahl in voller Kenntnis der Sachlage treffen zu können. Die in dieser Richtlinie festzulegenden Informationspflichten sollten sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer sowohl zu dem mit dem Zahlungsdienstleister geschlossenen Vertrag als auch zur Autorisierung und Ausführung einer Zahlung in ausreichendem Umfang, d.h. ohne überflüssige Details, alle erforderlichen Informationen erhält.
(18) Diese sollten den Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein und in Standardform übermittelt werden. Allerdings sollten für einzelne Zahlungsvorgänge andere Informationspflichten gelten als für Rahmenvereinbarungen, die mehrere Zahlungsvorgänge betreffen.
(19) Um den Kunden einen Wechsel zu erleichtern, sollten Zahlungsdienstnutzer einen Rahmenvertrag mit langer oder unbefristeter Laufzeit gebührenfrei beenden können. Die Kündigung setzt jedoch gegebenenfalls die Einhaltung einer vertraglich festgelegten Kündigungsfrist voraus.
(20) Kleinbetragszahlungen sollten bei Waren und Dienstleistungen des Niedrigpreissegments eine kostengünstige und benutzerfreundliche Alternative darstellen und nicht durch übermäßig hohe Anforderungen überfrachtet werden. Aus diesem Grund sollten die betreffenden Informationspflichten und Ausführungsvorschriften vereinfacht werden. Es sollte klar geregelt werden, wie ein Zahlungsvorgang durch einen Zahlungsdienstnutzer zu autorisieren ist. Dies ist wichtig, um das Vertrauen der Nutzer zu gewinnen und für alle an einem Zahlungsvorgang beteiligten Parteien Rechtssicherheit zu gewährleisten, da diese Zahlungen ohne angemessene Autorisierung ungültig wären und den Zahler zu einer sofortigen Erstattung berechtigten. Um die Sicherheit von Zahlungsverifikationsinstrumenten nicht zu gefährden und nach den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu bestimmen, ob ein Vertragsbruch vorliegt, und dessen Folgen zu bewerten, sollten sowohl für Zahlungsdienstleister als auch für Zahlungsdienstnutzer Pflichten festgelegt werden.
(21) Um dem Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Dienstleister jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsverifikationsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern, sollte die Haftungsbeteiligung des Benutzers für die Zeit bis zur Meldung des Verlusts oder Diebstahls beim Zahlungsdienstleister nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehen, es sei denn, der Zahlungsdienstnutzer hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt. Auch sollte ein Nutzer, sobald er seinem Zahlungsdienstleister mitgeteilt hat, dass sein Zahlungsverifikationsinstrument missbraucht worden sein könnte, keine weiteren, durch die nicht autorisierte Nutzung dieses Instruments verursachten Schäden tragen müssen. Liegt weder ein Verlust noch ein Diebstahl dieses Instruments vor, sollte der Nutzer keinerlei finanzielle Folgen des Missbrauchs tragen müssen.
(22) Die Haftungszuweisung bei Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungen verursacht werden, sollte geregelt werden. Doch sollte diese Regelung nicht für Zahlungsdienstnutzer gelten, bei denen es sich um Unternehmen handelt, die größer sind als ein Kleinstunternehmen im Sinne der am 20. Mai 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union23 veröffentlichten Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, da diese in der Lage sein dürften, das Betrugsrisiko einzuschätzen und Gegenmaßnahmen zu treffen.
(23) Beantragt ein Nutzer die Rückerstattung einer Zahlung, deren Höhe nicht angegeben war, so sollte das Recht auf Rückerstattung den Zahler nicht seiner Pflicht gegenüber dem Zahlungsempfänger entheben, bestellte, verbrauchte oder ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Waren oder Dienstleistungen zu zahlen und auch das Recht des Nutzers auf Widerruf einer Zahlungsanweisung nicht beeinträchtigen.
(24) Da moderne vollautomatisierte Zahlungssysteme Zahlungen mit hoher Geschwindigkeit abwickeln und Zahlungsanweisungen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht ohne kostspieligen manuellen Eingriff widerrufen werden können, muss im Interesse einer zügigen Verarbeitung bei gleichzeitiger Rechtssicherheit für alle Beteiligten eine Frist festgelegt werden, ab der kein Widerruf mehr möglich ist. Dabei sollte es sich um den Zeitpunkt handeln, zu dem der Zahlungsdienstleister den Auftrag annimmt; dieser Zeitpunkt sollte dem Zahlungsdienstnutzer ausdrücklich oder implizit mitgeteilt werden.
(25) Im Interesse einer voll integrierten und vollautomatisierten Abwicklung von Zahlungen und im Interesse der Rechtssicherheit im Hinblick auf sämtliche Verpflichtungen der Zahlungsdienstnutzer untereinander sollte der vom Zahler transferierte Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers in voller Höhe gutgeschrieben werden. Aus diesem Grund sollte keine der an der Ausführung eines Zahlungsauftrags beteiligten zwischengeschalteten Stellen Abzüge vom transferierten Betrag vornehmen dürfen. Der Zahler sollte jedoch mit seinem Zahlungsdienstleister eine ausdrückliche Vereinbarung treffen dürfen, die Letzteren zum Abzug seiner Gebühren berechtigt. Gelten sollte dies ausschließlich für Zahlungen in der Währung eines Mitgliedstaats, bei denen keine Währungsumrechnung erfolgt und beide Zahlungsdienstleister ihren Sitz in der Europäischen Gemeinschaft haben.
(26) Eine Aufteilung der Gebühren zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ist erfahrungsgemäß der beste Weg, da sie die vollautomatisierte Abwicklung von Zahlungen erleichtert. Aus diesem Grund sollte dafür gesorgt werden, dass die jeweiligen Zahlungsdienstleister ihre Gebühren direkt beim Zahler und Zahlungsempfänger erheben. Dies sollte jedoch nur gelten, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Europäischen Gemeinschaft haben und die Zahlung keine Währungsumrechnung erfordert.
(27) Im Interesse einer noch zügigeren gemeinschaftsweiten Abwicklung von Zahlungen sollte für alle Zahlungsanweisungen welche vom Zahler angewiesen werden, wie Überweisungen oder Finanztransfers, und welche keine Währungsumrechnung erfordern, eine maximal eintägige Ausführungszeit festgelegt werden. Für alle anderen Zahlungen, z.B. solche, die vom oder über den Zahlungsempfänger angewiesen werden (wie Lastschriften oder Kartenzahlungen), sollte - sofern der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer nicht ausdrücklich eine längere Frist vereinbart haben - eine eintägige Ausführungszeit gelten. Für rein inländische Zahlungen sollten die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der in vielen Fällen äußerst effizienten nationalen Zahlungsinfrastruktur eventuell bestehende Vorschriften über Ausführungsfristen von weniger als einem Tag beibehalten dürfen, um eine Verschlechterung gegenüber dem derzeitigen Stand zu vermeiden.
(28) Da für den Betrieb von Zahlungssystemen in der Gemeinschaft andere Vorschriften gelten als in Drittländern, sollten die Vorschriften über die Auszahlung des vollen Betrags und die Ausführungszeit auf Fälle beschränkt werden, in denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Gemeinschaft haben.
(29) Damit der Zahlungsdienstnutzer die richtige Wahl treffen kann, sollte er die tatsächlichen Kosten und Entgelte von Zahlungsdiensten kennen. Eine intransparente Preisgestaltung sollte deshalb untersagt werden, da diese es den Nutzern anerkanntermaßen extrem erschwert, den tatsächlichen Preis eines Zahlungsdienstes zu ermitteln. Insbesondere eine für den Nutzer ungünstige Wertstellungspraxis sollte unterbunden werden.
(30) Ein reibungslos und zügig funktionierendes Zahlungssystem setzt voraus, dass der Nutzer sich auf die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung seiner Zahlung durch den Zahlungsdienstleister verlassen kann. Formal gibt es nur wenig, was den Dienstleister daran hindern könnte. Erstens ist er in der Lage, die mit einem angenommenen Zahlungsauftrag verbundenen Risiken einzuschätzen. Zweitens ist er es, der das Zahlungssystem stellt, Vorkehrungen trifft, um fehlgeleitete oder falsch zugewiesene Geldbeträge zurückzurufen und in den meisten Fällen darüber entscheidet, welche Intermediäre an der Ausführung eines Zahlungsauftrags beteiligt werden. Drittens erleichtert die große Zahl der Zahlungsvorgänge es dem Dienstleister, das Risiko von Fehlern oder Fehlfunktionen im Zahlungssystem auf alle Nutzer umzulegen und diesem Risiko in seinen Entgelten Rechnung zu tragen. In Anbetracht all dessen ist es voll und ganz gerechtfertigt, dem Zahlungsdienstleister für die Ausführung einer vom Nutzer entgegengenommenen Zahlungsanweisung eine verschuldensunabhängige Haftung zu übertragen. In Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister des Empfängers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, sollte diese jedoch nicht uneingeschränkt gelten.
(31) Auf der einen Seite sollte der Zahlungsdienstleister unmissverständlich angeben können, welche Angaben er für die Ausführung einer Zahlungsanweisung benötigt. Auf der anderen Seite sollte es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, für Zahlungsvorgänge einen speziellen Identifikator vorzuschreiben, da dies das derzeitige Stückwerk fortführen und die Schaffung integrierter Zahlungssysteme in der EU gefährden würde. Die verschuldensunabhängige Haftung des Zahlungsdienstleisters sollte auf die ordnungsgemäße Ausführung einer Zahlung gemäß der vom Zahlungsdienstnutzer erteilten Anweisung beschränkt werden.
(32) Zur wirksamen Betrugsprävention und gemeinschaftsweiten Bekämpfung von Betrug im Zahlungsverkehr sollten Vorkehrungen für einen reibungslosen Datenaustausch zwischen Zahlungsdienstleistern getroffen werden, die das Recht haben sollten, personenbezogene Daten der an einem Betrug beteiligten Personen zu sammeln, zu verarbeiten und auszutauschen. All dies sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr24 erfolgen.
