Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2005 Der Bundeskanzler
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Federführend ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen(Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Gesundheit von Huf- und Klauentieren, insbesondere die Leistungsfähigkeit ihres Bewegungsapparates, ist durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- oder Klauenbeschlag zu erhalten und zu fördern.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (AB1. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (AB1. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

§ 3 Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen

(1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden.

(2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen und Fachtierärzten/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzten/Tierärztinnen mit einer vergleichbaren Qualifikation ausgeübt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages durch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen tätig werden.

(4) Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen und Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen betreiben kein Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung.

§ 4 Anerkennung der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen

(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin wird staatlich anerkannt, wer

(2) Die Ausbildung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin hat zum Ziel, die für die Ausübung einer sach-, fach- und tiergerechten Tätigkeit als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen Standes der Technik zu erwerben. Die Ausbildung hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(3) Zur Vertiefung der theoretischen und praktischen Ausbildung finden Teile der Ausbildung an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten (Hufbeschlagschulen) statt.

§ 5 Anerkennung der Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen

(1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin wird staatlich anerkannt, wer

(2) Die Fortbildung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin hat zum Ziel, Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen zu befähigen, als Lehrkraft an Hufbeschlagschulen praktische und theoretische Unterweisungen im Rahmen der Ausbildung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen in pädagogisch geeigneter Art und Weise vorzunehmen sowie besonders anspruchsvolle Arbeiten des Huf - und Klauenbeschlags unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen Standes der Technik durchzuführen.

§ 6 Hufbeschlagschulen

(1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind.

(2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt, wenn

§ 7 Widerruf der Anerkennungen

(1) Die Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin ist zu widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die betroffene Person die für die Ausübung des Berufs erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn sie wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften zum Schutz der Tiere verstoßen hat. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.

(2) Die Anerkennung als Hufbeschlagschule ist zu widerrufen, wenn eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung entfallen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eine Anerkennung kann durch die Behörde, die die Anerkennung aufgehoben hat, erneut erteilt werden, soweit die Voraussetzungen für die Aufhebung entfallen sind.

§ 8 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften über

(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Prüfungen nach diesem Gesetz gleichstellen, wenn die in der jeweiligen Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann vom Nachweis des Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen im Sinne des Absatzes 2 zu regeln.

§ 9 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 sowie 5 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 10 Übergangsregelungen

(1) Die bis zum ... Einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes nach bisherigem Recht erworbenen Prüfungszeugnisse und staatlichen Anerkennungen für Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrmeister/Hufbeschlaglehrmeisterinnen und Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen gelten als Prüfungszeugnisse und staatliche Anerkennungen nach diesem Gesetz fort.

(2) Wer am ... Einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes rechtmäßig eine huf- oder klauenpflegerische Tätigkeit, ausgenommen die dauerhafte Anbringung von Huf- oder Klauenschutzmaterialien, gewerbsmäßig ausübt, bleibt dazu im bisherigen Umfang der ausgeübten Tätigkeit weiterhin berechtigt. Die zuständige Behörde kann eine Tätigkeit nach Satz 1 untersagen, soweit die betroffene Person bei der Ausübung der Tätigkeit in gröblicher Weise oder wiederholt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen sonstige tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat; im Übrigen bleiben die gewerberechtlichen Vorschriften unberührt.

§ 11 Aufhebung von Vorschriften

(1) Es werden aufgehoben

(2) Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz sind die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Verordnungen weiter anzuwenden.

Artikel 2
Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. .......), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung

§ 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) wird aufgehoben.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Tierschutzgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage und Reformansätze

2. Gesetzgebungskompetenz

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2 bis 4:

Artikel 2 wird auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes gestützt. Gemäß Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung u. a. der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Eine bundesgesetzliche Regelung des Tierschutzrechts - hier der Eingriffe an Tieren - ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Wirtschaftsbeteiligten gleiche Bedingungen für die Haltung von Tieren vorfinden und Konflikte zwischen Tierschutz und wirtschaftlichen Interessen einheitlich gelöst werden.

3. Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs

Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verständlichkeit der vorgeschlagenen Rechtsänderungen sind Gegenstand einer Vorprüfung gewesen. Der Handlungsbedarf ergibt sich aus dem Auftrag zur Bereinigung von Rechtsvorschriften, die auf Basis des Ermächtigungsgesetzes von 1933 erlassen wurden, und einem generellen Modernisierungsbedarf, insbesondere auch hinsichtlich einer Verbesserung des Tierschutzes.

Des Weiteren besteht die Notwendigkeit der Umsetzung von EG-Richtlinien sowie der Anpassung tierschutzrechtlicher Regelungen.

Der Handlungsbedarf ist im Wesentlichen in den Ausführungen des allgemeinen Teils der Begründung dargelegt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Begründungen zu den einzelnen Regelungen im besonderen Teil der Begründung verwiesen.

4. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte werden durch das Gesetz nicht erwartet.

Zur Durchführung des Gesetzes wird zusätzliches Personal bei Bund, Ländern und Gemeinden nicht benötigt.

5. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben, die Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben könnten. Die öffentlichen Haushalte werden durch die Regelung nicht belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte ausgehen.

6. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen

Eine spezielle Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ist durch das Gesetz nicht intendiert. Die Gesetzesmaßnahme wirkt sich gleichermaßen auf Frauen und Männer aus. Die sprachliche Gleichstellung ist im Gesetzentwurf berücksichtigt.

Stand: 23.02.2005

B. Besonderer Teil

I.

Zu Artikel 1 (Hufbeschlaggesetz)

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Absatz 1 definiert den Anwendungsbereich des Gesetzes als eine Regelung zur Erhaltung der Gesundheit von Huf- und Klauentieren (vgl. die Verpflichtung des § 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes).

Absatz 2 Nr. 1 stellt klar, dass tierärztliche Behandlungen nicht durch das Gesetz erfasst werden. Nummer 2 grenzt die üblichen alltäglichen Reinigungs- und Pflegearbeiten an Hufen und Klauen, die in der Regel von Tierhalter selbst im Rahmen der Betreuung von Tieren geleistet werden, wie z.B. das Auskratzen und Einfetten von Hufen vom Geltungsbereich des Gesetzes aus.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Mit der Bestimmung der Begriffe des Huf- und Klauenbeschlags wird definiert, welche Tätigkeiten/Verrichtungen als Huf- oder Klauenbeschlag im Sinne des Hufbeschlaggesetzes gelten. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem bisherigen Recht dar, in dem eine Definition der Tätigkeitsbereiche fehlte. Die Begriffsbestimmungen tragen zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei. Mit den Definitionen wird das Verständnis des Hufbeschlaggesetzes von 1941 darüber, was die Gesamtheit der Tätigkeit Hufbeschlag ausmacht, substanziell fortgesetzt und verständlicher formuliert.

Der in der Definition verwendete Begriff Behandlungen bezieht sich hierbei ausdrücklich nicht auf die tierärztlichen Heilbehandlungen (s. § 1 Abs. 2), sondern auf die durch den Hufbeschlagschmied üblicherweise auf der Basis einer tierärztlichen Diagnose durchzuführenden therapeutischen Maßnahmen.

Trotz der aktuell wirtschaftlich eher unbedeutenden Rolle, die der Klauenbeschlag bei den Tätigkeiten von Hufbeschlagschmieden spielt, wird dieser Tätigkeitsbereich, spezialisiert auf die Herstellung und Anbringung von Klauenschutzmaterialien, auch weiter durch das Hufbeschlaggesetz geschützt. Bei einem Wegfall besteht die erhebliche Gefahr, dass die Vermittlung vorhandener beruflicher Qualifikationen nicht weiter fortgesetzt wird. Dies ist aus Tierschutzaspekten zu vermeiden.

Zu § 3 (Hufbeschlagschmiede, Hufbeschlaglehrschmiede)

Absatz 1 legt fest, dass der Huf- und Klauenbeschlag nur von entsprechend qualifizierten Fachkräften, staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden, ausgeübt werden darf. Mit dieser Festlegung wird die bisherige Rechtssituation weitergeführt. Die Notwendigkeit ergibt sich aus der besonderen Verantwortung des Huf- und Klauenbeschlags für die Gesundheit von Huf- und Klauentieren.

