Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/.../EG KOM (2009) 207 endg.; Ratsdok. 9494/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 7. Mai 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 30.April 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 4. Mai 2009dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 887/02 = AE-Nr. 024030,
Drucksache 866/06 (PDF) = AE-Nr. 061708 und
Drucksache 535/08 (PDF) = AE-Nr. 080572

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Kontext, Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Finanzkrise hat eine Reihe von Schwachstellen im globalen Finanzsystem offengelegt.

Sie hat gezeigt, wie die Risiken eines Sektors rasch auf das gesamte System übergreifen und schwerwiegende Folgen für alle Finanzmarktteilnehmer und die Stabilität der Finanzmärkte nach sich ziehen können.

Der vorliegende Vorschlag ist Teil eines ehrgeizigen Kommissionsprogramms, das darauf abzielt alle Akteure und Tätigkeiten, die erheblichen Risiken unterliegen, einer angemessenen Regulierung und Aufsicht zu unterwerfen1. Die vorgeschlagene Richtlinie soll für die mit Verwaltung und Administration alternativer Investmentfonds betrauten natürlichen oder juristischen Personen (AIFM) harmonisierte Anforderungen festlegen. Die Notwendigkeit einer stärkeren Regulierung dieses Sektors wurde vom Europäischen Parlament2 und der hochrangigen Expertengruppe "Finanzaufsicht in der EU" unter Vorsitz von Jacques de Larosière3 unterstrichen. Auch auf internationaler Ebene wird darüber u.a. von G20, IOSCO und dem Forum für Finanzmarktstabilität diskutiert.

Alternative Investmentfonds umfassen alle Fonds, die nicht unter die OGAW-Richtlinie4 fallen. Sie setzen unterschiedliche Anlagetechniken ein, investieren in verschiedene Anlagemärkte, haben unterschiedliche Zielgruppen und verwalten zurzeit ein Vermögen von etwa 2 Bio. EUR. Dazu zählen Hedgefonds und Private-Equity-Gesellschaften, Immobilienfonds, Rohstofffonds, Infrastrukturfonds und andere Arten institutioneller Fonds.

Die Finanzkrise hat gezeigt, dass AIFM einem breiten Spektrum an Risiken unterliegen.

Davon unmittelbar betroffen sind zwar nur die Anleger dieser Fonds, doch können auch Gläubiger, Gegenparteien und die Stabilität und Integrität der europäischen Finanzmärkte in Mitleidenschaft gezogen werden. Diese Risiken sind unterschiedlicher Art:

Risikoquelle
Risiken auf Makroebene (Systemrisiken) - Unmittelbares Engagement systemrelevanter Banken im AIF-Sektor
- Prozyklische Auswirkungen von Herdenverhalten und Risikokonzentrationen in bestimmten Marktsegmenten sowie dem Abbau von Leverage auf die Liquidität und Stabilität der Finanzmärkte
Risiken auf Mikroebene - Schwachstellen beim internen Risikomanagement in Bezug auf Marktrisiken, Kontrahentenrisiken, Refinanzierungsrisiken und operationelle Risiken
Anlegerschutz - Unzureichende Anlegerinformationen über Anlagestrategie, Risikomanagement, interne Verfahren
- Interessenkonflikte und Schwachstellen beim Fondsmanagement, insbesondere in Bezug auf Vergütung, Bewertung und Verwaltung
Markteffizienz und -integrität - Auswirkungen von dynamischem Handel und Leerverkäufen auf die Funktionsweise des Markts
- Marktmissbrauchsmöglichkeiten bei bestimmten Verfahren, z.B. bei Leerverkäufen
Auswirkungen auf den Markt für Unternehmensübernahmen - Fehlende Transparenz beim Aufbau von Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften (z.B. durch Aktienleihe oder Differenzgeschäfte) oder bei abgestimmtem Vorgehen im Rahmen von "aktivistischen" Strategien
Auswirkungen auf Gesellschaften, die von AIF beherrscht werden - Gefahr falscher Anreize für die Geschäftsführung von Portfolio-Gesellschaften, insbesondere was den Einsatz von Fremdmitteln angeht
- Mangelnde Transparenz und öffentliche Kontrolle von Unternehmen, die übernommen werden

Art und Höhe dieser Risiken variieren je nach Geschäftsmodell. So sind die durch Hebeleffekte bedingten Systemrisiken vor allem bei Hedge- und Rohstofffonds gegeben, während die aus der Unternehmensführung von Portfoliogesellschaften resultierenden Risiken am ehesten Private-Equity-Gesellschaften betreffen. Anderen Risiken, wie dem Risikomanagement auf Mikroebene oder Anlegerschutzrisiken, unterliegen alle AIFM jedoch gleichermaßen.

Auch wenn die Verwalter dieser Fonds die Krise nicht verursacht haben, sieht sich der Sektor durch die jüngsten Entwicklungen doch schwer unter Druck. In den vergangenen Monaten sind die mit den Tätigkeiten dieser Fonds verbundenen Risiken in der gesamten AIFM-Branche sichtbar geworden und haben in einigen Fällen vielleicht sogar zur Marktturbulenz beigetragen. So haben beispielsweise Hedgefonds zur Vermögenspreisinflation und zum raschen Wachstum der Märkte für strukturierte Kreditprodukte beigetragen. Die plötzliche Auflösung großer, hebelfinanzierter Positionen in Reaktion auf die anziehenden Kreditkonditionen und die Rücknahmeforderungen von Anlegern haben den Abschwung der Märkte weiter verstärkt und ihnen Liquidität entzogen. Dach-Hedgefonds sahen sich erheblichen Liquiditätsproblemen gegenüber: sie konnten ihre Anlagen nicht schnell genug liquidieren, um den durch den Rückzug der Anleger bedingten Liquiditätsbedarf zu decken, was einige von ihnen dazu veranlasste, die Rücknahme von Anteilen auszusetzen oder anderweitig zu begrenzen. Rohstofffonds haben Ende 2007 zur Entstehung der Preisblasen auf den Rohstoffmärkten beigetragen. Private-Equity-Fonds haben aufgrund ihrer Anlagestrategien und aufgrund der Tatsache, dass sie Hebeleffekte anders einsetzen als Hedge-Fonds, dagegen nicht zur Erhöhung von Systemrisiken beigetragen. Für sie stellen die Kreditverknappung und die finanzielle Situation ihrer Portfoliogesellschaften ein Problem dar. Die fehlende Möglichkeit zur Fremdkapitalaufnahme hat die Zahl der Übernahmen erheblich verringert und eine Reihe von Portfoliogesellschaften, die zuvor Gegenstand einer hebelfinanzierten Übernahme waren, haben nun offenbar Schwierigkeiten, eine Ersatzfinanzierung zu finden.

Der grenzübergreifende Charakter dieser Risiken erfordert einen kohärenten Regulierungsrahmen auf EU-Ebene Derzeit unterliegen AIFM sowohl den finanz- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ihrer Mitgliedstaaten als auch den allgemeinen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Diese werden in einigen Bereichen durch brancheneigene Standards ergänzt. Doch deuten die Entwicklungen der jüngsten Zeit darauf hin, dass einige mit AIFM verbundene Risiken unterschätzt wurden und durch die bestehenden Vorschriften nicht ausreichend abgedeckt sind. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass die bestehenden Vorschriften vorwiegend national ausgerichtet sind, d.h. der rechtliche Rahmen dem grenzübergreifenden Charakter der Risiken nicht angemessen Rechnung trägt.

Besonders auffällig ist dies bei der Beaufsichtigung und Kontrolle von Systemrisiken.

Obwohl die Tätigkeiten großer AIFM, insbesondere solcher, die in großem Maßstab auf Hebeleffekte setzen, Marktbewegungen verstärken und zur aktuellen Instabilität der Finanzmärkte in der Europäischen Union beigetragen haben, bestehen zurzeit keine wirksamen Mechanismen für die Erhebung, zentrale Sammlung und Analyse von Informationen über diese Risiken auf europäischer Ebene.

