Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente KOM (2004) 716 endg.; Ratsdok. 14686/04

übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 24. November 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

 

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. November 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

 

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

 

Hinweis: vgl. Drucksache 595/90 = AE-Nr. 902055, Drucksache 605/93 = AE-Nr. 932413, Drucksache 085/03 (PDF) = AE-Nr. 030406 und Drucksache 327/03 (PDF) = AE-Nr. 031592

Drucksache 939/04 (PDF) Begründung

1. Begründung des Vorschlags

 

1.1. Derzeit geltendes System gemäß der Richtlinie 92/3/Euratom

 

Mit der Richtlinie 92/3/Euratom vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft wurde ein System strenger Kontrollen und Genehmigungen für Verbringungen radioaktiver Abfälle eingeführt, um den illegalen Handel mit derartigem Material zu verhindern.

Die Richtlinie gilt sowohl für Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch für Einfuhren in die und Ausfuhren aus der Gemeinschaft. Sie stellt sicher, dass die Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaaten über die Verbringung radioaktiver Abfälle in bzw. durch ihr Land unterrichtet werden und dieser Verbringung zustimmen bzw. gegen sie Einwände erheben können. Bei Ausfuhren werden die Behörden der Empfängerdrittstaaten über die Verbringung unterrichtet. Zu bestimmten Orten ist die Ausfuhr völlig verboten, z.B. in die Antarktis oder in Unterzeichnerstaaten des Lome-Abkommens.

Diese Richtlinie sollte die Richtlinie 080/836/Euratom vom 15. Juli 1980 über Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen (geändert durch die Richtlinie 084/467/Euratom des Rates) ergänzen.

 

Die Richtlinie 080/836 wurde mit Wirkung vom 13. Mai 2000 durch die Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen ersetzt und aufgehoben.

 

Das System strenger Kontrollen und Genehmigungen für Verbringungen radioaktiver Abfälle der Richtlinie 92/3 hat sich als zufrieden stellend erwiesen, bei der konkreten Umsetzung zeigte sich jedoch, dass einige Anpassungen vorgenommen werden müssen.

 

Die wesentlichen Punkte der Richtlinie 92/3 werden zwar beibehalten, die Anzahl und die Art der vorgeschlagenen Änderungen rechtfertigen jedoch die Verabschiedung einer neuen Richtlinie, die die Richtlinie 92/3 ersetzt und aufhebt.

 

1.2. Vereinfachungsbedarf

 

Der Prozess der überarbeitung der Richtlinie 92/3/Euratom wurde 2001 im Rahmen der fünften Phase der SLIM-Initiative (Simpler Legislation for Internal Market; SLIM V) eingeleitet, um die Nutzerfreundlichkeit und Transparenz der Richtlinie zu erhöhen.

 

Die überarbeitung der Richtlinie in diesem Rahmen konzentrierte sich auf folgende Aspekte:

 

 

 

 

Die Erörterung dieser Aspekte führte zu 14 Empfehlungen, die in den Bericht der Kommission über die fünfte SLIM-Phase aufgenommen wurden1.

 

1.3. Vorgeschlagene Änderungen

Änderungen der Bestimmungen der Richtlinie 92/3 sind aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

 

1.3.1 Übereinstimmung mit den jüngsten Euratom-Richtlinien

Die neue Richtlinie muss der Richtlinie 096/29 Euratom Rechnung tragen und soll diese daher ergänzen.

Der Wortlaut der Bestimmungen zur Rückverbringung radioaktiver umschlossener Strahlenquellen ist ferner der Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen anzupassen. Unter bestimmten Bedingungen können diese Verbringungen zwar von den Anforderungen dieser Richtlinie ausgenommen sein, dies sollte jedoch nicht für Spaltmaterial gelten, damit eine angemessene Sicherheitsüberwachung gewährleistet ist.

1.3.2 Übereinstimmung mit internationalen Übereinkommen

Die Richtlinie 92/3/Euratom beschränkt sich nicht auf Verbringungen radioaktiver Abfälle innerhalb der Gemeinschaft. Bei ihrer Umsetzung sind mehrere internationale Rechtsinstrumente von Bedeutung, z.B. IAEO-Übereinkommen in diesem Bereich und internationale Übereinkommen für den Luftraum oder den Seeverkehr. Diese Rechtsinstrumente haben sich seit 1992 beträchtlich weiterentwickelt.

