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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest

Vom 10. Juli 2006
(BGBl. I NR. 31 vom 13.07.2006 S. 1451)


Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung

In § 12 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2006 (eBAnz AT22 2006 V1, AT23 2006 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2006 (eBAnz AT26 2006 V1) geändert worden ist, wird Satz 2

Sie tritt mit Ablauf des 20. August 2006 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung

Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. April 2006 (eBAnz AT20 2006 V1), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "oder des Ausbruchs der Geflügelpest" die Wörter " , hervorgerufen durch aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1," eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

" § 20 der Geflügelpest-Verordnung findet keine Anwendung bei der Aufhebung von gemäß § 3 angeordneten Maßnahmen."

2. § 12 Satz 2

Sie tritt mit Ablauf des 20. August 2006 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung und der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung in der ab dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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