Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 16. März 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. März 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Rechnungshof und der Europäische Wirtschaftsund Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 435/99 = AE-Nr. 992296, AE-Nr. 020417,
Drucksache 130/04 (PDF) = AE-Nr. 040559 und
Drucksache 636/04 (PDF) = AE-Nr. 042681
Begründung
1. Einführung
Am 15. und 16. Dezember wurde auf der Tagung des Europäischen Rates eine politische Einigung über den Finanzrahmen 2007-2013 erzielt1. Die Kommission wurde aufgefordert, einen neuen Eigenmittelbeschluss auszuarbeiten und die dazu gehörige Arbeitsunterlage zur VK-Korrektur entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates betreffend die Finanzierung der Europäischen Union zu ändern. Punkt 78 der Vereinbarung über den Finanzrahmen im Anhang zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates lautet:
- "Der Eigenmittelbeschluss und das dazugehörige Dokument über die Arbeitsverfahren werden wie nachstehend dargelegt so geändert, dass alle Mitgliedstaaten die Ratifizierung des Eigenmittelbeschlusses rechtzeitig für ein Inkrafttreten spätestens Anfang 2009 abschließen können. Die betreffenden Änderungen werden ab dem 1. Januar 2007 wirksam und werden erforderlichenfalls rückwirkend angewandt. "
Weitere Schlussfolgerungen des Europäischen Rates:
- - Für die Eigenmittel und die Verpflichtungsermächtigungen werden die derzeitigen Obergrenzen beibehalten (Schlussfolgerung 76).
- - Die Eigenmittelvereinbarung sollte sich an dem generellen Ziel der Gerechtigkeit ausrichten. Folglich sollte diese Vereinbarung im Einklang mit den einschlägigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von 1984 (Fontainebleau) sicherstellen, dass keinem Mitgliedstaat eine, gemessen an seinem relativen Wohlstand, überhöhte Haushaltsbelastung auferlegt wird. Die Vereinbarung sollte daher neue Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Mitgliedstaaten enthalten (Schlussfolgerung 77). Mit diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften und die dazugehörige Arbeitsunterlage zur VK-Korrektur werden die bisherigen Eigenmittelbestimmungen geändert. Mit den Änderungen
- - werden die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. Dezember 2005 im Bereich der Eigenmittel umgesetzt (Abschnitte 2 und 3) und
- - wird der derzeit geltende Eigenmittelbeschluss in einigen Punkten an die seit seiner Annahme durch den Rat im September 2000 eingetretenen Entwicklungen angepasst und die rechtliche und sprachliche Kohärenz der Bestimmungen verbessert (siehe Abschnitte 3 und 4).
Sämtliche nachstehenden Artikelangaben beziehen sich auf die Artikel des vorliegenden Vorschlags für einen Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften.
2. Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates - Vorschlag für einen neuen Eigenmittelbeschluss
2.1. Konstanter Abrufsatz für die MwSt-Eigenmittel - Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1
Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates wird der MwSt-Abrufsatz auf 0,30 % der begrenzten Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten festgesetzt.
Nach dem geltenden Eigenmittelbeschluss 2000/597/EG, Euratom2 entspricht der auf die begrenzten Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten angewandte einheitliche MwSt-Abrufsatz der Differenz zwischen dem maximalen Abrufsatz (derzeit 0,50 %) und einem "eingefrorenen" Satz, der sich wiederum nach einer komplizierten Formel aus dem Betrag der VK-Korrektur ableitet.
Nach dem neuen System wird der Abrufsatz auf konstant 0,30 % festgesetzt. Dieser Satz entspricht der Differenz zwischen dem derzeitigen maximalen Abrufsatz von 0,50 % und dem Durchschnittswert der bislang verwendeten eingefrorenen Sätze (0,20 %).
Die Abschaffung des derzeitigen komplizierten und intransparenten Systems zur Berechnung des MwSt-Abrufsatzes zugunsten eines konstanten Abrufsatzes stellt eine längst überfällige Vereinfachung dar. Die Kopplung des MwSt-Abrufsatzes an die VK-Korrektur über den "eingefrorenen" Satz ist ein Überbleibsel des Eigenmittelsystems der Jahre vor 1988, als die VK-Korrektur von den Mitgliedstaaten in Relation zu ihren nichtbegrenzten MwSt-Bemessungsgrundlagen finanziert wurde. Seit 1988 wird die VK-Korrektur aber von den Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihren BSP/BNE3-Bemessungsgrundlagen finanziert. Der "eingefrorene" Satz ist also gegenstandslos geworden, so dass die Einführung eines konstanten MwSt-Abrufsatzes ("einheitlicher Satz") in der derzeitigen Höhe ein logischer Schritt ist.
2.2. Vorübergehend reduzierte MwSt-Abrufsätze für bestimmte Mitgliedstaaten - Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2
Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates wird für den Zeitraum 2007-2013 der MwSt-Abrufsatz für vier Mitgliedstaaten reduziert, um deren Haushaltslast zu begrenzen: für Österreich auf 0,225 %, für Deutschland auf 0,15 % und für die Niederlande und Schweden auf 0,10 %.
2.3. Vorübergehend reduzierte BNE-Beiträge für bestimmte Mitgliedstaaten - Artikel 2 Absatz 5
Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates wird der jährliche BNE-Beitrag der Niederlande und Schwedens für den Zeitraum 2007-2013 um brutto 605 Mio. EUR bzw. 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2004) verringert.
Diese Bruttoverminderungen werden von allen Mitgliedstaaten gemeinsam finanziert, d.h. auch von Schweden und den Niederlanden selbst. Sie dürfen nicht zur Folge haben, dass sich der Betrag der VK-Korrektur erhöht oder der Anteil der Niederlande und Schwedens an deren Finanzierung verringert. Deshalb erfolgt sie erst nach Berechnung und Finanzierung der VK-Korrektur.
Die Maßnahme soll die Haushaltslast dieser beiden Länder verringern.
2.4. Anpassung der VK-Korrektur infolge der Erweiterung - Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und g sowie Artikel 4 Absatz 2
Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates bleibt der Haushaltskorrekturmechanismus für das Vereinigte Königreich in vollem Umfang erhalten, außer in Bezug auf die Ausgaben für die Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind.
Die diesen neuen Mitgliedstaaten zurechenbaren Ausgaben werden, mit Ausnahme der marktbezogenen GAP-Ausgaben (Direktzahlungen und marktbezogene Ausgaben in der Landwirtschaft sowie der Teil der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL - Abteilung Garantie stammen), für die Zwecke der Berechnung der VK-Korrektur aus dem Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben herausgenommen.
Diese Begrenzung des Gesamtbetrags der zurechenbaren Ausgaben erfolgt schrittweise nach dem nachstehenden Zeitplan: Sie kommt zum ersten Mal zum Tragen, wenn im Haushaltsplan 2009 die VK-Korrektur für 2008 erstmals erfasst wird. Ihren vollen Umfang erreicht sie, wenn in den Haushaltsplan 2011 die VK-Korrektur für 2010 erstmals eingestellt wird.