Übereinstimmung war vor allem im Hinblick auf den beabsichtigten Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) zum Gemeinsamen Übereinkommen der IAEO über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle erforderlich.

1.3.3. Anpassung des Verfahrens im Hinblick auf die Praxis

Es müssen einige Begriffe des bisherigen Systems geklärt werden, sei es durch Änderung bestehender Begriffsbestimmungen oder Aufnahme neuer Definitionen. Ferner sind uneinheitliche Bestimmungen zu beseitigen, und das bisherige Verfahren für die Verbringung radioaktiver Abfälle zwischen den Mitgliedstaaten ist zu vereinfachen.

 

Zusätzlich zu den Empfehlungen des SLIM-Berichts zeigte sich die Notwendigkeit, bestimmte in der Vergangenheit nicht berücksichtigte Aspekte zu behandeln. Insbesondere sind Verbringungen aus dem und zurück in das gleiche Ursprungsland einzubeziehen, bei denen eine Durchfuhr durch ein anderes Land stattfindet.

 

Ferner sind die Vorschriften für die im Standarddokument zu verwendenden Sprachen zu klären. Einige Mitgliedstaaten haben in diesem Zusammenhang auf Unklarheiten hingewiesen, sowie darauf, dass in einigen Fällen Verzögerungen auftreten können, wenn die Anträge auf Genehmigung einer Verbringung in einer anderen Sprache ausgefüllt werden als der des Landes, für das sie bestimmt sind. Vor allem in einer Gemeinschaft von 25 Mitgliedstaaten müssen eindeutige Sprachregelungen getroffen werden.

 

1.3.4. Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf abgebrannte Brennelemente

 

Der Anwendungsbereich der Richtlinie wurde derart erweitert, dass die darin vorgeschriebenen Kontrollverfahren nun auch ausdrücklich für die Verbringung abgebrannter Brennelemente gelten, gleichgültig ob diese für die Endlagerung oder die Wiederaufbereitung bestimmt sind.

 

Die Bestimmungen der Richtlinie 92/3 führten zu Unsicherheit bezüglich ihrer Anwendbarkeit auf die Verbringung bestrahlter Brennelemente. Die Kommission musste aufgrund von Anfragen Einzelner, aber auch des Parlaments mehrfach ihre Auslegung der Richtlinie in dieser Frage übermitteln.

 

Im Rahmen der Richtlinie 92/3 werden abgebrannte Brennelemente, für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist, als "radioaktive Abfälle" eingestuft. Als solche unterliegen sie bei ihrer Verbringung dem in der Richtlinie vorgeschriebenen einheitlichen Kontrollverfahren. Verbringungen abgebrannter Brennelemente für die Wiederaufbereitung unterliegen diesem Verfahren jedoch nicht. Dies führt dazu, dass das gleiche Material je nach seinem beabsichtigten Verwendungszweck unter das Kontrollverfahren fallen kann oder nicht.

 

Im SLIM-Bericht wird anerkannt, dass das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle nahe legt, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf abgebrannte Brennelemente auszudehnen, die für die Wiederaufbereitung bestimmt sind. Eine unmittelbare Empfehlung wurde jedoch nicht ausgesprochen, da das SLIM-Team der Ansicht war, dies ginge über seinen Auftrag im Rahmen der SLIM-Initiative hinaus.

 

Angesichts obiger Ausführungen, und da aus radiologischer Sicht kein Grund besteht, das Verfahren der Richtlinie 92/3 nicht auf sämtliche Verbringungen abgebrannter Brennelemente anzuwenden, erscheint es sinnvoll, den Anwendungsbereich der Richtlinie entsprechend zu erweitern. Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verbringungen bestrahlter Brennelemente - der nur die Mitgliedstaaten betrifft, die eine Vereinbarung darüber abgeschlossen haben, dass die Verbringung zum Zwecke der Wiederaufbereitung stattfindet - kann auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Es kämen nur wenige zusätzliche Auflagen zu den für eine angemessene Sicherheitsüberwachung bereits bestehenden hinzu.