(33) Es sollte eine wirksame Durchsetzung der nach dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sichergestellt werden. Aus diesem Grund sollten geeignete Verfahren geschaffen werden, mit deren Hilfe gegen Zahlungsdienstleister, die diesen Vorschriften nicht nachkommen, Beschwerde erhoben werden kann, und die gewährleisten, dass gegebenenfalls verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden.
(34) Unbeschadet des Rechts der Kunden auf Anstrengung eines Gerichtsverfahrens sollten die Mitgliedstaaten für ein leicht zugängliches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sorgen, die zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern über die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten entstanden sind.
(35) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben sollten einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die die Konsequenzen einer Haftung für ungenaue Formulierungen oder Fehler bei der Übermittlung von Angaben betreffen.
(36) Da überprüft werden sollte, ob diese Richtlinie einwandfrei funktioniert, und auch die Fortschritte bei der Schaffung eines gemeinsamen Zahlungsverkehrsmarkts zu verfolgen sind, sollte die Kommission zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist einen Bericht vorlegen.
(37) Da die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG völlig geändert wurden, sollte diese Richtlinie aufgehoben werden.
(38) In Bezug auf die missbräuchliche Verwendung von Zahlungskarten sollten ausführlichere Vorschriften festgelegt werden als derzeit in der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz25 und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 098/27/EG26. Diese Richtlinien sollten deshalb entsprechend geändert werden.
(39) Da Finanzinstitute der Richtlinie 2000/12/EG zufolge nicht unter die Vorschriften für Kreditinstitute fallen, sollten sie den gleichen Anforderungen unterstellt werden wie Zahlungsinstitute, damit sie gemeinschaftsweit Zahlungsdienste erbringen können. Die Richtlinie 2000/12/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(40) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es Zahlungsinstituten, die ihre Tätigkeit nach den vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen haben, ermöglichen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen.
(41) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, d.h. die Schaffung eines Binnenmarkts für Zahlungsdienste, aufgrund der Tatsache, dass dies die Harmonisierung einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten erfordert, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(42) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse27 beschlossen werden -
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Richtlinie werden die Vorgaben festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden vier Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden:
- a) Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG;
- b) E-Geld-Institute im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG;
- c) die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG genannten Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem oder Gemeinschaftsrecht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;
- d) andere natürliche oder juristische Personen, die nach Artikel 6 eine Zulassung für die gemeinschaftsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erhalten haben, nachstehend "Zahlungsinstitute" genannt.
Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie Transparenzvorgaben gesteckt und die Rechte und Pflichten der Nutzer und Dienstleister bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten bestimmt.
Nicht als Zahlungsdienstleister anzusehen sind Zentralbanken, die als Währungsbehörden fungieren, und öffentliche Stellen, die Zahlungsdienste erbringen.
Artikel 2 Anwendungsbereich
- 1. Diese Richtlinie gilt ausschließlich für die im Anhang aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten, die in der Ausführung von Zahlungsvorgängen im Namen einer natürlichen oder juristischen Person bestehen, nachstehend "Zahlungsdienste" genannt, und bei denen mindestens einer der Zahlungsdienstleister seinen Sitz in der Gemeinschaft hat.
Zahlungsdienste für Zahlungen über 50 000 EUR sind jedoch von den Titeln III und IV ausgenommen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst ein Zahlungsvorgang die vom Zahler oder Zahlungsempfänger angewiesene Einzahlung, Abhebung oder Transferierung eines Geldbetrag eines Zahlers zugunsten eines Zahlungsempfängers, unabhängig davon, welche Verpflichtungen ansonsten zwischen den Zahlungsdienstnutzern bestehen.
- 2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Richtlinie für Zahlungsdienste gleich welcher Währung.
Artikel 3 Vom Anwendungsbereich ausgenommene Tätigkeiten
Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind:
- a) reine Bargeldtransfers vom Zahler an den Empfänger;
- b) die gewerbsmäßige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld einschließlich seiner Beförderung ohne Umwandlung in Giralgeld oder in E-Geld im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG;
- c) die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck;
- d) Barerstattungen des Empfängers an den Zahler, die völlig unabhängig vom Preis der erworbenen Waren oder Dienstleistungen nach geleisteter Zahlung auf ausdrücklichen, kurz vor der Ausführung des Zahlungsvorgangs mit einer Zahlungskarte geäußerten Wunsch des Zahlungsdienstnutzers erfolgen;
- e) der Barumtausch von Fremdwährung in Landeswährung und umgekehrt, sofern die betreffenden Beträge nicht als Guthaben auf einem Zahlungskonto liegen;
- f) dem Zahlungsvorgang eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Dienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:
- i) ein Papierscheck im Sinne des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz;
- ii) ein mit dem unter Ziffer i) genannten Scheck vergleichbarer Papierscheck, der dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegt, die nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens von 1931 sind;
- iii) Gutscheine in Papierform;
- iv) Travellerschecks in Papierform;
- v) Schuldscheine in Papierform;
- g) Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierclearing- und - abwicklungssystems oder zwischen Clearing- oder Abwicklungsstellen, zentralen Gegenparteien und/oder Zentralbanken und Zahlungsdienstleistern sowie ihren Bevollmächtigten oder Tochtergesellschaften abgewickelt werden; Artikel 23 bleibt hiervon unberührt;
- h) Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von IT- und Kommunikationsnetzen, Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen;
- i) Dienste, bei denen Waren oder Dienstleistungen nur innerhalb eines begrenzten Netzes angeschlossener Dienstleister mit Gutscheinen, Karten o.ä. erworben werden können, die nicht rücktauschbar sind;
- j) Zahlungsvorgänge, die über ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn dabei alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- i) der Dienstleister, der das Telekommunikations- oder IT-System oder -netz betreibt, ist intensiv an der Entwicklung der gelieferten digitalen Waren oder elektronischen Kommunikationsdienste beteiligt;
- ii) die Waren und Dienstleistungen können ohne den Dienstleister nicht geliefert werden;
- iii) es gibt keine andere Zahlungsmöglichkeit.
- k) Zahlungsvorgänge, die zwischen Zahlungsdienstleistern sowie ihren Bevollmächtigten oder Tochtergesellschaften abgewickelt werden; hiervon unberührt bleibt Artikel 23, der in jedem Fall gilt.
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (1) "Herkunftsmitgliedstaat":
- i) wenn es sich bei dem Zahlungsinstitut um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Zahlungsdienstleisters befindet;
- ii) wenn es sich bei dem Zahlungsinstitut um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich deren Satzungssitz befindet;
- iii) wenn das Zahlungsinstitut nach dem für ihn geltenden einzelstaatlichen Recht keinen Satzungssitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet.
- (2) "Aufnahmemitgliedstaat": Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister neben seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Zweigniederlassung oder einen Bevollmächtigten hat oder Zahlungsdienste erbringt.
- (3) "Zahlungssystem": System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für Verarbeitung, Clearing und/oder Abwicklung von Zahlungsvorgängen.
- (4) "Zahler": natürliche oder juristische Person, die zur Verfügung über einen Geldbetrag berechtigt ist und dessen Transfer an einen Zahlungsempfänger gestattet.
- (5) "Zahlungsempfänger": natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Endempfänger erhalten soll.
- (6) "Zahlungsdienstnutzer": natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt.
- (7) "Zahlungskonto": ein auf den Namen eines Zahlungsdienstnutzers lautendes Konto, das ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt wird.
- (8) "Geldbetrag": Bargeld, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG.
- (9) "Verfügbarkeit von Geldbeträgen": der Zahlungsdienstnutzer kann über den Geldbetrag auf einem Zahlungskonto verfügen, ohne dass ihm dafür Gebühren in Rechnung gestellt werden.
- (10) "Zahlungsanweisung": jeder Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt.
- (11) "Wertstellungsdatum": Bezugszeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister bei der Berechnung der Zinsen für den auf ein oder von einem Zahlungskonto transferierten Betrag zugrunde legt.
- (12) "Referenzwechselkurs": der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt wird und aus einer für beide Seiten einer Zahlungsdienstvereinbarung überprüfbaren Quelle stammt.
- (13) "Authentifizierung": Verfahren, mit dessen Hilfe sich der Zahlungsdienstleister vergewissern kann, dass der die Zahlung anweisende Nutzer zu dieser Anweisung berechtigt ist.
- (14) "Referenzwechselkurs": der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt wird und der aus einer für beide Seiten einer Zahlungsdienstvereinbarung überprüfbaren Quelle stammt.
- (15) "Kundenidentifikator": die vom Zahlungsdienstleister genannten Angaben, die der Zahlungsdienstnutzer liefern muss, damit der an dem Zahlungsvorgang beteiligte zweite Zahlungsdienstnutzer zweifelsfrei ermittelt werden kann, bestehend aus IBAN (International Bank Account Number), BIC (Bank Identifier Code), einer Kontonummer, einer Kartennummer oder einem Namen.
- (16) "Bevollmächtigter": natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt.
- (17) "Zahlungsverifikationsinstrument": jedes personalisierte Instrument und/oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das bzw. den der Zahlungsdienstnutzer einsetzen kann, um dem Zahlungsdienstleister die Authentifizierung einer Zahlungsanweisung zu ermöglichen. Wird ein solches Instrument vom Zahlungsdienstleister nicht geliefert, so können Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eine andere Form der Authentifizierung von Zahlungsanweisungen vereinbaren, die darüber hinaus auch anderen Zwecken dienen kann.
- (18) "Fernkommunikationsmittel": jedes Kommunikationsmittel, das für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann, ohne dass der Zahlungsdiensleister und der Zahlungsdienstnutzer gleichzeitig persönlich anwesend sein müssen.