Jahr der erstmaligen Erfassung der VK-Korrektur: | Prozentanteil der nicht in die Berechung der VK-Korrektur einfließenden Erweiterungsausgaben (gemäß vorstehender Definition): |
2009 | 20 |
2010 | 70 |
2011 | 100 |
Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates darf der Betrag, der sich aus der Anpassung der VK-Korrektur infolge der Begrenzung des Gesamtbetrags der zurechenbaren Ausgaben ergibt, 10,5 Mrd. EUR für den gesamten Zeitraum 2007-2013 nicht übersteigen (zu Preisen von 2004). Der hier vorgeschlagene Beschluss sieht daher vor, dass die Kommissionsdienststellen jedes Jahr prüfen, ob der kumulierte Betrag aus der Anpassung der VK-Korrektur diesen Betrag übersteigt. Ist das der Fall, wird der Beitrag des Vereinigten Königreiches zum EU-Haushalt entsprechend gekürzt. Für die einschlägige Berechnung kommt jeweils der jüngste von der Kommission gelieferte BIP-Deflator für die EU in Euro zur Anwendung.
Im Falle weiterer Beitritte vor dem Jahr 2013 wird der Betrag von 10,5 Mrd. EUR entsprechend erhöht. Dies gilt nicht für den Beitritt Rumäniens und Bulgariens.
Sobald die Anpassung der VK-Korrektur zum Tragen kommt und sofern der Höchstbetrag von 10,5 Mrd. EUR für den Zeitraum 2007-2013 nicht überschritten wird, ist sichergestellt, dass das Vereinigte Königreich seinen vollen Anteil an der Finanzierung der Erweiterung trägt (mit Ausnahme der vorstehend genannten GAP-Ausgaben).
Gemäß Anlage III der Vereinbarung über den Finanzrahmen im Anhang zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates endet die im geltenden Eigenmittelbeschluss vorgesehene Regelung der erweiterungsbedingten Anpassung (Verringerung des Gesamtbetrags der zurechenbaren Ausgaben um den Betrag der Heranführungsausgaben für die beitretenden Ländern im Jahr vor ihrem Beitritt) mit der Berechnung der VK-Korrektur 2013, die im Haushaltsplan 2014 erstmals erfasst wird.
2.5. Überprüfung des Eigenmittelsystems - Artikel 9
Der Europäische Rat (Punkt 80 der Vereinbarung über den Finanzrahmen) hat die Kommission aufgefordert, eine vollständige, weit reichende Überprüfung sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben und -Einnahmen vorzunehmen, und darüber 2008/2009 Bericht zu erstatten.
Der hier vorgeschlagene Beschluss sieht daher vor, dass die Kommission im Rahmen dieser umfassenden Überprüfung das Eigenmittelsystem generell durchleuchtet und dem Bericht hierüber erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beifügt.
2.6. Inkrafttreten und Wirksamwerden des Beschlusses - Artikel 10
Der Europäische Rat hat den Wunsch geäußert, dass der neue Eigenmittelbeschluss so erlassen wird, dass alle Mitgliedstaaten die Ratifizierung des neuen Beschlusses rechtzeitig für ein Inkrafttreten spätestens Anfang 2009, und rückwirkend ab dem 1. Januar 2007, abschließen können.
Für die Berechnung der Eigenmittel und der VK-Korrektur für die Jahre vor 2007 bleiben die früheren Eigenmittelbeschlüsse anwendbar.
3. Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates -
Vorschlag für eine NEUE Arbeitsunterlage zur VK-KORREKTUR (Anlage zum Eigenmittelbeschluss)
Die Arbeitsunterlage zur VK-Korrektur wurde an die vorgeschlagenen Änderungen des Eigenmittelbeschlusses angepasst. Die Änderungen betreffen
- - den Zeitpunkt, ab dem die Arbeitsunterlage gilt,
- - die Abschaffung der Anpassung im Zusammenhang mit den Heranführungshilfen,
- - die neue Anpassung in Bezug auf die Ausgaben für die neuen Mitgliedstaaten,
- - den Höchstbetrag der mit dieser Anpassung bezweckten Kürzung der VK-Korrektur,
- - die Anpassung dieses Höchstbetrags im Falle des Beitritts weiterer Staaten,
- - die Abschaffung des "eingefrorenen Satzes" und somit die Streichung aller Bezugnahmen auf die Auswirkung der VK-Korrektur auf den MwSt-Abrufsatz.
Die sonstigen Änderungen dienen ausschließlich der Textkohärenz und -klarheit und haben keine Auswirkung auf die Berechnungsmethode:
- - Die Redundanz in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Finanzierung der Korrektur wurde beseitigt: Abschnitt 2 Buchstaben a und b der geltenden Arbeitsunterlage enthält die Finanzierungsvorschriften des Eigenmittelbeschlusses. In Buchstabe c wird hinzugefügt: "Um dieses Ergebnis zu erzielen, wird eine entsprechende Anpassung der BSP-Bemessungsgrundlagen vorgenommen." Da diese Bestimmung unnötig ist, sollte der Text dahingehend vereinfacht werden, dass lediglich die im Eigenmittelbeschluss festgeschriebene (und in den Finanzierungstabellen des Haushaltsplans dargelegte) Berechnungsmethode wiedergegeben wird.
- - Die mathematische Darstellung der einzelnen Schritte der Berechnung wurde verbessert.
- - Die Darstellung der zurechenbaren Ausgaben wurde an den Eingliederungsplan und die Struktur des Finanzrahmens 2007-2013 angepasst.
- - Es wurden stilistische und formale Verbesserungen vorgenommen.
4. sonstige Änderungen des derzeitigen Eigenmittelbeschlusses (2000/597/EG, EURATOM)
4.1. Aufhebung der Unterscheidung zwischen Agrarabgaben und Zöllen - Artikel 2
Absatz 1 Buchstaben a und b Nach der Umsetzung der in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen in Gemeinschaftsrecht gibt es keine signifikanten Unterschiede mehr zwischen Agrarabgaben und Zöllen. Die beiden Abgaben sind gleicher Art und unterscheiden sich nur hinsichtlich der Art der Erzeugnisse (landwirtschaftlich vs. nicht landwirtschaftlich).
Aus diesem Grund werden in Artikel 2 Absatz 1 die Buchstaben a und b zu einem Buchstaben zusammengefasst und die Formulierungen dahingehend geändert, dass bei den Einfuhrabgaben nicht mehr ausdrücklich zwischen landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Erzeugnissen unterschieden wird. Daraus ergibt sich, dass die Bestimmungen zu den MwSt-Eigenmitteln nunmehr nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und die Bestimmungen zu den BNE-Eigenmitteln nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c aufrücken.
Der Hinweis auf sonstige Abgaben, die nicht mehr erhoben werden, wird beibehalten, da möglicherweise in den Konten der so genannten B-Buchführung noch nicht beglichene Zollschulden (ausstehende strittige Forderungen) geführt werden.
4.2. Anpassung der Eigenmittelbestimmungen an wichtige Änderungen der BNE-Statistik - Artikel 2 Absatz 7
Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 des geltenden Eigenmittelbeschlusses lautet: "Sollten Änderungen des ESVG Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 95 zu erheblichen Änderungen des BNE führen, beschließt der Rat einstimmig , ob diese Änderungen für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt werden".
Einerseits gibt es keinen Grund, weshalb von der EU beschlossene Verbesserungen des ESVG, die darauf abstellen, die Wirtschaftstätigkeit innerhalb Europas genauer erfassen und vergleichen zu können, nicht auch für den Eigenmittelbereich anwendbar sein sollten.
Andererseits muss gewährleistet sein, dass die vereinbarten Änderungen in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden, bevor sie als Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelbeiträge herangezogen werden. Es wird daher vorgeschlagen, die bisherige Formulierung wie folgt zu ändern:
- "Sollten Änderungen des ESVG 95 zu erheblichen Änderungen des BNE führen, beschließt der Rat einstimmig , ab welchem Zeitpunkt diese Änderungen für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt werden".