1.3.5. Neuer Aufbau der Richtlinie

Die Bestimmungen der Richtlinie 92/3 sind im Hinblick auf eine größere Nutzerfreundlichkeit neu zu ordnen. Daher wurde der Aufbau der Richtlinie auf der Grundlage rechtstechnischer Überlegungen geändert. Einige Bestimmungen wurden umgestellt oder zusammengefasst.

4.1. Kosten für die Mitgliedstaaten

Die Richtlinie 92/3/Euratom beinhaltet bereits ein Überwachungs- und Kontrollsystem für Verbringungen radioaktiver Abfälle, für das in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständige Behörden benannt werden müssen.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird das bestehende System nicht angetastet. Die Erweiterung des Verfahrens auf Verbringungen abgebrannter Brennelemente, die für die Wiederaufbereitung bestimmt sind, führt für die Mitgliedstaaten zu keinen erheblichen Zusatzkosten. Diese können vielmehr im Rahmen der existierenden Verwaltungsinfrastrukturen leicht absorbiert werden.

Da einige Schlüsselaspekte des Verfahrens nun geklärt bzw. präzisiert sind (Sicherheit bezüglich abgebrannter Brennelemente, generelle Geltung des automatischen Zustimmungsverfahrens, Sprachregelung, Nutzerfreundlichkeit des Aufbaus der Richtlinie usw.) können durch die neue Richtlinie Verzögerungen bei den Verbringungen vermieden werden, was die Verwaltungskosten verringert.

4.2. Kosten für die Betreiber

Die Ausdehnung des Genehmigungsverfahrens auf Verbringungen abgebrannter Brennelemente, die für die Wiederaufbereitung bestimmt sind, dürfte für die Betreiber kerntechnischer Anlagen keine Zusatzkosten mit sich bringen, denn für derartige Verbringungen haben die Mitgliedstaaten bereits heute auf der Grundlage der Richtlinie 096/29 bestimmte administrative Verfahren vorgesehen.

Da einige Schlüsselaspekte des Verfahrens nun geklärt bzw. präzisiert sind (Sicherheit bezüglich abgebrannter Brennelemente, generelle Geltung des automatischen Zustimmungsverfahrens, Sprachregelung, Nutzerfreundlichkeit des Aufbaus der Richtlinie usw.) können durch die neue Richtlinie Verzögerungen bei den Verbringungen vermieden werden, was für die Betreiber von Vorteil ist.

4.3. Kosten für die Gemeinschaft

Der Vorschlag hat keine Folgen für den Gemeinschaftshaushalt.

 

Die sich für die Kommission aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen (Berichterstattung, Erstellung und Aktualisierung des Standarddokuments, Veröffentlichung der Behördenlisten) bestehen bereits im Rahmen der Richtlinie 92/3.

Ebenso entspricht der gemäß Artikel 16 einzurichtende beratende Ausschuss dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 92/3 bereits existierenden Ausschuss.

In gewisser Hinsicht wird sich die frühzeitige Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften aufgrund des genauer gefassten und vereinfachten Verfahrens positiv auf die Kosten auswirken, da Verwaltungskosten für die Behandlung von Verletzungen des Gemeinschaftsrechts wegen ungenügender Anwendung der grundlegenden Sicherheitsnormen in der Praxis vermieden werden.

Der Titel der Richtlinie wurde gekürzt, da der Ausdruck "von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft" redundant ist.

Angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Richtlinie und der neuen Definition von "Verbringungen" wurden, wo erforderlich, die Wörter "abgebrannte Brennelemente" hinzugefügt und die Wörter "radioaktive Abfälle" gestrichen.

Der Aufbau wurde grundlegend geändert. Die einzelnen Schritte des Verfahrens werden nun in unterschiedlichen Artikeln behandelt. Einige Bestimmungen wurden daher in andere Artikel aufgenommen. Die Bestimmungen der Richtlinie sind nicht mehr nach Titeln gegliedert.