In Absatz 2 wird geregelt, dass die fachbezogene Ausbildung von Hufbeschlagschmieden an den Hufbeschlagschulen nur durch besonders qualifizierte Fachkräfte des Hufbeschlags (Hufbeschlaglehrschmiede) und der Veterinärmedizin (Fachtierärzte für Pferde oder Tierärzte mit vergleichbarer Qualifikation) durchgeführt werden darf, da nur diese über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die für eine verantwortungsvolle und umfassende Berufsausbildung notwendig sind. Die Notwendigkeit dieser Festlegung ergibt sich aus der hervorgehobenen Bedeutung dieser Fachkräfte als Lehrkräfte an Hufbeschlagschulen im Rahmen der Ausbildung von Hufbeschlagschmieden.

In Absatz 3 wird geregelt, dass sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Auszubildende, die unter der Aufsicht von Hufbeschlagschmieden handeln, von dem Verbot des Absatzes 1 ausgenommen sind. Damit wird die geltende Rechtssituation weitergeführt und sichergestellt, dass eine Ausbildung von Hufbeschlagschmieden durchgeführt werden kann, in dem abhängig Beschäftigte nicht unter ein Tätigkeitsverbot fallen, sondern gerade eine praktische Ausbildung erfahren können. Durch die Aufsicht der Hufbeschlagschmiede wird die Qualität der Verrichtungen sichergestellt, da die Hufbeschlagschmiede jederzeit in die Tätigkeiten ihrer Beschäftigten eingreifen können.

Absatz 4 stellt klar, dass Hufbeschlagschmiede und Hufbeschlaglehrschmiede kein Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung betreiben. Die Klarstellung ist erforderlich, um bestehende Unsicherheiten auszuräumen und ein einheitliches Handeln der zuständigen Behörden sicherzustellen. Mit dieser Festlegung wird die rechtliche Einschätzung, dass mit dem Hufbeschlaggesetz der Hufbeschlag abschließend außerhalb des Handwerks geregelt war und auch weiter geregelt bleiben soll, zum Ausdruck gebracht.

Zu § 4 (Anerkennung der Hufbeschlagschmiede)

Absatz 1 legt die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschmieden fest. Mit den aufgeführten vier Anerkennungskriterien soll sichergestellt werden, dass Hufbeschlagschmiede über die notwendige Qualifikation (Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten) und Zuverlässigkeit für die im Sinne des Tierschutzes sensible Tätigkeit des Beschlagens von Hufen oder Klauen verfügen. Die Regelung in Nr. 1 stellt heraus, dass die Ausbildung als Erwachsenenqualifikation angelegt ist. Außerdem soll sichergestellt werden, dass angesichts der hohen körperlichen Belastung von Hufbeschlagschmieden bei einer eventuell eintretenden Berufsunfähigkeit der Einstieg in andere berufliche Tätigkeiten erleichtert ist. Der nachzuweisende Berufsabschluss ist dabei nicht auf den Bereich der anerkannten Ausbildungsberufe beschränkt sondern umfasst die anerkannten Abschlüsse einer beruflichen Erstausbildung in ihrer Gesamtheit. Regelung Nr. 2 stellt sicher, dass die notwendige qualifizierte praktische Einführung und Einarbeitung in den Tätigkeitsbereich eines Hufbeschlagschmiedes erfolgt. Mit der Regelung

Nr. 3 wird sichergestellt, dass Hufbeschlagschmiede in Deutschland über ein vergleichbares Niveau der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Mit Nr. 4 wird die in diesem in Bezug auf Tierschutz und Tiergesundheit besonders sensiblen Bereich erforderliche Zuverlässigkeit der Fachkräfte, die über die erforderliche Zuverlässigkeit des gewerblichen Bereichs hinausgeht, sichergestellt. Auch mit Blick auf die Regelungen des § 7 Abs. 1 sollen eventuelle Verstöße gegen das Tierschutzrecht eine staatliche Anerkennung verhindern.

