Der Bundesrat hat in seiner 794. Sitzung am 28. November 2003 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Nr. 5)
In Artikel 1 Nr. 2 ist § 2 Nr. 5 wie folgt zu fassen:
"5. Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domestica;"
Begründung
Die in der Verordnung gewählte Formulierung ermöglicht u. a. auch die Haltung von Wildschweinen nicht nur außerhalb, sondern auch in Ställen. Auch wenn die Haltung von Wildschweinen vom Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1) erfasst ist und der Begriffsbestimmung "Nutztiere" (§ 2 Nr. 1) unterfällt, handelt es sich in diesem Falle um nutztierartig gehaltene Wildtiere. Wildtiere haben aber anders als Haustiere keine entwicklungsgeschichtliche Anpassung an das Leben in der Obhut des Menschen durchlaufen. Sie stellen daher besonders hohe Ansprüche an ihre Unterbringung, Ernährung, Pflege und die Sachkunde des Personals. Eine Haltung von Wildschweinen unter den in der Verordnung definierten Bedingungen, insbesondere eine Haltung in Kastenständen, widerspricht deshalb den Anforderungen des § 2 TierSchG.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 2 Nr. 6 bis 11, 12 und 13 - neu -)
In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 2 die Nummern 6 bis 11 durch folgende Nummern 6 bis 13 zu ersetzen:
"6. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen;
7. Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen;
8. Mastschweine/Zuchtläufer: Schweine vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung bzw. zum Decken;
9. Jungsauen: geschlechtsreife weibliche Schweine vor dem ersten Wurf;
10. Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;
11. säugende Sauen: weibliche Schweine vom Beginn der perinatalen Phase bis zum Absetzen der Saugferkel;
12. trockengestellte und trächtige Muttertiere: Sauen vom Zeitpunkt des Absetzens bis zur perinatalen Phase;
13. Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind."
Begründung
Angleichung an die Begriffsbestimmungen an die EU-Richtlinie. National abweichende Definitionen stehen den Bemühungen um Harmonisierung entgegen.
Die Änderung dient der Klarstellung und damit der Rechtssicherheit.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - (§ 5 Satz 1 Nr. 1)
In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
- 3a. In § 5 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort ", weicher" gestrichen.
Begründung
Bei der weiter zulässigen Haltung von Kälbern auf Spaltenböden ist die isolierte Vorschrift der weichen Liegefläche praxisfremd, weil die verwendeten Balken naturgemäß nicht weich sein können. Im Übrigen sind praxistaugliche Gummimatten für die Kälberhaltung, die auf den Balken aufgebracht werden können noch nicht vorhanden. Die Vorschrift läuft demnach ins Leere.
4. Zu Artikel 1 Nr. 3b - neu - (§ 13 Abs. 1, Abs. 10 - neu -)
In Artikel 1 ist nach Nummer 3a - neu - folgende Nummer 3b einzufügen:
"3b. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Zahl "9" durch die Zahl "10" ersetzt.
- b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
(10) Gebäude, die nach dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung in Benutzung genommen werden und in denen mehr als 350 Legehennen gehalten werden können, müssen bei Zugang zu einem Auslauf im Freien mit einem an das Stallgebäude angrenzenden überdachten Kaltscharraum mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässigem Boden ausgestattet sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn die Einrichtung des Kaltscharraumes auf Grund fehlender bautechnischer Maßnahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und der Gesundheitsvorsorge durch andere geeignete Maßnahmen Rechnung getragen werden kann."
Begründung
Die Nutzungsmöglichkeit eines witterungsgeschützten Kaltscharrraums trägt durch Außenklimakontakt zum Wohlbefinden sowie zur Gesundheit der Tiere bei. Das Vorschalten eines Kaltscharraumes ist bei der Freilandhaltung von Legehennen eine wichtige Maßnahme, um zu verhindern, dass Feuchtigkeit oder Schmutzpartikel in den Stall eingetragen werden und daher für ein ordnungsgemäßes Management und zur Gesundheitsvorsorge der Legehennen unverzichtbar.
Zum Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen, gegen Verschlammung sowie als präventive Infektionsschutzmaßnahme muss dieser Außenklimabereich mit einem Dach versehen und der Boden des Kaltscharraumes befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein.