Die Bestimmung "Die für die Verbringung erforderlichen Beförderungsvorgänge müssen den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen entsprechen und mit den für die Beförderung radioaktiver Stoffe geltenden internationalen Übereinkünften in Einklang stehen" in Artikel 3 der Richtlinie 92/3 wurde gestrichen. Mit dieser Bestimmung wurde keine neue Verpflichtung eingeführt, die über andere einschlägige Rechtsvorschriften für Beförderungsvorgänge hinausginge. Sie war daher überflüssig. Stattdessen enthält nun der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie einen allgemeinen Verweis auf die entsprechenden Vorschriften für Beförderung und Abfallentsorgung.

Sämtliche Verweise auf das Standarddokument in einzelnen Artikeln wurden gestrichen und in Artikel 13 zusammengefasst (Verwendung des Standarddokuments).

Erläutert werden nur die Bestimmungen, die von denen der Richtlinie 92/3/Euratom abweichen. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, beziehen sich die Artikelnummern auf die Richtlinie 92/3.

 

6.1. Gegenstand und Anwendungsbereich (Artikel 1)

 

Artikel 1 Absatz l: aus rechtstechnischen Gründen wird nun der Zweck der Richtlinie ausdrücklich genannt. Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 96/29/Euratom, in der die Mitgliedstaaten für Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlungen mit sich bringen, ein Berichterstattungs- und Genehmigungssystem eingeführt haben. Der Zweck der Richtlinie ist daher, wie in der Richtlinie 096/29 , der Gesundheitsschutz. Daher legt die Richtlinie Verwaltungsvorschriften fest, anhand derer die Mitgliedstaaten ihrer Verantwortung in diesem Bereich nachkommen können. Die gleichen Verwaltungsvorschriften können in der Sicherheitsüberwachung verwendet werden.

 

Artikel 1 Absatz 2: Artikel 1 Absatz 2 wurde derart umformuliert, dass

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 3: Dieser Absatz entspricht inhaltlich Artikel 13 der Richtlinie 92/3 über verbrauchte Strahlenquellen. Der Wortlaut wurde vereinfacht und den Bestimmungen der Richtlinie 2003/122 angepasst. Die Ausnahmeregelung gilt nun für alle Verbringungen verbrauchter Strahlenquellen an Lieferanten, Hersteller oder anerkannte Einrichtungen (im Rahmen des sicheren Umgangs mit Strahlenquellen, die nicht mehr verwendet werden, s. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/122), und nicht mehr nur in den Fällen, in denen "der Anwender einer umschlossenen Strahlenquelle diese an den Lieferanten jenseits der Grenze zurück" gibt, wie im Rahmen der Richtlinie 92/3.

 

Da sie den Anwendungsbereich der Richtlinie betrifft, ist Artikel 1 der richtige Ort für diese Bestimmung.

 

6.2. Rückverbringungen zur Behandlung oder Wiederaufbereitung (Artikel 2)

 

Die Bestimmungen des Artikels 14 der Richtlinie 92/3 wurden nun in Artikel 2 aufgenommen. Der Ausdruck "Abfälle" wurde durch "radioaktive Abfälle" ersetzt. Der Ausdruck "ausgeführt" wurde ersetzt durch "verbracht", damit auch Rückverbringungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen erfasst werden.

 

6.3. Begriffsbestimmungen (Artikel 3)

 

Die Begriffsbestimmungen wurden wie folgt geändert:

 

 

 

 

6.4. Antrag auf Genehmigung einer Verbringung (Artikel 4)

In Artikel 4 Absatz 1 wird der Ausdruck "der diese an einen anderen Ort verbringen () will" durch einen eindeutigeren ersetzt ("der plant, diese an einen anderen Ort zu verbringen"). Durch diesen Ausdruck sollen Probleme bei der konkreten Umsetzung im Zusammenhang mit der Feststellung, wann eine Verbringung "beabsichtigt" ist, vermieden werden (s. Punkt 3.5 des SLIM-Berichts), wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Anträge nicht zu früh gestellt werden.

Artikel 4 Absatz 2 entspricht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/3.

 

6.5. Übermittlung des Antrags an die zuständigen Behörden (Artikel 5)

 

Artikel 5 Absätze 1 und 2 entsprechen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz bzw. Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/3.