- (19) "dauerhafter Datenträger": jeder Träger, der es ermöglicht, persönlich an den Zahlungsdienstnutzer gerichtete Informationen so zu speichern, dass sie für einen dem Zweck dieser Informationen angemessenen Zeitraum konsultiert und unverändert reproduziert werden können. Unter den Begriff des dauerhaften Datenträgers fallen insbesondere Ausdrucke von Kontoauszugsdruckern, Disketten, CD-ROMs, DVDs und PC-Festplattenlaufwerke, auf denen elektronische Post gespeichert wird. Internet-Sites fallen nur darunter, wenn sie die im ersten Satz genannten Kriterien erfüllen.
Titel II
Zahlungsdienstleister
Kapitel 1
Zahlungsinstitute
Abschnitt 1
allgemeine Vorschriften
Artikel 5 Zulassungsantrag
Die Zulassung als Zahlungsinstitut ist schriftlich bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu beantragen; dem Antrag sind beizufügen:
- a) das Tätigkeitsprogramm, aus dem insbesondere die Art des beabsichtigten Zahlungsdienstes hervorgeht;
- b) der Geschäftsplan mit einer finanziellen Vorausschau für die ersten drei Geschäftsjahre, der die Vermutung zulässt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die für eine solide Tätigkeit angemessenen und geeigneten Systeme, Ressourcen und Verfahren zu verwenden;
- c) eine Beschreibung der Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, die die Vermutung zulassen, dass der Antragsteller zuverlässige, adäquate Verfahren und Kontrollen durchführt;
- d) eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um den Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates28 zur Verhinderung der Geldwäsche nachzukommen;
- e) eine Beschreibung der Risikomanagementverfahren des Antragstellers;
- f) eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers und gegebenenfalls der Zusammenarbeit mit einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem;
- g) der Name der Personen, die an dem antragstellenden Institut direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 1 Nummer 10 der Richtlinie 2000/12/EG halten, und die Höhe ihrer effektiven Beteiligung;
- h) ist der Antragsteller eine juristische Person, die Personalien der natürlichen Personen, die zu seiner Vertretung befugt sind, die Mehrheitseigentümer und die sie vertretenden Direktoren einschließlich eines Nachweises, dass diese Personen über einen guten Leumund und über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;
- i) die Personalien des Geschäftsführers sowie einen Nachweis, dass die Person, die tatsächlich die Geschäfte des Antragstellers führt, über einen guten Leumund und über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügt;
- j) die Rechtsform des Antragstellers;
- k) die Anschrift, unter der die relevanten Unterlagen erhältlich sind.
Für die Zwecke von Buchstabe c legt der Antragsteller eine Beschreibung der organisatorischen Regelungen vor, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.
Artikel 6 Erteilung der Zulassung
Die Zulassung wird erteilt, wenn die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise allen Anforderungen des Artikels 5 genügen.
Bei der Prüfung des Zulassungsantrags werden nur die Zulassungsanforderungen in Artikel 5 berücksichtigt.
Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten und gestattet dem betreffenden Zahlungsinstitut, auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit überall in der Gemeinschaft Zahlungsdienste zu erbringen.
Artikel 7 Bescheid über den Antrag
Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung der für den Bescheid erforderlichen Angaben mit, wie der Antrag beschieden wurde.
Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen.
Artikel 8 Registrierung
Die Mitgliedstaaten richten ein Register für Zahlungsinstitute ein.
Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Es kann von der Öffentlichkeit eingesehen und online konsultiert werden.
Artikel 9 Fortbestand der Zulassung
Das Zahlungsinstitut teilt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede die Richtigkeit der nach Artikel 5 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffende Änderung mit.
Artikel 10 Zugelassene Tätigkeiten
- 1. Zahlungsinstitute dürfen folgenden Tätigkeiten nachgehen:
- a) Erbringung von Zahlungsdiensten;
- b) Erbringung operationeller und verbundener Nebendienstleistungen, wie Garantie über die Durchführung von Zahlungstransaktionen, Devisengeschäfte, Datenschutzleistungen sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;
- c) Nutzung und Betrieb von Zahlungssystemen sowie die damit verbundenen Instrumente und Verfahren für den Transfer, das Clearing und die Abwicklung von Zahlungen.
Der Eingang der von Zahlungsdienstnutzern geleisteten Zahlungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne von Buchstabe a gilt nicht als Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2000/12/EG oder von elektronischem Geld im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG.
- 2. Das Zahlungsinstitut verwendet die in Verbindung mit einem Zahlungsdienst entgegengenommenen Geldbeträge eines Zahlungsdienstnutzers nicht für andere Geschäftsfelder ohne Verbindung zu Zahlungsdiensten. Ein Zahlungsinstitut weist die von Zahlungsdienstnutzern für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträge in seiner Buchführung separat von anderen Geldbeträgen, welche es für Geschäftsfelder ohne Verbindung zu Zahlungsdiensten entgegengenommen hat, aus.
- 3. Die Geschäftstätigkeit zugelassener Zahlungsinstitute ist nicht allein diesen Instituten vorbehalten und nicht auf Zahlungsdienste beschränkt, sie erfolgt in Berücksichtigung einzelstaatlicher und gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften.
Abschnitt 2
WEITERE Anforderungen
Artikel 11 Inanspruchnahme von Bevollmächtigten, ausgelagerten Betrieben oder Tochtergesellschaften
- 1. Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Bevollmächtigten oder über eine Tochtergesellschaft zu erbringen, teilt er den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Namen und Anschrift des Bevollmächtigten oder der Tochtergesellschaft mit.
- 2. Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, seine Tätigkeiten ganz oder teilweise auszulagern, setzt es die zuständigen Behörden hiervon in Kenntnis.
- 3. Das Zahlungsinstitut sorgt dafür, dass Bevollmächtigte oder Tochtergesellschaften, die in seinem Namen tätig sind, dies den Zahlungsdienstnutzern mitteilen.
Artikel 12 Haftung
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Zahlungsinstitut, das Dritte mit operationellen Aufgaben betraut, angemessene Vorkehrungen trifft, um unnötige operationelle Risiken zu vermeiden.
- 2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute für Handlungen ihrer Geschäftsführer, Angestellten, Bevollmächtigten oder Tochtergesellschaften nach dieser Richtlinie verschuldensunabhängig haften.
Artikel 13 Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute Aufzeichnungen und Belege über alle von ihnen ausgeführten Dienstleistungen und Transaktionen über einen angemessenen Zeitraum, aber nicht länger als fünf Jahre, aufbewahren.
Artikel 14 Ort der Hauptverwaltung
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sich die Hauptverwaltung eines Zahlungsinstituts, das eine juristische Person ist und nach dem innerstaatlichen Recht seines Herkunftsmitgliedstaats einen Satzungssitz hat, in dem Mitgliedstaat befindet, in dem sich auch der Satzungssitz befindet.
Bei Zahlungsinstituten, die nicht unter Absatz 1 fallen, muss sich die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befinden, in dem sie ihre Tätigkeit effektiv ausüben.
Abschnitt 3
zuständige Behörden und Aufsicht
Artikel 15 Benennung der zuständigen Behörden
- 1. Die Mitgliedstaaten benennen als zuständige Behörden für die Anwendung dieses Titels entweder Behörden oder Stellen, die durch innerstaatliches Recht oder von gesetzlich ausdrücklich hierzu befugten Behörden anerkannt worden sind.
Die zuständigen Behörden müssen so beschaffen sein, dass ihre Unabhängigkeit von der Wirtschaft gewährleistet ist und Interessenkonflikte vermieden werden. Sie dürfen weder Zahlungsinstitute noch Kreditinstitute, noch E-Geld-Institute sein.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.
- 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden im Sinne von Absatz 1 mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet sind.
- 3. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich mehr als eine zuständige Behörde, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben erfüllen können.
Artikel 16 Aufsicht
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kontrollen der zuständigen Behörden, mit denen sie die kontinuierliche Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels überprüfen, verhältnismäßig, geeignet und den Risiken von Zahlungsinstituten angemessen sind.
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu überprüfen, dürfen die zuständigen Behörden nur die nachstehenden Handlungen vornehmen:
- a) Aufforderung an das Zahlungsinstitut, die Angaben zu übermitteln, die notwendig sind, um die Einhaltung der in diesem Titel niedergelegten Anforderungen überprüfen zu können;
- b) Inspektionen vor Ort bei dem Zahlungsinstitut, einem ausgelagerten Betrieb, einem Bevollmächtigten oder einer Tochtergesellschaft des Zahlungsinstituts;
- c) Veröffentlichung von Empfehlungen und Leitlinien;
- d) Aussprechen von Warnungen und Verhängung angemessener Sanktionen bei Nichteinhaltung der in diesem Titel niedergelegten Anforderungen;
- e) Aussetzung oder Entzug der Zulassung, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 5 nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 17 Berufsgeheimnis
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen an das Berufsgeheimnis gebunden sind, es sei denn, es handelt sich um strafrechtlich relevante Vorgänge.
- 2. Der Informationsaustausch nach Artikel 19 unterliegt dem Berufsgeheimnis, um den Schutz der Rechte Einzelner sowie der Unternehmen zu wahren.
Artikel 18 Rechtsweggarantie
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten bei sie betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg offen steht.
Absatz 1 findet auch bei Untätigkeit der Behörden Anwendung.
Artikel 19 Informationsaustausch
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen unter anderem Informationen aus, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
Darüber hinaus erlauben die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden und
- a) den im Aufnahmemitgliedstaat für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten zuständigen Behörden;
- b) den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind;
- c) anderen Behörden, die in dieser Richtlinie und anderen auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen sind.
Artikel 20 Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
- 1. Ein zugelassenes Zahlungsinstitut, das auf der Grundlage des Niederlassungsrechts oder der Dienstleistungsfreiheit erstmals in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat tätig werden will, setzt die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Zahlungsinstituts Namen und Anschrift des Zahlungsinstituts sowie die Art des Zahlungsdienstes mit, den das Zahlungsinstitut im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu erbringen beabsichtigt.