Absatz 2 umschreibt die Zielstellung der Ausbildung von Hufbeschlagschmieden. Die Regelung orientiert sich am Erfordernis der Entwicklung einer individuellen und fundierten beruflichen Handlungsfähigkeit (Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten). Dabei geht der Begriff der beruflichen Handlungsfähigkeit von einer ganzheitlichen Sichtweise menschlicher Arbeits- und Lerntätigkeit aus. Durch ihren Erwerb sollen Hufbeschlagschmiede über ein Handlungsrepertoire verfügen, das sie befähigt, die zunehmende Komplexität der beruflichen Umwelt zu begreifen und durch ziel- und selbstbewusstes, flexibles und verantwortliches Handeln zu gestalten. Durch diese Handlungsfähigkeit wird die Ausübung einer sach-, fach- und tiergerechten Tätigkeit von Hufbeschlagschmieden sichergestellt.

Absatz 3 bezieht sich auf die rechtlich vorgeschriebene, bewährte und akzeptierte Praxis, Teile der Ausbildung von Hufbeschlagschmieden in besonderen Ausbildungsstätten (Bezeichnung: bisher Hufbeschlaglehrschmieden, künftig Hufbeschlagschulen) durchzuführen. Diese Festlegung ist auch weiter erforderlich, da die im Rahmen der praktischen Ausbildung bei einem anerkannten Hufbeschlagschmied erworbenen Qualifikationen entsprechend des betreuten Pferdebestandes und der Ausrichtung des jeweiligen Unternehmens differieren. Daher ist es zur Umsetzung des angestrebten hohen und vergleichbaren Niveaus der Qualifikation von Hufbeschlagschmieden notwendig, die betriebliche Ausbildung durch strukturierte Bildungsmaßnahmen an geeigneten Ausbildungsstätten (Hufbeschlagschulen) praktisch und theoretisch zu vereinheitlichen, ergänzen und vertiefen.

Zu § 5 (Anerkennung von Hufbeschlaglehrschmieden)

Absatz 1 legt die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Hufbeschlaglehrschmieden fest. Mit den in Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen wird sichergestellt, dass diese Fachkräfte dem Anspruch einer herausgehoben Qualifikation, die über dem Niveau des anerkannten Hufbeschlagschmiedes liegt, gerecht werden.

Absatz 2 klärt die Funktion der aufbauenden Fortbildung von Hufbeschlaglehrschmieden und deren Aufgaben. Mit dieser Festlegung wird die eingeführte Fortbildungsstufe Hufbeschlaglehrmeister substanziell und inhaltlich neu definiert und vom allgemeinen Meisterbegriff in der beruflichen Fortbildung nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung abgesetzt. Die genannte Zielstellung der Qualifikation macht deutlich, dass diese Fachkräfte einerseits für besondere Aufgaben in der Ausbildung von Hufbeschlagschmieden befähigt sind und andererseits durch diese Fortbildung ihre berufliche Handlungsfähigkeit für besonders anspruchsvolle und ggf. auch höherwertige Arbeiten im Huf- und Klauenbeschlag nachweisen.

Zu § 6 (Hufbeschlagschulen)

Angesichts der besonderen Bedeutung dieser Bildungsstätten für die Qualifikation von Hufbeschlagschmieden besteht, wie in der geltenden Rechtspraxis, die Notwendigkeit, den Betrieb von einer staatlichen Anerkennung abhängig zu machen, um das erforderliche Niveau der Ausbildung sicherzustellen (Absatz 1). Im Absatz 2 werden die aus dem Erfordernis der Anerkennung folgenden Anforderungen an diese Ausbildungsstätten bestimmt.

Des Weiteren wird der im bisherigen Recht nicht eindeutige Status der Einrichtungen durch den Hinweis auf deren staatliche Anerkennung geklärt. Die bisher erfolgten staatlichen Anerkennungen auf der Basis der geltenden Hufbeschlagverordnung werden damit auf eine eindeutige rechtliche Basis gestellt (s. auch § 10 Abs. 1).

Zu § 7 (Widerruf der Anerkennungen)

§ 7 bezieht sich auf die geltende Rechtspraxis zum Widerruf staatlicher Anerkennungen. Es soll insbesondere sichergestellt werden, dass die staatliche Anerkennung bei Verstößen gegen das Tierschutzrecht widerrufen wird (Absatz 1 und 2). Damit werden jedoch die nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften bestehenden Möglichkeiten zur Aufhebung der Anerkennungen nicht grundsätzlich verdrängt.