 

6.6. Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung (Artikel 6)

 

Entgegen Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/3 ist das automatische Zustimmungsverfahren nicht mehr nur eine Möglichkeit, sondern gilt nun für alle Verbringungen. übermittelt ein Durchfuhrland oder ein Bestimmungsland keine Antwort im Zusammenhang mit einer geplanten Verbringung, wird davon ausgegangen, dass es der Verbringung zustimmt. Eine Empfangsbestätigung muss nun innerhalb eines Monats übermittelt werden. Der für die Übermittlung der Zustimmung bzw. Ablehnung gewährte Zeitraum wird auf vier Monate verlängert (drei Monate + Verlängerung um einen Monat auf Antrag).

Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/3 wurden vereinfacht. Der Verweis darauf, dass bei der Festlegung von Auflagen auf die Übereinstimmung mit internationalen Übereinkommen zu achten ist, ist redundant. Im Zusammenhang mit der Begründung einer Verweigerung der Zustimmung oder von Auflagen wird generell auf die "einschlägigen Rechtsvorschriften" verwiesen. Dies genügt, um willkürliche Entscheidungen zu verhindern.

Artikel 6 Absatz 4 entspricht Artikel 16 der Richtlinie 92/3. Der Wortlaut wurde dem Aufbau dieses Vorschlags angepasst. Es wird nun klargestellt, dass das Zustimmungsverfahren auch für Rückverbringungen in den Fällen gilt, in denen die ursprüngliche Verbringung aus den in Artikel 9 genannten Gründen nicht zu Ende geführt wird (s. Punkt 3.12 des SLIM-Berichts).

6.7. Genehmigung von Verbringungen (Artikel 7)

Es ist sinnvoll, die Genehmigungsphase in einem eigenen Artikel im Anschluss an die Bestimmungen über die Zustimmung zu behandeln.

Artikel 7 Absatz 3 bringt den bereits in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/3 enthaltenen Grundsatz zum Ausdruck.

Artikel 7 Absatz 4 entspricht Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 92/3.
6.8. Bestätigung des Eingangs der Lieferung (Artikel 8) Dieser Artikel entspricht Artikel 9 der Richtlinie 92/3.

6.9. Nicht durchgeführte Verbringungen (Artikel 9) Dieser Artikel entspricht Artikel 15 der Richtlinie 92/3.

 

Artikel 9 Absatz 1 wurde hinzugefügt, um das Recht des Bestimmungsmitgliedstaates niederzulegen, eine Verbringung unter den im gleichen Absatz genannten Voraussetzungen zu beenden.

6.10. Besondere Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft (Artikel 10)

Der Wortlaut von Artikel 10 der Richtlinie 92/3 wurde hier präzisiert bzw. vereinfacht. Die Zuständigkeiten für die verschiedenen Stufen des in der Richtlinie niedergelegten Verfahrens werden eindeutig zugewiesen. Es wird festgelegt, wem die Rolle des "Besitzers" (Empfänger bzw. für die Abwicklung der Verbringung verantwortliche Person) und des "Ursprungslandes" (Bestimmungsmitgliedstaat und erster Mitgliedstaat, in dem die Lieferung auf das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft gelangt) zukommt. Durch die Neuformulierung wird Absatz 3 überflüssig. Da der "Besitzer" im Sinne des Artikels genau bestimmt wird, ergibt sich für diesen die Pflicht, das Genehmigungsverfahren einzuleiten, indem er den Mitgliedstaat, der in diesem Fall als "Ursprungsland" gilt, informiert.

 

6.11. Besondere Vorschriften für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft (Artikel 11)

Dieser Artikel beinhaltet eine Änderung der Bestimmungen von Artikel 12 der Richtlinie 92/3, um sie mit Artikel 27 des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle in Einklang zu bringen. Die Ausfuhr aus der Gemeinschaft in ein Drittland wird in Zukunft die Meldung an den Bestimmungsstaat sowie dessen Zustimmung und nicht nur dessen Information erfordern.