- 2. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um die Kontrollen nach Artikel 16 bei einer Zweigniederlassung, einem Bevollmächtigten oder einer Tochtergesellschaft des Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen und die hierfür erforderlichen Vorkehrungen treffen zu können.
- 3. Wünscht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats Inspektionen durchzuführen, so setzt sie die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 und 2 davon in Kenntnis.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in gegenseitigem Einvernehmen auch die Aufgabe übertragen, bei dem betreffenden Institut Inspektionen vor Ort durchzuführen.
- 4. Die zuständigen Behörden liefern einander alle relevanten Informationen, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen einer Zweigniederlassung, eines Bevollmächtigten oder einer Tochtergesellschaft.
Abschnitt 4
Ausnahmeregelung
Artikel 21 Voraussetzungen
- 1. Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten im Einzelfall die Eintragung natürlicher oder juristischer Personen in das Register nach Artikel 8 ungeachtet des Verfahrens nach Abschnitt 1 zulassen, wenn beide der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Die gesamte Geschäftstätigkeit der betreffenden Person, einschließlich der Tätigkeit der Bevollmächtigten oder Tochtergesellschaften, für die sie verschuldensunabhängig haftet, ergibt noch nicht in Anspruch genommene Geldbeträge für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Höhe von monatlich durchschnittlich höchstens 5 Mio. EUR und 6 Mio. EUR zu jedem anderen Zeitpunkt.
- b) Es wird aus einem der nachstehenden Gründe angenommen, dass die Registrierung im öffentlichen Interesse ist:
- i) Die betreffende Person spielt in der Finanzmediation eine wesentliche Rolle und verschafft benachteiligten sozialen Gruppen Zugang zu Zahlungsdiensten, insbesondere wenn die Erbringung dieser Dienste durch andere Anbieter unwahrscheinlich ist oder viel Zeit in Anspruch nehmen würde.
- ii) Die Registrierung ist für die wirksame Anwendung der Geldwäschevorschriften oder der Regelungen zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung notwendig.
- 2. Die Personen in Absatz 1 werden als Zahlungsinstitute behandelt.
Zahlungsdienste innerhalb der Gemeinschaft dürfen von ihnen jedoch nur im Mitgliedstaat der Registrierung erbracht werden.
Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass sie nur einigen der in Artikel 10 aufgeführten Tätigkeiten nachgehen dürfen.
- 3. Die in Absatz 1 genannten Personen zeigen den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Verhältnisse an, die für die Freistellungsvoraussetzung in Absatz 1 Buchstabe a relevant ist.
Artikel 22 Mitteilung und Information
Nimmt ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 21 in Anspruch, teilt er dies der Kommission spätestens bis zu dem in Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Termin mit und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis.
Des Weiteren teilt er der Kommission die Anzahl der betreffenden Zahlungsdienstleister und den Jahresbetrag der nicht in Anspruch genommenen Geldbeträge im Sinne von Artikel 21 Buchstabe a mit.
Kapitel 2
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 23 Zugang zu und Betrieb von Zahlungssystemen
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften für den Zugang zu Zahlungssystemen und deren Betrieb objektiv und angemessen sind und den Zugang zu diesen Systemen nicht mehr als nötig einschränken, um bestimmte Risiken abzusichern und die finanzielle Sicherheit des Zahlungssystems zu schützen.
Zahlungssysteme dürfen keine der folgenden Beschränkungen vorsehen:
- a) Verbot der Teilnahme an anderen Zahlungssystemen;
- b) eine Regelung, die zugelassene Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte, Pflichten und Berechtigungen als Teilnehmer eines Zahlungssystems unterschiedlich behandelt;
- c) auf die Art des Instituts abstellende Beschränkungen.
- 2. Absatz 1 gilt unbeschadet der den Teilnehmern eines Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem durch Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29, auferlegten Verpflichtungen.
Titel III
Transparente Bedingungen für Zahlungsdienste
Kapitel 1
Einzelzahlungen
Artikel 24 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags im Sinne von Artikel 29 sind.
Artikel 25 Allgemeine vorvertragliche Informationen
- 1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer auf Papier oder auf einem anderen für den Nutzer verfügbaren und ihm zugänglichen dauerhaften Datenträger die Vertragsbedingungen im Sinne von Artikel 26 mitteilt.
Diese Mitteilung erfolgt rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung oder durch ein Vertragsangebot gebunden ist.
- 2. Ist der Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung auf Betreiben des Zahlungsdienstnutzers im Wege eines Fernkommunikationsmittels zustande gekommen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister nach Vertragsschluss seine Pflicht gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 so schnell, wie dies zumutbar ist.
Artikel 26 Mitteilung der Vertragsbedingungen
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitteilung Folgendes umfasst:
- a) eine Darstellung der jeweiligen Pflichten sowie der Haftung des Zahlungsdienstleisters und des Zahlungsdienstnutzers im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Nutzung des Zahlungsdienstes, insbesondere
- i) die vom Zahlungsdienstnutzer zu liefernden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung einer Zahlungsanweisung erforderlich sind;
- ii) die Ausführungszeit für den Zahlungsdienst;
- iii) gegebenenfalls die Bedingungen für die Erbringung und Nutzung des Zahlungsdienstes, einschließlich der bei Zahlungsverifikationsinstrumenten zu beachtenden Sorgfaltspflichten und der aus ihrer Nichtbeachtung resultierenden Risiken, und Angabe, wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel 54 Absatz 1 nachzukommen hat;
- iv) die Haftung für die Ausführung eines Zahlungsvorgangs;
- v) die nach Maßgabe der Richtlinie 2005/.../EG vorzulegenden Informationen;
- vi) die Höhe der verfügbaren Gelder;
- b) einen klaren Hinweis auf den Zeitpunkt, zu dem die Zahlungsanweisung gemäß Artikel 54 Absatz 1 angenommen wird;
- c) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister zu zahlen hat, und gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegte Wechselkurs.
- d) einen Hinweis auf das anwendbare Vertragsrecht und den Gerichtsstand;
- e) einen Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer offen stehenden Entschädigungs- und Beschwerdeverfahren gemäß Titel IV Kapitel 4 und die Modalitäten für deren Inanspruchnahme;
- f) einen Hinweis darauf, wo gegebenenfalls weitere Informationen zur Verfügung stehen und eingesehen werden können.
Bei Zahlungsvorgängen nach Artikel 58 Absatz 2 gibt der Zahlungsdienstleister für die Zwecke von Buchstabe c die bona fide geschätzten voraussichtlichen Abzüge für den Zahlungsvorgang an.
- a) eine Darstellung der jeweiligen Pflichten sowie der Haftung des Zahlungsdienstleisters und des Zahlungsdienstnutzers im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Nutzung des Zahlungsdienstes, insbesondere
- 2. Die Bedingungen gemäß Absatz 1 sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache in einer leicht verständlichen Formulierung und einer klaren, lesbaren Form abgefasst.
Artikel 27 Dem Zahler nach Annahme der Zahlungsanweisung zu übermittelnde Angaben
Nach Annahme des Auftrags zur Ausführung des Zahlungsvorgangs übermittelt der Zahlungsdienstleister dem Zahler nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2 zumindest die nachstehenden Angaben:
- a) eine Referenz, die dem Zahlungsdienstnutzer die Identifizierung des Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
- b) die Höhe der Zahlung sowie der damit verbundenen Provisionen, Gebühren und Entgelte, die der Zahler an seinen Zahlungsdienstleister zu entrichten hatte;
- c) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers der Zahlung zugrunde gelegt hat.
Artikel 28 Dem Zahlungsempfänger nach Zahlungseingang zu übermittelnde Angaben
Nach Bereitstellung des eingegangenen Betrags für den Zahlungsempfänger übermittelt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2 zumindest die nachstehenden Angaben:
- a) die Referenz des Zahlers sowie die mit der Zahlung transferierten Angaben, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs ermöglichen;
- b) den vollen Betrag der vom Zahler transferierten Zahlung;
- c) die Höhe der mit dem Zahlungsvorgang verbundenen Provisionen, Gebühren und Entgelte, die der Zahlungsempfänger an seinen Zahlungsdienstleister oder einen Intermediär für die Entgegennahme der Zahlung zu entrichten hat;
- d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers der Zahlung zugrunde gelegt hat.
Kapitel 2
Rahmenverträge
Artikel 29 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, die Gegenstand einer Zahlungsdienstvereinbarung sind, die einen Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, aufeinanderfolgende oder einzelne Zahlungsanweisungen des Zahlers künftig auszuführen, wenn die vereinbarten Bedingungen erfüllt sind. Diese Vereinbarung (nachstehend "Rahmenvertrag") kann die Eröffnung eines Zahlungskontos vorschreiben und die dafür erforderlichen Voraussetzungen festlegen.
Artikel 30 Allgemeine vorvertragliche Informationen
- 1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer, bevor Letzterer durch einen Rahmenvertrag oder durch ein Vertragsangebot gebunden ist, auf Papier oder auf einem anderen für den Nutzer verfügbaren und ihm zugänglichen dauerhaften Datenträger rechtzeitig die Vertragsbedingungen im Sinne von Artikel 31 mitteilt.
- 2. Ist der Rahmenvertrag auf Betreiben des Zahlungsdienstnutzers im Wege eines Fernkommunikationsmittels zustande gekommen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister nach Vertragsschluss seine Pflicht gemäß Absatz 1 so schnell, wie dies zumutbar ist.