5. Zu Artikel 1 Nr. 3c - neu - (§ 13 Abs. 2 Nr. 1)
In Artikel 1 ist nach Nummer 3b - neu - folgende Nummer 3c einzufügen:
- "3c. § 13 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. eine Fläche von mindestens 200 Zentimeter mal 125 Zentimeter aufweisen, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können;"
Begründung
Hinsichtlich der Gestaltung der Haltungsumgebung ist zu berücksichtigen, dass das Huhn aus ethologischer Sicht ein sozial und territorial lebender Scharr- und Flattervogel mit klar strukturierter Rangordnung ist, dessen wichtigstes Fortbewegungsmittel die Beine sind. Das Flugvermögen ist nicht stark ausgeprägt, sondern dient in der freien Wildbahn vorwiegend dem Aufbaumen zur Nacht, um einen sicheren Schlafplatz einzunehmen. Das Huhn lebt natürlicherweise in Kleingruppen, in denen sich die Tiere individuell kennen und eine stabile Rangordnung ausbilden können. In Haltungseinrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen kann nach derzeitigem Kenntnisstand am ehesten auf das Kürzen der Schnäbel verzichtet werden.
Zum Ausüben angeborener Verhaltensweisen und für das Wohlbefinden der Tiere muss die Haltungseinrichtung einen gesonderten Bereich zur Eiablage (Nest) aufweisen sowie geeignete Sitzstangen, eine Vorrichtung zum Krallenkürzen wie auch Einstreu zum Picken und Scharren sowie Möglichkeit zum Staubbaden enthalten.
Nach Berichten aus der Praxis kommt es bei alternativen Haltungssystemen (Freiland-, Boden- und Volierenhaltung) insbesondere in größeren Tierbeständen zu erheblichen Tierverlusten. Um die Auswirkungen von Federpicken und Kannibalismus zu minimieren, werden die Hennen in Boden- und Freilandhaltung im Allgemeinen schnabelgekürzt.
6. Zu Artikel 1 Nr. 3d - neu - (§ 15)
In Artikel 1 ist nach Nummer 3c - neu - folgende Nummer 3d einzufügen:
- "3d. § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag für die Erprobung von Haltungseinrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 zulassen, wenn
- 1. die Vorgaben der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG (Nr. ) L 203 S. 53) nicht unterschritten werden,
- 2. sichergestellt ist, dass die Tiere zum Nest und zu einem Bereich zum Staubbaden jederzeit Zugang haben,
- 3. die Erprobung im Rahmen eines von einem Institut der tierärztlichen Lehranstalten oder einem anderen, der wissenschaftlichen Erforschung von Haltungseinrichtungen für Legehennen dienenden Institut wissenschaftlich begleiteten Projektes erfolgt.
(2) Spätestens drei Jahre nach der ersten Einstallung von Legehennen in Haltungseinrichtungen ist der zuständigen Behörde das Ergebnis der Erprobung der Haltungsbedingungen durch ein wissenschaftliches Gutachten des Instituts vorzulegen, anhand dessen die zuständige Behörde über den weiteren Betrieb der Haltungseinrichtung entscheidet. Der weitere Betrieb kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden."
Begründung
Die wissenschaftlichen Untersuchungen zur Tierschutzrelevanz der nach der Richtlinie 1999/74/EG zulässigen Haltungssysteme sind noch nicht abgeschlossen.
Im Interesse der Weiterentwicklung tiergerechter Haltungssysteme bedarf es der Möglichkeit, Haltungseinrichtungen zu erproben, in denen die Legehennen ihre angeborenen Verhaltensweisen ausüben können und die dem Gesundheitsschutz der Tiere Rechnung tragen. Durch die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 vorgegebenen Maße soll sichergestellt werden, dass die Tiere in den Haltungssystemen jederzeit in Augenschein genommen werden können und ein jederzeitiger Zugriff auf kranke und verletzte Tiere möglich ist. Einen Antrag zur Erprobung einer Haltungseinrichtung kann neben dem Tierhalter alternativ auch der Hersteller einer serienmäßig hergestellten Haltungseinrichtung stellen.
7. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 16 Satz 2)
In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 16 Satz 2 nach der Angabe "20" die Angabe "und 22 Abs. 2" einzufügen.