4.3. Obergrenzen für Eigenmittel und Verpflichtungen - Artikel 3
Im Zuge der Umstellung vom ESVG 79 auf das ESVG 95 in den Bereichen Haushalt und Eigenmittel hat die Kommission die Obergrenzen für die Eigenmittel und die Mittel für Verpflichtungen nach der Formel in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des geltenden Eigenmittelbeschlusses 2000/597/EG, Euratom auf zwei Dezimalstellen neu berechnet, damit die Höhe der Mittel, die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, unverändert bleibt. Diese neuen Obergrenzen hat die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament im Dezember 20014 übermittelt. Die Eigenmittelobergrenze wurde auf 1,24 % des BNE der Gemeinschaft zu Marktpreisen und die Obergrenze für die Mittel für Verpflichtungen auf 1,31 % des BNE der Gemeinschaften festgesetzt.
Der Europäische Rat vom 15. und 16. Dezember hat beschlossen, dass die gegenwärtigen Prozentsätze für diese Obergrenzen beibehalten werden sollen. Dies ist im vorliegenden Vorschlag für einen neuen Ratsbeschluss wiedergegeben.
4.4. Streichung der Hinweise auf Reserven - Artikel 2 Absatz 6 sowie Artikel 6 und 7
Gemäß dem geltenden Eigenmittelbeschluss werden die Einnahmen, die zur Deckung der Reserven erforderlich sind, erst abgerufen, wenn die Reserven benötigt werden.
Die Währungsreserve wurde 2003 abgeschafft. Nach dem Entwurf für eine neue Interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) soll die Soforthilfereserve in Form einer Rückstellung in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Der geänderte Entwurf vom 1. Februar 2006 sieht außerdem vor, dass die Reserve zur Finanzierung von Darlehensgarantien für Drittstaaten in einen vereinfachten Mechanismus umgewandelt wird, bei dem die zur Ausstattung dieser Reserve erforderlichen Mittel in den Haushaltsplan eingesetzt werden, so dass es keiner besonderen Bestimmung für den Abruf entsprechender Mittel mehr bedarf.
Daher enthält der vorgeschlagene Eigenmittelbeschluss keine Hinweise mehr auf die Reserven. Ein Nebeneffekt davon ist, dass im Falle von Änderungen bezüglich dieser Reserven keine Änderung des Eigenmittelbeschlusses (und damit kein einstimmiger Ratsbeschluss und keine Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten) mehr erforderlich ist.
4.5. Vereinfachung der Bestimmung zur Annahme von Durchführungsmaßnahmen - Artikel 8 Absatz 2
In seiner Stellungnahme zu dem von der Kommission im Jahr 2004 unterbreiteten Vorschlag für einen neuen Eigenmittelbeschluss kritisierte der Rechnungshof die Formulierung in Artikel 8 Absatz 2 sowie die Formulierung des derzeit geltenden Eigenmittelbeschlusses: Sie komme "der Änderung einer Vertragsbestimmung außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens gleich", da sie "eine Auslegung des Gegenstands der Kontroll- und Prüfungstätigkeit des Hofes" enthalte5. Der Rechnungshof kritisierte ferner, dass Artikel 279 EG-Vertrag nicht als Rechtsgrundlage für die Durchführungsmaßnahmen genannt worden sei, was zur Folge habe, dass es keiner Stellungnahme des Rechnungshofes bedürfe.
Da ein Hinweis auf die Zuständigkeiten des Hofes in diesem Zusammenhang nicht erforderlich ist und der Hof üblicherweise zu Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich konsultiert wird, wird der Wortlaut dieser Bestimmung entsprechend vereinfacht.
Vorschlag
für einen Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft (//EG, Euratom)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 269,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 173,
auf Vorschlag der Kommission6,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments7,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs8,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005 unter anderem festgestellt, dass sich die Eigenmittelvereinbarung an dem generellen Ziel der Gerechtigkeit ausrichten sollte. Folglich sollte diese Vereinbarung im Einklang mit den einschlägigen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von 1984 (Fontainebleau) sicherstellen, dass keinem Mitgliedstaat eine, gemessen an seinem relativen Wohlstand, überhöhte Haushaltsbelastung auferlegt wird. Die Vereinbarung sollte daher neue Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Mitgliedstaaten enthalten.
(2) Das Eigenmittelsystem der Gemeinschaften muss gewährleisten, dass sie über angemessene Einnahmen für eine geordnete Finanzierung ihrer Politiken verfügen; dabei ist eine strikte Haushaltsdisziplin zu beachten.
(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet Bruttonationaleinkommen (BNE) das BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission in Anwendung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (im Folgenden "ESVG 95") gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates10 errechnet wird.
(4) Im Zuge der Umstellung vom ESVG 79 auf das ESVG 95 in den Bereichen Haushalt und Eigenmittel hat die Kommission die Obergrenzen für die Eigenmittel und die Mittel für Verpflichtungen nach der Formel in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des geltenden Eigenmittelbeschlusses 2000/597/EG, Euratom11 auf zwei Dezimalstellen neu berechnet, damit die Höhe der Mittel, die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, unverändert bleibt. Diese neuen Obergrenzen hat die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament im Dezember 2001 übermittelt12. Die Eigenmittelobergrenze ist auf 1,24 % des BNE der Gemeinschaft zu Marktpreisen und die Obergrenze für die Mittel für Verpflichtungen auf 1,31 % des BNE der Gemeinschaften festgesetzt. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 beschlossen, dass diese Obergrenzen beibehalten werden.
(5) Damit die Höhe der Mittel, die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, unverändert bleibt, ist es daher angezeigt, die in Prozent des BNE ausgedrückten Obergrenzen bei Änderungen des ESVG 95 anzupassen, die sich in erheblicher Weise auf das BNE auswirken.
(6) Nach der Umsetzung der in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen in Gemeinschaftsrecht gibt es keine signifikanten Unterschiede mehr zwischen Agrarabgaben und Zöllen. Es empfiehlt sich also, diese Unterscheidung im Haushalt der EU aufzuheben.
(7) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 festgestellt, dass der einheitliche MwSt-Abrufsatz der Transparenz und Einfachheit halber auf 0,30 % festgesetzt werden sollte.
(8) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 festgestellt, dass für Österreich, Deutschland, die Niederlande und Schweden im Zeitraum 2007-2013 geringere MwSt-Abrufsätze gelten und die Niederlande und Schweden in den Genuss einer Bruttoverminderung ihres jährlichen BNE-Beitrags kommen sollten.
(9) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 beschlossen, dass der Haushaltskorrekturmechanismus für das Vereinigte Königreich sowie die Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden zugestandene Reduzierung ihres Anteils an der Finanzierung dieser Korrektur erhalten bleiben. Allerdings soll das Vereinigte Königreich sich nach einer Übergangsphase von 2009 bis 2011 uneingeschränkt an der Finanzierung der Erweiterungskosten beteiligen, mit Ausnahme der Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben im Rahmen der GAP sowie der aus dem EAGFL - Abteilung Garantie finanzierten Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums. Die Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sollte daher angepasst werden, indem die Ausgaben für Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, mit Ausnahme der vorstehend genannten Ausgaben für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums, schrittweise von der Berechnung ausgenommen werden. Der Betrag, der sich aus dieser Anpassung der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs ergibt, sollte im Zeitraum 072013 10,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2004) nicht übersteigen. Im Falle weiterer Beitritte vor dem Jahr 2013, mit Ausnahme des Beitritts Rumäniens und Bulgariens, sollte der Betrag entsprechend korrigiert werden.
