828. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2006
Der federführende Agrarausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5, § 28, § 29 Satz 2 Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung),
Artikel 2 - neu - (§ 4 Abs. 4, § 14, § 15 - neu - Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung),
Artikel 4 - neu - (Inkrafttretensregelung)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 1
Änderung der Nutzgeflügel-GeflügelpestschutzverordnungDie Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1) wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn das Ergebnis der virologischen und klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest nach Nummer 1 befürchten lässt."
- 2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden
- a) in Nummer 1 die Wörter " vorbehaltlich der Nummer 5" gestrichen und
- b) Nummer 5 aufgehoben.
- 3. § 28 wird wie folgt gefasst:
§ 28 Aufhebung bisheriger Vorschriften
- Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), wird aufgehoben."
- 4. § 29 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft."
- 1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- b) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 2 einzufügen:
Artikel 2
Änderung der Wildvogel-GeflügelpestschutzverordnungDie Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 4 Abs. 4 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" ersetzt.
- 2. § 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
§ 14 Aufhebung bisheriger Vorschriften
- Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2006 (eBAnz AT22 2006 V1, AT23 ... 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), wird aufgehoben.
§ 15
- Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft."
- c) Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die neuen Artikel 3 und 4.
- d) Der neue Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 4
Inkrafttreten- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Begründung:
Zu Artikel 1 Nr. 1:
Klarstellung des Gewollten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Fassung begründet jeder Influenzavirusnachweis - H1-H16 - den Verdacht und löst die Maßnahmen nach § 3 aus. Dieses war nicht gewollt.
Zu Artikel 1 Nr. 2:
Klarstellung des Gewollten. Nach der bisherigen Regelung sind in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zu ihrer Feststellung aus Bruteiern geschlüpfte Vögel nur unter Beobachtung zu stellen und nicht zu töten. Dieses ist nicht gewollt.
Zu Artikel 2 Nr. 1:
Redaktionelle Richtigstellung.
Zu den Änderungen im Übrigen:
Die beiden zu ändernden Verordnungen wurden jeweils in Umsetzung des EG-Rechts (die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung in Umsetzung der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hochpathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG und der Entscheidung 2006/416/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in der Gemeinschaft sowie die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in Umsetzung der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG) als sog. Dringlichkeitsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Da die EG-Entscheidungen fortgelten, sind die bis zum 10. Februar 2007 (Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung) und die bis zum 8. März 2007 (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung (Artikel 1 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung)) befristeten Verordnungen zu perpetuieren.
Zur Sicherstellung eines effizienten Vollzugs, der bei Bedarf schnell reagieren kann, ist es dringend notwendig, die zur Zeit geltenden verschiedenen Verordnungen zur Geflügelpest in einer gemeinsamen Bekämpfungs- und Schutzverordnung zusammenzuführen. Dies sollte bis zum 31. Oktober 2007 geschehen. Dieser Zeitpunkt berücksichtigt sowohl den erforderlichen Zeitraum für die Umsetzung notwendiger Abstimmungen zwischen dem Bund und den Ländern und trägt der zum 1. Juli 2007 erforderlichen Umsetzung der Geflügelpestrichtlinie Rechnung.