Auch die Qualität ihres Risikomanagements kann grenzübergreifend von Bedeutung sein: wenn Anleger, Gläubiger und Gegenparteien der AIFM ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben sind diese auf die Kontrollen der AIFM angewiesen. Deren Tätigkeiten werden aber von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich beaufsichtigt.

Mit national ausgerichteten Ansätzen der Mitgliedstaaten können die Risiken in diesem Sektor nicht zuverlässig und umfassend eingedämmt werden. Für ein wirksames grenzübergreifendes Risikomanagement muss hinsichtlich der Pflichten von AIFM

Übereinstimmung herrschen, muss die Vorgehensweise bei der Beaufsichtigung des Risikomanagements und der internen Führungsstrukturen und Transparenz abgestimmt werden und müssen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene klare Vereinbarungen getroffen werden, die die Aufsichtsbehörden bei der Steuerung dieser Risiken unterstützen Letzteres durch wirksame aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Informationsaustausch.

Die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen behindern auch den grenzübergreifenden Vertrieb alternativer Investmentfonds. Würden AIFM strengen gemeinsamen Anforderungen unterliegen, gäbe es keinen triftigen Grund, einem AIFM mit Sitz in einem Mitgliedstaat für den Vertrieb alternativer Investmentfonds an professionelle Anleger in einem anderen Mitgliedstaat Beschränkungen aufzuerlegen.

Angesichts dieser Schwächen und Funktionsmängel des derzeitigen Rechtsrahmens hat sich die Kommission zur Ausarbeitung eines umfassenden Rechtsinstruments verpflichtet, mit dem für Hedgefonds, Private-Equity-Gesellschaften und andere systemrelevante Marktteilnehmer Regulierungs- und Aufsichtsstandards gesetzt werden sollen.

So wichtig und notwendig eine verbesserte Regulierung und Beaufsichtigung von AIFM auf europäischer Ebene auch ist, können diese Maßnahmen doch nur in vollem Umfang greifen, wenn sie durch parallele Initiativen in anderen wichtigen Ländern ergänzt werden. Die Europäische Kommission hofft, mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Grundsätzen einen wichtigen Beitrag zur aktuellen Debatte über die Verbesserung der Strukturen für ein gemeinsames Vorgehen bei der Beaufsichtigung alternativer Investmentfonds zu leisten. Die Kommission wird auch weiterhin mit ihren internationalen Partnern, insbesondere den Vereinigten Staaten, zusammenarbeiten, um für Konvergenz bei Regulierung und Aufsichtsvorschriften für AIFM zu sorgen und Überschneidungen bei der Regulierung zu vermeiden

1.2. Vorbereitung des Vorschlags: Konsultation und Folgenabschätzung

Die Europäische Kommission hat weitreichende Konsultationen darüber durchgeführt, ob Fondsverwalter, die nicht unter die OGAW-Richtlinie fallen, auf EU-Ebene reguliert und Nicht-OGAW-Fonds in der Europäischen Union vertrieben werden sollten. Gesonderte Konsultationen hat sie zu einer Reihe von Fragen durchgeführt, die speziell die Geschäfte von Hedgefonds betreffen. Die zahlreichen Initiativen und Studien, auf die sich die Kommission bei der Ausarbeitung dieses Legislativvorschlags gestützt hat, werden in der Folgenabschätzung im Einzelnen dargelegt.

2. Grundsätzlicher Ansatz

Dieser Vorschlag zielt in erster Linie auf die für den AIFM-Sektor charakteristischen Tätigkeiten ab, die ihrer Besonderheit wegen gezielte Vorschriften erfordern. Einige der Bedenken, die immer wieder im Zusammenhang mit AIFM geäußert werden, betreffen aber Praktiken (wie Leerverkäufe, Aktienleihe oder andere Instrumente, die zum Aufbau einer Unternehmensbeteiligung eingesetzt werden können), die nicht auf diese Kategorie von Finanzmarktteilnehmer beschränkt sind. Um sie wirkungsvoll auszuräumen, müssen umfassende Maßnahmen getroffen werden, die für alle Marktteilnehmer, die die genannten Praktiken anwenden, gelten. Einige von ihnen werden bei der Überprüfung der einschlägigen EU-Richtlinien im Mittelpunkt stehen, wobei Umfang und Inhalt etwaiger Korrekturmaßnahmen bestimmt werden sollen.

Im vorliegenden Vorschlag geht es deshalb nur um die Aspekte, die spezielle Bestimmungen für AIFM und deren Geschäfte erfordern. Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist es,

Im folgenden Abschnitt wird dargelegt, auf welchen Grundsätzen die Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie basieren. In Abschnitt 3.5 werden einige dieser Bestimmungen dann eingehender beschrieben.

Einführung einer Zulassungspflicht für die Verwalter aller Nicht-OGAW-Fonds Auch wenn es in den aktuellen Debatten in erster Linie um Hedgefonds und Private-Equity-Gesellschaften geht, würde es die Europäische Kommission für ineffektiv und kurzsichtig halten, Legislativinitiativen auf diese beiden Kategorien zu beschränken: ineffektiv weil jede Beschränkung dieser Art bestimmte Akteure außer Acht lassen und Schlupflöcher bieten könnte, und kurzsichtig, weil viele der damit verbundenen Risiken auch bei anderen alternativen Investmentfonds auftreten. Die auf lange Sicht sinnvollste legislative Lösung dürfte deshalb darin bestehen, alle AIFM zu erfassen, bei deren Geschäften die genannten Risiken auftreten. Danach wäre jede natürliche oder juristische Person, die für Verwaltung und Administration eines nicht unter die OGAW-Richtlinie fallenden Fonds in der Europäischen Union zuständig ist, der Richtlinie entsprechend zuzulassen und zu beaufsichtigen.

Dieser breite Anwendungsbereich bedeutet aber nicht gleiche Vorschriften für alle Für die Zulassung und die Organisation wird es eine Reihe gemeinsamer, für alle AIFM geltender Basisbestimmungen geben. Diese werden an die einzelnen Anlageklassen angepasst so dass keine Anforderungen festgelegt werden, die für die jeweiligen Anlagestrategien irrelevant oder unangemessen sind. Neben diesen gemeinsamen Bestimmungen sieht der Vorschlag eine Reihe spezieller, maßgeschneiderter Bestimmungen vor die nur für AIFM gelten, die bei der Verwaltung ihrer Fonds bestimmte Techniken oder Strategien (wie systematisch hoher Fremdkapitalanteil oder Erwerb beherrschender Unternehmensbeteiligungen) einsetzen, und die in Bezug auf diese Techniken ein ausreichendes Maß an Transparenz gewährleisten. Deminimis-Freistellung für die Verwalter kleiner Anlagebestände Der Richtlinienvorschlag sieht zwei Deminimis-Freistellungen für kleine Verwalter vor. So sollen von der vorgeschlagenen Richtlinie alle AIFM freigestellt werden, die alternative Investmentfonds mit einem Vermögen von insgesamt unter 100 Mio. EUR verwalten, denn die Verwaltung dieser Fonds dürfte weder für die Finanzmarktstabilität noch die Markteffizienz mit nennenswerten Risiken verbunden sein. Bei einer Ausweitung des Geltungsbereichs auf kleine Verwalter stünden Kosten und Verwaltungsaufwand daher in keinem Verhältnis zum Nutzen. Verwalten AIFM jedoch ausschließlich AIF, die nicht hebelfinanziert sind und deren Anleger in den ersten fünf Jahren nach Konstituierung keine Kündigungsrechte ausüben können, gilt eine Deminimis-Schwelle 500 Mio. EUR. Diese erheblich höhere Deminimis-Schwelle ist gerechtfertigt, weil die Verwalter von nicht hebelfinanzierten Fonds kaum Systemrisiken verursachen dürften. Freigestellte AIFM könnten im Gegenzug aber auch keine Rechte aus der Richtlinie ableiten, es sei denn, sie würden sich dafür entscheiden, eine Zulassung im Rahmen der Richtlinie zu beantragen.