Begründung
In der Freilandhaltung sind auch bei niedrigen Außentemperaturen keine nachteiligen Beeinträchtigungen der Tiergesundheit bei den Ferkeln zu beobachten, solange in den wärmegedämmten Abferkelhütten eine ausreichende Einstreu gewährleistet wird und für die ersten Lebenstage der Ferkel Vorkehrungen gegen deren Verlassen der Hütte getroffen wurden (z.B. erhöhte Streuschwelle, die nur von der Sau und älteren Ferkeln überwunden werden kann).
Daher sind die geforderten Temperaturen für Ferkel im Liegebereich nicht auf die Freilandhaltung übertragbar.
8. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wie folgt zu fassen:
- 2. alle Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten und der Vereinheitlichung in der Formulierung mit anderen Paragrafen (vergleiche zum Beispiel § 18 Abs. 3).
9. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wie folgt zu fassen:
- 4. geeignete Vorrichtungen vorhanden sind, die eine Reduzierung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglichen.
Begründung
Wenn auch bei Gruppenhaltung das Thermoregulationsvermögen infolge der relativ hohen Besatzdichte stärker beeinträchtigt ist, sollten bei hohen Stalllufttemperaturen grundsätzlich für alle Schweine Maßnahmen und Einrichtungen zur Reduzierung der Wärmebelastung, ungeachtet der Haltungsform, vorgesehen werden.
Die in der Vorlage festgeschriebene Anordnung der Vorrichtungen im Aufenthaltsbereich der Tiere würde wichtige Einrichtungen wie z.B. Zuluftventilatoren und Befeuchtungsanlagen für die Zuluft von vornherein ausschließen, da diese nicht im Aufenthaltsbereich der Tiere installiert werden können.
Darüber hinaus ist der Einsatzzweck der Vorrichtungen zur "Abkühlung der
Haut" zu kurz gegriffen. Die Vorrichtungen sollen dazu dienen, generell die Wärmebelastung der Tiere zu reduzieren und die Wärmeabgabe (Thermoregulation) der Tiere zu erleichtern. Dies ist, wie in der Begründung u. a. angegeben, kaum mit einer Erhöhung der Luftrate erreichbar, sondern in erster Linie durch in den Tierbereich gerichtete Luftführung, Erhöhung der Luftgeschwindigkeit im Tierbereich, Abkühlung der Zuluft, z.B. durch Wasservernebelung im Zuluftstrom (Zuluftbefeuchtung), oder unterflurige Zuführung der Zuluft (auch Erdreichwärmetauscher). Von besonderer Bedeutung, weil auch kostengünstig sind der Einbau von Zusatzventilatoren und von Schwenklüftern sowie die Anwendung von Zuluftleiteinrichtungen. Diese nur beispielhaft genannten Vorrichtungen wären nach der in der Vorlage enthaltenen Formulierung nicht einsetzbar.
10. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 17 Abs. 3 Nr. 4 Tabelle)
In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 17 Abs. 3 Nr. 4 in der Tabelle in der Zeile "nicht abgesetzte Ferkel" die Zahl "9" durch die Angabe "10 (11 mm für Gussrost im Sauenbereich)" zu ersetzen.
Begründung
Verhaltensuntersuchungen haben ergeben, dass Kunststoffroste mit einer Spaltenweite von 9 mm zu einer sehr hohen Verschmutzung sowohl der Roste als auch der Tiere führen, da der Kot ungenügend durchgetreten wird. Eine Spaltenweite von 10 mm für Kunststoffroste hat sich bei der Haltung nicht abgesetzter Ferkel bewährt und kommt auch den Haltungsanforderungen dieser Tiere entgegen.
In der Praxis wird verstärkt eine Kombination zwischen Kunststoffrost im Laufbereich der Ferkel und Gussrost im Bereich der Sau eingesetzt. Dabei hat sich gezeigt, dass bei Unterschreitung einer Spaltenweite von 11 mm beim Gussrost hier ebenfalls eine deutliche Erhöhung der Verschmutzung durch eine geringere Selbstreinigung des Rostes eintritt. Bei einer Spaltenweite von 11 mm für den Graugussrost ist auf Grund des besseren Durchtrittes des Kotes die Trittsicherheit für die Sauen wesentlich besser, so dass für Graugussroste die Spaltenweite 11 mm betragen sollte.
11. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 17 Abs. 3 Nr. 4)
In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 17 Abs. 3 Nr. 4 nach der Tabelle folgende Wörter anzufügen:
- Abweichend hiervon dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, weiter gehalten werden, wenn die Anforderungen der Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 316 S. 1) eingehalten werden.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 27 Abs. 9 die Angabe "Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8" durch die Angabe "Abs. 3 Nr. 5 und 8" zu ersetzen.
Begründung
Die mit der Verordnung im Vergleich zur Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 vorgesehene Verringerung der Spaltenweite bei nicht abgesetzten Ferkeln sowie bei Zuchtläufern und Mastschweinen kann nur für Neubauten und Umbauten gelten. Ansonsten müssten sofort nach Inkrafttreten der Verordnung alle Spaltenböden für die genannten Altersgruppen wegen einer Differenz von nur einem Millimeter zu den Richtlinienvorgaben ausgetauscht werden da für die Umsetzung keine Übergangsfrist eingeräumt wurde.
Dies stellt eine unverhältnismäßige und wirtschaftlich nicht vertretbare finanzielle Belastung der Tierhalter dar, zumal der erreichbare Nutzen für das Wohlbefinden der Tiere nicht nachvollziehbar ist.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung kann auf eine Übergangsfrist verzichtet werden da bei Einhaltung der Richtlinienvorgaben eine Erneuerung der Spaltenbodenelemente erst im Rahmen der planmäßigen Instandsetzung/Sanierung erfolgen muss.
12. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 17 Abs. 3 Nr. 8)
In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 17 Abs. 3 Nr. 8 die Angabe "10" durch die Angabe "15" zu ersetzen.
Begründung
Bei einem Perforationsgrad von 10 % ist mit einer höheren Verschmutzung der Liegeflächen zu rechnen, da vor allem Sauen den relativ festen Kot nicht ausreichend durchtreten können. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Forderung nach mindestens 8 % Rohfasergehalt in der Trockenmasse. Durch erhöhte Staub- und Ammoniakemissionen steigt die Umweltbelastung. Der von der EU vorgegebene Perforationsgrad von 15 % ist wissenschaftlich fundiert und unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Tier- und Umweltschutz gerechtfertigt.
13. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 17 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 - neu -)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 17 Abs. 4 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen und es sind am Ende folgende Wörter anzufügen:
"und die so angeordnet sind, dass im Tierbereich eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird"
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ställe, die vor dem ...einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 8 ist § 27 Abs. 10 zu streichen.
Begründung
zu Satz 1:
Schweine sind tagaktive Tiere, die sich in ihrer Tagesrhythmik nach dem Licht orientieren. Um dieses Bedürfnis zu befriedigen, ist der Einfall natürlichen Lichts in jeden Bereich des Stalles sicherzustellen. zu Satz 3 - neu -:
Die Nachrüstung von Altbauten mit Lichteinfallflächen ist oft aus bautechnischen oder baurechtlichen Gründen nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Deshalb soll sich diese Bestimmung nur auf Neubauten erstrecken.
14. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 19 Abs. 3)
In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 19 Abs. 3 im zweiten Halbsatz nach dem Wort "die" die Wörter "Restfutter fallen sowie" einzufügen.
Begründung
Es hat sich gezeigt, dass sich im Bereich vor dem Trog Restfuttermengen ansammeln, wenn dieser Bereich nicht perforiert ist. Dadurch entstehen hier Schmutzauflagerungen, die infolge von Gärungsprozessen, Schimmelbildung und Keimanreicherungen zu hygienischen Problemen führen.
Zur Vermeidung dieser Verschmutzungen soll der Bereich unterhalb des Troges mit Spalten versehen sein.
15. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 19 Abs. 4)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 19 Abs. 4 wie folgt zu fassen:
(4) Schweine dürfen in Kastenständen nur gehalten werden, wenn
- 1. die Kastenstände so beschaffen sind, dass die Schweine sich nicht verletzen können,
- 2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen und den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken können,
- 3. nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 27 Abs. 13 der Halbsatz "und nicht mindestens die dort genannten Abmessungen aufweisen" zu streichen.
Begründung
Die Anforderungen an die Kastenstände sind in der EU-Richtlinie nicht enthalten.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass etwa bis zum Jahr 2005 die Richtlinie seitens der EU überarbeitet werden soll, wäre die Einführung von neuen Standards zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend.
Die Verordnung entspricht darüber hinaus nicht den Vorgaben der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen.