Artikel 31 Mitteilung der Vertragsbedingungen
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitteilung Folgendes umfasst:
- a) die technischen Anforderungen an die zur Verwendung zugelassene Kommunikationsausstattung des Zahlungsdienstnutzers einschließlich deren Nutzungsmodalitäten sowie die von den Parteien für die Informationsübermittlung nach Maßgabe dieser Richtlinie vereinbarten Kommunikationsmittel;
- b) eine Darstellung der jeweiligen Pflichten sowie der Haftung des Zahlungsdienstleisters und des Zahlungsdienstnutzers im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Nutzung des Zahlungsdienstes, insbesondere i) die vom Zahlungsdienstnutzer zu liefernden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung einer Zahlungsanweisung erforderlich sind;
- ii) die Ausführungszeit sowie die für die zu erbringenden Zahlungsdienste maximale Ausführungsfrist;
- iii) ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, die ursprüngliche Zahlungsdienstvereinbarung zu kündigen, sowie sonstige das Kündigungsrecht betreffende Vereinbarungen gemäß Artikel 34;
- iv) gegebenenfalls eine Beschreibung der vom Zahlungsdienstnutzer zu treffenden Vorkehrungen, um ein Zahlungsverifikationsinstrument sicher zu verwahren, sowie der aus der Nichtbeachtung dieser Sorgfaltspflicht resultierenden Risiken, und Angabe, wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel 46 Buchstabe b nachzukommen hat;
- v) gegebenenfalls ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass sich der Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 43 Absatz 2 das Recht vorbehält, ein Zahlungsverifikationsinstrument zu sperren, wenn die Ausgaben den Verdacht einer betrügerischen Verwendung nahe legen, sowie gegebenenfalls Angabe der Person, mit der sich der Zahlungsdienstleister in diesem Fall in Verbindung zu setzen hat;
- c) die gemäß Artikel 43 Absatz 1 für bestimmte Zahlungsdienste vorgesehenen Ausgabenobergrenzen;
- d) eine Definition des Zeitpunkts, zu dem die Zahlungsanweisung gemäß Artikel 54 Absatz 1 als angenommen gilt;
- e) alle Entgelte und Zinsen, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat;
- f) gegebenenfalls die bei Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten Zinsen und Wechselkurse, gegebenenfalls einschließlich des Referenzzinses oder des Referenzwechselkurses, des für ihre Berechnung maßgebenden Stichtags und der Art und Weise, wie dieser Zinssatz oder Wechselkurs anhand des Referenzzinses bzw. Referenzwechselkurses berechnet wird;
- g) das auf den Vertrag anwendbare Recht und den Gerichtsstand;
- h) einen Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer offen stehenden Entschädigungs- und Beschwerdeverfahren gemäß Titel IV Kapitel 4 und die Modalitäten für deren Inanspruchnahme;
- i) einen Hinweis, wie der Zahlungsdienstnutzer auf die in Artikel 32 genannten Informationen zugreifen kann.
Wird eine Gesamtgebühr wie eine Einzelhändlergebühr oder Buchungsgebühr erhoben, müssen aus den Angaben gemäß Buchstabe e die Preise der verschiedenen Dienstleistungselemente, die in die Gesamtgebühr einfließen, ersichtlich sein.
- 2. Die Bedingungen sind in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache in einer leicht verständlichen Formulierung und einer klaren, lesbaren Form abgefasst.
Artikel 32 Informationspflichten nach Inkrafttreten des Rahmenvertrags
Nach Inkrafttreten des Rahmenvertrags stellt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer alle in Artikel 31 Absatz 1 genannten Bedingungen in einer leicht zugänglichen Weise zur Verfügung.
Darüber hinaus stellt der Zahlungsdienstleister gegebenenfalls weitere Informationen über im Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichen Recht bestehende Rechte und Pflichten, wie Meldepflichten, Erklärungs- und Steuerpflichten, die unmittelbar mit der Ausführung bestimmter Zahlungsvorgänge zusammenhängen, in gleicher Weise zur Verfügung. Dies gilt nur, soweit dem Zahlungsdienstleister diese Rechte und Pflichten zur Kenntnis gebracht worden sind oder angenommen werden kann, dass sie ihm zur Kenntnis gebracht worden sind.
Artikel 33 Änderungen der Vertragsbedingungen
- 1. Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen der dem Zahlungsdienstnutzer gemäß Artikel 31 Absatz 1 mitgeteilten Vertragsbedingungen spätestens einen Monat vor dem Tag ihrer geplanten Anwendung auf dieselbe Art und Weise vor, wie in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 angegeben.
Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass die Zustimmung des Nutzers angenommen wird, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister nicht bis zum Inkrafttreten der geänderten Bedingungen seine Ablehnung mitgeteilt hat.
- 2. Absatz 1 gilt nicht für Änderungen der Zinssätze, wenn sich der zu ihrer Berechnung im Rahmenvertrag festgelegte Referenzzins geändert und der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer ordnungsgemäß von seinem vertraglich vereinbarten Recht zur Änderung der Zinssätze entsprechend einer zwischen ihnen vereinbarten Formel in Kenntnis gesetzt hat.
Zinssatzänderungen können in diesen Fällen sofort angewandt werden, sofern der Zahlungsdienstnutzer davon zum frühestmöglichen Zeitpunkt in der in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 angegebenen Weise unterrichtet wurde.
Artikel 34 Kündigung des Rahmenvertrags
- 1. Ein Rahmenvertrag, der auf unbegrenzte Zeit oder für eine Laufzeit von 12 Monaten oder länger geschlossen worden ist, kann vom Zahlungsdienstnutzer gebührenfrei gekündigt werden.
Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstgebühren sind nur anteilmäßig bis zur Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Gebühren sind anteilmäßig zu erstatten.
- 2. Rahmenverträge können fristlos gekündigt werden, es sei denn, Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer haben ausdrücklich eine Kündigungsfrist vereinbart.
Die Kündigungsfrist darf nicht länger als ein Monat sein.
Artikel 35 Vor Ausführung einer Einzelzahlung zu erteilende Auskünfte
Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers gibt der Zahlungsdienstleister für einen bestimmten auf der Grundlage eines Rahmenvertrags ausgeführten Zahlungsvorgang Auskunft über die Ausführungszeit sowie über die an ihn zu zahlenden Provisionen, Gebühren und Entgelte.
In Fällen gemäß Artikel 58 Absatz 2 werden die bona fide geschätzten voraussichtlichen Abzüge im Voraus mitgeteilt.
Artikel 36 Dem Zahler nach Ausführung einer Einzelzahlung zu übermittelnde Angaben
- 1. Der Zahlungsdienstleister übermittelt dem Zahler nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs mindestens die nachstehenden Angaben:
- a) eine Referenz, die dem Zahlungsdienstnutzer die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
- b) den vollen Betrag der vom Zahler transferierten Zahlung;
- c) die Höhe der Gebühren oder Entgelte für den Zahlungsvorgang, die der Zahler an seinen Zahlungsdienstleister zu zahlen hatte. Wird eine Gesamtgebühr, wie eine Einzelhändler- oder Buchungsgebühr erhoben, müssen aus den Angaben die Gebühren und Entgelte für die verschiedenen Dienstleistungselemente, die in die Gesamtgebühr einfließen, ersichtlich sein;
- d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers der Zahlung zugrunde gelegt hat.
- 2. Im Rahmenvertrag kann als Bedingung festgelegt werden, dass die Angaben nach Absatz 1 regelmäßig in bestimmten Abständen übermittelt werden. Diese Angaben werden in derselben Art und Weise, wie in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 angegeben, übermittelt.
Artikel 37 Dem Zahlungsempfänger nach Zahlungseingang zu übermittelnde Angaben
- 1. Nach Bereitstellung des eingegangenen Betrags für den Zahlungsempfänger übermittelt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 zumindest die nachstehenden Angaben:
- a) die Referenz des Zahlers;
- b) die vom Zahler mit der Zahlung transferierten sachdienlichen Angaben, anhand deren der Zahlungsempfänger die Zahlung identifizieren kann;
- c) den vollen Betrag der vom Zahler transferierten Zahlung;
- d) die Höhe der mit dem Zahlungsvorgang verbundenen Provisionen, Gebühren und Entgelte, die der Zahlungsempfänger an seinen Zahlungsdienstleister für die Entgegennahme der Zahlung zu entrichten hat;
- e) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers der Zahlung zugrunde gelegt hat.
Wird eine Gesamtgebühr wie eine Einzelhändlergebühr oder Buchungsgebühr erhoben, müssen aus den Angaben gemäß Buchstabe d die Gebühren und Entgelte der verschiedenen Dienstleistungselemente, die in die Gesamtgebühr einfließen, ersichtlich sein.
- 2. Im Rahmenvertrag kann als Bedingung festgelegt werden, dass die Angaben nach Absatz 1 regelmäßig in bestimmten Abständen übermittelt werden. Diese Angaben werden in derselben Art und Weise, wie in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 angegeben, übermittelt.
Artikel 38 Kleinbetragszahlungen
- 1. Abweichend von den Artikeln 29 bis 33 erteilt der Zahlungsdienstleister bei einem Rahmenvertrag über Zahlungen, bei dem keine Einzelzahlung 50 EUR überschreiten darf, dem Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 nur Auskunft über die wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes, dessen Einsatzmöglichkeiten und alle anfallenden Entgelte.
- 2. Der Zahlungsdienstleister stellt dem Zahlungsdienstnutzer alle weiteren den von ihm erbrachten Zahlungsdienst betreffenden Angaben nach den Artikeln 29 bis 33 in einer leicht zugänglichen Weise zur Verfügung.
- 3. Nach Ausführung der Kleinbetragszahlung übermittelt der Zahlungsdienstleister abweichend von den Artikeln 36 und 37 den beteiligten Zahlungsdienstnutzern nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 zumindest die Angaben, anhand deren sie den Zahlungsvorgang, die Höhe der Zahlung und der damit verbundenen Gebühren erkennen können.
Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 39 Währung der Zahlung und Umrechnung
- 1. Zahlungen erfolgen in der von den Parteien implizit oder explizit vereinbarten Währung.
- 2. Wird vor Anweisung der Zahlung an der Ladenkasse oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, ist der Anbieter dieser Leistung verpflichtet, dem Zahler alle Gebühren und Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Referenzwechselkurs mitzuteilen.
Der Zahler stimmt der auf dieser Grundlage angebotenen Leistung ausdrücklich zu.