Damit werden die Aufsichtsbehörden ihre Aufmerksamkeit voll und ganz auf die Bereiche richten können, in denen die Risiken konzentriert sind. Bei einer Schwelle von 100 Mio. EUR würden etwa 30 % aller Hedgefonds-Verwalter, die fast 90 % des Vermögens aller Hedgefonds mit Sitz in der EU verwalten, von der Richtlinie erfasst. Bei den anderen nicht unter die OGAW-Richtlinie fallenden Fonds wären fast die Hälfte der Verwalter und fast alle der in diese Fonds investierten Mittel abgedeckt.

Der Schwerpunkt liegt auf den Stellen, die in der Wertschöpfungskette Entscheidungen fällen und Risiken eingehen Die Risiken für Marktstabilität, Markteffizienz und Anleger resultieren hauptsächlich aus dem Verhalten und der Organisation von AIFM und anderen, für die Führungsstruktur des Fonds und die Wertschöpfungskette zentralen Akteuren (gegebenenfalls die Depotbank und die Bewertungsstelle). Diesen Risiken kann am wirksamsten dadurch begegnet werden, dass der Schwerpunkt auf die Stellen gelegt wird, die für die mit der Verwaltung eines AIF verbundenen Risiken eine entscheidende Rolle spielen. AIFM werden ihre Fonds nur an professionelle Anleger vertreiben dürfen Eine Zulassung als AIFM wird den Verwalter ausschließlich zum Vertrieb an professionelle Anleger (im Sinne der MiFID) berechtigen. Viele AIF sind mit einem relativ hohen Risiko (dem Verlust eines großen Teils oder der Gesamtheit des eingesetzten Kapitals) behaftet und/oder haben andere Eigenschaften, die sie für Kleinanleger ungeeignet machen. So können sie die Anleger insbesondere länger an die Anlage binden als es für die Gelder von Privatanlegern akzeptabel wäre. Die Anlagestrategien sind in der Regel komplex und häufig mit Investitionen in illiquide und schwerer bewertbare Anlagen verbunden. Der Vertrieb derartiger AIF wird deshalb auf Anleger beschränkt, die sich der damit verbundenen Risiken bewusst und zu deren Übernahme bereit sind.

Diese Beschränkung auf professionelle Anleger entspricht dem derzeitigen Stand in vielen Mitgliedstaaten. Dennoch stehen einige der unter diesen Richtlinienvorschlag fallenden AIF - wie Dach-Hedgefonds und offene Immobilienfonds - in einigen Mitgliedstaaten auch Kleinanlegern offen, wenn auch nur unter strengen gesetzlichen Kontrollen. Auf nationaler Ebene können die Mitgliedstaaten den Vertrieb an Kleinanleger gestatten und zu diesem Zweck zusätzliche gesetzliche Schutzmaßnahmen treffen. ... was auch das Recht auf grenzübergreifenden Vertrieb einschließt Würde ein AIFM die Anforderungen der vorgeschlagenen Richtlinie erfüllen, würde dies für den Vertrieb alternativer Investmentfonds an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten ausreichen. Für den grenzübergreifenden Vertrieb müsste er lediglich die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einreichen. AIFM werden alternative Investmentfonds mit Sitz in Drittländern verwalten und vertreiben dürfen Viele Verwalter mit Sitz in der EU verwalten derzeit Fonds mit Sitz in Drittländern und vertreiben diese in Europa. Durch die Richtlinie werden neue Bedingungen festgelegt, um die zusätzlichen Risiken, die damit für europäische Märkte und Anleger verbunden sein könnten, einzudämmen. Durch die Richtlinie wird auch sichergestellt, dass die nationalen Steuerbehörden von den Steuerbehörden der betreffenden Drittländer alle Informationen verlangen können, die sie zur Besteuerung inländischer professioneller Anleger, die in Offshore-Fonds investieren, benötigen. Verwaltung und Administration alternativer Investmentfonds sind AIFM mit Sitz und Zulassung in der EU vorbehalten, wobei ein AIFM die Möglichkeit hat, administrative Aufgaben (nicht aber die Verwaltung) unter bestimmten Bedingungen auf extraterritoriale Gesellschaften zu übertragen. Insbesondere Verwahrstellen, die zur Verwahrung von Bargeld und Vermögenswerten bestellt wurden, müssen Kreditinstitute mit Sitz in der EU sein und dürfen bestimmte Aufgaben nur unter strengen Auflagen weiterdelegieren. In Drittländern bestellte Bewertungsstellen müssen gleichwertigen Aufsichtsstandards unterliegen. Wenn diese strengen Auflagen erfüllt sind, sollen AIFM mit Sitz in der EU dem Vorschlag zufolge AIF mit Sitz in Drittländern nach weiteren drei Jahren an professionelle Anleger in ganz Europa vertreiben dürfen. In der Zwischenzeit können die Mitgliedstaaten den AIFM (weiterhin) gestatten, AIF mit Sitz in Drittländern in ihrem Gebiet gemäß dem jeweiligen nationalen Recht an professionelle Anleger zu vertreiben.

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 47 Absatz 2 EG-Vertrag.

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Nach Artikel 5 Absatz 2 EG-Vertrag darf die Gemeinschaft nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.

Von den Tätigkeiten eines AIFM sind Anleger, Gegenparteien und Finanzmärkte in anderen Mitgliedstaaten betroffen, so dass die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken häufig grenzübergreifend sind. Für die wirksame Überwachung von Systemrisiken und die Beaufsichtigung von AIFM sind deshalb EU-weit einheitliche Transparenzstandards und gesetzliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Darüber hinaus wird die Richtlinie einen harmonisierten Rahmen für den sicheren und reibungslosen grenzübergreifenden Vertrieb alternativer Investmentfonds schaffen, der durch unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden könnte.

Auch ist die vorgeschlagene Richtlinie verhältnismäßig und steht damit mit Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag in Einklang. Zahlreiche Bestimmungen der Richtlinie betreffen nur bestimmte Tätigkeiten und gelten dementsprechend nur für AIFM, die diese Tätigkeiten auch tatsächlich ausüben. Darüber hinaus sieht die Richtlinie zwei Deminimis-Freistellungen vor, wonach AIFM, die alternative Investmentfonds mit einem Vermögen von weniger als 100 Mio. EUR verwalten und somit weder mit erheblichen Systemrisiken verbunden sein noch eine Gefahr für geordnete Märkte darstellen dürften, von der Zulassungspflicht ausgenommen sind.

Verwalten AIFM ausschließlich AIF, die nicht hebelfinanziert sind und deren Anleger in den ersten fünf Jahren nach Konstituierung keine Kündigungsrechte ausüben können, so gilt eine Deminimis-Schwelle 500 Mio. EUR.

3.3. Wahl des Instruments

Durch die Entscheidung für eine Richtlinie wird ein vernünftiger Ausgleich zwischen Harmonisierung und Flexibilität erzielt. Das darin vorgeschlagene Maß an Harmonisierung reicht aus, um einen kohärenten und sicheren europaweiten Rahmen für die Zulassung von AIFM und ihre laufende Beaufsichtigung zu schaffen, lässt den Mitgliedstaaten aber genug Spielraum, um ihre nationalen Rechtsordnungen an den neuen Rahmen anzupassen. Dies steht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.

3.4. Ausschussverfahren

Der Vorschlag entspricht dem Lamfalussy-Verfahren, d.h. in der vorgeschlagenen Richtlinie werden lediglich die Grundsätze festgelegt, die erforderlich sind, um in der Europäischen Union gleichhohe Transparenz- und Aufsichtsstandards für AIFM zu gewährleisten, während die detaillierten Durchführungsbestimmungen im Ausschussverfahren festgelegt werden sollen.