Der Vorschlag greift deshalb eine Formulierung entsprechend des derzeit üblichen Standards gemäß der Schweinehaltungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.02.1994 auf.
16. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 21 Abs. 1 Nr. 1)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 21 Abs. 1 Nr. 1 wie folgt zu fassen:
- 1. jedes Schwein ständigen Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Beschäftigungsmaterial in angemessener Menge hat, welches geeignet ist, das Erkundungsverhalten und Wühlbedürfnis der Tiere zu befriedigen;
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 8 ist § 27 Abs. 15 zu streichen.
Begründung
Wichtige angeborene Verhaltensweisen der Schweine sind das Erkundungsverhalten und das Wühlbedürfnis, das heißt das Erkunden der Umwelt mit dem Geruchssinn und durch Betasten mit der Rüsselscheibe sowie das Wühlen mit der Schnauze. Bei der konventionellen Fütterung mit kurzen Fresszeiten wird das Bedürfnis der Tiere nach Futtersuche und -aufnahme nicht ausreichend befriedigt.
Daher müssen alle Schweine jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Beschäftigungsmaterial in angemessener Menge haben. Geeignet sind Stroh, Raufutter, Weichholz oder andere, von den Schweinen veränderbare Materialien, die das Erkundungsverhalten der Tiere und deren Wühlbedürfnis befriedigen.
Werden nur Weichholzstücke an Ketten angeboten, wird dem Wühlbedürfnis der Tiere nicht angemessen entsprochen (vgl. endgültiger EU-Bericht "GD SANCO/3382/2001-MR in Deutschland vom 26. bis 30. November 2001 hinsichtlich der tierschutzgerechten Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere").
Die vorgeschlagene offene Formulierung definiert die Anforderungen an das Beschäftigungsmaterial ausgehend von den Bedürfnissen der Tiere und eröffnet den Tierhaltern zahlreiche Möglichkeiten hinsichtlich des Angebotes von angemessenem Beschäftigungsmaterial.
17. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 21 Abs. 1 Nr. 3)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 21 Abs. 1 Nr. 3 wie folgt zu fassen:
- 3. jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat;
Begründung
Bei hohen Temperaturen, Durchfallerkrankungen, Stress oder bei auftretendem Milchmangel der Sau besteht auch bei Saugferkeln ein zusätzlicher Flüssigkeitsbedarf.
Der Zusatz zur Menge und Qualität des Wassers dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/93/EG, Anhang Pkt. 7.
18. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 21 Abs. 1 Nr. 3)
In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 21 Abs. 1 Nr. 3 nach dem Wort "hat" folgender Halbsatz einzufügen: "; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten"
Begründung
Die Einrichtung zusätzlicher, ausreichend von der Futterstelle entfernter Tränken ist erforderlich, damit ein ranghohes Tier den Zugang zu der neben der Futterstelle gelegenen Tränke nicht blockieren kann. Nur mit zusätzlichen Tränken ist jederzeit eine ausreichende Wasserversorgung rangniederer Tiere zu gewährleisten.
19. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a)
In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 21 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a das Wort "Unterbringung" durch das Wort "Haltung" zu ersetzen.
Begründung
Die Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind, sollten Kenntnisse über die Gesamtheit aller Haltungsanforderungen besitzen. Die gewählte Formulierung "Unterbringung" genügt diesem Anspruch nicht.
20. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 21 Abs. 2 Satz 2)
In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 21 Abs. 2 Satz 2 die Zahl "50" durch die Zahl "80" zu ersetzen.
Begründung
Schweine sind tagaktive Tiere, die sich in ihrer Tagesrhythmik nach dem Licht orientieren. Wissenschaftliche Untersuchungen (z.B. von Mack, Wiseman & Unselm (1998) zur Bestimmung des Lichtbedarfes von Schweinen in intensiven Haltungssystemen über die circadiane Rhythmik des lichtabhängigen Hormons Melatonin) haben ergeben, dass Schweine, die bei 50 lux gehalten werden keine circadiane Rhythmik von Melatonin zeigen. Die Autoren halten daher unter dem Aspekt der Rhythmizität als Grundeigenschaft lebender Organismen die Haltung von Schweinen bei 50 lux für nicht tiergerecht und eine diesbezügliche Änderung der Rechtsgrundlage für erforderlich.