6.12. Verbotene Ausfuhren (Artikel 12)

 

Artikel 12 Absatz 1 entspricht Artikel 11 der Richtlinie 92/3, wonach Ausfuhren in bestimmte Länder (AKP-Staaten) und andere Drittländer untersagt sind, die nicht die Voraussetzungen für eine sichere Abfallbewirtschaftung erfüllen. Der neue Artikel berücksichtigt, dass das Vierte AKP-EWG-Abkommen von Lome durch das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 20001, ersetzt wurde, das am 1. April 2003 in Kraft trat. Die entsprechende Verpflichtung der Gemeinschaft ist in Erklärung IX des Abkommens von Cotonou enthalten: "Die Gemeinschaft sorgt dafür, dass Artikel 11 der Richtlinie 92/3/Euratom dahingehend geändert wird, dass er alle Vertragsparteien des Abkommens erfasst, die nicht der Gemeinschaft angehören."

 

Artikel 12 Absatz 2 entspricht Artikel 20 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 92/3. 6.13. Verwendung des Standarddokuments (Artikel 13)

 

Artikel 13 ist eine angepasste Fassung des Artikels 20 der Richtlinie 92/3. Die Verwendung des Standarddokuments wird hier generell vorgeschrieben, so dass Verweise auf seine Verwendung in den einzelnen Bestimmungen der Richtlinie nun überflüssig sind. Im Interesse der Eindeutigkeit wird vorgeschrieben, dass das neue Standarddokument bis zum Zeitpunkt der Umsetzung erstellt sein muss. Wird diese Frist jedoch nicht eingehalten, ist gemäß einer Übergangsbestimmung in Artikel 19 Absatz 3 das bisherige Standarddokument zu verwenden.

 

Artikel 13 Absatz 3 enthält die Sprachregelung, um Unsicherheit vorzubeugen. Vor allem in einer Gemeinschaft von 25 Mitgliedstaaten müssen eindeutige Sprachregelungen getroffen werden.

 

Diese Frage wird im Rahmen der Erstellung des neuen Standarddokuments mittels des Verfahrens gemäß Artikel 16 (beratender Ausschuss) erneut behandelt werden. Möglicherweise könnten die einzelnen Punkte bzw. überschriften in allen EU-Sprachen in das Dokument aufgenommen werden, oder es könnte die Verwendung zweisprachiger bzw. mehrsprachiger offizieller Fassungen ermöglicht werden, bei denen je nach Bedarf die Sprache des Ursprungslandes mit einer oder mehreren EU-Sprachen kombiniert wird.

 

Artikel 13 Absatz 4 entspricht Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 92/3.

 

Artikel 13 Absatz 5 entspricht Artikel 8 der Richtlinie 92/3, der dem neuen Aufbau dieses Vorschlags angepasst wurde.

 

6.14. Zuständige Behörden (Artikel 14)

 

Artikel 14 entspricht Artikel 17 der Richtlinie 92/3. Der Verweis auf das automatische Zustimmungsverfahren wurde jedoch aufgrund Artikel 6 Absatz 4 gestrichen.

6.15. Regelmäßige Berichterstattung (Artikel 15)

 

Artikel 15 entspricht Artikel 18 der Richtlinie 92/3. Es wird auf das anzuwendende Verfahren hingewiesen. (Dieser Vorschlag enthält keine Entsprechung zu Artikel 20 der Richtlinie 92/3, jedoch entsprechende Verweise in den Artikeln 3, 12, 13 und 15).

 

6.16. Beratender Ausschuss (Artikel 16) Artikel 16 entspricht Artikel 19 der Richtlinie 92/3.

 

6.17. Umsetzung in innerstaatliches Recht (Artikel 17)

 

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der Richtlinie folgenden neuen Aspekten besondere Aufmerksamkeit widmen:

 

 

 

 

 

 

 

 

6.18. Schlussbestimmungen (Artikel 18, 20 und 21) Standardtext

 

Nach der Aufhebung der Richtlinie 92/3 sind sämtliche Verweise auf dieses Dokument als Verweise auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen. Im Anhang der Richtlinie findet sich eine Entsprechungstabelle.