Artikel 40 Zusätzliches Entgelt
- 1. Verlangt der Zahlungsempfänger für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsverifikationsinstruments ein zusätzliches Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so einigt er sich darüber mit dem Zahler vor Anweisung der Zahlung.
- 2. Verlangt ein Zahlungsdienstleister oder ein Dritter für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsverifikationsinstruments ein zusätzliches Entgelt, so einigen sich Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister darüber vor Anweisung der Zahlung.
Titel IV
Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
Kapitel 1
Autorisierung von Zahlungsvorgängen
Artikel 41 Zustimmung
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Zahlung nur als autorisiert gilt, wenn der Zahler der betreffenden Zahlungsanweisung an den Zahlungsdienstleister zugestimmt hat.
Eine solche Zustimmung besteht in der ausdrücklichen Autorisierung des Zahlungsdienstleisters zur Ausführung einer oder mehrerer Zahlungen. Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.
Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang vor oder nach Ausführung der Zahlung autorisieren.
Artikel 42 Übermittlung der Zustimmung
- 1. Der Zahler kann seine Zustimmung für die Zwecke des Artikels 41 mit Hilfe eines Zahlungsverifikationsinstruments zum Ausdruck bringen.
Die Zustimmung kann dem Zahlungsdienstleister direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger mitgeteilt werden.
- 2. Nach welchem Verfahren die Zustimmung übermittelt wird, vereinbaren Zahlungsdienstleister und Zahler nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a.
Artikel 43 Nutzung des Zahlungsverifikationsinstruments
- 1. In Fällen, in denen die Zustimmung über bestimmte Zahlungsverifikationsinstrumente zum Ausdruck gebracht wird, können Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer Ausgabenobergrenzen für Zahlungsdienste vereinbaren.
- 2. Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsverifikationsinstrument auch innerhalb der vereinbarten Ausgabenobergrenzen zu sperren, wenn die Ausgaben seiner Ansicht nach den Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung nahe legen.
Doch darf der Zahlungsdienstleister das Zahlungsverifikationsinstrument nur sperren, wenn er sich zuvor im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bemüht hat, den Inhaber dieses Instruments zu kontaktieren, um zu prüfen, ob ein Betrug vorliegt.
Artikel 44 Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen
Unbeschadet der Richtlinie 2005/.../EG oder anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften bewahrt der Zahlungsdienstleister mindestens ein Jahr lang interne Aufzeichnungen auf, damit Zahlungsvorgänge zurückverfolgt und Irrtümer berichtigt werden können.
Artikel 45 Nicht autorisierte Zahlungsvorgänge und Widerruf der Zustimmung
- 1. Sobald der Zahler Kenntnis von nicht autorisierten Transaktionen, Irrtümern oder anderen Unregelmäßigkeiten bei den von seinem Konto abgebuchten Zahlungen und in den nach Artikel 36 übermittelten Angaben erhält, teilt er dies seinem Zahlungsdienstleister unverzüglich mit.
- 2. Im Falle mehrerer Zahlungsvorgänge kann die Autorisierung zurückgezogen werden, so dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang unbeschadet des Artikels 56 als nicht autorisiert gilt.
Artikel 46 Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsverifikationsinstrumente
Der Zahlungsdienstnutzer hat folgende Pflichten:
- a) er muss bei der Verwendung eines Zahlungsverifikationsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Benutzung einhalten;
- b) er muss dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle unverzüglich nach Feststellung den Verlust, Diebstahl, die widerrechtliche Aneignung oder die sonstige nicht autorisierte Verwendung des Zahlungsverifikationsinstruments anzeigen.
Für die Zwecke des Buchstaben a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsverifikationsinstruments insbesondere alle zumutbaren Vorkehrungen, um die Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Artikel 47 Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsverifikationsinstrumente
Der Zahlungsdienstleister hat folgende Pflichten:
- a) er muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsverifikationsinstruments keiner anderen Person als dem Inhaber des Instruments zugänglich sind;
- b) er darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsverifikationsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits im Besitz des Nutzers befindliches Zahlungsverifikationsinstrument muss ersetzt werden, weil die Geltungsdauer abgelaufen ist oder Sicherheitsmerkmale geändert oder hinzugefügt werden müssen;
- c) er muss sicherstellen, dass geeignete Mittel zur Verfügung stehen, damit der Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Möglichkeit zu einer Anzeige gemäß Artikel 46 Buchstabe b hat.
Für die Zwecke des Buchstaben c sorgt der Zahlungsdienstleister dafür, dass der Zahlungsdienstnutzer die Vornahme der Anzeige beweisen kann.
Artikel 48 Strittige Autorisierung
- 1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Zahlungsdienstleister für den Fall, dass ein Zahlungsdienstnutzer abstreitet, einen abgeschlossenen Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, zumindest nachweisen muss, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch eine technische Panne oder einen anderen Mangel beeinträchtigt worden ist.
- 2. Streitet der Zahlungsdienstnutzer die Autorisierung der Zahlung auch nach Vorlage der in Absatz 1 genannten Nachweise noch ab, trägt er Fakten oder Umstände vor, die die Vermutung zulassen, dass er die Zahlung nicht autorisiert und nicht in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig in Bezug auf die ihm nach Artikel 46 Buchstabe b obliegenden Pflichten gehandelt haben kann.
- 3. Um die in Absatz 2 genannte Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass der Zahlungsdienstnutzer die Zahlung autorisiert bzw. in betrügerischer Absicht oder in Bezug auf die ihm gemäß Artikel 46 obliegenden Pflichten grob fahrlässig gehandelt hat, reicht die vom Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsverifikationsinstruments allein nicht aus.
- 4. Die Absätze 2 und 3 lassen die Rechtsvorschriften über den beweisrechtlichen Status von handschriftlichen Unterschriften oder fortgeschrittenen elektronischen Signaturen im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates30 unberührt.
Artikel 49 Haftung des Dienstleisters für durch nicht autorisierte Zahlungen verursachte Schäden
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Falle einer nicht autorisierten Zahlung der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer umgehend den Betrag der nicht autorisierten Zahlung erstattet oder gegebenenfalls bei dem mit diesem Betrag belasteten Zahlungskonto den Zustand wieder herstellt, wie er ohne die nicht autorisierte Zahlung bestanden hätte.
Eine darüber hinausgehende Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer anwendbaren Recht bestimmt werden.
Artikel 50 Haftung des Nutzers für durch nicht autorisierte Zahlungen verursachte Schäden
- 1. Der Zahlungsdienstnutzer haftet mit maximal 150 EUR für den Schaden, der vor Erfüllung seiner Anzeigepflicht gegenüber seinem Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 46 Buchstabe b aus der Verwendung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsverifikationsinstruments entstanden ist.
Die Mitgliedstaaten dürfen diesen Höchstbetrag weiter absenken, sofern dies nicht auch für in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Zahlungsdienstleister gilt.
- 2. Der Zahlungsdienstnutzer haftet für alle Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge entstanden sind, wenn er sie in betrügerischer Absicht oder durch grobe Fahrlässigkeit gegenüber den ihm nach Artikel 46 obliegenden Pflichten herbeigeführt hat. In diesen Fällen findet die Haftungsbegrenzung auf den in Absatz 1 genannten Höchstbetrag keine Anwendung.
- 3. Nach Anzeige des Verlusts, des Diebstahls oder der widerrechtlichen Aneignung des Zahlungsverifikationsinstruments beim Zahlungsdienstleister trägt der Zahler keinerlei finanzielle Folgen aus der Verwendung des verlorenen, gestohlenen oder widerrechtlich angeeigneten Instruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.
- 4. Kommt der Zahlungsdienstleister der in Artikel 47 Buchstabe c festgelegten Pflicht, geeignete Mittel zur Verfügung stellen, um dem Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Möglichkeit zu geben, den Verlust, Diebstahl oder die widerrechtliche Aneignung eines Zahlungsverifikationsinstruments anzuzeigen, nicht nach, so haftet der Zahlungsdienstnutzer nicht für die finanziellen Folgen aus der Verwendung des verlorenen, gestohlenen oder widerrechtlich angeeigneten Zahlungsverifikationsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.
Artikel 51 Kleinstunternehmen und elektronisches Geld
- 1. Die Artikel 49 und 50 finden keine Anwendung, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer um ein Unternehmen handelt, das größer ist als ein Kleinstunternehmen im Sinne von Titel I Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 im Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.
- 2. Die Artikel 48 und 49 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 gelten nicht für elektronisches Geld im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG.
Artikel 50 Absatz 3 findet auf elektronisches Geld in dem Maße Anwendung, wie der Zahlungsdienstleister technisch in der Lage ist, das auf einem Datenträger gespeicherte elektronische Geld zu sperren oder dessen weitere Inanspruchnahme zu unterbinden.
Artikel 52 Erstattungen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein gutgläubig handelnder Zahler das Recht auf Rückerstattung einer autorisierten, bereits ausgeführten Zahlung hat, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a) zum Zeitpunkt der Autorisierung waren der genaue Zahlungsbetrag oder die Identität des Zahlungsempfängers nicht zu erkennen;
- b) der Betrag der ausgeführten Zahlung entspricht nicht dem Betrag, den ein normaler Zahler, wenn er sich in der Lage des betreffenden Zahlers befände, erwarten würde.
Allerdings darf der Zahler für die Zwecke des Buchstaben b keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn der mit seinem Zahlungsdienstleister nach Maßgabe von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe f vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.
Artikel 53 Anträge auf Rückerstattung
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zahler innerhalb von vier Wochen, nachdem er vom Zahlungsdienstleister über den betreffenden Zahlungsvorgang in Kenntnis gesetzt worden ist, die Rückerstattung der Zahlung beantragt. In diesem Antrag sind die Sachumstände in Bezug auf die in Artikel 52 angeführten Bedingungen darzulegen.