Eine Lichtstärke von 80 Lux wird bereits in § 6 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV gefordert. Es ist nicht erkennbar, warum Schweine eine geringere Lichtstärke benötigen.
21. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 21 Abs. 3)
In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 21 Abs. 3 nach dem Wort "nicht" das Wort "dauerhaft" einzufügen.
Begründung
Es ist derzeit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht möglich, die generelle Einhaltung der geforderten Gaskonzentrationen in der Stallluft zu sichern.
Dies trifft auch für den Geräuschpegel zu, der in Einzelfällen den festgelegten Wert zum Teil überschreiten kann.
Von Bedeutung ist jedoch, dass die Grenzwerte in der Regel eingehalten werden.
22. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 22 Abs. 1 Satz 3)
In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 22 Abs. 1 Satz 3 nach dem Wort "Ställe" die Wörter "oder Stallabteile" einzufügen.
Begründung
Es ist nicht nachzuvollziehen, dass Ferkel nur dann im Alter von drei Wochen abgesetzt werden dürfen, wenn sie in einen anderen örtlich getrennten Stall verbracht werden. Der Sinn der Vorschrift ist auch erfüllt, wenn die Tiere in ein anderes Abteil desselben Stalles verbracht werden, das entsprechend gereinigt und desinfiziert worden ist.
23. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 23 Abs. 2 Nr. 2), Nr. 8 (§ 27 Abs. 16)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 4 ist § 23 Abs. 2 Nr. 2 wie folgt zu fassen:
"2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Ferkel muss für jedes Ferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm Fläche in Quadratmetern über 5 bis 10 0,15 über 10 bis 20 0,20 über 20 bis 30 0,35 " - b) In Nummer 8 ist § 27 Abs. 16 wie folgt zu fassen:
(16) Abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 3 dürfen Ferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem ...einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ...einsetzen: Datum des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden zehnten Kalenderjahres gehalten werden, wenn ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht."
Begründung
Nach den Erfahrungen in Mecklenburg-Vorpommern sind die o. a. Flächenvorgaben ausreichend um eine Unterteilung der Buchten in Funktionsbereiche vornehmen zu können. Übergangsregelungen sind nicht erforderlich, da bis zu einem Gewicht von 20 kg die bisher geltende Mindestfläche nicht unterschritten wird und der Bereich von 21 bis 30 kg nicht geregelt war. Der Perforationsgrad des Liegebereichs war bisher nicht vorgegeben; hier sind Übergangsfristen erforderlich.
24. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 24 Abs. 2 Satz 1)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 24 Abs. 2 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche gemäß folgender Tabelle zur Verfügung stellen:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
über 30 bis 50 | 0,5 |
über 50 bis 110 | 0,75 |
über 110 | 1,0 " |
Begründung
Für eine tiergerechte Schweinehaltung ist das Flächenangebot entsprechend vorstehender Tabelle zielführend:
- - damit während des gesamten Mastdurchganges stabile Tiergruppen beibehalten werden können;
- - da den noch relativ jungen Tieren zu Beginn dieses Mastabschnittes ein angemessen großes Platzangebot zur Verfügung steht, innerhalb dessen sie ihrem Bewegungsbedürfnis nachkommen können;
- - weil die schwersten Tiere in der Endmast bereits vorab zur Vermarktung aus der Gruppe herausgenommen werden (sog. "Vorsortieren"), sodass den verbleibenden Tieren tatsächlich ein deutlich höheres Platzangebot zur Verfügung steht.
25. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 25 Abs. 2 Satz 1)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 25 Abs. 2 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Sauen und Jungsauen sind für einen Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor der letzten Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten.
Begründung
Die Formulierung entspricht dem Wortlaut der Richtlinie 091/630/EWG.
Die Richtlinie lässt das Einstallen der Sauen in den Abferkelstall einige Tage früher zu, als dies in der vorliegenden Verordnung vorgesehen ist.
26. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 25 Abs. 2a - neu -)
In § 25 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:
(2a) Kastenstände erfüllen die Anforderungen an die Gruppenhaltung dann, wenn unbeschadet von Absatz 2 Satz 3
- 1. Jungsauen und Sauen den Zugang selbst bedienen und die Stände jederzeit verlassen können,
- 2. der Boden an der buchtenseitigen Kante des Futtertroges auf mindestens 100 Zentimetern Länge als Liegebereich ausgestaltet ist und
- 3. die Laufgänge hinter den Kastenständen bei einreihiger Aufstallung mindestens 160 Zentimeter, bei doppelreihiger Aufstallung mindestens 200 Zentimeter breit sind."
