Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 26. März 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 20. März 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 21. März 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 565/04 (PDF) = AE-Nr. 042514,
Drucksache 568/04 (PDF) = AE-Nr. 042547 und
Drucksache 390/06 (PDF) = AE-Nr. 061253
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Verpflichtung, Informationen über die Empfänger von EU-Mitteln zu veröffentlichen, die mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 in der Haushaltsordnung festgeschrieben wurde, erfordert, dass entsprechende Bestimmungen in die einschlägigen Sektorverordnungen aufgenommen werden. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, muss die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik geändert werden. Außerdem ist eine Reihe noch offener Probleme im Zusammenhang mit der wirksamen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu klären.
Der vorliegende Vorschlag bezieht sich daher auf die nachfolgend aufgeführten Punkte:
1. Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln
Grundsätzlich gilt Folgendes:
- - EGFL-Ausgaben: Trennung zwischen den direkten Zahlungen und den sonstigen Zahlungen,
- - ELER-Ausgaben: alle Finanzierungen aus öffentlichen Mitteln werden in einem einzigen Betrag zusammengefasst,
- - jährliche Expost-Veröffentlichung je Haushaltsjahr,
- - Veröffentlichung der aus ELER-Mitteln ab dem 1. Januar 2007 und der aus EGFL-Mitteln ab dem 16. Oktober 2007 getätigten Ausgaben,
- - Veröffentlichung auf nationaler Ebene durch die Mitgliedstaaten.
Die Einzelheiten sind in von der Kommission anzunehmenden Durchführungsvorschriften festzulegen.
Gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)1 müssen die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten ab 2008 mindestens einmal pro Jahr (in elektronischer oder sonstiger Form) das Verzeichnis der Begünstigten, die im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eine Finanzierung erhalten, die Bezeichnung der Vorhaben und die Beträge der für die Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Beteiligung veröffentlichen. Der Zeitpunkt des Beginns der Veröffentlichung dieser Informationen wurde jedoch durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2006, nach der eine Expost-Veröffentlichung der Begünstigten dieses Fonds ab dem 1. Januar 2007 vorgeschrieben ist, geändert.
2. Kürzung und Aussetzung der monatlichen Zahlungen und der Zwischenzahlungen an die Mitgliedstaaten
Die geltende Regelung gemäß den Artikeln 17 und 27 ist wenig geeignet für eine Situation, in der Schlüsselelemente eines nationalen Kontrollsystems über einen längeren Zeitraum hin fehlen oder nicht wirksam sind und wenn in unmittelbarer Zukunft keine Abhilfe möglich ist. Daher wird die Einführung einer neuen Regelung vorgeschlagen, nach der die Kommission Zahlungen kürzen oder aussetzen kann, jedoch nicht muss. Diese Regelung ist nur dann anzuwenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- - die Kommission hat bereits zwei Finanzkorrekturen bezüglich derselben Maßnahme und aus demselben Grund vorgenommen;
- - ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden Kontrollsystems sind nicht vorhanden oder aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam;
- - die Kommission ist zu der Auffassung gelangt, dass der Mitgliedstaat ihren Empfehlungen für Korrekturmaßnahmen nicht nachgekommen ist und die betreffenden Mängel auch in unmittelbarer Zukunft nicht behoben werden können oder sollen.
Die Aussetzung oder Kürzung erfolgt nach Übermittlung eines "Warnschreibens" an den Mitgliedstaat. Die betreffende Entscheidung gilt für einen von der Kommission festzulegenden Zeitraum und bezieht sich auf Zahlungen, die nach ihrem Ergehen getätigt werden, ohne dass das Verfahren jeden Monat wiederholt werden muss.