(10) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 beschlossen, dass Artikel 4 Buchstabe f des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom, nach dem die jährlichen Heranführungsausgaben in den beitretenden Ländern von der Berechnung der Korrektur für das Vereinigte Königreich herausgenommen werden, ab dem Zeitpunkt der Berechnung der Korrektur, die 2014 erstmals zu erfassen sein wird, nicht mehr Anwendung finden soll.
(11) Der Europäische Rat vom 15. und 16. Dezember 2005 hat die Kommission aufgefordert, eine vollständige, weit reichende Überprüfung sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben und der EU-Einnahmen, vorzunehmen, und 2008/2009 darüber Bericht erstatten. In diesem Rahmen sollte die Kommission das Eigenmittelsystem generell überprüfen und dem Bericht hierüber erforderlichenfalls Vorschläge beifügen.
(12) Es sind Bestimmungen zu erlassen, die den Übergang von dem mit dem Beschluss 2000/597/EG, Euratom eingeführten System zu dem sich aus dem vorliegenden Beschluss ergebenden System regeln.
(13) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 beschlossen, dass dieser Beschluss am 1. Januar 2007 wirksam werden soll -beschliesst:
Artikel 1
Den Gemeinschaften werden zur Finanzierung ihres Haushalts nach Maßgabe der folgenden Artikel die Eigenmittel gemäß Artikel 269 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "EG-Vertrag") und Artikel 173 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend "Euratom-Vertrag") zugewiesen.
Der Haushalt der Europäischen Union wird unbeschadet sonstiger Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaften finanziert.
Artikel 2
- 1. Folgende Einnahmen stellen in den Haushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel dar:
- a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben, Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Gemeinschaften eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, Zölle auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;
- b) unbeschadet von Absatz 4 Unterabsatz 2 Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche MwSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des in Absatz 7 definierten BNE eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten;
- c) unbeschadet von Absatz 5 Unterabsatz 2 Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden einheitlichen Satzes auf den Gesamtbetrag der BNE aller Mitgliedstaaten.
- 2. In den Haushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem EG-Vertrag oder dem Euratom-Vertrag im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben, sofern das Verfahren nach Artikel 269 des EG-Vertrags oder nach Artikel 173 des Euratom-Vertrags durchgeführt worden ist.
- 3. Die Mitgliedstaaten behalten von den Einnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a 25 % für die Erhebung ein.
- 4. Der einheitliche Satz gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird auf 0,30 % festgesetzt.
Im Zeitraum 2007-2013 beträgt der Abrufsatz für die MwSt-Eigenmittel für Österreich 0,225 %, für Deutschland 0,15 % und für die Niederlande und Schweden 0,10 %.
- 5. Der nach Absatz 1 Buchstabe c festgelegte einheitliche Satz wird auf das BNE eines jeden Mitgliedstaats angewandt.
Im Zeitraum 2007-2013 wird der jährliche BNE-Beitrag der Niederlande um brutto 605 Mio. EUR und der jährliche BNE-Beitrag Schwedens um brutto 150 Mio. EUR gekürzt (zu Preisen von 2004). Für die Umrechnung dieser Beträge in jeweilige Preise wird der jeweils jüngste von der Kommission errechnete BIP-Deflator für die EU in Euro herangezogen der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsvorentwurfs vorliegt. Die Bruttokürzungen erfolgen nach der Berechnung der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs und der Finanzierung des betreffenden Korrekturbetrags gemäß den Artikeln 4 und 5 und beeinflussen diese nicht.
- 6. Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht angenommen, bleiben die zu dem betreffenden Zeitpunkt geltenden MwSt- und BNE-Abrufsätze bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.
- 7. Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet BNE das BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission in Anwendung des ESVG 95 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96/EG errechnet wird.
Wirken sich Änderungen des ESVG 95 erheblich auf das von der Kommission errechnete BNE aus, beschließt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, ab welchem Zeitpunkt diese Änderungen für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt werden.
Artikel 3
- 1. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der den Gemeinschaften für Zahlungsermächtigungen zur Verfügung steht, darf 1,24 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht überschreiten.
- 2. Die Verpflichtungsermächtigungen, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt werden, dürfen 1,31 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
Es wird für ein geordnetes Verhältnis zwischen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen Sorge getragen, das deren Vereinbarkeit und die Einhaltung der Obergrenze nach Absatz 1 in den folgenden Jahren gewährleistet.
- 3. Führen Änderungen des ESVG 95 zu erheblichen Änderungen des BNE, welche für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt werden, so nimmt die Kommission auf der Grundlage der folgenden Formel eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen für Zahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen vor:
Dabei ist t das letzte vollständige Jahr, für das Daten gemäß Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1287/0313 ("die BNE-Verordnung") vorliegen.
Artikel 4
- 1. Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs vorgenommen.
Diese Korrektur wird wie folgt berechnet:
- a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen
- - dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe der nichtbegrenzten MwSt-Bemessungsgrundlagen und
- - dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs am Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben.
- b) Der Differenzbetrag wird mit dem Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben multipliziert.
- c) Das Ergebnis nach Buchstabe b wird mit 0,66 multipliziert.
- d) Von dem gemäß Buchstabe c ermittelten Betrag wird der Betrag abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MwSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ergibt, d.h. die Differenz zwischen
- - den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c finanziert werden und die das Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der einheitliche Satz auf die nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen angewandt worden wäre, und
- - den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.
- e) Von dem Ergebnis nach Buchstabe d wird der Nettogewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aufgrund des höheren Anteils an den Eigenmitteleinnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ergibt, den die Mitgliedstaaten für die Erhebung und damit verbundene Kosten einbehalten.
- f) Bei jeder Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft wird der Betrag gemäß Buchstabe e angepasst um den Korrekturbetrag zu senken, wobei sichergestellt wird, dass Ausgaben, die vor der Erweiterung für die Korrektur nicht berücksichtigt werden, auch danach außer Betracht bleiben. Diese Anpassung erfolgt, indem der Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben um den Betrag der jährlichen Heranführungsausgaben für die beitretenden Länder gekürzt wird. Die so errechneten Beträge werden auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen und anhand des jüngsten von der Kommission errechneten BIP-Deflators für die EU in Euro jährlich angepasst. Die Geltungsdauer dieses Buchstabens endet mit der Berechnung des Korrekturbetrags, der erstmals 2014 im Haushaltsplan ausgewiesen wird.
- g) Die Berechnung wird angepasst, indem vom Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben die Ausgaben für Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, abgezogen werden; davon ausgenommen sind Direktzahlungen und marktbezogene Ausgaben sowie die Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL -Abteilung Garantie finanziert werden.
Diese Kürzung des Gesamtbetrags der zurechenbaren Ausgaben erfolgt schrittweise nach folgendem Zeitplan.
Jahr der erstmaligen Erfassung der Korrektur für das Vereinigte Königreich: Prozentanteil der Erweiterungsausgaben (gemäß vorstehender Definition), die nicht in die Berechung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte für das Vereinigte Königreich einfließen: 2009 20 2010 70 2011 100 - a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen
- 2. Im Zeitraum 2007-2013 darf die Anpassung des Korrekturbetrags für das Vereinigte Königreich, die sich aus der Kürzung der zurechenbaren Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe g ergibt, insgesamt 10,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2004) nicht übersteigen. Die Kommissionsdienststellen prüfen jedes Jahr, ob die kumulierte Anpassung der Korrektur für das Vereinigte Königreich diesen Betrag übersteigt. Für diese Berechnung werden die Beträge in jeweiligen Preisen anhand des jeweils jüngsten von der Kommission errechneten BIP-Deflators für die EU in Euro in Preisen von 2004 umgerechnet. Wird der Höchstbetrag von 10,5 Mrd. EUR überschritten, so wird der Beitrag des Vereinigten Königreiches zum EU-Haushalt entsprechend gekürzt.