Absatz 3 stellt ausdrücklich klar, dass eine aufgehobene Anerkennung nicht auf Dauer entzogen bleiben muss, sondern erneut erteilt werden kann, wenn alle Anerkennungsvoraussetzungen (wieder)hergestellt sind.

Zu § 8 (Ermächtigungen)

In Absatz 1 wird das für den Tierschutz zuständige Fachministerium ermächtigt, die Aus- und Fortbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschmieden oder von Hufbeschlaglehrschmieden sowie die staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschulen durch Rechtsverordnung näher zu regeln. Insbesondere sind Vorschriften über die Gestaltung der erforderlichen Lehrgänge, die Abnahme der Prüfungen und Details des Anerkennungsverfahrens erforderlich. Wegen des gewerbe- und handwerksrechtlichen Bezugs der Tätigkeit von Hufbeschlagschmieden sowie des Bezugs zum Bildungsbereich soll dies im Einvernehmen mit den dort genannten Bundesministerien erfolgen. Darüber hinaus ermöglicht Absatz 1 Satz 2 besonderen Umständen, wie z.B. vorhandenen einschlägigen Vorqualifikationen, Rechnung zu tragen, indem die Voraussetzungen für bestimmte Fälle modifiziert werden können.

Absatz 2 räumt die bisher nicht vorhandene Möglichkeit ein, außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes oder im Ausland erworbene, vergleichbare Abschlüsse durch Rechtsverordnung den deutschen Abschlüssen des Hufbeschlags gleichzustellen. Angesichts unterschiedlicher nationaler Regelungen, z.B. in den Bereichen Tierschutz, Gewerbe- und Veterinärrecht, sowie unterschiedlicher Gestaltungen von Tätigkeitsprüfungen wird auch das Recht eingeräumt, die Feststellung der Gleichwertigkeit von bestimmten Qualifikationsnachweisen (Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung) abhängig zu machen.

Nach Absatz 3 wird den Landesregierungen die Befugnis zur Regelung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen übertragen.

Zu § 9 (Bußgeldvorschriften)

Die Vorschrift bestimmt, dass Verstöße gegen die Berufsausübungsregelungen als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

Zu § 10 (Übergangsregelungen)

Absatz 1 stellt sicher, dass nach bisherigem Recht erworbene Prüfungszeugnisse und staatliche Anerkennungen im Hufbeschlag aus Gründen des Bestandsschutzes weiter gelten. Absatz 2 dient der Vermeidung von Härtefällen, die als Folge der nunmehr geregelten Begriffsdefinition von Huf- und Klauenbeschlag (§ 2) entstehen würden. Dies betrifft insbesondere den Kreis der Hufpfleger, Huforthopäden, Hufheilpraktiker, Fachagrarwirte Hufpflege etc., wenn sie zur Zeit bereits eine rechtmäßige Tätigkeit gewerbsmäßig (z.B. nach § 14 der Gewerbeordnung) betreiben. Ausdrücklich ausgenommen sind hierbei Tätigkeiten, die die dauerhafte Anbringung von Hufschutzmaterialien zum Gegenstand haben, da diese auch unter den Prämissen des abzulösenden Hufbeschlaggesetzes eindeutig unter den Vorbehalt dieses Gesetzes fallen. Durch diese Regelung wird diesen Personen vor dem Hintergrund des Art. 12 GG aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das weitere berufliche Handeln ermöglicht. Des Weiteren ist vorgesehen, diesem Personenkreis im Rahmen der auf der Basis des Gesetzes zu erarbeitenden Regelung zur Qualifizierung von Hufbeschlagschmieden für eine begrenzten Zeitraum gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 besondere Konditionen für den Zugang zur Hufbeschlagprüfung einzuräumen.

Zu § 11 (Aufhebung von Vorschriften)

Mit Absatz 1 wird das teilweise seit 1941 geltende Hufbeschlagrecht in seiner Gesamtheit aufgehoben.

Absatz 2 stellt den notwendigen Übergang zwischen den geltenden Regelungen zur Qualifikation von Hufbeschlagschmieden bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen sicher.