3. Änderung des Artikels 31 Absatz 5 der Verordnung (Ausnahmen von der sogenannten 24-Monate-Regel)
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 sind die Mitgliedstaaten gehalten, bei bestimmten GAP-Ausgaben Expost-Kontrollen durchzuführen. Eine wörtliche Auslegung der Bestimmungen über die 24-Monate-Regel in Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung verhindert, dass die Kommission den Mitgliedstaaten bei Nichterfüllung ihrer Kontrollpflichten gemäß der vorgenannten Verordnung Finanzkorrekturen auferlegen kann, weil die nach den Kontrollen der Mitgliedstaaten verbleibende Zeit zu knapp ist. Es wird daher vorgeschlagen, Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung dahingehend zu ändern, dass die Kommission in einem angemessenen Zeitraum prüfen kann, ob die Mitgliedstaaten ihren Kontrollpflichten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 nachgekommen sind, und dann gegebenenfalls Finanzkorrekturen vornehmen kann.
4. Durchführungsbefugnisse der Kommission gemäß Artikel 42
Es wird vorgeschlagen, diesen Artikel anzupassen, damit die Kommission zu allen in der Verordnung festgeschriebenen Bestimmungen Durchführungsvorschriften erlassen kann. Außerdem ist es mit Blick auf den neuen Artikel über die Transparenz ratsam, in dem Artikel über die Durchführungsbefugnisse direkt auf die Transparenzbestimmung zu verweisen, damit die Kommission auch hierzu detaillierte Durchführungsvorschriften erlassen kann.
5. Technische Anpassungen
Schließlich wird vorgeschlagen, eine Reihe kleinerer technischer Probleme zu lösen, die insbesondere die Kohärenz zwischen der Finanzverwaltung des ELER und der Strukturfonds sowie die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen, wenn kein Betrag je Einheit festgelegt ist, betreffen.
- Allgemeiner Zusammenhang
Eine Kürzung der monatlichen Zahlungen und der Zwischenzahlungen ist bereits im Rahmen der derzeitigen Rechtsvorschriften möglich. Für den besonderen Fall, auf den sich der Vorschlag bezieht, sind aber Verbesserungen angezeigt. Im Zusammenhang mit der Transparenz ist eine Anpassung der Verordnung an neue legislative Entwicklungen erforderlich.
- Im Bereich des Vorschlags bestehende Vorschriften
Artikel 17, 27, 42 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates, Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 53b der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates.
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Entfällt
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Kreise
Nicht relevant, da der Vorschlag in erster Linie die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betrifft.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externe Sachverständige mussten nicht hinzugezogen werden.
- Folgenabschätzung
Für die Änderung einer bestehenden Verordnung des Rates ist der Erlass einer Verordnung des Rates notwendig.
Andere Optionen können, wie beschrieben, nicht angewendet werden, da sie nicht die gleiche rechtliche Wirkung haben.
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
- - Einführung einer Rechtsvorschrift über Transparenz;
- - neue Regelung für die Kürzung der monatlichen Zahlungen und der Zwischenzahlungen von GAP-Mitteln an die Mitgliedstaaten in einer besonderen Situation;
- - bessere Anwendbarkeit der Finanzkorrekturen bei Expost-Prüfungen der Zahlungen;
- - technische Anpassungen.
- Rechtsgrundlage
Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
- Subsidiaritätsprinzip
Die vorgeschlagene Verordnung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus den folgenden Gründen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Die Änderung in Bezug auf die Kürzung der Zahlungen ermöglicht ein Verfahren, das weitgehend bereits bestehenden Verfahren entspricht. Was die Transparenz angeht, so ist der Vorschlag eher allgemein gehalten und entspricht dem, worauf sich die Mitgliedstaaten geeinigt haben. Die übrigen Änderungen ermöglichen eine bessere Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.
Für regionale und örtliche Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und Bürger ergibt sich kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft ist gering und die finanzielle Belastung nicht größer als bisher. Die Umsetzung der Vorschriften über die Transparenz erfordert zusätzliche Anstrengungen von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung.
Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: eine Verordnung des Rates kann nur durch eine Verordnung des Rates geändert werden.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. Weitere Angaben
- Aufhebung bestehender Rechtsakte
Nein.