Im Falle weiterer Beitritte vor dem Jahr 2013 wird der Schwellenwert von 10,5 Mrd. EUR entsprechend erhöht; dies gilt nicht für den Beitritt Rumäniens und Bulgariens.
Artikel 5
- 1. Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten wie folgt finanziert:
Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c - ohne Berücksichtigung des Vereinigten Königreichs und der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens gemäß Artikel 2 Absatz 5 - berechnet. Diese Aufteilung wird dahingehend angepasst, dass der Finanzierungsanteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf ein Viertel der sich normalerweise aus der Berechnung ergebenden Anteile begrenzt wird.
- 2. Die Korrektur für das Vereinigte Königreich erfolgt im Wege einer Kürzung seiner Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c. Die Beträge, die die übrigen Mitgliedstaaten zur Finanzierung der Korrektur aufbringen müssen, werden ihren Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c hinzugerechnet.
- 3. Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 5, Artikel 4 und dieses Artikels erforderlichen Berechnungen vor.
- 4. Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht angenommen, so bleiben der Korrekturbetrag zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Beträge, die die übrigen Mitgliedstaaten zu dessen Finanzierung zahlen müssen, in der Höhe anwendbar, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan ausgewiesen ist.
Artikel 6
Die Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im Haushaltsplan ausgewiesenen Ausgaben.
Artikel 7
Ein Überschuss der Einnahmen der Gemeinschaften über den Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausgaben eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
Artikel 8
- 1. Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind.
Die Kommission prüft regelmäßig die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, teilt den Mitgliedstaaten mit, welche Anpassungen sie zur Gewährleistung der Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht.
Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Kommission zur Verfügung.
- 2. Der Rat erlässt nach dem Verfahren gemäß Artikel 279 Absatz 2 EG-Vertrag die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung, der Bereitstellung und der Abführung der Einnahmen gemäß den Artikeln 2 und 5.
Artikel 9
Im Rahmen der vollständigen, weit reichenden Überprüfung sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben und -Einnahmen über die die Kommission 2008/2009 Bericht erstatten wird, nimmt sie eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems vor und unterbreitet hierzu erforderlichenfalls Vorschläge.
Artikel 10
- 1. Dieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär des Rates bekannt gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind.
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 folgt. Er wird zum 1. Januar 2007 wirksam.
- 2.
- a) Vorbehaltlich des Buchstabens b wird der Beschluss 2000/597/EG, Euratom zum 1. Januar 2007 aufgehoben. Verweise auf den Beschluss des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften14, den Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften15, den Beschluss 88/376/EWG, Euratom16, den Beschluss 94/728/EG, Euratom17 oder den Beschluss 2000/597/EG, Euratom sind als Verweise auf den vorliegenden Beschluss zu verstehen.
- b) Die Artikel 2, 4 und 5 der Beschlüsse 88/376/EWG, Euratom, 94/728/EG, Euratom und 2000/597/EG, Euratom sind weiterhin bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die einheitlich festgelegte und je nach Jahr auf zwischen 50 % bis 55 % des BSP oder des BNE eines jeden Mitgliedstaats begrenzte MwSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, sowie bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 1988 bis 2006 anzuwenden.
- c) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 10 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht bis zum 28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden sollten.
Geschehen zu Brüssel
am
Im Namen des Rates
Der Präsident
ARBEITSDOKUMENTDER Kommission
Berechnung, Finanzierung, Zahlung und Einstellung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs ("VK-Korrektur") in den Haushaltsplan gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2006/xxx/EG, Euratom des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften18
Einführung
Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. Dezember 2005 und dem Beschluss des Rates vom (.........) über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften wird die Arbeitsunterlage 10646/00 der Kommission vom 21. September 200019 durch die vorliegende Arbeitsunterlage ersetzt. Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die Artikelverweise auf den Eigenmittelbeschluss vom (..) ("Eigenmittelbeschluss 2006"). Diese Arbeitsunterlage enthält die für die VK-Korrektur maßgeblichen Bestimmungen in Bezug auf
(1) die Berechnung des jeweiligen Korrekturbetrags für ein gegebenes Jahr,
(2) die Finanzierung des Korrekturbetrags im Folgejahr,
(3) die Definition der Haushaltsaggregate,
(4) die Einstellung des Korrekturbetrags in den Haushaltsplan.
Die Änderungen des Eigenmittelsystems, die sich aus den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. und 16. Dezember 2005 ergeben, haben keinen Einfluss auf die Berechnung der VK-Korrektur für die Jahre bis 2007. Angesichts des Zeitpunkts, zu dem der Eigenmittelbeschluss 2006 wirksam wird, werden die Bestimmungen der vorliegenden Arbeitsunterlage zum 1. Januar 2007 wirksam. Sie gelten somit ab der Berechnung der VK-Korrektur für das Haushaltsjahr 2007, die 2008 erstmals in den Haushaltsplan eingestellt wird.
1. VK-KORREKTUR
1.1. Berechnung der Korrektur (Artikel 4 des Eigenmittelbeschlusses 2006)
Der Korrekturbetrag für das Jahr t wird gemäß Artikel 4 wie folgt berechnet:
- (a) Es wird die Differenz berechnet zwischen
- - dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe der nichtbegrenzten MwSt-Bemessungsgrundlagen, und
- - dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs am Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben;
- (b) diese nach Buchstabe a ermittelte Differenz wird mit dem Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben multipliziert;
- (c) das Ergebnis nach Buchstabe b) wird mit dem Faktor 0,66 multipliziert.
- Das nach den Buchstaben a bis c. ermittelte Ergebnis wird als ursprünglicher Betrag der VK-Korrektur bezeichnet;
- (d) von dem nach Buchstabe c berechneten Betrag wird die Differenz zwischen folgenden Beträgen abgezogen:
- - zwischen dem Produkt aus dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen und den gesamten Zahlungen aller Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c für das betreffende Haushaltsjahr t (also den Zahlungen, die das Vereinigte Königreich geleistet hätte, wenn es die BNE-Eigenmittel nicht gäbe und die MwSt-Eigenmittel nicht begrenzt wären) zur Finanzierung der Gesamtausgaben gemäß Abschnitt 3.1; und
- - den Zahlungen des Vereinigten Königreichs aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c für das Haushaltsjahr t zur Finanzierung der Gesamtausgaben gemäß Abschnitt 3.1, ausgenommen die Zahlungen zur Finanzierung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens gemäß Artikel 2 Absatz 5;
- - die Differenz nach Buchstabe d wird als VK-Vorteil bezeichnet (weil sie den Vorteil ausdrückt, den das VK durch die MwSt-Begrenzung, die Senkung des einheitlichen MwSt-Satzes und die Einführung der BSP-Eigenmittel erzielt);
- - das Ergebnis der Subtraktion des VK-Vorteils vom ursprünglichen Betrag (also das Ergebnis gemäß Buchstabe d) wird als VK-Grundkorrektur bezeichnet;
- (e) von dem Ergebnis nach Buchstabe d) wird der Gewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich durch die Anhebung (von 10 % auf 25 %) des Anteils an den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) bezeichneten Eigenmitteleinnahmen ergibt, den die Mitgliedstaaten für die Erhebungskosten einbehalten.