3.5. Inhalt des Vorschlags

3.5.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Um zu gewährleisten, dass alle in der Europäischen Union tätigen AIFM wirksam beaufsichtigt und kontrolliert werden, soll die Richtlinie eine Zulassungs- und Aufsichtspflicht für alle AIFM einführen, die in der Europäischen Union alternative Investmentfonds verwalten. Dies gilt unabhängig davon, wo die verwalteten Fonds ihren Sitz haben. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird die Richtlinie nicht für AIFM gelten, die alternative Investmentfonds mit einem Vermögen von weniger als 100 Mio. EUR verwalten bzw. von weniger als 500 Mio. EUR, falls ausschließlich AIF verwaltet werden, die nicht hebelfinanziert sind und deren Anleger in den ersten fünf Jahren nach Konstituierung keine Kündigungsrechte ausüben können.

3.5.2. Tätigkeitsbedingungen und Erstzulassung

Um in der Europäischen Union tätig sein zu können, werden alle AIFM eine Zulassung der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates benötigen. Alle auf europäischem Boden tätigen AIFM werden nachweisen müssen, dass sie für die Verwaltung alternativer Investmentfonds ausreichend qualifiziert sind, und ausführliche Informationen über die geplanten Tätigkeiten, die Bezeichnung und Charakteristika der verwalteten Fonds, ihre Führungsstruktur (einschließlich etwaiger Vereinbarungen über die Delegierung von Verwaltungsdiensten), die Regelungen für Bewertung und Verwahrung des Anlagevermögens sowie ihr Berichtswesen vorlegen müssen. Darüber hinaus wird ein AIFM ständig ein gewisses Mindestkapital vorhalten müssen.

Damit sichergestellt ist, dass die mit der Tätigkeit des AIFM einhergehenden Risiken laufend wirkungsvoll gesteuert werden, wird der AIFM die zuständige Behörde von der Solidität seiner internen Organisation überzeugen müssen, worunter das Risikomanagment, insbesondere die Steuerung der mit Leerverkäufen verbundenen Liquiditäts- und zusätzlichen operationellen und Gegenparteiausfallrisiken, die Steuerung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die Bewertung des Anlagevermögens zum Marktwert und die Sicherheit von Depot/Verwahrung fallen.

Angesichts der Vielfalt der Anlagestrategien von AIFM sieht der Richtlinienvorschlag vor, die genauen Anforderungen, insbesondere die Informationspflichten, an die jeweilige Anlagestrategie anzupassen.

3.5.3. Informationen für die Anleger

Dem Richtlinienvorschlag zufolge sollen AIFM ihren (professionellen) Anlegern von Vertragsbeginn an regelmäßig ein Mindestmaß an Dienstleistungen und Informationen zu Verfügung stellen, um ihnen ihre "due diligence" zu erleichtern und ein angemessenes Maß an Anlegerschutz sicherzustellen. Darüber hinaus sollen AIFM ihre Anleger unmissverständlich über ihre Anlagestrategie, u.a., in welche Art von Anlagen investiert und in welchem Umfang auf Hebeleffekte gesetzt wird, über ihre Rücknahmegrundsätze unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, ihre Verfahren für Bewertung, Verwahrung, Verwaltung und Risikomanagement und die mit der Anlage verbundenen Entgelte, Gebühren und sonstigen Ausgaben aufklären.

3.5.4. Informationen für die Regulierungsbehörden

Um den Aufsichtsbehörden die Systemaufsicht zu erleichtern, werden die AIFM der zuständigen Behörde regelmäßig ihre Haupthandelsmärkte und -instrumente, ihre größten Engagements, wichtigsten Erträge und Hauptrisikokonzentrationen mitteilen müssen. Ein AIFM wird den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaates außerdem die Bezeichnung des verwalteten AIF, die Märkte und Anlagen, in die der AIF investieren wird, und die für diesen AIF in Bezug auf Organisation und Risikomanagement getroffenen Regelungen melden müssen.

3.5.5. Besondere Anforderungen an AIFM, die hebelfinanzierte Fonds verwalten

Der systematische Rückgriff auf einen hohen Fremdkapitalanteil ermöglicht es den AIFM, ihre Anlagemärkte in einem Maße zu beeinflussen, das ein Vielfaches über die Eigenmittel des Fonds hinausgehen kann. Dem Vorschlag zufolge soll die Kommission befugt sein, im Komitologieverfahren Begrenzungen der zulässigen Hebelfinanzierung festzulegen, wenn dies notwendig ist, um die Stabilität und Integrität des Finanzsystem zu gewährleisten.

Darüber hinaus sollen die nationalen Behörden im Notfall befugt sein, die Hebelfinanzierung bei einzelnen Verwaltern oder Fonds zusätzlich einzuschränken. Außerdem sollen AIFM, deren Fremdkapitalanteil systematisch über eine bestimmte Schwelle hinausgeht, der Behörde ihres Herkunftslandes die Summe des gesamten eingesetzten Fremdkapitals und dessen Hauptquelle mitteilen müssen. Wie die zuständigen Behörden mit diesen Angaben umgehen, soll in der Richtlinie aber nicht vorgeschrieben werden. Bei hebelfinanzierten Fonds sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Informationen, die für die Überwachung relevant sind und benötigt werden, um auf potenzielle Auswirkungen von AIFM-Geschäften auf systemrelevante Institute in der EU und/oder auf die Ordnung der Märkte, auf denen AIFM tätig sind, zu reagieren, zu sammeln und mit anderen zuständigen Behörden auszutauschen.

3.5.6. Besondere Anforderungen an AIFM, die beherrschende Unternehmensbeteiligungen erwerben

Dem Vorschlag zufolge besteht gegenüber den übrigen Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern von Portfoliogesellschaften, an denen AIFM eine beherrschende Beteiligung erwerben, eine Informationspflicht. So soll ein AIFM bei der Übernahme einer beherrschenden Beteiligung die Anlagestrategie und -ziele seines Fonds offenlegen und nach der Übernahme allgemeine Angaben über das Ergebnis der Portfoliogesellschaft liefern. Mit der Einführung dieser Berichtspflichten wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass Beteiligungs- und Buy-out-Fonds öffentlich Rechenschaft über die Führung von Unternehmen ablegen die im weiteren Sinne im öffentlichen Interesse liegen. Mit diesen Informationspflichten soll dem allgemeinen Eindruck entgegengewirkt werden, dass Fondsverwalter nicht genug strategische Informationen darüber vorlegen, wie die Private-Equity-Geschäftsleitung die Portfoliounternehmen führt oder führen will.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollen diese Pflichten nicht auf den Erwerb beherrschender Beteiligungen an KMU ausgeweitet werden, um so zu vermeiden, dass auch Gründungs- oder Risikokapitalgeber (soweit sie nicht ohnehin von der Richtlinie ausgenommen sind) davon erfasst werden. Um der Befürchtung entgegenzuwirken, dass nach Aufhebung der Börsennotierung einer Publikumsgesellschaft durch die Private-Equity-Gesellschaft weniger Informationen vorgelegt werden, sollen diese Unternehmen dem Vorschlag zufolge nach der Aufhebung noch für eine Dauer von bis zu zwei Jahren den Berichtspflichten börsennotierter Gesellschaften unterliegen.

3.5.7. Rechte von AIFM im Rahmen der Richtlinie

Um die Entwicklung des Binnenmarkts zu erleichtern, wird ein in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassener AIFM seine Fonds EU-weit an professionelle Anleger vertreiben dürfen. Da durch die Richtlinie bereits ein hoher gemeinsamer Regulierungsstandard erreicht wird, werden die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat für den Vertrieb an professionelle Anleger zusätzliche Anforderungen vorzuschreiben. Für den grenzübergreifenden Vertrieb alternativer Investmentfonds wird es lediglich ein Meldeverfahren geben, in dessen Rahmen dem Aufnahmemitgliedstaat zweckdienliche Angaben vorgelegt werden.