Allerdings sollte darauf hingewiesen werden, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/20052 eine Änderung des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vorgeschlagen hat, die mit der Änderung in Artikel 1 Absatz 8 dieses Vorschlags vergleichbar ist und somit durch diesen neuen Vorschlag ersetzt wird.
Vorschlag für eine Verordnung DES Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik
Der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2,
- auf Vorschlag der Kommission,
- nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3,
- nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Für die Interventionsmaßnahmen, für die kein Betrag je Einheit im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation festgesetzt wird, sind Durchführungsvorschriften aufzustellen, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise, wie die zu finanzierenden Beträge ermittelt werden und wie die Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Beschaffung der für den Ankauf der Erzeugnisse erforderlichen Finanzmittel sowie die Finanzierung der sich aus Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls der Verarbeitung ergebenden Ausgaben vorzunehmen sind.
- (2) Angesichts der Art der von der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich4 umfaßten Maßnahmen und Programme sollte festgelegt werden, dass in hinreichend begründeten Ausnahmefällen die mit der Durchführung solcher Maßnahmen und Programme verbundenen Verwaltungs- und Personalkosten aus EGFL-Mittel finanziert werden können.
- (3) Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates5 festgelegten Verfahren über eine Kürzung oder Aussetzung der monatlichen Zahlungen. In Artikel 27 der genannten Verordnung ist das Verfahren festgelegt, nach dem über eine Kürzung oder Aussetzung der Zwischenzahlungen entschieden wird.
- (4) Die Kommission entscheidet gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, welche Beträge von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind. Im Rahmen des Verfahrens, das zu einem Ausschluss von der gemeinschaftlichen Finanzierung führt, übermittelt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat zur Behebung der Probleme Empfehlungen, wie die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Setzt der Mitgliedstaat diese Empfehlungen nicht um, entscheidet die Kommission erneut über einen Ausschluss. Darüber hinaus kann in bestimmten Fällen festgestellt werden, dass die Empfehlungen in unmittelbarer Zukunft nicht umgesetzt werden bzw. werden können.
- (5) Unter diesen Umständen bietet die in den Artikeln 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gebotene Möglichkeit, monatliche Zahlungen und Zwischenzahlungen auszusetzen oder zu kürzen, keinen ausreichenden Schutz für die finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Daher erscheint es angezeigt, ein neues Verfahren vorzusehen, nach dem die Kommission in besonderen Situationen Zahlungen wirksamer aussetzen oder kürzen kann.
- (6) Eine Exante-Aussetzung oder -Kürzung der Zahlungen im Agrarbereich könnte für die betroffenen Mitgliedstaaten schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Außerdem verfügt der Mitgliedstaat im Vergleich zum Verfahren für die Konformitätsabschlussentscheidung nur über begrenzte Möglichkeiten, seinen Standpunkt gegenüber der Kommission zu verteidigen. Aus diesen Gründen sollte das neue Verfahren für die Aussetzung oder Kürzung von Zahlungen nur dann angewendet werden, wenn ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden nationalen Kontrollsystems fehlen bzw. aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam sind.
- (7) Es ist zu klären, unter welchen Bedingungen während der Laufzeit der Programme vorgelegte Ausgabenerklärungen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nicht zulässig sind.
- (8) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 077/435/EWG6 müssen die Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Juli des Jahres n+1 und dem 30. Juni des Jahres n+2 Expost-Kontrollen bestimmter Ausgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik des Haushaltsjahres "n" durchführen. Der Bericht über die Kontrolltätigkeiten ist der Kommission erst Ende des Jahres n+2 zu übermitteln.