Von dem Ergebnis nach Buchstabe d) wird daher das Ergebnis der Multiplikation folgender Faktoren abgezogen:
- - 20 % der nach Abzug der Kosten für die Erhebung in den Haushaltsplan der EU eingestellten Nettogesamteigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) multipliziert mit
- - der Differenz zwischen dem Anteil des Vereinigten Königreichs an den Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und seinem Anteil an der nichtbegrenzten EU-MwSt-Bemessungsgrundlage;
- - die Gewinne nach Buchstabe e werden als Windfall-Gewinne bei den traditionellen Eigenmitteln ("die TOR Windfall-Gewinne") bezeichnet;
- - Die Subtraktion der TOR Windfall-Gewinne von der VK-Grundkorrektur ist der letzte Schritt der Berechnung der VK-Korrektur (Ergebnis nach Buchstabe e).
- (f) Ab dem ersten Jahr der Erweiterung (ab 2004) wird der Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben gemäß Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b um den Betrag der Heranführungsausgaben im letzten Jahr vor der Erweiterung (2003) gekürzt.
Durch diese Anpassung ändert sich das nach Buchstabe c) (ursprünglicher
Betrag) und damit auch das nach Buchstabe e) ermittelte Ergebnis. Der Betrag der Heranführungsausgaben wird auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen und mittels des jüngsten von der Kommission errechneten EU-BIP-Deflators in Euro jährlich angepasst.
Dieses Verfahren gilt gleichermaßen für jede künftige Erweiterung.
Buchstabe f wird bei der Berechnung des Korrekturbetrags ab 2013, der erstmals 2014 in den Haushaltsplan eingestellt wird, nicht mehr angewandt.
- (g) Beim Korrekturbetrag 2008, der erstmals 2009 in den Haushaltsplan eingestellt wird verringert sich der Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben gemäß Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b) um den Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben der Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, davon ausgenommen sind Direktzahlungen und marktbezogene Ausgaben sowie die aus Mitteln des EAGFL, Abteilung Garantie finanzierten Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums.
Die Kürzung des Gesamtbetrags der zurechenbaren Ausgaben erfolgt schrittweise:
Jahr der erstmaligen Erfassung der VK-Korrektur: Prozentanteil der nicht in die Berechung der VK-Korrektur einfließenden Erweiterungsausgaben (gemäß vorstehender Definition): 2009 20 2010 70 2011 100
Die sich durch Ausklammerung der oben genannten erweiterungsbedingten Ausgaben ergebende Anpassung der VK-Korrektur darf im Zeitraum 2007-2013 insgesamt 10,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2004) nicht übersteigen. Die Kommissionsdienststellen überprüfen jeweils bei der Einstellung der VK-Korrektur in den Haushaltsplan, ob die kumulierte Anpassung der VK-Korrektur diesen Betrag übersteigt. Für diese Berechnung werden die Beträge in jeweiligen Preisen mittels des jeweils jüngsten von der Kommission errechneten EU-BIP-Deflators (in Euro) in Preise von 2004 umgerechnet. Wird der Höchstbetrag von 10,5 Mrd. EUR überschritten, wird der VK-Beitrag entsprechend gekürzt. Die Kürzung des VK-Beitrags erfolgt mittels einer Anpassung des VK-Korrektur-Betrags.
Für den Fall, dass im Zeitraum 2006-2012 weitere Staaten (ausgenommen Bulgarien und Rumänien) der EU beitreten, wird der Höchstbetrag von 10,5 Mrd. EUR entsprechend den Auswirkungen der Erweiterung(en) auf die Anpassung der VK-Korrektur nach oben korrigiert. Die Berechnung dieser Auswirkungen erfolgt durch den Vergleich der VK-Korrektur-Anpassung (unter Einbeziehung des Beitrittslandes/der Beitrittsländer) mit der VK-Korrektur-Anpassung (ohne Einbeziehung des Beitrittslandes/der Beitrittsländer). Die Differenz dieser Größen wird in Preise von 2004 umgerechnet und dem Höchstbetrag hinzugerechnet. Die Anpassung des Höchstbetrags wird in jedem folgenden Haushaltsjahr bei der Berechnung und haushaltsmäßigen Erfassung der VK-Korrektur aktualisiert.
1.2. Formeln für die Berechnung der VK-Korrektur
Die VK-Korrektur für ein Jahr t (die erstmals im Haushaltsjahr t+1 in den Haushaltsplan eingestellt wird) wird wie folgt berechnet:
VK-Korrekturt = Ursprünglicher Betragt - VK-Vorteile - TOR Windfall-Gewinne. Die einzelnen Faktoren werden wie folgt bestimmt:
URSPRÜNGLICHER BETRAG - (Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis c), einschließlich Buchstaben f) und g))
Ursprünglicher Betragt == 0.66 *
Erklärung der Kürzel:
= nicht begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlagen des Mitgliedstaats/der Gruppe von Mitgliedstaaten XX (dabei ist XX = VK oder EU) im Jahr t;
= aufgeteilte EU- Ausgaben für XX (dabei ist XX = VK oder EU) im Jahr t;
= zugerechnete nichtlandwirtschaftliche EU-Ausgaben (gemäß Buchstabe g) im Jahr t für Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, und die gemäß Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe b schrittweise eingeführt werden.
= zugerechnete Heranführungsausgaben (gemäß Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe f) für Beitrittsländer im Vorjahr des Beitritts, nach Inflationsbereinigung für das Jahr t-1. Dieser Faktor wird ab der Berechnung des Korrekturbetrags 2013, der erstmals in den Haushaltsplan 2014 eingestellt wird, nicht mehr berücksichtigt. Es gilt folgende Formel:
Erklärung der Kürzel:
Until2012 = 1 bis das Jahr t das Jahr 2012 bezeichnet und 0 ab dem Jahr 2013; i = das Jahr/die Jahre zwischen 2004 und dem Beitrittsjahr t;
= der neueste EU-BIP-Deflator in Euro, den die Kommission für den Zeitraum i-1 bis t-1 vorlegt.
Höchstbetrag der VK-Korrektur-Anpassung im Zeitraum 2007-2013 ohne Berücksichtigung der "nichtlandwirtschaftlichen Ausgaben" für die Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind
Im Zeitraum 2007-2013 beläuft sich der Höchstbetrag der VK-Korrektur-Anpassung ohne Berücksichtigung der "nicht landwirtschaftlichen EU-Ausgaben"(im Sinne von Buchstabe g)) in den Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, auf 10,5 Mrd. EUR (zu Preisen von 2004). (Im Fall weiter EU-Beitritte (mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien) zwischen 2006 und 2012, wird dieser Höchstbetrag jeweils entsprechend angepasst).
Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag der Kürzung der VK-Korrektur (diese Kürzung wird ab 2008 eingeführt, und 2009 im Haushaltsplan erstmals ausgewiesen; der Höchstbetrag gilt bis zur VK-Korrektur 2012, die 2013 im Haushaltsplan erstmals ausgewiesen wird), der nach folgender Formel berechnet wird:
den Höchstbetrag von 10,5 Mrd. EUR nicht überschreitet, dem gegebenenfalls folgender Betrag (in EUR) hinzugerechnet wird:
Erklärung der Kürzel:
ncVATtXX = nichtbegrenzte MwSt-Bemessungsgrundlage des Mitgliedstaats/der Gruppe der Mitgliedstaaten XX (wobei XX = VK, EU oder EU27) im Jahr t;
NAgEtal ln ewMS = nichtlandwirtschaftliche EU-Ausgaben (im Sinne von Buchstabe g) die allen der EU nach dem 30. April 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten im Jahr t zugerechnet werden.