II.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1 ( § 5 Tierschutzgesetz)

Die Streichung der Kastration von Schweinen aus Nummer 1 und die Einfügung von Nummer 1a (Änderungen in Buchstabe a und b) dienen der Umsetzung der Richtlinie 2001/93/EG der

Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen. Nach Kapitel I Nr. 8 des Anhangs dieser Richtlinie darf eine Kastration nach dem siebten Lebenstag u. a. nur unter Anästhesie durchgeführt werden. Die neu eingefügte Nummer 1a regelt daher, dass lediglich unter acht Tage alte männliche Schweine ohne Betäubung kastriert werden dürfen. Die Frage der Zulässigkeit der Kastration überhaupt regeln die Änderungen dieses Gesetzes unter Nummer 2 (zu § 6 Tierschutzgesetz).

Die Ergänzung in Buchstabe c dient gleichfalls der Umsetzung von Kapitel I Nr. 8 des Anhangs der Richtlinie 2001/93/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen. Danach ist die Verkleinerung der Eckzähne durch Abschleifen oder Abkneifen bei Ferkeln nur bis zum siebten Lebenstag zulässig. Um diese zeitliche Begrenzung ist § 5 Abs. 3 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes zu ergänzen.

Zu Nummer 2 ( § 6 Tierschutzgesetz)

Die Änderungen in Buchstabe a dienen der Umsetzung der Richtlinie 2001/93/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen.

Durch die Änderung in Doppelbuchstabe aa wird geregelt, dass das Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes nicht gilt, wenn es sich um die Kastration von unter acht Tage alten Schweinen handelt. Hierdurch wird die Neuregelung in Nummer 1 dieses Gesetzes zu § 5 des Tierschutzgesetzes ergänzt, aus der sich ergibt, dass diese Kastration nicht nur zulässig ist, sondern auch ohne Betäubung durchgeführt werden darf.

Die Einfügung in Doppelbuchstabe bb dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2001/93/EG. Diese Richtlinie verlangt für die Kastration von Schweinen auch, dass diese nach dem siebten Lebenstag nur unter anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt werden darf. Diese Einfügung ergänzt die Regelungen zur Kastration männlicher Schweine in § 5; sie lässt die Verabreichung schmerzstillender Arzneimittel im Falle der Kastration weiblicher Schweine unberührt.

Die Ergänzung in Buchstabe b dient der Umsetzung der Nummer 8 des Anhangs der Richtlinie 1999/74/EG des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen.

Zu Nummer 3 ( § 11b Tierschutzgesetz)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - für Recht erkannt, dass § 11b Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 mit Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig sind. Die Streichung der Wörter "oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen" und die Änderung des Absatzes 5 tragen dieser Entscheidung des Gerichts Rechnung.

Zu den Nummern 4 und 5 (§§ 16f und 16g Tierschutzgesetz)

Die Verordnung (EG) 1/2005 schreibt in Artikel 24 vor, dass die Mitgliedstaaten eine Kontaktstelle einrichten und deren Adresse einschließlich elektronischer Postanschrift der Kommission mitteilen. Als entsprechende Kontaktstelle soll das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) tätig werden.

Nach § 16f des Tierschutzgesetzes können die zuständigen Behörden Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der EG Kommission mitteilen. Die Regelung wird um das BVL ergänzt, damit auch an dieses Amt personenbezogene oder betriebsbezogene Daten der zuständigen Behörden, die diese im Rahmen der Überwachung der tierschutzrechtlichen Vorschriften gewonnen haben, übermittelt werden können.

Da das BVL für bestimmte Aufgaben den Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten wahrnehmen soll, ist in § 16g des Tierschutzgesetzes eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorzusehen.

Zu Nummer 6 ( § 18 Tierschutzgesetz)

Die Regelung enthält die erforderlichen Anpassungen in den Bußgeldvorschriften.

III.

Zu Artikel 3

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - für Recht erkannt, dass § 11b Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 mit Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig sind. Die Streichung von § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung dient der Rechtsbereinigung.

IV.

Zu Artikel 4

Diese Vorschrift ermöglicht es dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, das Tierschutzgesetz in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

V.

Zu Artikel 5

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.