Die vorgeschlagene Richtlinie wird nicht zum Vertrieb alternativer Investmentfonds an Kleinanleger berechtigen. Auf nationaler Ebene können die Mitgliedstaaten den Vertrieb an Kleinanleger gestatten und zu diesem Zweck zusätzliche gesetzliche Schutzmaßnahmen treffen. Diese dürfen mit keiner sitzbedingten Diskriminierung verbunden sein.

3.5.8. Drittländer

Dem Richtlinienvorschlag zufolge sollen AIFM alternative Investmentfonds mit Sitz in Drittländern vermarkten dürfen, wenn sie streng kontrollieren, ob wesentliche Aufgaben von Dienstleistern aus diesen Ländern wahrgenommen werden. Das durch die Richtlinie eingeräumte Recht, derartige AIF an professionelle Anleger zu vertreiben, kann aber erst drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist in Anspruch genommen werden, da für den Erlass der Durchführungsbestimmungen, in denen zusätzliche Anforderungen festgelegt werden, Zeit benötigt wird. In der Zwischenzeit können die Mitgliedstaaten AIFM auf nationaler Ebene (weiterhin) gestatten, AIF mit Sitz in Drittländern unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften an professionelle Anleger zu vertreiben. Wesentliche Aufgaben und Tätigkeiten, die für europäische Märkte, Anleger oder Gegenparteien mit Risiken verbunden sein dürften, müssen von Unternehmen mit Sitz in der EU ausgeführt werden, deren Tätigkeit harmonisierten Vorschriften unterliegt. In der Richtlinie soll genau festgelegt werden, welche Aufgaben von Drittlandsunternehmen ausgeführt und welche unter der Verantwortung von in der EU zugelassenen Stellen an diese Unternehmen delegiert werden können. Auch soll bestimmt werden, unter welchen Bedingungen bestimmte, genau eingegrenzte Aufgaben von Drittlandsunternehmen ausgeführt werden können (Gleichwertigkeit von Regulierung und Beaufsichtigung). Darüber hinaus soll der Vertrieb eines Drittlands-AIF dem Richtlinienentwurf zufolge nur gestattet werden, wenn dessen Sitzland mit dem Mitgliedstaat, in dem der AIF vertrieben werden soll, eine Vereinbarung aufgrund von Artikel 26 des OECD- Musterabkommens über Einkommens- und Kapitalsteuern geschlossen hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaates von den Steuerbehörden des Drittlandes alle Informationen bekommen können, die sie für die Besteuerung professioneller Anleger, die in Offshore-Fonds investieren, benötigen. AIFM mit Sitz in einem Drittland werden ihre Fonds drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist in der EU vertreiben dürfen, sofern der Regulierungsrahmen und die Aufsichtsregelungen dieses Drittlandes den entsprechenden Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie gleichwertig sind und Anbieter aus der EU in diesem Drittland über einen vergleichbaren Marktzugang verfügen. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften eines Drittlandes und die Vergleichbarkeit des Marktzugangs trifft auf jeden Fall die Kommission.

3.5.9. Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden

Zur Gewährleistung eines sicheren AIFM-Sektors werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten immer dann zusammenarbeiten müssen, wenn dies zur Erreichung der Richtlinienziele erforderlich ist. Angesichts des grenzübergreifenden Charakters der Risiken im AIFM-Sektor wird eine Voraussetzung für eine wirksame Systemaufsicht darin bestehen, dass die zu diesem Zweck sachdienlichen Daten auf europäischer oder sogar globaler Ebene rechtzeitig ausgetauscht werden. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats werden die für die Systemaufsicht maßgeblichen Daten deshalb in geeigneter aggregierter Form an die Behörden anderer Mitgliedstaaten weitergeben müssen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden wird die Angelegenheit dem CESR zur Schlichtung vorgelegt, damit rasch eine gangbare Lösung gefunden werden kann.

Der Stellungnahme des CESR ist von den zuständigen Behörden gebührend Rechnung zu tragen.