NAgEt12newMS = nichtlandwirtschaftliche EU-Ausgaben (im Sinne von Buchstabe g) die den zehn der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten sowie Bulgarien und Rumänien im Jahr t zugerechnet werden.
%reduct = prozentuale Kürzung der NAgE für das Jahr t (i.e. 0% bis 2008; 20% für 2008; 70% für 2009 und 100% ab 2010);
= jüngster von der Kommission errechneter EU-BIP-Deflator in Euro für den Zeitraum zwischen 2004 und dem Jahr t.
Wird der angepasste Höchstbetrag (in einem beliebigen Jahr bis 2013) überschritten, wird die VK-Korrektur um den über dem Schwellenwert liegenden Betrag erhöht. Damit dieser Höchstbetrag bis einschließlich zur VK-Korrektur für 2012, die erstmals in den Haushaltsplan 2014 eingestellt wird, nicht überschritten wird, werden die VK-Korrekturen für die folgenden Jahre ebenfalls angepasst.
VK-Vorteil (Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe d)
Erklärung der Kürzel:
ncVATtXX = nichtbegrenzte MwSt-Bemessungsgrundlage des Mitgliedstaats/der Gruppe der Mitgliedstaaten, wobei (wobei XX = VK bzw. EU im Jahr t;
GNIPtXX = Gesamtbetrag der BNE-Zahlungen von XX (wobei XX = VK oder EU) im Jahr t;
cVATPtXX = Gesamtbetrag der MwSt-Zahlungen bei begrenzter Bemessungsgrundlage von XX (wobei XX = VK oder EU) im Jahr t;
Tor Windfall-Gewinne (Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe e))
Erklärung der Kürzel:
TORtXX = Nettobetrag der traditionellen Eigenmittel des Mitgliedstaates/der Gruppe von Mitgliedstaaten XX (wobei XX = VK oder EU) im Jahr t;
ncVATtXX = nicht begrenzte MwSt-Grundlage von XX (wobei XX = VK oder EU) im Jahr t;
2. Finanzierung der VK-KORREKTUR IM folgenden JAHR (Artikel 5 des Eigenmittelbeschlusses 2006)
Die VK-Korrektur wird von den übrigen Mitgliedstaaten im Jahr t+1 nach den folgenden Modalitäten finanziert:
- a) Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c für das Jahr t+1 - unter Ausschluss des Vereinigten Königreichs und ohne Berücksichtigung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens gemäß Artikel 2 Absatz 5 - berechnet;
- b) sodann wird sie angepasst und der jeweilige Finanzierungsanteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf ein Viertel der sich normalerweise aus der Berechnung gemäß Buchstabe a ergebenden Anteile begrenzt.
Der ermittelte Korrekturbetrag kommt dem Vereinigten Königreich durch eine entsprechende Kürzung seiner MwSt-Zahlungen zugute. Wenn der Korrekturbetrag die MwSt-Zahlungen überschreitet, kommt die Korrektur dem VK durch eine Kürzung seiner BNE-Zahlungen zugute.
Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende Finanzlast wird deren jeweiligen MwSt- und BNE-Zahlungen hinzugerechnet.
Die folgende Tabelle, die als Beispiel für die Anwendung der oben dargelegten Berechnungsmethode dient, wurde auf der Grundlage der BNE-Schätzungen erstellt, die bei der Annahme des Haushaltsplans 2006 zugrunde gelegt worden waren.
Berechnung der Finanzierung der VK-KORREKTUR
Mitgliedstaaten | BNE-Anteil in% (1) | Anteil ohne VK in % | 3/4 der Anteile von DE , NL, AT und SE nach (2) | (3) verteilt auf die Mitgliedstaaten außer VK, DE , NL, AT und SE | Finanzierungsschlüssel |
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) = (2) + (3) + (4) | |
Belgien | 2,82 | 3,41 | 1,45 | 4,86 | |
Tschechische Rep. | 0,90 | 1,08 | 0,46 | 1,55 | |
Dänemark | 1,89 | 2,29 | 0,97 | 3,26 | |
Deutschland | 20,58 | 24,86 | -18,65 | 0,00 | 6,22 |
Estland | 0,09 | 0,11 | 0,05 | 0,15 | |
Griechenland | 1,71 | 2,06 | 0,88 | 2,94 | |
Spanien | 8,12 | 9,81 | 4,18 | 13,99 | |
Frankreich | 15,89 | 19,20 | 8,18 | 27,37 | |
Irland | 1,28 | 1,54 | 0,66 | 2,20 | |
Italien | 13,04 | 15,75 | 6,71 | 22,47 | |
Zypern | 0,12 | 0,15 | 0,06 | 0,21 | |
Lettland | 0,12 | 0,14 | 0,06 | 0,20 | |
Litauen | 0,19 | 0,23 | 0,10 | 0,33 | |
Luxemburg | 0,23 | 0,28 | 0,12 | 0,40 | |
Ungarn | 0,82 | 0,99 | 0,42 | 1,41 | |
Malta | 0,04 | 0,05 | 0,02 | 0,07 | |
Niederlande | 4,39 | 5,30 | -3,98 | 0,00 | 1,33 |
Österreich | 2,24 | 2,70 | -2,03 | 0,00 | 0,68 |
Polen | 2,16 | 2,61 | 1,11 | 3,73 | |
Portugal | 1,29 | 1,56 | 0,66 | 2,22 | |
Slowenien | 0,26 | 0,32 | 0,14 | 0,46 | |
Slowakische Rep. | 0,36 | 0,43 | 0,18 | 0,61 | |
Finnland | 1,46 | 1,76 | 0,75 | 2,51 | |
Schweden | 2,78 | 3,36 | -2,52 | 0,00 | 0,84 |
Verein. Königreich | 17,24 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
insgesamt | 100,00 | 100,00 | -27,17 | 27,17 | 100,00 |
(1) BNE-Schätzungen im Haushaltsplan 2006.
Der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten an den BNE-Zahlungen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) im Jahr t+1 ist in Spalte 1 angegeben. Spalte 2 enthält die gemäß Buchstabe a) ermittelten Anteile. Spalte 3 gibt Aufschluss über die Kürzung der Anteile Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens (um drei Viertel des jeweiligen Anteils gemäß Buchstabe a)), aus Spalte 4 geht hervor, wie sich die Kürzungen für Deutschland, die Niederlande, Österreich und Schweden auf die übrigen Mitgliedstaaten (unter Ausschluss dieser vier Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs) verteilen.
Spalte 5 schließlich zeigt den jeweiligen Anteil an der Finanzierung der VK-Korrektur, der sich aus dieser Berechnung ergibt.
3. DEFINITION der Haushaltsaggregate
3.1. Gesamtausgaben im Jahr t
Der Begriff Ausgaben, der bei der Berechnung der VK-Korrektur zugrunde gelegt wird, umfasst die tatsächlichen Zahlungen (Ausführung der Mittel für Zahlungen), die sich auf das betreffende Haushaltsjahr (Jahr t) beziehen und entweder aus den Haushaltsmitteln für dieses Haushaltsjahr oder aus Überträgen nicht verwendeter Mittel für Zahlungen auf das folgende Haushaltsjahr (vom Jahr t auf das Jahr t+1) geleistet werden. Nur verwendete Mittel für Zahlungen, d.h. der Betrag der tatsächlich geleisteten Zahlungen, dürfen berücksichtigt werden.