6.19. Übergangsbestimmungen (Artikel 19)

Der Übergang zu dem überarbeiteten Verfahren dürfte in der Praxis keine größeren Probleme mit sich bringen. Es wurde jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit für erforderlich gehalten, klar festzulegen dass die mit dieser Richtlinie eingeführten besonderen Bestimmungen nicht gelten, wenn das Genehmigungsverfahren vor dem Umsetzungsdatum eingeleitet wurde (d.h. in den Fällen, in denen der Genehmigungsantrag vor diesem Datum ordnungsgemäß eingereicht wurde).

Bei Sammelanträgen für mehrere Verbringungen in ein Bestimmungsdrittland, die während des Übergangszeitraums eingereicht werden, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Genehmigung für mehrere Verbringungen verweigern, wenn es keinen objektiven Grund gibt, diese in einem Antrag zusammenzufassen, und der Verdacht besteht, dass der Betreiber die Anwendung der relevanten Bestimmungen der Richtlinie zu umgehen versucht, insbesondere die Vorschrift, die Zustimmung des Bestimmungslandes zu erlangen.

Bis zur Erstellung des neuen Standarddokuments ist das bisherige zu verwenden. Erforderlichenfalls ist der konkrete Wortlaut der vorliegenden Richtlinie anzupassen (z.B. im Zusammenhang mit abgebrannten Brennelementen).

Vorschlag für eine
Richtlinie des Rates

zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und
abgebrannter Brennelemente

der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32,

 

auf Vorschlag der Kommission1, der gemäß Artikel 31 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ernannt hat, und nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,²

 

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments³, in Erwägung nachstehender Gründe:

 

HAT folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

l. Die Richtlinie soll geeignete administrative Regelungen bereitstellen, die einen

ausreichenden Schutz der Bevölkerung sowie eine ausreichende Sicherheitsüberwachung von Spaltmaterial gewährleisten. Dies geschieht durch die Einführung eines einheitlichen Systems zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.

2. Diese Richtlinie gilt für alle Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, bei denen

3. Diese Richtlinie gilt nicht für Verbringungen ausgedienter Strahlenquellen an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder anerkannte Einrichtungen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für umschlossene Strahlenquellen, die Spaltstoffe enthalten.

Artikel 2
Rückverbringungen zur Behandlung oder Wiederaufbereitung

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat, in den radioaktive Abfälle zur Behandlung verbracht werden sollen, die aufbereiteten radioaktiven Abfälle in ihr Ursprungsland zurückzusenden. Ferner berührt sie nicht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat, in den bestrahlte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung verbracht werden sollen, radioaktive Abfälle und andere Wiederaufbereitungsprodukte in das Ursprungsland zurückzusenden.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

(13) "anerkannte Einrichtung" Einrichtung im Hoheitsgebiet eines Staates, die von den zuständigen Behörden dieses Staates nach den nationalen Rechtsvorschriften für die langfristige Lagerung oder Endlagerung von Strahlenquellen zugelassen wurde, oder eine Einrichtung, die nach den nationalen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß für die Zwischenlagerung von Strahlenquellen zugelassen wurde;

Artikel 4
Antrag auf Genehmigung einer Verbringung

Artikel 5
übermittlung des Antrags an die zuständigen Behörden

Artikel 6
Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung

l. Spätestens einen Monat nach Eingang des ordnungsgemäß gestellten Antrags stellen die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls des Durchfuhrlandes bzw. der Durchfuhrländer eine Empfangsbestätigung aus.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls des Durchfuhrlandes bzw. der Durchfuhrländer teilen den zuständigen Behörden des Ursprungslandes spätestens drei Monate nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags mit, ob sie dem Antrag stattgeben, welche Auflagen sie für erforderlich halten oder ob sie die Zustimmung verweigern.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder gegebenenfalls des Durchfuhrlandes bzw. der Durchfuhrländer können jedoch eine Zusatzfrist von

höchstens einem Monat zu den in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Fristen für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.

 

Artikel 7
Genehmigung von Verbringungen

Artikel 8
Bestätigung des Eingangs der Lieferung

Artikel 9
Nicht zu Ende geführte Verbringungen

l. Der Bestimmungsmitgliedstaat kann entscheiden, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn

 

 

2. Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder werden die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so stellen die zuständigen Behörden des Versendemitgliedstaats sicher, dass die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer dieser radioaktiven Abfälle zurückgenommen werden.