- (9) Aufgrund der Fristen für die Konformitätsabschlussentscheidungen gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 hat die Kommission praktisch keine Möglichkeit, einen Ausschluss vorzunehmen, wenn ein Mitgliedstaat seine Kontrollpflichten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 nicht erfüllt. Zur Behebung dieses Problems sollten die Fristen nicht gelten, wenn die Mitgliedstaaten ihre Kontrollpflichten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 nicht erfüllen, vorausgesetzt, die Kommission wird innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Berichts der Mitgliedstaaten tätig.
- (10) Da die Mitgliedstaaten die Kommission nicht darüber unterrichten müssen, wie sie die annullierten Mittel wieder verwenden und den Finanzierungsplan für das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ändern werden oder wollen, ist der zweite Unterabsatz des Artikels 33 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu streichen.
- (11) Zur Angleichung der Übergangsvorschriften für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, an die neuen Vorschriften für den nächsten Programmplanungszeitraum der Strukturfonds ist Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 an Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/19997 anzupassen.
- (12) Die Rechtsgrundlage für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 muss geklärt werden. Die Kommission muss insbesondere Durchführungsvorschriften für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von GAP-Mitteln, die Interventionsmaßnahmen, für die kein Betrag je Einheit im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation festgesetzt worden ist, und die Mittel, die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung übertragen wurden, erlassen.
- (13) Zur Umsetzung der Europäischen Transparenzinitiative wurden bei der Überarbeitung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften8 die Artikel 30 Absatz 3 und 53b Absatz 2 Buchstabe d über die jährliche Expost-Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingefügt. Die Modalitäten dieser Veröffentlichung werden in den Sektorverordnungen festgelegt. Sowohl der Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) als auch der ELER sind Teil des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften; aus ihren Mitteln werden Ausgaben finanziert, die im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft geteilten Mittelverwaltung getätigt werden. Deshalb sind Vorschriften für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger der Mittel aus diesen Fonds zu erlassen. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten die jährliche Expost-Veröffentlichung der Begünstigten und der Beträge, die diese aus den genannten Fonds erhalten haben, sicherstellen.
- (14) Die Veröffentlichung dieser Informationen erhöht die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel in der Gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert, insbesondere durch eine stärkere öffentliche Kontrolle der verwendeten Mittel, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei diesen Fonds. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der verfolgten Ziele ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Daten gerechtfertigt, diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, da sie nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft und zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten erforderlich ist.
- (15) Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ist daher entsprechend zu ändern -
Hat Folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
(3) Ist im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation für eine Interventionsmaßnahme kein Betrag je Einheit festgelegt, so finanziert der EGFL die betreffende Maßnahme mit Hilfe von gemeinschaftsweit einheitlichen Pauschbeträgen; dies gilt insbesondere für Mittel der Mitgliedstaaten, die für den Ankauf der Erzeugnisse sowie für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls der Verarbeitung von Interventionserzeugnissen verwendet werden.
Die entsprechenden Abgaben und Kosten werden nach dem Verfahren des Artikels 41 Absatz 3 berechnet."
- 2. In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:
"In hinreichend begründeten Ausnahmefällen gilt Absatz 1 nicht für die von der Entscheidung 90/424/EWG des Rates umfaßten Maßnahmen und Programme."
- 3. Folgender Artikel 17a wird eingefügt:
Artikel 17a
Kürzung und Aussetzung der monatlichen Zahlungen in besonderen Fällen- (1) Unbeschadet des Artikels 17 kann die Kommission im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 entscheiden, die in Artikel 14 genannten monatlichen Zahlungen für einen in der betreffenden Entscheidung festzulegenden Zeitraum zu kürzen oder auszusetzen.
- (2) Die monatlichen Zahlungen können unter folgenden Bedingungen gekürzt oder ausgesetzt werden:
- a) die Kommission hat bereits in mindestens zwei Entscheidungen gemäß Artikel 31 entschieden, die Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats für ein und dieselbe Maßnahme und aus ein und demselben Grund von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen;
- b) der Grund für den Ausschluss gemäß Buchstabe a ist, dass ein oder mehrerer Schlüsselelemente des betreffenden nationalen Kontrollsystems fehlen oder aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel unwirksam sind;
- c) die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat ihren Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen nicht nachgekommen ist und in unmittelbarer Zukunft auch nicht nachkommen kann.