3.2. Gesamtbetrag der zurechenbaren Ausgaben
Die Zurechnung der Ausgaben auf die Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 3 Absatz 1 gehorcht folgenden Regeln:
Generell werden die Zahlungen dem Mitgliedstaat zugerechnet, in dem der Hauptempfänger ansässig ist. In Fällen, in denen der Kommission bekannt ist, dass der betreffende Empfänger als Vermittler fungiert, sind die Zahlungen jedoch, soweit möglich, dem (den) Mitgliedstaat(en) zuzurechnen, in dem (denen) der (die) endgültige(n) Empfänger ansässig ist (sind), wobei den jeweiligen Anteilen an diesen Zahlungen Rechnung zu tragen ist.
Manche Ausgabenkomponenten können den Mitgliedstaaten allerdings weder ganz noch teilweise zugerechnet werden. Ausgehend von den Gesamtausgaben im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union müssen mindestens zwei Hauptausgabenkategorien von der Zurechnung ausgenommen werden (die Auflistung dient lediglich als Hinweis und ist nicht zwangsläufig erschöpfend):
- 1. die externen Ausgaben, die hauptsächlich bei Rubrik 4 - die EU als globaler Partner - des Finanzrahmens 2007-2013 ausgewiesen sind, der den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. Dezember 2005 beigefügt ist.
Zu dieser Kategorie gehören auch die Ausgaben für Empfänger außerhalb der Union bei anderen Rubriken wie Entwicklungszusammenarbeit, Forschungsausgaben außerhalb der EU, Verwaltungsausgaben für Empfänger außerhalb der EU usw.
- 2. Nichtzurechenbarkeit oder Nichtidentifizierbarkeit von Ausgaben: Grund dafür können konzeptuelle Schwierigkeiten sein, beispielsweise bei Ausgaben für Repräsentation, Dienstreisen, offizielle sowie sonstige Sitzungen, Zahlungen für grenzüberschreitende Gemeinschaftsinitiativen und Förderung interregionaler Kooperationsmaßnahmen und anderer grenzüberschreitender Maßnahmen.
Die Definition zurechenbare Ausgaben gilt grundsätzlich für die Rubriken 1, 2, 3, 5 und 6 des Finanzrahmens 2007-2013, der den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. Dezember 2005 beigefügt ist.
3.3. Heranführungsausgaben
Heranführungsausgaben, die bei der Berechnung der erweiterungsbedingten Anpassung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f berücksichtigt werden müssen, sind zurechenbare Ausgaben (im Sinne von Abschnitt 3 Absätze 1 und 2) in den beitretenden Ländern im Vorjahr des Beitritts.
4. Einstellung der VK-KORREKTUR für das JAHR T IN den Haushaltsplan
4.1. Vorläufiger Schätzbetrag (der im Haushaltsvorentwurf des Jahres t+1 ausgewiesen wird)
Bei der Erstellung des Haushaltsvorentwurfs (HVE) für das Jahr t+1 wird ein vorläufiger Schätzbetrag für die VK-Korrektur des Jahres t berechnet. Die Berechnung stützt sich auf die für Beiträge und Ausgaben jeweils verfügbaren jüngsten Daten.
Die Korrektur des VK-Beitrags erfolgt im Wege einer Kürzung der MwSt- und BNE-Zahlungen des VK. Die MwSt- und BNE-Zahlungen der übrigen Mitgliedstaaten werden um den Betrag des jeweiligen Finanzierungsanteils erhöht.
4.2. Aktualisierung des vorläufigen Schätzbetrags (zwischen dem Jahr t+1 und dem Jahr t+3)
Sofern erforderlich, kann die Kommission zwischen dem Jahr t+1 und dem Jahr t+3 jederzeit eine Aktualisierung des vorläufigen Schätzbetrags vorschlagen. Der aktualisierte Schätzbetrag wird sodann in den Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans (VEBH) eingestellt.
Die Aktualisierung wird vorgeschlagen, wenn die Kommission Grund zu der Annahme hat, dass der aufgrund der vorläufigen Berechnung veranschlagte ursprüngliche Betrag deutlich von dem im Wege der endgültigen Berechnung (siehe unten) ermittelten Betrag abweichen wird, der für die VK-Korrektur im VEBH für das Jahr t+4 vorgeschlagen wird.
Eine Aktualisierung kann ebenfalls vorgeschlagen werden, wenn die Schätzungen der BNE-Grundlagen im HVE für das Jahr t+1 so stark von den endgültigen BNE-Grundlagen abweichen, dass sich die Verteilung der Finanzierung der VK-Korrektur erheblich verändert.
4.3. Endgültige Berechnung des (in den VEBH t+4 einzustellenden) VK-Korrektur-Betrages
4.3.1. Berechnung des endgültigen Betrages
Die Berechnung des endgültigen Korrekturbetrags wird in Abschnitt 1 dieser Arbeitsunterlage beschrieben.
Sie erfolgt anhand der (mittels des durchschnittlichen Wechselkurses des Jahres t in Euro umgerechneten) Daten über die MwSt- und BNE- Grundlagen und die geschätzten zurechenbaren Ausgaben für das Jahr t, die am 31. Dezember des Jahres t+3 vorliegen.
Bei der Veranschlagung des "VK-Vorteils" für die endgültige Berechnung (Abschnitt 1
Absatz 1 Buchstabe d) müssen die traditionellen Eigenmittelbeiträge und die sonstigen Einnahmen im Jahr t berücksichtigt werden. Das impliziert die Neuberechnung eines "fiktiven Haushalts" anhand aller endgültigen Eigenmittel- und Einnahmendaten.
4.3.2. Berechnung der endgültigen Finanzierung der Korrektur und Einstellung des Korrekturbetrags in den Haushaltsplan
Das Verfahren zur Berechnung der Finanzierung der endgültigen Korrektur wird in Abschnitt 2 erläutert.
Die endgültigen Finanzierungsdaten sind die MwSt- und die BNE-Bemessungsgrundlagen des Jahres t+1, die am 31. Dezember des Jahres t+3 bekannt sind.
Sie werden mit den bereits in den Haushaltsplan (des Jahres t+1, bzw., sofern eine Aktualisierung erfolgt ist, in den Haushaltsplan des Jahres t+2 oder t+3) eingestellten Zahlungen verglichen.
Die auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden Differenzbeträge werden in das jeweilige Haushaltskapitel des VEBH des Jahres t+4 eingesetzt und anhand des durchschnittlichen Wechselkurses des Jahres, in dem die Korrektur finanziert wird (Jahr t+1) in die jeweiligen nationalen Währungen umgerechnet.
1 Dokument 15915/05 Cadrefin 268 vom 19.12.2005.
2 ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.
3 Seit 2002 wird für die Berechnung der Eigenmittel anstelle des Bruttosozialprodukts (BSP) das Bruttonationaleinkommen (BNE) herangezogen.
4 KOM (2001) 801.
5 Stellungnahme Nr. 4/2005, ABl. C 167 vom 7.7.2005, S. 1.
6 ABl. C
7 Stellungnahme vom
8 ABl. C
9 ABl. C
10 ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).
11 ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.
12 KOM (2001) 801.
13 ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1.
14 ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 19.
15 ABl. L 128 vom 14.5.1985, S. 15.
16 ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 24.
17 ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9.
18 ABl. L
19 Berechnung, Finanzierung, Zahlung und Einstellung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte in den Haushaltsplan gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, Rat der Europäischen Union, 10646/00 ADD 2 vom 21. September 2000.