3.6. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/.../EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission5, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank7, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag8, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwalten einen erheblichen Teil aller Anlagen in Europa, sind in beträchtlichem Umfang am Handel mit Finanzinstrumenten beteiligt und können die Märkte und Unternehmen, in die sie investieren erheblich beeinflussen. (2) Auch wenn die Märkte, auf denen AIFM operieren, zumeist von deren Tätigkeit profitieren haben die jüngsten Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten doch gezeigt, wie die Geschäfte von AIFM auch dazu beitragen können, Risiken über das Finanzsystem zu verbreiten oder zu verstärken. Unkoordinierte nationale Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken erschweren ein wirksames Risikomanagement. Um in Bezug auf diese Risiken und deren Folgen für Anleger und Märkte in der Gemeinschaft ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten, sollen in dieser Richtlinie gemeinsame Anforderungen für die Zulassung und Beaufsichtigung von AIFM festgelegt werden. (3) Die jüngsten Schwierigkeiten auf den Finanzmärkten haben gezeigt, dass viele Anlagestrategien der AIFM für Anleger, andere Marktteilnehmer und Märkte mit verschiedenen großen Risiken verbunden sein können. Zur Erreichung umfassender gemeinsamer Aufsichtsregelungen muss ein Rahmen geschaffen werden, mit dem diesen Risiken unter Berücksichtigung der unterschiedlichen AIFM-Anlagestrategien und -techniken entgegengewirkt werden kann. Diese Richtlinie sollte folglich für AIFM gelten, die das gesamte Spektrum der nicht unter die Richtlinie 2009/.../EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung)9 fallenden Fonds verwalten und vertreiben, wobei keine Rolle spielt, in welcher rechtlichen oder vertraglichen Form ein AIFM mit dieser Aufgabe betraut ist. Eine Zulassung im Rahmen dieser Richtlinie sollte AIFM nicht dazu berechtigen, OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/.../EG zu verwalten. (4) In der Richtlinie wird festgelegt, wie ein AIFM seine alternativen Investmentfonds (AIF) zu verwalten hat. Darüber hinaus auch die Portfoliostruktur oder -zusammensetzung der von AIFM verwalteten AIF zu regeln, wäre unverhältnismäßig; zudem wäre es angesichts der äußerst unterschiedlichen Arten von AIF auch schwierig zu einer derart umfassenden Harmonisierung zu gelangen. (5) Der Geltungsbereich dieser Richtlinie sollte auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen begrenzt werden, die sich bei einer Reihe von Anlegern Kapital beschaffen und es einer bestimmten Anlagestrategie entsprechend nach dem Grundsatz der Risikostreuung zugunsten dieser Anleger investieren. Nicht gelten sollte die Richtlinie für die Verwaltung von Pensionsfonds oder die Verwalter nicht gepoolter Anlagen, wie Stiftungen, Staatsfonds oder Anlagen, die Kreditinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für eigene Rechnung halten. Auch aktiv verwaltete Anlagen in Form von Wertpapieren, wie Zertifikate, Terminbörseninvestments ("Managed Futures") oder Index-Anleihen sollten von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sein. Abdecken sollte sie demgegenüber die Verwalter aller Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht als OGAW zugelassen werden müssen. Wertpapierfirmen mit Zulassung gemäß der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente10 sollten nicht dazu verpflichtet werden, für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für AIF eine Zulassung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie zu beantragen. Wertpapierdienstleistungen für AIF dürfen Wertpapierfirmen allerdings nur erbringen, wenn und insoweit deren Anteile gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden können. (6) Um übertriebene oder unverhältnismäßige Anforderungen zu vermeiden, sieht diese Richtlinie eine Freistellung für AIFM vor, bei denen das Vermögen der verwalteten Fonds zusammengenommen nicht über 100 Mio. EUR hinausgeht. Die Tätigkeiten dieser AIFM dürften sich nicht erheblich auf die Finanzmarktstabilität oder Markteffizienz auswirken. Für AIFM, deren Fonds keine Hebeleffekte nutzen, und die ihren Anlegern in einem Zeitraum von fünf Jahren keine Kündigungsrechte einräumen gilt abweichend davon eine Schwelle von 500 Mio. Euro. Diese spezielle Schwelle ist dadurch gerechtfertigt, dass bei den Verwaltern derartiger Fonds, die auf langfristige Anlagen spezialisiert sind, die Gefahr von Systemrisiken noch geringer ist. Zudem schaltet die fünfjährige Bindung der Anleger Liquiditätsrisiken aus. Die von dieser Richtlinie ausgenommenen AIFM sollten weiterhin etwaigen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen. Allerdings sollten sie den dieser Richtlinie unterworfenen AIFM gleichgestellt werden dürfen. (7) Mit dieser Richtlinie soll ein harmonisierter und strenger Regulierungs- und Aufsichtsrahmen für AIFM geschaffen werden. Eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie sollte gemeinschaftsweit zu Verwaltung und Administration eines AIF berechtigen. Zusätzlich dazu sollte ein zugelassener AIFM das Recht haben, bei Einhaltung eines Meldeverfahrens AIF gemeinschaftsweit an professionelle Anleger zu vertreiben. (8) Da diese Richtlinie keine Regelung für AIF enthält, hindert sie die Mitgliedstaaten nicht daran, für AIF mit Sitz in ihrem Gebiet zusätzliche Anforderungen festzulegen oder bestehende weiterhin anzuwenden. Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat für AIF mit Sitz in seinem Gebiet zusätzliche Anforderungen festlegen kann, sollte AIFM, die in einem anderen Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind, nicht an der Wahrnehmung ihres Rechts hindern, AIF, deren Sitz sich ebenfalls in einem anderen Mitgliedstaat befindet und die diesen zusätzlichen Anforderungen somit nicht unterliegen an professionelle Anleger zu vertreiben. (9) Unbeschadet der Anwendung anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte können die Mitgliedstaaten einen AIFM immer dann strengeren Anforderungen unterwerfen, wenn er einen AIF ausschließlich an Kleinanleger vertreibt oder ein und denselben AIF sowohl an professionelle wie auch an Kleinanleger vertreibt, wobei keine Rolle spielt ob der Vertrieb der Anteile auf nationaler Ebene oder grenzübergreifend erfolgt. Diese beiden Ausnahmen geben den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche Schutzmaßnahmen zu verhängen, wenn sie diese für den Schutz von Kleinanlegern für erforderlich halten. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass AIF häufig illiquide und mit einem hohen Verlustrisiko verbunden sind. Dem Anlageprofil und den Bedürfnissen von Kleinanlegern entsprechen die Anlagestrategien für einen AIF in der Regel nicht. Sie eignen sich eher für professionelle Anleger und für Anleger mit ausreichend großem Anlagebestand, der es ermöglicht, das mit diesen Anlagen verbundene höhere Verlustrisiko aufzufangen. Auf nationaler Ebene können die Mitgliedstaaten allerdings den Vertrieb aller oder bestimmter Arten der von einem AIFM verwalteten AIF an Kleinanleger gestatten. Wann immer die Mitgliedstaaten den Vertrieb von AIF an Kleinanleger gestatten, sollten sie auch weiterhin sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen im Sinne von Artikel 19 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG getroffen werden. Wertpapierfirmen, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind und für Kleinanleger Wertpapierdienstleistungen erbringen, müssen diesen zusätzlichen Schutzmaßnahmen bei der Beurteilung, ob ein bestimmter AIF für einen einzelnen Kleinanleger geeignet oder angemessen ist, Rechnung tragen. Gestattet ein Mitgliedstaat den Vertrieb von AIF an Kleinanleger in seinem Gebiet, sollte diese Möglichkeit allen AIFM offenstehen unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Sitz haben, und sollten alle etwaigen zusätzlichen Bestimmungen unterschiedslos für alle AIFM gelten. (10) Um für die Kunden von Wertpapierfirmen einen hohen Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG zu gewährleisten, sollten AIF für die Zwecke der genannten Richtlinie nicht als nicht komplexe Finanzinstrumente betrachtet werden. Diese Richtlinie sollte deshalb entsprechend geändert werden. (11) Um sicherzustellen, dass AIFM ihre Verwaltungsdienste kontinuierlich und regelmäßig erbringen, müssen Mindesteigenkapitalanforderungen vorgesehen werden. Die laufenden Eigenkapitalanforderungen sollten die potenziellen Verbindlichkeiten von AIFM im Rahmen ihrer Berufshaftpflicht abdecken, worunter auch Verwaltungsdienste fallen, die im Rahmen einer Aufgabenübertragung oder eines Mandats erbracht werden. (12) Es muss gewährleistet werden, dass die Führung eines AIFM soliden Kontrollen unterliegt. Leitung und Organisation eines AIFM sollten darauf ausgerichtet sein, Interessenkonflikte so gering wie möglich zu halten. Die jüngsten Entwicklungen haben deutlich gemacht, dass Verwahrung und Verwaltung strikt voneinander getrennt und die Vermögenswerte der Anleger von denen des Verwalters separiert werden müssen. Zu diesem Zweck hat der AIFM eine Verwahrstelle zu benennen und diese mit der Verbuchung der Anlegergelder auf einem gesonderten Konto, der Verwahrung von Finanzinstrumenten und der Prüfung zu beauftragen, ob der AIF bzw. der AIFM im Namen des AIF tatsächlich Eigentümer aller sonstigen Vermögenswerte ist. (13) Eine verlässliche und objektive Anlagebewertung ist für den Schutz der Anlegerinteressen von entscheidender Bedeutung. Je nachdem, in welche Vermögenswerte und Märkte ein AIFM vorwiegend investiert, wird er zur Bewertung des Anlagevermögens auf unterschiedliche Methoden und Systeme zurückgreifen. Diesen Unterschieden sollte Rechnung getragen, gleichzeitig aber vorgeschrieben werden dass die Bewertung ein vom AIFM unabhängiges Unternehmen durchführt. (14) Ein AIFM darf die Ausführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie an einen Dritten delegieren. Für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufgaben und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollte der AIFM aber die Verantwortung behalten. (15) Da AIFM, deren Anlagestrategien in erheblichem Umfang auf Hebeleffekte setzen, unter bestimmten Umständen zur Erhöhung von Systemrisiken oder zu Marktstörungen beitragen können, sollten AIFM, die bestimmte, mit besonderen Risiken verbundene Techniken einsetzen, speziellen Anforderungen unterworfen werden. Die zur Aufdeckung, Verfolgung und Eindämmung dieser Risiken erforderlichen Informationen werden in der Gemeinschaft bislang nicht einheitlich gesammelt und so zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht, dass potenzielle Gefahrenquellen für die Stabilität der Finanzmärkte in der Gemeinschaft ermittelt werden könnten. Um dieser Situation abzuhelfen, sollten für AIFM, deren Anlagestrategien systematisch in hohem Umfang auf Hebeleffekte setzen, spezielle Anforderungen gelten. Diese AIFM sollten zu Angaben über Umfang und Herkunft der eingesetzten Fremdmittel verpflichtet werden. Diese Angaben sollten gesammelt und mit anderen Behörden in der Gemeinschaft ausgetauscht werden, damit die Auswirkungen der Hebeleffekte bei diesen AIFM auf das Finanzsystem in der Gemeinschaft leichter gemeinsam analysiert und gemeinsame Maßnahmen getroffen werden können. (16) Setzt ein AIFM in hohem Umfang auf Hebeleffekte, könnte dies der Stabilität und der reibungslosen Funktionsweise von Finanzmärkten abträglich sein. Der Kommission sollte deshalb gestattet werden, den Umfang der für einen AIFM zulässigen Hebelfinanzierung zu begrenzen, was insbesondere für Fälle gilt, in denen ein AIFM systematisch in großem Maßstab auf Hebeleffekte setzt. Bei der Festlegung der Obergrenzen sollte Aspekten wie der Finanzierungsquelle und den Strategien des AIFM-Rechnung getragen werden. Berücksichtigt werden sollte dabei auch, dass die meisten AIFM, die Hebeleffekte nutzen, diese Hebelfinanzierung im Wesentlichen dynamisch steuern. Aus diesem Grund könnte sowohl eine Schwelle festgelegt werden die zu keinem Zeitpunkt überschritten