- (3) Vor ihrer Entscheidung gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die sie entsprechend der Bedeutung des Problems festlegt und die in der Regel nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.
Der Prozentsatz, um den die monatlichen Zahlungen gekürzt oder ausgesetzt werden können, entspricht dem Prozentsatz, den die Kommission in ihrer vorangehenden Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe a festgelegt hat."
- 4. Artikel 26 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die zugelassene Zahlstelle und die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, werden unverzüglich von der Kommission in Kenntnis gesetzt, wenn eine der Anforderungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt ist. Ist eine Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder c nicht erfüllt, so ist die Ausgabenerklärung nicht zulässig."
- 5. Folgender Artikel 27a wird eingefügt:
"Artikel 27a Aussetzung und Kürzung der Zwischenzahlungen in besonderen Fällen
Artikel 17a gilt sinngemäß für die Aussetzung und die Kürzung von Zwischenzahlungen gemäß Artikel 26."
- 6. In Artikel 31 Absatz 5 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) von Verstößen der Mitgliedstaaten gegen ihre Pflichten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89*, unter der Voraussetzung, dass die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Berichts des Mitgliedstaats über die Ergebnisse seiner Kontrollen der betreffenden Ausgaben schriftlich über ihre Prüfungsfeststellungen unterrichtet.
* ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18." - 7. In Artikel 33 Absatz 4 wird der zweite Unterabsatz gestrichen.
- 8. Artikel 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Abweichend von Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999* werden die Teile der gebundenen Beträge für die aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanzierten Interventionen, die die Kommission zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2006 genehmigt hat und für die die Bescheinigung über die tatsächlich getätigten Ausgaben, der abschließende Durchführungsbericht und der Vermerk nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem in der Entscheidung über die Fondsbeteiligung festgelegten Enddaten für die Förderfähigkeit der Ausgaben bei der Kommission eingegangen sind, spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist automatisch aufgehoben, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.
* ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1." - 9. Artikel 42 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Teil erhält der zweite Satz folgende Fassung:
"Diese Bestimmungen umfassen insbesondere:"
- b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. die Bedingungen für die Zulassung der Zahlstellen sowie für die gesonderte Zulassung der Koordinierungsstellen, ihre jeweiligen Aufgaben, die erforderlichen Informationen und die Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln sind,"
- c) Folgende Nummern 8a, 8b und 8c werden eingefügt:
- 8a. die ausführlichen Bestimmungen für die Finanzierung und die buchmäßige Erfassung der Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie für andere aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Ausgaben;
- 8b. die ausführlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten gemäß Artikel 44a, einschließlich der Aspekte, die mit dem Schutz natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zusammenhängen;
- 8c. die Bedingungen und die ausführlichen Bestimmungen für die Mittel, die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c übertragen wurden."
- a) Im einleitenden Teil erhält der zweite Satz folgende Fassung:
- 10. Folgender Artikel 44a wird eingefügt:
Artikel 44a Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten
- Gemäß Artikel 53b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 gewährleisten die Mitgliedstaaten die jährliche Expost-Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat.
- Die Veröffentlichung umfasst mindestens folgende Informationen:
- a) für den EGFL den Betrag, aufgeschlüsselt nach direkten Zahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und sonstigen Ausgaben;
- b) für den ELER den Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel je Begünstigten."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 10 gilt für die aus EGFL-Mitteln ab dem 16. Oktober 2007 und für die aus ELER-Mitteln ab dem 1. Januar 2007 getätigten Ausgaben.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates,
Der Präsident
- 1 ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.
- 2 KOM (2006) 241 endg.
- 3 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 4 ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).
- 5 ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).
- 6 ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4.).
- 7 ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.
- 8 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 31.12.2006, S. 1).