 

3. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats stellen im Falle einer Verbringung aus einem Drittland an einen Bestimmungsort in der Gemeinschaft sicher, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Klausel aushandelt, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann.

Artikel 10
Sonderregelung für die Einfuhr in die Gemeinschaft

Artikel 11
Sonderregelung für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft

 

Diese Meldung ist durch eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers zu bestätigen, wonach die Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben. Hierbei ist die Eingangszollstelle des Drittlandes anzugeben.

Artikel 12
Ausfuhrverbot

 

l. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten versagen die Genehmigung für Verbringungen

 

a) an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite oder

2. Die Kriterien, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten beurteilen können, ob die Erfordernisse für die Ausfuhr eingehalten werden, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.

Artikel 13
Verwendung des Standarddokuments

Artikel 14
Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum (gleiches Datum wie in Artikel 17 Absatz 1) die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und alle zweckdienlichen Informationen für eine rasche Kontaktaufnahme mit diesen Behörden mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner Änderungen dieser Angaben regelmäßig mit.

Die Kommission leitet diese Informationen sowie alle Änderungen an alle zuständigen Behörden in der Gemeinschaft weiter.

Artikel 15
Regelmäßige Berichterstattung

Bis zum l. April 2007 und danach alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte über die Anwendung der Richtlinie.

 

Sie ergänzen diese Berichte durch Informationen über die Situation im Zusammenhang mit den genannten Verbringungen innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets.

 

Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 16 einen zusammenfassenden Bericht für das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss.

Artikel 16
Beratender Ausschuss

Bei der Durchführung der in den Artikeln 12, 13 und 15 vorgesehenen Aufgaben wird die Kommission von einem Ausschuss mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 17 Umsetzung

Artikel 18 Aufhebung

Hiermit wird die Richtlinie 92/3/Euratom mit Wirkung vom (gleiches Datum wie in Artikel 17 Absatz 1) aufgehoben, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinie.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 19
Übergangsbestimmungen

3. Ist das in Artikel 13 genannte Standarddokument bis zum (gleiches Datum wie in

Artikel 17 Absatz 1) nicht veröffentlicht, ist im Rahmen dieser Richtlinie mutatis

mutandis das mit der Entscheidung 093/552/Euratom1 der Kommission eingeführte

Standarddokument zu verwenden.

Artikel 20
Inkrafttreten

 

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den

Im Namen des Rates Der Präsident

Satz

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 5

angepasst

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz l, erster Teil

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 1

angepasst

des Satzes

Artikel 9 Absatz l, letzter

Artikel 13 Absatz 1

angepasst

Teil des Satzes

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1

angepasst

Artikel 10 Absatz l, letzter

Artikel 13 Absatz 1

angepasst

Teil des ersten Satzes

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

angepasst

Artikel 10 Absatz 3, Verweis

Artikel 10 Absatz 1

angepasst

auf Absatz 1

Artikel 10 Absatz 3, Verweis

Artikel 10 Absatz 2

angepasst

auf Absatz 2

Artikel 11

Artikel 12 Absatz 1

angepasst

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

geändert

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

angepasst

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 1

angepasst

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 4

angepasst

Artikel 12 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 5

angepasst

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3 Satz 1

geändert

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 1 Absatz 3 Satz 2

Artikel 2

geändert

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

neue Bestimmung

angepasst

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

angepasst

Artikel 16 erster Unterabsatz

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe

a)

angepasst

Artikel 16 zweiter

Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe

b)

angepasst

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

angepasst

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3 Satz 1

angepasst

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 4

angepasst

Artikel 20 erster

Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2

angepasst

Artikel 20 zweiter

Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2

angepasst

Artikel 20 dritter

Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2

angepasst

Artikel 20 vierter

Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 2

angepasst

Artikel 20 fünfter

Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 3

angepasst

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 17

Artikel 21

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

angepasst

neue Bestimmung

neue Bestimmung

neue Bestimmung

neue Bestimmung