Begründung
Durch den Vorschlag wird eine Umnutzung der bisher verwendeten Kastenstände für die Gruppenhaltung ermöglicht. Die Breite der Laufgänge hinter den Kastenständen gewährleistet, dass die Tiere auch gleichzeitig die Kastenstände wieder verlassen können, ohne sich gegenseitig zu behindern.
27. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 25 Abs. 7 Satz 2)
In Artikel 1 Nr. 4 ist § 25 Abs. 7 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- In der Woche vor dem Abferkeln muss Sauen und Jungsauen in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt werden, soweit dieses nach dem Stand der Technik mit dem Betrieb eines Güllesystems zu vereinbaren ist.
Begründung
Die Ausübung des Nestbauverhaltens ist bei einer nach derzeitigem Haltungsstandard zum Schutz der Ferkel erforderlichen, bewegungseinschränkenden Haltung der Sauen im Abferkelbereich noch nicht in vollen Umfang sicherzustellen.
Mindestens sollte den Sauen, soweit es technisch mit dem Betrieb eines Güllesystems zu vereinbaren ist, Nestbaumaterial angeboten werden.
28. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 4)
In Artikel 1 ist Nummer 8 wie folgt zu fassen:
"8. Der neue § 27 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 wird der Satzteil "zum 31. Dezember 2006" durch den Satzteil "zu zwei Jahre nach dem erstmaligen Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes," ersetzt.
- b) Folgende Absätze werden angefügt:
...
Begründung
Bereits mit der Entschließung des Bundesrates vom 19. Oktober 2001 wurde die Bundesregierung aufgefordert, ein Prüfverfahren für serienmäßig hergestellte Haltungssysteme einzuführen. Bis heute sind die dafür erforderlichen Rechtsetzungsverfahren nicht eingeleitet worden. Allerdings hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die o. a. Entschließung des Bundesrates nochmals ihren Willen bekundet, ein Prüfverfahren für Haltungssysteme einzuführen.
Es ist offensichtlich, dass die Hennenhalter in Deutschland zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur eingeschränkt Anstrengungen unternehmen, auf bestehende alternative Haltungsformen umzustellen und viele dies aus objektiven Gründen nicht können. Daher ist mit einem drastischen Abfall der Eierproduktion in Deutschland zu rechnen.
Gleichzeitig sind Abwanderungsprozesse im Gange, die in Staaten führen, die auf einem wesentlich niedrigeren Niveau Tierschutzaspekte in der Hennenhaltung berücksichtigen. Somit ist ein Prüfverfahren nach § 13a des Tierschutzgesetzes dringend notwendig, um Haltungssysteme zu finden, die auch bei größeren Herden und unter Beachtung der therapeutischen Möglichkeiten sowie der Verbraucherschutzbelange eine tiergerechte Haltung gewährleisten und somit dem Tierschutz voll Rechnung tragen. Eine Verlängerung der Übergangsfrist ohne ein solches Prüfverfahren würde die bestehenden Probleme nicht lösen.
Um den zukünftigen Nutzern solcher Haltungssysteme Zeit zur Betriebsumstellung zu geben, soll eine zwei jährige Übergangsfrist nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung gelassen werden.
29. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 5)
In Artikel 1 ist Nummer 8 wie folgt zu fassen:
"8. Der neue § 27 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
- c) Folgende Absätze werden angefügt:
...
Begründung
§ 17 Abs. 5 des geltenden Rechts ist auf Grund des Fristablaufs überholt und daher zu streichen.
30. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 9)
In Artikel 1 Nr. 8 sind in § 27 Abs. 9 nach den Wörtern "dürfen Schweine" die Wörter "mit einem Gewicht über 30 Kilogramm" einzufügen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten. Durch die Ergänzung entspricht der Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 1 der nichtigen Schweinehaltungsverordnung.
31. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 9)
In Artikel 1 Nr. 8 sind in § 27 Abs. 9 die Wörter ", wenn bei Verwendung von Betonspaltenboden die Auftrittsbreite mindestens 8 Zentimeter und die Spaltenweite höchstens 1,7 Zentimeter für Schweine bis 125 Kilogramm und 2,2 Zentimeter für Schweine über 125 Kilogramm beträgt" zu streichen.
Begründung
Die Schweinehaltungsverordnung ließ bei Betonspaltenboden Fertigungsungenauigkeiten von 0,3 Zentimetern bei der Spaltenweite zu. Sofern diese Abweichungen bei der Übergangsregelung nicht berücksichtigt werden, muss im Einzelfall in Altgebäuden der Spaltenboden umgerüstet werden, obwohl die Bestimmungen der Schweinehaltungsverordnung eingehalten wurden. Dies würde für die betroffenen Betriebe eine unverhältnismäßige Härtefallregelung bedeuten.
Die Zahlenangaben sind im Übrigen entbehrlich, da die Betriebe die in der Verordnung der Bundesregierung angegebenen Werte mit Abweichung bereits erfüllen.
32. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 12)
In Artikel 1 Nr. 8 sind in § 27 Abs. 12 die Wörter "einsetzen: Datum des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden fünften Kalenderjahres" durch die Angabe "31. Dezember 2012" zu ersetzen.
Begründung
Die Übergangsfrist für die Umrüstung der Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen, wie beispielsweise Umrüstung auf Gruppenhaltung, läuft im Wesentlichen Ende 2012 ab. Es ist daher sinnvoll, die Übergangsfristen für Umbaumaßnahmen im Sauenbereich generell auf dieses Datum festzulegen.
33. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 27 Abs. 15a - neu -)
In Artikel 1 Nr. 8 ist in § 27 nach Absatz 15 folgender Absatz 15a einzufügen:
- (15a) Abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 3 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... einsetzen: Datum des Tages des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden fünften Kalenderjahres gehalten werden, wenn jedes über zwei Wochen alte Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat.
Begründung
Für die Umrüstung bestehender Haltungssysteme, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine angemessene Übergangsfrist erforderlich.
Entschließung
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, u. a. unter Einbeziehung des nach Artikel 10 der Richtlinie 1999/74/EG vorzulegenden Berichtes über die verschiedenen Haltungssysteme ein obligatorisches Prüfverfahren für Haltungssysteme für Legehennen einzuführen und dabei nachstehende Vorgaben zu berücksichtigen:
- - Zulassung für alle serienmäßig hergestellten Haltungssysteme,
- - Neu- oder Nachzulassung nur dann, wenn Änderungen in Bezug auf Größe, Form und Anordnung der von den Tieren genutzten Einrichtungsteile vorgenommen werden
- - die für die Einführung des Zulassungsverfahrens notwendigen Rechtsetzungsverfahren so zu terminieren, dass mindestens zwei Jahre vor dem Ablauf der Übergangsfrist geprüfte Systeme zur Verfügung stehen.
Begründung
Zur Optimierung der Haltungsanforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes im Sinne eines effektiven Tierschutzes und aus Gründen der Gleichbehandlung ist es erforderlich, auf der Basis des § 13a des Tierschutzgesetzes die Verwendung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere von einer Zulassung oder Bauartzulassung abhängig zu machen.
Serienmäßig hergestellte Stalleinrichtungen sind solche, die in gleichartiger Größe, Form und Anordnung wiederholt hergestellt werden.
In der Schweiz und in Schweden ist dieser Weg mit Erfolg bereits beschritten worden. Die Stalleinrichtungen werden von dafür speziell vorgesehenen sachverständigen Stellen auf ihre Tiergerechtigkeit nach dem Stand von Wissenschaft und Technik überprüft. Die Zulassung wird für die serienmäßig hergestellten Haltungssysteme dann erteilt, wenn vorgegebene Mindestnormen erfüllt werden und - falls erforderlich - in einer Praxiserprobung nachgewiesen wurde dass
- - durch das Haltungssystem den darin gehaltenen Tieren keine vermeidbaren Schäden entstehen,
- - die Tiere ihren Grundbedarf erfüllen und
- - ihre angeborenen Verhaltensweisen angemessen ausüben können.
Ferner muss im Rahmen des Prüfverfahrens sichergestellt werden, ob in dem System eine ausreichende Gesundheitsvorsorge getroffen werden kann.
Dieses Verfahren bedeutet für Tierhalter und Genehmigungsbehörden Planungssicherheit.