- 2. Der Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Rückerstattungsantrags entweder den vollen Betrag des Zahlungsvorgangs oder teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mit unter Angabe der Stelle, an die sich der Zahler nach den Artikeln 72 bis 75 wenden kann, wenn er die Begründung nicht akzeptiert.
Die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs ist für den Zahler gebührenfrei.
- 3. Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer um ein Unternehmen im Sinne von Titel I Artikel 1 im Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG, kann der Zahlungsdiensleister andere Fristen als die in den Absätzen 1 und 2 genannten vereinbaren.
Kapitel 2
Ausführung eines Zahlungsvorgangs
Abschnitt 1
Zahlungsanweisungen, Gebühren und transferierte Beträge
Artikel 54 Annahme von Zahlungsanweisungen
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Zahlungsanweisung, die von einem Zahler, von einem Zahlungsempfänger oder über einen Zahlungsempfänger erteilt und vom Zahler autorisiert wurde, als angenommen gilt, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:
- i) der Zahlungsdienstleister hat die Zahlungsanweisung erhalten;
- ii) der Zahlungsdienstleister hat die Authentifzierung der Anweisung abgeschlossen und gegebenenfalls überprüft, ob ein ausreichendes Guthaben vorhanden ist;
- iii) der Zahlungsdienstleister hat die Pflicht zur Ausführung der Zahlungsanweisung explizit oder implizit akzeptiert.
Dies muss spätestens zu dem Zeitpunkt der Fall sein, zu dem der Zahlungsdienstleister mit der Ausführung des Zahlungsvorgangs beginnt.
- 2. Bei elektronisch angewiesenen Zahlungen setzt der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer von der Annahme der Zahlungsanweisung in Kenntnis. Dies muss unverzüglich, auf jeden Fall aber vor Ablauf des auf die Annahme nach Absatz 1 folgenden Arbeitstags geschehen.
Artikel 55 Ablehnung von Zahlungsanweisungen
- 1. Bei Ablehnung einer Zahlungsanweisung wird der Zahlungsdienstnutzer im Wege einer zu diesem Zweck zwischen den Parteien vereinbarten Mitteilung über die Gründe der Ablehnung und, sofern möglich, über das Verfahren in Kenntnis gesetzt, mit dem sachliche Fehler, die zur Ablehnung der Anweisung geführt haben, berichtigt werden können.
Diese Mitteilung wird unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Annahme der Anweisung gemäß Absatz 54 versandt.
- 2. Sind alle im Zahlungsdienstvertrag gemäß Artikel 31 festgelegten Bedingungen erfüllt, so lehnt der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung einer Zahlung, die über einen anderen Zahlungsdienstleister als den Inhaber des Zahlungskontos des Zahlers angewiesen wurde und die durch die Autorisierung des Zahlers gedeckt ist, nicht ab.
Artikel 56 Unwiderrufbarkeit einer Zahlungsanweisung
- 1. Unbeschadet des Artikels 46 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Zahlungsdienstnutzer eine Zahlungsanweisung des Zahlers nach ihrer Annahme durch dessen Zahlungsdienstleister bzw. eine vom oder über den Empfänger erteilte Zahlungsanweisung nach ihrer Annahme durch dessen Zahlungsdienstleister nicht mehr widerrufen kann.
- 2. Bei einer Zahlungsanweisung, die zu einem bestimmten Termin in der Zukunft ausgeführt werden soll, können der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer innerhalb eines Zeitraums von drei Arbeitstagen vor Annahme der Zahlungsanweisung einen Stichtag vereinbaren, ab dem die Anweisung nicht mehr widerrufen werden kann.
Artikel 57 Gebühren
Für Zahlungen, die nur in der Währung eines Mitgliedstaats ohne Währungsumtausch ausgeführt werden und bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die jeweiligen Zahlungsdienstleister etwaige Gebühren direkt beim Zahler bzw. beim Zahlungsempfänger erheben und jeder seine eigenen Gebühren trägt.
Bei anderen Zahlungsvorgängen können Zahler und Zahlungsempfänger diese Anforderungen in gegenseitigem Einverständnis abändern.
Artikel 58 Transferierte und eingegangene Beträge
- 1. Haben sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Gemeinschaft und wird die Zahlung nur in der Währung eines Mitgliedstaats ausgeführt, so verpflichten die Mitgliedstaaten den Zahlungsdienstleister des Zahlers dazu sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger den angewiesenen Betrag in voller Höhe erhält. Intermediäre ziehen vom transferierten Betrag keine Gebühren ab.
Der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können jedoch eine ausdrückliche Vereinbarung treffen, wonach Letzterer seine Gebühren vom transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt.
- 2. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Zahlungsdienstleister in jedem der nachstehend genannten Fälle, die bona fide geschätzten voraussichtlichen Abzüge für den Zahlungsvorgang anzugeben:
- a) Wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, die Zahlung aber ganz oder teilweise auf eine andere Währung als die eines Mitgliedstaats lautet.
- b) Wenn entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der des Zahlungsempfängers seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat.
Abschnitt 2
Ausführungszeit
Artikel 59 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt findet nur Anwendung, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Gemeinschaft haben.
Von seinem Anwendungsbereich ausgenommen sind Zahlungsvorgänge, die als Kleinbetragszahlungen angesehen werden.
Artikel 60 Vom Zahler angewiesene Zahlungsvorgänge
- 1. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Zahlungsdienstleister des Zahlers sicherzustellen, dass der angewiesene Betrag dem Zahlungskonto des Empfängers spätestens bis zum Ende des ersten Arbeitstags nach Annahme des Auftrags gutgeschrieben wird. Bis zum 1. Januar 2010 können Zahler und Zahlungsdienstleiter jedoch eine maximal dreitägige Frist vereinbaren.
- 2. In Fällen, wo die vom Zahler angewiesene Zahlung eine Währungsumrechnung erfordert, können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.
Artikel 61 Vom oder über den Zahlungsempfänger angewiesene Zahlungsvorgänge
- 1. Bei einer vom oder über den Zahlungsempfänger angewiesenen Zahlung verpflichten die Mitgliedstaaten den Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der angewiesene Betrag dem Zahlungskonto des Empfängers spätestens bis zum Ende des ersten Arbeitstages nach Annahme des Auftrags gutgeschrieben wird, sofern der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
- 2. Verweigert der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Freigabe der Beträge, die Gegenstand des Zahlungsvorgangs sind, so teilt er dies dem Zahlungsempfänger innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist im Wege einer zu diesem Zweck zwischen den Parteien vereinbarten Mitteilung mit.
Es wird davon ausgegangen, dass der Zahlungsdienstleister seinen Pflichten sowohl nach Absatz 1 als auch nach Artikel 58 nachgekommen ist.
Artikel 62 Fehlen eines Zahlungskontos des Zahlungsempfängers beim Zahlungsdienstleister
Hat der Empfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, werden die Beträge für ihn innerhalb der in Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 genannten Frist bereitgestellt.
Artikel 63 Bareinzahlungen
Bei einer Bareinzahlung des Zahlungsdienstnutzers auf sein eigenes Konto stellt der Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag spätestens an dem auf den Eingang des Betrags folgenden Arbeitstag gutgeschrieben wird.
Artikel 64 Inlandszahlungen
Für rein inländische Zahlungen können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als die in diesem Abschnitt genannten festlegen.
Abschnitt 3
VERFÜGBARKEIT von Geldbeträgen und Haftung
Artikel 65 Verfügbarkeit von Geldbeträgen auf einem Zahlungskonto
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Empfänger die Beträge zur Verfügung stellt, sobald sie seinem Zahlungskonto gutgeschrieben sind.
Für die Bereitstellung dieser Geldbeträge werden keine Gebühren erhoben.
- 2. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt dem Zahler keine Geldbeträge mehr zur Verfügung, sobald diese von seinem Zahlungskonto abgebucht sind.
- 3. Bei Gutschriften ist das Wertstellungsdatum für das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers der Zeitpunkt, zu dem die Gutschrift auf diesem Konto erfolgt.
Bei Abbuchungen ist das Wertstellungsdatum für das Zahlungskonto des Zahlers der Zeitpunkt, zu dem die Abbuchung von diesem Konto erfolgt.
- 4. Abbuchungen von Sparkonten, für die ausdrückliche Vereinbarungen über die Verwendung der Beträge getroffen wurden, bleiben von den Absätzen 1, 2 und 3 unberührt.
Artikel 66 Fehlerhafte Kundenidentifikatoren
- 1. Wird eine Zahlungsanweisung in Übereinstimmung mit dem vom Nutzer vorgelegten Kundenidentifikator ausgeführt, gilt die Zahlungsanweisung im Hinblick auf den angegebenen Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt. Wo die IBAN als Kundenidentifikator spezifiziert wurde, hat sie Vorrang vor dem Namen des Zahlungsempfängers, so dieser ebenfalls angeführt wurde. Der Zahlungsdienstleister prüft jedoch, wo dies möglich ist, die Übereinstimmung der Ersteren mit dem Letzteren.
- 2. Ist der vom Zahlungsdienstnutzer vorgelegte Kundenidentifikator falsch, haftet der Zahlungsdienstleister nicht für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs.
Der Zahlungsdienstleister bemüht sich jedoch im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die Geldbeträge, die Gegenstand des Zahlungsvorgangs waren, wiederzuerlangen.
- 3. Erteilt der Zahlungsdienstnutzer weiter gehende Auskünfte als in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich oder Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich gefordert, haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung der Zahlungsvorgänge in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator.
Artikel 67 Nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung
- 1. Nach Annahme einer Zahlungsanweisung gemäß Artikel 54 Absatz 1 haftet der Zahlungsdienstleister verschuldensunabhängig für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsvorgangs gemäß Abschnitt 1.
Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister verschuldensunabhängig für alle Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Zahlung in Rechnung gestellt wurden.
- 2. Behauptet der Zahlungsdienstnutzer, dass eine Zahlungsanweisung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, weist der Zahlungsdienstleister unbeschadet der vom Zahlungsdienstnutzer angeführten Sachumstände nach, dass die Zahlungsanweisung ordnungsgemäß aufgezeichnet, ausgeführt und verbucht wurde.