werden darf, oder könnte die durchschnittliche Hebelfinanzierung nur für einen bestimmten Zeitraum (z.B. einen Monat oder ein Quartal) begrenzt werden. (17) Es muss sichergestellt werden, dass ein AIFM den Unternehmen, die er kontrollieren oder beherrschen kann, alle Informationen zur Verfügung stellt, die diese für die Beurteilung benötigen, wie sich dieser beherrschende Einfluss kurz- bis mittelfristig wirtschaftlich und sozial auf das Unternehmen auswirkt. Zu diesem Zweck sollten AIFM, deren AIF auf ein börsennotiertes oder anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben können, besonderen Anforderungen unterliegen und insbesondere dazu verpflichtet werden, eine solche Position anzuzeigen und das Unternehmen nebst allen anderen Anteilseignern über ihre Absichten hinsichtlich der künftigen Geschäftsentwicklung oder über geplante Änderungen beim beherrschten Unternehmen zu informieren. Um in Bezug auf das beherrschte Unternehmen Transparenz zu gewährleisten, sollten die Berichtspflichten verstärkt werden. So sollten die Jahresberichte des jeweiligen AIF durch Informationen speziell zum Anlagetyp und zum beherrschten Unternehmen ergänzt werden. (18) Viele AIFM verwalten derzeit AIF mit Sitz in Drittländern. Dies sollte auch gestattet sein sofern angemessene Vorkehrungen getroffen sind, die die solide Administration dieser AIF und die wirksame Verwahrung des von Anlegern aus der Gemeinschaft investierten Vermögens gewährleisten. (19) Auch sollten AIFM alternative Investmentfonds mit Sitz in Drittländern sowohl in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als auch in anderen Mitgliedstaaten an professionelle Anleger vertreiben dürfen. Dieses Recht sollte nur in Anspruch genommen werden dürfen wenn Meldeverfahren eingehalten werden und mit dem betreffenden Drittland ein Steuerabkommen geschlossen wurde, das einen wirksamen Informationsaustausch mit den Steuerbehörden des Landes, in dem der Anleger aus der Gemeinschaft seinen Sitz hat, gewährleistet. Angesichts der Tatsache, dass sowohl die genannten AIF als auch die Drittländer, in denen sie ihren Sitz haben, zusätzliche Anforderungen erfüllen müssen von denen einige erst noch im Wege von Durchführungsbestimmungen festgelegt werden müssen, sollte das durch die Richtlinie gewährte Recht, AIF mit Sitz in einem Drittland an professionelle Anleger zu vertreiben, erst drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist wirksam werden. In der Zwischenzeit können die Mitgliedstaaten AIFM auf nationaler Ebene (weiterhin) gestatten, AIF mit Sitz in Drittländern unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften an professionelle Anleger zu vertreiben. Beim Vertrieb dieser AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten dürfen AIFM innerhalb dieser drei Jahre aber nicht die im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Rechte in Anspruch nehmen. (20) Ein AIFM sollte Verwaltungsaufgaben an ein Drittlandsunternehmen delegieren dürfen wenn die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. Ebenso kann eine Verwahrstelle die Verwahrung für einen AIF mit Sitz in einem Drittland an eine Verwahrstelle mit Sitz in diesem Drittland delegieren, wenn die Rechtsvorschriften dieses Landes die Anlegerinteressen in gleichem Umfang schützen wie in der Gemeinschaft. Unter bestimmten Bedingungen sollte der AIFM auch eine unabhängige Bewertungsstelle mit Sitz in einem Drittland bestellen können. (21) Sofern ein Drittland über einen gleichwertigen Rechtsrahmen verfügt und AIFM mit Sitz in der Gemeinschaft einen effektiven Zugang zum Markt dieses Drittlandes besitzen sollten die Mitgliedstaaten drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist einen AIFM gemäß dieser Richtlinie zulassen dürfen, ohne ihm einen eingetragenen Sitz in der Gemeinschaft vorschreiben zu müssen. Dieser Zeitraum trägt der Tatsache Rechnung, dass sowohl die genannten AIFM als auch die Drittländer, in denen sie ihren Sitz haben, zusätzliche Anforderungen erfüllen müssen, von denen einige erst noch im Wege von Durchführungsbestimmungen festgelegt werden müssen. (22) Die Befugnisse und Pflichten der für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden müssen klargestellt und die Mechanismen, die zur Gewährleistung der notwendigen grenzübergreifenden Zusammenarbeit benötigt werden, ausgebaut werden. (23) Die Tatsache, dass AIFM auf bestimmten Finanzmärkten in relativ großem Maßstab tätig sind, könnte die Effizienz dieser Märkte unter gewissen Umständen beeinträchtigen was insbesondere für Fälle gilt, in denen die von ihnen verwalteten AIF keine wesentliche Beteiligung an den Basisprodukten oder -instrumenten halten, von denen sich diese Märkte ableiten. Dies könnte u.a. zu übermäßiger Volatilität dieser Märkte führen oder die korrekte Kursbildung der dort gehandelten Instrumente erschweren. Aus diesem Grund muss sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden über die notwendigen Befugnisse verfügen, um die Tätigkeiten von AIFM in diesen Märkten überwachen und eingreifen zu können, wenn dies zum Schutz der geordneten Funktionsweise dieser Märkte erforderlich ist. (24) Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall, dass gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstoßen wird, Sanktionen vorsehen und deren Anwendung sicherstellen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (25) Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen zwischen zuständigen Behörden, anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen sollte nach den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr11 festgelegt sind. (26) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse12 erlassen werden. (27) Insbesondere sollte die Kommission zum Erlass der zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Bestimmungen ermächtigt werden. Sie sollte die Verfahren festlegen können, nach denen AIFM, deren AIF ein Vermögen unterhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Schwelle verwalten, ihr Recht auf Gleichstellung mit AIFM im Geltungsbereich dieser Richtlinie wahrnehmen können. Im Zuge dieser Maßnahmen sollen auch die Kriterien festgelegt werden, anhand deren die zuständigen Behörden bewerten ob AIFM ihren Pflichten in Bezug auf Wohlverhaltensregeln, die Art der von ihnen zu ermittelnden Interessenkonflikte und die Schritte, die hinsichtlich ihrer internen und organisatorischen Verfahren nach vernünftigem Ermessen von ihnen erwartet werden können, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und/oder offen zu legen, nachkommen. Festgelegt werden sollen ferner die Anforderungen, die der AIFM nach Maßgabe der von ihm im Namen seiner AIF eingegangenen Risiken an das Risikomanagement zu stellen hat, sowie alle Regelungen, die der AIFM benötigt, um die mit Leerverkäufen verbundenen besonderen Risiken zu steuern, einschließlich etwaiger Beschränkungen, die erforderlich sein könnten, um den AIF vor unangemessenen Verlustrisiken zu schützen. Auch die in dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen an das Liquiditätsmanagement, insbesondere die Mindestliquiditätsanforderungen für AIF, sollen näher ausgeführt werden. Festgelegt werden sollen auch die Anforderungen, die die Originatoren von Verbriefungspositionen erfüllen müssen, damit ein AIFM in derartige, nach dem 1. Januar 2011 emittierte Instrumente investieren darf. Ebenfalls festgelegt werden sollen die Anforderungen, die AIFM erfüllen müssen, wenn sie in derartige Verbriefungen investieren. Festgelegt werden sollen ferner die Kriterien, anhand deren beurteilt werden kann, ob eine Bewertungsstelle als unabhängig im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist. Darüber hinaus soll festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Übertragung von Aufgaben eines AIFM genehmigt werden sollte und unter welchen Bedingungen eine übermäßige Übertragung vorliegt und der Verwalter deshalb nicht mehr als Verwalter des AIF betrachtet werden kann. Festgelegt werden sollen Form und Inhalt des Jahresberichts, den AIFM für jeden von ihnen verwalteten AIF zur Verfügung stellen müssen, und die Informations- und Meldepflichten von AIFM gegenüber Anlegern bzw. zuständigen Behörden sowie deren Häufigkeit. Festgelegt werden sollen die Informationspflichten von AIFM im Hinblick auf Hebelfinanzierung und die Häufigkeit der Unterrichtung von zuständigen Behörden und Anlegern. Festgelegt werden sollen die Obergrenzen für Hebelfinanzierungen, die ein AIFM bei der Verwaltung von AIF einsetzen kann. Bestimmt werden soll, wie AIFM, die eine beherrschende Beteiligung an Emittenten oder nicht börsennotierten Gesellschaften erwerben, ihren Informationspflichen gegenüber diesen Emittenten, nicht börsennotierten Gesellschaften und deren jeweiligen Anteilseignern sowie Arbeitnehmervertretern nachkommen sollten (worunter auch die Informationen fallen, die in den Jahresberichten der von ihnen verwalteten AIF enthalten sein müssen), und was diese Informationen im Einzelnen beinhalten sollen. Festgelegt werden soll, welche Beschränkungen oder Bedingungen für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM verhängt werden können. Festgelegt werden sollen die allgemeinen Kriterien, anhand deren zu beurteilen ist, ob die Bewertungsstandards eines Drittlandes, in dem die Bewertungsstelle ihren Sitz hat, als gleichwertig zu betrachten sind, ob die Rechtsvorschriften eines Drittlandes über Verwahrstellen gleichwertig sind und ob für die Zulassung von AIFM mit Sitz in Drittländern Aufsichtsvorschriften und laufende Beaufsichtigung als gleichwertig angesehen werden können. Es sollen allgemeine Kriterien für die Beurteilung festgelegt werden, ob Drittländer AIFM aus der Gemeinschaft einen effektiven Marktzugang gewähren, der mit dem Marktzugang, den die Gemeinschaft AIFM aus Drittländern gewährt, vergleichbar ist. Festgelegt werden sollen Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit des Informationsaustauschs über AIFM zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des AIFM und anderen zuständigen Behörden, falls der AIFM allein oder zusammen mit anderen AIFM-Einfluss auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute oder die geordnete Funktionsweise der Märkte haben könnte. Festgelegt werden sollen die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen. (28) Da es sich bei den genannten Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt mit denen nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen geändert werden sollen, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. Maßnahmen, die nicht unter die oben genannte Kategorie fallen sollten nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des gleichen Beschlusses erlassen werden. Dazu zählt für den Fall, dass die Bewertungsstelle ihren Sitz in einem Drittland hat, die Feststellung, dass die Fondsbewertungsstandards dieses Drittlandes denen der Gemeinschaft gleichwertig sind. Dazu zählt ebenfalls die Feststellung, dass die Rechtsvorschriften über Verwahrstellen eines bestimmten Drittlandes den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertig sind. Dazu zählt ferner die Feststellung, dass Aufsichtsvorschriften und laufende Beaufsichtigung von AIFM in einem bestimmten Drittland den Bestimmungen dieser Richtlinie gleichwertig sind. Dazu zählt die Feststellung, dass der Marktzugang, den ein bestimmtes Drittland AIFM aus der Gemeinschaft gewährt, mit dem Marktzugang, den die Gemeinschaft AIFM aus diesem Drittland gewährt, vergleichbar ist. Dazu zählt die Festlegung von Standardmeldungen und -bescheinigungen und eines Verfahrens für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden. (29) Da die Ziele der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Gewährleistung eines hohen Verbraucher- und Anlegerschutzes durch Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Zulassung und Beaufsichtigung von AIFM, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können - die Unzulänglichkeiten bei den bestehenden nationalen Rechtsvorschriften und der derzeitigen Beaufsichtigung der betreffenden Akteure erbringen hierfür den Nachweis - und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Zulassung Eines Aifm