Artikel 68 Transfers in Drittländer
Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers für die Ausführung des Zahlungsvorgangs nur so lange, bis der angewiesene Betrag den Zahlungsdienstleister des Empfängers erreicht hat.
Artikel 69 Zusätzliche Entschädigung
Jede über die Bestimmungen dieses Abschnitts hinausgehende Entschädigung bestimmt sich nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer anwendbaren einzelstaatlichen Recht.
Artikel 70 Haftungsausschluss
Die Haftung nach Artikel 66 Absatz 2, Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 68 gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder wenn ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen gebunden ist, die in einzelstaatlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, z.B. in Bestimmungen über die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, ausdrücklich vorgesehen sind.
Kapitel 3
Datenschutz
Artikel 71 Ausnahmen und Einschränkungen von Datenschutzvorschriften
Die Mitgliedstaaten gestatten die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister, sofern dies zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist. Verarbeitet werden diese personenbezogenen Daten nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG.
Kapitel 4
Sanktionen und Streitbeilegungsverfahren
Artikel 72 Beschwerden
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verfahren zur Verfügung stehen, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien einschließlich Verbraucherverbänden ermöglichen, in Bezug auf Streitigkeiten, die aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie resultieren, Beschwerde zu führen.
- 2. Beschwerden werden gegebenenfalls den für die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 73 zuständigen Behörden zugewiesen. In der Antwort an den Beschwerdeführer wird gegebenenfalls auf außergerichtliche Schiedsinstanzen im Sinne von Artikel 75 verwiesen.
Artikel 73 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatliche Vorschriften fest und treffen alle zur Gewährleistung ihrer Einhaltung notwendigen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Vorschriften spätestens zu dem in Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Termin und zeigen ihr alle weiteren diese Vorschriften betreffenden Änderungen unverzüglich an.
Artikel 74 Zuständige Behörden
Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Beschwerdeverfahren und Sanktionen nach Artikel 72 Absatz 1 bzw. Artikel 73 Unterabsatz 1 von den Behörden vollstreckt werden, die für die Einhaltung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften Sorge tragen.
Artikel 75 Außergerichtliche Streitbeilegung
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um geeignete, effiziente außergerichtliche Beschwerde- und Entschädigungsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über die aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte und Pflichten einzurichten und deren Inanspruchnahme gegebenenfalls durch die Bereitstellung bereits bestehender Einrichtungen zu fördern.
- 2. Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Einrichtungen bei der Streitbeilegung aktiv zusammenarbeiten.
Titel V
Änderungen und Zahlungsverkehrsausschuss
Artikel 76 Änderungen und Aktualisierung
Um sowohl technischen als auch Marktentwicklungen bei Zahlungsdiensten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die Kommission die im Anhang enthaltene Liste von Tätigkeiten gemäß den Artikeln 2 bis 4 nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren anpassen.
Um der Inflation und signifikanten Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, kann sie die in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 38 und Artikel 50 Absatz 1 angegebenen Beträge nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren anpassen.
Artikel 77 Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Zahlungsverkehrsausschuss, nachstehend "der Ausschuss", unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
- 2. Wird in anderen Artikeln auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 Anwendung.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
- 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Titel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 78 Vollständige Harmonisierung, gegenseitige Anerkennung und Unabdingbarkeit der Richtlinie
- 1. Unbeschadet von Artikel 50 Absatz 1, Artikel 64 und Artikel 80 dürfen die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen diese Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die hier festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen.
- 2. Wenn die Mitgliedstaaten von den Möglichkeiten in Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder in Artikel 64 Gebrauch machen, dürfen sie die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zahlungsdienstleister, die in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe dieser Richtlinie entweder auf der Grundlage der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, in ihrem Tätigkeitsbereich nicht einschränken.
- 3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zahlungsdienstleister nicht zum Nachteil der Zahlungsdienstnutzer von den diese Richtlinie umsetzenden oder den dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften abweichen, es sei denn, dies ist darin ausdrücklich vorgesehen.
Zahlungsdienstleister können jedoch beschließen, Zahlungsdienstnutzern günstigere Konditionen einzuräumen.
Artikel 79 Bericht
Spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 85 Absatz 1 angegebenen Datum legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor.
Artikel 80 Übergangsbestimmung
Unbeschadet von Richtlinie 2005/60/EC oder anderer relevanter Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, gestatten Mitgliedstaaten Personen, einschließlich Finanzinstituten im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG, die ihre Tätigkeit als Zahlungsinstitut im Sinne dieser Richtlinie nach Maßgabe der vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Vorschriften aufgenommen haben, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat längstens 18 Monate nach dem in Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum fortzusetzen.
Artikel 81 Änderung der Richtlinie 97/7/EG
Artikel 8 der Richtlinie 97/7/EG wird gestrichen.
Artikel 82 Änderung der Richtlinie 2000/12/EG
Dem Artikel 19 der Richtlinie 2000/12/EG wird folgender Absatz angefügt:
Unbeschadet von Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich üben Finanzinstitute, so weit sie Zahlungsdienste im Sinne der Richtlinie .../... des Europäischen Parlament und des Rates(*) erbringen, ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Titels II dieser Richtlinie aus.
Artikel 83 Änderung der Richtlinie 2002/65/EG
Artikel 8 der Richtlinie 2002/65/EG wird gestrichen.
Artikel 84 Aufgehobener Rechtsakt
Die Richtlinie 97/5/EG wird mit Wirkung von dem in Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum aufgehoben.
Artikel 85 Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 12 Monate nach dem Datum der Verabschiedung nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen
Artikel 86 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 87 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
Anhang"Zahlungsdienste" NACH Artikel 2 Absatz 1
(1) Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Nutzers oder eines anderen Zahlungsdienstleisters sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.
(2) Barabhebungen von einem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Nutzers oder eines anderen Zahlungsdienstleisters sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.
(3) Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen, wenn die Geldbeträge als Guthaben auf einem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Nutzers oder eines anderen Zahlungsdienstleisters zur Verfügung stehen:
- - Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;
- - Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;
- - Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.
(4) Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen gedeckt sind, der für den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit und anderer anwendbarer Gemeinschaftsrechtsakte bereitgestellt wurde:
- - Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften;
- - Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;
- - Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen.
(5) Ausgabe von Zahlungskarten, mit denen der Zahlungsdienstnutzer Geldbeträge transferieren kann.
(6) Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Geldtransfers, wenn das elektronische Geld im Sinne der Richtlinie 2000/46/EC vom Zahlungsdienstleister ausgegeben wird.
(7) Finanztransferdienste, wenn der Zahlungsdienstleister Bargeld, Giralgeld oder elektronisches Geld vom Zahlungsdienstnutzer nur zur Vornahme eines Zahlungsvorgangs und zum Transfer des Gelds an den Empfänger annimmt.
(8) Ausführung von Zahlungsvorgängen mit Hilfe eines Fernkommunikationsmittels z.B. eines Mobiltelefons oder eines anderen digitalen Geräts oder IT-Geräts, wenn der Dienstleister, der das Telekommunikations- oder IT-System oder das Telekommunikations- oder IT-Netz betreibt, die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen erleichtert, bei denen es sich nicht um digitale Waren oder elektronische Kommunikationsdienste handelt und die somit nicht durch das Fernkommunikationsmittel selbst bereitgestellt werden.
(9) Ausführung von Zahlungsvorgängen mit Hilfe eines Fernkommunikationsmittels z.B. eines Mobiltelefons oder eines anderen digitalen Geräts oder IT-Geräts, wenn der Dienstleister, der das Telekommunikations- oder IT-System oder das Telekommunikations- oder IT-Netz betreibt, lediglich einen Geldtransfer für die Bezahlung von durch das Fernkommunikationsmittel bereitgestellten digitalen Waren oder elektronischen Kommunikationsdiensten vornimmt, ohne weiter tätig zu werden.
1 Studien zufolge (z.B. ViSA international and the Commonwealth Business Council, 2004) bewirkt ein 10 %iger Anstieg bei den elektronischen Zahlungsvorgängen in einer Volkswirtschaft einen Anstieg des Verbrauchs um immerhin einen halben Prozentpunkt.
2 Geschätzte Einsparungen auf der Grundlage einer McKinsey-Studie von 2005.
3 Cap Gemini, 2005.
4 McKinsey, 2005 und andere z.B. Van Hove, De Grauwe, T. ten Raa, EPC, Dutch National Bank, Sveriges Riksbank.
5 KOM (2005) 330 und SEK (2005) 981 vom 20.7.2005.
6 KOM (2005) 24 vom 2.2.2005.
7 Payment System Government Expert Group (Arbeitsgruppe der Regierungssachverständigen zum Zahlungsverkehrssystem) und Payment System Market Group (Arbeitsgruppe Zahlungsverkehrsmarkt).
8 Markt/208/2001 und Markt/4007/2002.
9 Der größte Teil der Unterlagen wurde unter http://europa.eu.int/comm/internal_market/payments/ veröffentlicht.
10 KOM (2003) 718 endg.
11 KOM (2000) 36 endg., ein öffentliches Arbeitspapier zu einem neuen Rechtsrahmen (2002) und KOM (2003) 718 endg.
12 ABl. C ... vom ..., S. ....
13 ABl C ... vom ..., S. ....
14 ABl. C ... vom ..., S. ....
15 ABl. C ... vom ..., S. ....
16 ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 25.
17 ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.
18 ABl. L 365 vom 24.12.1987, S. 72.
19 ABl. L 317 vom 24.11.1988, S. 55.
20 ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 52.
21 ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. I.
22 ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.
23 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
24 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
25 ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19, zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/29/EG (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
26 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16, geändert durch Richtlinie 2005/29/EG.
27 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
28 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
29 ABl. C 166 vom 11.6.1998, S. 45.
30 Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl L 13 vom 19.1.2000, S. 12).
(*) ABl. L ... vom ..., S. ...."