Artikel 4
Zulassungspflicht

Artikel 5
Zulassungsverfahren

Artikel 6
Zulassungsvoraussetzungen

Artikel 7
Änderungen beim Zulassungsumfang

Artikel 8
Entzug der Zulassung

Kapitel III
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

Abschnitt 1
Wohlverhaltensregeln

Artikel 9
Allgemeine Grundsätze

Artikel 10
Interessenkonflikte

Artikel 11
Risikomanagement

Artikel 12
Liquiditätsmanagement

Artikel 13
Anlagen in Verbriefungspositionen

Abschnitt 2
Eigenkapitalanforderungen

Artikel 14
Anfangskapital und laufende Kapitalausstattung

Abschnitt 3
Organisatorische Anforderungen

Artikel 15
Allgemeine Grundsätze

Artikel 16
Bewertung

Artikel 17
Verwahrstelle

Abschnitt 4
Übertragung von AIFM-Aufgaben

Artikel 18
Übertragung

Kapitel IV
Transparenzanforderungen

Artikel 19
Jahresbericht

Artikel 20
Informationspflichten gegenüber den Anlegern

Artikel 21
Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

Kapitel V
Pflichten von AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten

Abschnitt 1
Pflichten von AIFM, die hebelfinanzierte Fonds verwalten

Artikel 22
Anwendungsbereich

Artikel 23
Informationspflichten gegenüber Anlegern

Artikel 24
Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

Artikel 25
Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen für die Hebelfinanzierung

Abschnitt 2
Pflichten von AIFM, die AIF mit beherrschendem Einfluss auf Unternehmen verwalten

Artikel 26
Anwendungsbereich

Artikel 27
Mitteilung des Erlangens eines beherrschenden Einflusses bei nicht börsennotierten Unternehmen

Artikel 28
Informationspflicht bei Erwerb eines beherrschenden Einflusses bei Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen

Artikel 29
Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die einen beherrschenden Einfluss bei Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen ausüben

Artikel 30
Besondere Bestimmungen hinsichtlich Unternehmen, deren Aktien nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Kapitel VI
Erbringung von Verwaltungs- und Vertriebsdiensten durch AIFM

Artikel 31
Vertrieb von Anteilen von AIF im Herkunftsmitgliedstaat

Artikel 32
Option für die Mitgliedstaaten, den Vertrieb von AIF an Kleinanleger zu gestatten

Artikel 33
Bedingungen für den Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten

Artikel 34
Bedingungen für die Erbringung von Verwaltungsdiensten in anderen Mitgliedstaaten

Kapitel VII
Spezifische Vorschriften in Bezug auf Drittländer

Artikel 35
Bedingungen für den Vertrieb von AIF mit Sitz in einem Drittland in der Gemeinschaft

Artikel 36
Übertragung administrativer Tätigkeiten durch die AIFM an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland

Artikel 37
Bewertungsstelle mit Sitz in einem Drittland

Artikel 38
Übertragung der Verwahrung für AIF mit Sitz in einem Drittland

Artikel 39
Zulassung von AIFM mit Sitz in Drittländern

Kapitel VIII
Zuständige Behörden

Abschnitt 1
Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe

Artikel 40
Benennung der zuständigen Behörden

Artikel 41
Befugnisse der zuständigen Behörden

Artikel 42
Aufsichtsbefugnisse

Artikel 43
Verwaltungssanktionen

Artikel 44
Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs

Abschnitt 2
Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden

Artikel 45
Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Artikel 46
Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften

Artikel 47
Zusammenarbeit bei der Aufsicht

Artikel 48
Schlichtung

Kapitel IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 49
Ausschuss

Artikel 50
Überprüfung

Artikel 51
Übergangsbestimmungen

Artikel 52
Änderung der Richtlinie 2004/39/EG

Dem Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG wird folgender Gedankenstrich angefügt:

Artikel 53
Änderung der Richtlinie 2009/.../EG27

Die Richtlinie 2009/XX/EG wird wie folgt geändert:

Der folgende neue Artikel 50a wird eingefügt:

Artikel 54
Umsetzung

Artikel 55
Inkrafttreten

Artikel 56
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident